Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich), ist seit April 1999 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständi g erwerbende
im Nebenerwerb angeschlossen (Urk. 7/27) . Am
10. September
2020 meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall) an (vgl. Urk. 7/158). Der definitiven Beitragsver fü gung von 2017 lag ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 0. -- zugrunde (Urk. 7/ 155); für das Jahr 2019 wurden
– wie bereits im Vorjahr (vgl. Urk. 7/130) - die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein bei tragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 0.-- festgesetzt (vgl. Mitteilung vom 29 . Januar 2019, Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 2 3. September 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch auf Corona-Erwer bsausfallentschädigung mit der Begründung, das selbständige Erwerbseinkommen 2019 betrage weniger als Fr. 10’000.-- (Urk. 7/159). Die da gegen von der Versicherten am 27 . Se ptem ber 20 20 erhobene Einsprache (Urk. 7/160) wies die Ausg leichskasse mit Ent scheid vom 29. Oktober 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am
2. November
2020 Beschwerde und
beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 9. Oktober 2020 die
Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Be schwer de antwort vom 6. Januar
2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der B eschwerdeführerin am 15. Januar
2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2
1.2.1
Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundes geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anspruchs be rechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot be troffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung)); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2 .2
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020 und in Kraft bis 16. September 2020) kann nach der Festlegung der Ent schädigung eine Neuberec hnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September
2020 der an spruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberech nung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. 1.3
Gemäss
Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzielen, wel ches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Bei Selbständigerwerbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür aus reichend (Rz . 1025). 1.4
Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) her angezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags ver fügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer ver anlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz . 1065.1). Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der nach dem 1 6. September 2020 eingegangenen definiti ven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Entschädi gung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen
2019 zugrun deliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.5
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei verneint worden, weil die Beschwerde führerin
2019 kein Einkommen erzielt habe; der Verdienst des Ehemannes sei nicht massgeblich (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr Ehemann sei Firmenm itinhaber mit Vollmacht und Einzel zeichnungsbefugnis . Daher sei sein Einkommen als selb ständige Person für die gemeinsame Firma in Höhe von Fr. 20'112.78 ihrem Einkommen anzurechnen (Urk. 1). 3.
Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin weder aufgrund der letzten definitiven Beitragsverfügung 2017 noch aufgrund der Akontobeiträge für das Jahr 2019 ein im Sinne des Härtefalls anspruchsbe gründendes Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat (vgl. Urk. 7/155, Urk. 7/140; Sachverhalt Ziff. 1).
Soweit die Beschwerdeführerin dafürhält, es sei ihrem Einkommen dasjenige des Ehemannes aus « selbständiger Tätigkeit für die gemeinsame Firma »
anzurechnen, kann ihr unter Hinweis auf das unter E. 1.2 Gesagte
nicht gefolgt werden. Grund lage für die Anspruchsprüfung resp. Bemessung der Entschädigung
im Rahmen des Härtefalls bildet stets das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erworbene Ein kommen der antragstellenden natürlichen Person;
Verdienste de r Ehepartner sind unbeachtlich. Der Hinweis auf die Zeichnungsberechtigung des Ehemannes geht offensichtlich ins Leere. Im Übrigen ist nur die Beschwerdeführerin als Inhaberin eingetragen (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich).
Zudem
hat die Beschwer deführerin den Lohn des Ehemannes
in Höhe von Fr. 20’211 .78 gegenüber der Ausgleichskasse als Mitarbeiterlohn de klariert (vgl. Urk. 3/1). Es
handelt sich dabei mit anderen Worten um
aus unselbständiger Erwerbst ätigkeit erworbenes Ein kommen . Es geht freilich nicht an, wenn die Beschwerdeführerin – als selb stän digerwerbend bei der Ausgleichkasse angemeldet
- sich selber keinen Lohn aus zahlt, damit keine Sozialabzüge
leistet und nunmehr einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend macht, indem ihr das unselb stän dige Er werbseinkommen des Ehemannes anzurechnen sei.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich), ist seit April 1999 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständi g erwerbende
im Nebenerwerb angeschlossen (Urk. 7/27) . Am
10. September
2020 meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall) an (vgl. Urk. 7/158). Der definitiven Beitragsver fü gung von 2017 lag ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 0. -- zugrunde (Urk. 7/ 155); für das Jahr 2019 wurden
– wie bereits im Vorjahr (vgl. Urk. 7/130) - die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein bei tragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 0.-- festgesetzt (vgl. Mitteilung vom 29 . Januar 2019, Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 2 3. September 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch auf Corona-Erwer bsausfallentschädigung mit der Begründung, das selbständige Erwerbseinkommen 2019 betrage weniger als Fr. 10’000.-- (Urk. 7/159). Die da gegen von der Versicherten am 27 . Se ptem ber 20 20 erhobene Einsprache (Urk. 7/160) wies die Ausg leichskasse mit Ent scheid vom 29. Oktober 2020 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
E. 1.2 .2
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020 und in Kraft bis 16. September 2020) kann nach der Festlegung der Ent schädigung eine Neuberec hnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September
2020 der an spruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberech nung bis zu diesem Datum einreicht.
E. 1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundes geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anspruchs be rechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot be troffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung)); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
E. 1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden.
E. 1.3 Gemäss
Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzielen, wel ches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Bei Selbständigerwerbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür aus reichend (Rz . 1025).
E. 1.4 Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) her angezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags ver fügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer ver anlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz . 1065.1). Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der nach dem 1 6. September 2020 eingegangenen definiti ven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Entschädi gung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen
2019 zugrun deliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).
E. 1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
E. 2 Dagegen erhob X.___
am
2. November
2020 Beschwerde und
beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 9. Oktober 2020 die
Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Be schwer de antwort vom 6. Januar
2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der B eschwerdeführerin am 15. Januar
2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei verneint worden, weil die Beschwerde führerin
2019 kein Einkommen erzielt habe; der Verdienst des Ehemannes sei nicht massgeblich (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr Ehemann sei Firmenm itinhaber mit Vollmacht und Einzel zeichnungsbefugnis . Daher sei sein Einkommen als selb ständige Person für die gemeinsame Firma in Höhe von Fr. 20'112.78 ihrem Einkommen anzurechnen (Urk. 1).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Dispositiv
- X.___ , geboren 1972 , Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich), ist seit April 1999 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständi g erwerbende im Nebenerwerb angeschlossen ( Urk. 7/27) . Am
- September 2020 meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall) an (vgl. Urk. 7/158 ). Der definitiven Beitragsver fü gung von 2017 lag ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 0. -- zugrunde (Urk. 7/ 155 ); für das Jahr 2019 wurden – wie bereits im Vorjahr (vgl. Urk. 7/130) - die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein bei tragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 0.-- festgesetzt (vgl. Mitteilung vom 29 . Januar 2019, Urk. 7/140 ). Mit Verfügung vom 2
- September 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch auf Corona-Erwer bsausfallentschädigung mit der Begründung, das selbständige Erwerbseinkommen 2019 betrage weniger als Fr. 10’000.-- (Urk. 7/159 ). Die da gegen von der Versicherten am 27 . Se ptem ber 20 20 erhobene Einsprache (Urk. 7/160 ) wies die Ausg leichskasse mit Ent scheid vom 29. Oktober 2020 (Urk. 2) ab.
- Dagegen erhob X.___ am
- November 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2
- Oktober 2020 die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Be schwer de antwort vom 6. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der B eschwerdeführerin am 15. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG). Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
- Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundes geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anspruchs be rechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot be troffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung) ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2 .2 Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020 und in Kraft bis 16. September 2020) kann nach der Festlegung der Ent schädigung eine Neuberec hnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der an spruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberech nung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. 1.3 Gemäss Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende , die Einkommen erzielen, wel ches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Bei Selbständigerwerbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür aus reichend ( Rz . 1025). 1.4 Gemäss Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand:
- Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) her angezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags ver fügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer ver anlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen ( Rz . 1065.1). Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der nach dem 1
- September 2020 eingegangenen definiti ven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Entschädi gung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrun deliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei verneint worden, weil die Beschwerde führerin 2019 kein Einkommen erzielt habe; der Verdienst des Ehemannes sei nicht massgeblich ( Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr Ehemann sei Firmenm itinhaber mit Vollmacht und Einzel zeichnungsbefugnis . Daher sei sein Einkommen als selb ständige Person für die gemeinsame Firma in Höhe von Fr. 20'112.78 ihrem Einkommen anzurechnen ( Urk. 1).
- Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin weder aufgrund der letzten definitiven Beitragsverfügung 2017 noch aufgrund der Akontobeiträge für das Jahr 2019 ein im Sinne des Härtefalls anspruchsbe gründendes Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat (vgl. Urk. 7/155 , Urk. 7/140; Sachverhalt Ziff. 1). Soweit die Beschwerdeführerin dafürhält, es sei ihrem Einkommen dasjenige des Ehemannes aus « selbständiger Tätigkeit für die gemeinsame Firma » anzurechnen, kann ihr unter Hinweis auf das unter E. 1.2 Gesagte nicht gefolgt werden. Grund lage für die Anspruchsprüfung resp. Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Härtefalls bildet stets das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erworbene Ein kommen der antragstellenden natürlichen Person; Verdienste de r Ehepartner sind unbeachtlich. Der Hinweis auf die Zeichnungsberechtigung des Ehemannes geht offensichtlich ins Leere. Im Übrigen ist nur die Beschwerdeführerin als Inhaberin eingetragen (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich). Zudem hat die Beschwer deführerin den Lohn des Ehemannes in Höhe von Fr. 20’211 .78 gegenüber der Ausgleichskasse als Mitarbeiterlohn de klariert (vgl. Urk. 3/1). Es handelt sich dabei mit anderen Worten um aus unselbständiger Erwerbst ätigkeit erworbenes Ein kommen . Es geht freilich nicht an, wenn die Beschwerdeführerin – als selb stän digerwerbend bei der Ausgleichkasse angemeldet - sich selber keinen Lohn aus zahlt, damit keine Sozialabzüge leistet und nunmehr einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend macht, indem ihr das unselb stän dige Er werbseinkommen des Ehemannes anzurechnen sei. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00068
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 5. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich), ist seit April 1999 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständi g erwerbende
im Nebenerwerb angeschlossen (Urk. 7/27) . Am
10. September
2020 meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall) an (vgl. Urk. 7/158). Der definitiven Beitragsver fü gung von 2017 lag ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 0. -- zugrunde (Urk. 7/ 155); für das Jahr 2019 wurden
– wie bereits im Vorjahr (vgl. Urk. 7/130) - die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein bei tragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 0.-- festgesetzt (vgl. Mitteilung vom 29 . Januar 2019, Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 2 3. September 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch auf Corona-Erwer bsausfallentschädigung mit der Begründung, das selbständige Erwerbseinkommen 2019 betrage weniger als Fr. 10’000.-- (Urk. 7/159). Die da gegen von der Versicherten am 27 . Se ptem ber 20 20 erhobene Einsprache (Urk. 7/160) wies die Ausg leichskasse mit Ent scheid vom 29. Oktober 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am
2. November
2020 Beschwerde und
beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 9. Oktober 2020 die
Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Be schwer de antwort vom 6. Januar
2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der B eschwerdeführerin am 15. Januar
2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2
1.2.1
Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundes geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anspruchs be rechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot be troffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung)); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2 .2
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020 und in Kraft bis 16. September 2020) kann nach der Festlegung der Ent schädigung eine Neuberec hnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September
2020 der an spruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberech nung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. 1.3
Gemäss
Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzielen, wel ches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Bei Selbständigerwerbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür aus reichend (Rz . 1025). 1.4
Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) her angezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags ver fügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer ver anlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz . 1065.1). Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der nach dem 1 6. September 2020 eingegangenen definiti ven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Entschädi gung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen
2019 zugrun deliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.5
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei verneint worden, weil die Beschwerde führerin
2019 kein Einkommen erzielt habe; der Verdienst des Ehemannes sei nicht massgeblich (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr Ehemann sei Firmenm itinhaber mit Vollmacht und Einzel zeichnungsbefugnis . Daher sei sein Einkommen als selb ständige Person für die gemeinsame Firma in Höhe von Fr. 20'112.78 ihrem Einkommen anzurechnen (Urk. 1). 3.
Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin weder aufgrund der letzten definitiven Beitragsverfügung 2017 noch aufgrund der Akontobeiträge für das Jahr 2019 ein im Sinne des Härtefalls anspruchsbe gründendes Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat (vgl. Urk. 7/155, Urk. 7/140; Sachverhalt Ziff. 1).
Soweit die Beschwerdeführerin dafürhält, es sei ihrem Einkommen dasjenige des Ehemannes aus « selbständiger Tätigkeit für die gemeinsame Firma »
anzurechnen, kann ihr unter Hinweis auf das unter E. 1.2 Gesagte
nicht gefolgt werden. Grund lage für die Anspruchsprüfung resp. Bemessung der Entschädigung
im Rahmen des Härtefalls bildet stets das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erworbene Ein kommen der antragstellenden natürlichen Person;
Verdienste de r Ehepartner sind unbeachtlich. Der Hinweis auf die Zeichnungsberechtigung des Ehemannes geht offensichtlich ins Leere. Im Übrigen ist nur die Beschwerdeführerin als Inhaberin eingetragen (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich).
Zudem
hat die Beschwer deführerin den Lohn des Ehemannes
in Höhe von Fr. 20’211 .78 gegenüber der Ausgleichskasse als Mitarbeiterlohn de klariert (vgl. Urk. 3/1). Es
handelt sich dabei mit anderen Worten um
aus unselbständiger Erwerbst ätigkeit erworbenes Ein kommen . Es geht freilich nicht an, wenn die Beschwerdeführerin – als selb stän digerwerbend bei der Ausgleichkasse angemeldet
- sich selber keinen Lohn aus zahlt, damit keine Sozialabzüge
leistet und nunmehr einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend macht, indem ihr das unselb stän dige Er werbseinkommen des Ehemannes anzurechnen sei.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger