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EE.2021.00009

Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblicher Einschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 17. September 2020 wurde zu Recht verneint, weil die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) (AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von mindestens Fr. 10'000.--) nicht erfüllt ist. Mangels Bezugs einer Entschädigung vor 17. September 2020 kann auch nicht auf damals geltende Berechnungsgrundlage abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2021-05-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1978,

betreibt seit 1. Oktober 2015 einen Imbissstand mit Event-Catering (Urk. 7/1, Urk. 7/11-12) . Ihr Einzelunternehmen ist im Handels register des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 7/1) . X.___

ist der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständig er wer ben de

angeschlossen (Urk. 7/13). Der Eh emann von X.___ ist bei ihrem Imbiss stand als Arbeitnehmer angestellt (Urk.

7/6-7) .

Am 11 . November

2020 (Ein gangsdatum) meldete sich X.___

b ei der Aus gleichs kasse

für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/131). Die Ausgleichskasse ver neinte mit Ver fügung vom 15 . Dezember 2020 einen Anspruch von X.___

auf Ausrich tung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung

wegen

erheb licher Einschrän kun g der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Monate September und Oktober 2020 . Zu Begrün dung führte sie aus, dass

X.___ im Jahr 2019 nicht über ein Einkommen von mindes tens Fr. 10'000.-- abgerechnet habe, weshalb sie die An spruchsvoraus setzungen für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht erfülle

(Urk. 7/138). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 8 . Dezember 2020 (Eingangs datum) Einsprache (Urk. 7/14 3). Am Folgetag

ersuchte sie die Aus gleichskasse zudem um die Aus richtung einer Corona- Erwerbsausfallent schä di gung

für ihren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten (Urk. 7/146) . Im An melde formular gab sie unter anderem an, dass ihr Betrieb seit dem 17.

September 2020 und bis zum 3 1. Januar 2021 geschlossen sei (Urk. 7/146/2). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache

von X.___ gegen die Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 (Urk. 7/138) mit Einspracheentscheid vom 19 . Februar 2021

ab (Urk. 2). In der Folge richtete sie

X.___

mit Abrechnung vom 3.

März 2021 für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 ein e

Corona-Er werbsaus fall entschädigung in der Höhe von Fr. 852.55

wegen annullierter Veranstal tungen aus (Urk. 7 /163). Für dieselbe Zeit periode sprach sie ihr am 3. März 2021 überdies unter dem Titel Personen in arbeitgeberähnlichen Stellung für ihren mitarbeitenden Ehegatten eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 757.95 zu (Urk. 7/ 164). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 erhob X.___

a m 25 . Februar 202 1 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten sei (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2020 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

7/1-180), was de r Beschwer deführer in mit Verfügung vom 2 9 . März

2021 angezeigt wurde (Urk.

8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stütz t en - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20.

März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

1.2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis

19. Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich d ie Beschwerdeführerin

am 11. Novem ber 2020 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet

hat (Urk. 7/131) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020 betrifft (vgl. Urk. 7/138) . Vorliegend

sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs.

3 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall

anwendbar . Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit.

b und lit.

c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis 1 8. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung. Vom 1 9. Dezember

2020 bis 3 1.

März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent)

im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall). 1.3.3

Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger wer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschä digung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . F ür anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 1 6. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . 1.4

1.4.1

Gemäss Rz 106 5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE), in der vorliegend massgebenden, ab 17.

Septem ber 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschä di gung für selbstständig Erwer bende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akonto rech nun gen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Ent schädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 1 6. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord nung Erwerb s ausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . 1 . 4 .2

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rung sorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE

123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 aus, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die Steuerklärung 2019 nicht massgebend, sondern laut KS CE sei als Basis das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitrags rech nung für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden sei.

Es könne a uf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 abgestellt werden, wenn diese im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bereits vorliege (Urk. 2 S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre Buchhaltung 2019 belegen würde, dass sie im Jahr 2019 ein Einkommen von über Fr. 10'000.-- erzielt habe . Ihre Buchhaltung sei Grundlage für ihre Steuer klärung 2019 gewesen. Zud em sei zu berücksichtigen, dass ihr Buchhalter nach einem Auslandaufenthalt im Dezember 2019 Covid-19-bedingt erst im Juli 2020 wieder habe in die Schweiz einreisen dürfen. Infolgedessen habe er nach seiner Rückkehr in die Schweiz sehr viel Arbeit gehabt. W egen dieser Arbeits belastung habe er beim Ausfüllen des Anmeldef ormulars für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung einen Fehler gemacht. Sie sei dringend auf das Geld angewiesen . Sie habe seit Monaten ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen können (Urk. 1). 3. 3.1

Wie festgehalten (E. 1.3.1), wird gemäss Art. 2 Abs. 3 bis

lit. c der Covid-19-Verord nun g Erwerbsausfall für den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung unter anderem vorausgesetzt, dass der oder die Selbständig ewerbende im Jahr 2019 durch diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs ein kommen von mindes tens Fr. 10'000.-- erzielt hat . Aus den Kassenaktenakten (Urk. 7/1-180) ist ersichtlich,

dass b is zum an gefochtenen Einspracheentscheid betreffend Corona-Erwerbsaus fallent schä di gung vom 19.

Februar 2021 (Urk. 2) für die Beschwerde führerin für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV)

oder eine Steuermeldung (Art. 23 Abs. 1 und Art. 27 AHVV) vorlag. D ie Beschwerdegegnerin hat die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 mit Mittei lung vom 29.

Januar 2019 auf Basis der Vorjahresperiode ausgehend von einem voraussichtlichen beitrags pflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr.

8'800.-- bemessen (Urk.

7/80/1). D ie Akonto beiträge

wurden in der Folge bis zum ange fochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 (Urk.

2) nicht angepasst.

Für die Bestimmung des anspruchsbegründenden beitragspflichten Einkommens für das Jahr 20 19 im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall ist vorliegend auf die Bemessungsgrundlage der Akontobeiträge

2019 abzustellen.

Weil dieses Einkommen unter Fr. 10'000.-- lag, ist die Voraus setzung von Art. 2 Abs. 3 bis

lit. c der Covid-19-Ver ord nun g Erwerbsausfall nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat einen An spruch der Beschwerde führerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ge mäss Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verord nun g Erwerbsausfall somit zu Recht ver neint. 3.2

3.2.1

Was die Beschwerde führerin dagegen einwendet, führt nicht zu einer anderen Betrach tungsweise. Zunächst ist ihr entgegenzuhalten, dass sie Gelegenheit gehabt hätte, der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 rechtzeitig ein den effektiven Ver hältnissen entsprechendes

höheres Einkommen zu melden. In ihrer Mitteilung betreffend die Akontobeiträge

2019 vom 2 9. Januar 2019 führte d ie Be schwer degegnerin unter anderem aus, dass d ie Beschwerde führer in gebeten werde, ihr wesentliche Abwei chungen des effektiven Erwerbs einkommens von den proviso rischen Berech nungsgrundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mit zu teilen

(Urk. 7/80/ 3). Dabei wies sie auf die in Art. 41 bis

Abs. 1 lit. f AHVV geregelte Verzugszinspflicht für

Selbständigerwerbende hin, falls die Akon to bei träge mindes tens 25 Prozent unter den tatsächlich geschul deten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgen den Kalenderjahres ent richtet werden .

Alsdann haben Selbständig erwer bende g e mäss Art. 24 Abs. 4 AHVV wesentliche Abweichungen vom voraussicht lichen Ein kommen zu melden . Als wesentlich gilt laut Rz 1155 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstän digerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) eine Abweichung des erzielten vom voraus sicht lichen Jahreseinkommen von mindes tens 25 Prozent (gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 und ab 1. Januar 2021 gültigen Versionen) . Die Beschwerde führerin macht geltend, dass sie gemäss ihrer Buchhaltung mit ihrer selbststän digen Tätigkeit im Jahr 2019 einen Gewinn in der Höhe von Fr. 33'831.25 erzielt habe (Urk. 3, Urk. 7/144/10). Diesen Gewinn deklarierte sie in ihrer Steuer erklärung 2019 (aus gedruckt am 7. November 2020) als Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit (Urk. 7/144/6). Wird darauf ab gestellt, so ist eine wesentliche Abweichung zum den Akonto beitrags rech nun gen 2019

zugrunde liegenden voraussichtlichen beitrags pflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 8'800. -- (Urk. 7/80/1) zu be jahen. D ie Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass diese wesentliche Ab wei chung für sie nicht erkennbar war. Sie muss sich somit vorhalten lassen, dass sie die Akontobeiträge während des Jahres 2019 nicht anpassen liess.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerde gegnerin mit der Mit teilung betreffend Ak ontobeiträge für das Jahr 2020 vom 2 9. Januar 2020 ausdrücklich aufgefordert wurde, ihr eine Abweichung von me hr als 25 Prozent vom bislang für das Jahr 2019 erfassten Einkommen zu melden (Urk. 6/98/5) . Davon machte die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Gebrauch. Wie vorste hend ausgeführt,

wurden die Akonto beiträge 2019 auch danach nicht angepasst. 3.2.2

Zum nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführer in, wonach ihr Buchhalter beim Ausfüllen des Anmeldeformulars für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/131) einen Fehler gemacht habe (Urk. 1), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss (Art. 4 3

Abs. 1 ATSG; Anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbs - ausfallentschädigung gestützt auf Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbs - ausfall und Art. 2 ATSG) . Das heisst, dass die Angaben des Buchhalters im Anmeldeformular für die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht entscheidend waren. Die Beschwerdegegnerin tätigte ihre eigenen Abklärungen zum AHV-pflichtigen Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 (Urk. 2 S. 1). Ihre Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung habe, weil sie im Jahr 2019 kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- abgerechnet habe (Urk. 2 S. 1), war richtig (E. 3.2.1) . 3.2.3

Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Buchhaltung 2019 (Urk. 3, Urk. 7/144/9-10) und Steuererklärung 2019 (Urk. 7/144/5-8) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz 1065 KS

CE ein e definitive Steuer veran lagung - nicht lediglich eine Steuererklärung und/oder ein Buchhaltungs abschluss - vorliegen (E. 1.4.1) . Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass laut Rz 1065 KS

CE für Anspruchsberechtige, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleiben würde. Dies e Norm kommt hier indes nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten (Urk.

7/1-180) vor dem 1 7. September 2020 keine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung bezogen bzw. beantragt hat te (vgl. Urk. 7/131/2) .

Die bis 1 7. September 2020 gültig gewesenen und für die Anspruchsvor aus set zungen bis dahin möglichen Berechnungsgrundlagen können nach dem Verord nungswortlaut nicht subsidiär herangezogen werden (vgl. Verfügung vom 3. Febru ar 2020 betreffend persönliche Beiträge 2016, Urk. 7/101). 3.2.4

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie ohne Corona- Erwerbsausfallentschädigung ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen könne (Urk.

1), ist darauf hinzuweisen, dass sie bei der Sozialhilfe Unterstützung bean tragen kann. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona- Erwerbsausfallentschädigung wegen erheb licher Einschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1 7. September 2020 zu Recht verneint hat, weil die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis

lit. c der Covid-19-Verord nun g Erwerbsausfall

(AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von mindes tens Fr. 10'000.--) nicht erfüllt ist. Was die Beschwerde führerin dagegen einwen det, erweist sich als unbegründet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Hübscher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1978,

betreibt seit 1. Oktober 2015 einen Imbissstand mit Event-Catering (Urk. 7/1, Urk. 7/11-12) . Ihr Einzelunternehmen ist im Handels register des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 7/1) . X.___

ist der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständig er wer ben de

angeschlossen (Urk. 7/13). Der Eh emann von X.___ ist bei ihrem Imbiss stand als Arbeitnehmer angestellt (Urk.

7/6-7) .

Am 11 . November

2020 (Ein gangsdatum) meldete sich X.___

b ei der Aus gleichs kasse

für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/131). Die Ausgleichskasse ver neinte mit Ver fügung vom 15 . Dezember 2020 einen Anspruch von X.___

auf Ausrich tung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung

wegen

erheb licher Einschrän kun g der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Monate September und Oktober 2020 . Zu Begrün dung führte sie aus, dass

X.___ im Jahr 2019 nicht über ein Einkommen von mindes tens Fr. 10'000.-- abgerechnet habe, weshalb sie die An spruchsvoraus setzungen für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht erfülle

(Urk. 7/138). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 8 . Dezember 2020 (Eingangs datum) Einsprache (Urk. 7/14

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stütz t en - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20.

März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

E. 1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

E. 1.2.2 Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis

19. Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich d ie Beschwerdeführerin

am 11. Novem ber 2020 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet

hat (Urk. 7/131) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020 betrifft (vgl. Urk. 7/138) . Vorliegend

sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs.

3 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall

anwendbar . Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert.

E. 1.3.1 Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit.

b und lit.

c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

E. 1.3.2 Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis 1 8. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung. Vom 1 9. Dezember

2020 bis 3 1.

März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent)

im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).

E. 1.3.3 Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger wer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschä digung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . F ür anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 1 6. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) .

E. 1.4.1 Gemäss Rz 106 5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE), in der vorliegend massgebenden, ab 17.

Septem ber 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschä di gung für selbstständig Erwer bende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akonto rech nun gen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Ent schädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 1 6. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord nung Erwerb s ausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . 1 . 4 .2

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rung sorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE

123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 aus, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die Steuerklärung 2019 nicht massgebend, sondern laut KS CE sei als Basis das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitrags rech nung für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden sei.

Es könne a uf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 abgestellt werden, wenn diese im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bereits vorliege (Urk. 2 S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre Buchhaltung 2019 belegen würde, dass sie im Jahr 2019 ein Einkommen von über Fr. 10'000.-- erzielt habe . Ihre Buchhaltung sei Grundlage für ihre Steuer klärung 2019 gewesen. Zud em sei zu berücksichtigen, dass ihr Buchhalter nach einem Auslandaufenthalt im Dezember 2019 Covid-19-bedingt erst im Juli 2020 wieder habe in die Schweiz einreisen dürfen. Infolgedessen habe er nach seiner Rückkehr in die Schweiz sehr viel Arbeit gehabt. W egen dieser Arbeits belastung habe er beim Ausfüllen des Anmeldef ormulars für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung einen Fehler gemacht. Sie sei dringend auf das Geld angewiesen . Sie habe seit Monaten ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen können (Urk. 1). 3.

E. 3 März 2021 für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 ein e

Corona-Er werbsaus fall entschädigung in der Höhe von Fr. 852.55

wegen annullierter Veranstal tungen aus (Urk.

E. 3.1 Wie festgehalten (E. 1.3.1), wird gemäss Art. 2 Abs. 3 bis

lit. c der Covid-19-Verord nun g Erwerbsausfall für den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung unter anderem vorausgesetzt, dass der oder die Selbständig ewerbende im Jahr 2019 durch diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs ein kommen von mindes tens Fr. 10'000.-- erzielt hat . Aus den Kassenaktenakten (Urk. 7/1-180) ist ersichtlich,

dass b is zum an gefochtenen Einspracheentscheid betreffend Corona-Erwerbsaus fallent schä di gung vom 19.

Februar 2021 (Urk. 2) für die Beschwerde führerin für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV)

oder eine Steuermeldung (Art. 23 Abs. 1 und Art. 27 AHVV) vorlag. D ie Beschwerdegegnerin hat die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 mit Mittei lung vom 29.

Januar 2019 auf Basis der Vorjahresperiode ausgehend von einem voraussichtlichen beitrags pflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr.

8'800.-- bemessen (Urk.

7/80/1). D ie Akonto beiträge

wurden in der Folge bis zum ange fochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 (Urk.

2) nicht angepasst.

Für die Bestimmung des anspruchsbegründenden beitragspflichten Einkommens für das Jahr 20 19 im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall ist vorliegend auf die Bemessungsgrundlage der Akontobeiträge

2019 abzustellen.

Weil dieses Einkommen unter Fr. 10'000.-- lag, ist die Voraus setzung von Art. 2 Abs. 3 bis

lit. c der Covid-19-Ver ord nun g Erwerbsausfall nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat einen An spruch der Beschwerde führerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ge mäss Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verord nun g Erwerbsausfall somit zu Recht ver neint.

E. 3.2.1 Was die Beschwerde führerin dagegen einwendet, führt nicht zu einer anderen Betrach tungsweise. Zunächst ist ihr entgegenzuhalten, dass sie Gelegenheit gehabt hätte, der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 rechtzeitig ein den effektiven Ver hältnissen entsprechendes

höheres Einkommen zu melden. In ihrer Mitteilung betreffend die Akontobeiträge

2019 vom 2 9. Januar 2019 führte d ie Be schwer degegnerin unter anderem aus, dass d ie Beschwerde führer in gebeten werde, ihr wesentliche Abwei chungen des effektiven Erwerbs einkommens von den proviso rischen Berech nungsgrundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mit zu teilen

(Urk. 7/80/ 3). Dabei wies sie auf die in Art. 41 bis

Abs. 1 lit. f AHVV geregelte Verzugszinspflicht für

Selbständigerwerbende hin, falls die Akon to bei träge mindes tens 25 Prozent unter den tatsächlich geschul deten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgen den Kalenderjahres ent richtet werden .

Alsdann haben Selbständig erwer bende g e mäss Art. 24 Abs. 4 AHVV wesentliche Abweichungen vom voraussicht lichen Ein kommen zu melden . Als wesentlich gilt laut Rz 1155 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstän digerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) eine Abweichung des erzielten vom voraus sicht lichen Jahreseinkommen von mindes tens 25 Prozent (gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 und ab 1. Januar 2021 gültigen Versionen) . Die Beschwerde führerin macht geltend, dass sie gemäss ihrer Buchhaltung mit ihrer selbststän digen Tätigkeit im Jahr 2019 einen Gewinn in der Höhe von Fr. 33'831.25 erzielt habe (Urk. 3, Urk. 7/144/10). Diesen Gewinn deklarierte sie in ihrer Steuer erklärung 2019 (aus gedruckt am 7. November 2020) als Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit (Urk. 7/144/6). Wird darauf ab gestellt, so ist eine wesentliche Abweichung zum den Akonto beitrags rech nun gen 2019

zugrunde liegenden voraussichtlichen beitrags pflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 8'800. -- (Urk. 7/80/1) zu be jahen. D ie Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass diese wesentliche Ab wei chung für sie nicht erkennbar war. Sie muss sich somit vorhalten lassen, dass sie die Akontobeiträge während des Jahres 2019 nicht anpassen liess.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerde gegnerin mit der Mit teilung betreffend Ak ontobeiträge für das Jahr 2020 vom 2 9. Januar 2020 ausdrücklich aufgefordert wurde, ihr eine Abweichung von me hr als 25 Prozent vom bislang für das Jahr 2019 erfassten Einkommen zu melden (Urk. 6/98/5) . Davon machte die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Gebrauch. Wie vorste hend ausgeführt,

wurden die Akonto beiträge 2019 auch danach nicht angepasst.

E. 3.2.2 Zum nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführer in, wonach ihr Buchhalter beim Ausfüllen des Anmeldeformulars für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/131) einen Fehler gemacht habe (Urk. 1), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss (Art. 4 3

Abs. 1 ATSG; Anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbs - ausfallentschädigung gestützt auf Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbs - ausfall und Art. 2 ATSG) . Das heisst, dass die Angaben des Buchhalters im Anmeldeformular für die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht entscheidend waren. Die Beschwerdegegnerin tätigte ihre eigenen Abklärungen zum AHV-pflichtigen Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 (Urk. 2 S. 1). Ihre Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung habe, weil sie im Jahr 2019 kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- abgerechnet habe (Urk. 2 S. 1), war richtig (E. 3.2.1) .

E. 3.2.3 Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Buchhaltung 2019 (Urk. 3, Urk. 7/144/9-10) und Steuererklärung 2019 (Urk. 7/144/5-8) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz 1065 KS

CE ein e definitive Steuer veran lagung - nicht lediglich eine Steuererklärung und/oder ein Buchhaltungs abschluss - vorliegen (E. 1.4.1) . Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass laut Rz 1065 KS

CE für Anspruchsberechtige, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleiben würde. Dies e Norm kommt hier indes nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten (Urk.

7/1-180) vor dem 1 7. September 2020 keine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung bezogen bzw. beantragt hat te (vgl. Urk. 7/131/2) .

Die bis 1 7. September 2020 gültig gewesenen und für die Anspruchsvor aus set zungen bis dahin möglichen Berechnungsgrundlagen können nach dem Verord nungswortlaut nicht subsidiär herangezogen werden (vgl. Verfügung vom 3. Febru ar 2020 betreffend persönliche Beiträge 2016, Urk. 7/101).

E. 3.2.4 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie ohne Corona- Erwerbsausfallentschädigung ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen könne (Urk.

1), ist darauf hinzuweisen, dass sie bei der Sozialhilfe Unterstützung bean tragen kann. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona- Erwerbsausfallentschädigung wegen erheb licher Einschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1 7. September 2020 zu Recht verneint hat, weil die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis

lit. c der Covid-19-Verord nun g Erwerbsausfall

(AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von mindes tens Fr. 10'000.--) nicht erfüllt ist. Was die Beschwerde führerin dagegen einwen det, erweist sich als unbegründet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Hübscher

E. 7 /163). Für dieselbe Zeit periode sprach sie ihr am 3. März 2021 überdies unter dem Titel Personen in arbeitgeberähnlichen Stellung für ihren mitarbeitenden Ehegatten eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 757.95 zu (Urk. 7/ 164). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 erhob X.___

a m 25 . Februar 202 1 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten sei (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2020 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

7/1-180), was de r Beschwer deführer in mit Verfügung vom 2

E. 9 . März

2021 angezeigt wurde (Urk.

8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00009

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 9. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1978,

betreibt seit 1. Oktober 2015 einen Imbissstand mit Event-Catering (Urk. 7/1, Urk. 7/11-12) . Ihr Einzelunternehmen ist im Handels register des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 7/1) . X.___

ist der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständig er wer ben de

angeschlossen (Urk. 7/13). Der Eh emann von X.___ ist bei ihrem Imbiss stand als Arbeitnehmer angestellt (Urk.

7/6-7) .

Am 11 . November

2020 (Ein gangsdatum) meldete sich X.___

b ei der Aus gleichs kasse

für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/131). Die Ausgleichskasse ver neinte mit Ver fügung vom 15 . Dezember 2020 einen Anspruch von X.___

auf Ausrich tung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung

wegen

erheb licher Einschrän kun g der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Monate September und Oktober 2020 . Zu Begrün dung führte sie aus, dass

X.___ im Jahr 2019 nicht über ein Einkommen von mindes tens Fr. 10'000.-- abgerechnet habe, weshalb sie die An spruchsvoraus setzungen für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht erfülle

(Urk. 7/138). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 8 . Dezember 2020 (Eingangs datum) Einsprache (Urk. 7/14 3). Am Folgetag

ersuchte sie die Aus gleichskasse zudem um die Aus richtung einer Corona- Erwerbsausfallent schä di gung

für ihren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten (Urk. 7/146) . Im An melde formular gab sie unter anderem an, dass ihr Betrieb seit dem 17.

September 2020 und bis zum 3 1. Januar 2021 geschlossen sei (Urk. 7/146/2). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache

von X.___ gegen die Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 (Urk. 7/138) mit Einspracheentscheid vom 19 . Februar 2021

ab (Urk. 2). In der Folge richtete sie

X.___

mit Abrechnung vom 3.

März 2021 für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Oktober 2020 ein e

Corona-Er werbsaus fall entschädigung in der Höhe von Fr. 852.55

wegen annullierter Veranstal tungen aus (Urk. 7 /163). Für dieselbe Zeit periode sprach sie ihr am 3. März 2021 überdies unter dem Titel Personen in arbeitgeberähnlichen Stellung für ihren mitarbeitenden Ehegatten eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 757.95 zu (Urk. 7/ 164). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 erhob X.___

a m 25 . Februar 202 1 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten sei (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2020 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

7/1-180), was de r Beschwer deführer in mit Verfügung vom 2 9 . März

2021 angezeigt wurde (Urk.

8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stütz t en - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20.

März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkraft treten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

1.2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2

Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis

19. Februar 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass sich d ie Beschwerdeführerin

am 11. Novem ber 2020 für die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsaus fallent schä digung an gemeldet

hat (Urk. 7/131) und der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2020 betrifft (vgl. Urk. 7/138) . Vorliegend

sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. Septem ber 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs.

3 ter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall

anwendbar . Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach folgend in dieser Fassung zitiert. 1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid -19-Verordnun g Erwerbsausfall sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit.

b und lit.

c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der vorliegend anwendbaren, bis 1 8. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung. Vom 1 9. Dezember

2020 bis 3 1.

März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent)

im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall). 1.3.3

Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger wer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschä digung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berech nungs grundlage neu festgesetzt werden (Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . F ür anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis lit. b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 1 6. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . 1.4

1.4.1

Gemäss Rz 106 5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE), in der vorliegend massgebenden, ab 17.

Septem ber 2020 gültigen Version, bildet Grundlage für die Bemessung der Entschä di gung für selbstständig Erwer bende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akonto rech nun gen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Ent schädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtige die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 1 6. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord nung Erwerb s ausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . 1 . 4 .2

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rung sorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE

123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 aus, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die Steuerklärung 2019 nicht massgebend, sondern laut KS CE sei als Basis das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitrags rech nung für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden sei.

Es könne a uf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 abgestellt werden, wenn diese im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bereits vorliege (Urk. 2 S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre Buchhaltung 2019 belegen würde, dass sie im Jahr 2019 ein Einkommen von über Fr. 10'000.-- erzielt habe . Ihre Buchhaltung sei Grundlage für ihre Steuer klärung 2019 gewesen. Zud em sei zu berücksichtigen, dass ihr Buchhalter nach einem Auslandaufenthalt im Dezember 2019 Covid-19-bedingt erst im Juli 2020 wieder habe in die Schweiz einreisen dürfen. Infolgedessen habe er nach seiner Rückkehr in die Schweiz sehr viel Arbeit gehabt. W egen dieser Arbeits belastung habe er beim Ausfüllen des Anmeldef ormulars für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung einen Fehler gemacht. Sie sei dringend auf das Geld angewiesen . Sie habe seit Monaten ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen können (Urk. 1). 3. 3.1

Wie festgehalten (E. 1.3.1), wird gemäss Art. 2 Abs. 3 bis

lit. c der Covid-19-Verord nun g Erwerbsausfall für den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung unter anderem vorausgesetzt, dass der oder die Selbständig ewerbende im Jahr 2019 durch diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs ein kommen von mindes tens Fr. 10'000.-- erzielt hat . Aus den Kassenaktenakten (Urk. 7/1-180) ist ersichtlich,

dass b is zum an gefochtenen Einspracheentscheid betreffend Corona-Erwerbsaus fallent schä di gung vom 19.

Februar 2021 (Urk. 2) für die Beschwerde führerin für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV)

oder eine Steuermeldung (Art. 23 Abs. 1 und Art. 27 AHVV) vorlag. D ie Beschwerdegegnerin hat die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 mit Mittei lung vom 29.

Januar 2019 auf Basis der Vorjahresperiode ausgehend von einem voraussichtlichen beitrags pflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr.

8'800.-- bemessen (Urk.

7/80/1). D ie Akonto beiträge

wurden in der Folge bis zum ange fochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2021 (Urk.

2) nicht angepasst.

Für die Bestimmung des anspruchsbegründenden beitragspflichten Einkommens für das Jahr 20 19 im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall ist vorliegend auf die Bemessungsgrundlage der Akontobeiträge

2019 abzustellen.

Weil dieses Einkommen unter Fr. 10'000.-- lag, ist die Voraus setzung von Art. 2 Abs. 3 bis

lit. c der Covid-19-Ver ord nun g Erwerbsausfall nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat einen An spruch der Beschwerde führerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ge mäss Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verord nun g Erwerbsausfall somit zu Recht ver neint. 3.2

3.2.1

Was die Beschwerde führerin dagegen einwendet, führt nicht zu einer anderen Betrach tungsweise. Zunächst ist ihr entgegenzuhalten, dass sie Gelegenheit gehabt hätte, der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 rechtzeitig ein den effektiven Ver hältnissen entsprechendes

höheres Einkommen zu melden. In ihrer Mitteilung betreffend die Akontobeiträge

2019 vom 2 9. Januar 2019 führte d ie Be schwer degegnerin unter anderem aus, dass d ie Beschwerde führer in gebeten werde, ihr wesentliche Abwei chungen des effektiven Erwerbs einkommens von den proviso rischen Berech nungsgrundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mit zu teilen

(Urk. 7/80/ 3). Dabei wies sie auf die in Art. 41 bis

Abs. 1 lit. f AHVV geregelte Verzugszinspflicht für

Selbständigerwerbende hin, falls die Akon to bei träge mindes tens 25 Prozent unter den tatsächlich geschul deten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgen den Kalenderjahres ent richtet werden .

Alsdann haben Selbständig erwer bende g e mäss Art. 24 Abs. 4 AHVV wesentliche Abweichungen vom voraussicht lichen Ein kommen zu melden . Als wesentlich gilt laut Rz 1155 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstän digerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) eine Abweichung des erzielten vom voraus sicht lichen Jahreseinkommen von mindes tens 25 Prozent (gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 und ab 1. Januar 2021 gültigen Versionen) . Die Beschwerde führerin macht geltend, dass sie gemäss ihrer Buchhaltung mit ihrer selbststän digen Tätigkeit im Jahr 2019 einen Gewinn in der Höhe von Fr. 33'831.25 erzielt habe (Urk. 3, Urk. 7/144/10). Diesen Gewinn deklarierte sie in ihrer Steuer erklärung 2019 (aus gedruckt am 7. November 2020) als Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit (Urk. 7/144/6). Wird darauf ab gestellt, so ist eine wesentliche Abweichung zum den Akonto beitrags rech nun gen 2019

zugrunde liegenden voraussichtlichen beitrags pflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 8'800. -- (Urk. 7/80/1) zu be jahen. D ie Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass diese wesentliche Ab wei chung für sie nicht erkennbar war. Sie muss sich somit vorhalten lassen, dass sie die Akontobeiträge während des Jahres 2019 nicht anpassen liess.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerde gegnerin mit der Mit teilung betreffend Ak ontobeiträge für das Jahr 2020 vom 2 9. Januar 2020 ausdrücklich aufgefordert wurde, ihr eine Abweichung von me hr als 25 Prozent vom bislang für das Jahr 2019 erfassten Einkommen zu melden (Urk. 6/98/5) . Davon machte die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Gebrauch. Wie vorste hend ausgeführt,

wurden die Akonto beiträge 2019 auch danach nicht angepasst. 3.2.2

Zum nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführer in, wonach ihr Buchhalter beim Ausfüllen des Anmeldeformulars für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/131) einen Fehler gemacht habe (Urk. 1), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss (Art. 4 3

Abs. 1 ATSG; Anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbs - ausfallentschädigung gestützt auf Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbs - ausfall und Art. 2 ATSG) . Das heisst, dass die Angaben des Buchhalters im Anmeldeformular für die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht entscheidend waren. Die Beschwerdegegnerin tätigte ihre eigenen Abklärungen zum AHV-pflichtigen Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 (Urk. 2 S. 1). Ihre Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung habe, weil sie im Jahr 2019 kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- abgerechnet habe (Urk. 2 S. 1), war richtig (E. 3.2.1) . 3.2.3

Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Buchhaltung 2019 (Urk. 3, Urk. 7/144/9-10) und Steuererklärung 2019 (Urk. 7/144/5-8) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz 1065 KS

CE ein e definitive Steuer veran lagung - nicht lediglich eine Steuererklärung und/oder ein Buchhaltungs abschluss - vorliegen (E. 1.4.1) . Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass laut Rz 1065 KS

CE für Anspruchsberechtige, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleiben würde. Dies e Norm kommt hier indes nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten (Urk.

7/1-180) vor dem 1 7. September 2020 keine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung bezogen bzw. beantragt hat te (vgl. Urk. 7/131/2) .

Die bis 1 7. September 2020 gültig gewesenen und für die Anspruchsvor aus set zungen bis dahin möglichen Berechnungsgrundlagen können nach dem Verord nungswortlaut nicht subsidiär herangezogen werden (vgl. Verfügung vom 3. Febru ar 2020 betreffend persönliche Beiträge 2016, Urk. 7/101). 3.2.4

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie ohne Corona- Erwerbsausfallentschädigung ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen könne (Urk.

1), ist darauf hinzuweisen, dass sie bei der Sozialhilfe Unterstützung bean tragen kann. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona- Erwerbsausfallentschädigung wegen erheb licher Einschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1 7. September 2020 zu Recht verneint hat, weil die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis

lit. c der Covid-19-Verord nun g Erwerbsausfall

(AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von mindes tens Fr. 10'000.--) nicht erfüllt ist. Was die Beschwerde führerin dagegen einwen det, erweist sich als unbegründet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Hübscher