opencaselaw.ch

EE.2021.00004

Versicherte mit arbeitgeberähnlicher Stellung passte ihren im Januar 2020 für das Jahr 2019 gemeldeten Lohn nachträglich an. Ausgleichskasse hat zu Recht auf den ursprünglich gemeldeten Lohn abgestellt.

Zürich SozVersG · 2021-04-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ist als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Urk. 9/53). Am 1 3. August 2020 (Eingangs da tum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19; Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk.

9/52) . Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 1 9. August 2020 einen An spruch von X.___ auf Ausrichtu ng einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 9/54). Die dagegen von

X.___ mit Eingabe vom 2 4. Aug ust 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/55) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 2 6. November 2020 ab (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2020 bei der Aus gleichskasse Beschwerde (Urk. 1). Die Ausg l eichskasse überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 1 5. Januar 2021 ans hiesige Gericht (Urk. 4). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 6). Diese beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2021

die Abweisung d er Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Febru ar 2021 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der na chfolgenden Erwägungen eingegang en Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs.

4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir kend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. Septem ber 2020 gü ltig gewesenen Fassung

waren

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG),

wenn sie nicht bereits gestützt auf Abs. 3 desselben Artikels einen Anspruch auf eine Entschädigung ha tt en, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr . 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- lag (sogenannte Härtefall regelung) .

Laut Art. 2 Abs. 3 ter Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung

waren Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstal tungs bereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommens voraus set z ungen gemäss Absatz 3 bis erfüll t en und in der AHV obligatorisch versichert waren . 1.3 1.3.1

Nach Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selb ständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) obligatorisch versichert sind,

anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behö rdlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 1.3.2

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall i n der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obli gatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behö rdlich angeordneten Mass nahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AH V-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren D auer . 1.4

Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mit arbeitende Ehegatten des Arbeit gebers und P ersonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten . 2.

2.1

Die Beschwerdege gnerin erklärte zur Begründung i hres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung setze voraus, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000. -- und Fr. 90'000. -- gelegen habe. Die Beschwer deführerin habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 91’00 0. --

deklariert. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung . 2.2

Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein

(Urk. 1), ihr ausbezahlter Lohn habe sich im Jahr 2019 auf Fr. 60'000. -- belaufen. Sie habe zunächst einen Lohn von mehr als Fr. 90'000.-- deklariert, da das Jahr 2019 ein sehr gutes Geschäftsjahr gewesen sei . Die definitiven Lohnauszahlungen seien jedoch immer nach Ab schluss des Geschäftsjahres angepasst und ausbezahlt worden. Da mit der Corona-Pandemie von einem Tag auf den anderen ihr ganze s Einkommen weggebrochen sei und alle Veranstaltungen abgesagt worden sei e n, sei auch der Geschäftsab schluss angepasst worden. Es sei bis heute nur das Minimum an Lohn ausbezahlt worden, damit sie ihren privaten Verpflichtungen nachkommen könne. E s könne also in keiner Weise von einer nachträglichen Anpassung nach März 2020 gesprochen werden, da das Geld zu keinem Zeitpunkt ausbezahlt worden sei. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochte nen Einspracheentscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) lediglich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 1 6. September 2020 geprüft. Dies erweist sich als rechtens. Für einen (erneut en) Leistungsbezug nach dem 1 7. September 2020 war nämlich eine neue Anmeldung bei der Beschwer degegnerin erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 1 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall in der mit Wirkung ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Cor onavirus

- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in den ab 1 7. September 2020 gültigen Fassungen Rz. 1001. 2 f.). Die

Beschwerdeführerin hat sich jedoch erst nach Erlass des an gefochtenen Einspracheentscheides zum Bezug von Leistungen für die Zeit a b 1 7. September 2020 angemeldet

(Urk. 9/68; Urk. 9/70, Urk. 9/74), weshalb die Beschwerdeführerin noch gar nicht über einen Anspruch ab dem 17. September 2020 entscheiden konnte. 3.2

Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___

GmbH (Urk. 9/53) und somit eine Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Buchstabe c AVIG. Hinsichtlich eines Anspruchs der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist zwischen den P a rteien strittig, ob das für die Bemes sung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000. -- und Fr. 90'000. -- lag (vgl. E. 2) .

Die Y.___ GmbH hielt mit Lohndeklaration vom 1. Februar 2020 zu Händen der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 einen

AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 91’000. -- fest (Urk. 9 /47). Mit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 9/52) reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerde geg nerin hingegen einen mit 3 0. Juli 2020 datierten Lohnausweis für das Jahr 2019 ein, gemäss welchem sie lediglich ein Einkommen von Fr. 89'600. --

erzielt e (Urk. 9/ 53/2). Denselben Lohn meldete die

Y.___ GmbH der Beschwerdegeg nerin mit Formular vom 2 1. August 2020 (Urk. 9/56/2-3). Die Beschwerde geg nerin hat das mit Lohndeklaration vom 1. Februar 2020 gemeldete Einkommen von Fr. 91'000.-- als massgebend erachtet. Dies erweist sich als rechtens, was sich bereits aus Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die AHV (AHVV) ergibt, gemäss welchem Arbeitgeber verpflichtet sind, die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Aus dem Lohnausweis vom 3 0. Juli 2020 (Urk. 9/53/2) u nd der Korrektur der Lohndeklar ation vom 21. August (Urk. 9/56/2-3) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, legt sie doch in keiner Weise dar, weshalb durch die Y.___ GmbH bzw. sie selber kurz nach Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 3 ter Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1

6. September 2020 gültig gewesenen Fassung

die minimale Kor rektur des Lohnes 2019

von Fr. 91‘000.-- auf Fr. 89‘600. -- v orgenommen wurde, mit welcher ein Einhalten der Einkommensgrenze v on Fr. 90‘000.-- ermöglich t worden wäre (vgl. Art. 2 Abs. 3 ter Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1

6. September 2020 gültig gewesenen Fassung

in Verbindung mit Abs. 3 bis

der selben Bestimmung) . Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nic hts, was diese Anpassung erklär en könnte. Vielmehr stellte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den im Lohnausweis und den Lohndeklarationen angegebenen Lohn infrage, machte

sie beschwerdeweise doch geltend, dass sie für das Jahr 2019 lediglich einen Lohn von Fr. 60‘000. -- bezogen

habe (Urk. 1, Urk. 3/1). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben erweisen sich nach dem Gesagten als nicht nachvollziehbar bzw.

w idersprüchlich und lassen darauf schliessen, dass die im Sommer 2020 vorgenommen e Lohnanpassung von Fr. 91'000.-- auf Fr. 89‘600.--

einzig bezweckte, maximale Leistungen der Beschwerdegegnerin zu erwirken.

Es erweist sich

daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den innert der Frist gemäss

Art. 36 Abs. 2 AHVV gemeldeten Lohn von Fr. 91‘0000.--

als massgebend erachtete und einen Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 1 6. September 2020 verneint hat. Die Beschwerde ist demzufo lge unbegründet und abzuweisen.

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin noch über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit ab 1 7. September 2020 zu entscheiden hat (vgl. Urk. 9/68, Urk. 9/70, Urk. 9/74). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ ist als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Urk. 9/53). Am 1 3. August 2020 (Eingangs da tum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19; Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk.

9/52) . Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 1 9. August 2020 einen An spruch von X.___ auf Ausrichtu ng einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 9/54). Die dagegen von

X.___ mit Eingabe vom 2 4. Aug ust 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/55) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 2 6. November 2020 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art.

E. 1.2 Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. Septem ber 2020 gü ltig gewesenen Fassung

waren

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG),

wenn sie nicht bereits gestützt auf Abs. 3 desselben Artikels einen Anspruch auf eine Entschädigung ha tt en, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr . 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- lag (sogenannte Härtefall regelung) .

Laut Art. 2 Abs. 3 ter Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung

waren Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstal tungs bereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommens voraus set z ungen gemäss Absatz 3 bis erfüll t en und in der AHV obligatorisch versichert waren .

E. 1.3.1 Nach Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selb ständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) obligatorisch versichert sind,

anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behö rdlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden .

E. 1.3.2 Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall i n der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obli gatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behö rdlich angeordneten Mass nahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AH V-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren D auer .

E. 1.4 Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mit arbeitende Ehegatten des Arbeit gebers und P ersonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten . 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2020 bei der Aus gleichskasse Beschwerde (Urk. 1). Die Ausg l eichskasse überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 1 5. Januar 2021 ans hiesige Gericht (Urk. 4). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdege gnerin erklärte zur Begründung i hres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung setze voraus, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000. -- und Fr. 90'000. -- gelegen habe. Die Beschwer deführerin habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 91’00 0. --

deklariert. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein

(Urk. 1), ihr ausbezahlter Lohn habe sich im Jahr 2019 auf Fr. 60'000. -- belaufen. Sie habe zunächst einen Lohn von mehr als Fr. 90'000.-- deklariert, da das Jahr 2019 ein sehr gutes Geschäftsjahr gewesen sei . Die definitiven Lohnauszahlungen seien jedoch immer nach Ab schluss des Geschäftsjahres angepasst und ausbezahlt worden. Da mit der Corona-Pandemie von einem Tag auf den anderen ihr ganze s Einkommen weggebrochen sei und alle Veranstaltungen abgesagt worden sei e n, sei auch der Geschäftsab schluss angepasst worden. Es sei bis heute nur das Minimum an Lohn ausbezahlt worden, damit sie ihren privaten Verpflichtungen nachkommen könne. E s könne also in keiner Weise von einer nachträglichen Anpassung nach März 2020 gesprochen werden, da das Geld zu keinem Zeitpunkt ausbezahlt worden sei. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochte nen Einspracheentscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) lediglich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 1 6. September 2020 geprüft. Dies erweist sich als rechtens. Für einen (erneut en) Leistungsbezug nach dem 1 7. September 2020 war nämlich eine neue Anmeldung bei der Beschwer degegnerin erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 1 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall in der mit Wirkung ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Cor onavirus

- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in den ab 1 7. September 2020 gültigen Fassungen Rz. 1001. 2 f.). Die

Beschwerdeführerin hat sich jedoch erst nach Erlass des an gefochtenen Einspracheentscheides zum Bezug von Leistungen für die Zeit a b 1 7. September 2020 angemeldet

(Urk. 9/68; Urk. 9/70, Urk. 9/74), weshalb die Beschwerdeführerin noch gar nicht über einen Anspruch ab dem 17. September 2020 entscheiden konnte. 3.2

Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___

GmbH (Urk. 9/53) und somit eine Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Buchstabe c AVIG. Hinsichtlich eines Anspruchs der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist zwischen den P a rteien strittig, ob das für die Bemes sung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000. -- und Fr. 90'000. -- lag (vgl. E. 2) .

Die Y.___ GmbH hielt mit Lohndeklaration vom 1. Februar 2020 zu Händen der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 einen

AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 91’000. -- fest (Urk. 9 /47). Mit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 9/52) reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerde geg nerin hingegen einen mit 3 0. Juli 2020 datierten Lohnausweis für das Jahr 2019 ein, gemäss welchem sie lediglich ein Einkommen von Fr. 89'600. --

erzielt e (Urk. 9/ 53/2). Denselben Lohn meldete die

Y.___ GmbH der Beschwerdegeg nerin mit Formular vom 2 1. August 2020 (Urk. 9/56/2-3). Die Beschwerde geg nerin hat das mit Lohndeklaration vom 1. Februar 2020 gemeldete Einkommen von Fr. 91'000.-- als massgebend erachtet. Dies erweist sich als rechtens, was sich bereits aus Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die AHV (AHVV) ergibt, gemäss welchem Arbeitgeber verpflichtet sind, die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Aus dem Lohnausweis vom 3 0. Juli 2020 (Urk. 9/53/2) u nd der Korrektur der Lohndeklar ation vom 21. August (Urk. 9/56/2-3) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, legt sie doch in keiner Weise dar, weshalb durch die Y.___ GmbH bzw. sie selber kurz nach Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 3 ter Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1

6. September 2020 gültig gewesenen Fassung

die minimale Kor rektur des Lohnes 2019

von Fr. 91‘000.-- auf Fr. 89‘600. -- v orgenommen wurde, mit welcher ein Einhalten der Einkommensgrenze v on Fr. 90‘000.-- ermöglich t worden wäre (vgl. Art. 2 Abs. 3 ter Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1

6. September 2020 gültig gewesenen Fassung

in Verbindung mit Abs. 3 bis

der selben Bestimmung) . Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nic hts, was diese Anpassung erklär en könnte. Vielmehr stellte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den im Lohnausweis und den Lohndeklarationen angegebenen Lohn infrage, machte

sie beschwerdeweise doch geltend, dass sie für das Jahr 2019 lediglich einen Lohn von Fr. 60‘000. -- bezogen

habe (Urk. 1, Urk. 3/1). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben erweisen sich nach dem Gesagten als nicht nachvollziehbar bzw.

w idersprüchlich und lassen darauf schliessen, dass die im Sommer 2020 vorgenommen e Lohnanpassung von Fr. 91'000.-- auf Fr. 89‘600.--

einzig bezweckte, maximale Leistungen der Beschwerdegegnerin zu erwirken.

Es erweist sich

daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den innert der Frist gemäss

Art. 36 Abs. 2 AHVV gemeldeten Lohn von Fr. 91‘0000.--

als massgebend erachtete und einen Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 1 6. September 2020 verneint hat. Die Beschwerde ist demzufo lge unbegründet und abzuweisen.

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin noch über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit ab 1 7. September 2020 zu entscheiden hat (vgl. Urk. 9/68, Urk. 9/70, Urk. 9/74). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 6 ). Diese beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2021

die Abweisung d er Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Febru ar 2021 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der na chfolgenden Erwägungen eingegang en Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir kend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall geschaffen (Art.

E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00004

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

28. April 2021 in Sachen X.___ Y.___ GmbH Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Urk. 9/53). Am 1 3. August 2020 (Eingangs da tum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19; Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk.

9/52) . Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 1 9. August 2020 einen An spruch von X.___ auf Ausrichtu ng einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 9/54). Die dagegen von

X.___ mit Eingabe vom 2 4. Aug ust 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/55) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 2 6. November 2020 ab (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2020 bei der Aus gleichskasse Beschwerde (Urk. 1). Die Ausg l eichskasse überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 1 5. Januar 2021 ans hiesige Gericht (Urk. 4). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 6). Diese beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2021

die Abweisung d er Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Febru ar 2021 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der na chfolgenden Erwägungen eingegang en Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs.

4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir kend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. Septem ber 2020 gü ltig gewesenen Fassung

waren

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG),

wenn sie nicht bereits gestützt auf Abs. 3 desselben Artikels einen Anspruch auf eine Entschädigung ha tt en, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr . 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- lag (sogenannte Härtefall regelung) .

Laut Art. 2 Abs. 3 ter Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung

waren Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstal tungs bereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommens voraus set z ungen gemäss Absatz 3 bis erfüll t en und in der AHV obligatorisch versichert waren . 1.3 1.3.1

Nach Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selb ständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) obligatorisch versichert sind,

anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behö rdlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 1.3.2

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall i n der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obli gatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behö rdlich angeordneten Mass nahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AH V-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren D auer . 1.4

Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mit arbeitende Ehegatten des Arbeit gebers und P ersonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten . 2.

2.1

Die Beschwerdege gnerin erklärte zur Begründung i hres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung setze voraus, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000. -- und Fr. 90'000. -- gelegen habe. Die Beschwer deführerin habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 91’00 0. --

deklariert. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung . 2.2

Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein

(Urk. 1), ihr ausbezahlter Lohn habe sich im Jahr 2019 auf Fr. 60'000. -- belaufen. Sie habe zunächst einen Lohn von mehr als Fr. 90'000.-- deklariert, da das Jahr 2019 ein sehr gutes Geschäftsjahr gewesen sei . Die definitiven Lohnauszahlungen seien jedoch immer nach Ab schluss des Geschäftsjahres angepasst und ausbezahlt worden. Da mit der Corona-Pandemie von einem Tag auf den anderen ihr ganze s Einkommen weggebrochen sei und alle Veranstaltungen abgesagt worden sei e n, sei auch der Geschäftsab schluss angepasst worden. Es sei bis heute nur das Minimum an Lohn ausbezahlt worden, damit sie ihren privaten Verpflichtungen nachkommen könne. E s könne also in keiner Weise von einer nachträglichen Anpassung nach März 2020 gesprochen werden, da das Geld zu keinem Zeitpunkt ausbezahlt worden sei. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochte nen Einspracheentscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) lediglich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 1 6. September 2020 geprüft. Dies erweist sich als rechtens. Für einen (erneut en) Leistungsbezug nach dem 1 7. September 2020 war nämlich eine neue Anmeldung bei der Beschwer degegnerin erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 1 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall in der mit Wirkung ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Cor onavirus

- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in den ab 1 7. September 2020 gültigen Fassungen Rz. 1001. 2 f.). Die

Beschwerdeführerin hat sich jedoch erst nach Erlass des an gefochtenen Einspracheentscheides zum Bezug von Leistungen für die Zeit a b 1 7. September 2020 angemeldet

(Urk. 9/68; Urk. 9/70, Urk. 9/74), weshalb die Beschwerdeführerin noch gar nicht über einen Anspruch ab dem 17. September 2020 entscheiden konnte. 3.2

Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___

GmbH (Urk. 9/53) und somit eine Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Buchstabe c AVIG. Hinsichtlich eines Anspruchs der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist zwischen den P a rteien strittig, ob das für die Bemes sung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000. -- und Fr. 90'000. -- lag (vgl. E. 2) .

Die Y.___ GmbH hielt mit Lohndeklaration vom 1. Februar 2020 zu Händen der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 einen

AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 91’000. -- fest (Urk. 9 /47). Mit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 9/52) reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerde geg nerin hingegen einen mit 3 0. Juli 2020 datierten Lohnausweis für das Jahr 2019 ein, gemäss welchem sie lediglich ein Einkommen von Fr. 89'600. --

erzielt e (Urk. 9/ 53/2). Denselben Lohn meldete die

Y.___ GmbH der Beschwerdegeg nerin mit Formular vom 2 1. August 2020 (Urk. 9/56/2-3). Die Beschwerde geg nerin hat das mit Lohndeklaration vom 1. Februar 2020 gemeldete Einkommen von Fr. 91'000.-- als massgebend erachtet. Dies erweist sich als rechtens, was sich bereits aus Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die AHV (AHVV) ergibt, gemäss welchem Arbeitgeber verpflichtet sind, die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Aus dem Lohnausweis vom 3 0. Juli 2020 (Urk. 9/53/2) u nd der Korrektur der Lohndeklar ation vom 21. August (Urk. 9/56/2-3) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, legt sie doch in keiner Weise dar, weshalb durch die Y.___ GmbH bzw. sie selber kurz nach Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 3 ter Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1

6. September 2020 gültig gewesenen Fassung

die minimale Kor rektur des Lohnes 2019

von Fr. 91‘000.-- auf Fr. 89‘600. -- v orgenommen wurde, mit welcher ein Einhalten der Einkommensgrenze v on Fr. 90‘000.-- ermöglich t worden wäre (vgl. Art. 2 Abs. 3 ter Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1

6. September 2020 gültig gewesenen Fassung

in Verbindung mit Abs. 3 bis

der selben Bestimmung) . Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nic hts, was diese Anpassung erklär en könnte. Vielmehr stellte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den im Lohnausweis und den Lohndeklarationen angegebenen Lohn infrage, machte

sie beschwerdeweise doch geltend, dass sie für das Jahr 2019 lediglich einen Lohn von Fr. 60‘000. -- bezogen

habe (Urk. 1, Urk. 3/1). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben erweisen sich nach dem Gesagten als nicht nachvollziehbar bzw.

w idersprüchlich und lassen darauf schliessen, dass die im Sommer 2020 vorgenommen e Lohnanpassung von Fr. 91'000.-- auf Fr. 89‘600.--

einzig bezweckte, maximale Leistungen der Beschwerdegegnerin zu erwirken.

Es erweist sich

daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den innert der Frist gemäss

Art. 36 Abs. 2 AHVV gemeldeten Lohn von Fr. 91‘0000.--

als massgebend erachtete und einen Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 1 6. September 2020 verneint hat. Die Beschwerde ist demzufo lge unbegründet und abzuweisen.

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin noch über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit ab 1 7. September 2020 zu entscheiden hat (vgl. Urk. 9/68, Urk. 9/70, Urk. 9/74). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler