opencaselaw.ch

BV.2025.00087

Beiträge. Unbegründet Rechtsvorschlag erhoben, Klageschrift nicht abgeholt und auch nicht auf die Zustellung mit A-Post reagiert. Zustellvereitelung, Anatozismusverbot (Zinseszins), teilweise Gutheissung, Mutwilligkeit, Auferlegung der Prozesskosten.

Zürich SozVersG ·BV · 2026-03-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 In

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

Fr.

24'378.80 nebst Zins zu 6 % auf Fr. 21'095.40 seit 30. Juni 2025

zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

… des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 1

E. 5 . April 202 5) in diesem Umfang aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen u nd : - Veröffentlichung im Amtsblatt sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00087 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

2. März 2026 in Sachen Tellco

pk Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6430 Schwyz Klägerin vertreten durch Advokat Thomas Käslin advokatur 11 Leimenstrasse 4, 4051 Basel gegen X.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe der Tellco

pk

vom 20 . November 202 5 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob: «1.

Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 24'378.8 0 nebst Zins zu 6

% seit 30.

Juni 2025 sowie von CHF 1'250 . 00 nebst Zins zu 6

% seit Klage e inreichung sowie Betreibungskosten von CHF 104.00 zu verurteilen.

2.

Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 24'378.8 nebst Zins zu 6

% seit 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.

3.

Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. » sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte die Verfügung

25. November 2025 (Urk. 4) und vom

9. Dezember 2025 (Urk. 6), mit der sie aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen, an ihrer Domiziladresse nicht abgeholt hat (Urk. 5 und Urk. 7) und auch auf die Zustellung mittels A-Post nicht reagiert hat (Urk. 8), mit weiterem Hinweis darauf, dass die Beklagte ihr (rechtliches) Domizil gemäss aktuellem Handelsregisterauszug (Urk. 9) an der Y.___ strasse in Z.___ hat

(vgl. Urk. 9),

die Adresse der Beklagten auch gemäss Internetrecherche gültig ist (vgl. Urk. 10),

aufgrund vorliegender Lage davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Zustellung eingeschriebener Postsendungen verunmöglicht, weshalb eine Zustellungsvereitelung vorliegt und demzufolge die Verfügung vom 9 . Dezember 202 5 als zugestellt zu gelten hat,

die Beklagte nach dem Gesagten als säumig zu betrachten ist; in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]),

gemäss

Art.

66

Abs.

2

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

die

berufliche

Alters-,

Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die

Klägerin

zur

Begründung

der

Klage

im

Wesentlichen

ausführte

(Urk.

1),

die

ihr mit

Anschlussvertrag

Nr.

…

vom

1 8 .

März

20 15

(Urk.

2/ 4)

mit

Vertragsbeginn per 1. Juni 20 15

und Vertragsverlängerung vom 24. Dezember 202 0 (Urk. 2/5) zur

Durchführung

der

beruflichen

Vorsorge

angeschlossene

Beklagte

schulde

ihr

aus

dem

Vorsorgeverhältnis,

welches

per

31 .

M ärz

2024

gekündigt

worden

sei (Urk.

2/ 34), den eingeklagten Betrag von Fr. 24'378.8 0 nebst Zins zu 6 % seit

30. Juni 2025 und Fr. 1'250.-- für Rechtsöffnung und materielles Klagebegehren nebst

Zins

zu

6

%

seit

Klageeinreichung,

zuzüglich

Bertreibungskosten

von

Fr. 104. --, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr den genannten Betrag zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen von der Bemerkung im erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 38), « offene r Betrag nicht korrekt » auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung substantiiert in Zweifel gezogen hat,

der eingeklagte Ausstand von Fr. 24'482.80 abzüglich Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 104.-- durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Auszug aus dem Prämienkonto per 4 . November 202 5 (Urk. 2/ 9) hinzuweisen ist,

die aufgeführten Nebenkosten (Mahngebühren, Kosten für Betreibungsbegehren Rechtsöffnung und Vertragsauflösungskosten) auf Ziff. 3 . 2 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/ 7/3),

die

geforderten

Verzugszinsen

von

6

%

ihre

Grundlage

in

Ziff.

2

lit .

f

des

Kostenre glements

der

Klägerin

(Urk.

2/7/3)

sowie

in

Art.

66

Abs.

2

BVG

und

Art.

104

Abs.

1 des Obligationenrechts (OR)

haben und gemäss Kontoauszug (Urk. 2/ 9) die Zinsbelastung bis 3 0 . Juni 202 5 den Betrag von Fr. 3'283.40

(Fr. 97.15 + Fr. 462.35 + Fr. 1’019.35 + Fr. 799.90 + Fr. 904.65) umfasst,

der

Beginn

des

Zinsenlaufs

für

die

Hauptforderung

antragsgemäss

auf

den

30.

Juni

2025 festzusetzen ist, da die Verzinsung der Beitragsschuld im Kontokorrent bis 3 0 . Juni 202 5 berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2/ 9), aufgrund des Anatozismusverbots (Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR) indes lediglich auf dem Grundbetrag von Fr. 21 ' 095 . 4 0 Verzugszinsen zuzusprechen sind,

die Kosten von Fr. 104 .-- für den Zahlungsbefehl vom 15 . A pril 202 5 (Urk. 2/ 38) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

nach dem Gesagten die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 24 ' 378 .80 zuzüglich Zins zu 6 % auf Fr. 21 ' 095 . 4 0

seit

30. Juni 2025 zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon

erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1 5 . April 202 5, Urk. 2/ 3

8) in diesem Umfang aufzuheben ist,

sich

die

Klägerin

h insichtlich

der

zusätzlich

eingeklagten

Fr.

1'250.--

auf

Ziffer

3.2 des Kostenreglementes

beruft, wonach für Aufwendungen in

Zusammenhang mit

Rechtsöffnungs-

und

Klagebegehren

eine

Pauschalentschädigung

von

Fr.

1'250.-- erhoben werden könne,

d iese Reglementsbestimmung Art.

73 Abs.

2 BVG zuwiderläuft, wonach das Verfahren betreffend Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten vorbehältlich mutwilliger Prozessführung kostenlos ist

(BGE 128 V 323),

weshalb sie vorliegend nicht anwendbar ist,

e ntsprechend die eingeklagten Fr.

1'250.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen in Zusammenhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren der Klägerin nicht zugesprochen werden können, in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 1’000 .-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine Partei entschädigung zu bezahlen und diese auf Fr. 500 .-- festzusetzen ist, erkennt der Einzelrichter: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

Fr.

24'378.80 nebst Zins zu 6 % auf Fr. 21'095.40 seit 30. Juni 2025

zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

… des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 1 5 . April 202 5) in diesem Umfang aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen u nd : - Veröffentlichung im Amtsblatt sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef