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EE.2021.00016

Arbeitnehmer, die aufgrund eines Coronaverdachts mit entsprechenden Symptomen in Quarantäne sind, haben keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

Zürich SozVersG · 2021-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ AG

meldete sich am 2 0. April 2020 (Eingangsdatum) bei der Ausgleichskasse MOBIL zum Bezug einer Erwerbsaus fall entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs aus fall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2020 verneinte die Ausgleichs kasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 9/1). Die dagegen von der X.___ AG am 1 5. Sep tem ber 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/8) wies die Aus gleichs kasse mit Ent scheid vom 2 5. Februar 2021 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom

12. April 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Quarantäne für ihren Mitarbeiter Z.___ (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung mehrfach Änderungen erfahren und gilt nun mehr bis zum 3 1. Dezem ber 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. Septem ber 2020 wurde rück wirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in der von 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind Personen anspruchs berechtigt, sofern sie die folgenden Voraus setzun gen erfüllen: a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 EpG im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (Covid-19) die Erwerbstätigkeit unterbrechen: 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder 2. infolge Quarantäne. b. Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie: 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts (ATSG); oder 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG. c. Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassen en versicherung (AHVG) obligatorisch versichert. 1.3

Gemäss Rz . 1035 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (in der vom 1 7. März bis 1 6. April 2020 gültig gewesenen Version) richtet sich die Entschädigung für Arbeitnehmer in Quarantäne an Perso nen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall in Quarantäne sind . Die Quarantäne muss ärztlich oder behördlich angeordnet sein. Eine Selbst-Isolation genügt für den Anspruch nicht (Rz . 1036). 1.4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht lichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung mit der Begründung, dass

nur im Falle einer ärztlich oder be hörd lich angeordneten Quarantäne ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbser satz ent schädigung bestehe. Eine Selbstisolation genüge nicht. Aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen ergebe sich nicht, dass die Quarantäne aufgrund eines Kontakts mit einer Person mit Corona-Verdacht notwendig gewesen sei, was eine Grundvoraussetzung für eine Entschädigung darstelle (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, Dr. med. A.___ habe mit Zeugnis vom 7. Juli 2020 bescheinigt, dass sich Z.___ in Quaran täne befunden habe, weil er Kontakt mit einer positiv auf Corona getesteten Person gehabt habe. Z.___ selbst sei nicht an Corona erkrankt. Hätte das

Arztzeugnis von Dr. A.___ nicht ausgereicht, hätte die Beschwerdegeg nerin den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abklären müssen (Urk. 1) . 3.

Ausweislich der Akten wurde Z.___ von Dr. A.___ für die Dauer vom 22. März bis 5. April 2020 wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arztzeugnis zuhanden der Arbeitgeberin vom 2 4. M ärz 2020, Urk. 9/4). Im Arzt zeugnis vom 7. Juli 2020 präzisierte Dr. A.___, dass Z.___ wegen Coronaverdachts in Qua ran täne gewesen sei (Urk. 9/5).

Nebst Z.___ befand sich auch ein weitere r Mitarbeiter der Beschwerdeführerin,

B.___, in Quarantäne. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu in der Einsprache vom 1 5. September 2020, dass zwar keine Covid -Tests gemacht worden seien, es sich jedoch bei beiden Fällen um klare Corona-V erdachtsfälle gehandelt habe, weshalb ihre Hausärzte eine Q uarantäne angeordnet hätten (Urk. 3/10). Hinsichtlich des Mitarbeiters B.___ geht aus dem Zeugnis seines Hausarztes Dr. med.

C.___ hervor, dass die Quaran täne aufgrund des Vorliegens von Symptomen, die auf eine Corona-Infektion hinwiesen, angeordnet wurde (Urk. 3/13). Da laut Aussagen der Beschwerde führerin die beiden Fälle gleichge lagert waren, ist daraus sowie den Arztzeug nissen von Dr. A.___

zu schliessen, dass im Falle von Z.___ eine Quaran täne nicht

bloss aufgrund eines Kontakts mit einer auf C orona positiv getesteten Person angeordnet wurde, sondern weil er Symptome einer Corona-Erkrankung aufwies.

Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden od er Symptome aufweisen, müssen

in Isolation. Muss jemand in die Isolation, besteht kein Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz. Diese Situation wird wie ein Krankheitsfall betrachtet . Zwar ergibt sich aus dem Verordnungstext nicht explizit, dass nur Personen in Quarantäne einen Anspruch auf Entschädigung haben, die nicht selber am V irus erkrankt sind. Angesichts dessen, dass bei Krank heit jedoch die Lohnfortzahlungspflicht gilt und die Erwerbsersatzordnung nur Verhältnisse regelt, in denen grundsätzlich arbeitsfähige Arbeitnehmende auf grund behörd licher Anordnungen ihrer Arbeit nicht nachgehen dürfen, entspricht die Verwal tungs weisung der korrekten Auslegung des gesetzlichen Wortlautes (vgl. E. 1.4). Entsprechend handelt es sich vorliegend nicht um einen Qua ran täne-Fall im Sinne der eingangs erläuterten Rechtslage

(vgl. E. 1.2

f.) . Ein allfälliger Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für Z.___ ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 bis

lit . a Ziff. 2 der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall entsprechend zu verneinen. Soweit die Be schwer de führer in in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abklärungs pflicht der Beschwer degegnerin geltend macht (vgl. Urk. 1 Ziff. 15), kann ih r nicht gefolgt werden, lagen der Beschwerdegegnerin die notwendigen Arztzeugnisse doch vor. Ausser dem vermochte die Beschwerdeführerin den Entscheid sach gerecht anzu fechten und ihr Anliegen vor einer Beschwerde instanz, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vor zu tra gen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Störend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin sich im Verwaltungsverfahren auf den Standpunkt stellte, die Beschwerd eführerin habe ein ärztliches Zeugnis ein zureichen, in dem erwähnt sei, dass die Quarantäne aufgrund eines Corona-Ver dachts notwendig gewesen sei (Urk. 9/6, Urk. 9/7). Für die Anspruchsberech tigung für den Bezug einer Corona-Erwerbsau sfallentschädigung wäre jedoch ein Nachweis erforderlich gewesen, aus dem sich ergeben hätte, dass die ärztlich angeordnete Quarantäne aufgrund eines (blossen) Kontakts mit einer auf Corona positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall erfolgt war. Jedoch hatte sich der massgebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Schreiben der Beschwerde gegnerin bereits verwirklicht. Unter dem Titel des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BGE 143 V 96 E. 3.6) vermag die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht verneint und ist die Beschwerde abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz -Versicherungsgesellschaft AG - Ausgleichskasse MOBIL - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die X.___ AG

meldete sich am

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in der von 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind Personen anspruchs berechtigt, sofern sie die folgenden Voraus setzun gen erfüllen: a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 EpG im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (Covid-19) die Erwerbstätigkeit unterbrechen: 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder 2. infolge Quarantäne. b. Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie: 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts (ATSG); oder 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG. c. Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassen en versicherung (AHVG) obligatorisch versichert.

E. 1.3 Gemäss Rz . 1035 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (in der vom 1 7. März bis 1 6. April 2020 gültig gewesenen Version) richtet sich die Entschädigung für Arbeitnehmer in Quarantäne an Perso nen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall in Quarantäne sind . Die Quarantäne muss ärztlich oder behördlich angeordnet sein. Eine Selbst-Isolation genügt für den Anspruch nicht (Rz . 1036).

E. 1.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht lichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

E. 2 Dagegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom

12. April 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Quarantäne für ihren Mitarbeiter Z.___ (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung mit der Begründung, dass

nur im Falle einer ärztlich oder be hörd lich angeordneten Quarantäne ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbser satz ent schädigung bestehe. Eine Selbstisolation genüge nicht. Aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen ergebe sich nicht, dass die Quarantäne aufgrund eines Kontakts mit einer Person mit Corona-Verdacht notwendig gewesen sei, was eine Grundvoraussetzung für eine Entschädigung darstelle (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, Dr. med. A.___ habe mit Zeugnis vom 7. Juli 2020 bescheinigt, dass sich Z.___ in Quaran täne befunden habe, weil er Kontakt mit einer positiv auf Corona getesteten Person gehabt habe. Z.___ selbst sei nicht an Corona erkrankt. Hätte das

Arztzeugnis von Dr. A.___ nicht ausgereicht, hätte die Beschwerdegeg nerin den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abklären müssen (Urk. 1) .

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz -Versicherungsgesellschaft AG - Ausgleichskasse MOBIL - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00016

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

19. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz -Versicherungsgesellschaft AG Mlaw

Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Ausgleichskasse MOBIL Wölflistrasse 5, 3006 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die X.___ AG

meldete sich am 2 0. April 2020 (Eingangsdatum) bei der Ausgleichskasse MOBIL zum Bezug einer Erwerbsaus fall entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs aus fall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2020 verneinte die Ausgleichs kasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 9/1). Die dagegen von der X.___ AG am 1 5. Sep tem ber 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/8) wies die Aus gleichs kasse mit Ent scheid vom 2 5. Februar 2021 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom

12. April 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Quarantäne für ihren Mitarbeiter Z.___ (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung mehrfach Änderungen erfahren und gilt nun mehr bis zum 3 1. Dezem ber 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. Septem ber 2020 wurde rück wirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in der von 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind Personen anspruchs berechtigt, sofern sie die folgenden Voraus setzun gen erfüllen: a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 EpG im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (Covid-19) die Erwerbstätigkeit unterbrechen: 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder 2. infolge Quarantäne. b. Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie: 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts (ATSG); oder 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG. c. Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassen en versicherung (AHVG) obligatorisch versichert. 1.3

Gemäss Rz . 1035 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (in der vom 1 7. März bis 1 6. April 2020 gültig gewesenen Version) richtet sich die Entschädigung für Arbeitnehmer in Quarantäne an Perso nen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall in Quarantäne sind . Die Quarantäne muss ärztlich oder behördlich angeordnet sein. Eine Selbst-Isolation genügt für den Anspruch nicht (Rz . 1036). 1.4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht lichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung mit der Begründung, dass

nur im Falle einer ärztlich oder be hörd lich angeordneten Quarantäne ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbser satz ent schädigung bestehe. Eine Selbstisolation genüge nicht. Aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen ergebe sich nicht, dass die Quarantäne aufgrund eines Kontakts mit einer Person mit Corona-Verdacht notwendig gewesen sei, was eine Grundvoraussetzung für eine Entschädigung darstelle (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, Dr. med. A.___ habe mit Zeugnis vom 7. Juli 2020 bescheinigt, dass sich Z.___ in Quaran täne befunden habe, weil er Kontakt mit einer positiv auf Corona getesteten Person gehabt habe. Z.___ selbst sei nicht an Corona erkrankt. Hätte das

Arztzeugnis von Dr. A.___ nicht ausgereicht, hätte die Beschwerdegeg nerin den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abklären müssen (Urk. 1) . 3.

Ausweislich der Akten wurde Z.___ von Dr. A.___ für die Dauer vom 22. März bis 5. April 2020 wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arztzeugnis zuhanden der Arbeitgeberin vom 2 4. M ärz 2020, Urk. 9/4). Im Arzt zeugnis vom 7. Juli 2020 präzisierte Dr. A.___, dass Z.___ wegen Coronaverdachts in Qua ran täne gewesen sei (Urk. 9/5).

Nebst Z.___ befand sich auch ein weitere r Mitarbeiter der Beschwerdeführerin,

B.___, in Quarantäne. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu in der Einsprache vom 1 5. September 2020, dass zwar keine Covid -Tests gemacht worden seien, es sich jedoch bei beiden Fällen um klare Corona-V erdachtsfälle gehandelt habe, weshalb ihre Hausärzte eine Q uarantäne angeordnet hätten (Urk. 3/10). Hinsichtlich des Mitarbeiters B.___ geht aus dem Zeugnis seines Hausarztes Dr. med.

C.___ hervor, dass die Quaran täne aufgrund des Vorliegens von Symptomen, die auf eine Corona-Infektion hinwiesen, angeordnet wurde (Urk. 3/13). Da laut Aussagen der Beschwerde führerin die beiden Fälle gleichge lagert waren, ist daraus sowie den Arztzeug nissen von Dr. A.___

zu schliessen, dass im Falle von Z.___ eine Quaran täne nicht

bloss aufgrund eines Kontakts mit einer auf C orona positiv getesteten Person angeordnet wurde, sondern weil er Symptome einer Corona-Erkrankung aufwies.

Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden od er Symptome aufweisen, müssen

in Isolation. Muss jemand in die Isolation, besteht kein Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz. Diese Situation wird wie ein Krankheitsfall betrachtet . Zwar ergibt sich aus dem Verordnungstext nicht explizit, dass nur Personen in Quarantäne einen Anspruch auf Entschädigung haben, die nicht selber am V irus erkrankt sind. Angesichts dessen, dass bei Krank heit jedoch die Lohnfortzahlungspflicht gilt und die Erwerbsersatzordnung nur Verhältnisse regelt, in denen grundsätzlich arbeitsfähige Arbeitnehmende auf grund behörd licher Anordnungen ihrer Arbeit nicht nachgehen dürfen, entspricht die Verwal tungs weisung der korrekten Auslegung des gesetzlichen Wortlautes (vgl. E. 1.4). Entsprechend handelt es sich vorliegend nicht um einen Qua ran täne-Fall im Sinne der eingangs erläuterten Rechtslage

(vgl. E. 1.2

f.) . Ein allfälliger Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für Z.___ ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 bis

lit . a Ziff. 2 der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall entsprechend zu verneinen. Soweit die Be schwer de führer in in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abklärungs pflicht der Beschwer degegnerin geltend macht (vgl. Urk. 1 Ziff. 15), kann ih r nicht gefolgt werden, lagen der Beschwerdegegnerin die notwendigen Arztzeugnisse doch vor. Ausser dem vermochte die Beschwerdeführerin den Entscheid sach gerecht anzu fechten und ihr Anliegen vor einer Beschwerde instanz, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vor zu tra gen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Störend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin sich im Verwaltungsverfahren auf den Standpunkt stellte, die Beschwerd eführerin habe ein ärztliches Zeugnis ein zureichen, in dem erwähnt sei, dass die Quarantäne aufgrund eines Corona-Ver dachts notwendig gewesen sei (Urk. 9/6, Urk. 9/7). Für die Anspruchsberech tigung für den Bezug einer Corona-Erwerbsau sfallentschädigung wäre jedoch ein Nachweis erforderlich gewesen, aus dem sich ergeben hätte, dass die ärztlich angeordnete Quarantäne aufgrund eines (blossen) Kontakts mit einer auf Corona positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall erfolgt war. Jedoch hatte sich der massgebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Schreiben der Beschwerde gegnerin bereits verwirklicht. Unter dem Titel des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BGE 143 V 96 E. 3.6) vermag die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht verneint und ist die Beschwerde abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz -Versicherungsgesellschaft AG - Ausgleichskasse MOBIL - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler