Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1954, ist als C onsulta nt tätig und der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit Januar 1992 als Selb stän dig erwerbender im Haupterwerb ange schlossen (vgl. Urk. 6/ 157). Am 1 8. März 2021 (Ein gangs datum) meldete er sich bei der Ausgleichskasse zum Bezug ei ner Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1 7. September 2020 bis Ende Februar 2021 gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusam men hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs au sfall) an (Urk. 6/207 -2 11).
Mit Abrechnung en vom 2 9. März 2021
teilte die Ausgleichs kasse mit, dass der Ver sicherte in der Periode vom 1 7. September
2020 bis 2 8. Februar 2021 infolge erheb li cher Umsatzeinbussen Anspruch auf Corona-Erwerbs er satz entschädigung bei einem Tages an satz von Fr. 39.90 habe (Urk. 6/212- 214).
Diesen Tagesansatz passte sie mit Abrechnungen vom 8. April 2021 auf Fr. 111.20 an (Urk. 6/217, Urk. 6/218, Urk. 6/219, Urk. 6/221, Urk. 6/222).
Mit weiteren Anmeldungen vom 3. A pril, 3. Mai, 1. J uni, 1. Juli, 1. August, 1. Sep tember, 4. Oktober, 1. und 2 5. November, 2. Dezember
2021 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Co rona-Erwerbsaus fallent schä digung für die Monate März bis November 2021
gel tend (Urk. 6/215, Urk. 6/223, Urk. 6/225, Urk. 6/229, Urk. 6/231, Urk. 6/234, Urk. 6/237, Urk. 6/239, Urk. 6/241, Urk. 6/243) . Die Ausgleichs kasse ge währte dem Versi cherten eine Corona-Erwerbs ausfall entschä digung in folge Um satz einbusse und richtete ihm für die Zeit periode vom 1. März bis
3 0. September 2021 ein e auf einem Tagesansatz von Fr. 111 .20 be ruhende Corona-Erwerbs aus fall ent schä di gung aus (vgl. Urk. 6/2 20, Urk. 6/226, Urk. 6/227, Urk. 6/230, Urk. 6/232, Urk. 6/236, Urk. 6/238).
Für die Monat e
Oktober und November 2021 verneinte die Ausgleichs kasse einen An spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da Personen, deren Erwerbs tätig keit nicht von der Zertifikatspflicht eingeschränkt werde, ab 1 . September 2021 keinen An spruch auf diese Leistungen mehr hätten (Verfügung en vom 24 . Novem ber [ Urk. 6/240], 1 6. und 2 8. Dezember 2021 [ Urk. 6/ 24 5f. ]).
Die da gegen vom Versicherten am 2 6. November 2021, 3 0. Dezember 2021
sowie 2. Ja nuar 2022 erhobene Ein sprache n (Urk. 6/242, Urk. 6/24 8f.) wies die Ausgleichs kasse mit Einsprache ent scheid vom 2 0. Januar 2022 ab (Urk. 6/254 = Urk. 2) .
2.
Dagegen erhob X.___ am 1 1. Februar 2022 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zuspra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 262]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2 2. März 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 3 1. März 2022 hielt der Beschwer de führer an seine m Rechtsbegehren fest und beantragte ausserdem eine Corona-Er werbsersatzentschädigung für die Monat e Dezember 2021 und Januar 2022 (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändere, wie beispiels weise die Digitalisierung der Arbeitswelt mit Online-Meetings oder die Möglich keit im Homeoffice zu arbeiten, sei nicht durch die Corona-Er werbs ersatz entschädigung abgedeckt (Urk. 2). Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schränkung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit den behörd lichen Mass nahmen (Zertifikatspflicht und Homeoffice-Pflicht) sei nicht erwiesen (Urk. 5). 1 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), er sei als freier Mitarbeiter im Bereich Reden und Präsentationen an Veranstal tun gen tätig und von den auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen direkt betroffen. Die Zertifikationspflicht und die Homeoffice-Pflicht würden die Durch führung solcher Veranstaltungen verunmöglichen, weshalb er in den Monaten Oktober 2021 bis Januar 2022 eine Umsatz ein busse erlitten habe und deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe (vgl. auch Urk. 8). 1.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
20. Januar 2022 (Urk.
2) einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 entschieden. Hingegen ist der Anspruch für die Monat e Dezember 2021 und Januar 2022 nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit der Be schwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung auch für Dezember 2021 und Januar 2022 beantragt (vgl. Urk. 8), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten . 2. 2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt . Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen
(vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hat te neben der
Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100
Per sonen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 13. Januar 2021).
Ausserdem wur den m it Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab
19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 3 1. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19- Verord nung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konnten.
Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6 a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt
bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der
Covid-19- Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021).
Die
Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in
Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 2 0. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19- Verordnung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19- Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022) wieder aufgehoben . 2 .3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monat e
Oktober
und November 202 1. Entsprechend sind die in diesen Monat en gültigen Bestimmungen anwend bar. 2 .4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen . 2 .5 2 .5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2 .5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Consulting gemeldet (Urk. 6/84, Urk. 6/ 157). Im Rah men der Ab rech nungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs aus fall entschä di gung vom 1 7. September 2020 bis 3 0. September 2021 aufgrund erheblicher Um satz einbussen in folge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk . 6/217 -222, Urk. 6/226-227, Urk. 6/230, Urk. 6/232, Urk. 6/236, Urk. 6/238), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis
und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall . Dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2021 eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/239, Urk. 6/243). In den Verfügung en vom 24 . No vem ber, 1 6. und 2 8. Dezember 2021 so wie im Einspracheentscheid vom 20 . Ja nuar 2022 äusserte sich die Beschwerde gegnerin einzig zu den behördlich an ge ordneten Massnah men und dass der Be sch werdeführer von solchen seit 1. Sep tember 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatz ein busse mit den gel tenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.
3.2
Eine Homeoffice-Pflicht bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum nicht. Jedoch galt für Veranstaltungen in Innenräumen nach wie vor eine Zertifikats pflicht (vgl. E. 2.2). In Anbetracht dessen, greift die Argu men ta tion der Be schwer degegnerin, wonach es kaum noch behördliche Einschrän kun gen gebe und der Beschwerdeführer von solchen seit 1. September 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbser satz entschä digung mehr be stehe, zu kurz.
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz.
1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstalt ungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten . Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 1 7. September 20 21, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten w orden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird. J edoch wies der Beschwerdeführer überzeugend darauf hin, dass die Absagen der (firmen internen) Veranstaltungen auf die im Oktober und Nov ember 2021 nach wie vor geltend gewesene Zertifikats pflicht für sämtliche Veranstaltungen in Innenräu men zurückzuführen war en . Der Beschwerdeführer ist auf Reden und Präsenta tionen spezialisiert. Seine Veranstaltungen leben vom direkten Kontakt mit dem Publikum (Urk. 1 S. 2 f.). Sein Argument, dass die A rbeitgeber ihre Angestellten nicht zu einem zu einem Zertifikat führenden Verhalten anhalten könnten und auch deshalb auf interne Veranstaltungen verzichtet hätten, leuchtet ein
(Urk. 1 S. 2 f.).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zertifikatspflicht
ein wesentli cher Grund für die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers war, auch wenn die allgemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemiesituation mit eine Rolle gespielt haben dürfte . Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung ausgewiesen. 3.3
Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Monat e Oktober und November 2021 an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sin ne, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird
auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 8. März 2021 (Ein gangs datum) meldete er sich bei der Ausgleichskasse zum Bezug ei ner Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1 7. September 2020 bis Ende Februar 2021 gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusam men hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs au sfall) an (Urk. 6/207 -2 11).
Mit Abrechnung en vom
E. 1.1 X.___, geboren 1954, ist als C onsulta nt tätig und der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit Januar 1992 als Selb stän dig erwerbender im Haupterwerb ange schlossen (vgl. Urk. 6/ 157). Am
E. 1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
20. Januar 2022 (Urk.
2) einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 entschieden. Hingegen ist der Anspruch für die Monat e Dezember 2021 und Januar 2022 nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit der Be schwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung auch für Dezember 2021 und Januar 2022 beantragt (vgl. Urk. 8), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten . 2.
E. 2 8. Februar 2021 infolge erheb li cher Umsatzeinbussen Anspruch auf Corona-Erwerbs er satz entschädigung bei einem Tages an satz von Fr. 39.90 habe (Urk. 6/212- 214).
Diesen Tagesansatz passte sie mit Abrechnungen vom 8. April 2021 auf Fr. 111.20 an (Urk. 6/217, Urk. 6/218, Urk. 6/219, Urk. 6/221, Urk. 6/222).
Mit weiteren Anmeldungen vom 3. A pril, 3. Mai, 1. J uni, 1. Juli, 1. August, 1. Sep tember, 4. Oktober, 1. und 2 5. November, 2. Dezember
2021 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Co rona-Erwerbsaus fallent schä digung für die Monate März bis November 2021
gel tend (Urk. 6/215, Urk. 6/223, Urk. 6/225, Urk. 6/229, Urk. 6/231, Urk. 6/234, Urk. 6/237, Urk. 6/239, Urk. 6/241, Urk. 6/243) . Die Ausgleichs kasse ge währte dem Versi cherten eine Corona-Erwerbs ausfall entschä digung in folge Um satz einbusse und richtete ihm für die Zeit periode vom 1. März bis
E. 2.1 Nach Art. 185 Abs.
E. 2.2 Gestützt auf Art.
E. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Consulting gemeldet (Urk. 6/84, Urk. 6/ 157). Im Rah men der Ab rech nungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs aus fall entschä di gung vom 1 7. September 2020 bis 3 0. September 2021 aufgrund erheblicher Um satz einbussen in folge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk . 6/217 -222, Urk. 6/226-227, Urk. 6/230, Urk. 6/232, Urk. 6/236, Urk. 6/238), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis
und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall . Dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2021 eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/239, Urk. 6/243). In den Verfügung en vom 24 . No vem ber, 1 6. und 2 8. Dezember 2021 so wie im Einspracheentscheid vom 20 . Ja nuar 2022 äusserte sich die Beschwerde gegnerin einzig zu den behördlich an ge ordneten Massnah men und dass der Be sch werdeführer von solchen seit 1. Sep tember 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatz ein busse mit den gel tenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.
E. 3.2 Eine Homeoffice-Pflicht bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum nicht. Jedoch galt für Veranstaltungen in Innenräumen nach wie vor eine Zertifikats pflicht (vgl. E. 2.2). In Anbetracht dessen, greift die Argu men ta tion der Be schwer degegnerin, wonach es kaum noch behördliche Einschrän kun gen gebe und der Beschwerdeführer von solchen seit 1. September 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbser satz entschä digung mehr be stehe, zu kurz.
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz.
1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstalt ungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten . Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 1 7. September 20 21, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten w orden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird. J edoch wies der Beschwerdeführer überzeugend darauf hin, dass die Absagen der (firmen internen) Veranstaltungen auf die im Oktober und Nov ember 2021 nach wie vor geltend gewesene Zertifikats pflicht für sämtliche Veranstaltungen in Innenräu men zurückzuführen war en . Der Beschwerdeführer ist auf Reden und Präsenta tionen spezialisiert. Seine Veranstaltungen leben vom direkten Kontakt mit dem Publikum (Urk. 1 S. 2 f.). Sein Argument, dass die A rbeitgeber ihre Angestellten nicht zu einem zu einem Zertifikat führenden Verhalten anhalten könnten und auch deshalb auf interne Veranstaltungen verzichtet hätten, leuchtet ein
(Urk. 1 S. 2 f.).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zertifikatspflicht
ein wesentli cher Grund für die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers war, auch wenn die allgemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemiesituation mit eine Rolle gespielt haben dürfte . Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung ausgewiesen.
E. 3.3 Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Monat e Oktober und November 2021 an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sin ne, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird
auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt . Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen
(vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art.
E. 10 der
Covid-19- Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021).
Die
Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in
Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 2 0. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art.
E. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19- Verordnung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19- Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022) wieder aufgehoben . 2 .3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monat e
Oktober
und November 202 1. Entsprechend sind die in diesen Monat en gültigen Bestimmungen anwend bar. 2 .4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen . 2 .5 2 .5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2 .5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00006
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1954, ist als C onsulta nt tätig und der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit Januar 1992 als Selb stän dig erwerbender im Haupterwerb ange schlossen (vgl. Urk. 6/ 157). Am 1 8. März 2021 (Ein gangs datum) meldete er sich bei der Ausgleichskasse zum Bezug ei ner Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1 7. September 2020 bis Ende Februar 2021 gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusam men hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs au sfall) an (Urk. 6/207 -2 11).
Mit Abrechnung en vom 2 9. März 2021
teilte die Ausgleichs kasse mit, dass der Ver sicherte in der Periode vom 1 7. September
2020 bis 2 8. Februar 2021 infolge erheb li cher Umsatzeinbussen Anspruch auf Corona-Erwerbs er satz entschädigung bei einem Tages an satz von Fr. 39.90 habe (Urk. 6/212- 214).
Diesen Tagesansatz passte sie mit Abrechnungen vom 8. April 2021 auf Fr. 111.20 an (Urk. 6/217, Urk. 6/218, Urk. 6/219, Urk. 6/221, Urk. 6/222).
Mit weiteren Anmeldungen vom 3. A pril, 3. Mai, 1. J uni, 1. Juli, 1. August, 1. Sep tember, 4. Oktober, 1. und 2 5. November, 2. Dezember
2021 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Co rona-Erwerbsaus fallent schä digung für die Monate März bis November 2021
gel tend (Urk. 6/215, Urk. 6/223, Urk. 6/225, Urk. 6/229, Urk. 6/231, Urk. 6/234, Urk. 6/237, Urk. 6/239, Urk. 6/241, Urk. 6/243) . Die Ausgleichs kasse ge währte dem Versi cherten eine Corona-Erwerbs ausfall entschä digung in folge Um satz einbusse und richtete ihm für die Zeit periode vom 1. März bis
3 0. September 2021 ein e auf einem Tagesansatz von Fr. 111 .20 be ruhende Corona-Erwerbs aus fall ent schä di gung aus (vgl. Urk. 6/2 20, Urk. 6/226, Urk. 6/227, Urk. 6/230, Urk. 6/232, Urk. 6/236, Urk. 6/238).
Für die Monat e
Oktober und November 2021 verneinte die Ausgleichs kasse einen An spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da Personen, deren Erwerbs tätig keit nicht von der Zertifikatspflicht eingeschränkt werde, ab 1 . September 2021 keinen An spruch auf diese Leistungen mehr hätten (Verfügung en vom 24 . Novem ber [ Urk. 6/240], 1 6. und 2 8. Dezember 2021 [ Urk. 6/ 24 5f. ]).
Die da gegen vom Versicherten am 2 6. November 2021, 3 0. Dezember 2021
sowie 2. Ja nuar 2022 erhobene Ein sprache n (Urk. 6/242, Urk. 6/24 8f.) wies die Ausgleichs kasse mit Einsprache ent scheid vom 2 0. Januar 2022 ab (Urk. 6/254 = Urk. 2) .
2.
Dagegen erhob X.___ am 1 1. Februar 2022 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zuspra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 262]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2 2. März 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 3 1. März 2022 hielt der Beschwer de führer an seine m Rechtsbegehren fest und beantragte ausserdem eine Corona-Er werbsersatzentschädigung für die Monat e Dezember 2021 und Januar 2022 (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändere, wie beispiels weise die Digitalisierung der Arbeitswelt mit Online-Meetings oder die Möglich keit im Homeoffice zu arbeiten, sei nicht durch die Corona-Er werbs ersatz entschädigung abgedeckt (Urk. 2). Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schränkung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit den behörd lichen Mass nahmen (Zertifikatspflicht und Homeoffice-Pflicht) sei nicht erwiesen (Urk. 5). 1 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), er sei als freier Mitarbeiter im Bereich Reden und Präsentationen an Veranstal tun gen tätig und von den auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen direkt betroffen. Die Zertifikationspflicht und die Homeoffice-Pflicht würden die Durch führung solcher Veranstaltungen verunmöglichen, weshalb er in den Monaten Oktober 2021 bis Januar 2022 eine Umsatz ein busse erlitten habe und deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe (vgl. auch Urk. 8). 1.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
20. Januar 2022 (Urk.
2) einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 entschieden. Hingegen ist der Anspruch für die Monat e Dezember 2021 und Januar 2022 nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit der Be schwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung auch für Dezember 2021 und Januar 2022 beantragt (vgl. Urk. 8), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten . 2. 2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt . Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen
(vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hat te neben der
Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100
Per sonen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 13. Januar 2021).
Ausserdem wur den m it Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab
19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 3 1. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19- Verord nung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konnten.
Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6 a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt
bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der
Covid-19- Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021).
Die
Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in
Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 2 0. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19- Verordnung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19- Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022) wieder aufgehoben . 2 .3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monat e
Oktober
und November 202 1. Entsprechend sind die in diesen Monat en gültigen Bestimmungen anwend bar. 2 .4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen . 2 .5 2 .5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2 .5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Consulting gemeldet (Urk. 6/84, Urk. 6/ 157). Im Rah men der Ab rech nungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs aus fall entschä di gung vom 1 7. September 2020 bis 3 0. September 2021 aufgrund erheblicher Um satz einbussen in folge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk . 6/217 -222, Urk. 6/226-227, Urk. 6/230, Urk. 6/232, Urk. 6/236, Urk. 6/238), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis
und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall . Dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2021 eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/239, Urk. 6/243). In den Verfügung en vom 24 . No vem ber, 1 6. und 2 8. Dezember 2021 so wie im Einspracheentscheid vom 20 . Ja nuar 2022 äusserte sich die Beschwerde gegnerin einzig zu den behördlich an ge ordneten Massnah men und dass der Be sch werdeführer von solchen seit 1. Sep tember 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatz ein busse mit den gel tenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.
3.2
Eine Homeoffice-Pflicht bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum nicht. Jedoch galt für Veranstaltungen in Innenräumen nach wie vor eine Zertifikats pflicht (vgl. E. 2.2). In Anbetracht dessen, greift die Argu men ta tion der Be schwer degegnerin, wonach es kaum noch behördliche Einschrän kun gen gebe und der Beschwerdeführer von solchen seit 1. September 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbser satz entschä digung mehr be stehe, zu kurz.
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz.
1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstalt ungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz. 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten . Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 1 7. September 20 21, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten w orden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird. J edoch wies der Beschwerdeführer überzeugend darauf hin, dass die Absagen der (firmen internen) Veranstaltungen auf die im Oktober und Nov ember 2021 nach wie vor geltend gewesene Zertifikats pflicht für sämtliche Veranstaltungen in Innenräu men zurückzuführen war en . Der Beschwerdeführer ist auf Reden und Präsenta tionen spezialisiert. Seine Veranstaltungen leben vom direkten Kontakt mit dem Publikum (Urk. 1 S. 2 f.). Sein Argument, dass die A rbeitgeber ihre Angestellten nicht zu einem zu einem Zertifikat führenden Verhalten anhalten könnten und auch deshalb auf interne Veranstaltungen verzichtet hätten, leuchtet ein
(Urk. 1 S. 2 f.).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zertifikatspflicht
ein wesentli cher Grund für die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers war, auch wenn die allgemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemiesituation mit eine Rolle gespielt haben dürfte . Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung ausgewiesen. 3.3
Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Monat e Oktober und November 2021 an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sin ne, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird
auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler