Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1951, Chauffe u r, meldete sich am 1 9. Mai
2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall) an (Urk. 7/37 -38). Mit Ver fügung vom 2 6. Mai 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung (Urk. 7/52). Die dagegen vom Versicherten am 2 2. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/59) wies die Ausgl eichskasse mit Entscheid vom 2 3. Juli 2020 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. August 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Besch werde antwort vom 3 0. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 ang ezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungs zeitraum mit Änderung vom 1 7. September 2020 bis zum 31. Dezember
2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Personen anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzun gen erfüllen: a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 EpG im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (Covid- 19) die Erwerbstätigkeit unterbrechen : 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder 2. infolge Quarantäne. b. I m Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie: 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); oder 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG . c. Sie sind im Sinne des Bunde sgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obligatorisch versichert. 1. 3 Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :
6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberech tigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung) . 1.4
Gemäss
Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) ge lten Personen als Selbständig er werbende, die Einkommen erzielen, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Bei Selbständiger werbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versic herte Per son bei der Ausgleichs kasse als selbst ändige rwerbend angeschlo ssen ist, ist dafür ausreichend (Rz . 1025). 1.5
Gemäss
Rz . 1035 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) richtet sich d ie Entschädigung für Arbeitnehmer in Quarantäne an Personen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv geteste ten Person respektive einem Ver dachtsfall in Quarantäne sind oder aber aus einem Risiko gebiet zurück in die Schweiz eingereist sind und von den Behörden unter Quarantäne gestellt wurden. Wer ab dem 6. Juli 2020 in ein Risik ogebiet gemäss der Covid-19-Ver ordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Per sonenverkehrs reist und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarant äne begeben muss, hat keinen An spruch auf Coro na-Erwerbsersatz . Die Quarantäne muss ärztlich oder behörd lich angeordnet sein. Eine Selbst-Isolatio n genügt für den Anspruch nicht (Rz .
1036). 2. 2.1
Die Besch werdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fallentschädigung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 1. Dezember
2015 bei ihr nicht mehr als selbständigerwerbe nde Person ange schlossen sei. Im Weiteren hätten
auch Angestellte einen Anspruch auf Corona-Erwerbs er satz entschädigung, wenn ein Erwerbsausfall infolge Kinderbetreuung oder be hördlich angeordneter Quarantäne gegeben sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch ni cht erfüllt (Urk. 2 und Urk. 7/52). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er wie ein S elbstä n digerwerbender für die Y.___ AG tätig sei . A m 1 7. März 2020 habe der Bundesrat die ausserordentliche Lage erklärt und die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verschärft. I nsbesondere sei die ältere Bevölkerung dazu aufgerufen worden, zu Hause zu bleiben. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt einer Quarantäne gleichgekommen. Aufgrund seines Alters gelte er als vulnerable Person. Zudem leide er unter a llergischen Reaktionen und sei h erzinfarkt gefährdet. Selbst wenn die Tätigkeit für die Y.___ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert würde, hätte er daher Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Infolge der neuen Situation mit dem Coronavirus
erhalte er von der Beschwerde gegnerin seit dem 1. April 2 020 Ergänzungsleistungen . Würde ihm für den Monat März 2020 eine Erwerbsausfalle ntschädigung zugesprochen, hätte er
– abgesehen von den Steuerschulden – keine Schulden mehr (Urk. 1).
3. 3.1
Wie aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 6. und 9. August 2019 hervorgeht (Urk. 7/32), wur de der Beschwerdeführer von der Beschwerde gegnerin rückwirkend per 3 1. Dezember 2015 als Selbständigerwerbender abge meldet, da er keine Tätigkeit als Selbständigerwerbender
(mehr) ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Oktober 2017
als Chauffeur (auf Abruf) bei der Y.___ AG tätig . Dass es sich dabei um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, wurde und wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Er macht vielmehr geltend, er arbeite «wie eine selbständige Person» (Urk. 1).
Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Personen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im März 2020 von der Aus gleichskasse als Selbständigerwerbende anerkannt waren (vgl. Rz . 1025 KS CE) . Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer zweifellos nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch nach der Härtefallregelung zu verneinen ist. 3.2
Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer nie in einer ärztlich oder be hördli ch angeordneten Quarantäne. Dass er gemäss Bundesamt für Gesundheit aufgrund seines Alters über 65 Jahren zu den besonders gefährdeten Personen gehört (Urk. 3/2), begründet gegenüber der Y.___ AG besondere Fürsorgepflich ten (Ergreifen von Massnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung, allenfalls Freistellung von der Arbeit) . Diese Gefährdung kann mit einer Quarantäne im umschriebenen Sinn jedoch nicht gleichgesetzt werden.
Demgemäss ist ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auch gestützt auf Art. 2 Abs. 1 bis lit . a Ziff. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verneinen. 4 .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyen bühl
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1951, Chauffe u r, meldete sich am 1 9. Mai
2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall) an (Urk. 7/37 -38). Mit Ver fügung vom 2 6. Mai 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung (Urk. 7/52). Die dagegen vom Versicherten am 2 2. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/59) wies die Ausgl eichskasse mit Entscheid vom 2 3. Juli 2020 (Urk.
2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungs zeitraum mit Änderung vom 1 7. September 2020 bis zum 31. Dezember
2021 verlängert wurde (Art.
E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Personen anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzun gen erfüllen: a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 EpG im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (Covid- 19) die Erwerbstätigkeit unterbrechen : 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder 2. infolge Quarantäne. b. I m Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie: 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); oder 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG . c. Sie sind im Sinne des Bunde sgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obligatorisch versichert. 1. 3 Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :
6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art.
E. 1.4 Gemäss
Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) ge lten Personen als Selbständig er werbende, die Einkommen erzielen, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Bei Selbständiger werbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versic herte Per son bei der Ausgleichs kasse als selbst ändige rwerbend angeschlo ssen ist, ist dafür ausreichend (Rz . 1025).
E. 1.5 Gemäss
Rz . 1035 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) richtet sich d ie Entschädigung für Arbeitnehmer in Quarantäne an Personen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv geteste ten Person respektive einem Ver dachtsfall in Quarantäne sind oder aber aus einem Risiko gebiet zurück in die Schweiz eingereist sind und von den Behörden unter Quarantäne gestellt wurden. Wer ab dem 6. Juli 2020 in ein Risik ogebiet gemäss der Covid-19-Ver ordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Per sonenverkehrs reist und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarant äne begeben muss, hat keinen An spruch auf Coro na-Erwerbsersatz . Die Quarantäne muss ärztlich oder behörd lich angeordnet sein. Eine Selbst-Isolatio n genügt für den Anspruch nicht (Rz .
1036). 2.
E. 2 3. August 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Besch werde antwort vom 3 0. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die Besch werdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fallentschädigung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 1. Dezember
2015 bei ihr nicht mehr als selbständigerwerbe nde Person ange schlossen sei. Im Weiteren hätten
auch Angestellte einen Anspruch auf Corona-Erwerbs er satz entschädigung, wenn ein Erwerbsausfall infolge Kinderbetreuung oder be hördlich angeordneter Quarantäne gegeben sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch ni cht erfüllt (Urk. 2 und Urk. 7/52).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er wie ein S elbstä n digerwerbender für die Y.___ AG tätig sei . A m 1 7. März 2020 habe der Bundesrat die ausserordentliche Lage erklärt und die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verschärft. I nsbesondere sei die ältere Bevölkerung dazu aufgerufen worden, zu Hause zu bleiben. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt einer Quarantäne gleichgekommen. Aufgrund seines Alters gelte er als vulnerable Person. Zudem leide er unter a llergischen Reaktionen und sei h erzinfarkt gefährdet. Selbst wenn die Tätigkeit für die Y.___ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert würde, hätte er daher Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Infolge der neuen Situation mit dem Coronavirus
erhalte er von der Beschwerde gegnerin seit dem 1. April 2 020 Ergänzungsleistungen . Würde ihm für den Monat März 2020 eine Erwerbsausfalle ntschädigung zugesprochen, hätte er
– abgesehen von den Steuerschulden – keine Schulden mehr (Urk. 1).
3. 3.1
Wie aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 6. und 9. August 2019 hervorgeht (Urk. 7/32), wur de der Beschwerdeführer von der Beschwerde gegnerin rückwirkend per 3 1. Dezember 2015 als Selbständigerwerbender abge meldet, da er keine Tätigkeit als Selbständigerwerbender
(mehr) ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Oktober 2017
als Chauffeur (auf Abruf) bei der Y.___ AG tätig . Dass es sich dabei um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, wurde und wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Er macht vielmehr geltend, er arbeite «wie eine selbständige Person» (Urk. 1).
Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Personen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im März 2020 von der Aus gleichskasse als Selbständigerwerbende anerkannt waren (vgl. Rz . 1025 KS CE) . Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer zweifellos nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch nach der Härtefallregelung zu verneinen ist. 3.2
Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer nie in einer ärztlich oder be hördli ch angeordneten Quarantäne. Dass er gemäss Bundesamt für Gesundheit aufgrund seines Alters über 65 Jahren zu den besonders gefährdeten Personen gehört (Urk. 3/2), begründet gegenüber der Y.___ AG besondere Fürsorgepflich ten (Ergreifen von Massnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung, allenfalls Freistellung von der Arbeit) . Diese Gefährdung kann mit einer Quarantäne im umschriebenen Sinn jedoch nicht gleichgesetzt werden.
Demgemäss ist ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auch gestützt auf Art. 2 Abs. 1 bis lit . a Ziff. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verneinen. 4 .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyen bühl
E. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 ang ezeigt wurde (Urk.
E. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
E. 12 ATSG anspruchsberech tigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00020
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 0. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1951, Chauffe u r, meldete sich am 1 9. Mai
2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall) an (Urk. 7/37 -38). Mit Ver fügung vom 2 6. Mai 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung (Urk. 7/52). Die dagegen vom Versicherten am 2 2. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/59) wies die Ausgl eichskasse mit Entscheid vom 2 3. Juli 2020 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. August 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Besch werde antwort vom 3 0. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 ang ezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungs zeitraum mit Änderung vom 1 7. September 2020 bis zum 31. Dezember
2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Personen anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzun gen erfüllen: a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 EpG im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (Covid- 19) die Erwerbstätigkeit unterbrechen : 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder 2. infolge Quarantäne. b. I m Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie: 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); oder 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG . c. Sie sind im Sinne des Bunde sgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obligatorisch versichert. 1. 3 Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :
6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberech tigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung) . 1.4
Gemäss
Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) ge lten Personen als Selbständig er werbende, die Einkommen erzielen, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Bei Selbständiger werbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versic herte Per son bei der Ausgleichs kasse als selbst ändige rwerbend angeschlo ssen ist, ist dafür ausreichend (Rz . 1025). 1.5
Gemäss
Rz . 1035 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) richtet sich d ie Entschädigung für Arbeitnehmer in Quarantäne an Personen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv geteste ten Person respektive einem Ver dachtsfall in Quarantäne sind oder aber aus einem Risiko gebiet zurück in die Schweiz eingereist sind und von den Behörden unter Quarantäne gestellt wurden. Wer ab dem 6. Juli 2020 in ein Risik ogebiet gemäss der Covid-19-Ver ordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Per sonenverkehrs reist und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarant äne begeben muss, hat keinen An spruch auf Coro na-Erwerbsersatz . Die Quarantäne muss ärztlich oder behörd lich angeordnet sein. Eine Selbst-Isolatio n genügt für den Anspruch nicht (Rz .
1036). 2. 2.1
Die Besch werdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fallentschädigung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 1. Dezember
2015 bei ihr nicht mehr als selbständigerwerbe nde Person ange schlossen sei. Im Weiteren hätten
auch Angestellte einen Anspruch auf Corona-Erwerbs er satz entschädigung, wenn ein Erwerbsausfall infolge Kinderbetreuung oder be hördlich angeordneter Quarantäne gegeben sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch ni cht erfüllt (Urk. 2 und Urk. 7/52). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er wie ein S elbstä n digerwerbender für die Y.___ AG tätig sei . A m 1 7. März 2020 habe der Bundesrat die ausserordentliche Lage erklärt und die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verschärft. I nsbesondere sei die ältere Bevölkerung dazu aufgerufen worden, zu Hause zu bleiben. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt einer Quarantäne gleichgekommen. Aufgrund seines Alters gelte er als vulnerable Person. Zudem leide er unter a llergischen Reaktionen und sei h erzinfarkt gefährdet. Selbst wenn die Tätigkeit für die Y.___ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert würde, hätte er daher Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Infolge der neuen Situation mit dem Coronavirus
erhalte er von der Beschwerde gegnerin seit dem 1. April 2 020 Ergänzungsleistungen . Würde ihm für den Monat März 2020 eine Erwerbsausfalle ntschädigung zugesprochen, hätte er
– abgesehen von den Steuerschulden – keine Schulden mehr (Urk. 1).
3. 3.1
Wie aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 6. und 9. August 2019 hervorgeht (Urk. 7/32), wur de der Beschwerdeführer von der Beschwerde gegnerin rückwirkend per 3 1. Dezember 2015 als Selbständigerwerbender abge meldet, da er keine Tätigkeit als Selbständigerwerbender
(mehr) ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Oktober 2017
als Chauffeur (auf Abruf) bei der Y.___ AG tätig . Dass es sich dabei um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, wurde und wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Er macht vielmehr geltend, er arbeite «wie eine selbständige Person» (Urk. 1).
Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Personen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im März 2020 von der Aus gleichskasse als Selbständigerwerbende anerkannt waren (vgl. Rz . 1025 KS CE) . Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer zweifellos nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch nach der Härtefallregelung zu verneinen ist. 3.2
Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer nie in einer ärztlich oder be hördli ch angeordneten Quarantäne. Dass er gemäss Bundesamt für Gesundheit aufgrund seines Alters über 65 Jahren zu den besonders gefährdeten Personen gehört (Urk. 3/2), begründet gegenüber der Y.___ AG besondere Fürsorgepflich ten (Ergreifen von Massnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung, allenfalls Freistellung von der Arbeit) . Diese Gefährdung kann mit einer Quarantäne im umschriebenen Sinn jedoch nicht gleichgesetzt werden.
Demgemäss ist ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auch gestützt auf Art. 2 Abs. 1 bis lit . a Ziff. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verneinen. 4 .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyen bühl