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EE.2022.00009

Kausalzusammenhang zwischen Umsatzeinbusse der Versicherten als Hundebetreuerin und der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht gegeben.

Zürich SozVersG · 2022-08-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1983, Inhaberin der Einzelfirma Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, seit dem 1. Dezember 2019 als Selbständigerwe rbende ange schlossen (Urk. 6/8).

Am 2 7. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

bei der Aus gleichs kass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung (H ärtefall-Rege lung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/ 10; vgl. auch die darauf folgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug,

Urk. 6/26, Urk. 6/ 31, Urk. 6/ 34, Urk. 6/41, Urk. 6/45, Urk. 6/50-51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/59, Urk. 6/62 und Urk. 6/65).

Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten in der Periode vom 2 4. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 77.60 beruhende Corona-Erwerbse rsatz entschädigung aus (Urk. 6/11-12, Urk. 6/18-20, Urk. 6/22, Urk. 6/29, Urk. 6/39, Urk. 6/43, Urk. 6/47, Urk. 6/49,

Urk. 6/53, Urk. 6/56, Urk. 6/58, Urk. 6/60, Urk. 6/64 und

Urk. 6/66).

Am 2. November 2021 (Eingangsdatum)

machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für Oktober 2021 geltend (Urk. 6/ 67).

Mit Verfügung vom 1 9. November 2021 ver neinte die Ausgleichskasse einen ent sprechenden Anspruch (Urk. 6/69). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/71), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 7. Januar 2022 abwies (Urk. 2).

Am 6. Dezember 2021 (Eingangsdatum) machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für November 2021 geltend (Urk. 6/70) . Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2022 ver neinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/81). 2.

Am 2 8. Februar 2022

erhob die Versicherte Beschwerde («Einsprache») und beantragte sinngemäss, es sei en der Einspracheentscheid vom 27.

Januar 2022 und die Verfügung vom 18. Februar 2022 aufzuheben und es sei ihr

für Oktober und November 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Bes chwerdeführerin am 1 8. März 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 9. November 2021 (Urk. 6/69) und im Einspracheentsch eid vom 2 7. Januar 2022 (Urk. 2) einzig einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung für Oktober 2021 beurteilt hat. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 richtet, ist darauf hin zu weisen, dass im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen

sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einsprache entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Auf das Begehren um

Zusprache von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 ist daher man gels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. 2. 2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2 .2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verord nung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September

2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar

2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Feb ru ar 2022) wieder aufgehoben. 2 .3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozi al versicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahre ns eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für

Oktober 2021.

Anwendbar sind daher die im Oktober 2021 gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der ent sprechen den Fassung zitiert werden. 2 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 2 .5 2 .5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausf all sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2 .5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchs berechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

D ie Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass

selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse allein begründe jedoch noch keinen Anspruch . Die Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin sei dadurch entstanden, dass ihre Kunden arbeitslos seien oder sich das ökonomische Umfeld aufgrund de r Pandemie verändert habe. Dies werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatz entschädigung abgedeckt (Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie aufgrund des Lockdowns zwei Grossku nden verloren habe. Diese hätten ihre Hunde jeweils von Montag bis Freitag in ihre Hundepension gebracht . Da sie ihre Grosskunden bis lang nicht habe ersetzen können, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb in den Monaten Oktober und November 2021 ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung verneint worden sei. Seit Beginn der Pandemie bis und mit September 2021 und auch für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 sei ihr Corona-Erwerbsersatzentschädigung zugesprochen worden. Der Bund habe den Selbständigerwerbenden Unterstützung bis Ende 2021 versprochen (Urk. 1). 3 .3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass im Oktober und November 2021 als einzige behördliche Massnahme die Zertifikatspflicht des Bundes in Innen- und Aussenräumen von Restaurants, Kultur- und Freizeit einrichtungen sowie an Veranstaltungen gegolten habe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hundebetreuerin grundsätzlich nicht eingeschränkt gewesen . Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens . Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Bundesrat am 1 7. Dezember 2021

erneut eine Homeoffice -Pflicht mit Wirkung ab dem 2 0. Dezember 2021 beschlossen habe. Aufgrund dessen hätten viele Hunde besitzer ihre Hunde selbst betreuen können. Da die Hundebetreuung der Beschwerdeführerin aufgrund dieser behördliche n Massnahme direkt einge schränkt gewesen sei, sei f ür Dezember 2021 und Januar 2022 wieder eine Ent schädigung ausgerichtet worden (Urk. 5) . 4 . 4.1

In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtge nehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erheblic he Einschränkung geltend machen würden . Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Corona virus stehen. 4.2

Im Oktober 2021 galt aufgrund der Corona-Pandemie noch eine Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen (vgl. E. 2.2) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, war die Beschwerdeführerin durch diese Zertifikatspflicht in ihrer Tätigkeit als Hundebetreuerin jedo ch

nicht eingeschränkt. Dass ihre ehe malige, früher im Gastrobereich tätige Kundin infolge Arbeitslosigkeit nicht mehr auf die Hundebetreuung durch die Beschwerdeführerin a ngewiesen war (vgl. Urk. 6/67/3), ist

nicht auf die in diesem Zeitraum geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen. Der Verlust von weiteren Kunden könnte in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Corona-Pandemie verändert hat. So sind seit deren Beginn allgemein mehr Arbeitnehmerinnen im Homeoffice tätig. Dies war auch im Oktober 2021 der Fall, ohne dass eine behördliche Verpflichtung dazu besta nden hätte. Diese Arbeitsform hat sich für viele Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bewährt. Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Home office nicht auf eine auswärtige Hundebetreuung angewiesen sind, dürfte die Nachfrage danach abgenommen haben . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzeinbusse im Oktober 2021 lässt sich jedenfalls

nicht auf die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückführen . Daran ändert auch nichts, dass

sie vom 2 4 . März 2020 bis zum 3 0 . September 2021 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) sowie vom 1. Dezember 2021 bis zum 3 1. Januar 2022

(Urk. 6/80)

– zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist -

eine Corona-Erwerbsers atz entschädigung erhalten hat. Schliesslich kann die Beschwerde führerin a us d em Vorbringen, dass der Bund

Selbständigerwerbenden Unter stützung bis E nde 2021 versprochen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht beschliesst:

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 betreffend Entschädi gung für den Monat November 2021 wird nicht eingetreten.

Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2022 wird der Beschwerde gegnerin zur Bearbeitung als Einsprache gegen ihre Verfügung vom

18. Februar 2022 überwiesen. Weiter erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1983, Inhaberin der Einzelfirma Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, seit dem 1. Dezember 2019 als Selbständigerwe rbende ange schlossen (Urk. 6/8).

Am 2 7. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

bei der Aus gleichs kass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung (H ärtefall-Rege lung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/ 10; vgl. auch die darauf folgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug,

Urk. 6/26, Urk. 6/ 31, Urk. 6/ 34, Urk. 6/41, Urk. 6/45, Urk. 6/50-51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/59, Urk. 6/62 und Urk. 6/65).

Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten in der Periode vom

E. 2 4. März 2020 bis zum

E. 2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs.

E. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September

2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar

2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Feb ru ar 2022) wieder aufgehoben. 2 .3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozi al versicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahre ns eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für

Oktober 2021.

Anwendbar sind daher die im Oktober 2021 gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der ent sprechen den Fassung zitiert werden. 2 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art.

E. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 2 .5 2 .5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausf all sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2 .5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art.

E. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchs berechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

D ie Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass

selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse allein begründe jedoch noch keinen Anspruch . Die Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin sei dadurch entstanden, dass ihre Kunden arbeitslos seien oder sich das ökonomische Umfeld aufgrund de r Pandemie verändert habe. Dies werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatz entschädigung abgedeckt (Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie aufgrund des Lockdowns zwei Grossku nden verloren habe. Diese hätten ihre Hunde jeweils von Montag bis Freitag in ihre Hundepension gebracht . Da sie ihre Grosskunden bis lang nicht habe ersetzen können, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb in den Monaten Oktober und November 2021 ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung verneint worden sei. Seit Beginn der Pandemie bis und mit September 2021 und auch für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 sei ihr Corona-Erwerbsersatzentschädigung zugesprochen worden. Der Bund habe den Selbständigerwerbenden Unterstützung bis Ende 2021 versprochen (Urk. 1). 3 .3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass im Oktober und November 2021 als einzige behördliche Massnahme die Zertifikatspflicht des Bundes in Innen- und Aussenräumen von Restaurants, Kultur- und Freizeit einrichtungen sowie an Veranstaltungen gegolten habe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hundebetreuerin grundsätzlich nicht eingeschränkt gewesen . Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens . Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Bundesrat am 1 7. Dezember 2021

erneut eine Homeoffice -Pflicht mit Wirkung ab dem 2 0. Dezember 2021 beschlossen habe. Aufgrund dessen hätten viele Hunde besitzer ihre Hunde selbst betreuen können. Da die Hundebetreuung der Beschwerdeführerin aufgrund dieser behördliche n Massnahme direkt einge schränkt gewesen sei, sei f ür Dezember 2021 und Januar 2022 wieder eine Ent schädigung ausgerichtet worden (Urk. 5) . 4 . 4.1

In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtge nehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erheblic he Einschränkung geltend machen würden . Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Corona virus stehen. 4.2

Im Oktober 2021 galt aufgrund der Corona-Pandemie noch eine Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen (vgl. E. 2.2) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, war die Beschwerdeführerin durch diese Zertifikatspflicht in ihrer Tätigkeit als Hundebetreuerin jedo ch

nicht eingeschränkt. Dass ihre ehe malige, früher im Gastrobereich tätige Kundin infolge Arbeitslosigkeit nicht mehr auf die Hundebetreuung durch die Beschwerdeführerin a ngewiesen war (vgl. Urk. 6/67/3), ist

nicht auf die in diesem Zeitraum geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen. Der Verlust von weiteren Kunden könnte in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Corona-Pandemie verändert hat. So sind seit deren Beginn allgemein mehr Arbeitnehmerinnen im Homeoffice tätig. Dies war auch im Oktober 2021 der Fall, ohne dass eine behördliche Verpflichtung dazu besta nden hätte. Diese Arbeitsform hat sich für viele Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bewährt. Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Home office nicht auf eine auswärtige Hundebetreuung angewiesen sind, dürfte die Nachfrage danach abgenommen haben . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzeinbusse im Oktober 2021 lässt sich jedenfalls

nicht auf die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückführen . Daran ändert auch nichts, dass

sie vom 2 4 . März 2020 bis zum 3 0 . September 2021 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) sowie vom 1. Dezember 2021 bis zum 3 1. Januar 2022

(Urk. 6/80)

– zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist -

eine Corona-Erwerbsers atz entschädigung erhalten hat. Schliesslich kann die Beschwerde führerin a us d em Vorbringen, dass der Bund

Selbständigerwerbenden Unter stützung bis E nde 2021 versprochen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht beschliesst:

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 betreffend Entschädi gung für den Monat November 2021 wird nicht eingetreten.

Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2022 wird der Beschwerde gegnerin zur Bearbeitung als Einsprache gegen ihre Verfügung vom

18. Februar 2022 überwiesen. Weiter erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00009

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 5. August 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1983, Inhaberin der Einzelfirma Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, seit dem 1. Dezember 2019 als Selbständigerwe rbende ange schlossen (Urk. 6/8).

Am 2 7. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

bei der Aus gleichs kass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung (H ärtefall-Rege lung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/ 10; vgl. auch die darauf folgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug,

Urk. 6/26, Urk. 6/ 31, Urk. 6/ 34, Urk. 6/41, Urk. 6/45, Urk. 6/50-51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/59, Urk. 6/62 und Urk. 6/65).

Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten in der Periode vom 2 4. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 77.60 beruhende Corona-Erwerbse rsatz entschädigung aus (Urk. 6/11-12, Urk. 6/18-20, Urk. 6/22, Urk. 6/29, Urk. 6/39, Urk. 6/43, Urk. 6/47, Urk. 6/49,

Urk. 6/53, Urk. 6/56, Urk. 6/58, Urk. 6/60, Urk. 6/64 und

Urk. 6/66).

Am 2. November 2021 (Eingangsdatum)

machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für Oktober 2021 geltend (Urk. 6/ 67).

Mit Verfügung vom 1 9. November 2021 ver neinte die Ausgleichskasse einen ent sprechenden Anspruch (Urk. 6/69). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 6/71), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 7. Januar 2022 abwies (Urk. 2).

Am 6. Dezember 2021 (Eingangsdatum) machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für November 2021 geltend (Urk. 6/70) . Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2022 ver neinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/81). 2.

Am 2 8. Februar 2022

erhob die Versicherte Beschwerde («Einsprache») und beantragte sinngemäss, es sei en der Einspracheentscheid vom 27.

Januar 2022 und die Verfügung vom 18. Februar 2022 aufzuheben und es sei ihr

für Oktober und November 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Bes chwerdeführerin am 1 8. März 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 9. November 2021 (Urk. 6/69) und im Einspracheentsch eid vom 2 7. Januar 2022 (Urk. 2) einzig einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung für Oktober 2021 beurteilt hat. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 richtet, ist darauf hin zu weisen, dass im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen

sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einsprache entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Auf das Begehren um

Zusprache von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 ist daher man gels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. 2. 2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2 .2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verord nung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September

2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar

2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Feb ru ar 2022) wieder aufgehoben. 2 .3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozi al versicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahre ns eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für

Oktober 2021.

Anwendbar sind daher die im Oktober 2021 gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der ent sprechen den Fassung zitiert werden. 2 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 2 .5 2 .5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausf all sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2 .5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchs berechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

D ie Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass

selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse allein begründe jedoch noch keinen Anspruch . Die Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin sei dadurch entstanden, dass ihre Kunden arbeitslos seien oder sich das ökonomische Umfeld aufgrund de r Pandemie verändert habe. Dies werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatz entschädigung abgedeckt (Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie aufgrund des Lockdowns zwei Grossku nden verloren habe. Diese hätten ihre Hunde jeweils von Montag bis Freitag in ihre Hundepension gebracht . Da sie ihre Grosskunden bis lang nicht habe ersetzen können, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb in den Monaten Oktober und November 2021 ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung verneint worden sei. Seit Beginn der Pandemie bis und mit September 2021 und auch für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 sei ihr Corona-Erwerbsersatzentschädigung zugesprochen worden. Der Bund habe den Selbständigerwerbenden Unterstützung bis Ende 2021 versprochen (Urk. 1). 3 .3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass im Oktober und November 2021 als einzige behördliche Massnahme die Zertifikatspflicht des Bundes in Innen- und Aussenräumen von Restaurants, Kultur- und Freizeit einrichtungen sowie an Veranstaltungen gegolten habe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hundebetreuerin grundsätzlich nicht eingeschränkt gewesen . Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens . Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Bundesrat am 1 7. Dezember 2021

erneut eine Homeoffice -Pflicht mit Wirkung ab dem 2 0. Dezember 2021 beschlossen habe. Aufgrund dessen hätten viele Hunde besitzer ihre Hunde selbst betreuen können. Da die Hundebetreuung der Beschwerdeführerin aufgrund dieser behördliche n Massnahme direkt einge schränkt gewesen sei, sei f ür Dezember 2021 und Januar 2022 wieder eine Ent schädigung ausgerichtet worden (Urk. 5) . 4 . 4.1

In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtge nehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erheblic he Einschränkung geltend machen würden . Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Corona virus stehen. 4.2

Im Oktober 2021 galt aufgrund der Corona-Pandemie noch eine Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen (vgl. E. 2.2) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, war die Beschwerdeführerin durch diese Zertifikatspflicht in ihrer Tätigkeit als Hundebetreuerin jedo ch

nicht eingeschränkt. Dass ihre ehe malige, früher im Gastrobereich tätige Kundin infolge Arbeitslosigkeit nicht mehr auf die Hundebetreuung durch die Beschwerdeführerin a ngewiesen war (vgl. Urk. 6/67/3), ist

nicht auf die in diesem Zeitraum geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen. Der Verlust von weiteren Kunden könnte in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Corona-Pandemie verändert hat. So sind seit deren Beginn allgemein mehr Arbeitnehmerinnen im Homeoffice tätig. Dies war auch im Oktober 2021 der Fall, ohne dass eine behördliche Verpflichtung dazu besta nden hätte. Diese Arbeitsform hat sich für viele Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bewährt. Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Home office nicht auf eine auswärtige Hundebetreuung angewiesen sind, dürfte die Nachfrage danach abgenommen haben . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzeinbusse im Oktober 2021 lässt sich jedenfalls

nicht auf die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückführen . Daran ändert auch nichts, dass

sie vom 2 4 . März 2020 bis zum 3 0 . September 2021 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) sowie vom 1. Dezember 2021 bis zum 3 1. Januar 2022

(Urk. 6/80)

– zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist -

eine Corona-Erwerbsers atz entschädigung erhalten hat. Schliesslich kann die Beschwerde führerin a us d em Vorbringen, dass der Bund

Selbständigerwerbenden Unter stützung bis E nde 2021 versprochen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht beschliesst:

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 betreffend Entschädi gung für den Monat November 2021 wird nicht eingetreten.

Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2022 wird der Beschwerde gegnerin zur Bearbeitung als Einsprache gegen ihre Verfügung vom

18. Februar 2022 überwiesen. Weiter erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl