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EE.2021.00047

Nichteintreten, da Vollmacht der anspruchsberechtigten Person trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht wurde.

Zürich SozVersG · 2021-11-30 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00047

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Beschluss vom

30. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Swiss Treuhand Siegrist GmbH Herostrasse 9, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom 2 2. September 2021 erhob die Swiss Treuhand Siegrist GmbH als Vertreterin von X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 2 3. August 2021 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 1). Der Eingabe lag keine Vollmacht bei. Eine solche findet sich auch nicht in den von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 (Urk.

6) eingereichten Kassenakten (Urk. 7/1-111).

2.

Gegen Verfügungen der Versicherungsträger kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 60 in Verbindung mit Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Gemäss § 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können sich die Parteien im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten oder verbeiständen lassen. Wer eine Partei vertritt, hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 der Zivil prozessordnung, ZPO).

Für den Fall, dass eine Eingabe dieser Anforderung nicht genügt, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit. b ATSG). 3.

Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2021, zugestellt am 1 5. Oktober 2021 (Urk. 9 und Urk. 10), setzte das Sozialversicherungsgericht X.___ und der Swiss Treuhand Siegrist GmbH eine Frist von 10 Tagen an, um die Vollmacht einzureichen, mit der An drohung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht ein getreten werde (Urk. 8).

Sowohl X.___ als auch die Swiss Treuhand Siegrist GmbH liessen die ange setzte Frist unbenutzt verstreichen. 4 .

Da die erforderliche Vollmacht innert der angesetzten Frist nicht eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass keine Vertretungsbefugnis vorliegt. Damit er weist sich die Eingabe vom 2 2. September 2021 als ungültige Beschwerde, weshalb andro hungsgemäss nicht darauf einzutreten ist. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Swiss Treuhand Siegrist GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Stadler