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EE.2020.00005

Definitive Steuerveranlagung 2019 ging vor dem 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse ein. Diese passte daraufhin die Höhe der Entschädigung an. Da Anpassung nach Erstattung der Beschwerdeantwort erfolgte, Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2020-10-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ führt zusammen mit ihrem Ehemann, Y.___, den Gasthof Z.___ . Sie sind der GastroSocial Ausgleichskasse (Aus gleichskasse) als Selbständigerwerbende angeschlossen. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; COVID-19-Verordnung 2) in der ab dem 1 7. März 2020 gültig gewe senen Fassung musste der Gasthof Z.___ am 1 7. März 2020 schliessen. X.___ beantragte am 2 5. März 2020 bei der Ausgleichskasse gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) eine Erwerbs ersatzentschädigung (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 2 3. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung mit der Begründung, aus der aktuellsten (Akonto -)Beitrags verfügung für das Jahr 2019 ergebe sich ein massgebendes Einkommen von Fr. 0.-- (Urk. 8/8). Dagegen liess X.___ am 1 6. Mai 2020 Einsprache erheben (Urk. 8/9). Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 hiess die Aus gleichskasse die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie X.___ eine Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf einen Tagessatz von Fr. 32.-- zusprach (Urk. 2). Die Ausgleichskasse stützte sich dabei für die Bemessung der Entschädi gung auf die letzte definitive Beitragsverfügung vom 2 3. Januar 2020 betreffend das Beitragsjahr 2016 (vgl. Urk. 8/4). 2.

X.___ liess mit Eingabe vom 2 9. Juni 2020 (Urk.

1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2020 erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ih r eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Periode vom 1 7. März bis 1 6. Mai 2020 basierend auf dem – gemäss Steuererklärung – ausgewiesenen Bruttoeinkommen 2019 (Fr. 96'644.--) zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einstweilige Sistierung des Verfahrens bis zum 1 6. September 202 0.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juli 2020 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Verfü gung vom 2 9. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 9). D ie Beschwerdeführer in reichte am 1 4. August 2020 eine Stellungnahme ein (Urk. 10), welche der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 1 9. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11).

Mit Eingabe vom 1 7. September 2020 (Urk.

12) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass d ie Beschwerdeführer in die definitive Steuerveranlagung über die direkten Bundessteuern für das Steuerjahr 2019 eingereicht habe. Gestützt auf diese Unterlagen habe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsaus fall eine Revision und damit eine Neuberechnung der Entschädigung eingeleitet werden können. De r Beschwerdeführer in sei die maximale Entschädigung von Fr. 196.-- pro Tag zugesprochen worden, weshalb das Verfahren als gegenstands los geworden abzuschreiben sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1.2

Gemäss Art. 5 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist f ür die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sinngemäss anwendbar. Am 1 9. Juni 2020 wurde dieser Absatz rückwirkend ab dem 1 7. März 2020 mit dem Zusatz versehen, dass n ach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rechtigten Person zugestellt w ird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung) .

Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 196.-- pro Tag (Art. 5 Abs. 3 COVID-19-Ver ordnung Erwerbsausfall). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 1 7. September eine Ent schädigung entsprechend dem Höchstbetrag von Fr. 196.-- pro Tag zugesprochen (Urk. 13). Sie hat damit dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen.

Entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk.

12) hat die Anerkennung der Beschwerdegegnerin eines Anspruchs auf ein Taggeld entsprechend dem Höchst betrags nicht die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zur Folge. Der Versiche rungsträger kann einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, nämlich nur so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerde behörde Stellung genommen hat (Art. 53 Abs. 3 ATSG) . Nachdem die Beschwer degegnerin bereits mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), kommt der am 1 7. September 2020 erfolgten Zusprache einer Entschädigung basierend auf dem Höchstbetrag von Fr. 196.-- daher nur der Charakter eines Antrags ans Gericht zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 92 zu Art. 53 mit Hinweisen). 2.2

Die übereinstimmenden Anträge der Parteien auf Ausrichtung einer Entschädi gung an die Beschwerdeführerin entsprechend dem Höchstbetrag, mithin Fr. 196.-- pro Tag, steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem Tag geld von Fr. 196.-- pro Tag hat.

Das vo n der Beschwerdeführer in gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens erweist sich mit dem Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat d ie

obsiegende, vertretene Beschwerdeführer in Anspruc h auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt Gondini A. Fravi

im Verfahren EE.2020.0000 4, in welchem der Anspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf einen analogen Sachverhalt zu beurteilen ist, den Ehemann der Beschwerde führerin vertritt, ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1 ‘ 0 00.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 196.-- pro Tag hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gondini A. Fravi unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13 - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ führt zusammen mit ihrem Ehemann, Y.___, den Gasthof Z.___ . Sie sind der GastroSocial Ausgleichskasse (Aus gleichskasse) als Selbständigerwerbende angeschlossen. Gestützt auf Art.

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist f ür die Ermittlung des Einkommens Art.

E. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

E. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sinngemäss anwendbar. Am 1 9. Juni 2020 wurde dieser Absatz rückwirkend ab dem 1 7. März 2020 mit dem Zusatz versehen, dass n ach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rechtigten Person zugestellt w ird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung) .

Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 196.-- pro Tag (Art. 5 Abs. 3 COVID-19-Ver ordnung Erwerbsausfall). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 1 7. September eine Ent schädigung entsprechend dem Höchstbetrag von Fr. 196.-- pro Tag zugesprochen (Urk. 13). Sie hat damit dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen.

Entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk.

12) hat die Anerkennung der Beschwerdegegnerin eines Anspruchs auf ein Taggeld entsprechend dem Höchst betrags nicht die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zur Folge. Der Versiche rungsträger kann einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, nämlich nur so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerde behörde Stellung genommen hat (Art. 53 Abs. 3 ATSG) . Nachdem die Beschwer degegnerin bereits mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), kommt der am 1 7. September 2020 erfolgten Zusprache einer Entschädigung basierend auf dem Höchstbetrag von Fr. 196.-- daher nur der Charakter eines Antrags ans Gericht zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 92 zu Art. 53 mit Hinweisen). 2.2

Die übereinstimmenden Anträge der Parteien auf Ausrichtung einer Entschädi gung an die Beschwerdeführerin entsprechend dem Höchstbetrag, mithin Fr. 196.-- pro Tag, steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem Tag geld von Fr. 196.-- pro Tag hat.

Das vo n der Beschwerdeführer in gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens erweist sich mit dem Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat d ie

obsiegende, vertretene Beschwerdeführer in Anspruc h auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt Gondini A. Fravi

im Verfahren EE.2020.0000 4, in welchem der Anspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf einen analogen Sachverhalt zu beurteilen ist, den Ehemann der Beschwerde führerin vertritt, ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1 ‘ 0 00.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 196.-- pro Tag hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gondini A. Fravi unter Beilage je einer Kopie von Urk.

E. 12 und 13 - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00005

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 7. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Gondini A. Fravi Anwaltskanzlei Fravi Genferstrasse 33, Postfach, 8027 Zürich gegen GastroSocial Ausgleichskasse Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ führt zusammen mit ihrem Ehemann, Y.___, den Gasthof Z.___ . Sie sind der GastroSocial Ausgleichskasse (Aus gleichskasse) als Selbständigerwerbende angeschlossen. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; COVID-19-Verordnung 2) in der ab dem 1 7. März 2020 gültig gewe senen Fassung musste der Gasthof Z.___ am 1 7. März 2020 schliessen. X.___ beantragte am 2 5. März 2020 bei der Ausgleichskasse gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) eine Erwerbs ersatzentschädigung (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 2 3. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung mit der Begründung, aus der aktuellsten (Akonto -)Beitrags verfügung für das Jahr 2019 ergebe sich ein massgebendes Einkommen von Fr. 0.-- (Urk. 8/8). Dagegen liess X.___ am 1 6. Mai 2020 Einsprache erheben (Urk. 8/9). Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 hiess die Aus gleichskasse die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie X.___ eine Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf einen Tagessatz von Fr. 32.-- zusprach (Urk. 2). Die Ausgleichskasse stützte sich dabei für die Bemessung der Entschädi gung auf die letzte definitive Beitragsverfügung vom 2 3. Januar 2020 betreffend das Beitragsjahr 2016 (vgl. Urk. 8/4). 2.

X.___ liess mit Eingabe vom 2 9. Juni 2020 (Urk.

1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Mai 2020 erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ih r eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Periode vom 1 7. März bis 1 6. Mai 2020 basierend auf dem – gemäss Steuererklärung – ausgewiesenen Bruttoeinkommen 2019 (Fr. 96'644.--) zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einstweilige Sistierung des Verfahrens bis zum 1 6. September 202 0.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juli 2020 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Verfü gung vom 2 9. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 9). D ie Beschwerdeführer in reichte am 1 4. August 2020 eine Stellungnahme ein (Urk. 10), welche der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 1 9. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11).

Mit Eingabe vom 1 7. September 2020 (Urk.

12) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass d ie Beschwerdeführer in die definitive Steuerveranlagung über die direkten Bundessteuern für das Steuerjahr 2019 eingereicht habe. Gestützt auf diese Unterlagen habe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsaus fall eine Revision und damit eine Neuberechnung der Entschädigung eingeleitet werden können. De r Beschwerdeführer in sei die maximale Entschädigung von Fr. 196.-- pro Tag zugesprochen worden, weshalb das Verfahren als gegenstands los geworden abzuschreiben sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1.2

Gemäss Art. 5 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist f ür die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sinngemäss anwendbar. Am 1 9. Juni 2020 wurde dieser Absatz rückwirkend ab dem 1 7. März 2020 mit dem Zusatz versehen, dass n ach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rechtigten Person zugestellt w ird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung) .

Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 196.-- pro Tag (Art. 5 Abs. 3 COVID-19-Ver ordnung Erwerbsausfall). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 1 7. September eine Ent schädigung entsprechend dem Höchstbetrag von Fr. 196.-- pro Tag zugesprochen (Urk. 13). Sie hat damit dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen.

Entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk.

12) hat die Anerkennung der Beschwerdegegnerin eines Anspruchs auf ein Taggeld entsprechend dem Höchst betrags nicht die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zur Folge. Der Versiche rungsträger kann einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, nämlich nur so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerde behörde Stellung genommen hat (Art. 53 Abs. 3 ATSG) . Nachdem die Beschwer degegnerin bereits mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), kommt der am 1 7. September 2020 erfolgten Zusprache einer Entschädigung basierend auf dem Höchstbetrag von Fr. 196.-- daher nur der Charakter eines Antrags ans Gericht zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 92 zu Art. 53 mit Hinweisen). 2.2

Die übereinstimmenden Anträge der Parteien auf Ausrichtung einer Entschädi gung an die Beschwerdeführerin entsprechend dem Höchstbetrag, mithin Fr. 196.-- pro Tag, steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem Tag geld von Fr. 196.-- pro Tag hat.

Das vo n der Beschwerdeführer in gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens erweist sich mit dem Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat d ie

obsiegende, vertretene Beschwerdeführer in Anspruc h auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt Gondini A. Fravi

im Verfahren EE.2020.0000 4, in welchem der Anspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf einen analogen Sachverhalt zu beurteilen ist, den Ehemann der Beschwerde führerin vertritt, ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1 ‘ 0 00.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 196.-- pro Tag hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gondini A. Fravi unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13 - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler