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BV.2026.00025

Beiträge, keine Klageantwort eingereicht, Mutwilligkeit, Auferlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigung.

Zürich SozVersG ·BV · 2026-06-24 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'504.90 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei bungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom

15. Mai 2025) aufgehoben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Die Beklagte wird verpflicht et, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Asga Pensionskasse Genossenschaft - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

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BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2026.00025 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

24. Juni 2026 in Sachen Asga Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen Klägerin gegen X.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 1 0 . April 2026, mit der die Asga Pensionskasse Genossenschaft, St. Gallen, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH

erhob (Urk. 1 S. 1): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'504.90 zu bezahlen;

2. es sei der Rechtsvorschlag vom 19. Mai 2025 (richtig 15. Mai 2025) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

unter Hinweis, dass

die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Ent scheid androhungsgemäss (vgl. Urk. 3) aufgrund der von der Klägerin eingereich ten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass

die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die — ihr mit Anschlussvertrag vom 2

8. Juli 2015 rückwirkend per 1. Januar 20 1 4 (Urk. 2/2. 2) bis zur Vertragsauflösung per

31. Dezember 202 3 (Urk. 2/ 6) zur Durch führung der beruflichen Vorsorge angeschlossene — Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Vertragsauflösungsgebühren, Zins und Betrei bungsgebühren nicht bezahlt und sei ihr somit Beiträge

in Höhe von Fr. 1'723.20, Verzugszins von Fr. 315.65, Verwaltungskosten von Fr. 200.--, Betreibungskosten von Fr.

300.-- und Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr.

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schuldig geblieben (S. 3),

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 8) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten aus gewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom

10 . April 2026 (Urk. 2/ 5), das Betreibungsbegehren vom 13. Mai 2025 (Urk. 2/7) und den Zahlungsbefehl vom 1 5 . Mai 2025 (Urk. 2/ 8) hinzuweisen ist,

die von der Klägerin erhobenen Verwaltungskosten (Fr. 200.--),

der Verzugszins (Fr. 315.65) und die Kosten für das Betreibungsbegehren (Fr. 300.--) auf Art.

2 und Art . 12 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/ 20),

die Klägerin ihre Forderungssumme im Betreibungsbegehren mit Pensionskassen bei trägen von Fr. 2’075.--, Verzugszins bis 30. November 2024 von Fr. 129.90 und Kosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- be ziffert hat, diese Summe de m eingeklagten Betrag von

Fr. 2'504.90

entspricht und sie zu Recht d ie

Kosten von Fr. 7 4.-- für den Zahlungsbefehl vom

15. Mai 2025 (Urk. 2/ 8) nicht berücksichtigt hat, da diese rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Ver fahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuld ners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

auch sonst keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr.

2'504.90 zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur - Wülflingen erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1 5 . Mai 2025, Urk. 2/ 8) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass

das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 500 .-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV SVGer),

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Par tei entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt die Einzelrichterin: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'504.90 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei bungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom

15. Mai 2025) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflicht et, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Asga Pensionskasse Genossenschaft - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

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BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennNef