Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 69 , ist als Taxifahrer tätig . Diese Tätigkeit übte er ab 2007 als Selbständigerwerbender mit der eigenen Einzelfirma Y.___ aus (vgl. Urk. 11/3/1, Urk. 11/44/2 , Urk. 12/1 ).
S eit dem 1 0. Sep tember 2020 ist er als Inhaber und Geschäftsführer der Z.___ GmbH im Han dels register des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 7/1 , Urk. 12/2 ). Die
Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , erfasste die Z.___ GmbH (rückwirkend) ab 1. September 2020 als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ( Urk. 7/4 ). A m 25. August 2021 (Ein gangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichs kasse für den Bezug einer Erwerbs aus fallent schä di gung für die Monate Januar bis März 2021 gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Er werbs aus fall) an ( Urk. 7/35, Urk. 7/37, Urk. 7/39 ) , nachdem er (als Selbständigerwerbender ) bereits früher, von März bis September 2020 und im Dezember 2020, Corona-Erwerbsausfall entschädigung bezogen hatte ( Urk. 11/49-50, Urk. 11/55 -57, Urk. 11/63, Urk. 11/87) .
Im Anmeldeformular gab er an, dass die Z.___ GmbH in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. März 2021 aufgrund der Schliessung sämtlicher Restaurants und Bars viel weniger Arbeit habe. Ausserdem würden weniger ältere Leute ins Zentrum fahren, sondern aus Angst zu Hause bleiben ( Urk. 7/35, Urk. 7/37, Urk. 7/39 ).
Mit Ver fügung vom 2 8. September 2021 wies die Ausgleichskasse den Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und März 202 1 ab ( Urk. 7/45 ). Zu r Begründung führte sie aus, dass gemäss Kreisschreiben des Bun desamtes für Sozialversicherungen (BSV)
über die Ent schä digung bei Massnah men zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Er werbs ersatz (KS CE) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung nur für Arbeitnehmende bestehe, die im Jahr 2020 zwischen 10'000.-- und 90'000.-- Fran ken Jahreseinkommen bei der Ausgleichskasse abgerechnet haben . Er habe im Jahr 2020 jedoch kein en AHV-pflichtige n Lohn abgerechnet, weshalb die An spruchs voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfüllt seien. Die da gegen von X.___ mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2021 erhobene Ein sprache (Urk. 7/47 ) wies die Ausgleichskas se mit Einspracheentscheid vom 28. Ok tober 2021 ab ( Urk. 7/49 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2021 erhob X.___ am 30. No vember 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefoch te nen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsaus f all ent schädigung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/1-54 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Januar 202 2 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Mit Verfügung vom 8. März 2022 ersuchte das hie sige Gericht die Beschwerdegegnerin um Einreichung der Akten aus selb ständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers betreffend die Jahre seit 2019 ( Urk. 9), welche mit Schreiben vom 4. April 20 22 eingereicht wurden (Urk. 10, Urk. 11/1-110). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwe ren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicher heit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2
1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2
Ausschlaggebend ist hier, dass sich der Beschwerdeführer am 2 5. August 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hat ( Urk. 7/35, Urk. 7/37, Urk. 7/39 ) und der angefochtene
Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis
März 2021 betrifft (Urk. 2). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 1 7. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar nach den in den Monaten Januar bis März 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Pe rsonen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG ; d.h. Personen in arbeitgeber ähn li cher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehe gatten bzw. die Ehegatten des Arbeit ge bers ), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren vom 19. Dezember 2020 bis 3 1. März 2021 gü ltig gewesenen Fassung; von 17. Sep tember bis 1 8. Dezember 2020 waren es 55 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nach weisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 1.4 1.4.1
Das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 1 7. September 2020, in der ab 2 9. Januar 2021 geltenden Fassung, sieht (unter «Anspruch infolge er heb licher Einschränkung der Erwerbstätigkeit») in Randziffer ( Rz ) 1041.5a vor, dass im Falle einer Änderung der Rechtsform (Änderung von Einzelunternehmen, Per so nen gesellschaften oder juristischen Personen) für die Prüfung der Umsatz ein busse, des Anspruchs und für die Berechnung des Anspruchs einzig auf die neue Rechtsform abgestellt wird. Die Randziffern 1041.5 und 1041.6 sind sinngemäss anwendbar. 1.4.2
Gemäss Rz 1041.6 in der ab 4. November 2020 geltenden Fassung des KS CE ist die E inkommensgrenze von Fr. 10'000.-- entsprechend herabzusetzen respektive das Einkommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, sofern die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr, nach 2019 aufgenommen, wurde, wobei auf Rz 1067 verwiesen wird. Diese Randziffer sieht zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens vor, dass bei Einkommen, die in weniger als einem Jahr er wirt schaftet wurden, die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, und verweist auf BGE 133 V 43 1. Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). 1.4.3
Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 KS CE (in der ab 4. November 2020 geltenden Fassung) für die Ermittlung des massgeben den durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsan spruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen ab ge stellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss ( Rz 1069.2 KS CE).
Bei Selbständigerwerbenden bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschä di gung. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde ( Rz 1065 KS CE). 1.5
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, dass das vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten Anmeldung für das Jahr 2020 deklarierte Einkommen Fr. 0.-- betragen habe. Eine nachträgliche Änderung der Lohndeklaration bewirke keine Anpas sung in der Entschädigung ( Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
30. No vem ber 2021 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend,
er habe in all seinen Jahren der Selbständigkeit immer ein Einkommen von mehr als Fr. 10'000.-- pro Jahr abge rechnet und verdiene als Inhaber und Geschäftsführer der Z.___ GmbH seit Januar 2021 monatlich Fr. 6'000.--, womit auch die Ein kommens grenze von Fr. 90'000.-- nicht überschritten werde. Gemäss dem Wort laut des Kreisschreibens sei der Lohn für das Jahr 2021 als Basis für die Ent schä digung heranzuziehen. Aufgrund des Umsatzausfalls für die Monate Januar bis März 2021 bestehe ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung. 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die Einkommens grenze von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
lit . c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erreicht hat. 3.2 3.2.1
Gestützt auf die Steuermeldungen (Urk. 11/20, Urk. 11/100) setzte d ie Beschwer degegnerin die definitiven Beiträge des Be schwer deführers für die Jahre 2017 und 2018 aufgrund der in diesen Jahren erzielten Einkommen a us selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 33'303.-- im Jahr 2017 resp. Fr. 60'022.-- im Jahr 2018 und eines im Betrieb investierten Eigen kapitals von jeweils Fr. 0.-- auf Fr. 2'769.65 (2017) resp. Fr. 7'429.10 (2018; ein schliesslich der Verwaltungskos ten) fest (Urk. 11/22, Urk. 11/101). Bezüglich der selbständige n Erwerbstätigkeit in den Jahren 2019 und 2020 liegen no ch keine definitiven Beitragsverfügungen vor.
Die Akontobeiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 setzte die Beschwer degegnerin am 2 8. Januar 2019 auf Basis der Vorjahresperiode gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von
Fr. 73'400.-- fest ( Urk. 11/3), die
Akontobei träge für das Jahr 20 20 am 2 9. Januar 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 73'700.-- ( Urk. 11/38). Die quartalsweise in Rechnung gestellten Akontobeiträge begli ch der Beschwerdeführer jeweils
( Urk. 11/46, Urk. 11/67, Urk. 11/72 ). 3.2.2
Bereits die Einzelfirma Y.___ beschäftigte Arbeitnehmer (vgl. dazu die Lohndeklarationen 2018 und 2019; Urk. 11/2, Urk. 11/3 7 ). Die Erhebung der Akontobeiträ ge erfolgte für die Arbeitnehmer und den Beschwer deführer als Selbständigerwerbender separat (vgl. etwa
Urk. 11/8, Urk. 11/9,
Urk. 11/40, Urk. 11/41). Dies wurde auch nach der Gründung der Z.___ GmbH am 1 0. September 2020 ( Urk. 12/2 ) respektive nach ihrer rück wirkenden Anmeldun g bei der Beschwerdegegnerin per 1. September 2020 ( Urk. 7/3) so gehandhabt. Im Formular «AHV-Beitrag s pflicht: Fragebogen für juris tische Personen» gab die Z.___ GmbH vom 2 0. September 2020 an, dass sie ab Oktober 2020 AHV- pflichtige Löhne in der Höhe von total Fr. 10'000.-- (monatlich) ausrichten werde ( Urk. 7/3/1). Gestützt darauf erhob die Beschwe rdegegnerin von der Z.___ GmbH
in der Folge Akonto beiträge
für das 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 ( Urk. 7/5, Urk. 7/9). Gleichzeitig erhob sie vom Be schwerdeführer als Selbständig erwerbender
Akonto beiträge für die nämlichen Quartale , welche er bezahlte ( Urk. 11/67, Urk. 11/72,
Urk. 11/78 vgl . a uch Urk. 11/81 ). Mit ausgefüllter Lohndeklaration 2020 vom 4. M ärz 2021 informierte die Z.___
GmbH die Beschwer d egegnerin , d ass sie zwei Mit a rbeitenden - der Ehefrau des Be schwer deführers sowie einem Dritten - im 4. Quartal des B eitragsjahrs 2020 Löhne von ins gesamt Fr. 8'045.30 ausgerichtet habe. Die voraussichtliche Lohn summe für das Jahr 2021 bezifferte sie mit Fr. 1 00'000.-- ( Urk. 7/10/2). Dement sprechend passte die Besch werde gegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2021 an (vgl. Urk. 7/28, Urk. 7/43, Urk. 7/52).
Der Beschwerdeführer seinerseits teilte der Beschwerdegegnerin am 1 0. März 2021 mit, dass er sich per 1. Januar 2021 als Selbständigerwerbender abmelde. Er sei bei der Z.___ GmbH angestellt ( Urk. 11/81). Die Beschwerdegegnerin bestätigte in der Folge die Abmeldung als Selbständigerwerbender per 3 1. Dezember 2020 ( Urk. 11/83). 3.2.3
Aus den Akten ergibt sich mithin, dass d er Beschwerdeführer in der vorliegend interessierenden Zeitspanne stets die
Akontobeiträge (die sich an der letzten definitiven Beitragsverfügung orientierten) geleistet hatte : im Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 73'400.--, im Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 73'700.-- und im 1. Quartal des Jahres 2021 ebenso. Es bestehen keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers . Andernfalls hätte es an der Beschwerdege gne rin gelegen, den Beschwerdeführer aufzufordern, die Lohnbezüge genauer zu plausibilisieren (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.3.2). Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführt, der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 0.-- deklariert ( Urk. 2), übersieht sie, dass sie in dieser Zeit sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verabgabte . Es ist also nicht so, dass der Beschwerdeführer nach der Gründung der Z.___ GmbH am 1 0. September 2020 bis zum 3 1. Dezember 2020 kein Ein kommen mehr generiert hätte. Zwar war er in der Lohndeklaration 2020 der Z.___ GmbH vom 4. Januar 2021 ( Urk. 11/79) nicht aufgeführt, was jedoch darauf zurückzuführen war, dass auf seinem Einkommen separat Beiträge erhoben wurden.
Dass der Beschwerdeführer nach der Gründung der Z.___ GmbH die Akontobeiträge zunächst (weiterhin) als Selbständigerwerbender bezahlte und erst am 1 0. M ärz 2021 darum ersuchte, die auf seinem Lohn zu leistenden Akonto beiträge
rückwirkend per 1. Januar 20 21 über die Z.___ GmbH abzurechnen, kann angesichts der ausgewiesenen Einkommenserzielung nicht zum Verlust des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung füh ren . Massgebend für die Anspruchsprüfung sind die Verhältnisse nach Gründung der Z.___ GmbH im Jahr 2020
(vgl . 1.4 hiervor). F ür die Ermitt lung des massgeblichen Einkommens sind mangels V orliegen einer einschlägigen definitiven Beitragsverfügung die Akontorechnungen heranzuziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_442/20 21 vom 1 7. März 2022 E. 6.2.3). Dieses beträgt mithin hochgerechnet auf das Jahr
Fr. 73'700.--. Damit ist die Einkom mensgrenze gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
lit . c der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall erreicht. Daher hätte die Beschwerdegegnerin auch die übrigen Anspruchs voraussetzungen prüfen müssen. 3.3
Demnach ist die Beschwerde betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis März 2021 in dem S inne gutzuheissen, dass der Ein sprache entscheid vom 2 8. Oktober 2021 auf gehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Sie hat den Anspruch des Beschwer de führers auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis März 2021 im Sinne der Erwägungen zu prüfen und darüber neu zu entscheiden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid vom 28. Ok to ber 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass dieser Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurück gewiesen wird, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis März 2021 im Sinne der Erwä gungen prüfe und darüber neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - PRT Revisions & Treuhand AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 ab ( Urk. 7/45 ). Zu r Begründung führte sie aus, dass gemäss Kreisschreiben des Bun desamtes für Sozialversicherungen (BSV)
über die Ent schä digung bei Massnah men zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Er werbs ersatz (KS CE) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung nur für Arbeitnehmende bestehe, die im Jahr 2020 zwischen 10'000.-- und 90'000.-- Fran ken Jahreseinkommen bei der Ausgleichskasse abgerechnet haben . Er habe im Jahr 2020 jedoch kein en AHV-pflichtige n Lohn abgerechnet, weshalb die An spruchs voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfüllt seien. Die da gegen von X.___ mit Eingabe vom
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwe ren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicher heit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art.
E. 1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
E. 1.2.2 Ausschlaggebend ist hier, dass sich der Beschwerdeführer am 2 5. August 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hat ( Urk. 7/35, Urk. 7/37, Urk. 7/39 ) und der angefochtene
Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis
März 2021 betrifft (Urk. 2). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 1 7. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar nach den in den Monaten Januar bis März 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Pe rsonen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG ; d.h. Personen in arbeitgeber ähn li cher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehe gatten bzw. die Ehegatten des Arbeit ge bers ), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
E. 1.3.2 Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren vom 19. Dezember 2020 bis 3 1. März 2021 gü ltig gewesenen Fassung; von 17. Sep tember bis 1 8. Dezember 2020 waren es 55 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nach weisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
E. 1.4.1 Das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 1 7. September 2020, in der ab 2 9. Januar 2021 geltenden Fassung, sieht (unter «Anspruch infolge er heb licher Einschränkung der Erwerbstätigkeit») in Randziffer ( Rz ) 1041.5a vor, dass im Falle einer Änderung der Rechtsform (Änderung von Einzelunternehmen, Per so nen gesellschaften oder juristischen Personen) für die Prüfung der Umsatz ein busse, des Anspruchs und für die Berechnung des Anspruchs einzig auf die neue Rechtsform abgestellt wird. Die Randziffern 1041.5 und 1041.6 sind sinngemäss anwendbar.
E. 1.4.2 Gemäss Rz 1041.6 in der ab 4. November 2020 geltenden Fassung des KS CE ist die E inkommensgrenze von Fr. 10'000.-- entsprechend herabzusetzen respektive das Einkommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, sofern die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr, nach 2019 aufgenommen, wurde, wobei auf Rz 1067 verwiesen wird. Diese Randziffer sieht zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens vor, dass bei Einkommen, die in weniger als einem Jahr er wirt schaftet wurden, die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, und verweist auf BGE 133 V 43 1. Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung).
E. 1.4.3 Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 KS CE (in der ab 4. November 2020 geltenden Fassung) für die Ermittlung des massgeben den durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsan spruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen ab ge stellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss ( Rz 1069.2 KS CE).
Bei Selbständigerwerbenden bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschä di gung. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde ( Rz 1065 KS CE).
E. 1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.
E. 2 1. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, dass das vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten Anmeldung für das Jahr 2020 deklarierte Einkommen Fr. 0.-- betragen habe. Eine nachträgliche Änderung der Lohndeklaration bewirke keine Anpas sung in der Entschädigung ( Urk. 2) .
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
30. No vem ber 2021 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend,
er habe in all seinen Jahren der Selbständigkeit immer ein Einkommen von mehr als Fr. 10'000.-- pro Jahr abge rechnet und verdiene als Inhaber und Geschäftsführer der Z.___ GmbH seit Januar 2021 monatlich Fr. 6'000.--, womit auch die Ein kommens grenze von Fr. 90'000.-- nicht überschritten werde. Gemäss dem Wort laut des Kreisschreibens sei der Lohn für das Jahr 2021 als Basis für die Ent schä digung heranzuziehen. Aufgrund des Umsatzausfalls für die Monate Januar bis März 2021 bestehe ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung. 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die Einkommens grenze von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
lit . c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erreicht hat. 3.2 3.2.1
Gestützt auf die Steuermeldungen (Urk. 11/20, Urk. 11/100) setzte d ie Beschwer degegnerin die definitiven Beiträge des Be schwer deführers für die Jahre 2017 und 2018 aufgrund der in diesen Jahren erzielten Einkommen a us selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 33'303.-- im Jahr 2017 resp. Fr. 60'022.-- im Jahr 2018 und eines im Betrieb investierten Eigen kapitals von jeweils Fr. 0.-- auf Fr. 2'769.65 (2017) resp. Fr. 7'429.10 (2018; ein schliesslich der Verwaltungskos ten) fest (Urk. 11/22, Urk. 11/101). Bezüglich der selbständige n Erwerbstätigkeit in den Jahren 2019 und 2020 liegen no ch keine definitiven Beitragsverfügungen vor.
Die Akontobeiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 setzte die Beschwer degegnerin am 2 8. Januar 2019 auf Basis der Vorjahresperiode gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von
Fr. 73'400.-- fest ( Urk. 11/3), die
Akontobei träge für das Jahr 20
E. 6 , unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/1-54 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Januar 202 2 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk.
E. 8 ). Mit Verfügung vom 8. März 2022 ersuchte das hie sige Gericht die Beschwerdegegnerin um Einreichung der Akten aus selb ständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers betreffend die Jahre seit 2019 ( Urk. 9), welche mit Schreiben vom 4. April 20 22 eingereicht wurden (Urk. 10, Urk. 11/1-110). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen ( Art.
E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
E. 20 am 2 9. Januar 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 73'700.-- ( Urk. 11/38). Die quartalsweise in Rechnung gestellten Akontobeiträge begli ch der Beschwerdeführer jeweils
( Urk. 11/46, Urk. 11/67, Urk. 11/72 ). 3.2.2
Bereits die Einzelfirma Y.___ beschäftigte Arbeitnehmer (vgl. dazu die Lohndeklarationen 2018 und 2019; Urk. 11/2, Urk. 11/3 7 ). Die Erhebung der Akontobeiträ ge erfolgte für die Arbeitnehmer und den Beschwer deführer als Selbständigerwerbender separat (vgl. etwa
Urk. 11/8, Urk. 11/9,
Urk. 11/40, Urk. 11/41). Dies wurde auch nach der Gründung der Z.___ GmbH am 1 0. September 2020 ( Urk. 12/2 ) respektive nach ihrer rück wirkenden Anmeldun g bei der Beschwerdegegnerin per 1. September 2020 ( Urk. 7/3) so gehandhabt. Im Formular «AHV-Beitrag s pflicht: Fragebogen für juris tische Personen» gab die Z.___ GmbH vom 2 0. September 2020 an, dass sie ab Oktober 2020 AHV- pflichtige Löhne in der Höhe von total Fr. 10'000.-- (monatlich) ausrichten werde ( Urk. 7/3/1). Gestützt darauf erhob die Beschwe rdegegnerin von der Z.___ GmbH
in der Folge Akonto beiträge
für das 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 ( Urk. 7/5, Urk. 7/9). Gleichzeitig erhob sie vom Be schwerdeführer als Selbständig erwerbender
Akonto beiträge für die nämlichen Quartale , welche er bezahlte ( Urk. 11/67, Urk. 11/72,
Urk. 11/78 vgl . a uch Urk. 11/81 ). Mit ausgefüllter Lohndeklaration 2020 vom 4. M ärz 2021 informierte die Z.___
GmbH die Beschwer d egegnerin , d ass sie zwei Mit a rbeitenden - der Ehefrau des Be schwer deführers sowie einem Dritten - im 4. Quartal des B eitragsjahrs 2020 Löhne von ins gesamt Fr. 8'045.30 ausgerichtet habe. Die voraussichtliche Lohn summe für das Jahr 2021 bezifferte sie mit Fr. 1 00'000.-- ( Urk. 7/10/2). Dement sprechend passte die Besch werde gegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2021 an (vgl. Urk. 7/28, Urk. 7/43, Urk. 7/52).
Der Beschwerdeführer seinerseits teilte der Beschwerdegegnerin am 1 0. März 2021 mit, dass er sich per 1. Januar 2021 als Selbständigerwerbender abmelde. Er sei bei der Z.___ GmbH angestellt ( Urk. 11/81). Die Beschwerdegegnerin bestätigte in der Folge die Abmeldung als Selbständigerwerbender per 3 1. Dezember 2020 ( Urk. 11/83). 3.2.3
Aus den Akten ergibt sich mithin, dass d er Beschwerdeführer in der vorliegend interessierenden Zeitspanne stets die
Akontobeiträge (die sich an der letzten definitiven Beitragsverfügung orientierten) geleistet hatte : im Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 73'400.--, im Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 73'700.-- und im 1. Quartal des Jahres 2021 ebenso. Es bestehen keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers . Andernfalls hätte es an der Beschwerdege gne rin gelegen, den Beschwerdeführer aufzufordern, die Lohnbezüge genauer zu plausibilisieren (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.3.2). Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführt, der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 0.-- deklariert ( Urk. 2), übersieht sie, dass sie in dieser Zeit sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verabgabte . Es ist also nicht so, dass der Beschwerdeführer nach der Gründung der Z.___ GmbH am 1 0. September 2020 bis zum 3 1. Dezember 2020 kein Ein kommen mehr generiert hätte. Zwar war er in der Lohndeklaration 2020 der Z.___ GmbH vom 4. Januar 2021 ( Urk. 11/79) nicht aufgeführt, was jedoch darauf zurückzuführen war, dass auf seinem Einkommen separat Beiträge erhoben wurden.
Dass der Beschwerdeführer nach der Gründung der Z.___ GmbH die Akontobeiträge zunächst (weiterhin) als Selbständigerwerbender bezahlte und erst am 1 0. M ärz 2021 darum ersuchte, die auf seinem Lohn zu leistenden Akonto beiträge
rückwirkend per 1. Januar 20
E. 21 vom 1 7. März 2022 E. 6.2.3). Dieses beträgt mithin hochgerechnet auf das Jahr
Fr. 73'700.--. Damit ist die Einkom mensgrenze gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
lit . c der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall erreicht. Daher hätte die Beschwerdegegnerin auch die übrigen Anspruchs voraussetzungen prüfen müssen. 3.3
Demnach ist die Beschwerde betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis März 2021 in dem S inne gutzuheissen, dass der Ein sprache entscheid vom 2 8. Oktober 2021 auf gehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Sie hat den Anspruch des Beschwer de führers auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis März 2021 im Sinne der Erwägungen zu prüfen und darüber neu zu entscheiden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid vom 28. Ok to ber 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass dieser Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurück gewiesen wird, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis März 2021 im Sinne der Erwä gungen prüfe und darüber neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - PRT Revisions & Treuhand AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00056
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2. Mai 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch PRT Revisions & Treuhand AG Gertrudstrasse 1, Postfach, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 69 , ist als Taxifahrer tätig . Diese Tätigkeit übte er ab 2007 als Selbständigerwerbender mit der eigenen Einzelfirma Y.___ aus (vgl. Urk. 11/3/1, Urk. 11/44/2 , Urk. 12/1 ).
S eit dem 1 0. Sep tember 2020 ist er als Inhaber und Geschäftsführer der Z.___ GmbH im Han dels register des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 7/1 , Urk. 12/2 ). Die
Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , erfasste die Z.___ GmbH (rückwirkend) ab 1. September 2020 als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ( Urk. 7/4 ). A m 25. August 2021 (Ein gangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichs kasse für den Bezug einer Erwerbs aus fallent schä di gung für die Monate Januar bis März 2021 gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Er werbs aus fall) an ( Urk. 7/35, Urk. 7/37, Urk. 7/39 ) , nachdem er (als Selbständigerwerbender ) bereits früher, von März bis September 2020 und im Dezember 2020, Corona-Erwerbsausfall entschädigung bezogen hatte ( Urk. 11/49-50, Urk. 11/55 -57, Urk. 11/63, Urk. 11/87) .
Im Anmeldeformular gab er an, dass die Z.___ GmbH in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. März 2021 aufgrund der Schliessung sämtlicher Restaurants und Bars viel weniger Arbeit habe. Ausserdem würden weniger ältere Leute ins Zentrum fahren, sondern aus Angst zu Hause bleiben ( Urk. 7/35, Urk. 7/37, Urk. 7/39 ).
Mit Ver fügung vom 2 8. September 2021 wies die Ausgleichskasse den Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und März 202 1 ab ( Urk. 7/45 ). Zu r Begründung führte sie aus, dass gemäss Kreisschreiben des Bun desamtes für Sozialversicherungen (BSV)
über die Ent schä digung bei Massnah men zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Er werbs ersatz (KS CE) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung nur für Arbeitnehmende bestehe, die im Jahr 2020 zwischen 10'000.-- und 90'000.-- Fran ken Jahreseinkommen bei der Ausgleichskasse abgerechnet haben . Er habe im Jahr 2020 jedoch kein en AHV-pflichtige n Lohn abgerechnet, weshalb die An spruchs voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfüllt seien. Die da gegen von X.___ mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2021 erhobene Ein sprache (Urk. 7/47 ) wies die Ausgleichskas se mit Einspracheentscheid vom 28. Ok tober 2021 ab ( Urk. 7/49 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2021 erhob X.___ am 30. No vember 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefoch te nen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsaus f all ent schädigung für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/1-54 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Januar 202 2 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Mit Verfügung vom 8. März 2022 ersuchte das hie sige Gericht die Beschwerdegegnerin um Einreichung der Akten aus selb ständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers betreffend die Jahre seit 2019 ( Urk. 9), welche mit Schreiben vom 4. April 20 22 eingereicht wurden (Urk. 10, Urk. 11/1-110). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwe ren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicher heit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2
1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2
Ausschlaggebend ist hier, dass sich der Beschwerdeführer am 2 5. August 2021 für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet hat ( Urk. 7/35, Urk. 7/37, Urk. 7/39 ) und der angefochtene
Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis
März 2021 betrifft (Urk. 2). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 1 7. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar nach den in den Monaten Januar bis März 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Pe rsonen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG ; d.h. Personen in arbeitgeber ähn li cher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehe gatten bzw. die Ehegatten des Arbeit ge bers ), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren vom 19. Dezember 2020 bis 3 1. März 2021 gü ltig gewesenen Fassung; von 17. Sep tember bis 1 8. Dezember 2020 waren es 55 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nach weisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 1.4 1.4.1
Das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 1 7. September 2020, in der ab 2 9. Januar 2021 geltenden Fassung, sieht (unter «Anspruch infolge er heb licher Einschränkung der Erwerbstätigkeit») in Randziffer ( Rz ) 1041.5a vor, dass im Falle einer Änderung der Rechtsform (Änderung von Einzelunternehmen, Per so nen gesellschaften oder juristischen Personen) für die Prüfung der Umsatz ein busse, des Anspruchs und für die Berechnung des Anspruchs einzig auf die neue Rechtsform abgestellt wird. Die Randziffern 1041.5 und 1041.6 sind sinngemäss anwendbar. 1.4.2
Gemäss Rz 1041.6 in der ab 4. November 2020 geltenden Fassung des KS CE ist die E inkommensgrenze von Fr. 10'000.-- entsprechend herabzusetzen respektive das Einkommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, sofern die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr, nach 2019 aufgenommen, wurde, wobei auf Rz 1067 verwiesen wird. Diese Randziffer sieht zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens vor, dass bei Einkommen, die in weniger als einem Jahr er wirt schaftet wurden, die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, und verweist auf BGE 133 V 43 1. Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). 1.4.3
Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 KS CE (in der ab 4. November 2020 geltenden Fassung) für die Ermittlung des massgeben den durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsan spruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen ab ge stellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss ( Rz 1069.2 KS CE).
Bei Selbständigerwerbenden bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschä di gung. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde ( Rz 1065 KS CE). 1.5
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, dass das vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten Anmeldung für das Jahr 2020 deklarierte Einkommen Fr. 0.-- betragen habe. Eine nachträgliche Änderung der Lohndeklaration bewirke keine Anpas sung in der Entschädigung ( Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
30. No vem ber 2021 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend,
er habe in all seinen Jahren der Selbständigkeit immer ein Einkommen von mehr als Fr. 10'000.-- pro Jahr abge rechnet und verdiene als Inhaber und Geschäftsführer der Z.___ GmbH seit Januar 2021 monatlich Fr. 6'000.--, womit auch die Ein kommens grenze von Fr. 90'000.-- nicht überschritten werde. Gemäss dem Wort laut des Kreisschreibens sei der Lohn für das Jahr 2021 als Basis für die Ent schä digung heranzuziehen. Aufgrund des Umsatzausfalls für die Monate Januar bis März 2021 bestehe ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung. 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die Einkommens grenze von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
lit . c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erreicht hat. 3.2 3.2.1
Gestützt auf die Steuermeldungen (Urk. 11/20, Urk. 11/100) setzte d ie Beschwer degegnerin die definitiven Beiträge des Be schwer deführers für die Jahre 2017 und 2018 aufgrund der in diesen Jahren erzielten Einkommen a us selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 33'303.-- im Jahr 2017 resp. Fr. 60'022.-- im Jahr 2018 und eines im Betrieb investierten Eigen kapitals von jeweils Fr. 0.-- auf Fr. 2'769.65 (2017) resp. Fr. 7'429.10 (2018; ein schliesslich der Verwaltungskos ten) fest (Urk. 11/22, Urk. 11/101). Bezüglich der selbständige n Erwerbstätigkeit in den Jahren 2019 und 2020 liegen no ch keine definitiven Beitragsverfügungen vor.
Die Akontobeiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 setzte die Beschwer degegnerin am 2 8. Januar 2019 auf Basis der Vorjahresperiode gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von
Fr. 73'400.-- fest ( Urk. 11/3), die
Akontobei träge für das Jahr 20 20 am 2 9. Januar 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 73'700.-- ( Urk. 11/38). Die quartalsweise in Rechnung gestellten Akontobeiträge begli ch der Beschwerdeführer jeweils
( Urk. 11/46, Urk. 11/67, Urk. 11/72 ). 3.2.2
Bereits die Einzelfirma Y.___ beschäftigte Arbeitnehmer (vgl. dazu die Lohndeklarationen 2018 und 2019; Urk. 11/2, Urk. 11/3 7 ). Die Erhebung der Akontobeiträ ge erfolgte für die Arbeitnehmer und den Beschwer deführer als Selbständigerwerbender separat (vgl. etwa
Urk. 11/8, Urk. 11/9,
Urk. 11/40, Urk. 11/41). Dies wurde auch nach der Gründung der Z.___ GmbH am 1 0. September 2020 ( Urk. 12/2 ) respektive nach ihrer rück wirkenden Anmeldun g bei der Beschwerdegegnerin per 1. September 2020 ( Urk. 7/3) so gehandhabt. Im Formular «AHV-Beitrag s pflicht: Fragebogen für juris tische Personen» gab die Z.___ GmbH vom 2 0. September 2020 an, dass sie ab Oktober 2020 AHV- pflichtige Löhne in der Höhe von total Fr. 10'000.-- (monatlich) ausrichten werde ( Urk. 7/3/1). Gestützt darauf erhob die Beschwe rdegegnerin von der Z.___ GmbH
in der Folge Akonto beiträge
für das 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 ( Urk. 7/5, Urk. 7/9). Gleichzeitig erhob sie vom Be schwerdeführer als Selbständig erwerbender
Akonto beiträge für die nämlichen Quartale , welche er bezahlte ( Urk. 11/67, Urk. 11/72,
Urk. 11/78 vgl . a uch Urk. 11/81 ). Mit ausgefüllter Lohndeklaration 2020 vom 4. M ärz 2021 informierte die Z.___
GmbH die Beschwer d egegnerin , d ass sie zwei Mit a rbeitenden - der Ehefrau des Be schwer deführers sowie einem Dritten - im 4. Quartal des B eitragsjahrs 2020 Löhne von ins gesamt Fr. 8'045.30 ausgerichtet habe. Die voraussichtliche Lohn summe für das Jahr 2021 bezifferte sie mit Fr. 1 00'000.-- ( Urk. 7/10/2). Dement sprechend passte die Besch werde gegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2021 an (vgl. Urk. 7/28, Urk. 7/43, Urk. 7/52).
Der Beschwerdeführer seinerseits teilte der Beschwerdegegnerin am 1 0. März 2021 mit, dass er sich per 1. Januar 2021 als Selbständigerwerbender abmelde. Er sei bei der Z.___ GmbH angestellt ( Urk. 11/81). Die Beschwerdegegnerin bestätigte in der Folge die Abmeldung als Selbständigerwerbender per 3 1. Dezember 2020 ( Urk. 11/83). 3.2.3
Aus den Akten ergibt sich mithin, dass d er Beschwerdeführer in der vorliegend interessierenden Zeitspanne stets die
Akontobeiträge (die sich an der letzten definitiven Beitragsverfügung orientierten) geleistet hatte : im Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 73'400.--, im Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 73'700.-- und im 1. Quartal des Jahres 2021 ebenso. Es bestehen keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers . Andernfalls hätte es an der Beschwerdege gne rin gelegen, den Beschwerdeführer aufzufordern, die Lohnbezüge genauer zu plausibilisieren (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.3.2). Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführt, der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 0.-- deklariert ( Urk. 2), übersieht sie, dass sie in dieser Zeit sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verabgabte . Es ist also nicht so, dass der Beschwerdeführer nach der Gründung der Z.___ GmbH am 1 0. September 2020 bis zum 3 1. Dezember 2020 kein Ein kommen mehr generiert hätte. Zwar war er in der Lohndeklaration 2020 der Z.___ GmbH vom 4. Januar 2021 ( Urk. 11/79) nicht aufgeführt, was jedoch darauf zurückzuführen war, dass auf seinem Einkommen separat Beiträge erhoben wurden.
Dass der Beschwerdeführer nach der Gründung der Z.___ GmbH die Akontobeiträge zunächst (weiterhin) als Selbständigerwerbender bezahlte und erst am 1 0. M ärz 2021 darum ersuchte, die auf seinem Lohn zu leistenden Akonto beiträge
rückwirkend per 1. Januar 20 21 über die Z.___ GmbH abzurechnen, kann angesichts der ausgewiesenen Einkommenserzielung nicht zum Verlust des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung füh ren . Massgebend für die Anspruchsprüfung sind die Verhältnisse nach Gründung der Z.___ GmbH im Jahr 2020
(vgl . 1.4 hiervor). F ür die Ermitt lung des massgeblichen Einkommens sind mangels V orliegen einer einschlägigen definitiven Beitragsverfügung die Akontorechnungen heranzuziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_442/20 21 vom 1 7. März 2022 E. 6.2.3). Dieses beträgt mithin hochgerechnet auf das Jahr
Fr. 73'700.--. Damit ist die Einkom mensgrenze gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
lit . c der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall erreicht. Daher hätte die Beschwerdegegnerin auch die übrigen Anspruchs voraussetzungen prüfen müssen. 3.3
Demnach ist die Beschwerde betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis März 2021 in dem S inne gutzuheissen, dass der Ein sprache entscheid vom 2 8. Oktober 2021 auf gehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Sie hat den Anspruch des Beschwer de führers auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis März 2021 im Sinne der Erwägungen zu prüfen und darüber neu zu entscheiden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid vom 28. Ok to ber 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass dieser Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurück gewiesen wird, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis März 2021 im Sinne der Erwä gungen prüfe und darüber neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - PRT Revisions & Treuhand AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler