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BV.2025.00077

Beiträge; Klage teilweise gutgeheissen; Beklagte ist kosten- und entschädigungspflichtig, da sie sich mutwillig verhalten hat.

Zürich SozVersG · 2025-12-10 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 ), dass die Klägerin den Anschlussvertrag mit Wirkung per 31. Juli 2025 auflöste (Schreiben vom

24. April 2025, Urk. 2/ 1

E. 6 ), dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge, BVG), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 19) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der einge klagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat, dass die Klägerin einen Ausstand in Höhe von Fr. 31'601.40 zuzüglich Verzugsz ins en von 5 %

auf die jeweils

einzelnen fällige n Beitragsforderung en (für die Monate Dezember 2024 bis Juli 2025) in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl vom 20.

August 2025, Urk. 2/19), dass die Beklagte in der Folge die Beitragsforderung von Fr. 5'867.10 für den Monat Dezember 2024 beglich (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4), dass sich die eingeklagte Forderung aus de n Beitragsaus ständen für die Monate Januar 2025 bis Juli 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 25'734.30 zusammensetzt (Urk.

1 S. 4, Urk. 2/5-11), die Beitragsausstände sich aus den Akten ergeben und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Ziff. 3 des Anschlussvertrages (Urk. 2/ 3) haben und diese ab 1. Mai 2025 (mittlerer Verfall) geschuldet sind, dass die Kosten für den Zahlungsbefehl vom

13. Mai 2024 in Höhe von Fr.

104.-- (Urk. 2/ 19) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) dass nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 25'734.30 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem

1. Mai 2025

zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom

20. August 2025 Urk. 2/21) im entsprechenden Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der praktisch vollständig unterliegenden Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 1’ 0 00.-- aufzuerlegen sind, dass Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4 mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der weit gehend obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahle n, erkennt die Einzelrichterin: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.

25'734.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

1. Mai 2025 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

«…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom

20. August 2025) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luca Eigensatz - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber CurigerSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00077 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

10. Dezember 2025 in Sachen Ascaro Vorsorgestiftung Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Luca Eigensatz Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG Alpenquai 28a, 6005 Luzern gegen X.___ c/o Y.___ Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe der Ascaro Vorsorgestiftung vom

7. Oktober 2025 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob: 1.

Es sei die Beklagte zu ver urteilen, der Klägerin den Betrag von Fr.

25'734.30 zuzüglich Z ins zu 5 % seit dem

1. Mai 2025 sowie Betreibungskosten von Fr. 104 .-- zu bezahlen. 2.

Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt für den Betrag von Fr. 25'734.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2025 vollumfänglich zu beseitigen.

3.

U nter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten. unter dem Hinweis, dass die Beklagte mit Verfügung vom

21. Oktober 2025 (Urk. 4) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat (vgl. Urk. 5), sodass androhungsgemäss (Urk. 4) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass die Beklagte sich der Klägerin per 1. Januar 2022 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge anschloss (Anschlussvertrag, Urk. 2/ 3), dass die Klägerin den Anschlussvertrag mit Wirkung per 31. Juli 2025 auflöste (Schreiben vom

24. April 2025, Urk. 2/ 1 6), dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge, BVG), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 19) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der einge klagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat, dass die Klägerin einen Ausstand in Höhe von Fr. 31'601.40 zuzüglich Verzugsz ins en von 5 %

auf die jeweils

einzelnen fällige n Beitragsforderung en (für die Monate Dezember 2024 bis Juli 2025) in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl vom 20.

August 2025, Urk. 2/19), dass die Beklagte in der Folge die Beitragsforderung von Fr. 5'867.10 für den Monat Dezember 2024 beglich (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4), dass sich die eingeklagte Forderung aus de n Beitragsaus ständen für die Monate Januar 2025 bis Juli 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 25'734.30 zusammensetzt (Urk.

1 S. 4, Urk. 2/5-11), die Beitragsausstände sich aus den Akten ergeben und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Ziff. 3 des Anschlussvertrages (Urk. 2/ 3) haben und diese ab 1. Mai 2025 (mittlerer Verfall) geschuldet sind, dass die Kosten für den Zahlungsbefehl vom

13. Mai 2024 in Höhe von Fr.

104.-- (Urk. 2/ 19) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) dass nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 25'734.30 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem

1. Mai 2025

zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom

20. August 2025 Urk. 2/21) im entsprechenden Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der praktisch vollständig unterliegenden Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 1’ 0 00.-- aufzuerlegen sind, dass Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4 mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der weit gehend obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahle n, erkennt die Einzelrichterin: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.

25'734.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

1. Mai 2025 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

«…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom

20. August 2025) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luca Eigensatz - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber CurigerSonderegger