Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 In
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
wird
die
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
Fr.
24'378.80 nebst Zins zu 6 % auf Fr. 21'095.40 seit 30. Juni 2025
zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 1
E. 5 . April 202 5) in diesem Umfang aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen u nd : - Veröffentlichung im Amtsblatt sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00087 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
2. März 2026 in Sachen Tellco
pk Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6430 Schwyz Klägerin vertreten durch Advokat Thomas Käslin advokatur 11 Leimenstrasse 4, 4051 Basel gegen X.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe der Tellco
pk
vom 20 . November 202 5 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob: «1.
Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 24'378.8 0 nebst Zins zu 6
% seit 30.
Juni 2025 sowie von CHF 1'250 . 00 nebst Zins zu 6
% seit Klage e inreichung sowie Betreibungskosten von CHF 104.00 zu verurteilen.
2.
Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 24'378.8 nebst Zins zu 6
% seit 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.
3.
Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. » sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte die Verfügung
25. November 2025 (Urk. 4) und vom
9. Dezember 2025 (Urk. 6), mit der sie aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen, an ihrer Domiziladresse nicht abgeholt hat (Urk. 5 und Urk. 7) und auch auf die Zustellung mittels A-Post nicht reagiert hat (Urk. 8), mit weiterem Hinweis darauf, dass die Beklagte ihr (rechtliches) Domizil gemäss aktuellem Handelsregisterauszug (Urk. 9) an der Y.___ strasse in Z.___ hat
(vgl. Urk. 9),
die Adresse der Beklagten auch gemäss Internetrecherche gültig ist (vgl. Urk. 10),
aufgrund vorliegender Lage davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Zustellung eingeschriebener Postsendungen verunmöglicht, weshalb eine Zustellungsvereitelung vorliegt und demzufolge die Verfügung vom 9 . Dezember 202 5 als zugestellt zu gelten hat,
die Beklagte nach dem Gesagten als säumig zu betrachten ist; in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]),
gemäss
Art.
66
Abs.
2
Satz
1
des
Bundesgesetzes
über
die
berufliche
Alters-,
Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die
Klägerin
zur
Begründung
der
Klage
im
Wesentlichen
ausführte
(Urk.
1),
die
ihr mit
Anschlussvertrag
Nr.
…
vom
1 8 .
März
20 15
(Urk.
2/ 4)
mit
Vertragsbeginn per 1. Juni 20 15
und Vertragsverlängerung vom 24. Dezember 202 0 (Urk. 2/5) zur
Durchführung
der
beruflichen
Vorsorge
angeschlossene
Beklagte
schulde
ihr
aus
dem
Vorsorgeverhältnis,
welches
per
31 .
M ärz
2024
gekündigt
worden
sei (Urk.
2/ 34), den eingeklagten Betrag von Fr. 24'378.8 0 nebst Zins zu 6 % seit
30. Juni 2025 und Fr. 1'250.-- für Rechtsöffnung und materielles Klagebegehren nebst
Zins
zu
6
%
seit
Klageeinreichung,
zuzüglich
Bertreibungskosten
von
Fr. 104. --, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr den genannten Betrag zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen von der Bemerkung im erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 38), « offene r Betrag nicht korrekt » auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung substantiiert in Zweifel gezogen hat,
der eingeklagte Ausstand von Fr. 24'482.80 abzüglich Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 104.-- durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Auszug aus dem Prämienkonto per 4 . November 202 5 (Urk. 2/ 9) hinzuweisen ist,
die aufgeführten Nebenkosten (Mahngebühren, Kosten für Betreibungsbegehren Rechtsöffnung und Vertragsauflösungskosten) auf Ziff. 3 . 2 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/ 7/3),
die
geforderten
Verzugszinsen
von
6
%
ihre
Grundlage
in
Ziff.
2
lit .
f
des
Kostenre glements
der
Klägerin
(Urk.
2/7/3)
sowie
in
Art.
66
Abs.
2
BVG
und
Art.
104
Abs.
1 des Obligationenrechts (OR)
haben und gemäss Kontoauszug (Urk. 2/ 9) die Zinsbelastung bis 3 0 . Juni 202 5 den Betrag von Fr. 3'283.40
(Fr. 97.15 + Fr. 462.35 + Fr. 1’019.35 + Fr. 799.90 + Fr. 904.65) umfasst,
der
Beginn
des
Zinsenlaufs
für
die
Hauptforderung
antragsgemäss
auf
den
30.
Juni
2025 festzusetzen ist, da die Verzinsung der Beitragsschuld im Kontokorrent bis 3 0 . Juni 202 5 berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2/ 9), aufgrund des Anatozismusverbots (Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR) indes lediglich auf dem Grundbetrag von Fr. 21 ' 095 . 4 0 Verzugszinsen zuzusprechen sind,
die Kosten von Fr. 104 .-- für den Zahlungsbefehl vom 15 . A pril 202 5 (Urk. 2/ 38) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
nach dem Gesagten die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 24 ' 378 .80 zuzüglich Zins zu 6 % auf Fr. 21 ' 095 . 4 0
seit
30. Juni 2025 zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon
erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1 5 . April 202 5, Urk. 2/ 3
8) in diesem Umfang aufzuheben ist,
sich
die
Klägerin
h insichtlich
der
zusätzlich
eingeklagten
Fr.
1'250.--
auf
Ziffer
3.2 des Kostenreglementes
beruft, wonach für Aufwendungen in
Zusammenhang mit
Rechtsöffnungs-
und
Klagebegehren
eine
Pauschalentschädigung
von
Fr.
1'250.-- erhoben werden könne,
d iese Reglementsbestimmung Art.
73 Abs.
2 BVG zuwiderläuft, wonach das Verfahren betreffend Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten vorbehältlich mutwilliger Prozessführung kostenlos ist
(BGE 128 V 323),
weshalb sie vorliegend nicht anwendbar ist,
e ntsprechend die eingeklagten Fr.
1'250.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen in Zusammenhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren der Klägerin nicht zugesprochen werden können, in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 1’000 .-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine Partei entschädigung zu bezahlen und diese auf Fr. 500 .-- festzusetzen ist, erkennt der Einzelrichter: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
wird
die
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
Fr.
24'378.80 nebst Zins zu 6 % auf Fr. 21'095.40 seit 30. Juni 2025
zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 1 5 . April 202 5) in diesem Umfang aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen u nd : - Veröffentlichung im Amtsblatt sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef