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EE.2021.00038

Erzielter Umsatz ist für die Höhe der Entschädigung nicht von Relevanz. (BGE 9C_114/2022)

Zürich SozVersG · 2021-12-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1963 geborene X.___

ist seit 2010 als Selbständigerwerbende im Bereich Hundesitting tätig ( Urk. 10/126 /1 ) und dabei der Sozialversicherungs anstalt des Ka ntons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen ( Urk. 10/56, Urk. 10/58). Im Juli 2019 eröffnete sie im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbs tätigkeit ein neues Tierheim für Hunde und weitere Tiere ( Urk. 10/126/1). Am 1 4. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 10/114 ). Die Ausgleichskasse sprach X.___

für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 eine Entschäd igung basierend auf einem Tages ansatz von Fr. 17.60 zu (Urk. 10/117, Urk. 10/118, Urk. 10/120, Urk. 10/ 121, Urk. 10/122, Urk. 10/124). Am 1 9. November 2020

beantragte die Versicherte eine Neuberechnung der ausgerichteten Entschädigung ( Urk. 10/126 ) . Am 6. Januar 2021 beantragte sie zudem eine Entschädigung für die Monate November 2020 (U rk. 10/130) , Dezem ber 2020 ( Urk. 10/129) und Januar 2021 ( Urk. 10/128). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 ( Urk. 10/137) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch für die Zeit vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021. Dagegen erhob die Versi cherte am 1. März 2021 Einsprache ( Urk. 10/140) und beantrag t e eine Neuberech nung der ihr fü r die Zeit vom 1 7. März bis 16. September 2020 ausgerichteten Entschädigung und die Ausrichtung einer E ntschädigung für die Zeit vom 1 9. Dezember 2020 bis 3 1. Januar 202 1. Mit Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3 1. August 2021 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab März 2020 neu zu prüfen. Mit Verfügung vom 3. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen ( Urk. 4). Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nach ( Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 ( Urk. 9), die Beschwerde sei abzu weisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdef ührerin nahm mit Replik vom 20. Oktober 2021 zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk. 13). Die Beschwer degegnerin erklärte am 8. November 2021 auf eine Stellungnahme zur Replik zu verzichten ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. November 2021 angezeigt wurde ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Diese wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum zunächst bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren und ihre Geltungszeitraum wurde mehrfach geändert. Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaf fen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1. 2 1. 2 .1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2

der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19 ; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erli tten, Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentsc hädigung. 1. 2 .2

Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktueller e Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vor dienstlichen Erwerbseinkommens. 1. 2 .3

Gemäss Rz . 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz, Stand: 3. Juli 2020, ( KS CE) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständiger werbende . Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Fest setzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herange zogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.

Hinsichtlich Neuberechnung ergibt sich aus dem bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Kreisschreiben, dass wenn die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen basierte , welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde , auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen ist . Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1). 1. 3 1.3.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Er werbsausfall in der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der 4. November 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 Kraft gesetzten Fassungen g a lt d ie Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchsch nitt der entsprechenden Erwerbs dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstät igkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 1 9. Dezember 2020 bis 3 1. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse v on 40 % als massgebend, seit 1. April 2021 beträgt die massgebende Umsatzeinbusse 30 % . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2/1), betreffend die Entschädigung für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 hätte der Antrag auf Neuberechnung gestützt auf die defini tive Steuerveranlagung spätestens bis am 1 6. September 2020 bei ihr eingereicht worden sein müssen. Hinsichtlich des Anspruch für die Zeit vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 wiesen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 % respektive 40 % aus . Aus diesem Grunde bestehe auch für diesen Zeitraum kein Anspruch. 2.2

Mit Beschwerde vom 3 1. August 2021 machte die Beschwerdeführerin sinn gemäss geltend ( Urk. 1), sie führe seit Juli 2019 einen Neubetrieb. Ihre Entschä digung sei gestützt den in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis Ende Februar 2020 erzielten Umsatz zu berechnen, wobei dieser auf einen Jahresumsatz aufzu rechnen sei. Es ergebe sich so ein massgebende r Umsatz von Fr. 69'169.7 9. Sie sei bis am 1 6. September 2020 trotz mehrere Telefonate mit der Beschwerde gegnerin nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie bis zu diesem Datum eine Neuberechnung verlangen müsse. 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 erklärte die Beschwerdegegnerin ( Urk. 9) , der angefochtene Einsprachee ntscheid beziehe sich auf die Verfügung vom 5. Februar 2021, welche lediglich die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 1 7. September 20 20 zum Gegenstand gehabt habe. Betreffend Anspruch bis 1 6. September 2020 sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Hinsichtlich des Anspruchs ab 1 7. September 2020 sei festzuhalten, dass Voraussetzung für eine Entschädigung sei, dass im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.

erzielt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Steuerklärung 2019 jedoch lediglich ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 7'195.

deklariert und somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 2.4

Die Beschwerdeführerin erklärte dazu mit Replik vom 2 0. Oktober 2021 ( Urk. 13), d ie Corona-Erw e rbsersatzentschädigung sei nie verfügt worden. Sie habe sich nachweislich in der Zeit vom 2 3. März bis 1 6. September 2020 telefo nisch immer wieder bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und eine höhere Entschädigung geltend ge m acht. Die Beschwerdegegnerin sei nie auf ihr Bege h ren einge gan g en . 3. 3.1

Bei der vorliegenden Streitigkeit gilt es grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Entschädigung für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 und dem strit tigen

Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit nach dem 1 6. September 2020. 3. 2 3.2.1

Für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 202 0 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der damals gültig gewesenen Fassung ausgerichtet , und zwar basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 17.60 ( Urk. 10/117, Urk. 10/118, Urk. 10/120, Urk. 10/121, Urk. 10/122, Urk. 10/124) . Die Beschwer deführerin macht sinngemäss geltend, sie habe im Juli 2019 einen neuen Betri eb eröffnet, weshalb die Entschädigung gestützt auf de n ab Eröffnung des neuen Betriebes bis Ende Februar 2020 erzielten Umsatz zu berechnen sei (vgl. E. 2.2). 3.2.2

Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrem Einwand , dass die Höhe des erziel ten Umsatzes für die Höhe der Entschädigung nicht von Relevanz ist. Die Entschädi gung wird einzig auf Basis des Einkommen s , von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, berechnet (vgl. 1.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'600. -- ausgerichtet ( vgl. Urk. 11/112/ 1). Dieses Einkommen basiert auf dem von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 7'195.

(vgl. Urk. 10/110/1, Urk. 10/110/3). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie im Juli 2019 ein neues Tierheim eröffnet hat (U r k.

10/126/1), war sie doch bereits zuvor s elbständiger werbend ( Urk. 10/56, Urk. 10/58). Die Akten ergeben zudem keinen Hinweis darauf, dass sie durch das neu eröffnete Tierheim ihr Einkommen im Jahr 2019 gesteigert hätte. Vielmehr ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin einge reichten Unterlagen, dass ihr beitragspflichtiges Einkommen im Jahr 2019 erheb lich tiefer wa r als in den Jahren zuvor (Urk. 10/126/13) . Es erweist sich nach dem Gesagten als rechtens , dass die Beschwerdegegnerin

die der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 ausgerichtete Entschädigung auf Basis des von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gemeldete n und in der Steuererklärung 2019 deklarierte n Einkommen s

aus selbständiger Erwerbs tätigkeit berechnet hat . Bei dieser Sachlage

kann offenbleiben, ob betreffend Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vom 1 7. März bis 16.

September 2020 überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. 3

Hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1 7. September 2020 gilt es zu beachten, dass ein Anspruch voraussetzt, dass im Jahr 2019 ein AHV- pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000 .

erzielt wurde (vgl. E. 1.3.1). Dies war bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, war sie doch

– wie gerade dargelegt – während des gesamten Jahres 2019 selbständigerwerbend und hat dabei lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'600. -- erzielt. 4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 4. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 10/114 ). Die Ausgleichskasse sprach X.___

für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 eine Entschäd igung basierend auf einem Tages ansatz von Fr. 17.60 zu (Urk. 10/117, Urk. 10/118, Urk. 10/120, Urk. 10/ 121, Urk. 10/122, Urk. 10/124). Am 1 9. November 2020

beantragte die Versicherte eine Neuberechnung der ausgerichteten Entschädigung ( Urk. 10/126 ) . Am 6. Januar 2021 beantragte sie zudem eine Entschädigung für die Monate November 2020 (U rk. 10/130) , Dezem ber 2020 ( Urk. 10/129) und Januar 2021 ( Urk. 10/128). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 ( Urk. 10/137) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch für die Zeit vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021. Dagegen erhob die Versi cherte am 1. März 2021 Einsprache ( Urk. 10/140) und beantrag t e eine Neuberech nung der ihr fü r die Zeit vom 1 7. März bis 16. September 2020 ausgerichteten Entschädigung und die Ausrichtung einer E ntschädigung für die Zeit vom 1 9. Dezember 2020 bis 3 1. Januar 202 1. Mit Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.

E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3 1. August 2021 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab März 2020 neu zu prüfen. Mit Verfügung vom 3. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen ( Urk. 4). Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nach ( Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 ( Urk. 9), die Beschwerde sei abzu weisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdef ührerin nahm mit Replik vom 20. Oktober 2021 zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk. 13). Die Beschwer degegnerin erklärte am 8. November 2021 auf eine Stellungnahme zur Replik zu verzichten ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. November 2021 angezeigt wurde ( Urk. 17).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2/1), betreffend die Entschädigung für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 hätte der Antrag auf Neuberechnung gestützt auf die defini tive Steuerveranlagung spätestens bis am 1 6. September 2020 bei ihr eingereicht worden sein müssen. Hinsichtlich des Anspruch für die Zeit vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 wiesen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 % respektive 40 % aus . Aus diesem Grunde bestehe auch für diesen Zeitraum kein Anspruch.

E. 2.2 Mit Beschwerde vom 3 1. August 2021 machte die Beschwerdeführerin sinn gemäss geltend ( Urk. 1), sie führe seit Juli 2019 einen Neubetrieb. Ihre Entschä digung sei gestützt den in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis Ende Februar 2020 erzielten Umsatz zu berechnen, wobei dieser auf einen Jahresumsatz aufzu rechnen sei. Es ergebe sich so ein massgebende r Umsatz von Fr. 69'169.7 9. Sie sei bis am 1 6. September 2020 trotz mehrere Telefonate mit der Beschwerde gegnerin nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie bis zu diesem Datum eine Neuberechnung verlangen müsse.

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 erklärte die Beschwerdegegnerin ( Urk. 9) , der angefochtene Einsprachee ntscheid beziehe sich auf die Verfügung vom 5. Februar 2021, welche lediglich die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 1 7. September 20 20 zum Gegenstand gehabt habe. Betreffend Anspruch bis 1 6. September 2020 sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Hinsichtlich des Anspruchs ab 1 7. September 2020 sei festzuhalten, dass Voraussetzung für eine Entschädigung sei, dass im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.

erzielt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Steuerklärung 2019 jedoch lediglich ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 7'195.

deklariert und somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin erklärte dazu mit Replik vom 2 0. Oktober 2021 ( Urk. 13), d ie Corona-Erw e rbsersatzentschädigung sei nie verfügt worden. Sie habe sich nachweislich in der Zeit vom 2 3. März bis 1 6. September 2020 telefo nisch immer wieder bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und eine höhere Entschädigung geltend ge m acht. Die Beschwerdegegnerin sei nie auf ihr Bege h ren einge gan g en . 3.

E. 3 Covid-19-Gesetz). 1. 2 1. 2 .1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2

der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19 ; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erli tten, Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentsc hädigung. 1. 2 .2

Gemäss Art.

E. 3.1 Bei der vorliegenden Streitigkeit gilt es grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Entschädigung für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 und dem strit tigen

Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit nach dem 1 6. September 2020. 3. 2 3.2.1

Für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 202 0 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der damals gültig gewesenen Fassung ausgerichtet , und zwar basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 17.60 ( Urk. 10/117, Urk. 10/118, Urk. 10/120, Urk. 10/121, Urk. 10/122, Urk. 10/124) . Die Beschwer deführerin macht sinngemäss geltend, sie habe im Juli 2019 einen neuen Betri eb eröffnet, weshalb die Entschädigung gestützt auf de n ab Eröffnung des neuen Betriebes bis Ende Februar 2020 erzielten Umsatz zu berechnen sei (vgl. E. 2.2). 3.2.2

Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrem Einwand , dass die Höhe des erziel ten Umsatzes für die Höhe der Entschädigung nicht von Relevanz ist. Die Entschädi gung wird einzig auf Basis des Einkommen s , von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, berechnet (vgl. 1.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'600. -- ausgerichtet ( vgl. Urk. 11/112/ 1). Dieses Einkommen basiert auf dem von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 7'195.

(vgl. Urk. 10/110/1, Urk. 10/110/3). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie im Juli 2019 ein neues Tierheim eröffnet hat (U r k.

10/126/1), war sie doch bereits zuvor s elbständiger werbend ( Urk. 10/56, Urk. 10/58). Die Akten ergeben zudem keinen Hinweis darauf, dass sie durch das neu eröffnete Tierheim ihr Einkommen im Jahr 2019 gesteigert hätte. Vielmehr ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin einge reichten Unterlagen, dass ihr beitragspflichtiges Einkommen im Jahr 2019 erheb lich tiefer wa r als in den Jahren zuvor (Urk. 10/126/13) . Es erweist sich nach dem Gesagten als rechtens , dass die Beschwerdegegnerin

die der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 ausgerichtete Entschädigung auf Basis des von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gemeldete n und in der Steuererklärung 2019 deklarierte n Einkommen s

aus selbständiger Erwerbs tätigkeit berechnet hat . Bei dieser Sachlage

kann offenbleiben, ob betreffend Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vom 1 7. März bis 16.

September 2020 überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. 3

Hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1 7. September 2020 gilt es zu beachten, dass ein Anspruch voraussetzt, dass im Jahr 2019 ein AHV- pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000 .

erzielt wurde (vgl. E. 1.3.1). Dies war bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, war sie doch

– wie gerade dargelegt – während des gesamten Jahres 2019 selbständigerwerbend und hat dabei lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'600. -- erzielt. 4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktueller e Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vor dienstlichen Erwerbseinkommens. 1. 2 .3

Gemäss Rz . 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz, Stand: 3. Juli 2020, ( KS CE) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständiger werbende . Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Fest setzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herange zogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.

Hinsichtlich Neuberechnung ergibt sich aus dem bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Kreisschreiben, dass wenn die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen basierte , welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde , auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen ist . Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1). 1. 3 1.3.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Er werbsausfall in der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der 4. November 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 Kraft gesetzten Fassungen g a lt d ie Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchsch nitt der entsprechenden Erwerbs dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstät igkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 1 9. Dezember 2020 bis 3 1. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse v on 40 % als massgebend, seit 1. April 2021 beträgt die massgebende Umsatzeinbusse 30 % . 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00038

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

9. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1963 geborene X.___

ist seit 2010 als Selbständigerwerbende im Bereich Hundesitting tätig ( Urk. 10/126 /1 ) und dabei der Sozialversicherungs anstalt des Ka ntons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen ( Urk. 10/56, Urk. 10/58). Im Juli 2019 eröffnete sie im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbs tätigkeit ein neues Tierheim für Hunde und weitere Tiere ( Urk. 10/126/1). Am 1 4. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 10/114 ). Die Ausgleichskasse sprach X.___

für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 eine Entschäd igung basierend auf einem Tages ansatz von Fr. 17.60 zu (Urk. 10/117, Urk. 10/118, Urk. 10/120, Urk. 10/ 121, Urk. 10/122, Urk. 10/124). Am 1 9. November 2020

beantragte die Versicherte eine Neuberechnung der ausgerichteten Entschädigung ( Urk. 10/126 ) . Am 6. Januar 2021 beantragte sie zudem eine Entschädigung für die Monate November 2020 (U rk. 10/130) , Dezem ber 2020 ( Urk. 10/129) und Januar 2021 ( Urk. 10/128). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 ( Urk. 10/137) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch für die Zeit vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021. Dagegen erhob die Versi cherte am 1. März 2021 Einsprache ( Urk. 10/140) und beantrag t e eine Neuberech nung der ihr fü r die Zeit vom 1 7. März bis 16. September 2020 ausgerichteten Entschädigung und die Ausrichtung einer E ntschädigung für die Zeit vom 1 9. Dezember 2020 bis 3 1. Januar 202 1. Mit Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 3 1. August 2021 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab März 2020 neu zu prüfen. Mit Verfügung vom 3. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen ( Urk. 4). Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nach ( Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 ( Urk. 9), die Beschwerde sei abzu weisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdef ührerin nahm mit Replik vom 20. Oktober 2021 zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk. 13). Die Beschwer degegnerin erklärte am 8. November 2021 auf eine Stellungnahme zur Replik zu verzichten ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. November 2021 angezeigt wurde ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Diese wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum zunächst bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren und ihre Geltungszeitraum wurde mehrfach geändert. Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaf fen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1. 2 1. 2 .1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2

der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19 ; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erli tten, Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentsc hädigung. 1. 2 .2

Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktueller e Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vor dienstlichen Erwerbseinkommens. 1. 2 .3

Gemäss Rz . 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz, Stand: 3. Juli 2020, ( KS CE) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständiger werbende . Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Fest setzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herange zogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.

Hinsichtlich Neuberechnung ergibt sich aus dem bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Kreisschreiben, dass wenn die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen basierte , welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde , auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen ist . Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1). 1. 3 1.3.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Er werbsausfall in der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der 4. November 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 Kraft gesetzten Fassungen g a lt d ie Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchsch nitt der entsprechenden Erwerbs dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstät igkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 1 9. Dezember 2020 bis 3 1. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse v on 40 % als massgebend, seit 1. April 2021 beträgt die massgebende Umsatzeinbusse 30 % . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2/1), betreffend die Entschädigung für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 hätte der Antrag auf Neuberechnung gestützt auf die defini tive Steuerveranlagung spätestens bis am 1 6. September 2020 bei ihr eingereicht worden sein müssen. Hinsichtlich des Anspruch für die Zeit vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 wiesen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 % respektive 40 % aus . Aus diesem Grunde bestehe auch für diesen Zeitraum kein Anspruch. 2.2

Mit Beschwerde vom 3 1. August 2021 machte die Beschwerdeführerin sinn gemäss geltend ( Urk. 1), sie führe seit Juli 2019 einen Neubetrieb. Ihre Entschä digung sei gestützt den in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis Ende Februar 2020 erzielten Umsatz zu berechnen, wobei dieser auf einen Jahresumsatz aufzu rechnen sei. Es ergebe sich so ein massgebende r Umsatz von Fr. 69'169.7 9. Sie sei bis am 1 6. September 2020 trotz mehrere Telefonate mit der Beschwerde gegnerin nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie bis zu diesem Datum eine Neuberechnung verlangen müsse. 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 erklärte die Beschwerdegegnerin ( Urk. 9) , der angefochtene Einsprachee ntscheid beziehe sich auf die Verfügung vom 5. Februar 2021, welche lediglich die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 1 7. September 20 20 zum Gegenstand gehabt habe. Betreffend Anspruch bis 1 6. September 2020 sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Hinsichtlich des Anspruchs ab 1 7. September 2020 sei festzuhalten, dass Voraussetzung für eine Entschädigung sei, dass im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.

erzielt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Steuerklärung 2019 jedoch lediglich ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 7'195.

deklariert und somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 2.4

Die Beschwerdeführerin erklärte dazu mit Replik vom 2 0. Oktober 2021 ( Urk. 13), d ie Corona-Erw e rbsersatzentschädigung sei nie verfügt worden. Sie habe sich nachweislich in der Zeit vom 2 3. März bis 1 6. September 2020 telefo nisch immer wieder bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und eine höhere Entschädigung geltend ge m acht. Die Beschwerdegegnerin sei nie auf ihr Bege h ren einge gan g en . 3. 3.1

Bei der vorliegenden Streitigkeit gilt es grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Entschädigung für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 und dem strit tigen

Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit nach dem 1 6. September 2020. 3. 2 3.2.1

Für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 202 0 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der damals gültig gewesenen Fassung ausgerichtet , und zwar basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 17.60 ( Urk. 10/117, Urk. 10/118, Urk. 10/120, Urk. 10/121, Urk. 10/122, Urk. 10/124) . Die Beschwer deführerin macht sinngemäss geltend, sie habe im Juli 2019 einen neuen Betri eb eröffnet, weshalb die Entschädigung gestützt auf de n ab Eröffnung des neuen Betriebes bis Ende Februar 2020 erzielten Umsatz zu berechnen sei (vgl. E. 2.2). 3.2.2

Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrem Einwand , dass die Höhe des erziel ten Umsatzes für die Höhe der Entschädigung nicht von Relevanz ist. Die Entschädi gung wird einzig auf Basis des Einkommen s , von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, berechnet (vgl. 1.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'600. -- ausgerichtet ( vgl. Urk. 11/112/ 1). Dieses Einkommen basiert auf dem von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 7'195.

(vgl. Urk. 10/110/1, Urk. 10/110/3). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie im Juli 2019 ein neues Tierheim eröffnet hat (U r k.

10/126/1), war sie doch bereits zuvor s elbständiger werbend ( Urk. 10/56, Urk. 10/58). Die Akten ergeben zudem keinen Hinweis darauf, dass sie durch das neu eröffnete Tierheim ihr Einkommen im Jahr 2019 gesteigert hätte. Vielmehr ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin einge reichten Unterlagen, dass ihr beitragspflichtiges Einkommen im Jahr 2019 erheb lich tiefer wa r als in den Jahren zuvor (Urk. 10/126/13) . Es erweist sich nach dem Gesagten als rechtens , dass die Beschwerdegegnerin

die der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 ausgerichtete Entschädigung auf Basis des von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gemeldete n und in der Steuererklärung 2019 deklarierte n Einkommen s

aus selbständiger Erwerbs tätigkeit berechnet hat . Bei dieser Sachlage

kann offenbleiben, ob betreffend Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vom 1 7. März bis 16.

September 2020 überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. 3

Hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1 7. September 2020 gilt es zu beachten, dass ein Anspruch voraussetzt, dass im Jahr 2019 ein AHV- pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000 .

erzielt wurde (vgl. E. 1.3.1). Dies war bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, war sie doch

– wie gerade dargelegt – während des gesamten Jahres 2019 selbständigerwerbend und hat dabei lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'600. -- erzielt. 4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler