Sachverhalt
1.
Die X.___ AG beantragte am 1 1. F ebruar 2021 für den Monat Januar 2021 sowie am 4. März 2021 für den Monat Februar 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons, Ausgleichskasse, die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) für den M i tarbeiter Y.___ . Er ist gleichzeitig E hegatte von Z.___ , der
( einzigen ) Verwaltungsrätin der X.___ AG
( Urk. 9/259, Urk. 9/266, Urk. 11) .
Mit Verfügungen vom 1 0. und 2 4. März 2021 wies die Ausgleichskasse die Anträge ab ( Urk. 9/269, Urk. 9/279). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3 0. April 2021 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG am 1 3. Mai 2021 Beschwerde un d beantrag t e sinngemäss die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für Y.___
für die Monate Januar und Februar 2021 ( Urk. 1). Die Be schwer de gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2021 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. September 2020
eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2 1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2
V orliegend strittig ist de r Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbs entschädi gung betreffend die Monate Januar und Februar 2021 ( Urk. 9 /259, Urk. 9/266 ). Es sind entsprechend die in diesen Mon aten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fas sung. 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz ent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsbe rechtigt, wenn sie: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.3.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wir kung ab 17. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c AVIG, welche im Sinne AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b)
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor aus setzung proportional zu deren Dauer. 1.4 1.4.1
Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus
- Corona Erwerbsersatz
(KS CE; in der ab 1 7. September 2020 geltenden Fassu ng) für die Ermittlung des mass gebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 de klarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Er werbstätigkeit im Jahr 2020 auf genommen, so wird für die Bemessung der Ent schädigung auf das durch schnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen ab gestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss ( Rz 1069.2 KS CE).
Rz 1067 KS CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Für mitarbeitende Ehe gatten oder eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss ( Rz 1069.3 KS CE). 1.4.2
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen ( Urk. 2, Urk. 8), die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2019
betreffend
Y.___
bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der Erwerbs aus fall entschädigung
keinen Lohn
abgerechnet gehabt .
Aufgrund dessen bestehe kein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung . Daran ändere nichts, dass mit der Einsprache g egen die Verfügungen vom 2 4. M ärz 2021 eine Lohndeklaration für das Jahr 2019 eingereicht worden sei ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, sie habe die Lohndeklaration be reits vor Monaten eingereicht. Es sei aber nicht abgerechnet worden. Wäre die Lohndeklaration nicht eingereicht worden, hätte die Beschwerdegegnerin längs tens eine Einschätzung sowie eine Lohnrevision durchgeführt ( Urk. 1). 3. 3.1
Es steht fest und ist unbestr itten, dass Y.___ seine Tätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie unterbrechen musste und er entsprechend keinen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob er gestützt auf Abs. 3 bis derselben Bestimmung Anspruch auf eine Entschädigung hat. 3.2 3.2.1
Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu bezahlen ( Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). Die definitiven Beiträge werden dann aufgrund Lohndeklaration durch die Arbeitgeber in festgesetzt. Diese enthält die zur Berechnung der Beiträge für die Abrechnungsperiode erforderlichen Angaben, namentlich die Aufteilung der Lohnsumme auf die einzelnen beitragspflichtigen Arbeitnehmer und die Periode, für welche die entsprechenden Löhne für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeit nehmer bezahlt worden sind (vgl. Wegleitung über den Bezug in der AHV, IV und EO [WBB], Rz 2069). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tag en nach Ablauf der Abrechnungs periode abzurechnen ( Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Lohn deklaration der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 hätte mithin spätestens bis 3 0. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen. Dies war aus weislich der Akten nicht der Fall. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2020 erstmals daran erinnerte, dass die Lohndeklaration für das Jahr 2019 fällig sei. Man habe der Beschwerdeführerin das entsprechende Formular zugestellt, aber bis heute keine Antwort erhalten ( Urk. 9/219). Nachdem die Beschwerdeführerin auf dieses Schreib en nicht reagiert hatte, mahnte die Beschwerdegegnerin am 1 5. Apr il 2020 gebührenpflichtig ( Urk. 9/221). Am 1 0. Juni 2020 auferlegte sie der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- wegen der fehlenden Einreichung der geforderten Lohndeklaration und s etzte eine weitere Frist bis 2 5. Juni 2020 ( Urk. 9/227) , welche ungenutzt verstrich . Mit Verfügung vom 5. November 2020 veranlagte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 201 9. Dabei ging sie ermessensweise von einem AHV-pflichtigen Gesamtlohn von Fr. 75'000.-- aus ( Urk. 9/244). Eine Zuordnung dieses Lohnes unterblieb auf grund der fehlenden Angaben, mithin unterblieben auch Einträge im indivi du ellen Kontoauszug von Y.___ (vgl. Urk. 8 S. 2). 3.2.2
Die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe die Lohn deklaration schon längstens eingereicht, widerspricht somit der Aktenlage. Mit der Anmeldung vom 1 1. Februar 2021 bzw. 4. März 2021 reichte die Beschwer deführer in der Beschwerdegegnerin den Lohnausweis 2019 für Y.___ , datierend vom 4. Dezember 2020 , ein . Darin wird ein Bruttoeinkommen von Fr. 78'000.--
respektive ein Nettolohn von Fr. 70'486.-- ausgewiesen ( Urk. 9/260, Urk. 9/267). Eine Lohndeklaration für das Jahr 2019 wurde erst mit der Einspra che vom 3. April 2021 ein gereicht . Die Lohndeklaration trägt das Datum vom 4. M ärz 2020 und führt neben Y.___ auch A.___ als Arbeit nehmer auf. Für Y.___ wird ein beitragspflichtiger Lohn von Fr. 70'200.-- angegeben ( Urk. 9/283). 3.2.3
Aus dem einschlägigen Kreisschreiben KS CE ergibt sich, dass
bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragener Partner für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die Lohndekla ration 2019 abzustellen ist. D iese muss innert 30 Tagen nach Ablauf der Ab rechnungsperiode (Art. 36 Abs. 2 AHVV) respektive aus Gründen des logischen Ablaufs auf der Zeitachse spätestens zum Zeitpunkt de r Anmeldung zum Bezug der Erwerbs ausfallentschädigung vorliegen (vgl. Rz 1062 u. 1069.1 KS CE ; E. 1.4. 1 hiervor ) . An diesem Erfordernis fehlt es vorliegend. Die Veranlagung der Lohnbei träge vermag die fehlende Lohndeklaration nicht zu ersetzen. Gleich verhält es sich mit dem Lohnausweis. Dessen Ausstellung (wohl am 4. Dezember 2020) alleine ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Anmeldung en vom 1 1. Februar 2021 und 4. März 2021 die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 noch kein en Lohn für Y.___ abgerechnet hatte . Dazu kommt vorliegend, dass im Lohnausweis ei n anderer Lohn für Y.___ als in der Lohndeklaration angegeben wird und insofern eine Ungereimtheit besteht.
Anzumerken ist sodann , dass in den Anmeldung en der Beschwerdeführerin vom 1 1. Februar 202 1 und 4. März 2021 Y.___ als Kontaktperson angegeben wird. Er wird auch als Inhaber bezeichnet ( Urk. 9/ 259, Urk. 9/ 266 ), was darauf schliessen lässt, dass er als Ge schäftsführer fungiert. Auch war er es, der mit der Einsprache vom 3. April 2021 die Lohndeklaration 2019 vom 4. März 2020 ein reichte. Die Versäumnisse und Ungereimtheiten sind somit nicht nur der Beschwer d eführerin als Arbeitgeberin, sondern auch direkt ihm selber anzulasten.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die X.___ AG beantragte am 1 1. F ebruar 2021 für den Monat Januar 2021 sowie am 4. März 2021 für den Monat Februar 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons, Ausgleichskasse, die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) für den M i tarbeiter Y.___ . Er ist gleichzeitig E hegatte von Z.___ , der
( einzigen ) Verwaltungsrätin der X.___ AG
( Urk. 9/259, Urk. 9/266, Urk. 11) .
Mit Verfügungen vom 1 0. und
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.
E. 1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
E. 1.2.2 V orliegend strittig ist de r Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbs entschädi gung betreffend die Monate Januar und Februar 2021 ( Urk. 9 /259, Urk. 9/266 ). Es sind entsprechend die in diesen Mon aten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fas sung.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz ent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsbe rechtigt, wenn sie: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
E. 1.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wir kung ab 17. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c AVIG, welche im Sinne AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b)
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor aus setzung proportional zu deren Dauer.
E. 1.4.1 Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus
- Corona Erwerbsersatz
(KS CE; in der ab 1 7. September 2020 geltenden Fassu ng) für die Ermittlung des mass gebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 de klarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Er werbstätigkeit im Jahr 2020 auf genommen, so wird für die Bemessung der Ent schädigung auf das durch schnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen ab gestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss ( Rz 1069.2 KS CE).
Rz 1067 KS CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Für mitarbeitende Ehe gatten oder eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss ( Rz 1069.3 KS CE).
E. 1.4.2 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die X.___ AG am 1 3. Mai 2021 Beschwerde un d beantrag t e sinngemäss die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für Y.___
für die Monate Januar und Februar 2021 ( Urk. 1). Die Be schwer de gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2021 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen ( Urk. 2, Urk. 8), die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2019
betreffend
Y.___
bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der Erwerbs aus fall entschädigung
keinen Lohn
abgerechnet gehabt .
Aufgrund dessen bestehe kein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung . Daran ändere nichts, dass mit der Einsprache g egen die Verfügungen vom 2 4. M ärz 2021 eine Lohndeklaration für das Jahr 2019 eingereicht worden sei ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, sie habe die Lohndeklaration be reits vor Monaten eingereicht. Es sei aber nicht abgerechnet worden. Wäre die Lohndeklaration nicht eingereicht worden, hätte die Beschwerdegegnerin längs tens eine Einschätzung sowie eine Lohnrevision durchgeführt ( Urk. 1).
E. 3 0. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen. Dies war aus weislich der Akten nicht der Fall. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2020 erstmals daran erinnerte, dass die Lohndeklaration für das Jahr 2019 fällig sei. Man habe der Beschwerdeführerin das entsprechende Formular zugestellt, aber bis heute keine Antwort erhalten ( Urk. 9/219). Nachdem die Beschwerdeführerin auf dieses Schreib en nicht reagiert hatte, mahnte die Beschwerdegegnerin am 1 5. Apr il 2020 gebührenpflichtig ( Urk. 9/221). Am 1 0. Juni 2020 auferlegte sie der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- wegen der fehlenden Einreichung der geforderten Lohndeklaration und s etzte eine weitere Frist bis 2 5. Juni 2020 ( Urk. 9/227) , welche ungenutzt verstrich . Mit Verfügung vom 5. November 2020 veranlagte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 201 9. Dabei ging sie ermessensweise von einem AHV-pflichtigen Gesamtlohn von Fr. 75'000.-- aus ( Urk. 9/244). Eine Zuordnung dieses Lohnes unterblieb auf grund der fehlenden Angaben, mithin unterblieben auch Einträge im indivi du ellen Kontoauszug von Y.___ (vgl. Urk.
E. 3.1 Es steht fest und ist unbestr itten, dass Y.___ seine Tätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie unterbrechen musste und er entsprechend keinen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 2 Abs.
E. 3.2.1 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu bezahlen ( Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). Die definitiven Beiträge werden dann aufgrund Lohndeklaration durch die Arbeitgeber in festgesetzt. Diese enthält die zur Berechnung der Beiträge für die Abrechnungsperiode erforderlichen Angaben, namentlich die Aufteilung der Lohnsumme auf die einzelnen beitragspflichtigen Arbeitnehmer und die Periode, für welche die entsprechenden Löhne für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeit nehmer bezahlt worden sind (vgl. Wegleitung über den Bezug in der AHV, IV und EO [WBB], Rz 2069). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tag en nach Ablauf der Abrechnungs periode abzurechnen ( Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Lohn deklaration der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 hätte mithin spätestens bis
E. 3.2.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe die Lohn deklaration schon längstens eingereicht, widerspricht somit der Aktenlage. Mit der Anmeldung vom 1 1. Februar 2021 bzw. 4. März 2021 reichte die Beschwer deführer in der Beschwerdegegnerin den Lohnausweis 2019 für Y.___ , datierend vom 4. Dezember 2020 , ein . Darin wird ein Bruttoeinkommen von Fr. 78'000.--
respektive ein Nettolohn von Fr. 70'486.-- ausgewiesen ( Urk. 9/260, Urk. 9/267). Eine Lohndeklaration für das Jahr 2019 wurde erst mit der Einspra che vom 3. April 2021 ein gereicht . Die Lohndeklaration trägt das Datum vom 4. M ärz 2020 und führt neben Y.___ auch A.___ als Arbeit nehmer auf. Für Y.___ wird ein beitragspflichtiger Lohn von Fr. 70'200.-- angegeben ( Urk. 9/283).
E. 3.2.3 Aus dem einschlägigen Kreisschreiben KS CE ergibt sich, dass
bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragener Partner für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die Lohndekla ration 2019 abzustellen ist. D iese muss innert 30 Tagen nach Ablauf der Ab rechnungsperiode (Art. 36 Abs. 2 AHVV) respektive aus Gründen des logischen Ablaufs auf der Zeitachse spätestens zum Zeitpunkt de r Anmeldung zum Bezug der Erwerbs ausfallentschädigung vorliegen (vgl. Rz 1062 u. 1069.1 KS CE ; E. 1.4. 1 hiervor ) . An diesem Erfordernis fehlt es vorliegend. Die Veranlagung der Lohnbei träge vermag die fehlende Lohndeklaration nicht zu ersetzen. Gleich verhält es sich mit dem Lohnausweis. Dessen Ausstellung (wohl am 4. Dezember 2020) alleine ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Anmeldung en vom 1 1. Februar 2021 und 4. März 2021 die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 noch kein en Lohn für Y.___ abgerechnet hatte . Dazu kommt vorliegend, dass im Lohnausweis ei n anderer Lohn für Y.___ als in der Lohndeklaration angegeben wird und insofern eine Ungereimtheit besteht.
Anzumerken ist sodann , dass in den Anmeldung en der Beschwerdeführerin vom 1 1. Februar 202 1 und 4. März 2021 Y.___ als Kontaktperson angegeben wird. Er wird auch als Inhaber bezeichnet ( Urk. 9/ 259, Urk. 9/ 266 ), was darauf schliessen lässt, dass er als Ge schäftsführer fungiert. Auch war er es, der mit der Einsprache vom 3. April 2021 die Lohndeklaration 2019 vom 4. März 2020 ein reichte. Die Versäumnisse und Ungereimtheiten sind somit nicht nur der Beschwer d eführerin als Arbeitgeberin, sondern auch direkt ihm selber anzulasten.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
E. 8 S. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00023
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
21. Oktober 2021 in S achen X.___ AG Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die X.___ AG beantragte am 1 1. F ebruar 2021 für den Monat Januar 2021 sowie am 4. März 2021 für den Monat Februar 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons, Ausgleichskasse, die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) für den M i tarbeiter Y.___ . Er ist gleichzeitig E hegatte von Z.___ , der
( einzigen ) Verwaltungsrätin der X.___ AG
( Urk. 9/259, Urk. 9/266, Urk. 11) .
Mit Verfügungen vom 1 0. und 2 4. März 2021 wies die Ausgleichskasse die Anträge ab ( Urk. 9/269, Urk. 9/279). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3 0. April 2021 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG am 1 3. Mai 2021 Beschwerde un d beantrag t e sinngemäss die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für Y.___
für die Monate Januar und Februar 2021 ( Urk. 1). Die Be schwer de gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2021 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. September 2020
eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2 1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2
V orliegend strittig ist de r Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbs entschädi gung betreffend die Monate Januar und Februar 2021 ( Urk. 9 /259, Urk. 9/266 ). Es sind entsprechend die in diesen Mon aten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fas sung. 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz ent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsbe rechtigt, wenn sie: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.3.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wir kung ab 17. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c AVIG, welche im Sinne AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b)
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor aus setzung proportional zu deren Dauer. 1.4 1.4.1
Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus
- Corona Erwerbsersatz
(KS CE; in der ab 1 7. September 2020 geltenden Fassu ng) für die Ermittlung des mass gebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 de klarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Er werbstätigkeit im Jahr 2020 auf genommen, so wird für die Bemessung der Ent schädigung auf das durch schnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen ab gestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss ( Rz 1069.2 KS CE).
Rz 1067 KS CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Für mitarbeitende Ehe gatten oder eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss ( Rz 1069.3 KS CE). 1.4.2
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen ( Urk. 2, Urk. 8), die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2019
betreffend
Y.___
bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der Erwerbs aus fall entschädigung
keinen Lohn
abgerechnet gehabt .
Aufgrund dessen bestehe kein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung . Daran ändere nichts, dass mit der Einsprache g egen die Verfügungen vom 2 4. M ärz 2021 eine Lohndeklaration für das Jahr 2019 eingereicht worden sei ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, sie habe die Lohndeklaration be reits vor Monaten eingereicht. Es sei aber nicht abgerechnet worden. Wäre die Lohndeklaration nicht eingereicht worden, hätte die Beschwerdegegnerin längs tens eine Einschätzung sowie eine Lohnrevision durchgeführt ( Urk. 1). 3. 3.1
Es steht fest und ist unbestr itten, dass Y.___ seine Tätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie unterbrechen musste und er entsprechend keinen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob er gestützt auf Abs. 3 bis derselben Bestimmung Anspruch auf eine Entschädigung hat. 3.2 3.2.1
Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu bezahlen ( Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). Die definitiven Beiträge werden dann aufgrund Lohndeklaration durch die Arbeitgeber in festgesetzt. Diese enthält die zur Berechnung der Beiträge für die Abrechnungsperiode erforderlichen Angaben, namentlich die Aufteilung der Lohnsumme auf die einzelnen beitragspflichtigen Arbeitnehmer und die Periode, für welche die entsprechenden Löhne für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeit nehmer bezahlt worden sind (vgl. Wegleitung über den Bezug in der AHV, IV und EO [WBB], Rz 2069). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tag en nach Ablauf der Abrechnungs periode abzurechnen ( Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Lohn deklaration der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 hätte mithin spätestens bis 3 0. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen. Dies war aus weislich der Akten nicht der Fall. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2020 erstmals daran erinnerte, dass die Lohndeklaration für das Jahr 2019 fällig sei. Man habe der Beschwerdeführerin das entsprechende Formular zugestellt, aber bis heute keine Antwort erhalten ( Urk. 9/219). Nachdem die Beschwerdeführerin auf dieses Schreib en nicht reagiert hatte, mahnte die Beschwerdegegnerin am 1 5. Apr il 2020 gebührenpflichtig ( Urk. 9/221). Am 1 0. Juni 2020 auferlegte sie der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- wegen der fehlenden Einreichung der geforderten Lohndeklaration und s etzte eine weitere Frist bis 2 5. Juni 2020 ( Urk. 9/227) , welche ungenutzt verstrich . Mit Verfügung vom 5. November 2020 veranlagte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 201 9. Dabei ging sie ermessensweise von einem AHV-pflichtigen Gesamtlohn von Fr. 75'000.-- aus ( Urk. 9/244). Eine Zuordnung dieses Lohnes unterblieb auf grund der fehlenden Angaben, mithin unterblieben auch Einträge im indivi du ellen Kontoauszug von Y.___ (vgl. Urk. 8 S. 2). 3.2.2
Die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe die Lohn deklaration schon längstens eingereicht, widerspricht somit der Aktenlage. Mit der Anmeldung vom 1 1. Februar 2021 bzw. 4. März 2021 reichte die Beschwer deführer in der Beschwerdegegnerin den Lohnausweis 2019 für Y.___ , datierend vom 4. Dezember 2020 , ein . Darin wird ein Bruttoeinkommen von Fr. 78'000.--
respektive ein Nettolohn von Fr. 70'486.-- ausgewiesen ( Urk. 9/260, Urk. 9/267). Eine Lohndeklaration für das Jahr 2019 wurde erst mit der Einspra che vom 3. April 2021 ein gereicht . Die Lohndeklaration trägt das Datum vom 4. M ärz 2020 und führt neben Y.___ auch A.___ als Arbeit nehmer auf. Für Y.___ wird ein beitragspflichtiger Lohn von Fr. 70'200.-- angegeben ( Urk. 9/283). 3.2.3
Aus dem einschlägigen Kreisschreiben KS CE ergibt sich, dass
bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragener Partner für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die Lohndekla ration 2019 abzustellen ist. D iese muss innert 30 Tagen nach Ablauf der Ab rechnungsperiode (Art. 36 Abs. 2 AHVV) respektive aus Gründen des logischen Ablaufs auf der Zeitachse spätestens zum Zeitpunkt de r Anmeldung zum Bezug der Erwerbs ausfallentschädigung vorliegen (vgl. Rz 1062 u. 1069.1 KS CE ; E. 1.4. 1 hiervor ) . An diesem Erfordernis fehlt es vorliegend. Die Veranlagung der Lohnbei träge vermag die fehlende Lohndeklaration nicht zu ersetzen. Gleich verhält es sich mit dem Lohnausweis. Dessen Ausstellung (wohl am 4. Dezember 2020) alleine ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Anmeldung en vom 1 1. Februar 2021 und 4. März 2021 die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 noch kein en Lohn für Y.___ abgerechnet hatte . Dazu kommt vorliegend, dass im Lohnausweis ei n anderer Lohn für Y.___ als in der Lohndeklaration angegeben wird und insofern eine Ungereimtheit besteht.
Anzumerken ist sodann , dass in den Anmeldung en der Beschwerdeführerin vom 1 1. Februar 202 1 und 4. März 2021 Y.___ als Kontaktperson angegeben wird. Er wird auch als Inhaber bezeichnet ( Urk. 9/ 259, Urk. 9/ 266 ), was darauf schliessen lässt, dass er als Ge schäftsführer fungiert. Auch war er es, der mit der Einsprache vom 3. April 2021 die Lohndeklaration 2019 vom 4. März 2020 ein reichte. Die Versäumnisse und Ungereimtheiten sind somit nicht nur der Beschwer d eführerin als Arbeitgeberin, sondern auch direkt ihm selber anzulasten.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger