Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
E. 3.1 ) die Zinsbelastung für die Hauptforderung bis 2 6. Juli 2025 den Betrag von Fr. 512.45
umfasst (Urk. 2/13.2),
der Beginn des Zinsenlaufs für die Hauptforderung antragsgemäss auf den 27.
Juli 2025
festzusetzen ist, da die Verzinsung der Beitragsschuld gemäss Schlussrechnung bis 2 6. Juli 2025 berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2/ 13.1 -2), auf grund des Anatozismusverbots (Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR) indes lediglich auf dem Grundbetrag von Fr. 46 ' 449 . 6 0 Verzugszinsen zuzusprechen sind,
die Kosten von Fr. 104.-- für den Zahlungsbefehl vom 1 2. August 2025 (Urk. 2/ 14) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugespro chen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
ansonsten keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
nach dem Gesagten die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflich ten ist, der Klägerin Fr. 46'962.05 zuzüglich Zins zu 4 %
auf Fr. 46 ' 449 . 6 0
seit 2 7. Ju l i 2025 und Fr. 600. -- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Niederhasli-Niederglatt erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1 2. August 2025, Urk. 2/ 14) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass
das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1’200 .-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV
SVGer),
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der fast vollständig obsiegenden Klägerin eine Par tei entschädigung von Fr. 1’ 500.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 46'962.05
nebst Zins zu 4 %
auf Fr.
46'449.60
seit 2 7. Ju l i 2025 und Fr. 600.-- Bearbei tungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 1 2. August
2025) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ’ 200 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2026.00005 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 1. März 2026 in Sachen Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur c/o AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin gegen X.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 1 9. Januar 2026, mit der die Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 1): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgende Forderung zu zahlen: Grundforderung Fr. 46’962.05, nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 2 7. Juli 2025, Bearbeitungsgebühren Fr. 600. -- und Betreibungskosten Fr.
109. -- . 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt,
zugestellt am 2 0. August 2025, sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen . 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'500. -- Bearbeitungs gebühren für die Führung des
vorliegenden Prozesses zu bezahlen . U nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten . unter Hinweis, dass
die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Ent scheid androhungsgemäss (vgl. Urk.
3) aufgrund der von der Klägerin eingereich ten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die — ihr mit Anschlussvertrag vom 22./2 6. April 2024 rückwirkend per
1. März 2024 (Urk. 2/2 .1) bis zur Vertragsauflösung per 3 0. Mai 202 5 (Urk. 2/1 2) zur Durch führung der beruflichen Vorsorge angeschlossene — Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Vertragsauflösungsgebühren, Zins und Betreibungs gebühren nicht bezahlt und sei ihr somit Fr. 5'688.60
Beiträge 2024,
Fr. 39'861. -
Beiträge 2025, Fr. 700.-- Vertragsauflösungsko s ten und
Fr. 200.-- Kosten für Verlängerung der Zahlungsfrist schuldig geblieben (S. 3), weshalb jene zu ver pflichten sei, ihr den Betrag zuzüglich Zins zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 14) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten aus gewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 1 7. Januar 2026 (Urk. 2/16), die Zinsberechnung für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 2 6. Juli 2025 (Urk. 2/13.2) und den Zahlungsbefehl vom 1 2. August 2025 (Urk. 2/14) hinzu weisen ist,
die von der Klägerin erhobenen Nebenkosten (Fr. 200.-- für Verlängerung der Zahlungsfrist, Fr. 700.-- Vertragsauflösungskosten, Fr. 600.—Bearbeitungsge bühren im Zusammenhang mit Betreibungsbegehren) auf Ziff. 3. 4 und Ziff. 3. 6 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/4), indes die Klägerin gemäss ihren Unter lagen auf fälligen Beiträgen einen Zins von 4 % und nicht wie beantragt 5 % vorsieht (Urk. 2/6, 2/8, 2/11.1, 2/ 11.2) und gemäss Schlussrechnung (Urk. 2/1 3.1) die Zinsbelastung für die Hauptforderung bis 2 6. Juli 2025 den Betrag von Fr. 512.45
umfasst (Urk. 2/13.2),
der Beginn des Zinsenlaufs für die Hauptforderung antragsgemäss auf den 27.
Juli 2025
festzusetzen ist, da die Verzinsung der Beitragsschuld gemäss Schlussrechnung bis 2 6. Juli 2025 berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2/ 13.1 -2), auf grund des Anatozismusverbots (Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR) indes lediglich auf dem Grundbetrag von Fr. 46 ' 449 . 6 0 Verzugszinsen zuzusprechen sind,
die Kosten von Fr. 104.-- für den Zahlungsbefehl vom 1 2. August 2025 (Urk. 2/ 14) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugespro chen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
ansonsten keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
nach dem Gesagten die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflich ten ist, der Klägerin Fr. 46'962.05 zuzüglich Zins zu 4 %
auf Fr. 46 ' 449 . 6 0
seit 2 7. Ju l i 2025 und Fr. 600. -- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Niederhasli-Niederglatt erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1 2. August 2025, Urk. 2/ 14) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass
das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1’200 .-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV
SVGer),
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der fast vollständig obsiegenden Klägerin eine Par tei entschädigung von Fr. 1’ 500.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 46'962.05
nebst Zins zu 4 %
auf Fr.
46'449.60
seit 2 7. Ju l i 2025 und Fr. 600.-- Bearbei tungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 1 2. August
2025) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ’ 200 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef