Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der angefocht ene Einspracheentscheid vom 11. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
E. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00040
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
10. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit durch
Einspracheentscheid vom 1 1. August 2020 (Urk.
2) bestätigter Verfügung vom 6. Mai 2020 (Urk. 9/41)
einen Ansp ruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung verneint hatte, nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 1. September 2020 (Urk. 1; vgl. auch Beschwer deergänzung vom 1 2. Oktober 2020, Urk. 6) und in die Beschwerdeantwort vom 2 5. November 2020 (Urk. 8), unter Hinweis darauf, dass der Beschw erdeführer in der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Ent scheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, da er gemäss der beigelegten de finitiven Steuerveranlagung im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 71'236.-- erzielt habe (Urk. 1 und Urk. 6; vgl. auch Urk. 3/1-3), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort die Rückweisung der Sache zur Prüfung des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung beantragte (Urk. 8), in Erwägung, dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen vorliegen, dass die Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb der ange fochtene Einspracheentscheid vom 1 1. August 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese unter Berücksichti gung der definitiven Steuerveranlagung 2019 über den Anspruch des Beschwer deführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass eine obsiegende unvertretene Partei rechtsprechungsgemäss nur dann Anspr uch auf eine Prozessentschädigung hat, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsauf wand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten erforder lich ist (BGE 127 V 205 E. 4b), dass diese Kriterien vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb dem Beschwerdeführer keine Prozes sentschädigung zuzusprechen ist, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefocht ene Einspracheentscheid vom 11. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl