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EE.2020.00075

Voraussetzungen für Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Härtefallregelung nicht erfüllt

Zürich SozVersG · 2020-09-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ist als Gesellschaf terin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Urk. 8/102). Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich ein erstes Mal bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit d em Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/90). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 1 7. April 2020 einen Anspru ch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbs ausfallentschädigung unter Hinweis darauf, dass sie als Gesellschafterin einer GmbH nicht anspruchsberechtigt sei (Urk. 8/92).

Am 7. September 2020 (Eingangsdatum) meldet e sich X.___ erneut

für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung an (Urk. 8/96). Mit Verfügung vom 9. September 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch in Prüfung der Härtefallregelung. Anspruchsvoraussetzung sei, dass im Jahr 2019 ein Einkom men zwischen Fr. 10'000.-- bis Fr. 90'000.-- abgerechnet worden s ei. Das Einkommen von X.___ habe darüber gelegen (Urk. 8/97). Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2020 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 7. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfalle ntschädigung rückwirkend ab 1 7. März 2020 basierend auf der Härtefallregelung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 20 21 auf Abweisung der Beschwerde mit der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die vorliegend massge benden gesetzlichen Grundlagen für die Periode ab 1 7. März bis 1 6. September 2020 die Voraussetzung zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht erfülle. Für den Anspruch auf allfällige Entschädigungen nach dem 1 6. Sep tember 2020 müsse die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch einreichen (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verord nung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis am 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen Fassung

waren

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG),

wenn sie nicht bereits gestützt auf Abs. 3 desselben Artikels einen Anspruch auf eine Entschädigung hatten, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr . 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- lag (sogenannte Härte fall regelung) .

Laut Art. 2 Abs. 3 ter Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 1. Juli 2020 rückwirkend per 1 7. März 2002 in Kraft getreten en und bis am 1

6. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstal tungs bereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommens voraus set z ungen gemäss Absatz 3 bis erfüllten und in der AHV obligatorisch versichert waren. 1.3 1.3.1

Nach Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 1.3.2

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall in der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obli gatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.4

Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und P ersonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einsprach eentscheid vom 3 0. Oktober 2020 (Urk.

2) lediglich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 1 6. September 2020 geprüft. Dies erweist sich als rechtens. Für einen (erneuten) Leistungsbezug nach dem 1 7. September 2020 war nämlich eine neue Anmeldung bei der Beschwer degegnerin erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 1 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall in der mit Wirkung ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in den ab 1 7. September 2020 gültigen Fassungen Rz . 1001.2 f.). Dies tat übrigens die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Anmeldung 1 2. November 2020 (Urk. 8/103). Rückwirkend ab 1 7. September 2020 wird ihr denn auch eine Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet (Urk. 8/108). 2.2

In Frage steht ein Anspruch der Beschwerdeführerin a uf Erwerbsausfallentschä digung für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gestützt auf d ie Härte fallregelung . Dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. April 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsausfallentschädigung verneinte, da sie als Gesellschafterin einer GmbH nicht anspruchsberechtigt sei, führt nicht zu einer res

iudicata (abgeurteilten Sache). Denn der in dieser Hinsicht einschlägige Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, der eine Anspruchsberechtigung von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung begrün det, trat erst am 1. Juli 2020 - also nach Erlass der Verfügung vom 1 7. April 2020 - rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft (E. 1.2). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Beschwerde, dass sie im Jahr 2019 ein Einkommen von über Fr. 90'000.-- (nämlich ein solches von Fr. 110'550.--, Urk. 8/102/3) erzie lte . Sie macht aber geltend, dass die revidierte Fassung von

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche keine Ober grenze von Fr. 90'000. -- mehr vorsehe, gemäss Art. 11 Covid-19-Verordnung E rwerb sausfall rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt worden sei und mithin vorliegend Anwendung finde. 3.2

Die Auffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. In sämtlichen Fassungen der Covid-19-Verordnu n g Erwerbsausfall wird in Art. 11 festgehalten, dass die Verordnung rückwirkend auf den 1 7. März 2020 in Kraft trete. Art. 11 bezieht sich also auf die Verordnung als Ganzes. Der revidierte Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall, welcher keine Obergrenze von Fr. 90'000.-- mehr vorsieht, trat am 4. November 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft (AS 2020 4571; E. 1.3.1 hiervor). Da

vorliegend ein Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zei t bis 1 6. Sep tember 2020 zu prüfen ist, findet Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Mithin ist die Obergrenze von Fr. 90'000.-- beachtlich. Daraus folgt angesichts des von der Beschwerdeführeri n im Jahr 2019 erzielten Einkommens von Fr. 110'550.-- ohne Weiteres, dass die Beschwerdegegnerin den zu beurteilenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsausfallentschädigung zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ ist als Gesellschaf terin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Urk. 8/102). Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich ein erstes Mal bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit d em Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/90). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 1 7. April 2020 einen Anspru ch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbs ausfallentschädigung unter Hinweis darauf, dass sie als Gesellschafterin einer GmbH nicht anspruchsberechtigt sei (Urk. 8/92).

Am 7. September 2020 (Eingangsdatum) meldet e sich X.___ erneut

für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung an (Urk. 8/96). Mit Verfügung vom 9. September 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch in Prüfung der Härtefallregelung. Anspruchsvoraussetzung sei, dass im Jahr 2019 ein Einkom men zwischen Fr. 10'000.-- bis Fr. 90'000.-- abgerechnet worden s ei. Das Einkommen von X.___ habe darüber gelegen (Urk. 8/97). Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2020 fest (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.

E. 1.2 Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis am 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen Fassung

waren

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG),

wenn sie nicht bereits gestützt auf Abs. 3 desselben Artikels einen Anspruch auf eine Entschädigung hatten, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr . 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- lag (sogenannte Härte fall regelung) .

Laut Art. 2 Abs. 3 ter Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 1. Juli 2020 rückwirkend per 1 7. März 2002 in Kraft getreten en und bis am 1

6. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstal tungs bereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommens voraus set z ungen gemäss Absatz 3 bis erfüllten und in der AHV obligatorisch versichert waren.

E. 1.3.1 Nach Art. 2 Abs.

E. 1.3.2 Gemäss

Art. 2 Abs.

E. 1.4 Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und P ersonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten . 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 7. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfalle ntschädigung rückwirkend ab 1 7. März 2020 basierend auf der Härtefallregelung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 20 21 auf Abweisung der Beschwerde mit der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die vorliegend massge benden gesetzlichen Grundlagen für die Periode ab 1 7. März bis 1 6. September 2020 die Voraussetzung zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht erfülle. Für den Anspruch auf allfällige Entschädigungen nach dem 1 6. Sep tember 2020 müsse die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch einreichen (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einsprach eentscheid vom 3 0. Oktober 2020 (Urk.

2) lediglich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 1 6. September 2020 geprüft. Dies erweist sich als rechtens. Für einen (erneuten) Leistungsbezug nach dem 1 7. September 2020 war nämlich eine neue Anmeldung bei der Beschwer degegnerin erforderlich (vgl. Art.

E. 2.2 In Frage steht ein Anspruch der Beschwerdeführerin a uf Erwerbsausfallentschä digung für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gestützt auf d ie Härte fallregelung . Dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. April 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsausfallentschädigung verneinte, da sie als Gesellschafterin einer GmbH nicht anspruchsberechtigt sei, führt nicht zu einer res

iudicata (abgeurteilten Sache). Denn der in dieser Hinsicht einschlägige Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, der eine Anspruchsberechtigung von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung begrün det, trat erst am 1. Juli 2020 - also nach Erlass der Verfügung vom 1 7. April 2020 - rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft (E. 1.2). 3.

E. 3 bis Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall in der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obli gatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Beschwerde, dass sie im Jahr 2019 ein Einkommen von über Fr. 90'000.-- (nämlich ein solches von Fr. 110'550.--, Urk. 8/102/3) erzie lte . Sie macht aber geltend, dass die revidierte Fassung von

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche keine Ober grenze von Fr. 90'000. -- mehr vorsehe, gemäss Art.

E. 3.2 Die Auffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. In sämtlichen Fassungen der Covid-19-Verordnu n g Erwerbsausfall wird in Art.

E. 7 Abs. 1 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall in der mit Wirkung ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in den ab 1 7. September 2020 gültigen Fassungen Rz . 1001.2 f.). Dies tat übrigens die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Anmeldung 1 2. November 2020 (Urk. 8/103). Rückwirkend ab 1 7. September 2020 wird ihr denn auch eine Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet (Urk. 8/108).

E. 11 bezieht sich also auf die Verordnung als Ganzes. Der revidierte Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall, welcher keine Obergrenze von Fr. 90'000.-- mehr vorsieht, trat am 4. November 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft (AS 2020 4571; E. 1.3.1 hiervor). Da

vorliegend ein Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zei t bis 1 6. Sep tember 2020 zu prüfen ist, findet Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Mithin ist die Obergrenze von Fr. 90'000.-- beachtlich. Daraus folgt angesichts des von der Beschwerdeführeri n im Jahr 2019 erzielten Einkommens von Fr. 110'550.-- ohne Weiteres, dass die Beschwerdegegnerin den zu beurteilenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsausfallentschädigung zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00075

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 3 1. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Rechtsanwalt Iman Ehm Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist als Gesellschaf terin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Urk. 8/102). Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich ein erstes Mal bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit d em Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/90). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 1 7. April 2020 einen Anspru ch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbs ausfallentschädigung unter Hinweis darauf, dass sie als Gesellschafterin einer GmbH nicht anspruchsberechtigt sei (Urk. 8/92).

Am 7. September 2020 (Eingangsdatum) meldet e sich X.___ erneut

für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung an (Urk. 8/96). Mit Verfügung vom 9. September 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch in Prüfung der Härtefallregelung. Anspruchsvoraussetzung sei, dass im Jahr 2019 ein Einkom men zwischen Fr. 10'000.-- bis Fr. 90'000.-- abgerechnet worden s ei. Das Einkommen von X.___ habe darüber gelegen (Urk. 8/97). Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2020 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 7. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfalle ntschädigung rückwirkend ab 1 7. März 2020 basierend auf der Härtefallregelung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 20 21 auf Abweisung der Beschwerde mit der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die vorliegend massge benden gesetzlichen Grundlagen für die Periode ab 1 7. März bis 1 6. September 2020 die Voraussetzung zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht erfülle. Für den Anspruch auf allfällige Entschädigungen nach dem 1 6. Sep tember 2020 müsse die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch einreichen (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verord nung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis am 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen Fassung

waren

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG),

wenn sie nicht bereits gestützt auf Abs. 3 desselben Artikels einen Anspruch auf eine Entschädigung hatten, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr . 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- lag (sogenannte Härte fall regelung) .

Laut Art. 2 Abs. 3 ter Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 1. Juli 2020 rückwirkend per 1 7. März 2002 in Kraft getreten en und bis am 1

6. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstal tungs bereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommens voraus set z ungen gemäss Absatz 3 bis erfüllten und in der AHV obligatorisch versichert waren. 1.3 1.3.1

Nach Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 1.3.2

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall in der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obli gatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.4

Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und P ersonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einsprach eentscheid vom 3 0. Oktober 2020 (Urk.

2) lediglich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 1 6. September 2020 geprüft. Dies erweist sich als rechtens. Für einen (erneuten) Leistungsbezug nach dem 1 7. September 2020 war nämlich eine neue Anmeldung bei der Beschwer degegnerin erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 1 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall in der mit Wirkung ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in den ab 1 7. September 2020 gültigen Fassungen Rz . 1001.2 f.). Dies tat übrigens die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Anmeldung 1 2. November 2020 (Urk. 8/103). Rückwirkend ab 1 7. September 2020 wird ihr denn auch eine Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet (Urk. 8/108). 2.2

In Frage steht ein Anspruch der Beschwerdeführerin a uf Erwerbsausfallentschä digung für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gestützt auf d ie Härte fallregelung . Dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. April 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsausfallentschädigung verneinte, da sie als Gesellschafterin einer GmbH nicht anspruchsberechtigt sei, führt nicht zu einer res

iudicata (abgeurteilten Sache). Denn der in dieser Hinsicht einschlägige Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, der eine Anspruchsberechtigung von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung begrün det, trat erst am 1. Juli 2020 - also nach Erlass der Verfügung vom 1 7. April 2020 - rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft (E. 1.2). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Beschwerde, dass sie im Jahr 2019 ein Einkommen von über Fr. 90'000.-- (nämlich ein solches von Fr. 110'550.--, Urk. 8/102/3) erzie lte . Sie macht aber geltend, dass die revidierte Fassung von

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche keine Ober grenze von Fr. 90'000. -- mehr vorsehe, gemäss Art. 11 Covid-19-Verordnung E rwerb sausfall rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt worden sei und mithin vorliegend Anwendung finde. 3.2

Die Auffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. In sämtlichen Fassungen der Covid-19-Verordnu n g Erwerbsausfall wird in Art. 11 festgehalten, dass die Verordnung rückwirkend auf den 1 7. März 2020 in Kraft trete. Art. 11 bezieht sich also auf die Verordnung als Ganzes. Der revidierte Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall, welcher keine Obergrenze von Fr. 90'000.-- mehr vorsieht, trat am 4. November 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft (AS 2020 4571; E. 1.3.1 hiervor). Da

vorliegend ein Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zei t bis 1 6. Sep tember 2020 zu prüfen ist, findet Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Mithin ist die Obergrenze von Fr. 90'000.-- beachtlich. Daraus folgt angesichts des von der Beschwerdeführeri n im Jahr 2019 erzielten Einkommens von Fr. 110'550.-- ohne Weiteres, dass die Beschwerdegegnerin den zu beurteilenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsausfallentschädigung zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger