Sachverhalt
1.
D ie
1964 gebor ene X.___ , Personalberaterin und Gesell schafterin der Kollektivgesellschaft Y.___
(vgl. Handelsregister des Kantons Zürich ) , ist als Selbständigerwerbende
der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse, angeschlossen. Am
1 3. Juli 2020
(Ein gangsdatum) meldete sie sich bei der
Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/ 157 ). Der definitiven Beitragsverfügung vom 15. März 2019 für die Periode 2016 lag ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 92’400 .-- zugrunde (Urk. 7/ 112 ); für das Jahr 2019 wurden die Akonto bei träge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbsein kommen von Fr. 183’700 .-- festgesetzt ( vgl. Mitteilung vom 28 . Januar 2019, Urk. 7/109 ). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 14 . Juli 2020 einen Anspruch de r
Antragstellerin auf Ausrichtung einer Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, das von ihr abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 sei höher als Fr. 9 0’000.-- (Urk. 7/158 ). Die am
18. September 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 159 ) wies sie selbentags ab (vgl. Einspracheentscheid vom
18. September 2020, Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 2. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
18. September 2020 die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1 ) . Mit Beschwer de antwort vom 1 7. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in am 26 . November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
( Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober ,
4. November und 19. Dezember 2020 sowie am 18.
Januar, 8. Februar, 1. März, und 1. April 2021 ) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5) . Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.3
1.3 .1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020 und in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ) hatten Selb stä n digerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1.3 .2
Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
6. Juli 2020 und in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Ver anstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallrege lung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.3 .3
Nach Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020
und in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ) ist für die Er mitt lung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [EOG] sinngemäss anwendbar. N ach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neu berechnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerver anlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberech tigten Person zuge stellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.3 .4
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3 .5
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 1.4
Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz KS CE (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der definitiven Steuerme ldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 ergeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1). 1.5
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.6
Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde for melle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechts weg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale For men unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Ver fahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwen dung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Er kann in den Verhaltens vor gaben an die Rechtsuchenden oder in den daran geknüpften Rechtsfolgen be gründet sein (BGE 132 I 249 E. 5; 130 V 177 E. 5.4.1). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen 2019 Bemessungsgrundlage für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung; eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 1 6. September 2020 bewirke keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens 2019 nach dem 1 7. März 202 0 . Vorliegend habe die Beschwerdeführerin gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung im Jahr 201 6
mehr als
Fr. 9 0'000. -- erwirtschaftet. Damit
bestehe kein Anspruch auf eine Härtefall-bedingte Corona-Erwerbersatzent schä digung ( Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe erst am 4. Juni und damit nach dem Stichtag vom 17. März 2020 eine Anpassung des beitragspflichtigen Einkommens 2019 gemeldet ( Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführer in
wandte dagegen ein, gemäss Jahresrechnung 2019 habe sie ein steuerpflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 47'685.-- erzielt. A nfang s Juni 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin ein beitragspflichtiges E rwerbseinkommen in Höhe von Fr. 63'0 00. -- (entsprechend einem AHV-relevanten Einkommen von Fr. 69'700.--) gemeldet. Daraufhin sei die Akontorechnung für das Jahr 2019 angepasst worden. Die
Jahresrechung 2019 resp. die im Juni 2020 angepasste Akontorechnung 2019 sei relevant für die Anspruchsprüfung auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Die Argumen tation der Beschwerdegegnerin sei überspitzt formalistisch. Zudem seien die von ihr angewendeten Bestimmungen der KS CE am 18. September 2020 gar nicht mehr in Kraft gewesen (Urk. 1). 3.
Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin als Personalberaterin und Gesell schaf terin der Firma Y.___
im Sinne von Art. 2
Abs. 3 bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.3.2 ) aufgrund der bundesrätlichen
Massnah men zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie unbestrittenermassen
nicht z ur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Vera nstaltungsverbot betroffen war (vgl. Art. 2
Abs. 3
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , E. 1.3.1 ), einen Erwerb sausfall er litten hat, ist vorliegend zumindest fraglich. Begründete sie ihren Anspruch auf Corona-Erwerbsentschädigung doch unter anderem damit, sie selbst gehöre wegen hohen Blutdruck e s zur Risikogruppe, weshalb sie keine Interviews durchgeführt habe (vgl. Urk. 7/ 159). Die Frage kann mangels Relevanz für das Beurteilungsergebn is indes offengelassen werden, wie nac hfolgend zu zeigen sein wird. 4. 4.1
Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVV ) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres einkommen von mindestens 25 Prozent. 4 .2
De r Beschwerdeführer in wurde mit Brief vom 28 . Januar 2019 von der Be schwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 183’700 .-- festgesetz t würden . Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführer in gebeten, mit dem beiliegenden Formular mitzuteilen, falls das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen vom provisorischen Wert wesentlich abweicht. Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbseinkommens um mehr als 25 Prozent Verzugszinsen erhoben würden ( Urk. 7/ 109 ).
In der Folge unterliess es die Beschwerdeführer in , eine Anpassung des beitrags pflichten Einkommens für das Jahr 2019 zu veranlassen, obwohl sie
bereits im Februar 2020 im
Formular zur Abrechnung der Mehrwertsteuer einen Firmen umsatz von insgesamt rund Fr. 87'000. -- deklariert
hat. Dabei wies sie denn auch selbst darauf hin, ihr Einkommen könne nicht höher sein als der Gesamtumsatz ( vgl. Einsprache vom 1 8. September 2020, Urk. 7/159/1, Urk. 7/159/7 f.). Gleich wohl hat die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin erst am 4. Juni 2020
mit geteilt , ihr Erwerbseinkomme n 2019 betrage mutmasslich Fr. 63’000 .-- ( Urk.
7/ 130 ). 4 .3
Entgege n der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gestützt auf die Mitteilung über die Akontobeiträge für das Jahr 2019 vom 6. Juni 2020 ( Urk. 7/137 ) zu ermitteln ; nach Rz. 1068 KS CE ( Stand: 3. Juli 2020 ) zeitigten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Die Regel gemäss Rz. 1068 KS CE kommt entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Ansp ruchsvoraussetzungen als solche. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Fest setzung der Beitragsrechnungen ( Akontorechnungen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE ( Stand: 3. Juli 2020 ) eine definitive Steuerveranlagung
vorliegen.
Die - erst beschwerdeweise eingereichte –
Jahres rechnung 2019 ist unbeachtlich. 4.4
Darin ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein überspitzter Formalismus zu sehen (vgl. E. 1.6). Dass nach dem 17. März 2020, also nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, erfolgte Anpassungen der Bemessungsgrundlagen nicht mehr einzig auf Selbstangaben, sondern nur ge stützt auf eine Steuerveranlagung möglich sein sollen, ergibt sich bereits aus dem allge meinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführer in wäre überdies nach Art. 24 Abs. 4 AHVV verpflichtet gewesen, der Beschwerde gegnerin ihr en Verdienst für das Jahr 2019 umgehend zu melden, da dieser mehr als 25 % vo m provisorischen Wert abwich. Sie hat es sich daher auch selber zuzuschreiben, wenn die Akontobeiträge für das Jahr 2019 (bis zum Stichtag vom 1 7. März 2020) nicht ihr em Verdienst für das Jahr 2019 entsprechen sollten , sondern deutlich zu hoch sind. 4.5
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung vorgenommen hatte (Urk. 7/ 157 ). Die Beschwerdegegnerin hat entspre chend auch nur geprüft, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall, Stand 8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 17. September 2020 (AS 2020 4571). 5 .
Zusammenfassend hat die Bes chwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung gestützt auf die bis und mit 1 6. September 2020 gültige gewesene Fassung der Covid-19-Verordnung Er werbs ersatz zu Recht anhand der de finitiven Beitragsverfügung 2016 ( Urk. 7/112 ) resp.
Akontobeiträge
für das Jahr 2019 (bis zum Stichtag vom 17. März 2020) , deren rechtzeitige
Korrektur zu veranlassen die Beschwerdeführer in versäumte, überprüft
und diesen verneint .
Ab dem 1 7. September 2020 ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Härtefallentschädigung zumindest denkbar und die Beschwerdeführerin hierfür auf die Neuanmeldung zu verweisen .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 3. Juli 2020
(Ein gangsdatum) meldete sie sich bei der
Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/ 157 ). Der definitiven Beitragsverfügung vom 15. März 2019 für die Periode 2016 lag ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 92’400 .-- zugrunde (Urk. 7/ 112 ); für das Jahr 2019 wurden die Akonto bei träge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbsein kommen von Fr. 183’700 .-- festgesetzt ( vgl. Mitteilung vom 28 . Januar 2019, Urk. 7/109 ). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 14 . Juli 2020 einen Anspruch de r
Antragstellerin auf Ausrichtung einer Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, das von ihr abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 sei höher als Fr. 9 0’000.-- (Urk. 7/158 ). Die am
18. September 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 159 ) wies sie selbentags ab (vgl. Einspracheentscheid vom
18. September 2020, Urk. 2).
E. 1.1 I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
E. 1.2 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
( Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober ,
4. November und 19. Dezember 2020 sowie am 18.
Januar, 8. Februar, 1. März, und 1. April 2021 ) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5) . Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
E. 1.3 .5
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
E. 1.3.2 ) aufgrund der bundesrätlichen
Massnah men zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie unbestrittenermassen
nicht z ur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Vera nstaltungsverbot betroffen war (vgl. Art. 2
Abs. 3
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , E. 1.3.1 ), einen Erwerb sausfall er litten hat, ist vorliegend zumindest fraglich. Begründete sie ihren Anspruch auf Corona-Erwerbsentschädigung doch unter anderem damit, sie selbst gehöre wegen hohen Blutdruck e s zur Risikogruppe, weshalb sie keine Interviews durchgeführt habe (vgl. Urk. 7/ 159). Die Frage kann mangels Relevanz für das Beurteilungsergebn is indes offengelassen werden, wie nac hfolgend zu zeigen sein wird. 4. 4.1
Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVV ) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres einkommen von mindestens 25 Prozent. 4 .2
De r Beschwerdeführer in wurde mit Brief vom 28 . Januar 2019 von der Be schwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 183’700 .-- festgesetz t würden . Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführer in gebeten, mit dem beiliegenden Formular mitzuteilen, falls das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen vom provisorischen Wert wesentlich abweicht. Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbseinkommens um mehr als 25 Prozent Verzugszinsen erhoben würden ( Urk. 7/ 109 ).
In der Folge unterliess es die Beschwerdeführer in , eine Anpassung des beitrags pflichten Einkommens für das Jahr 2019 zu veranlassen, obwohl sie
bereits im Februar 2020 im
Formular zur Abrechnung der Mehrwertsteuer einen Firmen umsatz von insgesamt rund Fr. 87'000. -- deklariert
hat. Dabei wies sie denn auch selbst darauf hin, ihr Einkommen könne nicht höher sein als der Gesamtumsatz ( vgl. Einsprache vom 1 8. September 2020, Urk. 7/159/1, Urk. 7/159/7 f.). Gleich wohl hat die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin erst am 4. Juni 2020
mit geteilt , ihr Erwerbseinkomme n 2019 betrage mutmasslich Fr. 63’000 .-- ( Urk.
7/ 130 ). 4 .3
Entgege n der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gestützt auf die Mitteilung über die Akontobeiträge für das Jahr 2019 vom 6. Juni 2020 ( Urk. 7/137 ) zu ermitteln ; nach Rz. 1068 KS CE ( Stand: 3. Juli 2020 ) zeitigten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Die Regel gemäss Rz. 1068 KS CE kommt entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Ansp ruchsvoraussetzungen als solche. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Fest setzung der Beitragsrechnungen ( Akontorechnungen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE ( Stand: 3. Juli 2020 ) eine definitive Steuerveranlagung
vorliegen.
Die - erst beschwerdeweise eingereichte –
Jahres rechnung 2019 ist unbeachtlich. 4.4
Darin ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein überspitzter Formalismus zu sehen (vgl. E. 1.6). Dass nach dem 17. März 2020, also nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, erfolgte Anpassungen der Bemessungsgrundlagen nicht mehr einzig auf Selbstangaben, sondern nur ge stützt auf eine Steuerveranlagung möglich sein sollen, ergibt sich bereits aus dem allge meinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführer in wäre überdies nach Art. 24 Abs. 4 AHVV verpflichtet gewesen, der Beschwerde gegnerin ihr en Verdienst für das Jahr 2019 umgehend zu melden, da dieser mehr als 25 % vo m provisorischen Wert abwich. Sie hat es sich daher auch selber zuzuschreiben, wenn die Akontobeiträge für das Jahr 2019 (bis zum Stichtag vom 1 7. März 2020) nicht ihr em Verdienst für das Jahr 2019 entsprechen sollten , sondern deutlich zu hoch sind. 4.5
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung vorgenommen hatte (Urk. 7/ 157 ). Die Beschwerdegegnerin hat entspre chend auch nur geprüft, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall, Stand 8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 17. September 2020 (AS 2020 4571). 5 .
Zusammenfassend hat die Bes chwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung gestützt auf die bis und mit 1 6. September 2020 gültige gewesene Fassung der Covid-19-Verordnung Er werbs ersatz zu Recht anhand der de finitiven Beitragsverfügung 2016 ( Urk. 7/112 ) resp.
Akontobeiträge
für das Jahr 2019 (bis zum Stichtag vom 17. März 2020) , deren rechtzeitige
Korrektur zu veranlassen die Beschwerdeführer in versäumte, überprüft
und diesen verneint .
Ab dem 1 7. September 2020 ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Härtefallentschädigung zumindest denkbar und die Beschwerdeführerin hierfür auf die Neuanmeldung zu verweisen .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 1.4 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz KS CE (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der definitiven Steuerme ldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 ergeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
E. 1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
E. 1.6 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde for melle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechts weg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale For men unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Ver fahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwen dung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Er kann in den Verhaltens vor gaben an die Rechtsuchenden oder in den daran geknüpften Rechtsfolgen be gründet sein (BGE 132 I 249 E. 5; 130 V 177 E. 5.4.1).
E. 2 Dagegen erhob X.___
am 1 2. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
18. September 2020 die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1 ) . Mit Beschwer de antwort vom 1 7. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in am 26 . November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen 2019 Bemessungsgrundlage für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung; eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 1 6. September 2020 bewirke keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens 2019 nach dem 1 7. März 202 0 . Vorliegend habe die Beschwerdeführerin gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung im Jahr 201
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in
wandte dagegen ein, gemäss Jahresrechnung 2019 habe sie ein steuerpflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 47'685.-- erzielt. A nfang s Juni 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin ein beitragspflichtiges E rwerbseinkommen in Höhe von Fr. 63'0 00. -- (entsprechend einem AHV-relevanten Einkommen von Fr. 69'700.--) gemeldet. Daraufhin sei die Akontorechnung für das Jahr 2019 angepasst worden. Die
Jahresrechung 2019 resp. die im Juni 2020 angepasste Akontorechnung 2019 sei relevant für die Anspruchsprüfung auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Die Argumen tation der Beschwerdegegnerin sei überspitzt formalistisch. Zudem seien die von ihr angewendeten Bestimmungen der KS CE am 18. September 2020 gar nicht mehr in Kraft gewesen (Urk. 1). 3.
Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin als Personalberaterin und Gesell schaf terin der Firma Y.___
im Sinne von Art. 2
Abs. 3 bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E.
E. 6 mehr als
Fr.
E. 9 0'000. -- erwirtschaftet. Damit
bestehe kein Anspruch auf eine Härtefall-bedingte Corona-Erwerbersatzent schä digung ( Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe erst am 4. Juni und damit nach dem Stichtag vom 17. März 2020 eine Anpassung des beitragspflichtigen Einkommens 2019 gemeldet ( Urk. 6).
Dispositiv
- D ie 1964 gebor ene X.___ , Personalberaterin und Gesell schafterin der Kollektivgesellschaft Y.___ (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich ) , ist als Selbständigerwerbende der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse, angeschlossen. Am 1
- Juli 2020 (Ein gangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/ 157 ). Der definitiven Beitragsverfügung vom 15. März 2019 für die Periode 2016 lag ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 92’400 .-- zugrunde (Urk. 7/ 112 ); für das Jahr 2019 wurden die Akonto bei träge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbsein kommen von Fr. 183’700 .-- festgesetzt ( vgl. Mitteilung vom 28 . Januar 2019, Urk. 7/109 ). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 14 . Juli 2020 einen Anspruch de r Antragstellerin auf Ausrichtung einer Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, das von ihr abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 sei höher als Fr. 9 0’000.-- (Urk. 7/158 ). Die am
- September 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 159 ) wies sie selbentags ab (vgl. Einspracheentscheid vom
- September 2020, Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 1
- Oktober 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
- September 2020 die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1 ) . Mit Beschwer de antwort vom 1
- November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in am 26 . November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG). Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober ,
- November und 19. Dezember 2020 sowie am 18. Januar, 8. Februar, 1. März, und 1. April 2021 ) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5) . Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.3 1.3 .1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
- Juli 2020 und in der bis 1
- September 2020 gültig gewesenen Fassung ) hatten Selb stä n digerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1.3 .2 Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
- Juli 2020 und in der bis 1
- September 2020 gültig gewesenen Fassung ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Ver anstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallrege lung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.3 .3 Nach Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020 und in der bis 1
- September 2020 gültig gewesenen Fassung ) ist für die Er mitt lung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [EOG] sinngemäss anwendbar. N ach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neu berechnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerver anlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberech tigten Person zuge stellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.3 .4 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3 .5 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 1.4 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz KS CE (Stand:
- Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der definitiven Steuerme ldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 ergeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1). 1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.6 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde for melle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechts weg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale For men unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Ver fahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwen dung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Er kann in den Verhaltens vor gaben an die Rechtsuchenden oder in den daran geknüpften Rechtsfolgen be gründet sein (BGE 132 I 249 E. 5; 130 V 177 E. 5.4.1).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen 2019 Bemessungsgrundlage für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung; eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 1
- September 2020 bewirke keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens 2019 nach dem 1
- März 202 0 . Vorliegend habe die Beschwerdeführerin gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung im Jahr 201 6 mehr als Fr. 9 0'000. -- erwirtschaftet. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Härtefall-bedingte Corona-Erwerbersatzent schä digung ( Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe erst am
- Juni und damit nach dem Stichtag vom 17. März 2020 eine Anpassung des beitragspflichtigen Einkommens 2019 gemeldet ( Urk. 6). 2.2 Die Beschwerdeführer in wandte dagegen ein, gemäss Jahresrechnung 2019 habe sie ein steuerpflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 47'685.-- erzielt. A nfang s Juni 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin ein beitragspflichtiges E rwerbseinkommen in Höhe von Fr. 63'0
- -- (entsprechend einem AHV-relevanten Einkommen von Fr. 69'700.--) gemeldet. Daraufhin sei die Akontorechnung für das Jahr 2019 angepasst worden. Die Jahresrechung 2019 resp. die im Juni 2020 angepasste Akontorechnung 2019 sei relevant für die Anspruchsprüfung auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Die Argumen tation der Beschwerdegegnerin sei überspitzt formalistisch. Zudem seien die von ihr angewendeten Bestimmungen der KS CE am 18. September 2020 gar nicht mehr in Kraft gewesen (Urk. 1).
- Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin als Personalberaterin und Gesell schaf terin der Firma Y.___ im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.3.2 ) aufgrund der bundesrätlichen Massnah men zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie unbestrittenermassen nicht z ur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Vera nstaltungsverbot betroffen war (vgl. Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , E. 1.3.1 ), einen Erwerb sausfall er litten hat, ist vorliegend zumindest fraglich. Begründete sie ihren Anspruch auf Corona-Erwerbsentschädigung doch unter anderem damit, sie selbst gehöre wegen hohen Blutdruck e s zur Risikogruppe, weshalb sie keine Interviews durchgeführt habe (vgl. Urk. 7/ 159). Die Frage kann mangels Relevanz für das Beurteilungsergebn is indes offengelassen werden, wie nac hfolgend zu zeigen sein wird.
- 4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVV ) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres einkommen von mindestens 25 Prozent. 4 .2 De r Beschwerdeführer in wurde mit Brief vom 28 . Januar 2019 von der Be schwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 183’700 .-- festgesetz t würden . Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführer in gebeten, mit dem beiliegenden Formular mitzuteilen, falls das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen vom provisorischen Wert wesentlich abweicht. Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbseinkommens um mehr als 25 Prozent Verzugszinsen erhoben würden ( Urk. 7/ 109 ). In der Folge unterliess es die Beschwerdeführer in , eine Anpassung des beitrags pflichten Einkommens für das Jahr 2019 zu veranlassen, obwohl sie bereits im Februar 2020 im Formular zur Abrechnung der Mehrwertsteuer einen Firmen umsatz von insgesamt rund Fr. 87'000. -- deklariert hat. Dabei wies sie denn auch selbst darauf hin, ihr Einkommen könne nicht höher sein als der Gesamtumsatz ( vgl. Einsprache vom 1
- September 2020, Urk. 7/159/1, Urk. 7/159/7 f.). Gleich wohl hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erst am 4. Juni 2020 mit geteilt , ihr Erwerbseinkomme n 2019 betrage mutmasslich Fr. 63’000 .-- ( Urk. 7/ 130 ). 4 .3 Entgege n der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gestützt auf die Mitteilung über die Akontobeiträge für das Jahr 2019 vom
- Juni 2020 ( Urk. 7/137 ) zu ermitteln ; nach Rz. 1068 KS CE ( Stand:
- Juli 2020 ) zeitigten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Die Regel gemäss Rz. 1068 KS CE kommt entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Ansp ruchsvoraussetzungen als solche. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Fest setzung der Beitragsrechnungen ( Akontorechnungen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE ( Stand:
- Juli 2020 ) eine definitive Steuerveranlagung vorliegen. Die - erst beschwerdeweise eingereichte – Jahres rechnung 2019 ist unbeachtlich. 4.4 Darin ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein überspitzter Formalismus zu sehen (vgl. E. 1.6). Dass nach dem 17. März 2020, also nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, erfolgte Anpassungen der Bemessungsgrundlagen nicht mehr einzig auf Selbstangaben, sondern nur ge stützt auf eine Steuerveranlagung möglich sein sollen, ergibt sich bereits aus dem allge meinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführer in wäre überdies nach Art. 24 Abs. 4 AHVV verpflichtet gewesen, der Beschwerde gegnerin ihr en Verdienst für das Jahr 2019 umgehend zu melden, da dieser mehr als 25 % vo m provisorischen Wert abwich. Sie hat es sich daher auch selber zuzuschreiben, wenn die Akontobeiträge für das Jahr 2019 (bis zum Stichtag vom 1
- März 2020) nicht ihr em Verdienst für das Jahr 2019 entsprechen sollten , sondern deutlich zu hoch sind. 4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung vorgenommen hatte (Urk. 7/ 157 ). Die Beschwerdegegnerin hat entspre chend auch nur geprüft, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall, Stand 8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 17. September 2020 (AS 2020 4571). 5 . Zusammenfassend hat die Bes chwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung gestützt auf die bis und mit 1
- September 2020 gültige gewesene Fassung der Covid-19-Verordnung Er werbs ersatz zu Recht anhand der de finitiven Beitragsverfügung 2016 ( Urk. 7/112 ) resp. Akontobeiträge für das Jahr 2019 (bis zum Stichtag vom 17. März 2020) , deren rechtzeitige Korrektur zu veranlassen die Beschwerdeführer in versäumte, überprüft und diesen verneint . Ab dem 1
- September 2020 ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Härtefallentschädigung zumindest denkbar und die Beschwerdeführerin hierfür auf die Neuanmeldung zu verweisen . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00054
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
21. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D ie
1964 gebor ene X.___ , Personalberaterin und Gesell schafterin der Kollektivgesellschaft Y.___
(vgl. Handelsregister des Kantons Zürich ) , ist als Selbständigerwerbende
der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse, angeschlossen. Am
1 3. Juli 2020
(Ein gangsdatum) meldete sie sich bei der
Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/ 157 ). Der definitiven Beitragsverfügung vom 15. März 2019 für die Periode 2016 lag ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 92’400 .-- zugrunde (Urk. 7/ 112 ); für das Jahr 2019 wurden die Akonto bei träge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbsein kommen von Fr. 183’700 .-- festgesetzt ( vgl. Mitteilung vom 28 . Januar 2019, Urk. 7/109 ). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 14 . Juli 2020 einen Anspruch de r
Antragstellerin auf Ausrichtung einer Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, das von ihr abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 sei höher als Fr. 9 0’000.-- (Urk. 7/158 ). Die am
18. September 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 159 ) wies sie selbentags ab (vgl. Einspracheentscheid vom
18. September 2020, Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 2. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
18. September 2020 die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1 ) . Mit Beschwer de antwort vom 1 7. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in am 26 . November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
( Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober ,
4. November und 19. Dezember 2020 sowie am 18.
Januar, 8. Februar, 1. März, und 1. April 2021 ) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5) . Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.3
1.3 .1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020 und in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ) hatten Selb stä n digerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1.3 .2
Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
6. Juli 2020 und in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Ver anstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallrege lung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.3 .3
Nach Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020
und in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ) ist für die Er mitt lung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [EOG] sinngemäss anwendbar. N ach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neu berechnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerver anlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberech tigten Person zuge stellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.3 .4
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3 .5
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 1.4
Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz KS CE (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der definitiven Steuerme ldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 ergeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrunde liegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1). 1.5
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.6
Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde for melle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechts weg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale For men unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Ver fahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwen dung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Er kann in den Verhaltens vor gaben an die Rechtsuchenden oder in den daran geknüpften Rechtsfolgen be gründet sein (BGE 132 I 249 E. 5; 130 V 177 E. 5.4.1). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen 2019 Bemessungsgrundlage für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung; eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 1 6. September 2020 bewirke keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens 2019 nach dem 1 7. März 202 0 . Vorliegend habe die Beschwerdeführerin gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung im Jahr 201 6
mehr als
Fr. 9 0'000. -- erwirtschaftet. Damit
bestehe kein Anspruch auf eine Härtefall-bedingte Corona-Erwerbersatzent schä digung ( Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe erst am 4. Juni und damit nach dem Stichtag vom 17. März 2020 eine Anpassung des beitragspflichtigen Einkommens 2019 gemeldet ( Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführer in
wandte dagegen ein, gemäss Jahresrechnung 2019 habe sie ein steuerpflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 47'685.-- erzielt. A nfang s Juni 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin ein beitragspflichtiges E rwerbseinkommen in Höhe von Fr. 63'0 00. -- (entsprechend einem AHV-relevanten Einkommen von Fr. 69'700.--) gemeldet. Daraufhin sei die Akontorechnung für das Jahr 2019 angepasst worden. Die
Jahresrechung 2019 resp. die im Juni 2020 angepasste Akontorechnung 2019 sei relevant für die Anspruchsprüfung auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Die Argumen tation der Beschwerdegegnerin sei überspitzt formalistisch. Zudem seien die von ihr angewendeten Bestimmungen der KS CE am 18. September 2020 gar nicht mehr in Kraft gewesen (Urk. 1). 3.
Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin als Personalberaterin und Gesell schaf terin der Firma Y.___
im Sinne von Art. 2
Abs. 3 bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.3.2 ) aufgrund der bundesrätlichen
Massnah men zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie unbestrittenermassen
nicht z ur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Vera nstaltungsverbot betroffen war (vgl. Art. 2
Abs. 3
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , E. 1.3.1 ), einen Erwerb sausfall er litten hat, ist vorliegend zumindest fraglich. Begründete sie ihren Anspruch auf Corona-Erwerbsentschädigung doch unter anderem damit, sie selbst gehöre wegen hohen Blutdruck e s zur Risikogruppe, weshalb sie keine Interviews durchgeführt habe (vgl. Urk. 7/ 159). Die Frage kann mangels Relevanz für das Beurteilungsergebn is indes offengelassen werden, wie nac hfolgend zu zeigen sein wird. 4. 4.1
Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVV ) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO ( WSN ) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahres einkommen von mindestens 25 Prozent. 4 .2
De r Beschwerdeführer in wurde mit Brief vom 28 . Januar 2019 von der Be schwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 183’700 .-- festgesetz t würden . Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführer in gebeten, mit dem beiliegenden Formular mitzuteilen, falls das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen vom provisorischen Wert wesentlich abweicht. Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbseinkommens um mehr als 25 Prozent Verzugszinsen erhoben würden ( Urk. 7/ 109 ).
In der Folge unterliess es die Beschwerdeführer in , eine Anpassung des beitrags pflichten Einkommens für das Jahr 2019 zu veranlassen, obwohl sie
bereits im Februar 2020 im
Formular zur Abrechnung der Mehrwertsteuer einen Firmen umsatz von insgesamt rund Fr. 87'000. -- deklariert
hat. Dabei wies sie denn auch selbst darauf hin, ihr Einkommen könne nicht höher sein als der Gesamtumsatz ( vgl. Einsprache vom 1 8. September 2020, Urk. 7/159/1, Urk. 7/159/7 f.). Gleich wohl hat die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin erst am 4. Juni 2020
mit geteilt , ihr Erwerbseinkomme n 2019 betrage mutmasslich Fr. 63’000 .-- ( Urk.
7/ 130 ). 4 .3
Entgege n der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gestützt auf die Mitteilung über die Akontobeiträge für das Jahr 2019 vom 6. Juni 2020 ( Urk. 7/137 ) zu ermitteln ; nach Rz. 1068 KS CE ( Stand: 3. Juli 2020 ) zeitigten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Die Regel gemäss Rz. 1068 KS CE kommt entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Ansp ruchsvoraussetzungen als solche. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Fest setzung der Beitragsrechnungen ( Akontorechnungen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE ( Stand: 3. Juli 2020 ) eine definitive Steuerveranlagung
vorliegen.
Die - erst beschwerdeweise eingereichte –
Jahres rechnung 2019 ist unbeachtlich. 4.4
Darin ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein überspitzter Formalismus zu sehen (vgl. E. 1.6). Dass nach dem 17. März 2020, also nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, erfolgte Anpassungen der Bemessungsgrundlagen nicht mehr einzig auf Selbstangaben, sondern nur ge stützt auf eine Steuerveranlagung möglich sein sollen, ergibt sich bereits aus dem allge meinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführer in wäre überdies nach Art. 24 Abs. 4 AHVV verpflichtet gewesen, der Beschwerde gegnerin ihr en Verdienst für das Jahr 2019 umgehend zu melden, da dieser mehr als 25 % vo m provisorischen Wert abwich. Sie hat es sich daher auch selber zuzuschreiben, wenn die Akontobeiträge für das Jahr 2019 (bis zum Stichtag vom 1 7. März 2020) nicht ihr em Verdienst für das Jahr 2019 entsprechen sollten , sondern deutlich zu hoch sind. 4.5
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung vorgenommen hatte (Urk. 7/ 157 ). Die Beschwerdegegnerin hat entspre chend auch nur geprüft, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall, Stand 8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 17. September 2020 (AS 2020 4571). 5 .
Zusammenfassend hat die Bes chwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung gestützt auf die bis und mit 1 6. September 2020 gültige gewesene Fassung der Covid-19-Verordnung Er werbs ersatz zu Recht anhand der de finitiven Beitragsverfügung 2016 ( Urk. 7/112 ) resp.
Akontobeiträge
für das Jahr 2019 (bis zum Stichtag vom 17. März 2020) , deren rechtzeitige
Korrektur zu veranlassen die Beschwerdeführer in versäumte, überprüft
und diesen verneint .
Ab dem 1 7. September 2020 ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Härtefallentschädigung zumindest denkbar und die Beschwerdeführerin hierfür auf die Neuanmeldung zu verweisen .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger