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EE.2020.00078

Versicherter war von der Ausgleichskasse im massgebenden Zeitraum nicht als Selbständigerwerbender anerkannt

Zürich SozVersG · 2020-04-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1974,

meldete sich am 6. April 2020 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/92). Mit Verfügung vom 17. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerb sausfallentschädigung (Urk. 7/94). Die dagegen vom Versicherten am 8. Mai 2020 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 7/96) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 4. September 2020 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe n vom 1 4. Oktober respektive 1. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefoch tene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallent schädigung zu bejahen (Urk. 1 und Urk. 7/104). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besch werdeantwort vom 2 2. Januar 2021, die Beschwerde sei ab zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerde führer am 2 7. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 1 6. September 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Er werbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV mass ge bendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘ 000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt. 1.3

Bei Selbstständige rwerbenden ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entschei dend, ob sie von der Ausgleichs kasse als solche anerkannt sind (vgl . Kreis schreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro na virus

- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Stand: 3. Juli 2020, Rz . 1025) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr als Selbständig erwerbender, sondern als nichterwerbstätige Person registriert sei. Eine erneute Anmeldung als Selbständigerwerbender sei nicht erfolgt. Im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer keine Beiträge auf ein Erwerbseinko mmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit entrichtet (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit 2018 als selbständigerwerbender Taxifahrer arbeite. Aufgrund der aktuellen Situation habe er aber fast keine Arbeit (Urk. 1 und Urk. 7/ 104). 2.3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, es sei fraglich, ob die B eschwerde vom 2. Dezember 2020 (Poststempel) rechtzeitig erfolgt sei (Urk. 6). 3.

3.1

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2020

wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Akten

une ingeschrieben versandt (Urk. 2) . Der dazugehörige Umschlag wurde mit ei ner Frankiermaschine auf den 7. September 2020 datiert und

gemäss Frankiermaschine per A-Post verschickt . Gemäss Vermerk der Post konnte der Entscheid dem Beschwerdeführer beim erst maligen Versuch

ni cht zugestellt werden, da er unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urk. 7/103/4) . Am 2 9. September 2020 wurde der Entscheid der Beschwerdegegn erin retourniert (Urk. 7/103/1) und dem Beschwerdeführer in der Folge offenbar zugestellt.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 (Eingangsdatum: 1 6. Oktober 2020)

ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

unter Bezugnahme auf den Ei nspracheentscheid vom 4. September 2020 um nochmalige Überprüfung seines Dossiers (Urk. 7/104). 3.2

Hinsichtlich des Beginn s der 30-tägigen Beschwerdefrist, innert welcher der Ein spracheentscheid vom 4. Septemb er 2020 angefochten werden konnte,

ist vor liegend der Zeitpunkt des erstmaligen Zustellversuchs der Beschwerdegegnerin massgebend. Wann der uneingeschrieben versandte Entscheid dem Beschwerde führer in den Briefkasten hätte gel egt werden können und er damit in seinen Macht- bzw. Verfügungsbereich gelangt wäre

(vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1), wenn er an der angegebenen Adresse hätte ermittelt werden können, lässt sich nicht

nachweisen. Das fiktive Zustelldatum ist somit unbekannt. Die Eingabe des Beschwerdeführers

vom 1 4. O ktober 2020, die von der Beschwerdegegnerin als sinngemässe Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht hätte weitergeleitet werden müs sen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG), hat unter diesen Umständen als frist gerecht zu gelten . 4. 4.1

Aktenkundig i st, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2011 grundsätzlich als nichterwe rbstätige Person registriert war (Urk. 7/38,

Urk. 7/40, Urk. 7/51, Urk. 7/61, Urk. 7/71, Urk. 7/73 und Urk. 7/78), wobei er im Jahr 2012, 2016 und 2017

während einiger Monate verschiedene unselbständige Erwerbstätigkeiten aus übte

(Urk. 7/41, Urk. 7/74 und Urk. 7/79) . Am 2 8. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr. 0.-- und ein Reinvermögen von Fr. 0.-- auf Fr. 506.10 (inkl. Verwaltungskosten) festgelegt würden (Urk. 7/87). Am 2 8. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin ihm mit, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2020 gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr. 0. -- und ein Reinvermögen von Fr. 0. -- auf Fr. 520.80 (ink

l. Verwaltungskosten) festgesetzt würden (Urk. 7/90). 4.2

Der Beschwerdeführer unterliess es, der Beschwerdegegnerin zeitnah zu melden, dass er seit 2018 als selbständigerwerbender Taxi-Chauffeur tätig ist und gemäss

Steuererklärungen im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 28'762.-- und im Jahr 2019 von Fr. 26'900.-- erzielte (Urk. 7/96/7 und Urk. 7/96/23) . D ementsprechend bezahlte er

pflichtwidrigerweise (vgl. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) auf die sen Einkommen auch (noch) keine Beiträge. Erst mit der Anmeldung zum Bezug einer Erw erbsausfallentschädigung vom 6. April 2020 (Urk. 7/92-93) respe ktive mit der Einsprache vom 8. Mai 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/96) setzte er die Beschwerdegegnerin über die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in Kenntnis und reichte die betreffenden Steuererklärungen ein. Im Zeitpunkt, in dem er einen Erwerbsausfall geltend machte,

war er von der Beschwerdegegnerin somit nicht als Selbständigerwerbender

anerkannt und konnte daher auch nicht als

Selbständigerwerbender

im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwerbsausfall er leiden . Zudem hat er im vorliegend massgebenden Jahr 2019 keine AHV-Beiträge entrichtet und bis zum 17. März 2020 auch kein beitragspflichtiges Einkommen deklariert (vgl. zum Stichtag 17. März 2020 für bis am 16. September 2020 geltend gemachte Ansprüche: KS CE Rz . 1068, Stand: 3. Juli 2020; Urteile des hiesigen Gerichts EE. 2020.00050 vom 30. Januar 2021 E. 3.2; EE. 2020.00021 vom 29. Januar 2021 E. 3.2; EE. 2020.00024 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1).

Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung ist deshalb zu verneinen. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1974,

meldete sich am 6. April 2020 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/92). Mit Verfügung vom 17. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerb sausfallentschädigung (Urk. 7/94). Die dagegen vom Versicherten am 8. Mai 2020 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 7/96) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 4. September 2020 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 1.2 Nach Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 1 6. September 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Er werbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV mass ge bendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘ 000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt.

E. 1.3 Bei Selbstständige rwerbenden ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entschei dend, ob sie von der Ausgleichs kasse als solche anerkannt sind (vgl . Kreis schreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro na virus

- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Stand: 3. Juli 2020, Rz . 1025) . 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe n vom 1 4. Oktober respektive 1. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefoch tene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallent schädigung zu bejahen (Urk. 1 und Urk. 7/104). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besch werdeantwort vom 2 2. Januar 2021, die Beschwerde sei ab zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerde führer am 2 7. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr als Selbständig erwerbender, sondern als nichterwerbstätige Person registriert sei. Eine erneute Anmeldung als Selbständigerwerbender sei nicht erfolgt. Im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer keine Beiträge auf ein Erwerbseinko mmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit entrichtet (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit 2018 als selbständigerwerbender Taxifahrer arbeite. Aufgrund der aktuellen Situation habe er aber fast keine Arbeit (Urk. 1 und Urk. 7/ 104).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, es sei fraglich, ob die B eschwerde vom 2. Dezember 2020 (Poststempel) rechtzeitig erfolgt sei (Urk. 6).

E. 3 ATSG), hat unter diesen Umständen als frist gerecht zu gelten .

E. 3.1 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2020

wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Akten

une ingeschrieben versandt (Urk. 2) . Der dazugehörige Umschlag wurde mit ei ner Frankiermaschine auf den 7. September 2020 datiert und

gemäss Frankiermaschine per A-Post verschickt . Gemäss Vermerk der Post konnte der Entscheid dem Beschwerdeführer beim erst maligen Versuch

ni cht zugestellt werden, da er unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urk. 7/103/4) . Am 2 9. September 2020 wurde der Entscheid der Beschwerdegegn erin retourniert (Urk. 7/103/1) und dem Beschwerdeführer in der Folge offenbar zugestellt.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 (Eingangsdatum: 1 6. Oktober 2020)

ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

unter Bezugnahme auf den Ei nspracheentscheid vom 4. September 2020 um nochmalige Überprüfung seines Dossiers (Urk. 7/104).

E. 3.2 Hinsichtlich des Beginn s der 30-tägigen Beschwerdefrist, innert welcher der Ein spracheentscheid vom 4. Septemb er 2020 angefochten werden konnte,

ist vor liegend der Zeitpunkt des erstmaligen Zustellversuchs der Beschwerdegegnerin massgebend. Wann der uneingeschrieben versandte Entscheid dem Beschwerde führer in den Briefkasten hätte gel egt werden können und er damit in seinen Macht- bzw. Verfügungsbereich gelangt wäre

(vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1), wenn er an der angegebenen Adresse hätte ermittelt werden können, lässt sich nicht

nachweisen. Das fiktive Zustelldatum ist somit unbekannt. Die Eingabe des Beschwerdeführers

vom 1 4. O ktober 2020, die von der Beschwerdegegnerin als sinngemässe Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht hätte weitergeleitet werden müs sen (vgl. Art. 58 Abs.

E. 4.1 Aktenkundig i st, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2011 grundsätzlich als nichterwe rbstätige Person registriert war (Urk. 7/38,

Urk. 7/40, Urk. 7/51, Urk. 7/61, Urk. 7/71, Urk. 7/73 und Urk. 7/78), wobei er im Jahr 2012, 2016 und 2017

während einiger Monate verschiedene unselbständige Erwerbstätigkeiten aus übte

(Urk. 7/41, Urk. 7/74 und Urk. 7/79) . Am 2 8. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr. 0.-- und ein Reinvermögen von Fr. 0.-- auf Fr. 506.10 (inkl. Verwaltungskosten) festgelegt würden (Urk. 7/87). Am 2 8. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin ihm mit, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2020 gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr. 0. -- und ein Reinvermögen von Fr. 0. -- auf Fr. 520.80 (ink

l. Verwaltungskosten) festgesetzt würden (Urk. 7/90).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer unterliess es, der Beschwerdegegnerin zeitnah zu melden, dass er seit 2018 als selbständigerwerbender Taxi-Chauffeur tätig ist und gemäss

Steuererklärungen im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 28'762.-- und im Jahr 2019 von Fr. 26'900.-- erzielte (Urk. 7/96/7 und Urk. 7/96/23) . D ementsprechend bezahlte er

pflichtwidrigerweise (vgl. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) auf die sen Einkommen auch (noch) keine Beiträge. Erst mit der Anmeldung zum Bezug einer Erw erbsausfallentschädigung vom 6. April 2020 (Urk. 7/92-93) respe ktive mit der Einsprache vom 8. Mai 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/96) setzte er die Beschwerdegegnerin über die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in Kenntnis und reichte die betreffenden Steuererklärungen ein. Im Zeitpunkt, in dem er einen Erwerbsausfall geltend machte,

war er von der Beschwerdegegnerin somit nicht als Selbständigerwerbender

anerkannt und konnte daher auch nicht als

Selbständigerwerbender

im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwerbsausfall er leiden . Zudem hat er im vorliegend massgebenden Jahr 2019 keine AHV-Beiträge entrichtet und bis zum 17. März 2020 auch kein beitragspflichtiges Einkommen deklariert (vgl. zum Stichtag 17. März 2020 für bis am 16. September 2020 geltend gemachte Ansprüche: KS CE Rz . 1068, Stand: 3. Juli 2020; Urteile des hiesigen Gerichts EE. 2020.00050 vom 30. Januar 2021 E. 3.2; EE. 2020.00021 vom 29. Januar 2021 E. 3.2; EE. 2020.00024 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1).

Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung ist deshalb zu verneinen.

E. 5 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00078

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 7. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1974,

meldete sich am 6. April 2020 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/92). Mit Verfügung vom 17. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerb sausfallentschädigung (Urk. 7/94). Die dagegen vom Versicherten am 8. Mai 2020 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 7/96) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 4. September 2020 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe n vom 1 4. Oktober respektive 1. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefoch tene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallent schädigung zu bejahen (Urk. 1 und Urk. 7/104). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Besch werdeantwort vom 2 2. Januar 2021, die Beschwerde sei ab zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerde führer am 2 7. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 1 6. September 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Er werbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV mass ge bendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘ 000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt. 1.3

Bei Selbstständige rwerbenden ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entschei dend, ob sie von der Ausgleichs kasse als solche anerkannt sind (vgl . Kreis schreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro na virus

- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Stand: 3. Juli 2020, Rz . 1025) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr als Selbständig erwerbender, sondern als nichterwerbstätige Person registriert sei. Eine erneute Anmeldung als Selbständigerwerbender sei nicht erfolgt. Im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer keine Beiträge auf ein Erwerbseinko mmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit entrichtet (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit 2018 als selbständigerwerbender Taxifahrer arbeite. Aufgrund der aktuellen Situation habe er aber fast keine Arbeit (Urk. 1 und Urk. 7/ 104). 2.3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, es sei fraglich, ob die B eschwerde vom 2. Dezember 2020 (Poststempel) rechtzeitig erfolgt sei (Urk. 6). 3.

3.1

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2020

wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Akten

une ingeschrieben versandt (Urk. 2) . Der dazugehörige Umschlag wurde mit ei ner Frankiermaschine auf den 7. September 2020 datiert und

gemäss Frankiermaschine per A-Post verschickt . Gemäss Vermerk der Post konnte der Entscheid dem Beschwerdeführer beim erst maligen Versuch

ni cht zugestellt werden, da er unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urk. 7/103/4) . Am 2 9. September 2020 wurde der Entscheid der Beschwerdegegn erin retourniert (Urk. 7/103/1) und dem Beschwerdeführer in der Folge offenbar zugestellt.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 (Eingangsdatum: 1 6. Oktober 2020)

ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

unter Bezugnahme auf den Ei nspracheentscheid vom 4. September 2020 um nochmalige Überprüfung seines Dossiers (Urk. 7/104). 3.2

Hinsichtlich des Beginn s der 30-tägigen Beschwerdefrist, innert welcher der Ein spracheentscheid vom 4. Septemb er 2020 angefochten werden konnte,

ist vor liegend der Zeitpunkt des erstmaligen Zustellversuchs der Beschwerdegegnerin massgebend. Wann der uneingeschrieben versandte Entscheid dem Beschwerde führer in den Briefkasten hätte gel egt werden können und er damit in seinen Macht- bzw. Verfügungsbereich gelangt wäre

(vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1), wenn er an der angegebenen Adresse hätte ermittelt werden können, lässt sich nicht

nachweisen. Das fiktive Zustelldatum ist somit unbekannt. Die Eingabe des Beschwerdeführers

vom 1 4. O ktober 2020, die von der Beschwerdegegnerin als sinngemässe Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht hätte weitergeleitet werden müs sen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG), hat unter diesen Umständen als frist gerecht zu gelten . 4. 4.1

Aktenkundig i st, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2011 grundsätzlich als nichterwe rbstätige Person registriert war (Urk. 7/38,

Urk. 7/40, Urk. 7/51, Urk. 7/61, Urk. 7/71, Urk. 7/73 und Urk. 7/78), wobei er im Jahr 2012, 2016 und 2017

während einiger Monate verschiedene unselbständige Erwerbstätigkeiten aus übte

(Urk. 7/41, Urk. 7/74 und Urk. 7/79) . Am 2 8. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr. 0.-- und ein Reinvermögen von Fr. 0.-- auf Fr. 506.10 (inkl. Verwaltungskosten) festgelegt würden (Urk. 7/87). Am 2 8. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin ihm mit, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2020 gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr. 0. -- und ein Reinvermögen von Fr. 0. -- auf Fr. 520.80 (ink

l. Verwaltungskosten) festgesetzt würden (Urk. 7/90). 4.2

Der Beschwerdeführer unterliess es, der Beschwerdegegnerin zeitnah zu melden, dass er seit 2018 als selbständigerwerbender Taxi-Chauffeur tätig ist und gemäss

Steuererklärungen im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 28'762.-- und im Jahr 2019 von Fr. 26'900.-- erzielte (Urk. 7/96/7 und Urk. 7/96/23) . D ementsprechend bezahlte er

pflichtwidrigerweise (vgl. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) auf die sen Einkommen auch (noch) keine Beiträge. Erst mit der Anmeldung zum Bezug einer Erw erbsausfallentschädigung vom 6. April 2020 (Urk. 7/92-93) respe ktive mit der Einsprache vom 8. Mai 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/96) setzte er die Beschwerdegegnerin über die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in Kenntnis und reichte die betreffenden Steuererklärungen ein. Im Zeitpunkt, in dem er einen Erwerbsausfall geltend machte,

war er von der Beschwerdegegnerin somit nicht als Selbständigerwerbender

anerkannt und konnte daher auch nicht als

Selbständigerwerbender

im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwerbsausfall er leiden . Zudem hat er im vorliegend massgebenden Jahr 2019 keine AHV-Beiträge entrichtet und bis zum 17. März 2020 auch kein beitragspflichtiges Einkommen deklariert (vgl. zum Stichtag 17. März 2020 für bis am 16. September 2020 geltend gemachte Ansprüche: KS CE Rz . 1068, Stand: 3. Juli 2020; Urteile des hiesigen Gerichts EE. 2020.00050 vom 30. Januar 2021 E. 3.2; EE. 2020.00021 vom 29. Januar 2021 E. 3.2; EE. 2020.00024 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1).

Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung ist deshalb zu verneinen. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl