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EE.2022.00002

Ausgleichskasse schrieb Einspracheverfahren zu Recht als gegenstandslos geworden ab, nachdem sie die beantragten Leistungen formlos zugesprochen hatte.

Zürich SozVersG · 2021-12-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständigerwerbender in der Reisebranche angeschlossen. Die Aus gleichkasse richtete ihm vom 1 7. September 2020 bis 3 1. August 2021 eine Er werbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

basierend auf eine m Tagesansatz von Fr. 56.80 aus ( Urk. 6/2, Urk. 6/7, Urk. 6/10, Urk. 6/12, Urk. 6/14, Urk. 6/17, Urk. 6/21). Am 1.

November 2021 beantragte X.___ eine Entschädigung für die Monate September ( Urk. 6/22) und Oktober 2021 ( Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 2. Dezember

2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___

auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 ( Urk. 6/24). Dagegen erhob dieser Einsprache und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Corona-Erwerbsausfalle ntschädigung auszurichten (Urk. 6/25, Urk. 6/26). Am 2 6. Januar 2022 sprach die Ausgleichskasse X.___ für die Monate September und Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 56.80 zu ( Urk. 6/28). Mit Einspracheentscheid vom gleichen Tag schrieb sie die Einsprache als gegen standslos geworden ab ( Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2022 ( Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde ge gen den Einspracheentscheid

vom 2 6. Januar 2022 und beantragte, es sei ihm mindestens solange eine Corona-E r werbsausfallentschädigung auszurichten, bis die Massnahmen des Bundes und der Kantone wieder die Durchführung von Ferienmessen erlaubten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdean twort vom 2 2. Februar 2022, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen. Gemäss Art. 51 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht un ter Art. 49 Abs.1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon ab weichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebli che Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt wer den können (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kan tonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1.2

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und dar über zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht einen formellen Entscheid ge fällt hat. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des for mellen Entscheids durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen ( betreffend Nichtein treten vgl.: BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 2.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 ( Urk. 6/24) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschä digung für die Monate September und Oktober 2021 verneint. Gegen diese Ver fügung erhob der Beschwerdeführer E insprache und beantragte, es sei ihm wei terhin eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten ( Urk. 6/25, Urk. 6/26). Streitgegenstand des Einspracheverfahrens war daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 202 1. Nicht Gegenstand des Einsprache verfah rens

– und entsprechend auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - war dem gegenüber der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung ab November 202 1. Betreffend

den Anspruch ab November 2021 lag im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheenetscheides vom 2 6. Januar 2022 noch gar kein Antrag des Beschwerdeführers ( Urk. 6/31-33) und entsprechend auch keine anfechtbare Verfügung der Beschwerdegegnerin vor.

Mit der am 2 6. Januar 2022 erfolgten formlosen Zusprache einer Corona-Er werbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021

gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 56.80 ( Urk. 6/28)

kam die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des gesamten im Einsprachverfahren zu beurteilenden Streitgegen standes

dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nach, war doch die Höhe der Entschädigung nicht strittig . Es erweist sich daher als rechtens, dass sie das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat ( vgl. BGE 131 V 407 E. 2.2.1, 125 V 118; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 72). 3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb – soweit überhaupt auf sie einzutreten ist – abzuweisen , wobei a nzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 1 5. Februar 2022 auch für die Monate November 2021 bis Januar 2022 eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung zugesprochen hat ( Urk. 6/36) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständigerwerbender in der Reisebranche angeschlossen. Die Aus gleichkasse richtete ihm vom 1 7. September 2020 bis 3 1. August 2021 eine Er werbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

basierend auf eine m Tagesansatz von Fr. 56.80 aus ( Urk. 6/2, Urk. 6/7, Urk. 6/10, Urk. 6/12, Urk. 6/14, Urk. 6/17, Urk. 6/21). Am 1.

November 2021 beantragte X.___ eine Entschädigung für die Monate September ( Urk. 6/22) und Oktober 2021 ( Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 2. Dezember

2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___

auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 ( Urk. 6/24). Dagegen erhob dieser Einsprache und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Corona-Erwerbsausfalle ntschädigung auszurichten (Urk. 6/25, Urk. 6/26). Am 2 6. Januar 2022 sprach die Ausgleichskasse X.___ für die Monate September und Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 56.80 zu ( Urk. 6/28). Mit Einspracheentscheid vom gleichen Tag schrieb sie die Einsprache als gegen standslos geworden ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen. Gemäss Art. 51 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht un ter Art. 49 Abs.1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon ab weichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebli che Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt wer den können (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kan tonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

E. 1.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und dar über zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht einen formellen Entscheid ge fällt hat. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des for mellen Entscheids durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen ( betreffend Nichtein treten vgl.: BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 2.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 ( Urk. 6/24) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschä digung für die Monate September und Oktober 2021 verneint. Gegen diese Ver fügung erhob der Beschwerdeführer E insprache und beantragte, es sei ihm wei terhin eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten ( Urk. 6/25, Urk. 6/26). Streitgegenstand des Einspracheverfahrens war daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 202 1. Nicht Gegenstand des Einsprache verfah rens

– und entsprechend auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - war dem gegenüber der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung ab November 202 1. Betreffend

den Anspruch ab November 2021 lag im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheenetscheides vom 2 6. Januar 2022 noch gar kein Antrag des Beschwerdeführers ( Urk. 6/31-33) und entsprechend auch keine anfechtbare Verfügung der Beschwerdegegnerin vor.

Mit der am 2 6. Januar 2022 erfolgten formlosen Zusprache einer Corona-Er werbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021

gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 56.80 ( Urk. 6/28)

kam die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des gesamten im Einsprachverfahren zu beurteilenden Streitgegen standes

dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nach, war doch die Höhe der Entschädigung nicht strittig . Es erweist sich daher als rechtens, dass sie das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat ( vgl. BGE 131 V 407 E. 2.2.1, 125 V 118; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 72).

E. 2 Mit Eingabe vom

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00002

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 9. April 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständigerwerbender in der Reisebranche angeschlossen. Die Aus gleichkasse richtete ihm vom 1 7. September 2020 bis 3 1. August 2021 eine Er werbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

basierend auf eine m Tagesansatz von Fr. 56.80 aus ( Urk. 6/2, Urk. 6/7, Urk. 6/10, Urk. 6/12, Urk. 6/14, Urk. 6/17, Urk. 6/21). Am 1.

November 2021 beantragte X.___ eine Entschädigung für die Monate September ( Urk. 6/22) und Oktober 2021 ( Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 2. Dezember

2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___

auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 ( Urk. 6/24). Dagegen erhob dieser Einsprache und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Corona-Erwerbsausfalle ntschädigung auszurichten (Urk. 6/25, Urk. 6/26). Am 2 6. Januar 2022 sprach die Ausgleichskasse X.___ für die Monate September und Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 56.80 zu ( Urk. 6/28). Mit Einspracheentscheid vom gleichen Tag schrieb sie die Einsprache als gegen standslos geworden ab ( Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2022 ( Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde ge gen den Einspracheentscheid

vom 2 6. Januar 2022 und beantragte, es sei ihm mindestens solange eine Corona-E r werbsausfallentschädigung auszurichten, bis die Massnahmen des Bundes und der Kantone wieder die Durchführung von Ferienmessen erlaubten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdean twort vom 2 2. Februar 2022, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen. Gemäss Art. 51 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht un ter Art. 49 Abs.1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon ab weichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebli che Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt wer den können (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kan tonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1.2

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und dar über zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht einen formellen Entscheid ge fällt hat. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des for mellen Entscheids durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen ( betreffend Nichtein treten vgl.: BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 2.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 ( Urk. 6/24) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschä digung für die Monate September und Oktober 2021 verneint. Gegen diese Ver fügung erhob der Beschwerdeführer E insprache und beantragte, es sei ihm wei terhin eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten ( Urk. 6/25, Urk. 6/26). Streitgegenstand des Einspracheverfahrens war daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 202 1. Nicht Gegenstand des Einsprache verfah rens

– und entsprechend auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - war dem gegenüber der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung ab November 202 1. Betreffend

den Anspruch ab November 2021 lag im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheenetscheides vom 2 6. Januar 2022 noch gar kein Antrag des Beschwerdeführers ( Urk. 6/31-33) und entsprechend auch keine anfechtbare Verfügung der Beschwerdegegnerin vor.

Mit der am 2 6. Januar 2022 erfolgten formlosen Zusprache einer Corona-Er werbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021

gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 56.80 ( Urk. 6/28)

kam die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des gesamten im Einsprachverfahren zu beurteilenden Streitgegen standes

dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nach, war doch die Höhe der Entschädigung nicht strittig . Es erweist sich daher als rechtens, dass sie das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat ( vgl. BGE 131 V 407 E. 2.2.1, 125 V 118; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 72). 3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb – soweit überhaupt auf sie einzutreten ist – abzuweisen , wobei a nzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 1 5. Februar 2022 auch für die Monate November 2021 bis Januar 2022 eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung zugesprochen hat ( Urk. 6/36) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler