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EE.2021.00012

Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Bei der Berechnung der Umsatzeinbusse ist in ganzen Monaten und nicht in Tagen zu rechnen und das Ergebnis ist nicht zu runden. Vorliegend wurde der Anspruch auf eine Entschädigung für die Monate September und Oktober 2020 zu Recht verneint, weil die Umsatzeinbusse von 54,88 Prozent unter dem Schwellenwert von 55 Prozent lag.

Zürich SozVersG · 2021-11-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1989, ist als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen . Die GmbH wurde a m 4. Februar 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt Transport-, Chauffeur- und Sicherheitsdienstleistungen im Bereich Touristik (Urk. 8 / 1/2, Urk. 8/8/2 ). Am 1 1 . November 20 20 (Eingangs da tum) mel dete sich X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/ 36 ). Im Anmeldefo rmular gab er an, dass die Y.___ GmbH in der Zeitperiode vom 17.

September bis 31.

Oktober 2020 eine Umsatz einbusse von 54,88 % erlitten habe ( Urk. 8/36/2).

Mit Verfügung vom 28 . Dezem ber 2020 wies d ie Ausgleichskasse den An spruch von X.___ auf Aus richtung einer Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Okto ber 2020 ab (Urk. 8/ 46 ).

Zu Begründung führte sie aus, dass gemäss Kreis schrei ben des Bun desamtes für Sozialversicherungen ( BSV )

über die Entschädigung bei Mass nah men zur Bekämp fung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz ( KS

CE ) betreffend der Antragsmonate September und Oktober 2020 ein Umsatz rück gang von min destens 55 % bestehen müsse. Mit der Anmeldung habe der An trag steller eine Um satzeinbusse von weniger als 55 % ausgewiesen ( Urk. 8/46/1 ).

Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 5 . Januar 2021 erhobene Ein sprache (Urk. 8/ 48 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 5. Mä r z 2021 Beschwerde .

Er be antragte, dass die Berechnung der Umsatzeinbusse der Y.___ GmbH für den Zeitraum vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 überprüft wird (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 10 . Mai 2021 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-77), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17 . Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 9 ). 2.2

Mit B eschluss vom 14.

J uli 2021 erwog das Gericht im W esentlichen , dass d ie Beschwer degegnerin bei ihrer Ermittlung des Umsatzes für den Februar 2019 mit einen ganzen Monat

gerechnet habe , obwohl die Y.___ GmbH erst am 4. Februar 2019 ins Handelsregister eingetragen worden sei und nach (unbestrittenen) Angaben des Beschwerdeführers ihre Geschäfts tätigkeit erst an diesem Tag auf genommen habe (Urk.

10 S.

4-5 ) .

Folglich habe der Beschwerde führer auch erst ab 4. Februar 2019 einen Umsatz generieren können (Urk. 10 S. 5).

Weder die Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall noch das KS

CE würden eine Regelung dazu

enthalten , wie der Umsatz bei einem solchen «ange bro che nen» Monat zu ermitteln sei . Denkbar wäre eine Berechnung des Umsatzes nach Tagen, analog zu den Vorschriften der KS

CE in Rz 1041.6 KS

CE zur Ermitt lung de r Einkom mensgrenze von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall . Bei der Berechnung wäre sodann zu beachten, dass laut Rz 1066 KS

CE betreffend Berechnung der Höhe der Ent schädigung zur Ermittlung des durch schnittlichen Erwerbseinkommens das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen

ist. Das heiss e , dass ein ganzer Monat 30 Tagen entspr e ch e

( Urk. 10 S. 5). Aber auch für den der Zeitraum vom 17. Septem ber bis 31. Oktober 2020 wäre eine Berechnung des Umsatzes nach Tagen möglich oder vielleicht sogar angezeigt.

Unklar sei zudem, ob und - gegebenenfalls - wie bei der Ermitt lung der Umsatz einbusse zu runden sei ( Urk. 10 S. 6 ) .

Zur Beant wortung dieser F ragen wurden die Beschwerde geg nerin und das BSV je um eine Stellung nahme gebeten.

Die Beschwerde gegnerin wurde ersucht , sich ins besondere dazu zu äussern, wes halb sie im vorliegenden Fall bei ihrer Umsatz ermittlung den Monat Februar 2019 als ganzen Monat und den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 als 1.5

Monate berücksichtigte. Ferner wurde sie gebeten auszuführen, weshalb es nach ihrer Auffassung sachge recht sei , beim von ihr ermittelten Umsatzrückgang in der Zeitperiode vom 17. Septem ber bis 31. Oktober 2020 in der Höhe von 54,88 % auf eine Run dung zu verzichten. Das BSV

wurde ersucht, im Allgemeinen zur Frage der Berücksichtigung von «ange brochenen» Monaten bei der Umsatzermittlung und zur Frage der Rundung beim Ergebnis der Umsatzer mittlung Stellung zu nehmen ( Urk. 10 S. 6). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme

vom 1 7. August 2021 aus, wenn der Umsatz 2019 in Tagen berechnet würde, so müsste der Umsatz im Zeit raum vom 1 7. September bis 3 1. Oktober selbstverständlich nach der gleichen Methode, nämlich nach Tagen berechnet werden. Eine Durchmischung der Methoden wäre nicht zu rechtfertigen. In Anwendung der Berechnung nach Tagen sowohl beim U msatz 2019 als auch beim Umsatz im Zeitraum vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 würde sich ein Umsatzrückgang von 54,56 % ergeben . Am 2 5. September 2020 habe das Parlament das Covid -19-Gesetz ver ab schiedet ( Urk. 11 S. 1). Der Bundesrat habe die entsprechenden Verord nungs an passungen an seiner Sitzung vom

4. November 2020 erlassen (Urk. 11 S. 1-2). Der Begünstigtenkreis sei rückwirkend per 17. September 2020 erweitert worden. In der vorliegend bis 18. Dezember 2020 anwendbaren Fassung gelte die Erwerbs tätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzein busse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliege. Der Wortlaut und der Sinn des Grenz wertes erlaube es nicht, dass ein ermittelter Prozentsatz, der (wenn auch knapp) unter dem Grenzwert liege, «nach mathematischen Regeln» aufgerundet werde. Dies analog der Regel, wonach im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt werden müssen .

Auch hinsichtlich dieses Grenzwertes gebe es keine M öglichkeit de r

Aufrundung. Im gesamten K S

CE finde sich im Übrigen kein Hinweis auf die Möglichkeit einer Aufrundung «nach mathematischen Regeln» ( Urk. 11 S. 2). 2.4

Das BSV hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. August 2021 zur Ermittlung des Umsatzes bei angebrochenen Monaten fest, dass die Umsatzeinbusse unabhängig von der Höhe der Entschädigung sei. Bei der Umsatz einbusse handle es sich ledig lich um ein Kriterium, um die massgebliche Einschränkung der Erwerbs tätigkeit zu definieren. Die Umsatzeinbusse stelle aber kein typisches Instrument für die S ozialversicherung dar , so auch nicht für die Erwerbsersatzordnung. In langen und ausführlichen Beratungen habe das Parla ment diskutiert, gestützt auf welche Kriterien die Unternehmen unterstützt wer den sollten ( Urk. 12 S. 1). Schliesslich habe das Parlament das Kriterium der prozentualen Umsatzgrösse vorgesehen, um genauer zu präzisieren, wann die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie als mass geb lich eingeschränkt gelte ( Art. 2 Abs. 3 ter

Covid -19 Verordnung Erwerbs ausfall, Urk. 12 S. 1-2). Das Parlament habe dieses Kriterium im Wissen darum festgelegt, dass es Schwelleneffekte gebe und es bewusst einheitlich festgelegt. Anzumerken sei hier, dass auch der Umsatzrückgang, der Anspruchsvoraussetzung für Härte fall massnahmen nach der Covid -19 Verordnung Härtefall sei, gestützt auf den Jahresumsatz oder eine Periode von 12 Monaten zu berechnen sei ( Art. 5 Covid -19 Verordnung Härtefall). Die Definition der Umsatzeinbusse begründe lediglich einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung , habe aber keinen direkten Bezug zum individuellen Erwerbsausfall, der über die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung abgedeckt werden solle. Es sei im Übrigen ausdrücklich gewünscht, die Höhe der Leistung nicht in A bhängigkeit des Umsatzes an zu pas sen. Unter Beachtung der vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien, sei für die Ermittlung des Umsatzrückgangs der Umsatz des ganzen Kalendermonats zu berücksichtigen, selbst wenn die Erwerbstätig keit

nicht während des ganzes Monats ausgeübt worden sei. Denn das komme definitionsgemäss vor bei Unter nehmen, die das Geschäft während der Woche einige Tage schliessen oder Betriebs ferien usw. machen würden. Die Durchführungsstellen seien jeweils in diesem Sinne instruiert worden . Die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 3 ter

Covid -19-Verord nung Erwerbsausfall hielten fest , dass der Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 als Vergleichswert für den Umsatzverlust diene. Massgebend sei der auf den Monat heruntergerechnete Umsatzdurchschnitt dieser Jahre. Falls die Tätigkeit nach dem Jahr 2015 aufgenommen worden sei , so sei der Durc hschnitt der entsprechenden Erwerbdauer massgebend. Auch in diesem Fall sei der auf den Monat herunter gerechnete Umsatzdurchschnitt der entsprechenden Zeitdauer massgebend. Die Regel, wonach der volle Monat zu berücksichtigen sei, sei beispielsweise auch angewendet worden, als die U msatzgrösse auf den 19. Dezember 2020 von 55 % auf 40 % gesenkt worden sei: Für Anspruchsberechtigte, die im Monat Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 40 %, aber weniger als 55 % vor weisen würden, werde für den Umsatzrückgang der ganze Monat berück sichtigt (vgl. dazu Rz 1041.8 KS

CE , Version 10). Für die Umsatzeinbusse werde somit jeweils der ganze Kalendermonat berücksichtigt. Auf Tage umgerechnet werde lediglich das massgebende Erwerbseinkommen, weil dieses die Basis für das EO-Taggeld sei. Dabei richte sich die Bemessung des Erwerbseinkommens nach den in der EO fest verankerten Prinzipien: Gemäss den geltenden Berechnungs vor schriften in der EO, die auch auf die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung anwendbar seien ( Art. 5 Abs. 2 der

Covid -19-Ver ordnung Erwerbs ausfall

i.V.m. Art. 11 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG ) , werde die Entschä di gung für Selbständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend gewesen sei ( Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatz verord nung, EOV , i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG ). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbs einkommens pro Tag werde das Jahreseinkommen durch 360 geteilt (Rz 5044 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft, WEO ). Diese Regelung sei explizit auch für die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung übernommen worden (Rz 1066 KS

CE ). Auch im Falle von R z 1067 KS

CE werde nach den in der EO geltenden Prinzipien auf den Tag umgerechnet. Das Einkommen werde aber nicht nach Tagen berechnet. BGE 133 V 431, auf den in Rz 1067 KS

CE verwiesen werde, sage nichts Anderes. Das bedeute, dass der Umsatz der GmbH im Jahr 2019 zu berechnen sei, indem das Umsatztotal 2019 durch 11 Monate zu dividieren sei (Februar - Dezember 2019), so wie das von der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden und in Rz 1041.4 KS

CE festgehalten sei (Urk. 12 S. 2).

Zur Frage nach der Rundung des Ergebnisses der Umsatzermittlung hielt das BSV sodann fest, dass die Umsatzeinbusse von 55 % (resp. 40 % oder 30 % ) vom Gesetzgeber im Wissen darum vorgesehen worden sei, dass es Schwelleneffekte geben könne. Bei diesem Grenzwert handle es sich aber bereits um einen Kom pro miss, weshalb dieser nicht weiter anzupassen sei. Die ermittelte prozentuale Umsatzeinbusse sei deshalb weder auf- noch abzurunden

( Urk. 12 S. 2). 2. 5

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. August 2021 ( Urk.

13) wurde den Parteien Gele genheit ge ge ben, um sich zu den vom Gericht mit Beschluss vom 1 4. Juli 2021 ( Urk.

10) beigezogenen Stellung nahmen ( Urk. 11-12) verneh men zu lassen .

Die Beschwerdegegnerin erklärte daraufhin mit Eingabe vom 10. September 2021 (Urk. 15) , dass sie an ihrer Stellungnahme vom 1 8. (richtig: 17.) August 2021 festhalte ( Urk. 15 S. 1).

Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb

- wie in der Gerichtsverfügung vom 3 0. August 2021 vorgängig für den Säumnisfall fest gehalten wurde ( Urk. 13 S. 2 ) - davon auszugehen ist , dass er

a u f eine Vernehm las sung verzichtet e . 2. 6

Am 1 1. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe der Beschwerde gegnerin vom 1 0. September 2021 ( Urk.

15) zur Kenntnisnahme zuge stellt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien, die eingereichten Akten sowie die vom Gericht eingeholten Stellungnahmen wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nach fol genden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b ). 1. 1 .2

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 17 . Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer

am 11. Novem ber 2020 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat (Urk. 8/36 ) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020 betrifft (vgl. Urk. 8/46 ). Vorliegend sind somit das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnung en des Bundesrates zur Bewältigung der Covid -19-Epidemie ( Covid -19-Gesetz)

und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwendbar , und zwar nach den in den Monaten September und Oktober 2020 gültig gewesenen Vorschriften . Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 1. 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid -19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid -19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ;

vom

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ( Art. 15 Abs. 2

Covid -19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3

Covid -19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über : a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den

Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen ; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft ( Art. 15 Abs. 4

Covid -19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen ( Art. 15 Abs. 5

Covid -19-Gesetz ) . 1. 3 1. 3 .1

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzu ng proportional zu deren Dauer. 1. 3 .2

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ;

v om

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzein busse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter

der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall). 2.

2.1

I n seinem Antrag vom 1 1. November 2020 für den Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020

gab der Beschwerdeführer an, dass die

Y.___ GmbH ihre Geschäfts tä tigkeit am 4. Februar 2019 aufgenommen habe. Im Jahr 2019 habe die Gesell schaft einen Jahresumsatz von Fr. 97'523. -- erzielt. D en Umsatz vom 1 7. Septem ber bis 3 1. Oktober 2020 bezifferte er mit Fr. 6'000.-- ( Urk. 8/36/2). 2.2

Wie das BSV in seiner überzeugenden Stellungnahme vom 27. August 2021 aus führte, ist gestützt auf den Gesetzeswortlaut (E. 1. 2) bei der Berechnung der Umsatzeinbusse in Monaten und nicht in Tagen zu rechnen. Zu überzeugen ver mögen auch die Ausführungen, wonach bei der Ermittlung der Umsatzeinbusse nicht zu runden ist. In Ergänzung zu den diesbezüglichen Ausführungen des BSV ist festzuhalten, dass es bei der Ermittlung der Umsatzeinbusse nicht wie bei der Rundung des Invaliditätsgrades (vgl. dazu: BGE 130 V 121 E. 3.2) um eine Rechnerei auf der Grundlage einer ermessensgeprägten Schätzung (Arbeits fähig keit) und hypothetischer Zahlen (Validen- und Invalidenein kommen), sondern bloss um einen präzisen rechnerischen Vorgang ohne jegliche Ermes senselemente

geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_54 1 /2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6 zur für die Berechnung der Beitragszeit in der obli gato rischen Arbeits losen ver siche rung geltenden Regelung) .

Demzufolge erweist sich die von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Berech nung der Umsatzeinbusse

als korrekt. Diese Berechnung lautete wie folgt

( vgl. Urk. 7 S. 2) : D er durchschnittliche Umsatz im Jahr 2019 (Februar bis Dezember) betrug im Monat Fr. 8'865.-- ( Fr. 97'523.--: 11 Monate). Der Umsatz in der Zeit vom 1 7. Septem ber bis 3 1. Oktober 2020 betrug Fr. 6'000.--. Dies entspricht einem monatlichen Umsatz von Fr. 4'000.-- ( Fr. 6'000.--: 1.5). In der Zeitperiode vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Oktober 2020 betrug der Umsatzrückgang folg lich Fr. 4'865.-- ( Fr. 8'865.-- minus Fr. 4'000.--). In Prozenten ausgedrückt ent spricht dies

einem Umsatzrückgang von 54 , 88 % (Fr. 4'865. -- : 88 , 8 5 ). 2. 3

Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu den Fragen betreffend Berechnung der Umsatzeinbusse und Rundung. Er führte mit seiner Beschwerde vom 5. März 2021 aus, dass er bei der Berechnung der Umsatzeinbusse durch die Beschwerde gegnerin einen Fehler festgestellt habe. S ein Unternehmen habe im Jahr 2019 in 11 Monaten einen Umsatz von Fr. 97'523.-- erzielt. Dies entspreche einem durch schnittlichen Monats umsatz von Fr. 8'865.--. Im Antrags formular sei er nach dem Umsatz für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 gefragt worden. Seine Angabe eines Umsatzes in der Höhe von Fr. 6'000.-- habe sich somit auf einen Zeitraum von 1.5 Monaten bezogen ( Urk. 1 S.

1). Wenn sein durchschnittlicher Monatsumsatz für 1.5 Monate in der Höhe von Fr. 13 '297.25 ( Fr. 8'865.-- x 1.5) seinem effektiven Umsatz in den 1.5 Monaten vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 in der Höhe von Fr. 6'000.-- gegenüberge stellt werde, resultier e eine Umsatz einbusse von 67 , 68 % ( Urk. 1 S. 2) .

Die Berechnung des Beschwerdeführers ist falsch :

Wenn auf seine Zahlen abge stellt wird, beträgt d ie

Umsatz einbusse Fr. 7'297.25 ( Fr. 13'297.25 - Fr. 6'000.--). Fr. 7'297.25 von Fr. 13'297.25 sind 54 , 88 % . Die Umsatzeinbusse beläuft sich demzufolge auf 54 , 88 %. 2. 4

Weil die Umsatz einbusse der Gesellschaft vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 unter 55 % lag, hat der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäfts führer der Y.___ GmbH für die Monate September und Oktober 2020 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung . 3 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 . November 20 20 (Eingangs da tum) mel dete sich X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/ 36 ). Im Anmeldefo rmular gab er an, dass die Y.___ GmbH in der Zeitperiode vom 17.

September bis 31.

Oktober 2020 eine Umsatz einbusse von 54,88 % erlitten habe ( Urk. 8/36/2).

Mit Verfügung vom 28 . Dezem ber 2020 wies d ie Ausgleichskasse den An spruch von X.___ auf Aus richtung einer Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Okto ber 2020 ab (Urk. 8/ 46 ).

Zu Begründung führte sie aus, dass gemäss Kreis schrei ben des Bun desamtes für Sozialversicherungen ( BSV )

über die Entschädigung bei Mass nah men zur Bekämp fung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz ( KS

CE ) betreffend der Antragsmonate September und Oktober 2020 ein Umsatz rück gang von min destens 55 % bestehen müsse. Mit der Anmeldung habe der An trag steller eine Um satzeinbusse von weniger als 55 % ausgewiesen ( Urk. 8/46/1 ).

Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 5 . Januar 2021 erhobene Ein sprache (Urk. 8/ 48 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 ab (Urk. 2).

E. 2 Abs.

E. 2.1 I n seinem Antrag vom 1 1. November 2020 für den Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020

gab der Beschwerdeführer an, dass die

Y.___ GmbH ihre Geschäfts tä tigkeit am 4. Februar 2019 aufgenommen habe. Im Jahr 2019 habe die Gesell schaft einen Jahresumsatz von Fr. 97'523. -- erzielt. D en Umsatz vom 1 7. Septem ber bis 3 1. Oktober 2020 bezifferte er mit Fr. 6'000.-- ( Urk. 8/36/2).

E. 2.2 Wie das BSV in seiner überzeugenden Stellungnahme vom 27. August 2021 aus führte, ist gestützt auf den Gesetzeswortlaut (E. 1. 2) bei der Berechnung der Umsatzeinbusse in Monaten und nicht in Tagen zu rechnen. Zu überzeugen ver mögen auch die Ausführungen, wonach bei der Ermittlung der Umsatzeinbusse nicht zu runden ist. In Ergänzung zu den diesbezüglichen Ausführungen des BSV ist festzuhalten, dass es bei der Ermittlung der Umsatzeinbusse nicht wie bei der Rundung des Invaliditätsgrades (vgl. dazu: BGE 130 V 121 E. 3.2) um eine Rechnerei auf der Grundlage einer ermessensgeprägten Schätzung (Arbeits fähig keit) und hypothetischer Zahlen (Validen- und Invalidenein kommen), sondern bloss um einen präzisen rechnerischen Vorgang ohne jegliche Ermes senselemente

geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_54 1 /2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6 zur für die Berechnung der Beitragszeit in der obli gato rischen Arbeits losen ver siche rung geltenden Regelung) .

Demzufolge erweist sich die von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Berech nung der Umsatzeinbusse

als korrekt. Diese Berechnung lautete wie folgt

( vgl. Urk. 7 S. 2) : D er durchschnittliche Umsatz im Jahr 2019 (Februar bis Dezember) betrug im Monat Fr. 8'865.-- ( Fr. 97'523.--: 11 Monate). Der Umsatz in der Zeit vom 1 7. Septem ber bis 3 1. Oktober 2020 betrug Fr. 6'000.--. Dies entspricht einem monatlichen Umsatz von Fr. 4'000.-- ( Fr. 6'000.--: 1.5). In der Zeitperiode vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Oktober 2020 betrug der Umsatzrückgang folg lich Fr. 4'865.-- ( Fr. 8'865.-- minus Fr. 4'000.--). In Prozenten ausgedrückt ent spricht dies

einem Umsatzrückgang von 54 , 88 % (Fr. 4'865. -- : 88 , 8 5 ). 2. 3

Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu den Fragen betreffend Berechnung der Umsatzeinbusse und Rundung. Er führte mit seiner Beschwerde vom 5. März 2021 aus, dass er bei der Berechnung der Umsatzeinbusse durch die Beschwerde gegnerin einen Fehler festgestellt habe. S ein Unternehmen habe im Jahr 2019 in 11 Monaten einen Umsatz von Fr. 97'523.-- erzielt. Dies entspreche einem durch schnittlichen Monats umsatz von Fr. 8'865.--. Im Antrags formular sei er nach dem Umsatz für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 gefragt worden. Seine Angabe eines Umsatzes in der Höhe von Fr. 6'000.-- habe sich somit auf einen Zeitraum von 1.5 Monaten bezogen ( Urk. 1 S.

1). Wenn sein durchschnittlicher Monatsumsatz für 1.5 Monate in der Höhe von Fr. 13 '297.25 ( Fr. 8'865.-- x 1.5) seinem effektiven Umsatz in den 1.5 Monaten vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 in der Höhe von Fr. 6'000.-- gegenüberge stellt werde, resultier e eine Umsatz einbusse von 67 , 68 % ( Urk. 1 S. 2) .

Die Berechnung des Beschwerdeführers ist falsch :

Wenn auf seine Zahlen abge stellt wird, beträgt d ie

Umsatz einbusse Fr. 7'297.25 ( Fr. 13'297.25 - Fr. 6'000.--). Fr. 7'297.25 von Fr. 13'297.25 sind 54 , 88 % . Die Umsatzeinbusse beläuft sich demzufolge auf 54 , 88 %. 2. 4

Weil die Umsatz einbusse der Gesellschaft vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 unter 55 % lag, hat der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäfts führer der Y.___ GmbH für die Monate September und Oktober 2020 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung . 3 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme

vom 1 7. August 2021 aus, wenn der Umsatz 2019 in Tagen berechnet würde, so müsste der Umsatz im Zeit raum vom 1 7. September bis 3 1. Oktober selbstverständlich nach der gleichen Methode, nämlich nach Tagen berechnet werden. Eine Durchmischung der Methoden wäre nicht zu rechtfertigen. In Anwendung der Berechnung nach Tagen sowohl beim U msatz 2019 als auch beim Umsatz im Zeitraum vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 würde sich ein Umsatzrückgang von 54,56 % ergeben . Am 2 5. September 2020 habe das Parlament das Covid -19-Gesetz ver ab schiedet ( Urk.

E. 2.4 Das BSV hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. August 2021 zur Ermittlung des Umsatzes bei angebrochenen Monaten fest, dass die Umsatzeinbusse unabhängig von der Höhe der Entschädigung sei. Bei der Umsatz einbusse handle es sich ledig lich um ein Kriterium, um die massgebliche Einschränkung der Erwerbs tätigkeit zu definieren. Die Umsatzeinbusse stelle aber kein typisches Instrument für die S ozialversicherung dar , so auch nicht für die Erwerbsersatzordnung. In langen und ausführlichen Beratungen habe das Parla ment diskutiert, gestützt auf welche Kriterien die Unternehmen unterstützt wer den sollten ( Urk.

E. 3 bis lit. c der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall . Bei der Berechnung wäre sodann zu beachten, dass laut Rz 1066 KS

CE betreffend Berechnung der Höhe der Ent schädigung zur Ermittlung des durch schnittlichen Erwerbseinkommens das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen

ist. Das heiss e , dass ein ganzer Monat 30 Tagen entspr e ch e

( Urk. 10 S. 5). Aber auch für den der Zeitraum vom 17. Septem ber bis 31. Oktober 2020 wäre eine Berechnung des Umsatzes nach Tagen möglich oder vielleicht sogar angezeigt.

Unklar sei zudem, ob und - gegebenenfalls - wie bei der Ermitt lung der Umsatz einbusse zu runden sei ( Urk. 10 S.

E. 6 ) .

Zur Beant wortung dieser F ragen wurden die Beschwerde geg nerin und das BSV je um eine Stellung nahme gebeten.

Die Beschwerde gegnerin wurde ersucht , sich ins besondere dazu zu äussern, wes halb sie im vorliegenden Fall bei ihrer Umsatz ermittlung den Monat Februar 2019 als ganzen Monat und den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 als 1.5

Monate berücksichtigte. Ferner wurde sie gebeten auszuführen, weshalb es nach ihrer Auffassung sachge recht sei , beim von ihr ermittelten Umsatzrückgang in der Zeitperiode vom 17. Septem ber bis 31. Oktober 2020 in der Höhe von 54,88 % auf eine Run dung zu verzichten. Das BSV

wurde ersucht, im Allgemeinen zur Frage der Berücksichtigung von «ange brochenen» Monaten bei der Umsatzermittlung und zur Frage der Rundung beim Ergebnis der Umsatzer mittlung Stellung zu nehmen ( Urk.

E. 10 S. 6).

E. 11 S. 2).

E. 12 S. 2). 2. 5

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. August 2021 ( Urk.

13) wurde den Parteien Gele genheit ge ge ben, um sich zu den vom Gericht mit Beschluss vom 1 4. Juli 2021 ( Urk.

10) beigezogenen Stellung nahmen ( Urk. 11-12) verneh men zu lassen .

Die Beschwerdegegnerin erklärte daraufhin mit Eingabe vom 10. September 2021 (Urk. 15) , dass sie an ihrer Stellungnahme vom 1 8. (richtig: 17.) August 2021 festhalte ( Urk.

E. 15 S. 1).

Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb

- wie in der Gerichtsverfügung vom 3 0. August 2021 vorgängig für den Säumnisfall fest gehalten wurde ( Urk. 13 S. 2 ) - davon auszugehen ist , dass er

a u f eine Vernehm las sung verzichtet e . 2. 6

Am 1 1. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe der Beschwerde gegnerin vom 1 0. September 2021 ( Urk.

15) zur Kenntnisnahme zuge stellt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien, die eingereichten Akten sowie die vom Gericht eingeholten Stellungnahmen wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nach fol genden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b ). 1. 1 .2

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis

E. 17 . Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer

am 11. Novem ber 2020 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat (Urk. 8/36 ) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020 betrifft (vgl. Urk. 8/46 ). Vorliegend sind somit das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnung en des Bundesrates zur Bewältigung der Covid -19-Epidemie ( Covid -19-Gesetz)

und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwendbar , und zwar nach den in den Monaten September und Oktober 2020 gültig gewesenen Vorschriften . Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 1. 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid -19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid -19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ;

vom

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ( Art. 15 Abs. 2

Covid -19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3

Covid -19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über : a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den

Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen ; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft ( Art. 15 Abs. 4

Covid -19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen ( Art. 15 Abs. 5

Covid -19-Gesetz ) . 1. 3 1. 3 .1

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzu ng proportional zu deren Dauer. 1. 3 .2

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ;

v om

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzein busse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter

der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00012

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 6. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1989, ist als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen . Die GmbH wurde a m 4. Februar 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt Transport-, Chauffeur- und Sicherheitsdienstleistungen im Bereich Touristik (Urk. 8 / 1/2, Urk. 8/8/2 ). Am 1 1 . November 20 20 (Eingangs da tum) mel dete sich X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/ 36 ). Im Anmeldefo rmular gab er an, dass die Y.___ GmbH in der Zeitperiode vom 17.

September bis 31.

Oktober 2020 eine Umsatz einbusse von 54,88 % erlitten habe ( Urk. 8/36/2).

Mit Verfügung vom 28 . Dezem ber 2020 wies d ie Ausgleichskasse den An spruch von X.___ auf Aus richtung einer Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Okto ber 2020 ab (Urk. 8/ 46 ).

Zu Begründung führte sie aus, dass gemäss Kreis schrei ben des Bun desamtes für Sozialversicherungen ( BSV )

über die Entschädigung bei Mass nah men zur Bekämp fung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz ( KS

CE ) betreffend der Antragsmonate September und Oktober 2020 ein Umsatz rück gang von min destens 55 % bestehen müsse. Mit der Anmeldung habe der An trag steller eine Um satzeinbusse von weniger als 55 % ausgewiesen ( Urk. 8/46/1 ).

Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 5 . Januar 2021 erhobene Ein sprache (Urk. 8/ 48 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 5. Mä r z 2021 Beschwerde .

Er be antragte, dass die Berechnung der Umsatzeinbusse der Y.___ GmbH für den Zeitraum vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 überprüft wird (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besc hwerdeantwort vom 10 . Mai 2021 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-77), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17 . Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 9 ). 2.2

Mit B eschluss vom 14.

J uli 2021 erwog das Gericht im W esentlichen , dass d ie Beschwer degegnerin bei ihrer Ermittlung des Umsatzes für den Februar 2019 mit einen ganzen Monat

gerechnet habe , obwohl die Y.___ GmbH erst am 4. Februar 2019 ins Handelsregister eingetragen worden sei und nach (unbestrittenen) Angaben des Beschwerdeführers ihre Geschäfts tätigkeit erst an diesem Tag auf genommen habe (Urk.

10 S.

4-5 ) .

Folglich habe der Beschwerde führer auch erst ab 4. Februar 2019 einen Umsatz generieren können (Urk. 10 S. 5).

Weder die Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall noch das KS

CE würden eine Regelung dazu

enthalten , wie der Umsatz bei einem solchen «ange bro che nen» Monat zu ermitteln sei . Denkbar wäre eine Berechnung des Umsatzes nach Tagen, analog zu den Vorschriften der KS

CE in Rz 1041.6 KS

CE zur Ermitt lung de r Einkom mensgrenze von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall . Bei der Berechnung wäre sodann zu beachten, dass laut Rz 1066 KS

CE betreffend Berechnung der Höhe der Ent schädigung zur Ermittlung des durch schnittlichen Erwerbseinkommens das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen

ist. Das heiss e , dass ein ganzer Monat 30 Tagen entspr e ch e

( Urk. 10 S. 5). Aber auch für den der Zeitraum vom 17. Septem ber bis 31. Oktober 2020 wäre eine Berechnung des Umsatzes nach Tagen möglich oder vielleicht sogar angezeigt.

Unklar sei zudem, ob und - gegebenenfalls - wie bei der Ermitt lung der Umsatz einbusse zu runden sei ( Urk. 10 S. 6 ) .

Zur Beant wortung dieser F ragen wurden die Beschwerde geg nerin und das BSV je um eine Stellung nahme gebeten.

Die Beschwerde gegnerin wurde ersucht , sich ins besondere dazu zu äussern, wes halb sie im vorliegenden Fall bei ihrer Umsatz ermittlung den Monat Februar 2019 als ganzen Monat und den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 als 1.5

Monate berücksichtigte. Ferner wurde sie gebeten auszuführen, weshalb es nach ihrer Auffassung sachge recht sei , beim von ihr ermittelten Umsatzrückgang in der Zeitperiode vom 17. Septem ber bis 31. Oktober 2020 in der Höhe von 54,88 % auf eine Run dung zu verzichten. Das BSV

wurde ersucht, im Allgemeinen zur Frage der Berücksichtigung von «ange brochenen» Monaten bei der Umsatzermittlung und zur Frage der Rundung beim Ergebnis der Umsatzer mittlung Stellung zu nehmen ( Urk. 10 S. 6). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme

vom 1 7. August 2021 aus, wenn der Umsatz 2019 in Tagen berechnet würde, so müsste der Umsatz im Zeit raum vom 1 7. September bis 3 1. Oktober selbstverständlich nach der gleichen Methode, nämlich nach Tagen berechnet werden. Eine Durchmischung der Methoden wäre nicht zu rechtfertigen. In Anwendung der Berechnung nach Tagen sowohl beim U msatz 2019 als auch beim Umsatz im Zeitraum vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 würde sich ein Umsatzrückgang von 54,56 % ergeben . Am 2 5. September 2020 habe das Parlament das Covid -19-Gesetz ver ab schiedet ( Urk. 11 S. 1). Der Bundesrat habe die entsprechenden Verord nungs an passungen an seiner Sitzung vom

4. November 2020 erlassen (Urk. 11 S. 1-2). Der Begünstigtenkreis sei rückwirkend per 17. September 2020 erweitert worden. In der vorliegend bis 18. Dezember 2020 anwendbaren Fassung gelte die Erwerbs tätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzein busse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliege. Der Wortlaut und der Sinn des Grenz wertes erlaube es nicht, dass ein ermittelter Prozentsatz, der (wenn auch knapp) unter dem Grenzwert liege, «nach mathematischen Regeln» aufgerundet werde. Dies analog der Regel, wonach im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt werden müssen .

Auch hinsichtlich dieses Grenzwertes gebe es keine M öglichkeit de r

Aufrundung. Im gesamten K S

CE finde sich im Übrigen kein Hinweis auf die Möglichkeit einer Aufrundung «nach mathematischen Regeln» ( Urk. 11 S. 2). 2.4

Das BSV hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. August 2021 zur Ermittlung des Umsatzes bei angebrochenen Monaten fest, dass die Umsatzeinbusse unabhängig von der Höhe der Entschädigung sei. Bei der Umsatz einbusse handle es sich ledig lich um ein Kriterium, um die massgebliche Einschränkung der Erwerbs tätigkeit zu definieren. Die Umsatzeinbusse stelle aber kein typisches Instrument für die S ozialversicherung dar , so auch nicht für die Erwerbsersatzordnung. In langen und ausführlichen Beratungen habe das Parla ment diskutiert, gestützt auf welche Kriterien die Unternehmen unterstützt wer den sollten ( Urk. 12 S. 1). Schliesslich habe das Parlament das Kriterium der prozentualen Umsatzgrösse vorgesehen, um genauer zu präzisieren, wann die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie als mass geb lich eingeschränkt gelte ( Art. 2 Abs. 3 ter

Covid -19 Verordnung Erwerbs ausfall, Urk. 12 S. 1-2). Das Parlament habe dieses Kriterium im Wissen darum festgelegt, dass es Schwelleneffekte gebe und es bewusst einheitlich festgelegt. Anzumerken sei hier, dass auch der Umsatzrückgang, der Anspruchsvoraussetzung für Härte fall massnahmen nach der Covid -19 Verordnung Härtefall sei, gestützt auf den Jahresumsatz oder eine Periode von 12 Monaten zu berechnen sei ( Art. 5 Covid -19 Verordnung Härtefall). Die Definition der Umsatzeinbusse begründe lediglich einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung , habe aber keinen direkten Bezug zum individuellen Erwerbsausfall, der über die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung abgedeckt werden solle. Es sei im Übrigen ausdrücklich gewünscht, die Höhe der Leistung nicht in A bhängigkeit des Umsatzes an zu pas sen. Unter Beachtung der vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien, sei für die Ermittlung des Umsatzrückgangs der Umsatz des ganzen Kalendermonats zu berücksichtigen, selbst wenn die Erwerbstätig keit

nicht während des ganzes Monats ausgeübt worden sei. Denn das komme definitionsgemäss vor bei Unter nehmen, die das Geschäft während der Woche einige Tage schliessen oder Betriebs ferien usw. machen würden. Die Durchführungsstellen seien jeweils in diesem Sinne instruiert worden . Die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 3 ter

Covid -19-Verord nung Erwerbsausfall hielten fest , dass der Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 als Vergleichswert für den Umsatzverlust diene. Massgebend sei der auf den Monat heruntergerechnete Umsatzdurchschnitt dieser Jahre. Falls die Tätigkeit nach dem Jahr 2015 aufgenommen worden sei , so sei der Durc hschnitt der entsprechenden Erwerbdauer massgebend. Auch in diesem Fall sei der auf den Monat herunter gerechnete Umsatzdurchschnitt der entsprechenden Zeitdauer massgebend. Die Regel, wonach der volle Monat zu berücksichtigen sei, sei beispielsweise auch angewendet worden, als die U msatzgrösse auf den 19. Dezember 2020 von 55 % auf 40 % gesenkt worden sei: Für Anspruchsberechtigte, die im Monat Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 40 %, aber weniger als 55 % vor weisen würden, werde für den Umsatzrückgang der ganze Monat berück sichtigt (vgl. dazu Rz 1041.8 KS

CE , Version 10). Für die Umsatzeinbusse werde somit jeweils der ganze Kalendermonat berücksichtigt. Auf Tage umgerechnet werde lediglich das massgebende Erwerbseinkommen, weil dieses die Basis für das EO-Taggeld sei. Dabei richte sich die Bemessung des Erwerbseinkommens nach den in der EO fest verankerten Prinzipien: Gemäss den geltenden Berechnungs vor schriften in der EO, die auch auf die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung anwendbar seien ( Art. 5 Abs. 2 der

Covid -19-Ver ordnung Erwerbs ausfall

i.V.m. Art. 11 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG ) , werde die Entschä di gung für Selbständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend gewesen sei ( Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatz verord nung, EOV , i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG ). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbs einkommens pro Tag werde das Jahreseinkommen durch 360 geteilt (Rz 5044 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft, WEO ). Diese Regelung sei explizit auch für die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung übernommen worden (Rz 1066 KS

CE ). Auch im Falle von R z 1067 KS

CE werde nach den in der EO geltenden Prinzipien auf den Tag umgerechnet. Das Einkommen werde aber nicht nach Tagen berechnet. BGE 133 V 431, auf den in Rz 1067 KS

CE verwiesen werde, sage nichts Anderes. Das bedeute, dass der Umsatz der GmbH im Jahr 2019 zu berechnen sei, indem das Umsatztotal 2019 durch 11 Monate zu dividieren sei (Februar - Dezember 2019), so wie das von der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden und in Rz 1041.4 KS

CE festgehalten sei (Urk. 12 S. 2).

Zur Frage nach der Rundung des Ergebnisses der Umsatzermittlung hielt das BSV sodann fest, dass die Umsatzeinbusse von 55 % (resp. 40 % oder 30 % ) vom Gesetzgeber im Wissen darum vorgesehen worden sei, dass es Schwelleneffekte geben könne. Bei diesem Grenzwert handle es sich aber bereits um einen Kom pro miss, weshalb dieser nicht weiter anzupassen sei. Die ermittelte prozentuale Umsatzeinbusse sei deshalb weder auf- noch abzurunden

( Urk. 12 S. 2). 2. 5

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. August 2021 ( Urk.

13) wurde den Parteien Gele genheit ge ge ben, um sich zu den vom Gericht mit Beschluss vom 1 4. Juli 2021 ( Urk.

10) beigezogenen Stellung nahmen ( Urk. 11-12) verneh men zu lassen .

Die Beschwerdegegnerin erklärte daraufhin mit Eingabe vom 10. September 2021 (Urk. 15) , dass sie an ihrer Stellungnahme vom 1 8. (richtig: 17.) August 2021 festhalte ( Urk. 15 S. 1).

Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb

- wie in der Gerichtsverfügung vom 3 0. August 2021 vorgängig für den Säumnisfall fest gehalten wurde ( Urk. 13 S. 2 ) - davon auszugehen ist , dass er

a u f eine Vernehm las sung verzichtet e . 2. 6

Am 1 1. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe der Beschwerde gegnerin vom 1 0. September 2021 ( Urk.

15) zur Kenntnisnahme zuge stellt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien, die eingereichten Akten sowie die vom Gericht eingeholten Stellungnahmen wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nach fol genden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b ). 1. 1 .2

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 17 . Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer

am 11. Novem ber 2020 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet hat (Urk. 8/36 ) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020 betrifft (vgl. Urk. 8/46 ). Vorliegend sind somit das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnung en des Bundesrates zur Bewältigung der Covid -19-Epidemie ( Covid -19-Gesetz)

und die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall

anwendbar , und zwar nach den in den Monaten September und Oktober 2020 gültig gewesenen Vorschriften . Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 1. 2

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid -19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid -19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ;

vom

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ( Art. 15 Abs. 2

Covid -19-Gesetz ) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3

Covid -19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über : a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den

Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen ; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft ( Art. 15 Abs. 4

Covid -19-Gesetz ) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen ( Art. 15 Abs. 5

Covid -19-Gesetz ) . 1. 3 1. 3 .1

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzu ng proportional zu deren Dauer. 1. 3 .2

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ;

v om

19. Dezember

2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzein busse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter

der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall). 2.

2.1

I n seinem Antrag vom 1 1. November 2020 für den Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020

gab der Beschwerdeführer an, dass die

Y.___ GmbH ihre Geschäfts tä tigkeit am 4. Februar 2019 aufgenommen habe. Im Jahr 2019 habe die Gesell schaft einen Jahresumsatz von Fr. 97'523. -- erzielt. D en Umsatz vom 1 7. Septem ber bis 3 1. Oktober 2020 bezifferte er mit Fr. 6'000.-- ( Urk. 8/36/2). 2.2

Wie das BSV in seiner überzeugenden Stellungnahme vom 27. August 2021 aus führte, ist gestützt auf den Gesetzeswortlaut (E. 1. 2) bei der Berechnung der Umsatzeinbusse in Monaten und nicht in Tagen zu rechnen. Zu überzeugen ver mögen auch die Ausführungen, wonach bei der Ermittlung der Umsatzeinbusse nicht zu runden ist. In Ergänzung zu den diesbezüglichen Ausführungen des BSV ist festzuhalten, dass es bei der Ermittlung der Umsatzeinbusse nicht wie bei der Rundung des Invaliditätsgrades (vgl. dazu: BGE 130 V 121 E. 3.2) um eine Rechnerei auf der Grundlage einer ermessensgeprägten Schätzung (Arbeits fähig keit) und hypothetischer Zahlen (Validen- und Invalidenein kommen), sondern bloss um einen präzisen rechnerischen Vorgang ohne jegliche Ermes senselemente

geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_54 1 /2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6 zur für die Berechnung der Beitragszeit in der obli gato rischen Arbeits losen ver siche rung geltenden Regelung) .

Demzufolge erweist sich die von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Berech nung der Umsatzeinbusse

als korrekt. Diese Berechnung lautete wie folgt

( vgl. Urk. 7 S. 2) : D er durchschnittliche Umsatz im Jahr 2019 (Februar bis Dezember) betrug im Monat Fr. 8'865.-- ( Fr. 97'523.--: 11 Monate). Der Umsatz in der Zeit vom 1 7. Septem ber bis 3 1. Oktober 2020 betrug Fr. 6'000.--. Dies entspricht einem monatlichen Umsatz von Fr. 4'000.-- ( Fr. 6'000.--: 1.5). In der Zeitperiode vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Oktober 2020 betrug der Umsatzrückgang folg lich Fr. 4'865.-- ( Fr. 8'865.-- minus Fr. 4'000.--). In Prozenten ausgedrückt ent spricht dies

einem Umsatzrückgang von 54 , 88 % (Fr. 4'865. -- : 88 , 8 5 ). 2. 3

Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu den Fragen betreffend Berechnung der Umsatzeinbusse und Rundung. Er führte mit seiner Beschwerde vom 5. März 2021 aus, dass er bei der Berechnung der Umsatzeinbusse durch die Beschwerde gegnerin einen Fehler festgestellt habe. S ein Unternehmen habe im Jahr 2019 in 11 Monaten einen Umsatz von Fr. 97'523.-- erzielt. Dies entspreche einem durch schnittlichen Monats umsatz von Fr. 8'865.--. Im Antrags formular sei er nach dem Umsatz für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 gefragt worden. Seine Angabe eines Umsatzes in der Höhe von Fr. 6'000.-- habe sich somit auf einen Zeitraum von 1.5 Monaten bezogen ( Urk. 1 S.

1). Wenn sein durchschnittlicher Monatsumsatz für 1.5 Monate in der Höhe von Fr. 13 '297.25 ( Fr. 8'865.-- x 1.5) seinem effektiven Umsatz in den 1.5 Monaten vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 in der Höhe von Fr. 6'000.-- gegenüberge stellt werde, resultier e eine Umsatz einbusse von 67 , 68 % ( Urk. 1 S. 2) .

Die Berechnung des Beschwerdeführers ist falsch :

Wenn auf seine Zahlen abge stellt wird, beträgt d ie

Umsatz einbusse Fr. 7'297.25 ( Fr. 13'297.25 - Fr. 6'000.--). Fr. 7'297.25 von Fr. 13'297.25 sind 54 , 88 % . Die Umsatzeinbusse beläuft sich demzufolge auf 54 , 88 %. 2. 4

Weil die Umsatz einbusse der Gesellschaft vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 unter 55 % lag, hat der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäfts führer der Y.___ GmbH für die Monate September und Oktober 2020 keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung . 3 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher