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EE.2020.00070

Krankentaggelder bezogen; Subsidiarität; auch unter Würdigung der Verordnungsrevision vom 8. Oktober 2020 besteht kein Anspruch

Zürich SozVersG · 2021-04-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1960 geborene X.___ , Journalistin und Inhaberin von

Y.___ (vgl. 7/104) , ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

seit 2006 als Selbständigerwerbende angeschlossen . Am 31. August

2020 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/117 , Urk. 7/119 ). Mit Verfügung vom 3 1. August 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fallent schädigung mit der Begründung, das abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 liege unter halb der für Härte fälle geltenden Einkommens schwelle von Fr. 1 0'000.-- (Urk. 7/118 ). Die am 4. September 2020 dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 7/120 ) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 3. Oktober 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 3. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom

13. Oktober 2020 die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführer in am 1 4. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fa ll wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum

30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis 16. Septem ber 2020

gültig gewesenen Fassung ) hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Ver ordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsaus fall entschädigung. 1.2.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Veror dnung Erwerbsausfall ( in der bis 16. September 2020gültig gewesenen Fassung )

waren

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrät lichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot be troffen wa ren, einen Erwerb sausfall erlitt en und ihr für die Bemessung der Bei träge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 1 0‘000.-- und Fr. 90‘000.-- lag (sogenannte Härtefallregelung) ; dabei ga lt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.3

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) k o nn te nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveran lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Pe rson zugestellt wu rd e und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht e . 1.2.4

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.5

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Ent schädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfol gen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal proviso risch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2). 1.3

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5

Gemäss

Art. 3 Abs. 4 von der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli

2020) ist die Entschädigung subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversi che rungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 16. September 2020 keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens nach dem 17. März 2020; vorbehalten sei einzig die letzte definitive Beitragsverfügung. V orliegend habe die Beschwerdeführerin im Februar 2020 die Einkommen der Jahre 2019 und 2020 anpassen lassen. Aufgrund dieser Selbst deklaration sei das für Härtefälle erforderliche Mindestjahreseinkommen von Fr.

10'000.-- nicht erreicht ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, in d er Steuererklärung habe sie 2019 ein selbständiges Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 11'490. -- deklariert. Zudem sei d as Geschäftsjahr 2019 ein «extremer Negativausreisser» gewesen . Sie habe durch die abrupte Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann den Boden unter den Füssen verloren. Es sei unangemessen , das miserable Geschäftsjahr 2019 als Basis der Anspruchsprüfung heranzuziehen. Vielmehr sei auf die defini tive Beitragsverfügung 2016 abzustellen. Immerhin habe auch die Kranken taggeldversicherung bei der Bemessung der von Mitte März bis Ende September 2020 aus gerichteten Taggelder nicht allein auf das Geschäftsjahr 2019 abgestellt ( Urk. 1). 3. 3.1

Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall haben Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 10'000.-- bis Fr. 90'000.-- beträgt. 3.2

Der Beschwerdeführer in wurde mit Brief vom 29. Januar 2019 von der Beschwer degegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 43’700.-- festgesetzt würden ( Urk. 7 /86). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführer ge beten, mit dem beiliegen den For mular mitzuteilen, falls das tatsächliche beitr agspflichtige Einkommen vom pro visorischen Wert wesentlich abweicht. Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbsein kommens um mehr als 25 Prozent Verzugszinsen erhoben würden und es war möglich, in diesem Formular sowohl das Erwerbseinkommen für das Jahr 2018 (sofern es um mehr als 25 Prozent vom bisherigen abweicht), sowie das voraus sichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 anzugeben .

In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin a m 25. Febru ar 2020 mit, das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 betrage Fr. 8'614.-- (Urk. 7/104 /1; vgl. auch die Steuererklärung datierend vom 2 0. Febr uar 2020, Urk. 7/104/5 ). Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin die Akonto bei träge

für das Beitragsj ahr 2019, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge, auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 9’000.-- neu fest (vgl. Mitteilung vom 4. März 2020 Urk. 7/109).

Damit war die Beschwerdegegnerin

weder berechtigt noch verpflichtet , die defini tive Beitragsverfügung aus dem Jahr 2016 (vgl. Urk. 7/90) als Berechnungs grund lage heranzuziehen. Dass das Geschäftsjahr 2019 für die Beschwerde führerin aus privaten Gründen «miserabel» ausgefallen sein mag (vgl. Urk. 1), vermag daran

nichts zu ändern.

Davon abgesehen fie l e ein Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz entschädigung bereits mit Blick auf ihren subsidiären Charakter

(vgl. E. 1.5) bis zum

16. September 2020 höchstens teilweise in Betracht, hat doch die Beschwer deführerin nach eigenen Angaben von Mitte März bis Ende September 2020

Krankentaggelder auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen ( Urk. 7 /119 /2, Urk. 1; vgl. auch Urk. 3/9 ).

4.

Zu prüfen bleibt , ob ab dem 1 7 . Septem ber 2020 ein Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatzentschädigung bestand . 4.1

Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen

Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( eingefügt mit der Änderung vom 4.

Novem ber 2020 ) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn sie: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 4.2

Gemäss dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall ( eingefügt mit der Änderung vom 4.

November 2020 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per sonen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein ge schränkt ist; b. s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzein busse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Abs. 3 ter ). 4.3 Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 ter

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 8. Oktober 2020) ist f ür die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Abs. 3 bis das AHV-pflichtige Erwerbs einkommen des Jahres 2019 massgebend. 4.4 Laut Rz . 1065 KS CE (Stand: 1 7. September 2020) bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde , Grundlage für die Be mes sung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkom men zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. 4.5 Die Beschwerdeführerin hatte ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härtefall regelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung vorgenomm en (Urk. 7/117 ). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend auch nur geprüft, ob die Beschwerde führerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 17. September 2020 (AS 2020 4571).

Da der Anspruch auf Corona -Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , Stand 8. Oktober 2020, unter anderem weiterhin ein

– AHV-pflichtiges - Mindesteinkommen 2019 von Fr. 10'000.-- voraussetzt (vgl. E. 4.2 f. ) und dieser Schwellenwert gestützt auf das abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 gemäss Mitteilung vom 4. März 2020 ( Urk. 7/109) nicht erreicht war , erweist es sich auch unter Würdigung der Verordnungsrevision

als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Härtefall-bedingte Anspruchsberechtigung verneint hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 3. Oktober 2020 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fa ll wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum

30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis 16. Septem ber 2020

gültig gewesenen Fassung ) hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Ver ordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsaus fall entschädigung.

E. 1.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Veror dnung Erwerbsausfall ( in der bis 16. September 2020gültig gewesenen Fassung )

waren

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrät lichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot be troffen wa ren, einen Erwerb sausfall erlitt en und ihr für die Bemessung der Bei träge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 1 0‘000.-- und Fr. 90‘000.-- lag (sogenannte Härtefallregelung) ; dabei ga lt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.

E. 1.2.3 Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) k o nn te nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveran lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Pe rson zugestellt wu rd e und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht e .

E. 1.2.4 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

E. 1.2.5 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Ent schädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfol gen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal proviso risch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2).

E. 1.3 Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).

E. 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss

Art.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 3. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom

13. Oktober 2020 die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführer in am 1 4. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 16. September 2020 keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens nach dem 17. März 2020; vorbehalten sei einzig die letzte definitive Beitragsverfügung. V orliegend habe die Beschwerdeführerin im Februar 2020 die Einkommen der Jahre 2019 und 2020 anpassen lassen. Aufgrund dieser Selbst deklaration sei das für Härtefälle erforderliche Mindestjahreseinkommen von Fr.

10'000.-- nicht erreicht ( Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, in d er Steuererklärung habe sie 2019 ein selbständiges Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 11'490. -- deklariert. Zudem sei d as Geschäftsjahr 2019 ein «extremer Negativausreisser» gewesen . Sie habe durch die abrupte Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann den Boden unter den Füssen verloren. Es sei unangemessen , das miserable Geschäftsjahr 2019 als Basis der Anspruchsprüfung heranzuziehen. Vielmehr sei auf die defini tive Beitragsverfügung 2016 abzustellen. Immerhin habe auch die Kranken taggeldversicherung bei der Bemessung der von Mitte März bis Ende September 2020 aus gerichteten Taggelder nicht allein auf das Geschäftsjahr 2019 abgestellt ( Urk. 1). 3.

E. 3 Abs.

E. 3.1 Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall haben Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 10'000.-- bis Fr. 90'000.-- beträgt.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer in wurde mit Brief vom 29. Januar 2019 von der Beschwer degegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 43’700.-- festgesetzt würden ( Urk.

E. 4 von der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli

2020) ist die Entschädigung subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversi che rungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern . 2.

E. 4.1 Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen

Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( eingefügt mit der Änderung vom 4.

Novem ber 2020 ) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn sie: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden .

E. 4.2 Gemäss dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall ( eingefügt mit der Änderung vom 4.

November 2020 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per sonen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein ge schränkt ist; b. s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzein busse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Abs. 3 ter ).

E. 4.3 Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 ter

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 8. Oktober 2020) ist f ür die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Abs. 3 bis das AHV-pflichtige Erwerbs einkommen des Jahres 2019 massgebend.

E. 4.4 Laut Rz . 1065 KS CE (Stand: 1 7. September 2020) bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde , Grundlage für die Be mes sung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkom men zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin hatte ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härtefall regelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung vorgenomm en (Urk. 7/117 ). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend auch nur geprüft, ob die Beschwerde führerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 17. September 2020 (AS 2020 4571).

Da der Anspruch auf Corona -Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , Stand 8. Oktober 2020, unter anderem weiterhin ein

– AHV-pflichtiges - Mindesteinkommen 2019 von Fr. 10'000.-- voraussetzt (vgl. E. 4.2 f. ) und dieser Schwellenwert gestützt auf das abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 gemäss Mitteilung vom 4. März 2020 ( Urk. 7/109) nicht erreicht war , erweist es sich auch unter Würdigung der Verordnungsrevision

als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Härtefall-bedingte Anspruchsberechtigung verneint hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 7 . Septem ber 2020 ein Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatzentschädigung bestand .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00070

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

21. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1960 geborene X.___ , Journalistin und Inhaberin von

Y.___ (vgl. 7/104) , ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

seit 2006 als Selbständigerwerbende angeschlossen . Am 31. August

2020 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/117 , Urk. 7/119 ). Mit Verfügung vom 3 1. August 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fallent schädigung mit der Begründung, das abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 liege unter halb der für Härte fälle geltenden Einkommens schwelle von Fr. 1 0'000.-- (Urk. 7/118 ). Die am 4. September 2020 dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 7/120 ) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 3. Oktober 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 3. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom

13. Oktober 2020 die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführer in am 1 4. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fa ll wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum

30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der bis 16. Septem ber 2020

gültig gewesenen Fassung ) hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Ver ordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsaus fall entschädigung. 1.2.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Veror dnung Erwerbsausfall ( in der bis 16. September 2020gültig gewesenen Fassung )

waren

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrät lichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot be troffen wa ren, einen Erwerb sausfall erlitt en und ihr für die Bemessung der Bei träge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 1 0‘000.-- und Fr. 90‘000.-- lag (sogenannte Härtefallregelung) ; dabei ga lt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.3

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) k o nn te nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveran lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Pe rson zugestellt wu rd e und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht e . 1.2.4

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.5

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Ent schädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfol gen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal proviso risch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2). 1.3

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5

Gemäss

Art. 3 Abs. 4 von der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli

2020) ist die Entschädigung subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversi che rungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 16. September 2020 keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens nach dem 17. März 2020; vorbehalten sei einzig die letzte definitive Beitragsverfügung. V orliegend habe die Beschwerdeführerin im Februar 2020 die Einkommen der Jahre 2019 und 2020 anpassen lassen. Aufgrund dieser Selbst deklaration sei das für Härtefälle erforderliche Mindestjahreseinkommen von Fr.

10'000.-- nicht erreicht ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, in d er Steuererklärung habe sie 2019 ein selbständiges Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 11'490. -- deklariert. Zudem sei d as Geschäftsjahr 2019 ein «extremer Negativausreisser» gewesen . Sie habe durch die abrupte Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann den Boden unter den Füssen verloren. Es sei unangemessen , das miserable Geschäftsjahr 2019 als Basis der Anspruchsprüfung heranzuziehen. Vielmehr sei auf die defini tive Beitragsverfügung 2016 abzustellen. Immerhin habe auch die Kranken taggeldversicherung bei der Bemessung der von Mitte März bis Ende September 2020 aus gerichteten Taggelder nicht allein auf das Geschäftsjahr 2019 abgestellt ( Urk. 1). 3. 3.1

Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 bis der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall haben Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 10'000.-- bis Fr. 90'000.-- beträgt. 3.2

Der Beschwerdeführer in wurde mit Brief vom 29. Januar 2019 von der Beschwer degegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 43’700.-- festgesetzt würden ( Urk. 7 /86). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführer ge beten, mit dem beiliegen den For mular mitzuteilen, falls das tatsächliche beitr agspflichtige Einkommen vom pro visorischen Wert wesentlich abweicht. Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbsein kommens um mehr als 25 Prozent Verzugszinsen erhoben würden und es war möglich, in diesem Formular sowohl das Erwerbseinkommen für das Jahr 2018 (sofern es um mehr als 25 Prozent vom bisherigen abweicht), sowie das voraus sichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 anzugeben .

In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin a m 25. Febru ar 2020 mit, das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 betrage Fr. 8'614.-- (Urk. 7/104 /1; vgl. auch die Steuererklärung datierend vom 2 0. Febr uar 2020, Urk. 7/104/5 ). Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin die Akonto bei träge

für das Beitragsj ahr 2019, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge, auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 9’000.-- neu fest (vgl. Mitteilung vom 4. März 2020 Urk. 7/109).

Damit war die Beschwerdegegnerin

weder berechtigt noch verpflichtet , die defini tive Beitragsverfügung aus dem Jahr 2016 (vgl. Urk. 7/90) als Berechnungs grund lage heranzuziehen. Dass das Geschäftsjahr 2019 für die Beschwerde führerin aus privaten Gründen «miserabel» ausgefallen sein mag (vgl. Urk. 1), vermag daran

nichts zu ändern.

Davon abgesehen fie l e ein Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz entschädigung bereits mit Blick auf ihren subsidiären Charakter

(vgl. E. 1.5) bis zum

16. September 2020 höchstens teilweise in Betracht, hat doch die Beschwer deführerin nach eigenen Angaben von Mitte März bis Ende September 2020

Krankentaggelder auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen ( Urk. 7 /119 /2, Urk. 1; vgl. auch Urk. 3/9 ).

4.

Zu prüfen bleibt , ob ab dem 1 7 . Septem ber 2020 ein Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatzentschädigung bestand . 4.1

Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen

Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( eingefügt mit der Änderung vom 4.

Novem ber 2020 ) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn sie: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 4.2

Gemäss dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall ( eingefügt mit der Änderung vom 4.

November 2020 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per sonen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein ge schränkt ist; b. s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzein busse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Abs. 3 ter ). 4.3 Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 ter

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 8. Oktober 2020) ist f ür die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Abs. 3 bis das AHV-pflichtige Erwerbs einkommen des Jahres 2019 massgebend. 4.4 Laut Rz . 1065 KS CE (Stand: 1 7. September 2020) bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde , Grundlage für die Be mes sung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkom men zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. 4.5 Die Beschwerdeführerin hatte ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härtefall regelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung vorgenomm en (Urk. 7/117 ). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend auch nur geprüft, ob die Beschwerde führerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 17. September 2020 (AS 2020 4571).

Da der Anspruch auf Corona -Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , Stand 8. Oktober 2020, unter anderem weiterhin ein

– AHV-pflichtiges - Mindesteinkommen 2019 von Fr. 10'000.-- voraussetzt (vgl. E. 4.2 f. ) und dieser Schwellenwert gestützt auf das abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 gemäss Mitteilung vom 4. März 2020 ( Urk. 7/109) nicht erreicht war , erweist es sich auch unter Würdigung der Verordnungsrevision

als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Härtefall-bedingte Anspruchsberechtigung verneint hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger