Sachverhalt
1.
X.___ ist Gesellschafter und Geschäftsfü hrer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH , welche der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , seit dem 1. Oktober 2015 angeschlossen ist ( Urk. 6/5 ). Am 1 6. November 2020 , 30. Dezember 2020 , 27. Januar 2021 und 1. Februar 2021 meldete die Y.___ GmbH
bei der Aus gleichskasse mittels Anmeldeformular „ AG/GmbH – wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit “
X.___
zum Bezug ei ner Erwerbsausfallentschädigung
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 6/21 ff., Urk. 6/25 ff. , Urk. 6/30 ff. ). Mit Verfügung vom 10. Februar 2021
verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch für die Monate September, Oktober und November 2020 mangels einer wesentlichen Umsatzeinbusse ( Urk. 6/35 ). Am 19. Februar 2021
meldete
die Y.___
X.___ erneut zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Dezember 2020 und Januar 2021) an (Urk. 6/38 ff.). Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2021 fo rderte die Ausgleichskasse X.___ auf, die Antragsformulare nochmals neu und korrekt auszufüllen; der Antrag auf Erwerbsersatzentschädigung werde erst nach Eingang der korrekt ausgefüllten F ormulare geprüft ( Urk. 6/41). Darauf hin reichte dieser diverse
Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Y.___ GmbH , namentlich die Steuererklärung, Bilanz sowie Kontoauszüge
ein ( Urk. 6/45 ff.).
Am 9. April 2021 meldete sich X.___
mit dem Anmeldeformular „An gestellte - besonders gefährdete Person “
bei der Ausgleichskasse zum Bezug ei ner Erwerbsausfallent schädigung ( für den Zeitraum vom 1 8. Januar bis 30. April 2021 )
gest ützt auf die Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall
an ( Urk. 6/56 ). Mit Abrechnungen vom 2 3. u nd 3 0. April sowie 2. Juni 2021 sprach ihm die Aus gleichskasse vom 18. Januar bis 3 1. Mai 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung von
Fr. 27.20 pro Tag zu ( Urk. 6/64 f., Urk. 6/67). Am 2 6. Juli 2021 meldete die
Y.___ GmbH mit tels Anmeldeformular „ Arbeit geber
– besonders gefährdete Person“ X.___
für den Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung ( 1. b is 3 0. Juni 2021 ) an ( Urk. 6/68 ff. ). Mit Abrechnung
vom
2 9. Juli 2021
sprach
die Ausglei chskasse X.___
vom 1. bis 3 0. Juni 2021 erneut eine Erwerbsersatzentschädigung von
Fr. 27.20 p ro Tag zu ( Urk. 6/72 ). Am 2. August und 8. September 2021 tätigten
die
Y.___
GmbH resp. X.___ analoge Anmeldungen
für die Monate Juli und August 2021
( Urk. 6/73 , Urk. 10/1-3 ) . Mit Verfügung en vom 18. August und 1 0. September 2021 entschied
die A usgleichskasse abschlägig und begründete dies damit, es sei kein medizinischer Grund ersichtlich, weshalb sich X.___ nicht impfen lassen könne, daher gelte er ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr als besonders gefährdet e Person ( Urk. 6/83 , Urk. 6/85 ). Die von X.___ am 1 3. und 2 0. September 2021 dagegen erhobenen Einsprache n
( Urk. 6 / 84, Urk. 6/87) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. November 2021 Beschwerde und beantragte ( sinngemäss ), es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen E insprachee ntscheids vom 4. Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Juli und August 2021 auszurichten ( Urk. 1). Mit B eschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2021 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2022 forderte das Geri cht die Beschwerdegegnerin auf, die
mit der Beschwerdeantwort unvollständig eingereichten Akten zu ergänzen
( Urk. 8) . Innert Frist reichte diese die verlangten Unterlagen ein
(Urk. 9, Urk. 10/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ausserhalb des Kantons Zürich (Urk. 1 ). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Ein spracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen betreffend Corona-Erwerbs ausfallentschädigung ist aber das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichs kasse zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist gegeben, weil der angefochtene Einspracheentscheid von der Beschwerdegegnerin als kantonale Ausgleichskasse des Kantons Zürich erlassen wurde. 2. 2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die C ovid-19- Ver ordnung Erwerbsausfall, welche rückwirkend per
17. März 2020 in Kraft gesetzt wurde. A m 1 9. Juni 2020 erliess der Bundesrat ausserdem
die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus ( C ovid-19-Verordnung 3 , in Kraft seit 2 2. Juni 2020). Diese Verordnungen erfuhren in der Folge mehrere Änderungen.
Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die vorgenannten Verordnungen geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 2.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Da vorliegend der Anspruch auf ei ne Er werbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeit raum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.3
2.3.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand:
1. Juli 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: -
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und -
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.3.2
Nach Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Juli 2021)
sind Selbst ändigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ni cht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: - a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; - b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und - c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ) . 2.3.3
Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten . 2. 4 2.4.1
Nach
Art. 2 Abs. 3 quater
(e ingefügt durch Anhang der Ä nderung vom 13. Jan uar 2021 , in Kraft seit 1 8. Ja nuar 2021 [ AS 2021 5]) der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( Stand: 1. Juli 2021 )
sind besonders gefährdete Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 1 9. Juni 202 0 anspruchsberechtigt, wenn es nicht möglich ist, sie nach Art. 27a Absätze 1-4 der Covid-19-Verordnung 3 zu beschäftigen, oder wenn diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Art. 27a Abs. 6 der Covid-19-Ver ordnung 3 ablehnen. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden. 2.4.2
Nach Art. 2 Abs. 3 quinquies
(eingefügt durch Anhang der Änderung vom 13. Januar 2021, in Kraft seit 1 8. Januar 2021 [AS 2021 5]) der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Juli
2021) sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die besonders gefährdet sind, anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten können. Zur Definition von besonders gefährdeten Personen gilt Artikel 27 a
Absätze 10 und 11 der Covid-19-Verordnung 3 analog. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden. 2.5
Nach Art. 27a ( eingefügt durch Ziff. I der Änderung vom 1 3. Januar 2021, in Kraft seit 1 8. Januar 2021 [AS 2021 5]) der Covid-19-Verordnung
3 (Stand: 1. Juli 2021) ermöglicht es der Arbeitgeber seinen besonders gefährdeten Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet ( Abs. 1) .
Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Ent löhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann ( Abs. 2).
Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese - unter den in Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Voraussetzungen - in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschä ftigt werden ( Abs. 3).
Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind ( Abs. 4).
Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Über nahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllt oder wenn die Arbeit nehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona virus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen ( Abs. 6).
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz gilt Artikel 2 Absatz 3 quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 2 0. März 2020
( Abs. 9).
Nach Art. 27a Abs. 10 der Covid-19-Verordnung 3 (in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung, eingefügt durch die Ände rung vom 2 3. Juni 2 021, AS 2021 378 ) galten s chwangere Frauen (Buchstaben a) und Personen mit den Erkrankungen oder genetischen Anomalien nach Anhang 7, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Buchstaben
b) als besonders gefährdet.
Die Erkrankungen und genetischen Anomalien nach Absatz 10 Buch stabe b werden in Anhang 7 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Die Liste dieser Kr iterien ist nicht abschliessend ( Abs. 11). Das Eidgenössische Departement des Inneren ( EDI ) führt Anhang 7 gestützt auf den Stand der Wissenschaften laufend nach ( Abs. 12). 3 .
3 .1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Bundesrat habe am 2 3. Juni 2021 die Covid-19-Verordnung 3 angepasst und den Anspruch für besonders gefährdete Personen, die sich aus medizinischen Gründen nic ht impfen lassen könn en, verlängert. Gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
– Corona-Erwer b sersatz (KS CE ) vom 1 7. September 2020, Randziffer (RZ) 1041.10 würden ab dem 1. Juli 2021 neu schwangere Frauen und Personen mit Erkrankungen oder genetischen Ano malien nach Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, als besonders gefährdet gelten. Aus den eingereichten Unterlagen ergäben sich keine medizinischen Gründe, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht impfen l assen könne. Folglich bestehe für die Monate Juli und August 2021 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/83, Urk. 6/85, Urk. 5 ). 3 .2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er leide unter eine r Vorerkrankung und habe von Januar bis Juni 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung er halten. Nun sei ihm mitgeteilt worden, dass er kein en Entschädigungsanspruch mehr habe, weil er nicht geimpft sei. Gemäss schweizerischen Epidemiegesetz könne in der Schweiz niemand zum Impfen gezwungen werden. Er finde keine Gesetzestexte, welche den abschlägigen Entscheid der Beschwerdegegnerin recht fertigte. Daher habe er für die Monate Juli und August 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ( Urk. 1). 4 . 4 .1
Vorab festzuhalten ist, dass grundsätzlich nur natürliche Personen im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall anspruchsberechtigt sind, wobei der Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung ge mäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall die Entschädigung geltend machen kann (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1 bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte).
In Frage steht vorliegend somit einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsausfallentschädigung, was soweit unbestritten ist. 4.2
Die Parteien gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer als besonders gefährdeter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 27a Abs. 10 (in den vom 1 8. Januar bis 2 5. Juni 2021 gültig gewesenen Fassungen) der Covid-19-Verordnung 3 vom 1 8. Januar bis 30. Juni 2021 Anspruch auf eine Corona- Erwerbsersatzent schädigung hat ( Urk. 6/64 ff., Urk. 6/72; wobei der Beschwerdeführer gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung gemäss
Abrechnung vom 2 3. April 2021 opponierte, vgl. Urk. 6/66).
Demgegenüber verneinte die Beschwerdegegnerin im umstrittenen Zeitraum vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 einen Anspruch
des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 27a Abs. 10 (in der
ab 26. Juli 2021 gültig gewesenen Fassung ) der Covid-19-Verordnung 3
mangels ärztlich ausgewiesener Kontraindikation für eine Covid- 19- Impfung. 4.3
Vorliegend ist d er Beschwerdeführer als (einziger) Gesellschafter und Geschäfts führer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH ins Handelsregister eingetragen. Mithin gehört er dem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium an und kann massgeblich Einfluss auf die Unternehmens entscheidungen nehmen.
Z udem ist der Beschwerdeführer (einzige r ) Angestellte r der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 6/11, Urk. 6/15, Urk. 6/31). Ob er in dieser Eigenschaft als besonders gefährdeter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 27a Abs. 10 der Covid-19-Verordnung 3 qualifizieren und gestützt auf Art. 2 Abs. 3 quater
resp. Abs. 3 quinquies
der Covid-19-Vordnung Erwerbsausfall Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung überhaupt geltend machen k ann , kann mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offengelassen werden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 4.4
Se ine Anmeldungen vom 2. August und 8. September 2021
tätigte der Beschwerdeführer mittels Formular «Arbeitgeber
- besonders gefährdete Person» ( Urk. 6/73) resp. mittels Formular «Angestellte – besonders gefährdete Person» Urk. 10/1).
Dabei reichte er jeweils den Konsiliarbericht von Dr. med. Dr.
Z.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, Endokrinologie/Diabetologie und All gemeine Innere Medizin, vom 1 3. Mai 2021 ein . Daraus erhellt , dass beim Beschwerdeführer namentlich diverse kardiovaskuläre Erkrankungen sowie eine Adipositas Grad I diagnostiziert wurde und dass die im April/Mai 2021 durch geführten bildgebenden (MRT) und endokrinologischen Untersuchungen den Ausschluss einer Schädigung der Adenohypophyse erbracht haben ( Urk. 6/74 , Urk. 10/2 ). Mit Schreiben vom 5. August 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis spätestens 1 9. August 2021 ein ärztliches Attest betreffend Kontraindikation einer Covid-19-Impfung einzureichen ( Urk. 6/77). Mit E-Mail vom 9. August 2021 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er sei von der Covid-19-Impfung grundsätzlich nicht begeistert. Ärztlicherseits sei ihm aber nicht davon abgeraten worden; die Schulmediziner würden ja meist zum Impfen raten. Er habe sich für eine Imp fung in der Praxis A.___ angemeldet. Allerdings sei eine Impfung dort nicht möglich wegen zu geringer Nachfrage ( Urk. 6/78). Alsdann reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht des Kantonsspitals B.___ vom 2. Juli 2021 betreffend die Covid-19-bedingte Hospitalisation von C.___ , den Laborbefund der Permanence
D.___ betreffend das negative Testergebnis des Beschwerdeführers vom 1 1. Juni sowie die ab dem 2 4. Dezember 2020 gültig gewesenen Anweisungen zur Isolation des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, Urk. 6/80 ff.) ein. 4.5
Bei der vorliegenden Sachlage liegt weder eine ärztlich ausgewiesene Kontra indikation für eine Covid-19-Impfung vor noch hat der Beschwerdeführer eine solche behauptet. Im Gegenteil führte dieser aus, ärztlicherseits sei ihm vo n der Covid-19-Impfung nicht abgeraten worden. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer an einer Listenerkrankung nach Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 leidet; mangels ärztlich ausgewiesen er Kontraindikation für eine Covid-19-Impfung qualifizierte er gestützt auf die am 26. Juni 2021 in Kraft getretene Änderung von Art. 27a Abs. 10 der Covid-19-Verordnung 3 (vgl. E. 2.5 in fine ) jedenfalls nicht als besonders gefährdet. Dass für den Beschwerde führer keine Impfpflicht bestand ist unbestritten, vermag am Gesagten allerdings nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die Befindlichkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung. 4. 6
Mithin
ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 27a Abs. 10 der Covid- 19- Verordnung 3 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 verneint hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 8. Januar bis 30. April 2021 )
gest ützt auf die Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall
an ( Urk. 6/56 ). Mit Abrechnungen vom 2 3. u nd 3 0. April sowie 2. Juni 2021 sprach ihm die Aus gleichskasse vom 18. Januar bis 3 1. Mai 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung von
Fr. 27.20 pro Tag zu ( Urk. 6/64 f., Urk. 6/67). Am
E. 2 9. Juli 2021
sprach
die Ausglei chskasse X.___
vom 1. bis 3 0. Juni 2021 erneut eine Erwerbsersatzentschädigung von
Fr. 27.20 p ro Tag zu ( Urk. 6/72 ). Am 2. August und 8. September 2021 tätigten
die
Y.___
GmbH resp. X.___ analoge Anmeldungen
für die Monate Juli und August 2021
( Urk. 6/73 , Urk. 10/1-3 ) . Mit Verfügung en vom 18. August und 1 0. September 2021 entschied
die A usgleichskasse abschlägig und begründete dies damit, es sei kein medizinischer Grund ersichtlich, weshalb sich X.___ nicht impfen lassen könne, daher gelte er ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr als besonders gefährdet e Person ( Urk. 6/83 , Urk. 6/85 ). Die von X.___ am 1 3. und 2 0. September 2021 dagegen erhobenen Einsprache n
( Urk.
E. 2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die C ovid-19- Ver ordnung Erwerbsausfall, welche rückwirkend per
17. März 2020 in Kraft gesetzt wurde. A m 1 9. Juni 2020 erliess der Bundesrat ausserdem
die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus ( C ovid-19-Verordnung 3 , in Kraft seit 2 2. Juni 2020). Diese Verordnungen erfuhren in der Folge mehrere Änderungen.
Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die vorgenannten Verordnungen geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Da vorliegend der Anspruch auf ei ne Er werbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeit raum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.3.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand:
1. Juli 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: -
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und -
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
E. 2.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Juli 2021)
sind Selbst ändigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ni cht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: - a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; - b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und - c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ) .
E. 2.3.3 Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten . 2. 4 2.4.1
Nach
Art. 2 Abs. 3 quater
(e ingefügt durch Anhang der Ä nderung vom 13. Jan uar 2021 , in Kraft seit 1 8. Ja nuar 2021 [ AS 2021 5]) der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( Stand: 1. Juli 2021 )
sind besonders gefährdete Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 1 9. Juni 202 0 anspruchsberechtigt, wenn es nicht möglich ist, sie nach Art. 27a Absätze 1-4 der Covid-19-Verordnung 3 zu beschäftigen, oder wenn diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Art. 27a Abs.
E. 2.5 Nach Art. 27a ( eingefügt durch Ziff. I der Änderung vom 1 3. Januar 2021, in Kraft seit 1 8. Januar 2021 [AS 2021 5]) der Covid-19-Verordnung
3 (Stand: 1. Juli 2021) ermöglicht es der Arbeitgeber seinen besonders gefährdeten Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet ( Abs. 1) .
Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Ent löhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann ( Abs. 2).
Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese - unter den in Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Voraussetzungen - in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschä ftigt werden ( Abs. 3).
Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind ( Abs. 4).
Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Über nahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllt oder wenn die Arbeit nehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona virus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen ( Abs. 6).
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz gilt Artikel 2 Absatz 3 quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 2 0. März 2020
( Abs. 9).
Nach Art. 27a Abs.
E. 6 der Covid-19-Ver ordnung 3 ablehnen. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden. 2.4.2
Nach Art. 2 Abs. 3 quinquies
(eingefügt durch Anhang der Änderung vom 13. Januar 2021, in Kraft seit 1 8. Januar 2021 [AS 2021 5]) der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Juli
2021) sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die besonders gefährdet sind, anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten können. Zur Definition von besonders gefährdeten Personen gilt Artikel 27 a
Absätze 10 und 11 der Covid-19-Verordnung 3 analog. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.
E. 10 der Covid- 19- Verordnung 3 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 verneint hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00054
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 9. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ist Gesellschafter und Geschäftsfü hrer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH , welche der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , seit dem 1. Oktober 2015 angeschlossen ist ( Urk. 6/5 ). Am 1 6. November 2020 , 30. Dezember 2020 , 27. Januar 2021 und 1. Februar 2021 meldete die Y.___ GmbH
bei der Aus gleichskasse mittels Anmeldeformular „ AG/GmbH – wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit “
X.___
zum Bezug ei ner Erwerbsausfallentschädigung
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 6/21 ff., Urk. 6/25 ff. , Urk. 6/30 ff. ). Mit Verfügung vom 10. Februar 2021
verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch für die Monate September, Oktober und November 2020 mangels einer wesentlichen Umsatzeinbusse ( Urk. 6/35 ). Am 19. Februar 2021
meldete
die Y.___
X.___ erneut zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Dezember 2020 und Januar 2021) an (Urk. 6/38 ff.). Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2021 fo rderte die Ausgleichskasse X.___ auf, die Antragsformulare nochmals neu und korrekt auszufüllen; der Antrag auf Erwerbsersatzentschädigung werde erst nach Eingang der korrekt ausgefüllten F ormulare geprüft ( Urk. 6/41). Darauf hin reichte dieser diverse
Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Y.___ GmbH , namentlich die Steuererklärung, Bilanz sowie Kontoauszüge
ein ( Urk. 6/45 ff.).
Am 9. April 2021 meldete sich X.___
mit dem Anmeldeformular „An gestellte - besonders gefährdete Person “
bei der Ausgleichskasse zum Bezug ei ner Erwerbsausfallent schädigung ( für den Zeitraum vom 1 8. Januar bis 30. April 2021 )
gest ützt auf die Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall
an ( Urk. 6/56 ). Mit Abrechnungen vom 2 3. u nd 3 0. April sowie 2. Juni 2021 sprach ihm die Aus gleichskasse vom 18. Januar bis 3 1. Mai 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung von
Fr. 27.20 pro Tag zu ( Urk. 6/64 f., Urk. 6/67). Am 2 6. Juli 2021 meldete die
Y.___ GmbH mit tels Anmeldeformular „ Arbeit geber
– besonders gefährdete Person“ X.___
für den Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung ( 1. b is 3 0. Juni 2021 ) an ( Urk. 6/68 ff. ). Mit Abrechnung
vom
2 9. Juli 2021
sprach
die Ausglei chskasse X.___
vom 1. bis 3 0. Juni 2021 erneut eine Erwerbsersatzentschädigung von
Fr. 27.20 p ro Tag zu ( Urk. 6/72 ). Am 2. August und 8. September 2021 tätigten
die
Y.___
GmbH resp. X.___ analoge Anmeldungen
für die Monate Juli und August 2021
( Urk. 6/73 , Urk. 10/1-3 ) . Mit Verfügung en vom 18. August und 1 0. September 2021 entschied
die A usgleichskasse abschlägig und begründete dies damit, es sei kein medizinischer Grund ersichtlich, weshalb sich X.___ nicht impfen lassen könne, daher gelte er ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr als besonders gefährdet e Person ( Urk. 6/83 , Urk. 6/85 ). Die von X.___ am 1 3. und 2 0. September 2021 dagegen erhobenen Einsprache n
( Urk. 6 / 84, Urk. 6/87) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. November 2021 Beschwerde und beantragte ( sinngemäss ), es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen E insprachee ntscheids vom 4. Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Juli und August 2021 auszurichten ( Urk. 1). Mit B eschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2021 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2022 forderte das Geri cht die Beschwerdegegnerin auf, die
mit der Beschwerdeantwort unvollständig eingereichten Akten zu ergänzen
( Urk. 8) . Innert Frist reichte diese die verlangten Unterlagen ein
(Urk. 9, Urk. 10/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ausserhalb des Kantons Zürich (Urk. 1 ). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Ein spracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen betreffend Corona-Erwerbs ausfallentschädigung ist aber das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichs kasse zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist gegeben, weil der angefochtene Einspracheentscheid von der Beschwerdegegnerin als kantonale Ausgleichskasse des Kantons Zürich erlassen wurde. 2. 2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die C ovid-19- Ver ordnung Erwerbsausfall, welche rückwirkend per
17. März 2020 in Kraft gesetzt wurde. A m 1 9. Juni 2020 erliess der Bundesrat ausserdem
die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus ( C ovid-19-Verordnung 3 , in Kraft seit 2 2. Juni 2020). Diese Verordnungen erfuhren in der Folge mehrere Änderungen.
Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die vorgenannten Verordnungen geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 2.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Da vorliegend der Anspruch auf ei ne Er werbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeit raum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.3
2.3.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand:
1. Juli 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: -
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und -
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.3.2
Nach Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Juli 2021)
sind Selbst ändigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ni cht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: - a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; - b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und - c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ) . 2.3.3
Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten . 2. 4 2.4.1
Nach
Art. 2 Abs. 3 quater
(e ingefügt durch Anhang der Ä nderung vom 13. Jan uar 2021 , in Kraft seit 1 8. Ja nuar 2021 [ AS 2021 5]) der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( Stand: 1. Juli 2021 )
sind besonders gefährdete Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 1 9. Juni 202 0 anspruchsberechtigt, wenn es nicht möglich ist, sie nach Art. 27a Absätze 1-4 der Covid-19-Verordnung 3 zu beschäftigen, oder wenn diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Art. 27a Abs. 6 der Covid-19-Ver ordnung 3 ablehnen. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden. 2.4.2
Nach Art. 2 Abs. 3 quinquies
(eingefügt durch Anhang der Änderung vom 13. Januar 2021, in Kraft seit 1 8. Januar 2021 [AS 2021 5]) der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Juli
2021) sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die besonders gefährdet sind, anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten können. Zur Definition von besonders gefährdeten Personen gilt Artikel 27 a
Absätze 10 und 11 der Covid-19-Verordnung 3 analog. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden. 2.5
Nach Art. 27a ( eingefügt durch Ziff. I der Änderung vom 1 3. Januar 2021, in Kraft seit 1 8. Januar 2021 [AS 2021 5]) der Covid-19-Verordnung
3 (Stand: 1. Juli 2021) ermöglicht es der Arbeitgeber seinen besonders gefährdeten Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet ( Abs. 1) .
Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Ent löhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann ( Abs. 2).
Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese - unter den in Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Voraussetzungen - in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschä ftigt werden ( Abs. 3).
Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind ( Abs. 4).
Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Über nahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllt oder wenn die Arbeit nehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona virus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen ( Abs. 6).
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz gilt Artikel 2 Absatz 3 quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 2 0. März 2020
( Abs. 9).
Nach Art. 27a Abs. 10 der Covid-19-Verordnung 3 (in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung, eingefügt durch die Ände rung vom 2 3. Juni 2 021, AS 2021 378 ) galten s chwangere Frauen (Buchstaben a) und Personen mit den Erkrankungen oder genetischen Anomalien nach Anhang 7, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Buchstaben
b) als besonders gefährdet.
Die Erkrankungen und genetischen Anomalien nach Absatz 10 Buch stabe b werden in Anhang 7 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Die Liste dieser Kr iterien ist nicht abschliessend ( Abs. 11). Das Eidgenössische Departement des Inneren ( EDI ) führt Anhang 7 gestützt auf den Stand der Wissenschaften laufend nach ( Abs. 12). 3 .
3 .1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Bundesrat habe am 2 3. Juni 2021 die Covid-19-Verordnung 3 angepasst und den Anspruch für besonders gefährdete Personen, die sich aus medizinischen Gründen nic ht impfen lassen könn en, verlängert. Gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
– Corona-Erwer b sersatz (KS CE ) vom 1 7. September 2020, Randziffer (RZ) 1041.10 würden ab dem 1. Juli 2021 neu schwangere Frauen und Personen mit Erkrankungen oder genetischen Ano malien nach Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, als besonders gefährdet gelten. Aus den eingereichten Unterlagen ergäben sich keine medizinischen Gründe, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht impfen l assen könne. Folglich bestehe für die Monate Juli und August 2021 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/83, Urk. 6/85, Urk. 5 ). 3 .2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er leide unter eine r Vorerkrankung und habe von Januar bis Juni 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung er halten. Nun sei ihm mitgeteilt worden, dass er kein en Entschädigungsanspruch mehr habe, weil er nicht geimpft sei. Gemäss schweizerischen Epidemiegesetz könne in der Schweiz niemand zum Impfen gezwungen werden. Er finde keine Gesetzestexte, welche den abschlägigen Entscheid der Beschwerdegegnerin recht fertigte. Daher habe er für die Monate Juli und August 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ( Urk. 1). 4 . 4 .1
Vorab festzuhalten ist, dass grundsätzlich nur natürliche Personen im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall anspruchsberechtigt sind, wobei der Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung ge mäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall die Entschädigung geltend machen kann (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1 bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte).
In Frage steht vorliegend somit einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsausfallentschädigung, was soweit unbestritten ist. 4.2
Die Parteien gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer als besonders gefährdeter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 27a Abs. 10 (in den vom 1 8. Januar bis 2 5. Juni 2021 gültig gewesenen Fassungen) der Covid-19-Verordnung 3 vom 1 8. Januar bis 30. Juni 2021 Anspruch auf eine Corona- Erwerbsersatzent schädigung hat ( Urk. 6/64 ff., Urk. 6/72; wobei der Beschwerdeführer gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung gemäss
Abrechnung vom 2 3. April 2021 opponierte, vgl. Urk. 6/66).
Demgegenüber verneinte die Beschwerdegegnerin im umstrittenen Zeitraum vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 einen Anspruch
des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 27a Abs. 10 (in der
ab 26. Juli 2021 gültig gewesenen Fassung ) der Covid-19-Verordnung 3
mangels ärztlich ausgewiesener Kontraindikation für eine Covid- 19- Impfung. 4.3
Vorliegend ist d er Beschwerdeführer als (einziger) Gesellschafter und Geschäfts führer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH ins Handelsregister eingetragen. Mithin gehört er dem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium an und kann massgeblich Einfluss auf die Unternehmens entscheidungen nehmen.
Z udem ist der Beschwerdeführer (einzige r ) Angestellte r der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 6/11, Urk. 6/15, Urk. 6/31). Ob er in dieser Eigenschaft als besonders gefährdeter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 27a Abs. 10 der Covid-19-Verordnung 3 qualifizieren und gestützt auf Art. 2 Abs. 3 quater
resp. Abs. 3 quinquies
der Covid-19-Vordnung Erwerbsausfall Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung überhaupt geltend machen k ann , kann mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offengelassen werden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 4.4
Se ine Anmeldungen vom 2. August und 8. September 2021
tätigte der Beschwerdeführer mittels Formular «Arbeitgeber
- besonders gefährdete Person» ( Urk. 6/73) resp. mittels Formular «Angestellte – besonders gefährdete Person» Urk. 10/1).
Dabei reichte er jeweils den Konsiliarbericht von Dr. med. Dr.
Z.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, Endokrinologie/Diabetologie und All gemeine Innere Medizin, vom 1 3. Mai 2021 ein . Daraus erhellt , dass beim Beschwerdeführer namentlich diverse kardiovaskuläre Erkrankungen sowie eine Adipositas Grad I diagnostiziert wurde und dass die im April/Mai 2021 durch geführten bildgebenden (MRT) und endokrinologischen Untersuchungen den Ausschluss einer Schädigung der Adenohypophyse erbracht haben ( Urk. 6/74 , Urk. 10/2 ). Mit Schreiben vom 5. August 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis spätestens 1 9. August 2021 ein ärztliches Attest betreffend Kontraindikation einer Covid-19-Impfung einzureichen ( Urk. 6/77). Mit E-Mail vom 9. August 2021 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er sei von der Covid-19-Impfung grundsätzlich nicht begeistert. Ärztlicherseits sei ihm aber nicht davon abgeraten worden; die Schulmediziner würden ja meist zum Impfen raten. Er habe sich für eine Imp fung in der Praxis A.___ angemeldet. Allerdings sei eine Impfung dort nicht möglich wegen zu geringer Nachfrage ( Urk. 6/78). Alsdann reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht des Kantonsspitals B.___ vom 2. Juli 2021 betreffend die Covid-19-bedingte Hospitalisation von C.___ , den Laborbefund der Permanence
D.___ betreffend das negative Testergebnis des Beschwerdeführers vom 1 1. Juni sowie die ab dem 2 4. Dezember 2020 gültig gewesenen Anweisungen zur Isolation des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, Urk. 6/80 ff.) ein. 4.5
Bei der vorliegenden Sachlage liegt weder eine ärztlich ausgewiesene Kontra indikation für eine Covid-19-Impfung vor noch hat der Beschwerdeführer eine solche behauptet. Im Gegenteil führte dieser aus, ärztlicherseits sei ihm vo n der Covid-19-Impfung nicht abgeraten worden. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer an einer Listenerkrankung nach Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 leidet; mangels ärztlich ausgewiesen er Kontraindikation für eine Covid-19-Impfung qualifizierte er gestützt auf die am 26. Juni 2021 in Kraft getretene Änderung von Art. 27a Abs. 10 der Covid-19-Verordnung 3 (vgl. E. 2.5 in fine ) jedenfalls nicht als besonders gefährdet. Dass für den Beschwerde führer keine Impfpflicht bestand ist unbestritten, vermag am Gesagten allerdings nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die Befindlichkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung. 4. 6
Mithin
ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 27a Abs. 10 der Covid- 19- Verordnung 3 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 verneint hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger