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EE.2021.00032

dass-Urteil; übereinstimmende Anträge auf Zusprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Zürich SozVersG · 2021-09-16 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass

Y.___, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin,

im Monat Januar 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem massgebenden Jahres ein kommen von Fr. 63'000.-- hat.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Steuer & Treuhand Experten AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 6 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00032

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

16. September 2021 in Sa chen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Steuer & Treuhand Experten AG Rosenbergstrasse 1, 8304 Wallisellen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit durch Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2021 (Urk.

2) bestätigter Verfüg ung vom 1 7. April 2021 (Urk. 7/61) einen Anspruch

von Y.___, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerde führerin, auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Januar 2021 verneint hatte, nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juli 2021 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 (Urk.

6) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. September 2021 (Urk. 10), unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Ent scheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Y.___

im Monat Januar 2021 basierend auf einem Jahreseinkommen im Jahr 2020 von Fr. 98'000. -- beantragte, da die Beschwerdeführerin eine erheb liche Umsatzeinbusse erlitten habe (Urk. 1 S. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 in teil weiser Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf dem Jahreseinkommen von 2019 beantragte (Urk. 6), dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 9. September 2021 erklärte, sie akzeptiere die Anträge der Beschwerdegegnerin und stimme einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde zu (Urk. 10), in Erwägung, dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Zusprache einer Co rona-Erwerbser satzentschädigung vorliegen, dass die Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb der ange fochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2021 aufzuheben und festzustellen ist, dass Y.___, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwe r deführerin, im Monat Januar 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz ent schädigung basierend auf dem massgebenden Jahreseinkommen des Jahres 2019 von Fr. 63'000. -- (Urk. 7/44; vgl. auch Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

– Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Rz . 1069.1) hat, dass die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen ist, dass die ver tretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessent schä di gung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 600.-- (inkl. Barausla gen und MWSt) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass

Y.___, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin,

im Monat Januar 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem massgebenden Jahres ein kommen von Fr. 63'000.-- hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Steuer & Treuhand Experten AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl