Sachverhalt
1.
Der 1965 geborene X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Dezember 2006 als s elbständigerwerbende r Gipser angeschlossen (Urk. 8/4, Urk. 8/23, Urk. 8/28). Er ist Gesellschafter der Kollektivgesellschaft Y.___ . Am 8. und 2 3. April 2020 wurde er
positiv auf Covid-1 9 getestet und
Folge dessen vom 9. bis 29.
April
2020 krankge schrieben (Urk. 8 / 55). Am 7. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona – Erwerbsersatze nt schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 8/56). Die vom Versi cher ten
am 29 . Mai 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/57) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 9. September 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am 12. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprache einer Co rona- Erwerbs ersatze ntschädigung à Fr. 182.40 brutto/Tag resp. abzüglich der AHV/IV-Beiträge à Fr. 96.20 netto/Tag vom 9. bis 3 0. April 2020, jedoch für mindestens 10 Tage (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17 . November 2020 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2020 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September
2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2
Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit.
d i. V. m. Abs. 1 bis
lit. a Ziff. 2 und lit. b Ziff. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) haben Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG), die infolge Quarantäne einen Erwerbsaus fall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1.3
Gemäss Rz. 1035 f. des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020,
KS CE)
richtet sich die Entschädigung unter den vorgenannten Bedingungen (vgl.
E. 1.2) an Personen, die nicht sel ber am Virus erkrankt sind, sich jedoch aufgrund von Kontakt mit einer positiv geteste ten Person respektive einem Ver dachtsfall in ärztlich angeordneter Quarantäne befinden oder aus einem Risiko gebiet zurück in die Schweiz eingereist sind und von den Behörden unter Qua rantäne gestellt wurden. 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungs or gane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde füh rer sei ausweislich der Akten selbst an Covid-19 erkrankt. Dies schliesse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge ärztlich angeordneter Quarantäne aus (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7). 2.2
D agegen wandte d er Beschwerdeführer e in, die Arztzeugnisse seien in itial zufolge «Krankheit» ausgestellt und später wie folgt präzisiert worden : «aufgrund posi tiven Corona-T ests war Herr X.___ im genannten Zeitraum in Quarantäne». A uch an Covid-19 E rkrankte
hätten Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schä digung; es gehe nicht an, wenn positiv getestete
– im Unterschied zu negativ getesteten Personen in Quarantäne - mit der Verweigerung einer Corona-Er werbs ersat zentschädigung bestraft würden. Die Taggeldversicherung des Beschwerde führers bei der innova für Mikro- und Kleinstunternehmen greife erst nach einer Wartezeit von 30 Tagen. Darauf habe d er Beschwerdeführer denn auch ein spra cheweise hingewiesen . D ie Beschwerdegegnerin
habe sich im angefochtenen Ent scheid nicht mit diesem Argument auseinanderg esetzt und damit eine Ver letzung des rechtliche n Gehör s begangen . Da vorliegend keine andere Ver siche rung Leis tung en ausrichte, seien di e Voraussetzungen für eine Corona -Erwerbs ersatzent schädigung erfüllt (Urk. 1) . 3.
Es ist unbestritten und steht ausweislich der Akten fest, dass der Beschwerde führer am 8. und 2 3. April 2020 positiv auf Covid-19 getestet wurde und zufolge des positiven Testergebnisses vom 9. b is und mi t 2 9. April 2020 ärztlich krank geschrieben wurde (Urk. 8/55) . Mithin handelt es sich vorliegend nicht um einen Quarantäne -Fall im Sinne der eingangs erläuterten Rechtslage (vgl. E. 1.2 f.) und besteht unter diesem Titel auch kein Anspruch auf Corona -Erwerbsersatz ent schädigung.
Daran ändert
– entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4) - auch die Karenz fri st d er von ihm selbst abgeschlossenen Taggeldversicherung (vgl. Urk. 3/10) nichts. Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall,
etwaige Versicherungslücken zufolge krankheitsbedingte r Erwerbs aus fälle auszugleichen . Entsprechend geht die
Argumentation des Beschwer d e führers ins Leere. Dasselbe gilt für die in diesem Kontext gerügte Gehörs ver letzung . Davon abgesehen
vermochte der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anzu fechten und konnte er sein Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Corona-Er werbsersatzentschädigung zu Recht verneint und ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Krima AG Treuhand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1965 geborene X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Dezember 2006 als s elbständigerwerbende r Gipser angeschlossen (Urk. 8/4, Urk. 8/23, Urk. 8/28). Er ist Gesellschafter der Kollektivgesellschaft Y.___ . Am 8. und 2 3. April 2020 wurde er
positiv auf Covid-1 9 getestet und
Folge dessen vom 9. bis 29.
April
2020 krankge schrieben (Urk. 8 / 55). Am 7. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona – Erwerbsersatze nt schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 8/56). Die vom Versi cher ten
am 29 . Mai 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/57) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 9. September 2020 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September
2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
E. 1.2 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit.
d i. V. m. Abs. 1 bis
lit. a Ziff. 2 und lit. b Ziff. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) haben Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG), die infolge Quarantäne einen Erwerbsaus fall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
E. 1.3 Gemäss Rz. 1035 f. des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020,
KS CE)
richtet sich die Entschädigung unter den vorgenannten Bedingungen (vgl.
E. 1.2) an Personen, die nicht sel ber am Virus erkrankt sind, sich jedoch aufgrund von Kontakt mit einer positiv geteste ten Person respektive einem Ver dachtsfall in ärztlich angeordneter Quarantäne befinden oder aus einem Risiko gebiet zurück in die Schweiz eingereist sind und von den Behörden unter Qua rantäne gestellt wurden.
E. 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungs or gane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___
am 12. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprache einer Co rona- Erwerbs ersatze ntschädigung à Fr. 182.40 brutto/Tag resp. abzüglich der AHV/IV-Beiträge à Fr. 96.20 netto/Tag vom 9. bis 3 0. April 2020, jedoch für mindestens 10 Tage (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17 . November 2020 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde füh rer sei ausweislich der Akten selbst an Covid-19 erkrankt. Dies schliesse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge ärztlich angeordneter Quarantäne aus (Urk. 2, vgl. auch Urk.
E. 2.2 D agegen wandte d er Beschwerdeführer e in, die Arztzeugnisse seien in itial zufolge «Krankheit» ausgestellt und später wie folgt präzisiert worden : «aufgrund posi tiven Corona-T ests war Herr X.___ im genannten Zeitraum in Quarantäne». A uch an Covid-19 E rkrankte
hätten Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schä digung; es gehe nicht an, wenn positiv getestete
– im Unterschied zu negativ getesteten Personen in Quarantäne - mit der Verweigerung einer Corona-Er werbs ersat zentschädigung bestraft würden. Die Taggeldversicherung des Beschwerde führers bei der innova für Mikro- und Kleinstunternehmen greife erst nach einer Wartezeit von 30 Tagen. Darauf habe d er Beschwerdeführer denn auch ein spra cheweise hingewiesen . D ie Beschwerdegegnerin
habe sich im angefochtenen Ent scheid nicht mit diesem Argument auseinanderg esetzt und damit eine Ver letzung des rechtliche n Gehör s begangen . Da vorliegend keine andere Ver siche rung Leis tung en ausrichte, seien di e Voraussetzungen für eine Corona -Erwerbs ersatzent schädigung erfüllt (Urk. 1) . 3.
Es ist unbestritten und steht ausweislich der Akten fest, dass der Beschwerde führer am 8. und 2 3. April 2020 positiv auf Covid-19 getestet wurde und zufolge des positiven Testergebnisses vom 9. b is und mi t 2 9. April 2020 ärztlich krank geschrieben wurde (Urk. 8/55) . Mithin handelt es sich vorliegend nicht um einen Quarantäne -Fall im Sinne der eingangs erläuterten Rechtslage (vgl. E. 1.2 f.) und besteht unter diesem Titel auch kein Anspruch auf Corona -Erwerbsersatz ent schädigung.
Daran ändert
– entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4) - auch die Karenz fri st d er von ihm selbst abgeschlossenen Taggeldversicherung (vgl. Urk. 3/10) nichts. Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall,
etwaige Versicherungslücken zufolge krankheitsbedingte r Erwerbs aus fälle auszugleichen . Entsprechend geht die
Argumentation des Beschwer d e führers ins Leere. Dasselbe gilt für die in diesem Kontext gerügte Gehörs ver letzung . Davon abgesehen
vermochte der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anzu fechten und konnte er sein Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Corona-Er werbsersatzentschädigung zu Recht verneint und ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Krima AG Treuhand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 7 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00053
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
29. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Krima AG Treuhand Schaffhauserstrasse 63, 8152 Glattbrugg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1965 geborene X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Dezember 2006 als s elbständigerwerbende r Gipser angeschlossen (Urk. 8/4, Urk. 8/23, Urk. 8/28). Er ist Gesellschafter der Kollektivgesellschaft Y.___ . Am 8. und 2 3. April 2020 wurde er
positiv auf Covid-1 9 getestet und
Folge dessen vom 9. bis 29.
April
2020 krankge schrieben (Urk. 8 / 55). Am 7. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona – Erwerbsersatze nt schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 8/56). Die vom Versi cher ten
am 29 . Mai 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/57) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 9. September 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am 12. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprache einer Co rona- Erwerbs ersatze ntschädigung à Fr. 182.40 brutto/Tag resp. abzüglich der AHV/IV-Beiträge à Fr. 96.20 netto/Tag vom 9. bis 3 0. April 2020, jedoch für mindestens 10 Tage (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17 . November 2020 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2020 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September
2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2
Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit.
d i. V. m. Abs. 1 bis
lit. a Ziff. 2 und lit. b Ziff. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) haben Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG), die infolge Quarantäne einen Erwerbsaus fall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1.3
Gemäss Rz. 1035 f. des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020,
KS CE)
richtet sich die Entschädigung unter den vorgenannten Bedingungen (vgl.
E. 1.2) an Personen, die nicht sel ber am Virus erkrankt sind, sich jedoch aufgrund von Kontakt mit einer positiv geteste ten Person respektive einem Ver dachtsfall in ärztlich angeordneter Quarantäne befinden oder aus einem Risiko gebiet zurück in die Schweiz eingereist sind und von den Behörden unter Qua rantäne gestellt wurden. 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungs or gane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde füh rer sei ausweislich der Akten selbst an Covid-19 erkrankt. Dies schliesse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge ärztlich angeordneter Quarantäne aus (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7). 2.2
D agegen wandte d er Beschwerdeführer e in, die Arztzeugnisse seien in itial zufolge «Krankheit» ausgestellt und später wie folgt präzisiert worden : «aufgrund posi tiven Corona-T ests war Herr X.___ im genannten Zeitraum in Quarantäne». A uch an Covid-19 E rkrankte
hätten Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schä digung; es gehe nicht an, wenn positiv getestete
– im Unterschied zu negativ getesteten Personen in Quarantäne - mit der Verweigerung einer Corona-Er werbs ersat zentschädigung bestraft würden. Die Taggeldversicherung des Beschwerde führers bei der innova für Mikro- und Kleinstunternehmen greife erst nach einer Wartezeit von 30 Tagen. Darauf habe d er Beschwerdeführer denn auch ein spra cheweise hingewiesen . D ie Beschwerdegegnerin
habe sich im angefochtenen Ent scheid nicht mit diesem Argument auseinanderg esetzt und damit eine Ver letzung des rechtliche n Gehör s begangen . Da vorliegend keine andere Ver siche rung Leis tung en ausrichte, seien di e Voraussetzungen für eine Corona -Erwerbs ersatzent schädigung erfüllt (Urk. 1) . 3.
Es ist unbestritten und steht ausweislich der Akten fest, dass der Beschwerde führer am 8. und 2 3. April 2020 positiv auf Covid-19 getestet wurde und zufolge des positiven Testergebnisses vom 9. b is und mi t 2 9. April 2020 ärztlich krank geschrieben wurde (Urk. 8/55) . Mithin handelt es sich vorliegend nicht um einen Quarantäne -Fall im Sinne der eingangs erläuterten Rechtslage (vgl. E. 1.2 f.) und besteht unter diesem Titel auch kein Anspruch auf Corona -Erwerbsersatz ent schädigung.
Daran ändert
– entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4) - auch die Karenz fri st d er von ihm selbst abgeschlossenen Taggeldversicherung (vgl. Urk. 3/10) nichts. Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall,
etwaige Versicherungslücken zufolge krankheitsbedingte r Erwerbs aus fälle auszugleichen . Entsprechend geht die
Argumentation des Beschwer d e führers ins Leere. Dasselbe gilt für die in diesem Kontext gerügte Gehörs ver letzung . Davon abgesehen
vermochte der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anzu fechten und konnte er sein Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Corona-Er werbsersatzentschädigung zu Recht verneint und ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Krima AG Treuhand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger