Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, Taxifahrer, meldete sich am 7. Januar 2021 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erw erbsausfall) an (Urk. 6/17). Mit Verfü gu ng vom 1 1 . Februar
2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung mangels selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 6/21). Die dagegen vom Versicherten am 8 . März 2021 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 6/22) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 4. April 2021 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. Mai 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache einer Corona-Erwerbs ersatzentschädigung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 1. S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 7). Mit Eingabe vom 1 4. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer je weils die erste Seite der Steuererklärung en 2018 und 2019 ein (Urk. 8, Urk. 9/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum
16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung zahlreiche Änderung en erfahren und gilt nu nmehr bis zum 31. Dezem ber
2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2
Nach Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 16. September 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) anspruchsberechtig t, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsv erbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall er leiden und ihr für die Bemessu ng der Beiträge der AHV massge bendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘ 000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt. 1.3
Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungs verbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10 '000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach d em Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor aus setzung proportional zu deren Dauer
Nach Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbs t ä tig keit als massgeb lich eingeschränkt, wenn im Vergleich zum durchschnitt lichen monatlichen Ums atz der Jahre 2015-2019 pro Monat eine Erwerbseinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 gültigen Fassung) bzw. mindestens 40 Prozent (in der vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gültigen Fassung) bzw. mindestens 30 Prozent (in der Fassung gültig ab 1. April 2021) vorliegt . 1.4
Bei Selbständige rwerbenden ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entschei dend, ob sie von der Ausgleichs kasse als solche anerkannt sind (vgl. Kreis schrei ben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus
- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Stand: 4. November 2020, Rz . 1025) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerde füh rer sei zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nicht bei ihr als selbständigerwerbende Person erfasst gewesen. Gemäss Weisung des Bundesam tes für Sozialversicherungen bilde letzteres Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei «seit 2016-2017» als Taxifahrer selbständig erwerbstät ig. Entsprechend habe er sich in den Steuererklärung en der letzten Jahre als selbständigerwerbend deklariert. Die Ausgleichskasse erhalte «alle detaillierten Auskünfte» von den Steuerbehörden, nachdem die AHV/IV-Beiträge abgerechnet und in Rechnung gestellt worden seien. B ei m Steueramt s ei er als selbständigerwerbend erfasst. Zudem erhalte er eine Krankenkassen prä mien verbilligung (Urk. 1). 3. 3.1
Fest steht, dass ein 2013 erfolgter Antrag des Beschwerdeführers um Anschluss bei der Ausgleichskasse als s elbständigerwerbender
Taxifahrer (Urk. 6/1) mangels Nachweises einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfangs 2014 abgelehnt und der Beschwerdeführer seither als unselbständigerwerbend eingestuft wurde (vgl. Urk.
6/4, vgl. auch Urk. 6/2 f.); ein (rückwirkender) Anschluss als Selbständiger werbender
bei der Ausgleichskasse erfolgte einzig für das Jahr 2016 aufgrund einer entsprechenden Meldung durch das S teueramt
(vgl. Schreiben vom 1 6. Dezem ber 2020, Urk. 6/14).
D ie für diesen Zeitraum geschuldeten Sozialver sicherungsbeiträge (vgl. definitive Beitragsverfügung vom 1 6. Dezember 2020, Urk. 6/15) blieb der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende J anuar 2021 schuldig (vgl. die gebührenpflichtige Mahnung vom 2 5. Januar 2021,
Urk. 6/18 f.) .
Er stellte inzwischen ein Gesuch um Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September
bis 3 1. Oktober 2020 (Urk. 6/17, vgl. auch Urk. 6/20) . 3.2
Indem der Beschwerdeführer - seinen beschwerdeweisen Vorbringen folgend (Urk.
1) – seit 2016/2017 als Taxifahrer zwar selbständig erwerbstätig gewesen sein soll, ab dem 1. Januar 201 7
indes nicht mehr bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen war, hat bzw. hätte er es pflichtwidrig unterlassen, sich bei d erselben anzumelden (vgl. Art. 64 Abs. 5 des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Daran vermag bzw. vermöchte
weder seine
Selbstdeklaration als Selbständigerwerbender in den Steuer erklärungen 2018/2019 (Urk. 9/1-2) noch die Zusprache einer Kranken kassenprämienverbilligung (Urk. 3/1) etwas zu ändern . Ob mit je der ersten Seite der beiden Steuererklärungen 2018 und 2019 eine selbständige Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht worden ist, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer setzte sich nämlich mit seinen beiden Anmeldungen vom 7. Januar und 2. Februar 2021 (Urk. 17 und Urk. 6/20) selber mehrfach in einen unauflösbaren Widerspruch, in dem er in der ersten Anmeldung angab, die Geschäftstätigkeit am 1. Januar 2020 aufgenommen zu haben, während er in der zweiten Anmeldung behauptete, seit dem Jahre 2016 selbständig erwerbstätig zu sein. Ein vergleichbar grosser Wider spruch besteht im selbstdeklarierten Umsatz vom 17. September bis 31. Oktober 2020 von Fr. 5'500.-- in der ersten Anmeldung gegenüber Fr. 800.-- in der zwei ten Anmeldung. Wird die Angabe in der ersten Anmeldung zum Nennwert ge nommen, die als Aussage der ersten Stunden mit überwiegender Wahrscheinlich keit weniger von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewesen ist (vgl. BGE 121
V 47 E. 2a), liegt bei einem in der zweiten Anmeldung deklarierten durchschnittlichen Monatsumsatz von Fr.
3'004.-- gar keine Erwerbseinbusse vor.
Zusammenfassend scheitert das Begehren des Beschwerdeführers an selbstver schuldeter Beweislosigkeit und am Erfordernis der Erwerbseinbusse. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
D as Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich unter Hinweis auf Art. 61 lit .
f bis des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 4. April 2021 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum
16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung zahlreiche Änderung en erfahren und gilt nu nmehr bis zum 31. Dezem ber
2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
E. 1.2 Nach Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 16. September 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) anspruchsberechtig t, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsv erbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall er leiden und ihr für die Bemessu ng der Beiträge der AHV massge bendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘ 000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt.
E. 1.3 Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungs verbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10 '000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach d em Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor aus setzung proportional zu deren Dauer
Nach Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbs t ä tig keit als massgeb lich eingeschränkt, wenn im Vergleich zum durchschnitt lichen monatlichen Ums atz der Jahre 2015-2019 pro Monat eine Erwerbseinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 gültigen Fassung) bzw. mindestens 40 Prozent (in der vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gültigen Fassung) bzw. mindestens 30 Prozent (in der Fassung gültig ab 1. April 2021) vorliegt .
E. 1.4 Bei Selbständige rwerbenden ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entschei dend, ob sie von der Ausgleichs kasse als solche anerkannt sind (vgl. Kreis schrei ben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus
- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Stand: 4. November 2020, Rz . 1025) .
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 0. Mai 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache einer Corona-Erwerbs ersatzentschädigung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 1. S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 7). Mit Eingabe vom 1 4. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer je weils die erste Seite der Steuererklärung en 2018 und 2019 ein (Urk. 8, Urk. 9/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerde füh rer sei zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nicht bei ihr als selbständigerwerbende Person erfasst gewesen. Gemäss Weisung des Bundesam tes für Sozialversicherungen bilde letzteres Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei «seit 2016-2017» als Taxifahrer selbständig erwerbstät ig. Entsprechend habe er sich in den Steuererklärung en der letzten Jahre als selbständigerwerbend deklariert. Die Ausgleichskasse erhalte «alle detaillierten Auskünfte» von den Steuerbehörden, nachdem die AHV/IV-Beiträge abgerechnet und in Rechnung gestellt worden seien. B ei m Steueramt s ei er als selbständigerwerbend erfasst. Zudem erhalte er eine Krankenkassen prä mien verbilligung (Urk. 1).
E. 3.1 Fest steht, dass ein 2013 erfolgter Antrag des Beschwerdeführers um Anschluss bei der Ausgleichskasse als s elbständigerwerbender
Taxifahrer (Urk. 6/1) mangels Nachweises einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfangs 2014 abgelehnt und der Beschwerdeführer seither als unselbständigerwerbend eingestuft wurde (vgl. Urk.
6/4, vgl. auch Urk. 6/2 f.); ein (rückwirkender) Anschluss als Selbständiger werbender
bei der Ausgleichskasse erfolgte einzig für das Jahr 2016 aufgrund einer entsprechenden Meldung durch das S teueramt
(vgl. Schreiben vom 1 6. Dezem ber 2020, Urk. 6/14).
D ie für diesen Zeitraum geschuldeten Sozialver sicherungsbeiträge (vgl. definitive Beitragsverfügung vom 1 6. Dezember 2020, Urk. 6/15) blieb der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende J anuar 2021 schuldig (vgl. die gebührenpflichtige Mahnung vom 2 5. Januar 2021,
Urk. 6/18 f.) .
Er stellte inzwischen ein Gesuch um Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September
bis 3 1. Oktober 2020 (Urk. 6/17, vgl. auch Urk. 6/20) .
E. 3.2 Indem der Beschwerdeführer - seinen beschwerdeweisen Vorbringen folgend (Urk.
1) – seit 2016/2017 als Taxifahrer zwar selbständig erwerbstätig gewesen sein soll, ab dem 1. Januar 201
E. 7 indes nicht mehr bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen war, hat bzw. hätte er es pflichtwidrig unterlassen, sich bei d erselben anzumelden (vgl. Art. 64 Abs. 5 des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Daran vermag bzw. vermöchte
weder seine
Selbstdeklaration als Selbständigerwerbender in den Steuer erklärungen 2018/2019 (Urk. 9/1-2) noch die Zusprache einer Kranken kassenprämienverbilligung (Urk. 3/1) etwas zu ändern . Ob mit je der ersten Seite der beiden Steuererklärungen 2018 und 2019 eine selbständige Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht worden ist, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer setzte sich nämlich mit seinen beiden Anmeldungen vom 7. Januar und 2. Februar 2021 (Urk. 17 und Urk. 6/20) selber mehrfach in einen unauflösbaren Widerspruch, in dem er in der ersten Anmeldung angab, die Geschäftstätigkeit am 1. Januar 2020 aufgenommen zu haben, während er in der zweiten Anmeldung behauptete, seit dem Jahre 2016 selbständig erwerbstätig zu sein. Ein vergleichbar grosser Wider spruch besteht im selbstdeklarierten Umsatz vom 17. September bis 31. Oktober 2020 von Fr. 5'500.-- in der ersten Anmeldung gegenüber Fr. 800.-- in der zwei ten Anmeldung. Wird die Angabe in der ersten Anmeldung zum Nennwert ge nommen, die als Aussage der ersten Stunden mit überwiegender Wahrscheinlich keit weniger von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewesen ist (vgl. BGE 121
V 47 E. 2a), liegt bei einem in der zweiten Anmeldung deklarierten durchschnittlichen Monatsumsatz von Fr.
3'004.-- gar keine Erwerbseinbusse vor.
Zusammenfassend scheitert das Begehren des Beschwerdeführers an selbstver schuldeter Beweislosigkeit und am Erfordernis der Erwerbseinbusse. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
D as Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich unter Hinweis auf Art. 61 lit .
f bis des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00022
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
14. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, Taxifahrer, meldete sich am 7. Januar 2021 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erw erbsausfall) an (Urk. 6/17). Mit Verfü gu ng vom 1 1 . Februar
2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung mangels selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 6/21). Die dagegen vom Versicherten am 8 . März 2021 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 6/22) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 4. April 2021 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. Mai 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache einer Corona-Erwerbs ersatzentschädigung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 1. S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 7). Mit Eingabe vom 1 4. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer je weils die erste Seite der Steuererklärung en 2018 und 2019 ein (Urk. 8, Urk. 9/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum
16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung zahlreiche Änderung en erfahren und gilt nu nmehr bis zum 31. Dezem ber
2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2
Nach Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 16. September 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) anspruchsberechtig t, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsv erbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall er leiden und ihr für die Bemessu ng der Beiträge der AHV massge bendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘ 000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt. 1.3
Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungs verbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10 '000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach d em Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor aus setzung proportional zu deren Dauer
Nach Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbs t ä tig keit als massgeb lich eingeschränkt, wenn im Vergleich zum durchschnitt lichen monatlichen Ums atz der Jahre 2015-2019 pro Monat eine Erwerbseinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 gültigen Fassung) bzw. mindestens 40 Prozent (in der vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gültigen Fassung) bzw. mindestens 30 Prozent (in der Fassung gültig ab 1. April 2021) vorliegt . 1.4
Bei Selbständige rwerbenden ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entschei dend, ob sie von der Ausgleichs kasse als solche anerkannt sind (vgl. Kreis schrei ben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus
- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Stand: 4. November 2020, Rz . 1025) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerde füh rer sei zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nicht bei ihr als selbständigerwerbende Person erfasst gewesen. Gemäss Weisung des Bundesam tes für Sozialversicherungen bilde letzteres Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei «seit 2016-2017» als Taxifahrer selbständig erwerbstät ig. Entsprechend habe er sich in den Steuererklärung en der letzten Jahre als selbständigerwerbend deklariert. Die Ausgleichskasse erhalte «alle detaillierten Auskünfte» von den Steuerbehörden, nachdem die AHV/IV-Beiträge abgerechnet und in Rechnung gestellt worden seien. B ei m Steueramt s ei er als selbständigerwerbend erfasst. Zudem erhalte er eine Krankenkassen prä mien verbilligung (Urk. 1). 3. 3.1
Fest steht, dass ein 2013 erfolgter Antrag des Beschwerdeführers um Anschluss bei der Ausgleichskasse als s elbständigerwerbender
Taxifahrer (Urk. 6/1) mangels Nachweises einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfangs 2014 abgelehnt und der Beschwerdeführer seither als unselbständigerwerbend eingestuft wurde (vgl. Urk.
6/4, vgl. auch Urk. 6/2 f.); ein (rückwirkender) Anschluss als Selbständiger werbender
bei der Ausgleichskasse erfolgte einzig für das Jahr 2016 aufgrund einer entsprechenden Meldung durch das S teueramt
(vgl. Schreiben vom 1 6. Dezem ber 2020, Urk. 6/14).
D ie für diesen Zeitraum geschuldeten Sozialver sicherungsbeiträge (vgl. definitive Beitragsverfügung vom 1 6. Dezember 2020, Urk. 6/15) blieb der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende J anuar 2021 schuldig (vgl. die gebührenpflichtige Mahnung vom 2 5. Januar 2021,
Urk. 6/18 f.) .
Er stellte inzwischen ein Gesuch um Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. September
bis 3 1. Oktober 2020 (Urk. 6/17, vgl. auch Urk. 6/20) . 3.2
Indem der Beschwerdeführer - seinen beschwerdeweisen Vorbringen folgend (Urk.
1) – seit 2016/2017 als Taxifahrer zwar selbständig erwerbstätig gewesen sein soll, ab dem 1. Januar 201 7
indes nicht mehr bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen war, hat bzw. hätte er es pflichtwidrig unterlassen, sich bei d erselben anzumelden (vgl. Art. 64 Abs. 5 des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Daran vermag bzw. vermöchte
weder seine
Selbstdeklaration als Selbständigerwerbender in den Steuer erklärungen 2018/2019 (Urk. 9/1-2) noch die Zusprache einer Kranken kassenprämienverbilligung (Urk. 3/1) etwas zu ändern . Ob mit je der ersten Seite der beiden Steuererklärungen 2018 und 2019 eine selbständige Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht worden ist, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer setzte sich nämlich mit seinen beiden Anmeldungen vom 7. Januar und 2. Februar 2021 (Urk. 17 und Urk. 6/20) selber mehrfach in einen unauflösbaren Widerspruch, in dem er in der ersten Anmeldung angab, die Geschäftstätigkeit am 1. Januar 2020 aufgenommen zu haben, während er in der zweiten Anmeldung behauptete, seit dem Jahre 2016 selbständig erwerbstätig zu sein. Ein vergleichbar grosser Wider spruch besteht im selbstdeklarierten Umsatz vom 17. September bis 31. Oktober 2020 von Fr. 5'500.-- in der ersten Anmeldung gegenüber Fr. 800.-- in der zwei ten Anmeldung. Wird die Angabe in der ersten Anmeldung zum Nennwert ge nommen, die als Aussage der ersten Stunden mit überwiegender Wahrscheinlich keit weniger von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewesen ist (vgl. BGE 121
V 47 E. 2a), liegt bei einem in der zweiten Anmeldung deklarierten durchschnittlichen Monatsumsatz von Fr.
3'004.-- gar keine Erwerbseinbusse vor.
Zusammenfassend scheitert das Begehren des Beschwerdeführers an selbstver schuldeter Beweislosigkeit und am Erfordernis der Erwerbseinbusse. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
D as Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich unter Hinweis auf Art. 61 lit .
f bis des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger