Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00023
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
12. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Arbeitsrecht, Rechtsanwältin Cynthia Franel Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
1.1
X.___ ist seit dem 1. Januar 1992 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichk asse, als Selbständigerwerbstätiger
(Psy cho analytiker) ange schlossen (Urk. 7/14). Am 31 . März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (Covid-19 -Vero rdnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/20). Zur Begrün dung führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der Covid-19 -bedingten Absagen von Veranstaltungen bei seiner selbständigen Tätigkeit als Schriftsteller und Satiriker einen Erwerbsausfall erlitten habe (Urk. 7/19, Urk. 7/20/2). Mit Ver fügung vom 2 4. April 2020 verneinte d ie Ausgleichskasse einen Anspruch des Antragsstellers auf Ausrichtung einer Erwerbsersatzentschädigung, da die vom Bundesrat verordnete Betriebsschliessung für seine Tätigkeit nicht gelten würde; ausserdem käme auch die neue Härtefallregelung nicht zum Trage n, weil die von ihm im Jahre 2019 abgerechneten Erwerbseinkommen über der Höchstgrenze von Fr. 90'000.-- liegen würden
(Urk. 7 / 2 1). Die dagegen von X.___ am 1. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/30) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 ab (Urk. 2) . 1.2
Dagegen erhob X.___ am 2 8. August 2020 Beschwerde und be antragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. August 2020 sei ihm ab dem 1 7. März 2020 eine Corona-Erwerbsersatz ent schä digung als Autor und Satiriker mit einem Tagessatz von Fr. 149.85 auszurichten (Urk. 1 S. 2) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Abklärung zu Art und Höhe der Entschädigung und Neuverfügung (Urk. 6 S. 2, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-41).
Mit Stellungnahme vom 2 1. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein als Satiriker und Autor im Jahr 2019 aus Vorträgen erzieltes Einkommen
- wie mit der Beschwerde geltend gemacht (vgl. Urk. 3/6) - Fr. 64'343.95 betragen
habe. Er sei jedoch mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zu r Abklärung der Höhe der Entschädigung und Neuverfügung einverstanden (Urk.
10 S. 2). 2.
2.1
Es liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur Abklärung der Höhe der Erwerbsersatzentschädigung und Neuver fügung durch die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 6 S. 2, Urk. 10 S. 2). Das Sozialversicherungs gericht ist an diese Anträge aber nicht gebunden (Art. 61 lit . d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 Covid-19 -Verordnung Erwerbsausfall) . 2.2
Im angefochtene n
Einspracheentscheid vom 6. August 2020 führte die Beschwer degegnerin aus, dass die Tätigkeit als Schriftsteller und Satiriker des Beschwerde führers von den Massnahmen des Bundesrat es im Zusam menhang mit Covid-19 nicht erfasst werde, weshalb er unter diesem Titel keinen Anspruch auf Erwerbs ersatz habe (Urk. 2 S. 1) . Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozial versiche rungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro na virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) vom 1 7. März 2020 selbständig erwerbs tätige Personen, die vom Veranstaltungsverbot des Bundesrates betroffe n sind, durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung gedeckt seien . Dazu würden laut KS CE zum
Beispiel die Berufe Musiker, Kleinkünstler oder Autoren gehören (vgl. Randziffer 1038 der ab 1 7. März 2020 g ültig gewesenen KS CE). Weil er
als Schriftsteller und Satiriker tätig sei, habe er somit
ebenfalls Anspruch eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 1 S. 2).
2.2
Mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), in Kraft getreten am 17. März 2020, 0:00 Uhr, verbot der Bundesrat öffentliche oder private Veranstaltungen, namentlich Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe (lit . d) wie Theater und Casinos. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als vortragender Autor und Satiriker gehört zu den Berufen, welche in Form von Auftritten an Veranstaltungen ausgeübt werden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädi gung kann somit nicht allein aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit verneint werden. I m vorliegenden Verfahren wird dies seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht mehr bestritten (vgl. Urk. 6 S. 1). D er Beschwerdeführer übt jedoch offensichtlich verschiedene Tätigkeiten aus, die nicht oder nicht direkt von den verordneten Betrie bsschliessungen betroffen waren, so auch als Autor. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, fällt angesichts der Akontobeiträge im Jahre 2019 über ein selbstä ndiges Erwerbseinkommen von Fr. 203'300.-- eine Härtefall -Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ausser Betracht. Es wird daher zu prüfen sein, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Jahre 2019 selbständiges Erwerbs einkommen aus einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID -19-Verordnung 2 betrof fe nen Tätigkeit generierte und er durch diese am 17. März 2020 (0:00 Uhr) in Kraft getretenen Massnahmen einen Erwerbsausfall erlitt und gegebenenfalls wie lange. 2.3
Die Sache ist daher zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19 -Verordnung Erwerbsausfall an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. 3.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache entscheid
vom 6. August 2020
aufgehoben und die Sache an di e Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen,
über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher