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EE.2021.00018

Die Beschwerdeführerin wandelte ihr Einzelunternehmen Ende September 2019 in eine GmbH um und zahlte sich 2019 keinen Lohn aus. Vorliegend ist der deklarierte Lohn im ersten Jahr nach der Unternehmensumwandlung heranzuziehen. Rückweisung zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung.

Zürich SozVersG · 2021-08-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1993, ist seit

1. Januar 2018 als Fitness- und Personal trainerin tätig ( Urk. 1 S. 1 , Urk. 6/12/3 ). Bis 3 0. September 2019 war sie bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständiger werbende angeschlossen ( Urk. 8). Ihr Abrechnungskonto wurde auf gehoben, weil sie

ihre Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt hat ( Urk. 1 S.

1, Urk. 3/2 , Urk. 7 ). Seit dem 2 3. September 2019 ist X.___ als einzige Gesellschafter in und Geschäftsführer in der Y.___ GmbH im Handels register eingetragen. Die GmbH bezweckt die Erbringung von Dienst leistungen im Fitness- und Personal trainings-Bereich sowie den Vertrieb von Fitnesszubehör (Urk. 3/4 , Urk.

6/1/1 ).

Die Ausgleichskasse erfasste die Y.___ GmbH ab 1.

Oktober 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin (Urk.

6/4) . Am 29 . März 2020 meldete sich X.___ mit dem «Anmeldef ormular für Selbständige - Betriebs einstel lung » bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfall entschä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusam men hang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 6/ 6 ). Die Ausgleichskasse lehnte dieses Begehren mit Ver fügung vom 1

7. April 2020 ab, weil X.___ als Inhaberin einer GmbH keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständig erwer be nde habe (Urk.

6/7). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 6. Januar 2021 er suchte X.___

die Ausgleichskasse erneut um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Dieses Gesuch begründete sie unter ande rem damit, dass sie bei der Y.___ GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne habe . Aufgrund der behördlich angeordneten Schliessung sämtlicher Fitness studios und Sportein rich tungen sei es ihr nicht mehr möglich, ihren Beruf als Personaltrainerin ausz u üben (Urk.

6/12) . Mit Verfügung vom 16.

Februar 2021 verneinte die Ausgleichska sse einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbsaus fallent schädigung

für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021, da sie im Jahr 2019 kein Einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.-- bei der Ausgleichs kasse abgerechnet habe ( Urk. 6/13). Dagegen er hob X.___ am 24.

Februar 2021 (Eingangsdatum) Einsprache ( Urk. 6/15, Aktenverzeichnis zu Urk.

6/1-28) .

Alsdann wies die Ausgleichskasse auch

das Gesu ch von X.___ vom 6.

März 2021 um Ausrichtung einer Erwerbsausfallent schä digu ng für den Monat

Februar 2021 ( Urk. 6/17 )

m it Verfügung vo m 1 5 . März 2021

ab (Urk. 6 / 18 ). Hiergegen führte X.___ am 17.

März 2021 (Eingangsdatum) ebenfalls Einsprache ( Urk. 6/19, Aktenverzeichnis zu Urk.

6/1-28). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache vom 24 . Februar 2021 mit Einsprache entscheid vom 1. April 2021 ab (Urk. 2/1). Die Einsprache vom 17.

März 2021 wies sie sodann mit Einspracheentscheid vom 1 6. April 2021 (Urk.

2/2) ab .

Danach richte te die Ausgleichskasse X.___ mit Abrechnung vom 1 3. April 2021 zunächst für den März 2021 eine Corona-Erwerbsausfallent schä digung in der Höhe von Fr. 1'556.85 aus ( Urk. 3/9). Mit Verfügung vom 2 0. April 2021 forderte die Ausgleichskasse diesen Betrag wieder zurück ( Urk. 6/28). 2.

X.___ gelangte mit Eingabe vom 29. April 2021 ( Urk. 1) an das Sozialversicherungsgericht . Sie beantragte sinngemäss die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum von Januar bis März 2021 ( Urk. 1 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 7 . Juni 2021 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten zur Y.___ GmbH , Urk. 6/1-28, sowie zweier Mitteilung en zur Aufhebung des Abrechnungskonto s der Beschwerde füh rerin als Selbständigerwerbende, Urk. 7-8).

Dies wurde der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 21 . Jun i 2021 angezeigt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die angefochtenen Einspracheentscheid e vom 1. und 16. April 2021 betref fen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für die Zeitperiode von Dezember 2020 bis und mit Februar 2021 ( Urk. 2/1-2).

Mit ihrer Eingabe vom 2 9. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verweigerung der Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für den Zeit raum von Januar bis März 2021 ( Urk. 1 S. 1). D er negative Entscheid hinsichtlich des Anspruchs auf Ent schädigung für den Monat Dezember 2020 blieb unan gefochten . 1.2

Zum Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für den Monat März 2021 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2 0. April 2021 zur Rückerstattung der für diesen Monat ausbezahlten Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'556.85 ver pflichtet hat ( Urk. 6/28). Gegen diese Verfügung kann die Beschwerdeführerin nicht direkt Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht führen. Nach der gesetzlichen Regelung muss sie gegen den Rückforderungsentscheid zunächst Einsprache erheben, über welche die Beschwerdegegnerin mit einem Einsprache entscheid zu befinden hat. Den Einspracheentscheid könnte die Beschwerde führerin dann beim Sozialversicherungsgericht anfechten (vgl. Art. 52 und 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf Art.

1 der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall und Art. 2 ATSG) .

Weil zur Rückforderung der Entschädigung für den Monat März 2021 noch kein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ergangen ist, kann mangels An fechtungsobjekt ( BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a ) n icht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rückerstattung der Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für den Monat März 2021 eingetreten werden.

Die Beschwerdegegnerin hat das ihr vom Gericht bereits zugestellte Schreiben der Beschwerde füh rerin vom 29. April 2021 (Urk. 1) als Einsprache gegen ihre Rück forderungsverfügung vom 20. April 2021 ( Urk. 6/28) zu bearbeiten . 2.

2 .1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2 .2

2 .2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2 .2.2

Ausschlag gebend ist hier , dass sich die Beschwerdeführer in

am 6. Januar und 6.

März 2021 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat ( Urk.

6/12,

Urk. 6/17 ) und die angefochtenen Einsprache ent scheid e die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Dezember 2020 sowie

Januar und Februar 2021 betreffen ( Urk. 2/1-2; vgl. Urk. 6 / 13, Urk. 6/18 ). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall

anwendbar , und zwar

- entsprechend dem Rechtsbegehren - nach den in den Monaten Januar und Februar 2021 gültig gewesenen Vor schriften . Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 2 .3

2 .3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2 .3.2

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

vom

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung ; von 17.

Septem ber bis

18. Dezember 2020 waren es 55 Prozent

und ab 1. April 2021 sind es 30

Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen mo natlichen Umsatz der Jahre 2015- 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 auf genommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer mass gebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall). 2 .3.3

Das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 1 7. September 2020, in der ab 29 .

Januar 2021 geltenden Fassung, sieht (unter «Anspruch infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit») in Randziffer (Rz) 1041.5a vor, dass

im Falle einer Änderung der Rechtsform (Änderung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen) für die Prüfung der Umsatz einbusse, des Anspruchs und für d ie Berechnung des Anspruchs ein zig auf die neue Rechtsform abgestellt

wird . Die Randz iffern 1041.5 und 1041.6 sind sinn gemäss anwendbar. 2.3.4

Gemäss Rz 1041.6 in der ab 4. November 2020 geltenden Fassung des KS CE ist die Einkommensgrenze von Fr. 10'000.- entsprechend herabzusetzen respektive das Ein kommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen , sofern die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr, nach 2019 aufgenommen, wurde, wobei auf Rz 1067 verwiesen wird. Diese Randziffer sieht zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens vor, dass bei Einkommen, die in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurden, die Umrechnung des Einkom mens auf den Tag ent sprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, und verweist auf BGE 133 V 43 1. Diese Erwerbsdauer muss belegt wer den (bspw. S tatus als selb ständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). 2.3.5

Bei Personen in arbeitgeberäh nlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 KS CE (in der ab

4. November 2020 geltenden Fassung)

für die Ermittlung des mass gebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 auf genommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durch schnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen ab gestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss (Rz 1069.2 KS CE ).

Bei Selbständigerwerbenden bildet

grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Ent schädigung. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Fest setzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) heran gezogen wurde ( Rz 1065

KS CE ). 2.3.6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1

In den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 1. und 1 6. April 2021 führte die Beschwerdegegnerin jeweils aus, dass in Anwendung

von Rz 1041.5a des KS CE nur auf

ein allfälliges

von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bei der Y.___ GmbH erzieltes Einkommen abgestellt werden könne . Die in diesem Jahr durch ihre selbständige Tätigkeit erzielten Einkünfte seien nicht zu berück sichtig en. Weil die Beschwerde führerin ihre Arbeit für die Y.___ GmbH erst im Laufe des Jahres 2019 auf genommen habe,

wäre sodann gemäss Rz 1041.6 der Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von der Y.___ GmbH

erhalten habe, auf ein ganzes Jahr hochzurechnen ( Urk. 2/1-2, jeweils S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ihr mit

der Lohndeklaration 2019 mitgeteilt, dass sie bei der Y.___ GmbH keinen Lohn bezogen habe . Die Beschwerde führerin habe im Jahr 2019 die Einkommensgrenze von Fr. 10'000.-- somit nicht erreicht, weshalb ihre Anträge auf Ausrichtung einer Corona-Er werbsausfalls entschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 abzuweisen seien ( Urk. 2/1-2, jeweils S. 2). 3.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen , dass sie

i m 4. Quartal 2019 die Rechtsform ihrer Firma in eine GmbH umgewandelt

habe . Dies werde ihr nun zum Verhängnis. Um nebst den Gründungskosten der GmbH weitere Ausgaben zu minimieren, habe sie sich im 4. Quartal 2019 led iglich Fr.

2'000.-- ausbezahlt. Mit den Ein künften aus ihrer selbständigen Tätigkeit habe sie im Jahr 2019 aber ein Einkom men von total Fr. 17'800.-- erzielt. Dies berechtige sie zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1 S.

1). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin

die Einkommens grenze von

Fr. 10'000.-- gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall erreicht hat. 4.2

4.2.1

Gemäss ihren Angaben arbeitet die Beschwerde führerin seit Anfang des Jahres 2018 als selbständige Personaltrainerin ( Urk. 1 S. 1). Im Jahr 2018 wurden die Akontobeiträge ( vgl. Art 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung, AHVV) für die AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge sowie die Ver waltungs kosten gestützt auf einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Ein kommen in der Höhe von Fr. 26'000.-- erhoben ( Urk. 3/1). Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin haben die definitive Beitrags verfügung für das Jahr 2018 (vgl. dazu: Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz

1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbst ständig er werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, Stand:

1. Januar 2021) eingereicht .

Bis zum Ende des 3. Quartals 2019 hat die Beschwer degegnerin Akontobeiträge auf einem voraus sicht lichen Ein kommen bei tragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 15 ' 8 00.-- abgerech net (U rk.

3/2). Bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerde füh rerin im Jahr 2019 liegt ebenfalls noch keine definitive Beitrags verfügung vor.

Die Rechtsform des Unternehmen s der Beschwerde führerin wurde per 2 3. September 2019 von einem Einzelunternehmen in eine GmbH umgewan delt ( Urk. 3/4, Urk. 7). Im von der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2019 ausgefüllten For mular «AHV-Beitragspflicht: F ragebogen für juristische Per sonen» gab s ie an, dass sie sich ab Januar 2020 einen AHV- pflichtigen Lohn

in der Höhe vom 1'500.-- (monatlich) ausrichten werde ( Urk. 6/3/1). Alsdann

teilte die Beschwerde füh rerin der Beschwerdegegnerin m it der am 1 6. Dezember 2019 aus ge füll ten Lohn deklaration 2019 mit, dass die Y.___

GmbH

ihr - als einzige r Arbeit nehmerin der Y.___ GmbH - im 4. Quartal des Beitrags jahr 2019 keinen Lohn ausge rich tet habe. Die voraus sicht liche Lohnsumme für das Jahr 2020 bezifferte sie mit Fr. 21'000.-- ( Urk. 6/5/2).

D a die GmbH keine weiteren Angestellten beschäftigt,

können sich diese Angaben nur auf den Lohn der Beschwerdeführerin beziehen. Wie sich aus der Schluss rechnung der Beschwerde gegnerin für die Lohnbeiträge für das J ahr 2020 vom 18. Februar 2021 sodann ergibt, rechnete die Y.___ GmbH in der Folge auch tatsächlich mit der Beschwerdegegnerin über eine Lohnsumme 2020 in der Höhe von Fr. 21'000.-- ab ( Urk. 3/3 , Urk. 6/10 ). 4.2.2

Soweit vorliegend allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin infolge hoher Kosten bei der Umwandlung ihres Unternehmens in eine GmbH im 4. Quartal des Jahres 2019 keinen (oder einen sehr geringen) Lohn auszahlte, dazu führen würde, dass der Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung zu ver neinen wäre, obwohl sie sowohl zuvor (als Selbständigerwerbende) wie auch danach (als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung) ein AHV-pflichtiges Ein kommen von über Fr. 10'000.-- deklariert hatte, würde dies kaum der Intention des Verordnungsgebers entsprechen. Dies zeigt sich bereits darin, dass seit der Änderung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 4. November 2020 auch Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Tätigkeit erst nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, Anspruch auf Erwerbs ersatz haben können, obwohl in diesen Fällen das massgebende Einkommen und die Umsatzeinbusse nicht einfach zu ermitteln sind. Dass für die Anspruchs prüfung nicht ohne Weiteres auf das AHV-pflichtige Einkommen vor einer Änderung der Rechtsform abgestellt werden kann, erscheint nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden Umstände rechtfertigt sich , wie bei Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, auch das im Jahr 2020 erzielte Einkommen heranzuziehen , wobei auf das im ersten Jahr nach der Umwandlung des Unternehmens (Oktober 2019 bis September 2020) deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abzustellen ist . 4.2.3

Wie bereits festgestellt , wurde für das letzte Quartal des Jahres 2019 kein AHV-pflichtiges Einkommen und für das Jahr 2020 ein solches von Fr. 21'000.-- deklariert (E. 4.2.1), was umgerechnet auf die Periode von Januar bis September 2020 Fr. 15'750.-- ergibt . M it dem im ersten Jahr nach der Umwandlung des Unternehmens , d.h. in der Zeit von Oktober 2019 bis September 2020 , deklarierten AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 15'750.-- ist

die Einkommens grenze gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erreicht. Daher

hätte die Beschwerdegegnerin auch die übrigen Anspruchsvoraus setzungen prüfen müssen . Sofern sie an der Lohndeklaration Zweifel hegte, hätte sie die Beschwerdeführerin aufzufordern, die Lohnbezüge näher zu plausibilisieren (vgl. zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 E. 5.3.2). 4.3

Im Hinblick auf die Beurteilung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Beschwerdeführerin sodann substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen haben, inwieweit saisonale Effekte die Umsatzzahlen beeinflussen, scheint sie doch ledigl ich Outdoor-Training anzubieten, welches in den Wintermonaten weniger nachgefragt sein könnte. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ge mäss Art. 2 Abs. 3 bis

lit. a

in Verbindung mit Abs. 3 ter

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsaus fall

jedoch nur in soweit als die Umsatzeinbusse auf behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzu führen ist. 5 .

D emnach ist d ie Beschwerde betreffend die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 in dem Sinne gutzuheissen, dass die Einspracheentscheid e vom 1. April 2021 (Urk. 2/1) und vom 16. April 2021 (Urk.

2/2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Sie hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 im Sinne der Erwägungen zu prüfen und darüber neu zu entscheiden. Das Gericht beschliesst:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. April 2021 wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdegegnerin hat das ihr bereits zugestellte Schreiben der Beschwerde füh rerin vom 2 9. April 2021 n ach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses als Einsprache gegen ihre Rückforderungsverfügung vom 2 0. April 2021

zu bearbeiten. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde

der Beschwerdeführerin gegen die Einspracheentscheide vom 1. und 1 6. April 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass diese Entscheide aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 im Sinne der Erwägungen prüfe und darüber neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 S.

1, Urk. 3/2 , Urk. 7 ). Seit dem 2 3. September 2019 ist X.___ als einzige Gesellschafter in und Geschäftsführer in der Y.___ GmbH im Handels register eingetragen. Die GmbH bezweckt die Erbringung von Dienst leistungen im Fitness- und Personal trainings-Bereich sowie den Vertrieb von Fitnesszubehör (Urk. 3/4 , Urk.

6/1/1 ).

Die Ausgleichskasse erfasste die Y.___ GmbH ab 1.

Oktober 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin (Urk.

6/4) . Am 29 . März 2020 meldete sich X.___ mit dem «Anmeldef ormular für Selbständige - Betriebs einstel lung » bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfall entschä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusam men hang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 6/

E. 1.1 Die angefochtenen Einspracheentscheid e vom 1. und 16. April 2021 betref fen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für die Zeitperiode von Dezember 2020 bis und mit Februar 2021 ( Urk. 2/1-2).

Mit ihrer Eingabe vom 2 9. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verweigerung der Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für den Zeit raum von Januar bis März 2021 ( Urk. 1 S. 1). D er negative Entscheid hinsichtlich des Anspruchs auf Ent schädigung für den Monat Dezember 2020 blieb unan gefochten .

E. 1.2 Zum Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für den Monat März 2021 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2 0. April 2021 zur Rückerstattung der für diesen Monat ausbezahlten Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'556.85 ver pflichtet hat ( Urk. 6/28). Gegen diese Verfügung kann die Beschwerdeführerin nicht direkt Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht führen. Nach der gesetzlichen Regelung muss sie gegen den Rückforderungsentscheid zunächst Einsprache erheben, über welche die Beschwerdegegnerin mit einem Einsprache entscheid zu befinden hat. Den Einspracheentscheid könnte die Beschwerde führerin dann beim Sozialversicherungsgericht anfechten (vgl. Art. 52 und 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf Art.

1 der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall und Art. 2 ATSG) .

Weil zur Rückforderung der Entschädigung für den Monat März 2021 noch kein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ergangen ist, kann mangels An fechtungsobjekt ( BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a ) n icht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rückerstattung der Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für den Monat März 2021 eingetreten werden.

Die Beschwerdegegnerin hat das ihr vom Gericht bereits zugestellte Schreiben der Beschwerde füh rerin vom 29. April 2021 (Urk. 1) als Einsprache gegen ihre Rück forderungsverfügung vom 20. April 2021 ( Urk. 6/28) zu bearbeiten . 2.

2 .1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2 .2

2 .2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2 .2.2

Ausschlag gebend ist hier , dass sich die Beschwerdeführer in

am 6. Januar und

E. 6 / 13, Urk. 6/18 ). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall

anwendbar , und zwar

- entsprechend dem Rechtsbegehren - nach den in den Monaten Januar und Februar 2021 gültig gewesenen Vor schriften . Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 2 .3

2 .3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2 .3.2

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

vom

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung ; von 17.

Septem ber bis

18. Dezember 2020 waren es 55 Prozent

und ab 1. April 2021 sind es 30

Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen mo natlichen Umsatz der Jahre 2015- 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 auf genommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer mass gebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall). 2 .3.3

Das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 1 7. September 2020, in der ab 29 .

Januar 2021 geltenden Fassung, sieht (unter «Anspruch infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit») in Randziffer (Rz) 1041.5a vor, dass

im Falle einer Änderung der Rechtsform (Änderung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen) für die Prüfung der Umsatz einbusse, des Anspruchs und für d ie Berechnung des Anspruchs ein zig auf die neue Rechtsform abgestellt

wird . Die Randz iffern 1041.5 und 1041.6 sind sinn gemäss anwendbar. 2.3.4

Gemäss Rz 1041.6 in der ab 4. November 2020 geltenden Fassung des KS CE ist die Einkommensgrenze von Fr. 10'000.- entsprechend herabzusetzen respektive das Ein kommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen , sofern die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr, nach 2019 aufgenommen, wurde, wobei auf Rz 1067 verwiesen wird. Diese Randziffer sieht zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens vor, dass bei Einkommen, die in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurden, die Umrechnung des Einkom mens auf den Tag ent sprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, und verweist auf BGE 133 V 43 1. Diese Erwerbsdauer muss belegt wer den (bspw. S tatus als selb ständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). 2.3.5

Bei Personen in arbeitgeberäh nlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 KS CE (in der ab

4. November 2020 geltenden Fassung)

für die Ermittlung des mass gebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 auf genommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durch schnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen ab gestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss (Rz 1069.2 KS CE ).

Bei Selbständigerwerbenden bildet

grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Ent schädigung. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Fest setzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) heran gezogen wurde ( Rz 1065

KS CE ). 2.3.6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1

In den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 1. und 1 6. April 2021 führte die Beschwerdegegnerin jeweils aus, dass in Anwendung

von Rz 1041.5a des KS CE nur auf

ein allfälliges

von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bei der Y.___ GmbH erzieltes Einkommen abgestellt werden könne . Die in diesem Jahr durch ihre selbständige Tätigkeit erzielten Einkünfte seien nicht zu berück sichtig en. Weil die Beschwerde führerin ihre Arbeit für die Y.___ GmbH erst im Laufe des Jahres 2019 auf genommen habe,

wäre sodann gemäss Rz 1041.6 der Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von der Y.___ GmbH

erhalten habe, auf ein ganzes Jahr hochzurechnen ( Urk. 2/1-2, jeweils S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ihr mit

der Lohndeklaration 2019 mitgeteilt, dass sie bei der Y.___ GmbH keinen Lohn bezogen habe . Die Beschwerde führerin habe im Jahr 2019 die Einkommensgrenze von Fr. 10'000.-- somit nicht erreicht, weshalb ihre Anträge auf Ausrichtung einer Corona-Er werbsausfalls entschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 abzuweisen seien ( Urk. 2/1-2, jeweils S. 2). 3.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen , dass sie

i m 4. Quartal 2019 die Rechtsform ihrer Firma in eine GmbH umgewandelt

habe . Dies werde ihr nun zum Verhängnis. Um nebst den Gründungskosten der GmbH weitere Ausgaben zu minimieren, habe sie sich im 4. Quartal 2019 led iglich Fr.

2'000.-- ausbezahlt. Mit den Ein künften aus ihrer selbständigen Tätigkeit habe sie im Jahr 2019 aber ein Einkom men von total Fr. 17'800.-- erzielt. Dies berechtige sie zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1 S.

1). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin

die Einkommens grenze von

Fr. 10'000.-- gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall erreicht hat. 4.2

4.2.1

Gemäss ihren Angaben arbeitet die Beschwerde führerin seit Anfang des Jahres 2018 als selbständige Personaltrainerin ( Urk. 1 S. 1). Im Jahr 2018 wurden die Akontobeiträge ( vgl. Art 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung, AHVV) für die AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge sowie die Ver waltungs kosten gestützt auf einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Ein kommen in der Höhe von Fr. 26'000.-- erhoben ( Urk. 3/1). Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin haben die definitive Beitrags verfügung für das Jahr 2018 (vgl. dazu: Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz

1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbst ständig er werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, Stand:

1. Januar 2021) eingereicht .

Bis zum Ende des 3. Quartals 2019 hat die Beschwer degegnerin Akontobeiträge auf einem voraus sicht lichen Ein kommen bei tragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 15 '

E. 8 00.-- abgerech net (U rk.

3/2). Bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerde füh rerin im Jahr 2019 liegt ebenfalls noch keine definitive Beitrags verfügung vor.

Die Rechtsform des Unternehmen s der Beschwerde führerin wurde per 2 3. September 2019 von einem Einzelunternehmen in eine GmbH umgewan delt ( Urk. 3/4, Urk. 7). Im von der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2019 ausgefüllten For mular «AHV-Beitragspflicht: F ragebogen für juristische Per sonen» gab s ie an, dass sie sich ab Januar 2020 einen AHV- pflichtigen Lohn

in der Höhe vom 1'500.-- (monatlich) ausrichten werde ( Urk. 6/3/1). Alsdann

teilte die Beschwerde füh rerin der Beschwerdegegnerin m it der am 1 6. Dezember 2019 aus ge füll ten Lohn deklaration 2019 mit, dass die Y.___

GmbH

ihr - als einzige r Arbeit nehmerin der Y.___ GmbH - im 4. Quartal des Beitrags jahr 2019 keinen Lohn ausge rich tet habe. Die voraus sicht liche Lohnsumme für das Jahr 2020 bezifferte sie mit Fr. 21'000.-- ( Urk. 6/5/2).

D a die GmbH keine weiteren Angestellten beschäftigt,

können sich diese Angaben nur auf den Lohn der Beschwerdeführerin beziehen. Wie sich aus der Schluss rechnung der Beschwerde gegnerin für die Lohnbeiträge für das J ahr 2020 vom 18. Februar 2021 sodann ergibt, rechnete die Y.___ GmbH in der Folge auch tatsächlich mit der Beschwerdegegnerin über eine Lohnsumme 2020 in der Höhe von Fr. 21'000.-- ab ( Urk. 3/3 , Urk. 6/10 ). 4.2.2

Soweit vorliegend allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin infolge hoher Kosten bei der Umwandlung ihres Unternehmens in eine GmbH im 4. Quartal des Jahres 2019 keinen (oder einen sehr geringen) Lohn auszahlte, dazu führen würde, dass der Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung zu ver neinen wäre, obwohl sie sowohl zuvor (als Selbständigerwerbende) wie auch danach (als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung) ein AHV-pflichtiges Ein kommen von über Fr. 10'000.-- deklariert hatte, würde dies kaum der Intention des Verordnungsgebers entsprechen. Dies zeigt sich bereits darin, dass seit der Änderung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 4. November 2020 auch Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Tätigkeit erst nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, Anspruch auf Erwerbs ersatz haben können, obwohl in diesen Fällen das massgebende Einkommen und die Umsatzeinbusse nicht einfach zu ermitteln sind. Dass für die Anspruchs prüfung nicht ohne Weiteres auf das AHV-pflichtige Einkommen vor einer Änderung der Rechtsform abgestellt werden kann, erscheint nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden Umstände rechtfertigt sich , wie bei Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, auch das im Jahr 2020 erzielte Einkommen heranzuziehen , wobei auf das im ersten Jahr nach der Umwandlung des Unternehmens (Oktober 2019 bis September 2020) deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abzustellen ist . 4.2.3

Wie bereits festgestellt , wurde für das letzte Quartal des Jahres 2019 kein AHV-pflichtiges Einkommen und für das Jahr 2020 ein solches von Fr. 21'000.-- deklariert (E. 4.2.1), was umgerechnet auf die Periode von Januar bis September 2020 Fr. 15'750.-- ergibt . M it dem im ersten Jahr nach der Umwandlung des Unternehmens , d.h. in der Zeit von Oktober 2019 bis September 2020 , deklarierten AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 15'750.-- ist

die Einkommens grenze gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erreicht. Daher

hätte die Beschwerdegegnerin auch die übrigen Anspruchsvoraus setzungen prüfen müssen . Sofern sie an der Lohndeklaration Zweifel hegte, hätte sie die Beschwerdeführerin aufzufordern, die Lohnbezüge näher zu plausibilisieren (vgl. zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 E. 5.3.2). 4.3

Im Hinblick auf die Beurteilung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Beschwerdeführerin sodann substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen haben, inwieweit saisonale Effekte die Umsatzzahlen beeinflussen, scheint sie doch ledigl ich Outdoor-Training anzubieten, welches in den Wintermonaten weniger nachgefragt sein könnte. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ge mäss Art. 2 Abs. 3 bis

lit. a

in Verbindung mit Abs. 3 ter

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsaus fall

jedoch nur in soweit als die Umsatzeinbusse auf behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzu führen ist. 5 .

D emnach ist d ie Beschwerde betreffend die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 in dem Sinne gutzuheissen, dass die Einspracheentscheid e vom 1. April 2021 (Urk. 2/1) und vom 16. April 2021 (Urk.

2/2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Sie hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 im Sinne der Erwägungen zu prüfen und darüber neu zu entscheiden. Das Gericht beschliesst:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. April 2021 wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdegegnerin hat das ihr bereits zugestellte Schreiben der Beschwerde füh rerin vom 2 9. April 2021 n ach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses als Einsprache gegen ihre Rückforderungsverfügung vom 2 0. April 2021

zu bearbeiten. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde

der Beschwerdeführerin gegen die Einspracheentscheide vom 1. und 1 6. April 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass diese Entscheide aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 im Sinne der Erwägungen prüfe und darüber neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00018

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

17. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1993, ist seit

1. Januar 2018 als Fitness- und Personal trainerin tätig ( Urk. 1 S. 1 , Urk. 6/12/3 ). Bis 3 0. September 2019 war sie bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständiger werbende angeschlossen ( Urk. 8). Ihr Abrechnungskonto wurde auf gehoben, weil sie

ihre Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt hat ( Urk. 1 S.

1, Urk. 3/2 , Urk. 7 ). Seit dem 2 3. September 2019 ist X.___ als einzige Gesellschafter in und Geschäftsführer in der Y.___ GmbH im Handels register eingetragen. Die GmbH bezweckt die Erbringung von Dienst leistungen im Fitness- und Personal trainings-Bereich sowie den Vertrieb von Fitnesszubehör (Urk. 3/4 , Urk.

6/1/1 ).

Die Ausgleichskasse erfasste die Y.___ GmbH ab 1.

Oktober 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin (Urk.

6/4) . Am 29 . März 2020 meldete sich X.___ mit dem «Anmeldef ormular für Selbständige - Betriebs einstel lung » bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfall entschä digung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusam men hang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 6/ 6 ). Die Ausgleichskasse lehnte dieses Begehren mit Ver fügung vom 1

7. April 2020 ab, weil X.___ als Inhaberin einer GmbH keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständig erwer be nde habe (Urk.

6/7). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 6. Januar 2021 er suchte X.___

die Ausgleichskasse erneut um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Dieses Gesuch begründete sie unter ande rem damit, dass sie bei der Y.___ GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne habe . Aufgrund der behördlich angeordneten Schliessung sämtlicher Fitness studios und Sportein rich tungen sei es ihr nicht mehr möglich, ihren Beruf als Personaltrainerin ausz u üben (Urk.

6/12) . Mit Verfügung vom 16.

Februar 2021 verneinte die Ausgleichska sse einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbsaus fallent schädigung

für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021, da sie im Jahr 2019 kein Einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.-- bei der Ausgleichs kasse abgerechnet habe ( Urk. 6/13). Dagegen er hob X.___ am 24.

Februar 2021 (Eingangsdatum) Einsprache ( Urk. 6/15, Aktenverzeichnis zu Urk.

6/1-28) .

Alsdann wies die Ausgleichskasse auch

das Gesu ch von X.___ vom 6.

März 2021 um Ausrichtung einer Erwerbsausfallent schä digu ng für den Monat

Februar 2021 ( Urk. 6/17 )

m it Verfügung vo m 1 5 . März 2021

ab (Urk. 6 / 18 ). Hiergegen führte X.___ am 17.

März 2021 (Eingangsdatum) ebenfalls Einsprache ( Urk. 6/19, Aktenverzeichnis zu Urk.

6/1-28). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache vom 24 . Februar 2021 mit Einsprache entscheid vom 1. April 2021 ab (Urk. 2/1). Die Einsprache vom 17.

März 2021 wies sie sodann mit Einspracheentscheid vom 1 6. April 2021 (Urk.

2/2) ab .

Danach richte te die Ausgleichskasse X.___ mit Abrechnung vom 1 3. April 2021 zunächst für den März 2021 eine Corona-Erwerbsausfallent schä digung in der Höhe von Fr. 1'556.85 aus ( Urk. 3/9). Mit Verfügung vom 2 0. April 2021 forderte die Ausgleichskasse diesen Betrag wieder zurück ( Urk. 6/28). 2.

X.___ gelangte mit Eingabe vom 29. April 2021 ( Urk. 1) an das Sozialversicherungsgericht . Sie beantragte sinngemäss die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum von Januar bis März 2021 ( Urk. 1 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 7 . Juni 2021 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten zur Y.___ GmbH , Urk. 6/1-28, sowie zweier Mitteilung en zur Aufhebung des Abrechnungskonto s der Beschwerde füh rerin als Selbständigerwerbende, Urk. 7-8).

Dies wurde der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 21 . Jun i 2021 angezeigt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die angefochtenen Einspracheentscheid e vom 1. und 16. April 2021 betref fen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für die Zeitperiode von Dezember 2020 bis und mit Februar 2021 ( Urk. 2/1-2).

Mit ihrer Eingabe vom 2 9. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verweigerung der Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für den Zeit raum von Januar bis März 2021 ( Urk. 1 S. 1). D er negative Entscheid hinsichtlich des Anspruchs auf Ent schädigung für den Monat Dezember 2020 blieb unan gefochten . 1.2

Zum Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für den Monat März 2021 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2 0. April 2021 zur Rückerstattung der für diesen Monat ausbezahlten Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'556.85 ver pflichtet hat ( Urk. 6/28). Gegen diese Verfügung kann die Beschwerdeführerin nicht direkt Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht führen. Nach der gesetzlichen Regelung muss sie gegen den Rückforderungsentscheid zunächst Einsprache erheben, über welche die Beschwerdegegnerin mit einem Einsprache entscheid zu befinden hat. Den Einspracheentscheid könnte die Beschwerde führerin dann beim Sozialversicherungsgericht anfechten (vgl. Art. 52 und 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf Art.

1 der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall und Art. 2 ATSG) .

Weil zur Rückforderung der Entschädigung für den Monat März 2021 noch kein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ergangen ist, kann mangels An fechtungsobjekt ( BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a ) n icht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rückerstattung der Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für den Monat März 2021 eingetreten werden.

Die Beschwerdegegnerin hat das ihr vom Gericht bereits zugestellte Schreiben der Beschwerde füh rerin vom 29. April 2021 (Urk. 1) als Einsprache gegen ihre Rück forderungsverfügung vom 20. April 2021 ( Urk. 6/28) zu bearbeiten . 2.

2 .1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2 .2

2 .2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 2 .2.2

Ausschlag gebend ist hier , dass sich die Beschwerdeführer in

am 6. Januar und 6.

März 2021 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat ( Urk.

6/12,

Urk. 6/17 ) und die angefochtenen Einsprache ent scheid e die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Dezember 2020 sowie

Januar und Februar 2021 betreffen ( Urk. 2/1-2; vgl. Urk. 6 / 13, Urk. 6/18 ). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall

anwendbar , und zwar

- entsprechend dem Rechtsbegehren - nach den in den Monaten Januar und Februar 2021 gültig gewesenen Vor schriften . Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 2 .3

2 .3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2 .3.2

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

vom

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung ; von 17.

Septem ber bis

18. Dezember 2020 waren es 55 Prozent

und ab 1. April 2021 sind es 30

Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen mo natlichen Umsatz der Jahre 2015- 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 auf genommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer mass gebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall). 2 .3.3

Das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 1 7. September 2020, in der ab 29 .

Januar 2021 geltenden Fassung, sieht (unter «Anspruch infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit») in Randziffer (Rz) 1041.5a vor, dass

im Falle einer Änderung der Rechtsform (Änderung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen) für die Prüfung der Umsatz einbusse, des Anspruchs und für d ie Berechnung des Anspruchs ein zig auf die neue Rechtsform abgestellt

wird . Die Randz iffern 1041.5 und 1041.6 sind sinn gemäss anwendbar. 2.3.4

Gemäss Rz 1041.6 in der ab 4. November 2020 geltenden Fassung des KS CE ist die Einkommensgrenze von Fr. 10'000.- entsprechend herabzusetzen respektive das Ein kommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen , sofern die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr, nach 2019 aufgenommen, wurde, wobei auf Rz 1067 verwiesen wird. Diese Randziffer sieht zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens vor, dass bei Einkommen, die in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurden, die Umrechnung des Einkom mens auf den Tag ent sprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, und verweist auf BGE 133 V 43 1. Diese Erwerbsdauer muss belegt wer den (bspw. S tatus als selb ständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). 2.3.5

Bei Personen in arbeitgeberäh nlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 KS CE (in der ab

4. November 2020 geltenden Fassung)

für die Ermittlung des mass gebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 auf genommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durch schnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen ab gestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss (Rz 1069.2 KS CE ).

Bei Selbständigerwerbenden bildet

grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Ent schädigung. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Fest setzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) heran gezogen wurde ( Rz 1065

KS CE ). 2.3.6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1

In den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 1. und 1 6. April 2021 führte die Beschwerdegegnerin jeweils aus, dass in Anwendung

von Rz 1041.5a des KS CE nur auf

ein allfälliges

von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bei der Y.___ GmbH erzieltes Einkommen abgestellt werden könne . Die in diesem Jahr durch ihre selbständige Tätigkeit erzielten Einkünfte seien nicht zu berück sichtig en. Weil die Beschwerde führerin ihre Arbeit für die Y.___ GmbH erst im Laufe des Jahres 2019 auf genommen habe,

wäre sodann gemäss Rz 1041.6 der Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von der Y.___ GmbH

erhalten habe, auf ein ganzes Jahr hochzurechnen ( Urk. 2/1-2, jeweils S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ihr mit

der Lohndeklaration 2019 mitgeteilt, dass sie bei der Y.___ GmbH keinen Lohn bezogen habe . Die Beschwerde führerin habe im Jahr 2019 die Einkommensgrenze von Fr. 10'000.-- somit nicht erreicht, weshalb ihre Anträge auf Ausrichtung einer Corona-Er werbsausfalls entschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 abzuweisen seien ( Urk. 2/1-2, jeweils S. 2). 3.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen , dass sie

i m 4. Quartal 2019 die Rechtsform ihrer Firma in eine GmbH umgewandelt

habe . Dies werde ihr nun zum Verhängnis. Um nebst den Gründungskosten der GmbH weitere Ausgaben zu minimieren, habe sie sich im 4. Quartal 2019 led iglich Fr.

2'000.-- ausbezahlt. Mit den Ein künften aus ihrer selbständigen Tätigkeit habe sie im Jahr 2019 aber ein Einkom men von total Fr. 17'800.-- erzielt. Dies berechtige sie zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1 S.

1). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin

die Einkommens grenze von

Fr. 10'000.-- gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall erreicht hat. 4.2

4.2.1

Gemäss ihren Angaben arbeitet die Beschwerde führerin seit Anfang des Jahres 2018 als selbständige Personaltrainerin ( Urk. 1 S. 1). Im Jahr 2018 wurden die Akontobeiträge ( vgl. Art 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung, AHVV) für die AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge sowie die Ver waltungs kosten gestützt auf einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Ein kommen in der Höhe von Fr. 26'000.-- erhoben ( Urk. 3/1). Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin haben die definitive Beitrags verfügung für das Jahr 2018 (vgl. dazu: Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz

1183 f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbst ständig er werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, Stand:

1. Januar 2021) eingereicht .

Bis zum Ende des 3. Quartals 2019 hat die Beschwer degegnerin Akontobeiträge auf einem voraus sicht lichen Ein kommen bei tragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 15 ' 8 00.-- abgerech net (U rk.

3/2). Bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerde füh rerin im Jahr 2019 liegt ebenfalls noch keine definitive Beitrags verfügung vor.

Die Rechtsform des Unternehmen s der Beschwerde führerin wurde per 2 3. September 2019 von einem Einzelunternehmen in eine GmbH umgewan delt ( Urk. 3/4, Urk. 7). Im von der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2019 ausgefüllten For mular «AHV-Beitragspflicht: F ragebogen für juristische Per sonen» gab s ie an, dass sie sich ab Januar 2020 einen AHV- pflichtigen Lohn

in der Höhe vom 1'500.-- (monatlich) ausrichten werde ( Urk. 6/3/1). Alsdann

teilte die Beschwerde füh rerin der Beschwerdegegnerin m it der am 1 6. Dezember 2019 aus ge füll ten Lohn deklaration 2019 mit, dass die Y.___

GmbH

ihr - als einzige r Arbeit nehmerin der Y.___ GmbH - im 4. Quartal des Beitrags jahr 2019 keinen Lohn ausge rich tet habe. Die voraus sicht liche Lohnsumme für das Jahr 2020 bezifferte sie mit Fr. 21'000.-- ( Urk. 6/5/2).

D a die GmbH keine weiteren Angestellten beschäftigt,

können sich diese Angaben nur auf den Lohn der Beschwerdeführerin beziehen. Wie sich aus der Schluss rechnung der Beschwerde gegnerin für die Lohnbeiträge für das J ahr 2020 vom 18. Februar 2021 sodann ergibt, rechnete die Y.___ GmbH in der Folge auch tatsächlich mit der Beschwerdegegnerin über eine Lohnsumme 2020 in der Höhe von Fr. 21'000.-- ab ( Urk. 3/3 , Urk. 6/10 ). 4.2.2

Soweit vorliegend allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin infolge hoher Kosten bei der Umwandlung ihres Unternehmens in eine GmbH im 4. Quartal des Jahres 2019 keinen (oder einen sehr geringen) Lohn auszahlte, dazu führen würde, dass der Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung zu ver neinen wäre, obwohl sie sowohl zuvor (als Selbständigerwerbende) wie auch danach (als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung) ein AHV-pflichtiges Ein kommen von über Fr. 10'000.-- deklariert hatte, würde dies kaum der Intention des Verordnungsgebers entsprechen. Dies zeigt sich bereits darin, dass seit der Änderung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 4. November 2020 auch Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Tätigkeit erst nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, Anspruch auf Erwerbs ersatz haben können, obwohl in diesen Fällen das massgebende Einkommen und die Umsatzeinbusse nicht einfach zu ermitteln sind. Dass für die Anspruchs prüfung nicht ohne Weiteres auf das AHV-pflichtige Einkommen vor einer Änderung der Rechtsform abgestellt werden kann, erscheint nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden Umstände rechtfertigt sich , wie bei Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, auch das im Jahr 2020 erzielte Einkommen heranzuziehen , wobei auf das im ersten Jahr nach der Umwandlung des Unternehmens (Oktober 2019 bis September 2020) deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abzustellen ist . 4.2.3

Wie bereits festgestellt , wurde für das letzte Quartal des Jahres 2019 kein AHV-pflichtiges Einkommen und für das Jahr 2020 ein solches von Fr. 21'000.-- deklariert (E. 4.2.1), was umgerechnet auf die Periode von Januar bis September 2020 Fr. 15'750.-- ergibt . M it dem im ersten Jahr nach der Umwandlung des Unternehmens , d.h. in der Zeit von Oktober 2019 bis September 2020 , deklarierten AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 15'750.-- ist

die Einkommens grenze gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erreicht. Daher

hätte die Beschwerdegegnerin auch die übrigen Anspruchsvoraus setzungen prüfen müssen . Sofern sie an der Lohndeklaration Zweifel hegte, hätte sie die Beschwerdeführerin aufzufordern, die Lohnbezüge näher zu plausibilisieren (vgl. zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 3 0. Juni 2021 E. 5.3.2). 4.3

Im Hinblick auf die Beurteilung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Beschwerdeführerin sodann substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen haben, inwieweit saisonale Effekte die Umsatzzahlen beeinflussen, scheint sie doch ledigl ich Outdoor-Training anzubieten, welches in den Wintermonaten weniger nachgefragt sein könnte. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ge mäss Art. 2 Abs. 3 bis

lit. a

in Verbindung mit Abs. 3 ter

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsaus fall

jedoch nur in soweit als die Umsatzeinbusse auf behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzu führen ist. 5 .

D emnach ist d ie Beschwerde betreffend die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 in dem Sinne gutzuheissen, dass die Einspracheentscheid e vom 1. April 2021 (Urk. 2/1) und vom 16. April 2021 (Urk.

2/2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Sie hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 im Sinne der Erwägungen zu prüfen und darüber neu zu entscheiden. Das Gericht beschliesst:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. April 2021 wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdegegnerin hat das ihr bereits zugestellte Schreiben der Beschwerde füh rerin vom 2 9. April 2021 n ach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses als Einsprache gegen ihre Rückforderungsverfügung vom 2 0. April 2021

zu bearbeiten. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde

der Beschwerdeführerin gegen die Einspracheentscheide vom 1. und 1 6. April 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass diese Entscheide aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 im Sinne der Erwägungen prüfe und darüber neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher