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EE.2020.00059

Als Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH hat die Beschwerdeführerin laut Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit dem 8. Oktober 2020 gültigen Fassung grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.

Zürich SozVersG · 2021-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, ist Coach und Beraterin von Einzel personen, Unternehmen und Organisationen .

Sie führte das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen Y.___ und war der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab

2. Juni 20 0 9 als Selbstän dig erwerbende angeschlossen (Urk. 7/2, Urk. 7/4, Urk. 7/73). Infolge eines Geschäfts über ganges wurde das Einzel unter neh men am 1 8. März 2020 aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 7/70) und die Z.___ eingetragen. X.___ amtet seit der Grün dung am 3. Dezember 2019 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. Internet-Handels regis ter aus zug des Kantons Zürich). Von der Ausgleichskasse wurde sie rückwirkend per 3 1. Dezember 2019 als Selbständigerwerbende abgemeldet (Schreiben vom 2 4. März 2020, Urk. 7/73).

Am 3. Juni 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall ent schädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/74). Mit Ver fü gung vom 5. Juni 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschä di gung (Urk. 7/76). Die dagegen von X.___ am 1 1. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/77) wies die Aus gleichs kasse mit Entscheid vom

16. Ok tober 2020 ab

(Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ 2 0. Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte sinn gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem arbeitnehmer ähnlichen Verhältnis (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 11. De zember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 20. März 2020 die Covid 19 Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs.

4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5).

Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 8. Oktober 2020) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 1. 3

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 8. Ok tober

2020) sind Selbständigerwerbende

im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per sonen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einschränkt ist; b. s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetz ung proportional zu deren Dauer . 1. 4

Gemäss Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 1 8. September 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzielen, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ge leistete Arbeit darstellt. Bei Selbständiger werbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die ver sic herte Per son bei der Ausgleichskasse als selbständige rwerbend ange schlo ssen ist, ist dafür ausreichend (Rz. 1025). 1. 5

Unter Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehe gatten des Arbeitgebers und P ersonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesell schafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieb li chen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (vgl. dazu auch Rz. 1025.1 KS CE, Stand 4. November 2020). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin seit Dezem ber 2019 bei ihr nicht mehr als selbständigerwerbende Person ange schlossen sei, son dern als juristische Person mit der Firma Z.___ erfasst sei. Damit falle sie jedoch nicht unter die in der Covid-19-Verordnung 2 (gemeint wohl: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) erfassten Betriebe (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber sinngemäss geltend, dass sie wie eine Selbständigerwerbende für die Z.___ tätig sei. An ihrer tat sächlichen Tätigkeit habe sich durch die Umwandlung der Rechtsform in eine GmbH nichts geändert Sie habe daher Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fall entschädigung (Urk. 1). 3.

3.1

Wie aus der E-Mail- Korrespondenz

der Beschwerdeführerin vom 2 3. März 2020 hervorgeht (Urk. 7/72), löste sie

ihre Einzelfirma per Ende 2019 auf und wurde von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 3 1. Dezember 2019 als Selbstän dig erwerbende abgemeldet, da sie seither keine Tätigkeit als Selbstän dig erwer ben de (mehr) ausgeübt habe (vgl. Schreiben vom 2 4. März 2020, Urk. 7/73). Entsprech end ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine selbstän di ge Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 12 ATSG verneinte, war die Beschwer de führerin im Zeitpunkt der massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit im März 2020 von der Ausgleichskasse doch nicht mehr als Selbständigerwer bende anerkannt (vgl. Rz. 1024f. KS CE). 3.2

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 3. Dezember 2019

als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ mit Einzel zeichnungs berechti gung im Handelsregister eingetragen. In dieser Funktion kann sie die Entschei dun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen (vgl. E. 1.6 hiervor). Seit dem 8. Oktober 2020

- und damit vor Erlass des Einspracheentscheids am 16. Ok tober 2020 - sind neben den Selbständigerwerbenden gemäss Art. 12 ATSG auch Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG an spruchs be rech tigt, sofern sie die in den Art. 2 Abs. 3 und 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. E. 1. 2 und E. 1. 3). Inso fern ist der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 oder 3 bis der Covid -19- Verordnung Erwerbsausfall zu prüfen. 3.3

Zu Recht verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall infolge einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen. Für Unternehmen im Bereich Beratung wurde keine Betriebsschliessung angeordnet. Dies wurde von der Beschwerde führerin denn auch nicht geltend gemacht. So gab sie in ihrer Anmeldung an, dass sie nicht von einer Betriebsschliessung infolge einer behördlichen Anord nung betroffen war (Urk. 7/74). 3.4

Die Beschwerdeführerin hatte ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härte fall regelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewe senen Fassung vorgenommen (Urk. 7/74). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend auch nur geprüft, ob die Beschwerde führerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen An spruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die An spruchs voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall, Stand

8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 1 7. September 2020 (AS 2020 4571). Ab diesem Zeitpunkt ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Härtefallentschädigung denkbar.

Da sich gestützt auf die Akten weder de r tat sächliche Erwerbsausfall der Beschwer deführerin noch das seit der Gründung der GmbH im Dezember 2019 erzielte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen (Art. 2 Abs. 3 bis

lit. c der Covid-19-Ver ord nung Erwerbs ausfall; Stand 8. Oktober 2020) schlüssig feststellen lässt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit sie prüfe, ob die Be schwerdeführerin die Anspruchs voraus set zun gen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall, Stand 8. Oktober 2020,

erfüllt und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung erneut ent scheidet. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 6. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 1. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/77) wies die Aus gleichs kasse mit Entscheid vom

16. Ok tober 2020 ab

(Urk. 7/78 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 20. März 2020 die Covid 19 Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs.

4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5).

Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).

E. 1.2 Nach Art. 2 Abs.

E. 2 0. Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte sinn gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem arbeitnehmer ähnlichen Verhältnis (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 11. De zember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin seit Dezem ber 2019 bei ihr nicht mehr als selbständigerwerbende Person ange schlossen sei, son dern als juristische Person mit der Firma Z.___ erfasst sei. Damit falle sie jedoch nicht unter die in der Covid-19-Verordnung 2 (gemeint wohl: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) erfassten Betriebe (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber sinngemäss geltend, dass sie wie eine Selbständigerwerbende für die Z.___ tätig sei. An ihrer tat sächlichen Tätigkeit habe sich durch die Umwandlung der Rechtsform in eine GmbH nichts geändert Sie habe daher Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fall entschädigung (Urk. 1). 3.

E. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 8. Ok tober

2020) sind Selbständigerwerbende

im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per sonen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einschränkt ist; b. s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetz ung proportional zu deren Dauer . 1.

E. 3.1 Wie aus der E-Mail- Korrespondenz

der Beschwerdeführerin vom 2 3. März 2020 hervorgeht (Urk. 7/72), löste sie

ihre Einzelfirma per Ende 2019 auf und wurde von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 3 1. Dezember 2019 als Selbstän dig erwerbende abgemeldet, da sie seither keine Tätigkeit als Selbstän dig erwer ben de (mehr) ausgeübt habe (vgl. Schreiben vom 2 4. März 2020, Urk. 7/73). Entsprech end ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine selbstän di ge Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 12 ATSG verneinte, war die Beschwer de führerin im Zeitpunkt der massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit im März 2020 von der Ausgleichskasse doch nicht mehr als Selbständigerwer bende anerkannt (vgl. Rz. 1024f. KS CE).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 3. Dezember 2019

als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ mit Einzel zeichnungs berechti gung im Handelsregister eingetragen. In dieser Funktion kann sie die Entschei dun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen (vgl. E. 1.6 hiervor). Seit dem 8. Oktober 2020

- und damit vor Erlass des Einspracheentscheids am 16. Ok tober 2020 - sind neben den Selbständigerwerbenden gemäss Art. 12 ATSG auch Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG an spruchs be rech tigt, sofern sie die in den Art. 2 Abs. 3 und 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. E. 1. 2 und E. 1. 3). Inso fern ist der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 oder 3 bis der Covid -19- Verordnung Erwerbsausfall zu prüfen.

E. 3.3 Zu Recht verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall infolge einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen. Für Unternehmen im Bereich Beratung wurde keine Betriebsschliessung angeordnet. Dies wurde von der Beschwerde führerin denn auch nicht geltend gemacht. So gab sie in ihrer Anmeldung an, dass sie nicht von einer Betriebsschliessung infolge einer behördlichen Anord nung betroffen war (Urk. 7/74).

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin hatte ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härte fall regelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewe senen Fassung vorgenommen (Urk. 7/74). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend auch nur geprüft, ob die Beschwerde führerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen An spruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die An spruchs voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall, Stand

8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 1 7. September 2020 (AS 2020 4571). Ab diesem Zeitpunkt ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Härtefallentschädigung denkbar.

Da sich gestützt auf die Akten weder de r tat sächliche Erwerbsausfall der Beschwer deführerin noch das seit der Gründung der GmbH im Dezember 2019 erzielte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen (Art. 2 Abs. 3 bis

lit. c der Covid-19-Ver ord nung Erwerbs ausfall; Stand 8. Oktober 2020) schlüssig feststellen lässt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit sie prüfe, ob die Be schwerdeführerin die Anspruchs voraus set zun gen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall, Stand 8. Oktober 2020,

erfüllt und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung erneut ent scheidet. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 6. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 4 Gemäss Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 1 8. September 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzielen, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ge leistete Arbeit darstellt. Bei Selbständiger werbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die ver sic herte Per son bei der Ausgleichskasse als selbständige rwerbend ange schlo ssen ist, ist dafür ausreichend (Rz. 1025). 1.

E. 5 Unter Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehe gatten des Arbeitgebers und P ersonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesell schafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieb li chen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (vgl. dazu auch Rz. 1025.1 KS CE, Stand 4. November 2020). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00059

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

30. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, ist Coach und Beraterin von Einzel personen, Unternehmen und Organisationen .

Sie führte das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen Y.___ und war der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab

2. Juni 20 0 9 als Selbstän dig erwerbende angeschlossen (Urk. 7/2, Urk. 7/4, Urk. 7/73). Infolge eines Geschäfts über ganges wurde das Einzel unter neh men am 1 8. März 2020 aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 7/70) und die Z.___ eingetragen. X.___ amtet seit der Grün dung am 3. Dezember 2019 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. Internet-Handels regis ter aus zug des Kantons Zürich). Von der Ausgleichskasse wurde sie rückwirkend per 3 1. Dezember 2019 als Selbständigerwerbende abgemeldet (Schreiben vom 2 4. März 2020, Urk. 7/73).

Am 3. Juni 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall ent schädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/74). Mit Ver fü gung vom 5. Juni 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschä di gung (Urk. 7/76). Die dagegen von X.___ am 1 1. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/77) wies die Aus gleichs kasse mit Entscheid vom

16. Ok tober 2020 ab

(Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ 2 0. Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte sinn gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem arbeitnehmer ähnlichen Verhältnis (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 11. De zember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) .

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 20. März 2020 die Covid 19 Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs.

4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5).

Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 8. Oktober 2020) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden . 1. 3

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 8. Ok tober

2020) sind Selbständigerwerbende

im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per sonen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einschränkt ist; b. s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetz ung proportional zu deren Dauer . 1. 4

Gemäss Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 1 8. September 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzielen, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ge leistete Arbeit darstellt. Bei Selbständiger werbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die ver sic herte Per son bei der Ausgleichskasse als selbständige rwerbend ange schlo ssen ist, ist dafür ausreichend (Rz. 1025). 1. 5

Unter Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehe gatten des Arbeitgebers und P ersonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesell schafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieb li chen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (vgl. dazu auch Rz. 1025.1 KS CE, Stand 4. November 2020). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin seit Dezem ber 2019 bei ihr nicht mehr als selbständigerwerbende Person ange schlossen sei, son dern als juristische Person mit der Firma Z.___ erfasst sei. Damit falle sie jedoch nicht unter die in der Covid-19-Verordnung 2 (gemeint wohl: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) erfassten Betriebe (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber sinngemäss geltend, dass sie wie eine Selbständigerwerbende für die Z.___ tätig sei. An ihrer tat sächlichen Tätigkeit habe sich durch die Umwandlung der Rechtsform in eine GmbH nichts geändert Sie habe daher Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fall entschädigung (Urk. 1). 3.

3.1

Wie aus der E-Mail- Korrespondenz

der Beschwerdeführerin vom 2 3. März 2020 hervorgeht (Urk. 7/72), löste sie

ihre Einzelfirma per Ende 2019 auf und wurde von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 3 1. Dezember 2019 als Selbstän dig erwerbende abgemeldet, da sie seither keine Tätigkeit als Selbstän dig erwer ben de (mehr) ausgeübt habe (vgl. Schreiben vom 2 4. März 2020, Urk. 7/73). Entsprech end ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine selbstän di ge Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 12 ATSG verneinte, war die Beschwer de führerin im Zeitpunkt der massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit im März 2020 von der Ausgleichskasse doch nicht mehr als Selbständigerwer bende anerkannt (vgl. Rz. 1024f. KS CE). 3.2

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 3. Dezember 2019

als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ mit Einzel zeichnungs berechti gung im Handelsregister eingetragen. In dieser Funktion kann sie die Entschei dun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen (vgl. E. 1.6 hiervor). Seit dem 8. Oktober 2020

- und damit vor Erlass des Einspracheentscheids am 16. Ok tober 2020 - sind neben den Selbständigerwerbenden gemäss Art. 12 ATSG auch Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG an spruchs be rech tigt, sofern sie die in den Art. 2 Abs. 3 und 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. E. 1. 2 und E. 1. 3). Inso fern ist der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 oder 3 bis der Covid -19- Verordnung Erwerbsausfall zu prüfen. 3.3

Zu Recht verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Ver ord nung Erwerbsausfall infolge einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen. Für Unternehmen im Bereich Beratung wurde keine Betriebsschliessung angeordnet. Dies wurde von der Beschwerde führerin denn auch nicht geltend gemacht. So gab sie in ihrer Anmeldung an, dass sie nicht von einer Betriebsschliessung infolge einer behördlichen Anord nung betroffen war (Urk. 7/74). 3.4

Die Beschwerdeführerin hatte ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härte fall regelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewe senen Fassung vorgenommen (Urk. 7/74). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend auch nur geprüft, ob die Beschwerde führerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen An spruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die An spruchs voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall, Stand

8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 1 7. September 2020 (AS 2020 4571). Ab diesem Zeitpunkt ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Härtefallentschädigung denkbar.

Da sich gestützt auf die Akten weder de r tat sächliche Erwerbsausfall der Beschwer deführerin noch das seit der Gründung der GmbH im Dezember 2019 erzielte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen (Art. 2 Abs. 3 bis

lit. c der Covid-19-Ver ord nung Erwerbs ausfall; Stand 8. Oktober 2020) schlüssig feststellen lässt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit sie prüfe, ob die Be schwerdeführerin die Anspruchs voraus set zun gen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall, Stand 8. Oktober 2020,

erfüllt und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung erneut ent scheidet. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 6. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler