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EE.2022.00008

Nagelstudio; eine Umsatzeinbusse infolge der allgemeinen Maskenpflicht ist nicht anspruchsbegründend

Zürich SozVersG · 2022-05-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1970 geborene X.___, Inhaberin des Nagelstudios Y.___ in Z.___,

ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2006 als Selbständigerwerbende an geschlossen (Urk. 5/8). Aufgrund entsprechender Anmeldung en

bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall, Urk. 5/33, Urk. 5/50 f., Urk. 5/58, Urk. 5/64, Urk. 5/68, Urk. 5/74, Urk. 5/79, Urk. 5/89, Urk. 5/92, Urk. 5/96, Urk. 5/100) bezog die Versicherte infolge Betriebsschliessung vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 resp. infolge einer wesentlichen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom 1 7. September 2020 bis 3 0. September 2021

eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 71.20 pro Tag (U rk. 5/34-36, Urk. 5/39-40 ., Urk. 5/43, Urk. 5/46, Urk. 5/55, Urk. 5/59,

Urk. 5/63,

Urk. 5/67, Urk. 5/69, Urk. 5/75, Urk. 5/81, Urk. 5/90, Urk. 5/94, Urk. 5/97, Urk. 5/101). Am 2 9. Oktober, 2 9. und 3 0. November sowie 31.

Dezember 2021 meldete sie sich abermals bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzent schädigung infolge einer wesentliche n Umsatzeinbusse

an (Oktober bis Dezember 2021, Urk. 5/105, Urk. 5/109-110, Urk. 5/116). Mit Verfügungen vom 5. Nove mber und 2 8. Dezember 2021 und 13. Januar 2022 verneinte die Aus gleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 5/107, Urk. 5/ 115, Urk. 5/120). Die von der Versicherten am 1 0. Dezember 2020,

5. und 2 0. Januar 2021 dagegen erhobene Einsprache n (Urk. 5/ 114, Urk. 5/ 117, Urk. 5/124) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. Februar 2022 Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids vom 2. Februar 2022 im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Januar 2022 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2022 schloss die Beschwerdegegneri n auf Ab weisung der Beschwerde Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 2 4. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Am 7. April 2022 reichte die Beschwerde führerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

1.2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand: 20 . September und 2 8. Oktober

2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.2.3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 (Stand: 2 0. September 2021 bis 2 0. Dezember 2021) muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Von der Maskentragepflicht ausgenommen sind namentlich Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (Abs . 2 lit . b); für den Nac hweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforder lich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 2 3. Juni 2006

oder dem Psycho logieberufegesetz vom 1 8. März 2011

zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist (Art. 5 Abs. 1 lit . b i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit . b) . 1.3

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Umsatz einbusse vermöge per se keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz ent schädigung zu begründen. Insbesondere werde eine Umsatzeinbusse aufgrund eines Kundenrückgangs infolge der Maskenpflicht nicht von der Corona-E rwerbs ersatzentschädigung abgedeckt (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe ein Nagelstudio und ver kaufe darin auch Dinge wie Nagellack. Ihre Kundinnen müssten ca. zwei Stunden bei ihr sitzen; z u jener Zeit mit Maske. Sie habe allerdings Kundinnen mit Asthma, Allergien, Herzkrankheiten, einem COPD oder

Aneurysma . Auch habe sie Kundinnen

mit ein em

durch Krebs oder MS geschwächten I mmunsystem. Diese Kundinnen hätten Probleme damit, während zwei Stunden eine Maske zu

tragen. Dies stehe eindeutig im direkten Zusammenhang mit der am 1 8. Oktober 2020 verordneten Entscheidung au f Bundesebene, sprich der vom Bundesrat ange ordneten Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, wie etwa in Shops. Da sie (die Beschwerdeführerin) auch Dinge verkaufe, sei sie auch ein Shop. Dadurch habe sie einen erheblichen Umsatzrückgang erlitten. Wenn die Kundinnen keine Masken getragen hätten, hätte sie (die Beschwerdeführerin) bestimmt eine Busse bezahlen müssen. Deshalb habe sie Anspruch auf eine Ab findung (Urk. 1, vgl. auch Urk. 7). 3.

Der angefochtene Entscheid vom 2. F ebruar 2022, welche r

den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2021 zum Inhalt hat

(Urk. 2), bildet den An fechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteils voraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a); ü ber den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Januar 2022 hat die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 4. Februar 2022

– und damit nach dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid

– absc hlägig entschieden (Urk. 5/129).

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einen Entschädigungsanspruch (auch) für den Monat Januar 2022 geltend macht, ist diesbezüglich mangels Anfechtungsobjekt auf d ie Beschwerde nicht einzutreten . 4. 4 .1

Die Beschwerdeführer in tätigte ihre Anmel dungen vom 2 9. Oktober, 2 9. und 30. November und 3 1. Dezember 2021 für den Zeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2021

(Urk. 5/105, Urk. 5/109 f., Urk. 5/116) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinngemäss einen An spruch

gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.2.2) geltend.

4 .2

Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch das Nagelstudio der Beschwerdeführerin gehörte,

im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht bestand (vgl. E. 1.2.3). Mit ih rer Argumentation, wonach daraus eine anspruchs begründe nde Umsatz e inbusse resultiert sei (Urk. 1 und Urk. 7), weil ein Teil ihrer Kundschaft infolge – näher bezeichneten

- medizinischen Problemen k eine Maske habe

tragen können (Urk. 2, Urk. 7), vermag die Beschwerdeführerin indes nicht durchzu dringen. So waren Personen,

die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, von der Maskenpflicht befreit (vgl. E. 1.2.3) . S oweit die einschlägigen Kundinnen

den noch keine Termine mehr bei der Beschwerdeführerin buchten, stand dies offen sichtlich nicht im Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen und war en allfällig daraus resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu entschädigen . Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Anspruchs ab 17. September 2020 im Wesentlichen geltend gemacht hatte, die Kunden (ins besondere Hochrisiko-Patienten oder im Gesundheitswesen tätige Personen) wür den aus Angst vor einer Ansteckung wegbleiben (Urk. 5/50/4), und in den folgenden Anträgen jeweils auf die frühere Begründung verwies. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2021 einen Anspruch mit der Begründung verneint hatte, dass keine erheblichen Einschränkungen vor lägen, die direkt auf die von Bund oder Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen seien (Urk. 5/107), machte sie geltend, die Kunden seien nicht bereit während zwei Stunden eine Maske zu tragen (Urk. 5/109). 5 .

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 1970 geborene X.___, Inhaberin des Nagelstudios Y.___ in Z.___,

ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2006 als Selbständigerwerbende an geschlossen (Urk. 5/8). Aufgrund entsprechender Anmeldung en

bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall, Urk. 5/33, Urk. 5/50 f., Urk. 5/58, Urk. 5/64, Urk. 5/68, Urk. 5/74, Urk. 5/79, Urk. 5/89, Urk. 5/92, Urk. 5/96, Urk. 5/100) bezog die Versicherte infolge Betriebsschliessung vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 resp. infolge einer wesentlichen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom 1 7. September 2020 bis

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand: 20 . September und 2 8. Oktober

2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter).

E. 1.2.3 Gemäss Art.

E. 1.3 Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Umsatz einbusse vermöge per se keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz ent schädigung zu begründen. Insbesondere werde eine Umsatzeinbusse aufgrund eines Kundenrückgangs infolge der Maskenpflicht nicht von der Corona-E rwerbs ersatzentschädigung abgedeckt (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe ein Nagelstudio und ver kaufe darin auch Dinge wie Nagellack. Ihre Kundinnen müssten ca. zwei Stunden bei ihr sitzen; z u jener Zeit mit Maske. Sie habe allerdings Kundinnen mit Asthma, Allergien, Herzkrankheiten, einem COPD oder

Aneurysma . Auch habe sie Kundinnen

mit ein em

durch Krebs oder MS geschwächten I mmunsystem. Diese Kundinnen hätten Probleme damit, während zwei Stunden eine Maske zu

tragen. Dies stehe eindeutig im direkten Zusammenhang mit der am 1 8. Oktober 2020 verordneten Entscheidung au f Bundesebene, sprich der vom Bundesrat ange ordneten Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, wie etwa in Shops. Da sie (die Beschwerdeführerin) auch Dinge verkaufe, sei sie auch ein Shop. Dadurch habe sie einen erheblichen Umsatzrückgang erlitten. Wenn die Kundinnen keine Masken getragen hätten, hätte sie (die Beschwerdeführerin) bestimmt eine Busse bezahlen müssen. Deshalb habe sie Anspruch auf eine Ab findung (Urk. 1, vgl. auch Urk.

E. 3 0. September 2021

eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 71.20 pro Tag (U rk. 5/34-36, Urk. 5/39-40 ., Urk. 5/43, Urk. 5/46, Urk. 5/55, Urk. 5/59,

Urk. 5/63,

Urk. 5/67, Urk. 5/69, Urk. 5/75, Urk. 5/81, Urk. 5/90, Urk. 5/94, Urk. 5/97, Urk. 5/101). Am 2 9. Oktober, 2 9. und 3 0. November sowie 31.

Dezember 2021 meldete sie sich abermals bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzent schädigung infolge einer wesentliche n Umsatzeinbusse

an (Oktober bis Dezember 2021, Urk. 5/105, Urk. 5/109-110, Urk. 5/116). Mit Verfügungen vom 5. Nove mber und 2 8. Dezember 2021 und 13. Januar 2022 verneinte die Aus gleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 5/107, Urk. 5/ 115, Urk. 5/120). Die von der Versicherten am 1 0. Dezember 2020,

5. und 2 0. Januar 2021 dagegen erhobene Einsprache n (Urk. 5/ 114, Urk. 5/ 117, Urk. 5/124) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. Februar 2022 Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids vom 2. Februar 2022 im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Januar 2022 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2022 schloss die Beschwerdegegneri n auf Ab weisung der Beschwerde Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 2 4. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Am 7. April 2022 reichte die Beschwerde führerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 Abs. 1 lit . b) .

E. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00008

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 3 1. Mai 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1970 geborene X.___, Inhaberin des Nagelstudios Y.___ in Z.___,

ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2006 als Selbständigerwerbende an geschlossen (Urk. 5/8). Aufgrund entsprechender Anmeldung en

bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall, Urk. 5/33, Urk. 5/50 f., Urk. 5/58, Urk. 5/64, Urk. 5/68, Urk. 5/74, Urk. 5/79, Urk. 5/89, Urk. 5/92, Urk. 5/96, Urk. 5/100) bezog die Versicherte infolge Betriebsschliessung vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 resp. infolge einer wesentlichen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom 1 7. September 2020 bis 3 0. September 2021

eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 71.20 pro Tag (U rk. 5/34-36, Urk. 5/39-40 ., Urk. 5/43, Urk. 5/46, Urk. 5/55, Urk. 5/59,

Urk. 5/63,

Urk. 5/67, Urk. 5/69, Urk. 5/75, Urk. 5/81, Urk. 5/90, Urk. 5/94, Urk. 5/97, Urk. 5/101). Am 2 9. Oktober, 2 9. und 3 0. November sowie 31.

Dezember 2021 meldete sie sich abermals bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzent schädigung infolge einer wesentliche n Umsatzeinbusse

an (Oktober bis Dezember 2021, Urk. 5/105, Urk. 5/109-110, Urk. 5/116). Mit Verfügungen vom 5. Nove mber und 2 8. Dezember 2021 und 13. Januar 2022 verneinte die Aus gleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 5/107, Urk. 5/ 115, Urk. 5/120). Die von der Versicherten am 1 0. Dezember 2020,

5. und 2 0. Januar 2021 dagegen erhobene Einsprache n (Urk. 5/ 114, Urk. 5/ 117, Urk. 5/124) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. Februar 2022 Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids vom 2. Februar 2022 im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 3 1. Januar 2022 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2022 schloss die Beschwerdegegneri n auf Ab weisung der Beschwerde Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 2 4. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Am 7. April 2022 reichte die Beschwerde führerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

1.2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand: 20 . September und 2 8. Oktober

2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.2.3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 (Stand: 2 0. September 2021 bis 2 0. Dezember 2021) muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Von der Maskentragepflicht ausgenommen sind namentlich Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (Abs . 2 lit . b); für den Nac hweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforder lich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 2 3. Juni 2006

oder dem Psycho logieberufegesetz vom 1 8. März 2011

zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist (Art. 5 Abs. 1 lit . b i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit . b) . 1.3

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Umsatz einbusse vermöge per se keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz ent schädigung zu begründen. Insbesondere werde eine Umsatzeinbusse aufgrund eines Kundenrückgangs infolge der Maskenpflicht nicht von der Corona-E rwerbs ersatzentschädigung abgedeckt (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe ein Nagelstudio und ver kaufe darin auch Dinge wie Nagellack. Ihre Kundinnen müssten ca. zwei Stunden bei ihr sitzen; z u jener Zeit mit Maske. Sie habe allerdings Kundinnen mit Asthma, Allergien, Herzkrankheiten, einem COPD oder

Aneurysma . Auch habe sie Kundinnen

mit ein em

durch Krebs oder MS geschwächten I mmunsystem. Diese Kundinnen hätten Probleme damit, während zwei Stunden eine Maske zu

tragen. Dies stehe eindeutig im direkten Zusammenhang mit der am 1 8. Oktober 2020 verordneten Entscheidung au f Bundesebene, sprich der vom Bundesrat ange ordneten Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, wie etwa in Shops. Da sie (die Beschwerdeführerin) auch Dinge verkaufe, sei sie auch ein Shop. Dadurch habe sie einen erheblichen Umsatzrückgang erlitten. Wenn die Kundinnen keine Masken getragen hätten, hätte sie (die Beschwerdeführerin) bestimmt eine Busse bezahlen müssen. Deshalb habe sie Anspruch auf eine Ab findung (Urk. 1, vgl. auch Urk. 7). 3.

Der angefochtene Entscheid vom 2. F ebruar 2022, welche r

den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2021 zum Inhalt hat

(Urk. 2), bildet den An fechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteils voraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a); ü ber den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Januar 2022 hat die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 4. Februar 2022

– und damit nach dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid

– absc hlägig entschieden (Urk. 5/129).

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einen Entschädigungsanspruch (auch) für den Monat Januar 2022 geltend macht, ist diesbezüglich mangels Anfechtungsobjekt auf d ie Beschwerde nicht einzutreten . 4. 4 .1

Die Beschwerdeführer in tätigte ihre Anmel dungen vom 2 9. Oktober, 2 9. und 30. November und 3 1. Dezember 2021 für den Zeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2021

(Urk. 5/105, Urk. 5/109 f., Urk. 5/116) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinngemäss einen An spruch

gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.2.2) geltend.

4 .2

Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch das Nagelstudio der Beschwerdeführerin gehörte,

im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht bestand (vgl. E. 1.2.3). Mit ih rer Argumentation, wonach daraus eine anspruchs begründe nde Umsatz e inbusse resultiert sei (Urk. 1 und Urk. 7), weil ein Teil ihrer Kundschaft infolge – näher bezeichneten

- medizinischen Problemen k eine Maske habe

tragen können (Urk. 2, Urk. 7), vermag die Beschwerdeführerin indes nicht durchzu dringen. So waren Personen,

die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, von der Maskenpflicht befreit (vgl. E. 1.2.3) . S oweit die einschlägigen Kundinnen

den noch keine Termine mehr bei der Beschwerdeführerin buchten, stand dies offen sichtlich nicht im Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen und war en allfällig daraus resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu entschädigen . Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Anspruchs ab 17. September 2020 im Wesentlichen geltend gemacht hatte, die Kunden (ins besondere Hochrisiko-Patienten oder im Gesundheitswesen tätige Personen) wür den aus Angst vor einer Ansteckung wegbleiben (Urk. 5/50/4), und in den folgenden Anträgen jeweils auf die frühere Begründung verwies. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2021 einen Anspruch mit der Begründung verneint hatte, dass keine erheblichen Einschränkungen vor lägen, die direkt auf die von Bund oder Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen seien (Urk. 5/107), machte sie geltend, die Kunden seien nicht bereit während zwei Stunden eine Maske zu tragen (Urk. 5/109). 5 .

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger