Sachverhalt
1.
Die X.___ GmbH, vertreten durch die Gesellschafterin und Geschäftsführerin Y.___, meldete sich am 2. Februar 2021 (Eingangsdatum) bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ord nun g Erwerbsausfall) an. Sie beantragte eine Entschädigung für einen Erwerbs ausfall der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer Y.___ und Z.___
für Januar 2021
(Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 8. März 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von Y.___ auf eine Er werb s ausfallentschädigung für Januar 2021 (Urk. 8/4). Die dagegen erhobene Ein spra che (Urk. 8/5) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH, vertreten durch Y.___, Beschwerde und beantrage die Ausrichtung einer E rw erbsausfallentschädigung für Januar 2021 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 (Urk.
6) die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen. Die Beschwerd eführerin liess sich am 2. September 2021 zur Be schwer deantwort vernehmen (Urk. 11), was der Beschwer degegnerin mit Verfü gung vom 3. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorliegend strittig ist der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsentschädigung von Y.___
für Januar 2021 (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 8/2). Es sind entsprechend die im Januar 2021 gültigen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 130 V
445 E. 1.2.1). Die nachfolgend genannten Gesetzes- und Verordnungsbestim mungen entsprechen daher de n im Januar 2021 gültig gewesenen Fassungen. 2. 2 .1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständiger werbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und
c
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG; das heisst Personen, die in ihrer Eigenschaft als Ge sell schafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entschei dungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers be stim men oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden Ehe gatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2 .2
Gemäss Abs. 3 bis von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfal l sind Selbst ständigerwerbende im Sinne vo n Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein ge schränkt ist; b)
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ei n AHV-pflichtiges Erwerbseinkom men von mindestens Fr. 10' 000 .-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine U m satzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbs dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2.3
Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19 -Verordnung Erwerbsausfall). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Er werbsausfall ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbs ersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vor dienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversi che rungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen a ufstellen.
Der Bundesrat hat in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) bestimmt, dass die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umge rechneten massgebenden Lohns berechnet wird. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a)
Krankheit;
b)
Unfall; c)
Arbeitslosigkeit; d)
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e)
Mutterschaft; f)
Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG; g)
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. 3 . 3 .1
Die B eschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. April 2021 (Urk.
2) fest, dass für die Ermittlung des massgebenden durch schnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Daraus ergebe sich, dass Y.___ im Januar 2021 keinen Erwerbsausfall erlitten habe . 3 .2
Die B eschwerdeführerin machte dagegen mit ihrer Beschwerde vom 1 1. Mai 2021 geltend (Urk. 1), es sei richtig, dass im Jahr 2019 aufgrund einer Erkrankung von Y.___ weniger AHV-Beiträge als in den Vorjahren entrichtet worden seien . Der
Verdienst von Y.___
sei aber gleich wie in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 gewesen . Im Jahr 2019 seien von Y.___
zusätzlich Krankentaggelder bezogen worden, für welche keine AHV-Beiträge zu entrichten seien. 3 .3
Die Besch werdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. August 2021 (Urk. 6),
i n der Anmeldung vom 2. Februar 2021 sei ein AHV-pflichtiger Jahres lohn für das Jahr 2019 von Fr. 78'000. -- angegeben worden. Au s dem Lohnaus weis für das Jahr 2019 ergebe sich jedoch
ein Einkommen Fr. 72'000.--. Aus dem IK-Auszug vom 3 0. März 2020 gehe ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 18'787. -- hervor. Für die Bestimmung des massgebenden Einkommens 2019 müss e sie wissen, an wie vielen Tagen im Jahr 2019 beziehungsweise zu wie viel Prozent Krankentaggelder bezogen worden seien . Dafür seien weitere Abklä run gen notwendig.
Im Januar 2021 seien keine Krankentaggelder, jedoch Leistungen der Unfallver sicherung bezogen worden . Gestützt auf die Akten sei zwar davon auszugehen, dass der Umsatzrückgang im Januar 2021 im Wesentlichen auf die Corona-Mass nahmen zurückzuführen sei, es müsse aber der Lohnausfall im Januar
2021 unter Berücksichtigung der Lei stungen der Unfallversicherung neu berechnet werden. 3 .4
Mit Replik vom 2. September 2021 (Urk.
11) erklärte die Beschwerdeführerin, im Jahr 2019 seien « zu 100 % » Krankentaggelder ausbezahlt worden. Das Kranken taggeld sei imme r auf 13 Monate berechnet worden, da normalerweise im Dezem ber das 1 3. Monatsgehalt ausbezahlt werde . Im Dezember 2019 sei das Weih nachts geld nicht ausbezahlt worden, da das Jahr 2019 aufgrund des Ausfalls von Y.___
wirtschaftlich schlecht gewesen sei . Deshalb sei auch nur ein Lohn von Fr. 72'000.-- statt Fr. 78'000. -- deklariert worden. 4 .
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht das von der Beschwerdeführerin deklarierte AHV-pflichtige Einkommen von F r . 18'787. -- (Urk. 7) als massge bende Vergleichsgrösse für die Bestimmung des Erwerbsausfalls herangezogen hat. Diese Einschätzung der P a rteien erweist sich als rechtens, ist doch akten kundig, dass Y.___ ab dem 2 8. März 2019 arbeit s unfähig war und ab dem 2 7. April 2019 Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezogen hat (vgl. Urk. 12/1-8). Auf Krankentaggelder sind keine AHV-Beiträge zu entrichten (Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versi cherung, AHVV), weshalb das deklarierte AHV-pflichtige Einkommen nicht dem gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV massgebenden Ein kommen entspricht. Nachdem Y.___
im Januar 2021 teilweise arbeitsun fähig war und anscheinend Leistungen der Unfallversicherung bezogen hat (Urk. 8/2, Urk. 8/5), welche jedoch nicht dokumentiert sind, rechtfertigt es sich, die Sache, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, an diese zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornimmt und hernach über den An spruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung für Januar 2021 neu entscheidet. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 1. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für Januar 2021 prüfe und darüber neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die X.___ GmbH, vertreten durch die Gesellschafterin und Geschäftsführerin Y.___, meldete sich am 2. Februar 2021 (Eingangsdatum) bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ord nun g Erwerbsausfall) an. Sie beantragte eine Entschädigung für einen Erwerbs ausfall der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer Y.___ und Z.___
für Januar 2021
(Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 8. März 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von Y.___ auf eine Er werb s ausfallentschädigung für Januar 2021 (Urk. 8/4). Die dagegen erhobene Ein spra che (Urk. 8/5) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 ab (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob die X.___ GmbH, vertreten durch Y.___, Beschwerde und beantrage die Ausrichtung einer E rw erbsausfallentschädigung für Januar 2021 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 (Urk.
6) die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen. Die Beschwerd eführerin liess sich am 2. September 2021 zur Be schwer deantwort vernehmen (Urk. 11), was der Beschwer degegnerin mit Verfü gung vom 3. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 13).
E. 2.3 Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art.
E. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
E. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Er werbsausfall ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbs ersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vor dienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversi che rungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen a ufstellen.
Der Bundesrat hat in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) bestimmt, dass die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umge rechneten massgebenden Lohns berechnet wird. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a)
Krankheit;
b)
Unfall; c)
Arbeitslosigkeit; d)
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e)
Mutterschaft; f)
Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG; g)
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. 3 . 3 .1
Die B eschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. April 2021 (Urk.
2) fest, dass für die Ermittlung des massgebenden durch schnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Daraus ergebe sich, dass Y.___ im Januar 2021 keinen Erwerbsausfall erlitten habe . 3 .2
Die B eschwerdeführerin machte dagegen mit ihrer Beschwerde vom 1 1. Mai 2021 geltend (Urk. 1), es sei richtig, dass im Jahr 2019 aufgrund einer Erkrankung von Y.___ weniger AHV-Beiträge als in den Vorjahren entrichtet worden seien . Der
Verdienst von Y.___
sei aber gleich wie in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 gewesen . Im Jahr 2019 seien von Y.___
zusätzlich Krankentaggelder bezogen worden, für welche keine AHV-Beiträge zu entrichten seien. 3 .3
Die Besch werdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. August 2021 (Urk. 6),
i n der Anmeldung vom 2. Februar 2021 sei ein AHV-pflichtiger Jahres lohn für das Jahr 2019 von Fr. 78'000. -- angegeben worden. Au s dem Lohnaus weis für das Jahr 2019 ergebe sich jedoch
ein Einkommen Fr. 72'000.--. Aus dem IK-Auszug vom 3 0. März 2020 gehe ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 18'787. -- hervor. Für die Bestimmung des massgebenden Einkommens 2019 müss e sie wissen, an wie vielen Tagen im Jahr 2019 beziehungsweise zu wie viel Prozent Krankentaggelder bezogen worden seien . Dafür seien weitere Abklä run gen notwendig.
Im Januar 2021 seien keine Krankentaggelder, jedoch Leistungen der Unfallver sicherung bezogen worden . Gestützt auf die Akten sei zwar davon auszugehen, dass der Umsatzrückgang im Januar 2021 im Wesentlichen auf die Corona-Mass nahmen zurückzuführen sei, es müsse aber der Lohnausfall im Januar
2021 unter Berücksichtigung der Lei stungen der Unfallversicherung neu berechnet werden. 3 .4
Mit Replik vom 2. September 2021 (Urk.
11) erklärte die Beschwerdeführerin, im Jahr 2019 seien « zu 100 % » Krankentaggelder ausbezahlt worden. Das Kranken taggeld sei imme r auf 13 Monate berechnet worden, da normalerweise im Dezem ber das 1 3. Monatsgehalt ausbezahlt werde . Im Dezember 2019 sei das Weih nachts geld nicht ausbezahlt worden, da das Jahr 2019 aufgrund des Ausfalls von Y.___
wirtschaftlich schlecht gewesen sei . Deshalb sei auch nur ein Lohn von Fr. 72'000.-- statt Fr. 78'000. -- deklariert worden. 4 .
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht das von der Beschwerdeführerin deklarierte AHV-pflichtige Einkommen von F r . 18'787. -- (Urk. 7) als massge bende Vergleichsgrösse für die Bestimmung des Erwerbsausfalls herangezogen hat. Diese Einschätzung der P a rteien erweist sich als rechtens, ist doch akten kundig, dass Y.___ ab dem 2 8. März 2019 arbeit s unfähig war und ab dem 2 7. April 2019 Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezogen hat (vgl. Urk. 12/1-8). Auf Krankentaggelder sind keine AHV-Beiträge zu entrichten (Art.
E. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versi cherung, AHVV), weshalb das deklarierte AHV-pflichtige Einkommen nicht dem gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art.
E. 11 Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV massgebenden Ein kommen entspricht. Nachdem Y.___
im Januar 2021 teilweise arbeitsun fähig war und anscheinend Leistungen der Unfallversicherung bezogen hat (Urk. 8/2, Urk. 8/5), welche jedoch nicht dokumentiert sind, rechtfertigt es sich, die Sache, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, an diese zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornimmt und hernach über den An spruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung für Januar 2021 neu entscheidet. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 1. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für Januar 2021 prüfe und darüber neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00021
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
28. September 2021 in S achen X.___ GmbH Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die X.___ GmbH, vertreten durch die Gesellschafterin und Geschäftsführerin Y.___, meldete sich am 2. Februar 2021 (Eingangsdatum) bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ord nun g Erwerbsausfall) an. Sie beantragte eine Entschädigung für einen Erwerbs ausfall der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer Y.___ und Z.___
für Januar 2021
(Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 8. März 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von Y.___ auf eine Er werb s ausfallentschädigung für Januar 2021 (Urk. 8/4). Die dagegen erhobene Ein spra che (Urk. 8/5) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH, vertreten durch Y.___, Beschwerde und beantrage die Ausrichtung einer E rw erbsausfallentschädigung für Januar 2021 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 (Urk.
6) die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen. Die Beschwerd eführerin liess sich am 2. September 2021 zur Be schwer deantwort vernehmen (Urk. 11), was der Beschwer degegnerin mit Verfü gung vom 3. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorliegend strittig ist der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsentschädigung von Y.___
für Januar 2021 (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 8/2). Es sind entsprechend die im Januar 2021 gültigen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 130 V
445 E. 1.2.1). Die nachfolgend genannten Gesetzes- und Verordnungsbestim mungen entsprechen daher de n im Januar 2021 gültig gewesenen Fassungen. 2. 2 .1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständiger werbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und
c
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG; das heisst Personen, die in ihrer Eigenschaft als Ge sell schafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entschei dungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers be stim men oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden Ehe gatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2 .2
Gemäss Abs. 3 bis von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfal l sind Selbst ständigerwerbende im Sinne vo n Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein ge schränkt ist; b)
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ei n AHV-pflichtiges Erwerbseinkom men von mindestens Fr. 10' 000 .-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine U m satzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbs dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2.3
Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19 -Verordnung Erwerbsausfall). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Er werbsausfall ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbs ersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vor dienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversi che rungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen a ufstellen.
Der Bundesrat hat in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) bestimmt, dass die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umge rechneten massgebenden Lohns berechnet wird. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a)
Krankheit;
b)
Unfall; c)
Arbeitslosigkeit; d)
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e)
Mutterschaft; f)
Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG; g)
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. 3 . 3 .1
Die B eschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. April 2021 (Urk.
2) fest, dass für die Ermittlung des massgebenden durch schnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt werde. Daraus ergebe sich, dass Y.___ im Januar 2021 keinen Erwerbsausfall erlitten habe . 3 .2
Die B eschwerdeführerin machte dagegen mit ihrer Beschwerde vom 1 1. Mai 2021 geltend (Urk. 1), es sei richtig, dass im Jahr 2019 aufgrund einer Erkrankung von Y.___ weniger AHV-Beiträge als in den Vorjahren entrichtet worden seien . Der
Verdienst von Y.___
sei aber gleich wie in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 gewesen . Im Jahr 2019 seien von Y.___
zusätzlich Krankentaggelder bezogen worden, für welche keine AHV-Beiträge zu entrichten seien. 3 .3
Die Besch werdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. August 2021 (Urk. 6),
i n der Anmeldung vom 2. Februar 2021 sei ein AHV-pflichtiger Jahres lohn für das Jahr 2019 von Fr. 78'000. -- angegeben worden. Au s dem Lohnaus weis für das Jahr 2019 ergebe sich jedoch
ein Einkommen Fr. 72'000.--. Aus dem IK-Auszug vom 3 0. März 2020 gehe ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 18'787. -- hervor. Für die Bestimmung des massgebenden Einkommens 2019 müss e sie wissen, an wie vielen Tagen im Jahr 2019 beziehungsweise zu wie viel Prozent Krankentaggelder bezogen worden seien . Dafür seien weitere Abklä run gen notwendig.
Im Januar 2021 seien keine Krankentaggelder, jedoch Leistungen der Unfallver sicherung bezogen worden . Gestützt auf die Akten sei zwar davon auszugehen, dass der Umsatzrückgang im Januar 2021 im Wesentlichen auf die Corona-Mass nahmen zurückzuführen sei, es müsse aber der Lohnausfall im Januar
2021 unter Berücksichtigung der Lei stungen der Unfallversicherung neu berechnet werden. 3 .4
Mit Replik vom 2. September 2021 (Urk.
11) erklärte die Beschwerdeführerin, im Jahr 2019 seien « zu 100 % » Krankentaggelder ausbezahlt worden. Das Kranken taggeld sei imme r auf 13 Monate berechnet worden, da normalerweise im Dezem ber das 1 3. Monatsgehalt ausbezahlt werde . Im Dezember 2019 sei das Weih nachts geld nicht ausbezahlt worden, da das Jahr 2019 aufgrund des Ausfalls von Y.___
wirtschaftlich schlecht gewesen sei . Deshalb sei auch nur ein Lohn von Fr. 72'000.-- statt Fr. 78'000. -- deklariert worden. 4 .
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht das von der Beschwerdeführerin deklarierte AHV-pflichtige Einkommen von F r . 18'787. -- (Urk. 7) als massge bende Vergleichsgrösse für die Bestimmung des Erwerbsausfalls herangezogen hat. Diese Einschätzung der P a rteien erweist sich als rechtens, ist doch akten kundig, dass Y.___ ab dem 2 8. März 2019 arbeit s unfähig war und ab dem 2 7. April 2019 Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezogen hat (vgl. Urk. 12/1-8). Auf Krankentaggelder sind keine AHV-Beiträge zu entrichten (Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versi cherung, AHVV), weshalb das deklarierte AHV-pflichtige Einkommen nicht dem gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV massgebenden Ein kommen entspricht. Nachdem Y.___
im Januar 2021 teilweise arbeitsun fähig war und anscheinend Leistungen der Unfallversicherung bezogen hat (Urk. 8/2, Urk. 8/5), welche jedoch nicht dokumentiert sind, rechtfertigt es sich, die Sache, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, an diese zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornimmt und hernach über den An spruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung für Januar 2021 neu entscheidet. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 1. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für Januar 2021 prüfe und darüber neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler