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EE.2021.00011

Beschwerdegegnerin hat nur teilweise über den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung entschieden. Rückweisung zum Entscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Anspruchsgrundlagen in rechtlicher und zeitlicher Hinsicht.

Zürich SozVersG · 2021-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene X.___ ist als selbständigerwerbender Desi gner tätig und dadurch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/1 ff.). Am 9. September 2020 (Eingangs da tum) meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbs aus fallent schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 6/46).

Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 1 1. September 2020 (Urk. 6/49) einen Anspruch von X.___

auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Dagegen erhob

dieser

am 9. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 6/59).

X.___

beantragte am 2 5. Januar 2021 eine Erwerbsaus fal l entschädigung für November und Dezember 2020 (Urk. 6/81, Urk. 6/82) und am 4. Februar 2012 für Januar 2021 (Urk. 6/87) . Die Ausgleichskasse richtete ihm in der Folge für die Monate November 2020 bis Januar 2021 eine Erwerbsausfall entschädigung aus (Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93). Mit Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse die von X.___ gegen die Ve rfügung vom 11. September 2020

(Urk. 6/49)

erhobene Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 6. Februar 2021 durch die Orconsult SA Beschwerde erheben (Urk.

1) und die Ausrichtung einer Erwerbs ausfallentschädigung beantragen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwer deantwort vom 2 1. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie e inzutreten sei (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 8. April 2021 wurde dem Be schwerdeführer und seiner Vertreterin Frist angesetzt, um eine schriftliche Vertre tungsvollmacht einzureichen (Urk. 7). Dieser Aufforderung wurde inn ert Frist nachgekommen (Urk. 10, Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Cov id-19-Ver ordnung Erwerbsausfall . Diese wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum zunächst bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren und ihre Geltungszeitraum wurde mehrfach geändert . Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaf fen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selb st ändigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2

der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erli tten, Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentschädigung. 1.2.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gülti g gewesenen Fassung waren Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Mas snahmen zur Bekämpfung des Coro navirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Be rechnung des massgebenden Ein kommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsbe rech t igten Person zugestellt

wurde und diese den Antrag zur Neuberechnun g bis zu diesem Datum einreicht e . 1.2.3

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wi rd für die Ermittlung der Einkommensgrenzen gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) grundsätzlich auf das Erwerbs einkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akonto rech nungen) herangezogen wurde, abgestellt. Basierte die festgesetzte Entschädi gung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 heran ge zogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer ver anlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen . Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz . 1065.1). Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.3 1.3.1

Nach Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kr aft gesetzten Fassung sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchs berechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 1.3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selb st ändigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obli gatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund v on behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen aus (Urk. 2, Urk. 6/49), im Rahmen der Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung bestehe Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz ent schädigung, wenn da s Erwerbseinkommen zwischen Fr. 1 0'000.

und Fr. 90'000.-- liege. Grund la ge bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2019 weniger als Fr. 10'000.

abgerechnet, weshalb kein Leistungsanspruch be stehe. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der defini tiven Steuermeldung für das Beit ragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung der A k ontob eitr äge nach dem 1 7. März 2020 habe ebenfalls keine Änderungen in der Höhe der Entschädigung zur Folge.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2021 (Urk. 5) erklärte die Beschwer de gegnerin, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente beträfen insbe son dere die Folgen des Veranstaltungsverbotes. Der Anspruch des Beschwerde führers gestützt auf das Veranstaltungsverbot bilde jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen E n t scheides. Dieser Anspruch werde in einem separaten Verfahren geprüft. Diesbezüglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. 2.2

Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), es sei ihm für die abgesagte Veranstaltung « O.___ » welche vom 1 6. Oktober 2020 bis 2 3. November 2020 hätte stattfinden solle n, eine Entschädigung zuzusprechen.

Er habe aktiv keine Lohnsummenmeldung von Fr. 5'200. -- für das Jahr 2019 vorgenommen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die Beiträge «proviso risch» seien. Die Steuererklärung 2019 sei im September 2020 ei ngereicht worden. Darin sowie aus den für die Vorjahre eingereichten Steuererklärungen sei ersicht lich, wie hoch das relevante Einkommen sei. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hat – wie dargelegt (E. 2.1)

- gemäss ihren eigenen An gaben in der Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2021 (Urk.

5) mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2021 (Urk.

2) nicht über den Anspr uch des Beschwerdeführers «infolge Veranstaltungsverbot», sondern nur über den An spruch gestützt auf die Härtefallregelung entschieden . Dabei nahm sie lediglich auf die bis am

1 6. September 2020 gültig gewesene Rechtsgrundlage Bezug .

Im Einspracheverfahren müssen Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheides berücksichtigt werden. Es sind grundsät z lich die recht lichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einsprache ent scheides massgebend (vgl. K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20, N 79 zu Art. 52 ATSG mit Verweis auf BGE 142 V 341). Das heisst, die Beschwerde gegnerin h ä t t e mit dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich über den An spruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher in der Zeit bis 1 5. Februar 2021 in Kraft gesetzten bzw. in Kraft gewesenen Anspruchs grund lagen unter B erücksichtigung der Entwicklungen des massgebende n Sachver haltes zu entscheiden gehabt. 3.2

Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin beurteilten Anspruchs auf eine Entschädigung gestützt auf den bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt es zu beachten, dass diese Anspruchsgrundlage, wie dargelegt (E. 1. 2.2), voraus setzt, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betref fend das Jahr 2019 liegt ebenfalls – noch – nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hatte im Januar 2019 für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein bei tragspflichtiges Einkommen von Fr. 5'200.— (Urk. 6/27)

erhoben.

Die letzte defi nitive Beitr agsverfügung betrifft das Jahr 201 6. Damals betrug das beitrags pflich tige Einkommen Fr. 0.-- (Urk. 6/23). Am 2 2. Juli 2020 meldete der Be schwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 ein mutmassliches Erwerbseinkommen von Fr. 90'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von mutmasslich Fr. 10'000.-- (Urk. 6/36). Diese Angaben entsprechen grund sätzlich einem beitragspflichten Einkommen von Fr. 99'600.-- (vgl. Urk. 6/42). In der Steuererklärung 2019 deklarierte der Beschwerdeführer ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 140'391.-- (Urk. 6/60/4). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zunächst Akontobeiträge für das Jahr 2019 erhoben, welche auf einem beitragspflichtigen Einkommen von weniger als Fr. 1 0'000. -- basierten (Urk. 6/27). Auch der letzten definitiven Beitragsverfü gung lag ein beitragspflichtiges Einkommen von weniger a ls Fr. 1 0'000. -- zu grunde (Urk. 6/23). Sowohl das im Juli 2020 zu Händen der Beschwerdegegnerin angegebene mutmassliche Erwerbseinkommen 2019 (Urk. 6/36) als auch das in der Steuererklärung 2019 deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit (Urk. 6/60/4) entsprechen demgegenüber einem beitragspflichtigen Einkom men von mehr als Fr. 90'000.--. Unabhängig davon, auf welche Grundlage abgestellt wird, liegt das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers somit ausserhalb der Einkommensgrenzen gemäss Art. Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend zu Recht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf diese Norm verneint. 3. 3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwer de führers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewe senen Fassung zu Recht verneint. Im Übrigen hat s ie jedoch über den Anspruch des Beschwerdeführers, soweit nicht bereits erfolgt (vgl. Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93), noch zu entscheiden. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vgl. E. 3.1) . 4.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . f bis ATSG, Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 34 Abs. 1 GSVGer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 5. Februar 20 21 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsersatzentschädigung prüfe und darüber ent scheide. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orconsult SA - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 1. September 2020 (Urk. 6/49) einen Anspruch von X.___

auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Dagegen erhob

dieser

am 9. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 6/59).

X.___

beantragte am 2 5. Januar 2021 eine Erwerbsaus fal l entschädigung für November und Dezember 2020 (Urk. 6/81, Urk. 6/82) und am 4. Februar 2012 für Januar 2021 (Urk. 6/87) . Die Ausgleichskasse richtete ihm in der Folge für die Monate November 2020 bis Januar 2021 eine Erwerbsausfall entschädigung aus (Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93). Mit Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse die von X.___ gegen die Ve rfügung vom 11. September 2020

(Urk. 6/49)

erhobene Einsprache ab (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.

E. 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selb st ändigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2

der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erli tten, Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentschädigung.

E. 1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gülti g gewesenen Fassung waren Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Mas snahmen zur Bekämpfung des Coro navirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Be rechnung des massgebenden Ein kommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsbe rech t igten Person zugestellt

wurde und diese den Antrag zur Neuberechnun g bis zu diesem Datum einreicht e .

E. 1.2.3 Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wi rd für die Ermittlung der Einkommensgrenzen gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) grundsätzlich auf das Erwerbs einkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akonto rech nungen) herangezogen wurde, abgestellt. Basierte die festgesetzte Entschädi gung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 heran ge zogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer ver anlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen . Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz . 1065.1). Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).

E. 1.3.1 Nach Art. 2 Abs.

E. 1.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selb st ändigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obli gatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund v on behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 6. Februar 2021 durch die Orconsult SA Beschwerde erheben (Urk.

1) und die Ausrichtung einer Erwerbs ausfallentschädigung beantragen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwer deantwort vom 2 1. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie e inzutreten sei (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 8. April 2021 wurde dem Be schwerdeführer und seiner Vertreterin Frist angesetzt, um eine schriftliche Vertre tungsvollmacht einzureichen (Urk. 7). Dieser Aufforderung wurde inn ert Frist nachgekommen (Urk. 10, Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

12).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen aus (Urk. 2, Urk. 6/49), im Rahmen der Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs.

E. 2.2 ), voraus setzt, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betref fend das Jahr 2019 liegt ebenfalls – noch – nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hatte im Januar 2019 für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein bei tragspflichtiges Einkommen von Fr. 5'200.— (Urk. 6/27)

erhoben.

Die letzte defi nitive Beitr agsverfügung betrifft das Jahr 201 6. Damals betrug das beitrags pflich tige Einkommen Fr. 0.-- (Urk. 6/23). Am 2 2. Juli 2020 meldete der Be schwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 ein mutmassliches Erwerbseinkommen von Fr. 90'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von mutmasslich Fr. 10'000.-- (Urk. 6/36). Diese Angaben entsprechen grund sätzlich einem beitragspflichten Einkommen von Fr. 99'600.-- (vgl. Urk. 6/42). In der Steuererklärung 2019 deklarierte der Beschwerdeführer ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 140'391.-- (Urk. 6/60/4). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zunächst Akontobeiträge für das Jahr 2019 erhoben, welche auf einem beitragspflichtigen Einkommen von weniger als Fr. 1 0'000. -- basierten (Urk. 6/27). Auch der letzten definitiven Beitragsverfü gung lag ein beitragspflichtiges Einkommen von weniger a ls Fr. 1 0'000. -- zu grunde (Urk. 6/23). Sowohl das im Juli 2020 zu Händen der Beschwerdegegnerin angegebene mutmassliche Erwerbseinkommen 2019 (Urk. 6/36) als auch das in der Steuererklärung 2019 deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit (Urk. 6/60/4) entsprechen demgegenüber einem beitragspflichtigen Einkom men von mehr als Fr. 90'000.--. Unabhängig davon, auf welche Grundlage abgestellt wird, liegt das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers somit ausserhalb der Einkommensgrenzen gemäss Art. Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend zu Recht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf diese Norm verneint.

E. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewe senen Fassung zu Recht verneint. Im Übrigen hat s ie jedoch über den Anspruch des Beschwerdeführers, soweit nicht bereits erfolgt (vgl. Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93), noch zu entscheiden. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vgl. E. 3.1) .

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat – wie dargelegt (E. 2.1)

- gemäss ihren eigenen An gaben in der Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2021 (Urk.

5) mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2021 (Urk.

2) nicht über den Anspr uch des Beschwerdeführers «infolge Veranstaltungsverbot», sondern nur über den An spruch gestützt auf die Härtefallregelung entschieden . Dabei nahm sie lediglich auf die bis am

1 6. September 2020 gültig gewesene Rechtsgrundlage Bezug .

Im Einspracheverfahren müssen Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheides berücksichtigt werden. Es sind grundsät z lich die recht lichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einsprache ent scheides massgebend (vgl. K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20, N 79 zu Art. 52 ATSG mit Verweis auf BGE 142 V 341). Das heisst, die Beschwerde gegnerin h ä t t e mit dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich über den An spruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher in der Zeit bis 1 5. Februar 2021 in Kraft gesetzten bzw. in Kraft gewesenen Anspruchs grund lagen unter B erücksichtigung der Entwicklungen des massgebende n Sachver haltes zu entscheiden gehabt.

E. 3.2 Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin beurteilten Anspruchs auf eine Entschädigung gestützt auf den bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt es zu beachten, dass diese Anspruchsgrundlage, wie dargelegt (E. 1.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00011

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

29. Jun i 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Orconsult SA Y.___ Stampfenbachstrasse 138, Postfach 305, 8042 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1973 geborene X.___ ist als selbständigerwerbender Desi gner tätig und dadurch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/1 ff.). Am 9. September 2020 (Eingangs da tum) meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbs aus fallent schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 6/46).

Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 1 1. September 2020 (Urk. 6/49) einen Anspruch von X.___

auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Dagegen erhob

dieser

am 9. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 6/59).

X.___

beantragte am 2 5. Januar 2021 eine Erwerbsaus fal l entschädigung für November und Dezember 2020 (Urk. 6/81, Urk. 6/82) und am 4. Februar 2012 für Januar 2021 (Urk. 6/87) . Die Ausgleichskasse richtete ihm in der Folge für die Monate November 2020 bis Januar 2021 eine Erwerbsausfall entschädigung aus (Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93). Mit Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse die von X.___ gegen die Ve rfügung vom 11. September 2020

(Urk. 6/49)

erhobene Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 6. Februar 2021 durch die Orconsult SA Beschwerde erheben (Urk.

1) und die Ausrichtung einer Erwerbs ausfallentschädigung beantragen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwer deantwort vom 2 1. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie e inzutreten sei (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 8. April 2021 wurde dem Be schwerdeführer und seiner Vertreterin Frist angesetzt, um eine schriftliche Vertre tungsvollmacht einzureichen (Urk. 7). Dieser Aufforderung wurde inn ert Frist nachgekommen (Urk. 10, Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Cov id-19-Ver ordnung Erwerbsausfall . Diese wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum zunächst bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren und ihre Geltungszeitraum wurde mehrfach geändert . Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaf fen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selb st ändigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2

der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erli tten, Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentschädigung. 1.2.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gülti g gewesenen Fassung waren Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Mas snahmen zur Bekämpfung des Coro navirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Be rechnung des massgebenden Ein kommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsbe rech t igten Person zugestellt

wurde und diese den Antrag zur Neuberechnun g bis zu diesem Datum einreicht e . 1.2.3

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wi rd für die Ermittlung der Einkommensgrenzen gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) grundsätzlich auf das Erwerbs einkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akonto rech nungen) herangezogen wurde, abgestellt. Basierte die festgesetzte Entschädi gung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 heran ge zogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer ver anlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen . Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 1 6. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz . 1065.1). Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.3 1.3.1

Nach Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kr aft gesetzten Fassung sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchs berechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 1.3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selb st ändigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obli gatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund v on behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen aus (Urk. 2, Urk. 6/49), im Rahmen der Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung bestehe Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz ent schädigung, wenn da s Erwerbseinkommen zwischen Fr. 1 0'000.

und Fr. 90'000.-- liege. Grund la ge bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2019 weniger als Fr. 10'000.

abgerechnet, weshalb kein Leistungsanspruch be stehe. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der defini tiven Steuermeldung für das Beit ragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung der A k ontob eitr äge nach dem 1 7. März 2020 habe ebenfalls keine Änderungen in der Höhe der Entschädigung zur Folge.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2021 (Urk. 5) erklärte die Beschwer de gegnerin, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente beträfen insbe son dere die Folgen des Veranstaltungsverbotes. Der Anspruch des Beschwerde führers gestützt auf das Veranstaltungsverbot bilde jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen E n t scheides. Dieser Anspruch werde in einem separaten Verfahren geprüft. Diesbezüglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. 2.2

Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), es sei ihm für die abgesagte Veranstaltung « O.___ » welche vom 1 6. Oktober 2020 bis 2 3. November 2020 hätte stattfinden solle n, eine Entschädigung zuzusprechen.

Er habe aktiv keine Lohnsummenmeldung von Fr. 5'200. -- für das Jahr 2019 vorgenommen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die Beiträge «proviso risch» seien. Die Steuererklärung 2019 sei im September 2020 ei ngereicht worden. Darin sowie aus den für die Vorjahre eingereichten Steuererklärungen sei ersicht lich, wie hoch das relevante Einkommen sei. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hat – wie dargelegt (E. 2.1)

- gemäss ihren eigenen An gaben in der Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2021 (Urk.

5) mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2021 (Urk.

2) nicht über den Anspr uch des Beschwerdeführers «infolge Veranstaltungsverbot», sondern nur über den An spruch gestützt auf die Härtefallregelung entschieden . Dabei nahm sie lediglich auf die bis am

1 6. September 2020 gültig gewesene Rechtsgrundlage Bezug .

Im Einspracheverfahren müssen Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheides berücksichtigt werden. Es sind grundsät z lich die recht lichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einsprache ent scheides massgebend (vgl. K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20, N 79 zu Art. 52 ATSG mit Verweis auf BGE 142 V 341). Das heisst, die Beschwerde gegnerin h ä t t e mit dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich über den An spruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher in der Zeit bis 1 5. Februar 2021 in Kraft gesetzten bzw. in Kraft gewesenen Anspruchs grund lagen unter B erücksichtigung der Entwicklungen des massgebende n Sachver haltes zu entscheiden gehabt. 3.2

Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin beurteilten Anspruchs auf eine Entschädigung gestützt auf den bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt es zu beachten, dass diese Anspruchsgrundlage, wie dargelegt (E. 1. 2.2), voraus setzt, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betref fend das Jahr 2019 liegt ebenfalls – noch – nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hatte im Januar 2019 für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein bei tragspflichtiges Einkommen von Fr. 5'200.— (Urk. 6/27)

erhoben.

Die letzte defi nitive Beitr agsverfügung betrifft das Jahr 201 6. Damals betrug das beitrags pflich tige Einkommen Fr. 0.-- (Urk. 6/23). Am 2 2. Juli 2020 meldete der Be schwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 ein mutmassliches Erwerbseinkommen von Fr. 90'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von mutmasslich Fr. 10'000.-- (Urk. 6/36). Diese Angaben entsprechen grund sätzlich einem beitragspflichten Einkommen von Fr. 99'600.-- (vgl. Urk. 6/42). In der Steuererklärung 2019 deklarierte der Beschwerdeführer ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 140'391.-- (Urk. 6/60/4). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zunächst Akontobeiträge für das Jahr 2019 erhoben, welche auf einem beitragspflichtigen Einkommen von weniger als Fr. 1 0'000. -- basierten (Urk. 6/27). Auch der letzten definitiven Beitragsverfü gung lag ein beitragspflichtiges Einkommen von weniger a ls Fr. 1 0'000. -- zu grunde (Urk. 6/23). Sowohl das im Juli 2020 zu Händen der Beschwerdegegnerin angegebene mutmassliche Erwerbseinkommen 2019 (Urk. 6/36) als auch das in der Steuererklärung 2019 deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit (Urk. 6/60/4) entsprechen demgegenüber einem beitragspflichtigen Einkom men von mehr als Fr. 90'000.--. Unabhängig davon, auf welche Grundlage abgestellt wird, liegt das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers somit ausserhalb der Einkommensgrenzen gemäss Art. Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend zu Recht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf diese Norm verneint. 3. 3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwer de führers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewe senen Fassung zu Recht verneint. Im Übrigen hat s ie jedoch über den Anspruch des Beschwerdeführers, soweit nicht bereits erfolgt (vgl. Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93), noch zu entscheiden. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vgl. E. 3.1) . 4.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . f bis ATSG, Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 34 Abs. 1 GSVGer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 5. Februar 20 21 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsersatzentschädigung prüfe und darüber ent scheide. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orconsult SA - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler