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BV.2025.00075

GAV FAR. Kläger ist im massgebenden Zeitraum dem leitenden Personal zuzuordnen. Entsprechend wird er vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR nicht erfasst und es sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Überbrückungsrente nicht erfüllt. (hängig)

Zürich SozVersG ·BV · 2026-05-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der

am

24.

September

19 6 5

geborene

X.___

war

vom

1.

Oktober

2000

bis

zum

31.

Oktober

2001

bei

der

Y.___

AG

angestellt.

Vom

1.

November

20 0 1

bis

zum

31.

Juli

2003

übte

er

keine

Beschäftigung

respektive

keine

dem

Gesamtarbeitsvertrag

für

den

flexiblen

Altersrücktritt

im

Bauhauptgewerbe

(GAV

FAR)

unterstellte

Beschäftigung

aus.

Vom

1 .

August

2003

bis

am

28.

Februar

2015

war

er

bei

der

Z.___

AG

tätig.

In

der

Folge

bezog

er

Arbeitslosen entschädigung

und

war

im

Zwischenverdienst

bei

der

A.___

tätig.

Ab

dem

1.

Juni

2016

bis

zum

30.

September

2025

arbeitete

er

schliesslich

bei

der

B.___

GmbH

(Urk.

2/1

S.

2,

Urk.

2/2

S.

2,

Urk.

8/9).

1.2

Am

12.

Februar

2025

(Posteingang)

stellte

X.___

gegenüber

der

Stiftung

für

den

flexiblen

Altersrücktritt

im

Bauhauptgewerbe

(FAR)

ein

Leistungsgesuch

(Urk.

2/1) .

Dieses

wurde

von

der

FAR

Auszahlungsstelle

am

25.

Juni

2025

abge lehnt

mit

der

Begründung,

X.___

gehöre

zum

leitenden

Personal

der

B.___

GmbH .

Diese

Tätigkeit

sei

nicht

dem

GAV

FAR

unterstellt,

weshalb

er

in

den

letzten

sieben

Jahren

vor

dem

beantragten

Rentenbeginn

keine

ununter brochene,

dem

GAV

FAR

unterstellte

Beschäftigung

ausgeübt

habe

(Urk.

2/2).

Der

Ausschuss

Rekurse

des

Stiftungsrates

FAR

bestätigte

mit

Entscheid

vom

10.

September

2025

die

Ablehnung

des

Leistungsgesuchs

(Urk.

2/4). 2.

Mit

Eingabe

vom

3.

Oktober

2025

(Poststempel)

erhob

der

nunmehr

anwaltlich

vertretene

X.___

Klage

gegen

die

Stiftung

FAR

mit

folgendem

Rechts begehren

(Urk.

1

S.

2):

«1.

Es

sei

die

Beklagte

zu

verpflichten,

dem

Kläger

die

ihm

gemäss

GAV

FAR

bzw.

Reglement

FAR

zustehenden

Leistungen,

namentlich

eine

ordentliche

Überbrückungsrente

im

Sinne

von

Art.

16

GAV

FAR

beziehungsweise

Art.

15

Regl

FAR

ab

dem

Zeitpunkt

der

definitiven

Aufgabe

der

Erwerbstätigkeit

per

1.

Oktober

2025

und

zuzüglich

5

%

Zins,

aus zurichten.

2.

Alles

unter

Entschädigungs-

und

Kostenfolgen

und

zusätzlich

Mehr

wertsteuerzusatz

zu

Lasten

der

Beklagten.»

Mit

Klageantwort

vom

24.

November

2025

beantragte

die

Stiftung

FAR

die

voll umfängliche

Abweisung

der

Klage,

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

zulasten

des

Klägers

(Urk.

7

S.

2).

Mit

Verfügung

vom

25.

November

2025

wurde

ein

zweiter

Schriftenwechsel

angeordnet

(Urk.

9),

in

dessen

Rahmen

die

Parteien

an

ihren

Rechtsbegehren

festhielten

(Replik

vom

16.

Januar

2026

[Urk.

11],

Duplik

vom

16.

Februar

2026

[Urk.

15]).

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Oktober

2025

(Urk.

1

S.

2)

unter

anderem

bei

den

Bauunternehmen

Y.___

AG,

der

Z.___

AG,

Hoch

und

Tiefbau,

und

der

B.___

GmbH

angestellt

(vgl.

Sachverhalt

Ziff.

1.1).

Dabei

handelt(e)

es

sich

allesamt

um

Bauunternehmen,

welche

gemäss

Handelsregister

insbesondere

die

Ausführung

von

Hoch-

und

Tiefbauarbeiten

bezweckten

(Urk.

2/7,

www.zefix.ch).

E. 1.2 hiervor)

als

auch

in

betrieblicher

(E.

E. 1.3 hiervor)

Hinsicht

unbestritten

und

durch

die

eingereichten

Akten

ausgewiesen.

So

war

der

Kläger

in

den

letzten

25

Jahren

vor

dem

Leistungsgesuch

per

E. 1.4 Die

Anwendbarkeit

des

GAV

FAR

ist

vorliegend

sowohl

in

räumlicher

(E.

E. 1.5 %

zu

verzinsen;

aus

den

effektiven

Rückzah lungen

in

der

Höhe

von

insgesamt

Fr.

30'000.--

(vgl.

Lohnkonto

2024

[Urk.

8/15]

und

Lohnabrechnungen

Januar

bis

September

2025

[Urk.

2/8])

ergibt

sich

jedoch,

dass

faktisch

keine

Zinsleistungen

erbracht

wurden.

Auch

dieser

Umstand

erscheint

mit

der

behaupteten

Stellung

als

Vorarbeiter

ohne

leitende

Funktion

nur

schwer

vereinbar . 3 .6 Die

dargelegten

Umstände

lassen

in

ihrer

Gesamtheit

mit

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

darauf

schliessen,

dass

der

Kläger

bei

der

B.___

GmbH

nicht

ausschliesslich

als

Vorarbeiter

tätig

war,

sondern

ihm

im

Rahmen

dieser

Anstellung

auch

eine

leitende

Funktion

zuteil

wurde.

Dass

der

Kläger

für

die

B.___

GmbH

als

Vorarbeiter

auf

der

Baustelle

gearbeitet

hat,

schliesst

dies

nicht

aus:

Mit

der

Zusatzvereinbarung

VIII

zum

GAV

FAR

vom

7.

Oktober

2013

(in

Kraft

seit

1.

Januar

2014)

wurde

Art.

3

Abs.

3

des

GAV

FAR

dahingehend

präzisiert,

dass

das

leitende,

das

technische

und

kaufmännische

Personal

dem

GAV

selbst

dann

nicht

unterstehe,

wenn

es

im

gleichen

Betrieb

oder

in

der

gleichen

Unternehmensgruppe

eine

voll-

oder

teilzeitliche

Tätigkeit

im

Sinne

von

Abs.

1

des

Art.

3

ausübe.

Damit

wurde

klar

zum

Ausdruck

gebracht,

dass

leiten des

Personal,

selbst

wenn

es

auf

einer

Baustelle

aktiv

und

körperlich

anstrengende

Arbeiten

ausführe,

aus

dem

Geltungsbereich

des

GAV

FAR

ausscheiden

solle

(Urteil

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

vom

E. 2.1 Fraglich

und

zu

prüfen

bleibt,

ob

der

Kläger

in

den

persönlichen

Geltungsbereich

des

GAV

FAR

fällt.

Nach

der

allgemeinen

Regel

des

Zivilgesetzbuches

(ZGB),

wonach

derjenige

das

Vorhandensein

einer

Tatsache

zu

beweisen

hat,

der

aus

ihr

Rechte

ableiten

will,

liegt

die

Beweislast

für

den

persönlichen

Geltungsbereich

und

somit

die

Anwendbarkeit

des

GAV

FAR

beim

Kläge r,

der

Beklagten

steht

der

Gegenbeweis

offen .

E. 2.2 .1

hiervor).

3 .2.2

Diesbezüglich

machte

der

Kläger

in

seiner

Klage

geltend,

gemäss

Arbeitsvertrag

vom

10.

Juni

2016

sei

er

als

Vorarbeiter

bei

der

B.___

GmbH

angestellt

gewesen.

Diese

Unternehmung

gehöre

seinem

Sohn

C.___,

welcher

als

alleiniger

Inhaber,

Geschäftsführer

und

Gesellschafter

mit

Einzelunterschrift

im

Handelsregister

eingetragen

sei.

Der

Kläger

sei

nie

im

Handelsregister

eingetragen

gewesen

und

halte

auch

keine

Beteiligung

an

der

Gesellschaft .

Er

habe

zuletzt

einen

Monatslohn

von

Fr.

6'983.20

brutto

erhalten,

wobei

unter

den

Abzügen

FAR-Beiträge

von

E. 2.2.1 Dass

Vorarbeiter

grundsätzlich

vom

persönlichen

Geltungsbereich

des

GAV

FAR

erfasst

sind,

ist

ausgewiesen

und

unbestritten.

Gemäss

Art.

3

Abs.

3

GAV

FAR

gilt

der

GAV

FAR

jedoch

nicht

für

das

leitende

Personal,

das

technische

und

kaufmännische

Personal

sowie

das

Kantinen-

und

Reinigungspersonal

eines

unterstellten

Betriebes.

Zum

leitenden

Personal

gehören

Bauführer

sowie

unter

anderem

jede

Person,

die

im

Handelsregister

als

Prokurist,

Geschäftsführer,

Gesellschafter,

Direktor,

Betriebsinhaber,

Verwaltungsrat

oder

in

ähnlicher

Funk tion

eingetragen

ist

oder

einen

wesentlichen

Einfluss

auf

den

Gang

des

Unter nehmens

ausüben

kann.

Diese

Personen

sind

dem

GAV

selbst

dann

nicht

unter stellt,

wenn

sie

im

gleichen

Betrieb

oder

in

der

gleichen

Unternehmensgruppe

eine

voll-

oder

teilzeitliche

Tätigkeit

im

Sinne

von

Art.

3

Abs.

1

GAV

FAR

aus üben.

Ein

wesentlicher

Einfluss

auf

den

Gang

des

Unternehmens

wird

vermutet,

wenn

eine

Person

an

einem

Betrieb

oder

an

einem

den

Betrieb

beherrschenden

Unternehmen

eine

Beteiligung

von

mehr

als

20

%

hält.

2 .2.2

Gemäss

Art.

14

Abs.

1

GAV

FAR

kann

der

Arbeitnehmende

eine

Über brückungs rente

beanspruchen,

wenn

er

kumulativ

das

6 0.

Altersjahr

vollendet

hat

(lit.

a),

das

ordentliche

AHV-Alter

noch

nicht

erreicht

hat

(lit.

b),

während

mindestens

20

Jahren

innerhalb

der

letzten

25

Jahre

und

davon

die

letzten

sieben

Jahre

vor

dem

Leistungsbezug

ununterbrochen

in

einem

Betrieb

gemäss

Geltungsbereich

GAV

FAR

eine

beitragspflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

(lit.

c)

und

die

Erwerbstätigkeit

unter

Vorbehalt

von

Artikel

15

definitiv

aufgibt

(lit.

d) .

E. 2.25 %

ausgewiesen

seien.

Sein

durchschnittliches

Gehalt

habe

somit

demjenigen

eines

Vorarbeiters

entsprochen,

welcher

gemäss

Art.

41

des

Landesmantelvertrages

für

das

schweizerische

Bauhauptgewerbe

(LMV

Bau hauptgewerbe)

mindestens

einen

Basislohn

von

Fr.

6'340.--

pro

Monat

erzielen

sollte .

Hinzu

komme

eine

monatliche

Spesenentschädigung

von

Fr.

320.--,

welche

dem

Auslagenersatz

für

die

Mittagessenentschädigung

gemäss

Art.

60

LMV

entspreche.

Die

Fahrspesenpauschale

von

Fr.

600.--

richte

sich

sodann

nach

Art.

54

und

60

LMV

Bauhauptgewerbe

(Urk.

1

S.

4

f.).

Der

Kläger

sei

auf

der

von

einem

Bekannten

erstellten

Homepage

versehentlich

als

Geschäftsführer

aufge führt

worden

(Urk.

1

S.

5).

Dasselbe

gelte

auch

für

die

Berufsbezeichnung

im

Leis tungsgesuch

als

«Geschäftsführer/Polier»

(Urk.

1

S.

6).

Er

sei

in

Nordmazedonien

geboren

und

habe

dort

die

Grundschule

besucht.

Nach

der

obligatorischen

Schul zeit

sei

er

in

seiner

Heimat

als

Maurer

und

Vorarbeiter

auf

dem

Bau

tätig

gewesen.

Entsprechend

könne

er

kaum

schreiben

und

beherrsche

die

deutsche

Sprache

nur

beschränkt.

Er

sei

bereits

deshalb

nicht

in

der

Lage,

eine

Führungsposition

ein zunehmen.

Schriftliche

Arbeiten

könne

er

nicht

allein

erledigen,

weshalb

er

eine

Bekannte

mit

dem

Ausfüllen

des

Leistungsgesuches

betraut

habe.

Er

habe

dieses

zwar

unterschrieben,

aber

nicht

verstanden,

dass

er

als

Geschäftsführer

bezeichnet

worden

sei.

Auch

die

Berufsbezeichnung

als

Polier

sei

nicht

korrekt,

sei

er

doch

immer

als

Vorarbeiter

tätig

gewesen

(Urk.

1

S.

6

f.).

Die

B.___

GmbH

bestehe

auch

bis

heute

(Anmerkung

des

Gerichts:

Zeitpunkt

der

Klage erhebung)

aus

dem

Geschäftsführer

C.___,

dem

Kläger

als

Vorarbeiter

und

zwei

weiteren

Mitarbeitern.

Der

Kläger

sei

vollzeitlich

auf

den

Baustellen

als

Vorarbeiter

tätig

und

beziehe

einen

entsprechenden

Lohn.

Wäre

der

Kläger

als

Geschäftsführer

tätig

gewesen,

hätte

man

auf

seinem

Monatslohn

auch

keine

FAR-Beiträge

abgezogen.

Er

habe

nie

irgendwelchen

Einfluss

auf

den

Gang

des

von

seinem

Sohn

geführten

Unternehmens

ausgeübt.

Auch

die

mit

der

Gesell schaft

zusammenarbeitenden

Architekturbüros

sowie

eine

Unternehmung

für

Baumanagement

würden

bestätigen,

dass

der

Kläger

während

seiner

gesamten

Tätigkeit

für

schwere

und

körperlich

anspruchsvolle

Aussenarbeiten

eingesetzt

worden

sei

(Urk.

1

S.

7).

Insgesamt

stehe

ihm

ein

Anspruch

auf

eine

Über brückungsrente

der

Beklagten

zu,

da

er

vom

persönlichen

Geltungsbereich

des

GAV

FAR

erfasst

werde

(Urk.

1

S.

10).

3 .2.3

Dem

hielt

die

Beklagte

in

ihrer

Klageantwort

entgegen,

der

Kläger

habe

in

seinem

Leistungsgesuch

selbst

deklariert,

bei

der

B.___

als

«Geschäftsführer/Polier»

tätig

gewesen

zu

sein.

Dabei

handle

es

sich

um

eine

erste,

spontane

Sachverhaltsschil derung,

welcher

im

Sinne

einer

Aussage

der

ersten

Stunde

besonderes

hohe

Glaubhaftigkeit

zukomme.

Hinzu

komme,

dass

im

Zeitpunkt

der

Prüfung

des

Gesuchs

durch

die

FAR-Auszahlungsstelle

auf

der

Website

des

Unternehmens

der

Kläger

als

Geschäftsführer

und

der

Sohn

als

Inhaber

aufgeführt

worden

seien.

Der

Umstand,

dass

ein

Bekannter

der

Familie

die

Homepage

erstellt

und

dabei

den

Kläger

als

Geschäftsführer

genannt

habe,

zeige,

dass

der

Kläger

zumindest

den

Anschein

gemacht

haben

müsse,

diese

Rolle

innezuhaben

(Urk.

7

S.

5

f.).

Der

Kläger

sei

seit

1990

in

der

Schweiz,

weshalb

davon

ausgegangen

werden

könne,

dass

er

in

der

Lage

sei,

Kunden

und

Angestellte

zu

verstehen

und

sich

mit

ihnen

mündlich

zu

verständigen

(Urk.

7

S.

6).

Die

B.___

GmbH

sei

nur

gerade

zwei

Monate,

nachdem

der

Kläger

arbeitslos

geworden

sei,

gegründet

worden.

Zu

diesem

Zeitpunkt

sei

der

Kläger

51

Jahre

alt

gewesen,

wobei

ihm

bewusst

gewesen

sein

müsse,

dass

die

Tätigkeit

in

den

letzten

sieben

Jahren

vor

dem

FAR-Rentenbeginn

entscheidend

sei.

Der

Unterstellungsprozess

sei

sodann

auch

durch

die

Selbstanzeige

des

Unternehmens

in

Gang

gesetzt

worden.

Dies

bestärke

den

Verdacht,

dass

die

B.___

GmbH

ausschliesslich

für

den

Kläger

gegrün det

worden

sei,

um

ihm

eine

FAR-Überbrückungsrente

zu

sichern

(Urk.

7

S.

7).

Der

Sitz

der

B.___

GmbH

sei

ab

April

2016

bis

am

2.

Februar

2021

an

der

Wohnadresse

des

Klägers

gewesen.

Damit

habe

er

unmittelbare

Einsicht

in

sämtliche

Belange

der

GmbH

gehabt

und

habe

auch

direkt

Einfluss

auf

die

Geschäfte

und

Unternehmensentscheide

nehmen

können

(Urk.

7

S.

7

f.).

Insge samt

gehöre

der

Kläger

zum

leitenden

Personal,

weshalb

ihm

die

Zeit,

die

er

bei

der

B.___

GmbH

tätig

gewesen

sei,

nicht

angerechnet

werden

könne.

Daran

würden

auch

die

vom

Kläger

eingereichten

Bestätigungen

verschiedener

Unternehmungen

nicht s

ändern,

wonach

er

während

seiner

gesamten

Tätigkeit

stets

in

schweren

und

körperlich

anspruchsvollen

Aussenarbeiten

eingesetzt

gewesen

sei.

So

scheide

leitendes

Personal

gemäss

Art.

3

Abs.

3

GAV

FAR

selbst

dann

aus

dem

Geltungsbereich

aus,

wenn

es

sich

auf

einer

Baustelle

aktiv

betätige

und

körperlich

anstrengende

Arbeit

verrichte

(Urk.

7

S.

8).

Der

Kläger

habe

auch

in

finanzieller

Hinsicht

eine

Sonderstellung

im

Unternehmen

innegehabt.

Der

Mindestlohn

für

Vorarbeiter

gemäss

LMV

Bauhauptgewerbe

betrage

Fr.

6'340.--

pro

Monat

und

d er

Durchschnittsl ohn

für

Vorarbeiter

(Alter:

60

Jahre,

Dienst alter:

9

Jahre,

tätig

im

Kanton

St.

Gallen,

Ausbildung:

obligatorische

Schule)

liege

bei

Fr.

7'010.--

monatlich.

Der

Kläger

habe

in

den

Jahren

2020

bis

2024

durch schnittlich

einen

Monatslohn

von

Fr.

8'204. --

erzielt,

womit

sein

Lohn

den

marktüblichen

Lohn

deutlich

überstiegen

habe

(Urk.

7

S.

9).

Zusätzlich

habe

der

Kläger

jeweils

eine

Mittagsentschädigung

in

unregelmässiger

Höhe

sowie

übrige

Pauschalspesen

von

Fr.

600.--

monatlich

erhalten.

Üblicherweise

würden

Pauschal spesen

rund

E. 3 .

3 .1

Der

Kläger

beantragt

die

Zusprache

einer

ordentlichen

Überbrückungsrente

(Art.

14

Abs.

1

GAV

FAR,

Art.

15

Reglement

FAR)

der

Beklagten.

Mit

Blick

darauf,

dass

der

Kläger

seinen

Leistungsanspruch

ab

dem

1.

Oktober

2025

geltend

macht

(Urk.

1

S.

2)

und

am

24.

September

1965

geboren

wurde,

ist

die

Anspruchsvoraussetzung

der

Vollendung

des

60.

Altersjahres

gemäss

Art.

14

Abs.

1

lit.

a

GAV

FAR

unbestrittenermassen

erfüllt.

Angesichts

des

ordentlichen

AHV-Rentenalters

(Referenzalter)

von

65

Jahren

(Art.

21

Abs.

1

des

Bundes gesetz es

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

[ AHVG ])

hat

dies

auch

für

die

Anspruchsvoraussetzung

von

Art.

14

Abs.

1

lit.

b

GAV

FAR

zu

gelten.

Zu

prüfen

ist,

ob

der

Kläger

die

Voraussetzung

der

Beschäftigungsdauer

gemäss

Art.

14

Abs.

1

lit.

c

GAV

FAR

erfüllt. 3 .2 3 .2.1

Die

vom

1.

Juni

2016

bis

am

30.

September

2025

andauernde

Anstellung

des

Klägers

bei

der

B.___

GmbH

beschlägt

die

Zeitspanne

der

letzten

sieben

Jahre

vor

dem

beantragten

Leistungsbezug.

Ein

Anspruch

auf

eine

(ordentliche)

Überbrückungsrente

gegenüber

der

Beklagten

fällt

dementsprechend

nur

dann

in

Betracht,

falls

der

Kläger

bei

Ausübung

seiner

Tätigkeit

für

die

B.___

GmbH

vom

persönlichen

Geltungsbereich

erfasst

w a r

(vgl.

E.

E. 3.5 %

bis

E. 4.5 %

des

Jahresbruttolohnes

betragen .

Beim

Kläger

hätten

sie

indes

mehr

als

E. 7.2 %

seines

Bruttolohnes

ausgemacht,

was

ein

weiterer

Hinweis

darauf

sei,

dass

der

Kläger

eine

Sonderstellung

in

der

Unterneh mung

gehabt

habe

(Urk.

7

S.

9

f.).

In

den

Jahren

2021,

2023

und

2024

habe

der

Kläger

sodann

Bonuszahlungen

erhalten,

welche

für

leistungs-

bzw.

gewinn unabhängige

Lohnanteile

sprächen,

die

bei

leitendem

Personal

üblich

seien.

Aus

den

bei

der

Beklagten

gemeldeten

Löhnen

gehe

zudem

hervor,

dass

der

Kläger

in

allen

Jahren

den

mit

Abstand

höchsten

Lohn

aller

Mitarbeiter

der

B.___

GmbH

erzielt

habe

(Urk.

7

S.

10).

In

der

Lohnabrechnung

des

Monats

August

2025

seien

10

bezogene

und

20

verfügbare

Ferientage

deklariert

worden.

Gemäss

Lohnabrechnung

des

Monats

September

2025

sei

dem

Kläger

jedoch

eine

Ent schädigung

für

30

Tage

Ferien

ausbezahlt

worden.

Eine

solche

Zusatzzahlung

lasse

sich

nur

mit

einer

Stellung

als

Geschäftsführer

vereinbaren

(Urk.

7

S.

10

f.).

Schliesslich

habe

der

Kläger

von

der

B.___

GmbH

ein

Darlehen

im

Umfang

von

Fr.

30'000.--

erhalten,

was

ebenfalls

für

eine

Stellung

als

Geschäfts führer

spreche

(Urk.

7

S.

11). 3 .2.4

In

seiner

Replik

führte

der

Kläger

ergänzend

aus,

sowohl

er

als

auch

sein

Sohn

würden

an

der

«…»

in

O.___

wohnen.

Bei

der

Liegenschaft

handle

es

sich

um

ein

Mehrfamilienhaus,

welches

über

mehrere

getrennte

Brief kästen

verfüge.

Sämtliche

Korrespondenz

sei

immer

von

seinem

Sohn

geöffnet

und

beantwortet

worden

(Urk.

11

S.

10).

Seine

Hausärztin

habe

bestätigt,

dass

seine

seit

2008

bestehenden

Rückenbeschwerden

durch

die

jahrelange

schwere

körperliche

Arbeit

auf

der

Baustelle

wesentlich

verstärkt

worden

seien.

Zudem

habe

er

am

1.

März

2024

einen

Arbeitsunfall

erlitten,

wobei

ihm

eine

schwere

Betonplatte

auf

die

Hand

gefallen

sei.

Auch

dies

zeige

klar,

dass

es

sich

beim

Kläger

um

einen

«klassischen

Bauarbeiter»

handle

(Urk.

11

S.

12).

Zudem

habe

er

bereits

bei

der

Z.___

AG

im

Jahr

2014

Fr.

7 ’ 480.--

pro

Monat

und

damit

einen

höheren

Bruttolohn

als

bei

der

B.___

GmbH

erzielt

(Urk.

11

S.

13).

Gemäss

Lohnrechner

bewege

sich

der

monatliche

Bruttomonatslohn

für

einen

mit

dem

Kläger

vergleichbaren

Arbeitnehmer

im

Kanton

Zürich

zwischen

Fr.

6' 3 90.--

bis

Fr.

7'910.--,

womit

sich

der

Lohn

des

Klägers

in

der

Mitte

befinde

(Urk.

11

S.

14).

Auch

andere

Mitarbeiter

hätten

Spesenentschädigungen

erhalten

und

er

habe

diesbezüglich

keine

Sonderstellung

in

der

Unternehmung

gehabt

(Urk.

11

S.

15

f.).

Neben

dem

Kläger

und

dem

Geschäftsführer

C.___

seien

nur

noch

ein

bis

zwei

weitere

Mitarbeiter

für

die

Unternehmung

tätig

gewesen.

Dass

ein

anderer

Mitarbeiter

im

Jahr

2022

einen

viel

niedrigeren

Lohn

als

der

Kläger

gehabt

habe,

lasse

sich

dadurch

erklären,

dass

Ersterer

als

Mitar beiter

der

Fachklasse

C

im

Stundenlohn

tätig

gewesen

sei.

Ein

anderer

Mitarbeiter

mit

einem

monatlichen

Grundlohn

von

Fr.

6'160.--

sei

sodann

fast

20

Jahre

jün ger

als

der

Kläger

und

in

der

Lohnklasse

A

tätig

(Urk.

11

S.

16

f.).

Die

Vergütung

von

30

Ferientagen

am

Ende

des

Arbeitsverhältnisses

beruhe

auf

einer

fehler haften

Berechnung

des

Treuhandbüros

und

habe

nichts

mit

einer

Sonderzahlung

zu

tun

(Urk.

11

S.

17).

Aus

dem

Darlehen

könne

schliesslich

nichts

in

Bezug

auf

seine

Stellung

in

der

Gesellschaft

abgeleitet

werden.

So

enthalte

der

Darlehens vertrag

vom

19.

Juni

2024

eine

Rückzahlungsverpflichtung

bis

zum

30.

September

202 5.

Zudem

sei

das

Darlehen

mit

einer

Verzinsung

von

E. 9 Februar

2025

angab,

als

«Geschäftsführer/Polier»

bei

der

B.___

GmbH

tätig

gewesen

zu

sein

(Urk.

2/1).

Soweit

er

hierzu

vorbrachte,

die

Berufsbezeichnung

beruhe

auf

einem

Missverständnis

zwischen

ihm

und

der

ihn

bei m

Ausfüllen

des

Lei stungsgesuch s

unterstützenden

Bekannten

(Urk.

1

S.

6),

ist

dieses

Vorbringen

als

Schutzbehauptung

zu

werten.

Selbst

wenn

er

-

wie

von

ihm

geltend

gemacht

(Urk.

1

S.

6)

-

trotz

seines

langjährigen

Aufenthalts

in

der

Schweiz

(Urk.

1

S.

6;

Urk.

11

S.

20)

nur

über

sehr

eingeschränkte

Deutsch kenntnisse

verfügen

sollte,

ist

davon

auszugehen,

dass

ihm

die

Begriffe

«Geschäftsführer»,

«Polier»

und

«Vorarbeiter»

aufgrund

seiner

langjährigen

Tätig keit

im

Baugewerbe

(Urk.

1

S.

6)

geläufig

waren .

Vor

diesem

Hintergrund

erscheint

es

wenig

glaubhaft,

dass

ihm

bei

der

Unterzeichnung

des

Leistungs gesuchs

nicht

aufgefallen

sein

will,

dass

seine

Bekannte

eine

unzutreffende

Berufsbezeichnung

verwendet

ha t t e .

In

diesem

Zusammenhang

ist

denn

auch

zu

berücksichtigen,

dass

den

sogenannten

spontanen

«Aussagen

der

ersten

Stunde»

–

wozu

auch

die

Angaben

im

Leistungsgesuch

zählen

–

in

beweismässiger

Hin sicht

grösseres

Gewicht

zukommt

als

späteren

Darstellungen,

die

bewusst

oder

unbewusst

von

nachträglichen

Überlegungen

versicherungsrechtlicher

oder

ande rer

Art

beeinflusst

sein

können

(BGE

143

V

168

E.

5.2.2,

121

V

45

E.

2a,

je

m.w.H.).

Entsprechend

vermag

der

Kläger

auch

aus

dem

Schreiben

seiner

Bekann ten

vom

8.

Januar

2026,

in

welchem

diese

ausführte,

die

Bezeichnung

des

Klägers

als

Geschäftsführer

sei

fehlerhaft

gewesen

(Urk.

12/16),

nichts

für

sich

zu

gewin nen . 3 . 4

Gegen

die

Darstellung

des

Klägers

spricht

sodann,

dass

er

(mindestens)

vom

22.

August

2024

(vgl.

Urk.

16)

bis

jedenfalls

zum

Zeitpunkt

des

Ablehnungs entscheids

durch

die

Auszahlungsstelle

FAR

vom

25.

Juni

2025

–

in

welchem

ausdrücklich

auf

die

entsprechenden

Angaben

auf

der

Homepage

Bezug

genom men

wurde

(vgl.

Urk.

2/2)

–

auf

der

Homepage

der

B.___

GmbH

als

Geschäftsführer

mit

seiner

eigenen,

auch

privat

verwendeten

Handynummer

auf geführt

worden

war.

Sein

Einwand,

er

sei

auf

der

von

einem

Bekannten

erstellten

Homepage

versehentlich

in

dieser

Funktion

aufgeführt

worden

(Urk.

1

S.

5),

erscheint

wenig

überzeugend,

zumal

kaum

anzunehmen

ist,

dass

dieser

(angeb liche)

Fehler

weder

bei

der

Aufschaltung

der

Homepage

noch

in

der

Folgezeit

dem

Kläger

oder

dessen

Sohn

aufgefallen

wäre.

Zudem

erfordert

die

Überprüfung

der

entsprechenden

Angaben

-

entgegen

seiner

Auffassung

(Urk.

11

S.

6)

-

keine

besonderen

Computerkenntnisse.

Dass

der

Kläger

über

«keinerlei

Computerkennt nisse

verfügt»

(Urk.

11

S.

6)

wird

auch

dadurch

in

Frage

gestellt,

dass

er

über

eine

eigene,

private

E-Mail-Adresse

verfügt

(Urk.

2/3) . 3 . 5 3 .5.1 Zu

berücksichtigen

ist

sodann

Folgendes:

Gemäss

Auszügen

aus

dem

Lohnkonto

(Urk.

8/15)

erzielte

der

Kläger

in

den

Jahren

2021

bis

202 4

im

Durchschnitt

folgende

monatliche

Einkommen

(inkl.

1 3.

Monatslohn,

exkl.

Bonus

und

Spesen

[dazu

nachfolgend

E.

3 .5.2

und

3 .5. 4 ]) :

Fr.

7'533.--

im

Jahr

2021

(Fr.

90'400.55

:

12),

Fr.

7'453.--

im

Jahr

2022

(Fr.

89'440.--

:

12),

Fr.

8'040.--

im

Jahr

2023

(Fr.

96'488.--

:

12)

und

Fr.

7'903.--

im

Jahr

2024

(Fr.

94'844.--

:

12).

Im

Jahr

2025

erzielte

der

Kläger

gemäss

den

Lohnabrechnungen

für

die

Monate

Januar

bis

September

(Urk.

2/8)

sodann

ein

durchschnittliches

monatliches

Einkommen

(inkl.

E. 13 Monatslohn

und

Ferienentschädigung)

von

Fr.

8’725 .--

(Fr.

7 8 ' 520.80

:

9). 3 .5.2 Neben

dem

Bruttolohn

erhielt

der

Kläger

jeweils

eine

Entschädigung

für

das

Mittag essen

in

unregelmässiger

Höhe

sowie

monatliche

Auto-Pauschalspesen

in

Höhe

von

Fr.

600.--

(vgl.

Lohnkonti

2021-2024

[Urk.

8/15]

und

Lohnabrechnun gen

Januar

bis

September

2025

[Urk.

2/8]).

Die

Beklagte

hielt

insbesondere

in

Bezug

auf

Letztere

dafür,

dass

diese

angesichts

ihrer

Höhe

als

Lohnbestandteil

zu

qualifizieren

seien

(Urk.

7

S.

10).

Der

Kläger

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt,

dabei

handle

es

sich

um

Auslagenersatz

und

berief

sich

auf

Art.

54

und

60

LMV

Bauhauptgewerbe

(Urk.

1

S.

5,

Urk.

11

S .

15

f.). Der

nicht

allgemeinverbindlich

erklärte

Art.

54

Abs.

1

LMV

Bauhauptgewerbe

bestimmt,

dass

die

Reisezeit

für

Hin-

und

Rückfahrt

ab

und

zur

Sammelstelle

nicht

zur

Jahresarbeitszeit

gemäss

Art.

24

LMV

zählt

und

zum

Grundlohn

zu

ent schädigen

ist,

soweit

sie

30

Minuten

im

Tag

übersteigt.

Hingegen

zählt

der

Weg

vom

Anstellungsort

(Firmensitz)

zum

Arbeitsort

(Baustelle)

bereits

als

Arbeitszeit,

und

die

vorgenannte

Bestimmung

gelangt

nur

zur

Anwendung,

wenn

der

Arbeit geber

die

Angestellten

von

einem

Sammelort

aus

zur

Baustelle

befördert

(vgl.

Kommentar

zum

LMV

2012-2015

S.

141).

Daraus

erscheint

als

überwiegend

wahrscheinlich,

dass

es

sich

bei

der

Entschädigung

gemäss

Art.

54

LMV

nicht

um

Auslagenersatz,

sondern

eher

um

einen

Lohnbestandteil

handelt,

was

auch

durch

die

systematische

Einordnung

der

Bestimmung

unter

dem

Titel

«8.

Lohnzu schläge»

bestätigt

wird

(vgl.

dazu

auch

Rz.

2002

der

Wegleitung

über

den

mass gebenden

Lohn

in

der

AHV,

IV

und

EO

[WML]

in

der

ab

1.

Januar

2025

gültig

gewesenen

Fassung,

wonach

Entschädigungen

zum

Ausgleich

der

mit

der

Funktion

oder

dem

Arbeitsort

verbundenen

Inkonvenienzen

wie

beispielsweise

Entschädigungen

für

Reisezeit

zum

massgebenden

Lohn

gehören).

Vor

diesem

Hintergrund

fällt

ins

Gewicht,

dass

der

Kläger

selbst

vorbrachte,

die

Fahrspesen pauschale

sei

von

seiner

Arbeitgeberin

eingeführt

worden,

um

den

Arbeit nehmer n

die

Führung

eines

Fahrtenbuchs

über

gefahrene

Kilometer

und

Fahr zeiten

zu

ersparen

(Urk.

1

S.

5).

Dies

spricht

dafür,

dass

mit

der

Pauschale

nicht

nur

effektive

Auslagen

für

Fahrtkilometer

abgegolten

werden

sollten,

sondern

auch

der

mit

den

Fahrten

verbundene

Zeitaufwand.

Insoweit

bestehen

Anhalts punkte

dafür,

dass

zumindest

ein

Teil

der

Pauschale

als

Entschädigung

für

Reise zeit

und

damit

als

Lohnbestandteil

zu

qualifizieren

ist. Selbst

wenn

man

zugunsten

des

Klägers

davon

ausgehen

wollte,

dass

damit

kein

Zeitaufwand,

sondern

ausschliesslich

gefahrene

Kilometer

pauschal

abgegolten

werden

sollten,

gilt

es

zu

berücksichtigen,

dass

der

allgemeinverbindlich

erklärte

Art.

60

Abs.

3

LMV

Bauhauptgewerbe

eine

Entschädigung

von

mindestens

Fr.

0. 6 0

pro

Kilometer

(ab

1.1.2023:

F r.

0. 7 0

[in

dieser

Höhe

a llgemeinverbindlich

ab

1.5.2023 ])

lediglich

für

den

Fall

vorsieht,

dass

Arbeitnehmende

auf

ausdrück liche

Anordnung

des

Betriebes

ihren

Privatwagen

für

Dienstfahrten

benutzen.

Vorliegend

begründete

der

Kläger

die

im

Vergleich

zu

anderen

Mitarbeitern

höhere

Fahrspesenpauschale

damit,

er

habe

jeweils

einen

längeren

Weg

zurück gelegt,

da

er

Material

bei

der

Unternehmung

abgeholt

und

zu

den

jeweiligen

Bau stellen

transportiert

habe

(Urk.

11

S.

15).

Da

es

wenig

wahrscheinlich

erscheint,

dass

er

für

solche

Materialtransporte

seinen

Privatwagen

verwendete,

bestehen

erhebliche

Zweifel

daran,

dass

die

Fahrspesenpauschale

tatsächlich

der

Abgeltung

effektiver

Auslagen

diente.

Mithin

ist

anzunehmen,

dass

ihr

zumindest

teilweise

Lohncharakter

zukam.

Für

l etztere

Annahme

spricht

denn

auch

der

Umstand,

dass

die

Pauschalspesen

trotz

entsprechender

Pflicht

(vgl.

Rz.

55

ff.

der

Wegleitung

zum

Ausfüllen

des

Lohnausweises

bzw.

der

Rentenbescheinigung,

gültig

ab

1.

Januar

2025)

nicht

i n

den

Lohnausweis en

deklariert

wurden

(Urk.

2/9).

Insgesamt

bestehen

gewichtige

Anhaltspunkte

dafür,

dass

es

sich

bei

der

Fahr spesenpauschale

zumindest

teilweise

nicht

um

einen

blossen

Auslagenersatz,

sondern

um

einen

(verdeckten)

Lohnbestandteil

handelte.

Mithin

ist

davon

aus zugehen,

dass

das

effektive

durchschnittliche

Monatseinkommen

des

Klägers

um

einige

hundert

Franken

höher

war

als

die

vorstehend

in

E.

3 .5.1

aufgeführten

monatlichen

Durchschnittseinkommen.

Daran

vermag

entgegen

der

Ansicht

des

Klägers

nichts

zu

ändern,

dass

er

bereits

bei

der

Z.___

AG

eine

Pauschal entschädigung

für

Spesen

im

Umfang

von

Fr.

300.--

erhalten

habe

(Urk.

11

S.

16).

Aus

den

vom

Kläger

ins

Recht

gelegten

Lohnabrechnung en

(Urk.

12/22)

ergibt

sich

vielmehr,

dass

es

sich

dabei

um

die

allgemeinverbindlich

erklärte

Mittagessensentschädigung

von

Art.

60

Abs.

2

LMV

(Ansatz

von

Fr.

15.--

pro

Tag;

ab

1.1.2017:

Fr.

16.--)

handelte,

welche

er

auch

bei

der

B.___

GmbH

zusätzlich

zur

Fahrspesenpauschale

erhielt.

3 .5.3 Die

in

E.

3. 5.1

aufgeführten

monatlichen

Einkommen

übersteigen

den

Median wert

gemäss

dem

statistischen

Lohnrechner

des

Bundesamtes

für

Statistik

für

in

der

Hochbaubranche

angestellte

Personen

mit

dem

Profil

des

Klägers

von

Fr.

6'815.--

im

Jahr

2022

(inkl.

1 3.

Monatslohn;

vgl.

Salarium

-

Statistischer

Lohnrechner

2022,

Branche

41

Hochbau,

Region

Zürich,

Berufsgruppe

71

Bau-

und

Ausbaufach kräfte

sowie

verwandte

Berufe,

ausgenommen

Elektriker,

ohne

Kaderfunktion,

ohne

abgeschlossene

Berufsausbildung,

Alter

60,

Dienstjahre

9,

weniger

als

20

Beschäftigte,

Schweizer

Nationalität;

abrufbar

unter

https://www.salarium.bfs.admin.ch/;

vgl.

auch

Urk.

18)

deutlich;

dies

gilt

umso

mehr

unter

Berücksichtigung

eines

allfälligen

verdeckten

Lohnbestandteils

in

Form

von

Fahrspesen

(vgl.

vorstehend

E.

3 .5.2) .

Be i

einer

Person

mit

einer

Niederlassungs bewilligung

C,

wie

dies

beim

Kläger

zutrifft,

beträgt

der

Median wert

Fr.

6'655.--

(inkl.

1 3.

Monatslohn;

Urk.

18).

Der

genannten

Statistik

lässt

sich

sodann

entnehmen,

dass

25

%

der

in

der

Hochbaubranche

angestellten

Personen

mit

dem

Profil

des

Klägers

mehr

als

Fr.

7'430.--

(Fr.

7'256.--

mit

Niederlassungs bewilligung

C)

verdienten

(Urk.

18).

Ein

Betrag,

der

vom

Kläger

in

den

Jahren

2021

und

2022

(ohne

Berücksichtigung

eines

verdeckten

Lohn bestandteils)

zwar

nur

knapp,

in

den

Jahren

2023

bis

2025

jedoch

deutlich

über troffen

wurde.

Auch

im

Vergleich

zu

den

vom

Kläger

ins

Recht

gelegten

statisti schen

Werten

(Urk.

12/23)

zeigt

sich,

dass

die

von

ihm

erzielten

monatlichen

Einkommen

selbst

ohne

Berücksichtigung

eines

allfälligen

verdeckten

Lohn bestand teils

(vgl.

vorstehend

E.

3 .5.2)

deutlich

über

dem

mittleren

Monatslohn

für

Hoch-

und

Tiefbau

Vorarbeiter

von

Fr.

7'160.--

im

Jahr

2025

(13

x

brutto,

inklusive

Bonus;

basierend

auf

der

Lohnstrukturerhebung

2022

des

Bundesamtes

für

Statistik

unter

Berücksichtigung

des

Branchen-Lohnwachstums

seit

2022

von

3,4

%)

lagen.

Diese

Umstände

lassen

an

seiner

Darstellung

einer

Anstellung

als

Vorarbeiter

ohne

leitende

Funktion

zweifeln. 3 .5. 4 Dies

gilt

umso

mehr,

als

der

Kläger

im

Jahr

2021

in

den

Monaten

August

und

November

eine

Bonus-Auszahlung

von

jeweils

Fr.

10'000.--

erhielt

(vgl.

Lohn konto

2021,

Urk.

8/15),

was

sich

nur

schwerlich

mit

einer

Tätigkeit

als

Vorarbeiter

ohne

leitende

Funktion

in

Einklang

bringen

lässt.

Dies

gilt

in

gleicher

Weise

im

Hinblick

auf

das

dem

Kläger

seitens

der

Gesellschaft

gewährte

Darlehen

in

der

beträchtlichen

Höhe

von

Fr.

30'000.--

(vgl.

Dar l ehensvertrag,

Urk.

12/31).

Zwar

war

dieses

gemäss

Vertrag

mit

E. 17 Januar

2019

BV.2016.00048

E.

3.4.4).

Vor

diesem

Hintergrund

vermag

der

Kläger

auch

aus

den

von

ihm

eingereichten

Arbeitsbestätigungen

der

D.___

AG,

der

E.___

GmbH

sowie

der

F.___

AG

(Urk.

2/12-14)

nichts

für

sich

zu

gewinnen .

Diesen

lässt

sich

zwar

entnehmen,

dass

der

Kläger

während

seiner

Tätigkeit

stets

in

schweren

und

körperlich

anspruchsvollen

Aussen arbeiten

eingesetzt

worden

sei.

Allerdings

geben

sie

keinen

Aufschluss

darüber,

in

welchem

Zeitraum

er

im

Auftrag

der

vorgenannten

Unternehmen

tätig

war,

was

ihre

Aussagekraft

schmälert.

Zudem

wird

damit

nicht

ausgeschlossen,

dass

der

Kläger

daneben

auch

in

leitender

Position

für

die

B.___

GmbH

tätig

war.

4 . Nach

dem

Dargelegten

ist

ein

Anspruch

des

Klägers

auf

eine

Überbrückungsrente

der

Beklagten

zu

verneinen,

da

er

im

massgebenden

Zeitraum

bei

der

B.___

GmbH

eine

leitende

Stellung

ausübte

und

entsprechend

vom

persön lichen

Geltungsbereich

des

GAV

FAR

nicht

erfasst

war

(Art.

3

Abs.

3).

Dies

hat

die

Abweisung

der

Klage

zur

Folge. 5 . Der

Beklagten

steht

in

ihrer

Funktion

als

Trägerin

der

beruflichen

Vorsorge

keine

Prozessentschädigung

zu

(BGE

128

V

124

E.

5b).

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Klage

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Rafaela

Stadelmann

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

18 - Stiftung

für

den

flexiblen

Altersrücktritt

im

Bauhauptgewerbe

(FAR)

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

18 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich BV.2025.00075 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 2 6.

Mai

2026 in

Sachen X.___ Kläger vertreten

durch

Rechtsanwältin

Rafaela

Stadelmann Scheuchzerstrasse

28,

8006

Zürich gegen Stiftung

für

den

flexiblen

Altersrücktritt

im

Bauhauptgewerbe

(FAR) Obstgartenstrasse

19,

8006

Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

Der

am

24.

September

19 6 5

geborene

X.___

war

vom

1.

Oktober

2000

bis

zum

31.

Oktober

2001

bei

der

Y.___

AG

angestellt.

Vom

1.

November

20 0 1

bis

zum

31.

Juli

2003

übte

er

keine

Beschäftigung

respektive

keine

dem

Gesamtarbeitsvertrag

für

den

flexiblen

Altersrücktritt

im

Bauhauptgewerbe

(GAV

FAR)

unterstellte

Beschäftigung

aus.

Vom

1 .

August

2003

bis

am

28.

Februar

2015

war

er

bei

der

Z.___

AG

tätig.

In

der

Folge

bezog

er

Arbeitslosen entschädigung

und

war

im

Zwischenverdienst

bei

der

A.___

tätig.

Ab

dem

1.

Juni

2016

bis

zum

30.

September

2025

arbeitete

er

schliesslich

bei

der

B.___

GmbH

(Urk.

2/1

S.

2,

Urk.

2/2

S.

2,

Urk.

8/9).

1.2

Am

12.

Februar

2025

(Posteingang)

stellte

X.___

gegenüber

der

Stiftung

für

den

flexiblen

Altersrücktritt

im

Bauhauptgewerbe

(FAR)

ein

Leistungsgesuch

(Urk.

2/1) .

Dieses

wurde

von

der

FAR

Auszahlungsstelle

am

25.

Juni

2025

abge lehnt

mit

der

Begründung,

X.___

gehöre

zum

leitenden

Personal

der

B.___

GmbH .

Diese

Tätigkeit

sei

nicht

dem

GAV

FAR

unterstellt,

weshalb

er

in

den

letzten

sieben

Jahren

vor

dem

beantragten

Rentenbeginn

keine

ununter brochene,

dem

GAV

FAR

unterstellte

Beschäftigung

ausgeübt

habe

(Urk.

2/2).

Der

Ausschuss

Rekurse

des

Stiftungsrates

FAR

bestätigte

mit

Entscheid

vom

10.

September

2025

die

Ablehnung

des

Leistungsgesuchs

(Urk.

2/4). 2.

Mit

Eingabe

vom

3.

Oktober

2025

(Poststempel)

erhob

der

nunmehr

anwaltlich

vertretene

X.___

Klage

gegen

die

Stiftung

FAR

mit

folgendem

Rechts begehren

(Urk.

1

S.

2):

«1.

Es

sei

die

Beklagte

zu

verpflichten,

dem

Kläger

die

ihm

gemäss

GAV

FAR

bzw.

Reglement

FAR

zustehenden

Leistungen,

namentlich

eine

ordentliche

Überbrückungsrente

im

Sinne

von

Art.

16

GAV

FAR

beziehungsweise

Art.

15

Regl

FAR

ab

dem

Zeitpunkt

der

definitiven

Aufgabe

der

Erwerbstätigkeit

per

1.

Oktober

2025

und

zuzüglich

5

%

Zins,

aus zurichten.

2.

Alles

unter

Entschädigungs-

und

Kostenfolgen

und

zusätzlich

Mehr

wertsteuerzusatz

zu

Lasten

der

Beklagten.»

Mit

Klageantwort

vom

24.

November

2025

beantragte

die

Stiftung

FAR

die

voll umfängliche

Abweisung

der

Klage,

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

zulasten

des

Klägers

(Urk.

7

S.

2).

Mit

Verfügung

vom

25.

November

2025

wurde

ein

zweiter

Schriftenwechsel

angeordnet

(Urk.

9),

in

dessen

Rahmen

die

Parteien

an

ihren

Rechtsbegehren

festhielten

(Replik

vom

16.

Januar

2026

[Urk.

11],

Duplik

vom

16.

Februar

2026

[Urk.

15]).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Der

Schweizerische

Baumeisterverband

(SBV),

die

GBI

Gewerkschaft

Bau

&

Industrie

(heute:

Unia)

sowie

die

Gewerkschaft

SYNA

schlossen

am

12.

November

2002

den

Gesamtarbeitsvertrag

für

den

flexiblen

Altersrücktritt

im

Bauhaupt gewerbe

(GAV

FAR)

ab,

mit

dessen

Vollzug

die

Stiftung

FAR

betraut

ist.

Durch

Beschluss

des

Bundesrates

vom

5.

Juni

2003

wurde

der

GAV

FAR

teilweise

allgemeinverbindlich

erklärt.

Seit

dem

30.

Sep tember

2003

ist

auch

der

Verband

Baukader

Schweiz

Vertragspartei.

Die

nachträglichen

Zusatzvereinbarungen

1 13

wurden

ebenfalls

allgemeinver bindlich

erklärt,

die

letzte

Zusatzvereinbarung

per

1.

April

202 5.

Gestützt

auf

den

GAV

FAR

(Urk.

8/8)

hat

die

Stiftung

FAR

ein

Reglement

erlassen,

welches

ausführende

Bestimmungen

enthält

(Reglement

FAR;

Urk.

8/8).

Die

letzte

Änderung

trat

ebenfalls

am

1.

April

2025

in

Kraft. 1.2

In

räumlicher

Hinsicht

gilt

der

GAV

FAR

nach

dessen

Art.

1

Abs.

1

und

Abs.

3

für

das

gesamte

Gebiet

der

schweizerischen

Eidgenossenschaft,

mit

Ausnahme

der

Betriebe

mit

Sitz

im

Kanton

Wallis. 1.3

In

betrieblicher

Hinsicht

gilt

der

GAV

FAR

gemäss

dessen

Art.

2

Abs.

1

für

alle

inländischen

und

ausländischen

in

der

Schweiz

tätigen

Betriebe

beziehungsweise

für

deren

Betriebsteile

sowie

für

Subunternehmer

und

selbständige

Akkordanten,

die

Arbeitnehmer

beschäftigen,

welche

gewerblich

tätig

sind.

Insbesondere

gilt

er

für

Unternehmen,

welche

Tätigkeiten

im

Bauhauptgewerbe

ausüben

(lit.

a-i;

vgl.

auch

Abs.

2

zu

den

hier

nicht

interessierenden

Ausnahmen).

1.4

Die

Anwendbarkeit

des

GAV

FAR

ist

vorliegend

sowohl

in

räumlicher

(E.

1.2

hiervor)

als

auch

in

betrieblicher

(E.

1.3

hiervor)

Hinsicht

unbestritten

und

durch

die

eingereichten

Akten

ausgewiesen.

So

war

der

Kläger

in

den

letzten

25

Jahren

vor

dem

Leistungsgesuch

per

1.

Oktober

2025

(Urk.

1

S.

2)

unter

anderem

bei

den

Bauunternehmen

Y.___

AG,

der

Z.___

AG,

Hoch

und

Tiefbau,

und

der

B.___

GmbH

angestellt

(vgl.

Sachverhalt

Ziff.

1.1).

Dabei

handelt(e)

es

sich

allesamt

um

Bauunternehmen,

welche

gemäss

Handelsregister

insbesondere

die

Ausführung

von

Hoch-

und

Tiefbauarbeiten

bezweckten

(Urk.

2/7,

www.zefix.ch).

2. 2.1

Fraglich

und

zu

prüfen

bleibt,

ob

der

Kläger

in

den

persönlichen

Geltungsbereich

des

GAV

FAR

fällt.

Nach

der

allgemeinen

Regel

des

Zivilgesetzbuches

(ZGB),

wonach

derjenige

das

Vorhandensein

einer

Tatsache

zu

beweisen

hat,

der

aus

ihr

Rechte

ableiten

will,

liegt

die

Beweislast

für

den

persönlichen

Geltungsbereich

und

somit

die

Anwendbarkeit

des

GAV

FAR

beim

Kläge r,

der

Beklagten

steht

der

Gegenbeweis

offen . 2.2 2.2.1

Dass

Vorarbeiter

grundsätzlich

vom

persönlichen

Geltungsbereich

des

GAV

FAR

erfasst

sind,

ist

ausgewiesen

und

unbestritten.

Gemäss

Art.

3

Abs.

3

GAV

FAR

gilt

der

GAV

FAR

jedoch

nicht

für

das

leitende

Personal,

das

technische

und

kaufmännische

Personal

sowie

das

Kantinen-

und

Reinigungspersonal

eines

unterstellten

Betriebes.

Zum

leitenden

Personal

gehören

Bauführer

sowie

unter

anderem

jede

Person,

die

im

Handelsregister

als

Prokurist,

Geschäftsführer,

Gesellschafter,

Direktor,

Betriebsinhaber,

Verwaltungsrat

oder

in

ähnlicher

Funk tion

eingetragen

ist

oder

einen

wesentlichen

Einfluss

auf

den

Gang

des

Unter nehmens

ausüben

kann.

Diese

Personen

sind

dem

GAV

selbst

dann

nicht

unter stellt,

wenn

sie

im

gleichen

Betrieb

oder

in

der

gleichen

Unternehmensgruppe

eine

voll-

oder

teilzeitliche

Tätigkeit

im

Sinne

von

Art.

3

Abs.

1

GAV

FAR

aus üben.

Ein

wesentlicher

Einfluss

auf

den

Gang

des

Unternehmens

wird

vermutet,

wenn

eine

Person

an

einem

Betrieb

oder

an

einem

den

Betrieb

beherrschenden

Unternehmen

eine

Beteiligung

von

mehr

als

20

%

hält.

2 .2.2

Gemäss

Art.

14

Abs.

1

GAV

FAR

kann

der

Arbeitnehmende

eine

Über brückungs rente

beanspruchen,

wenn

er

kumulativ

das

6 0.

Altersjahr

vollendet

hat

(lit.

a),

das

ordentliche

AHV-Alter

noch

nicht

erreicht

hat

(lit.

b),

während

mindestens

20

Jahren

innerhalb

der

letzten

25

Jahre

und

davon

die

letzten

sieben

Jahre

vor

dem

Leistungsbezug

ununterbrochen

in

einem

Betrieb

gemäss

Geltungsbereich

GAV

FAR

eine

beitragspflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

(lit.

c)

und

die

Erwerbstätigkeit

unter

Vorbehalt

von

Artikel

15

definitiv

aufgibt

(lit.

d) .

3 .

3 .1

Der

Kläger

beantragt

die

Zusprache

einer

ordentlichen

Überbrückungsrente

(Art.

14

Abs.

1

GAV

FAR,

Art.

15

Reglement

FAR)

der

Beklagten.

Mit

Blick

darauf,

dass

der

Kläger

seinen

Leistungsanspruch

ab

dem

1.

Oktober

2025

geltend

macht

(Urk.

1

S.

2)

und

am

24.

September

1965

geboren

wurde,

ist

die

Anspruchsvoraussetzung

der

Vollendung

des

60.

Altersjahres

gemäss

Art.

14

Abs.

1

lit.

a

GAV

FAR

unbestrittenermassen

erfüllt.

Angesichts

des

ordentlichen

AHV-Rentenalters

(Referenzalter)

von

65

Jahren

(Art.

21

Abs.

1

des

Bundes gesetz es

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

[ AHVG ])

hat

dies

auch

für

die

Anspruchsvoraussetzung

von

Art.

14

Abs.

1

lit.

b

GAV

FAR

zu

gelten.

Zu

prüfen

ist,

ob

der

Kläger

die

Voraussetzung

der

Beschäftigungsdauer

gemäss

Art.

14

Abs.

1

lit.

c

GAV

FAR

erfüllt. 3 .2 3 .2.1

Die

vom

1.

Juni

2016

bis

am

30.

September

2025

andauernde

Anstellung

des

Klägers

bei

der

B.___

GmbH

beschlägt

die

Zeitspanne

der

letzten

sieben

Jahre

vor

dem

beantragten

Leistungsbezug.

Ein

Anspruch

auf

eine

(ordentliche)

Überbrückungsrente

gegenüber

der

Beklagten

fällt

dementsprechend

nur

dann

in

Betracht,

falls

der

Kläger

bei

Ausübung

seiner

Tätigkeit

für

die

B.___

GmbH

vom

persönlichen

Geltungsbereich

erfasst

w a r

(vgl.

E.

2.2 .1

hiervor).

3 .2.2

Diesbezüglich

machte

der

Kläger

in

seiner

Klage

geltend,

gemäss

Arbeitsvertrag

vom

10.

Juni

2016

sei

er

als

Vorarbeiter

bei

der

B.___

GmbH

angestellt

gewesen.

Diese

Unternehmung

gehöre

seinem

Sohn

C.___,

welcher

als

alleiniger

Inhaber,

Geschäftsführer

und

Gesellschafter

mit

Einzelunterschrift

im

Handelsregister

eingetragen

sei.

Der

Kläger

sei

nie

im

Handelsregister

eingetragen

gewesen

und

halte

auch

keine

Beteiligung

an

der

Gesellschaft .

Er

habe

zuletzt

einen

Monatslohn

von

Fr.

6'983.20

brutto

erhalten,

wobei

unter

den

Abzügen

FAR-Beiträge

von

2.25

%

ausgewiesen

seien.

Sein

durchschnittliches

Gehalt

habe

somit

demjenigen

eines

Vorarbeiters

entsprochen,

welcher

gemäss

Art.

41

des

Landesmantelvertrages

für

das

schweizerische

Bauhauptgewerbe

(LMV

Bau hauptgewerbe)

mindestens

einen

Basislohn

von

Fr.

6'340.--

pro

Monat

erzielen

sollte .

Hinzu

komme

eine

monatliche

Spesenentschädigung

von

Fr.

320.--,

welche

dem

Auslagenersatz

für

die

Mittagessenentschädigung

gemäss

Art.

60

LMV

entspreche.

Die

Fahrspesenpauschale

von

Fr.

600.--

richte

sich

sodann

nach

Art.

54

und

60

LMV

Bauhauptgewerbe

(Urk.

1

S.

4

f.).

Der

Kläger

sei

auf

der

von

einem

Bekannten

erstellten

Homepage

versehentlich

als

Geschäftsführer

aufge führt

worden

(Urk.

1

S.

5).

Dasselbe

gelte

auch

für

die

Berufsbezeichnung

im

Leis tungsgesuch

als

«Geschäftsführer/Polier»

(Urk.

1

S.

6).

Er

sei

in

Nordmazedonien

geboren

und

habe

dort

die

Grundschule

besucht.

Nach

der

obligatorischen

Schul zeit

sei

er

in

seiner

Heimat

als

Maurer

und

Vorarbeiter

auf

dem

Bau

tätig

gewesen.

Entsprechend

könne

er

kaum

schreiben

und

beherrsche

die

deutsche

Sprache

nur

beschränkt.

Er

sei

bereits

deshalb

nicht

in

der

Lage,

eine

Führungsposition

ein zunehmen.

Schriftliche

Arbeiten

könne

er

nicht

allein

erledigen,

weshalb

er

eine

Bekannte

mit

dem

Ausfüllen

des

Leistungsgesuches

betraut

habe.

Er

habe

dieses

zwar

unterschrieben,

aber

nicht

verstanden,

dass

er

als

Geschäftsführer

bezeichnet

worden

sei.

Auch

die

Berufsbezeichnung

als

Polier

sei

nicht

korrekt,

sei

er

doch

immer

als

Vorarbeiter

tätig

gewesen

(Urk.

1

S.

6

f.).

Die

B.___

GmbH

bestehe

auch

bis

heute

(Anmerkung

des

Gerichts:

Zeitpunkt

der

Klage erhebung)

aus

dem

Geschäftsführer

C.___,

dem

Kläger

als

Vorarbeiter

und

zwei

weiteren

Mitarbeitern.

Der

Kläger

sei

vollzeitlich

auf

den

Baustellen

als

Vorarbeiter

tätig

und

beziehe

einen

entsprechenden

Lohn.

Wäre

der

Kläger

als

Geschäftsführer

tätig

gewesen,

hätte

man

auf

seinem

Monatslohn

auch

keine

FAR-Beiträge

abgezogen.

Er

habe

nie

irgendwelchen

Einfluss

auf

den

Gang

des

von

seinem

Sohn

geführten

Unternehmens

ausgeübt.

Auch

die

mit

der

Gesell schaft

zusammenarbeitenden

Architekturbüros

sowie

eine

Unternehmung

für

Baumanagement

würden

bestätigen,

dass

der

Kläger

während

seiner

gesamten

Tätigkeit

für

schwere

und

körperlich

anspruchsvolle

Aussenarbeiten

eingesetzt

worden

sei

(Urk.

1

S.

7).

Insgesamt

stehe

ihm

ein

Anspruch

auf

eine

Über brückungsrente

der

Beklagten

zu,

da

er

vom

persönlichen

Geltungsbereich

des

GAV

FAR

erfasst

werde

(Urk.

1

S.

10).

3 .2.3

Dem

hielt

die

Beklagte

in

ihrer

Klageantwort

entgegen,

der

Kläger

habe

in

seinem

Leistungsgesuch

selbst

deklariert,

bei

der

B.___

als

«Geschäftsführer/Polier»

tätig

gewesen

zu

sein.

Dabei

handle

es

sich

um

eine

erste,

spontane

Sachverhaltsschil derung,

welcher

im

Sinne

einer

Aussage

der

ersten

Stunde

besonderes

hohe

Glaubhaftigkeit

zukomme.

Hinzu

komme,

dass

im

Zeitpunkt

der

Prüfung

des

Gesuchs

durch

die

FAR-Auszahlungsstelle

auf

der

Website

des

Unternehmens

der

Kläger

als

Geschäftsführer

und

der

Sohn

als

Inhaber

aufgeführt

worden

seien.

Der

Umstand,

dass

ein

Bekannter

der

Familie

die

Homepage

erstellt

und

dabei

den

Kläger

als

Geschäftsführer

genannt

habe,

zeige,

dass

der

Kläger

zumindest

den

Anschein

gemacht

haben

müsse,

diese

Rolle

innezuhaben

(Urk.

7

S.

5

f.).

Der

Kläger

sei

seit

1990

in

der

Schweiz,

weshalb

davon

ausgegangen

werden

könne,

dass

er

in

der

Lage

sei,

Kunden

und

Angestellte

zu

verstehen

und

sich

mit

ihnen

mündlich

zu

verständigen

(Urk.

7

S.

6).

Die

B.___

GmbH

sei

nur

gerade

zwei

Monate,

nachdem

der

Kläger

arbeitslos

geworden

sei,

gegründet

worden.

Zu

diesem

Zeitpunkt

sei

der

Kläger

51

Jahre

alt

gewesen,

wobei

ihm

bewusst

gewesen

sein

müsse,

dass

die

Tätigkeit

in

den

letzten

sieben

Jahren

vor

dem

FAR-Rentenbeginn

entscheidend

sei.

Der

Unterstellungsprozess

sei

sodann

auch

durch

die

Selbstanzeige

des

Unternehmens

in

Gang

gesetzt

worden.

Dies

bestärke

den

Verdacht,

dass

die

B.___

GmbH

ausschliesslich

für

den

Kläger

gegrün det

worden

sei,

um

ihm

eine

FAR-Überbrückungsrente

zu

sichern

(Urk.

7

S.

7).

Der

Sitz

der

B.___

GmbH

sei

ab

April

2016

bis

am

2.

Februar

2021

an

der

Wohnadresse

des

Klägers

gewesen.

Damit

habe

er

unmittelbare

Einsicht

in

sämtliche

Belange

der

GmbH

gehabt

und

habe

auch

direkt

Einfluss

auf

die

Geschäfte

und

Unternehmensentscheide

nehmen

können

(Urk.

7

S.

7

f.).

Insge samt

gehöre

der

Kläger

zum

leitenden

Personal,

weshalb

ihm

die

Zeit,

die

er

bei

der

B.___

GmbH

tätig

gewesen

sei,

nicht

angerechnet

werden

könne.

Daran

würden

auch

die

vom

Kläger

eingereichten

Bestätigungen

verschiedener

Unternehmungen

nicht s

ändern,

wonach

er

während

seiner

gesamten

Tätigkeit

stets

in

schweren

und

körperlich

anspruchsvollen

Aussenarbeiten

eingesetzt

gewesen

sei.

So

scheide

leitendes

Personal

gemäss

Art.

3

Abs.

3

GAV

FAR

selbst

dann

aus

dem

Geltungsbereich

aus,

wenn

es

sich

auf

einer

Baustelle

aktiv

betätige

und

körperlich

anstrengende

Arbeit

verrichte

(Urk.

7

S.

8).

Der

Kläger

habe

auch

in

finanzieller

Hinsicht

eine

Sonderstellung

im

Unternehmen

innegehabt.

Der

Mindestlohn

für

Vorarbeiter

gemäss

LMV

Bauhauptgewerbe

betrage

Fr.

6'340.--

pro

Monat

und

d er

Durchschnittsl ohn

für

Vorarbeiter

(Alter:

60

Jahre,

Dienst alter:

9

Jahre,

tätig

im

Kanton

St.

Gallen,

Ausbildung:

obligatorische

Schule)

liege

bei

Fr.

7'010.--

monatlich.

Der

Kläger

habe

in

den

Jahren

2020

bis

2024

durch schnittlich

einen

Monatslohn

von

Fr.

8'204. --

erzielt,

womit

sein

Lohn

den

marktüblichen

Lohn

deutlich

überstiegen

habe

(Urk.

7

S.

9).

Zusätzlich

habe

der

Kläger

jeweils

eine

Mittagsentschädigung

in

unregelmässiger

Höhe

sowie

übrige

Pauschalspesen

von

Fr.

600.--

monatlich

erhalten.

Üblicherweise

würden

Pauschal spesen

rund

3.5

%

bis

4.5

%

des

Jahresbruttolohnes

betragen .

Beim

Kläger

hätten

sie

indes

mehr

als

7.2

%

seines

Bruttolohnes

ausgemacht,

was

ein

weiterer

Hinweis

darauf

sei,

dass

der

Kläger

eine

Sonderstellung

in

der

Unterneh mung

gehabt

habe

(Urk.

7

S.

9

f.).

In

den

Jahren

2021,

2023

und

2024

habe

der

Kläger

sodann

Bonuszahlungen

erhalten,

welche

für

leistungs-

bzw.

gewinn unabhängige

Lohnanteile

sprächen,

die

bei

leitendem

Personal

üblich

seien.

Aus

den

bei

der

Beklagten

gemeldeten

Löhnen

gehe

zudem

hervor,

dass

der

Kläger

in

allen

Jahren

den

mit

Abstand

höchsten

Lohn

aller

Mitarbeiter

der

B.___

GmbH

erzielt

habe

(Urk.

7

S.

10).

In

der

Lohnabrechnung

des

Monats

August

2025

seien

10

bezogene

und

20

verfügbare

Ferientage

deklariert

worden.

Gemäss

Lohnabrechnung

des

Monats

September

2025

sei

dem

Kläger

jedoch

eine

Ent schädigung

für

30

Tage

Ferien

ausbezahlt

worden.

Eine

solche

Zusatzzahlung

lasse

sich

nur

mit

einer

Stellung

als

Geschäftsführer

vereinbaren

(Urk.

7

S.

10

f.).

Schliesslich

habe

der

Kläger

von

der

B.___

GmbH

ein

Darlehen

im

Umfang

von

Fr.

30'000.--

erhalten,

was

ebenfalls

für

eine

Stellung

als

Geschäfts führer

spreche

(Urk.

7

S.

11). 3 .2.4

In

seiner

Replik

führte

der

Kläger

ergänzend

aus,

sowohl

er

als

auch

sein

Sohn

würden

an

der

«…»

in

O.___

wohnen.

Bei

der

Liegenschaft

handle

es

sich

um

ein

Mehrfamilienhaus,

welches

über

mehrere

getrennte

Brief kästen

verfüge.

Sämtliche

Korrespondenz

sei

immer

von

seinem

Sohn

geöffnet

und

beantwortet

worden

(Urk.

11

S.

10).

Seine

Hausärztin

habe

bestätigt,

dass

seine

seit

2008

bestehenden

Rückenbeschwerden

durch

die

jahrelange

schwere

körperliche

Arbeit

auf

der

Baustelle

wesentlich

verstärkt

worden

seien.

Zudem

habe

er

am

1.

März

2024

einen

Arbeitsunfall

erlitten,

wobei

ihm

eine

schwere

Betonplatte

auf

die

Hand

gefallen

sei.

Auch

dies

zeige

klar,

dass

es

sich

beim

Kläger

um

einen

«klassischen

Bauarbeiter»

handle

(Urk.

11

S.

12).

Zudem

habe

er

bereits

bei

der

Z.___

AG

im

Jahr

2014

Fr.

7 ’ 480.--

pro

Monat

und

damit

einen

höheren

Bruttolohn

als

bei

der

B.___

GmbH

erzielt

(Urk.

11

S.

13).

Gemäss

Lohnrechner

bewege

sich

der

monatliche

Bruttomonatslohn

für

einen

mit

dem

Kläger

vergleichbaren

Arbeitnehmer

im

Kanton

Zürich

zwischen

Fr.

6' 3 90.--

bis

Fr.

7'910.--,

womit

sich

der

Lohn

des

Klägers

in

der

Mitte

befinde

(Urk.

11

S.

14).

Auch

andere

Mitarbeiter

hätten

Spesenentschädigungen

erhalten

und

er

habe

diesbezüglich

keine

Sonderstellung

in

der

Unternehmung

gehabt

(Urk.

11

S.

15

f.).

Neben

dem

Kläger

und

dem

Geschäftsführer

C.___

seien

nur

noch

ein

bis

zwei

weitere

Mitarbeiter

für

die

Unternehmung

tätig

gewesen.

Dass

ein

anderer

Mitarbeiter

im

Jahr

2022

einen

viel

niedrigeren

Lohn

als

der

Kläger

gehabt

habe,

lasse

sich

dadurch

erklären,

dass

Ersterer

als

Mitar beiter

der

Fachklasse

C

im

Stundenlohn

tätig

gewesen

sei.

Ein

anderer

Mitarbeiter

mit

einem

monatlichen

Grundlohn

von

Fr.

6'160.--

sei

sodann

fast

20

Jahre

jün ger

als

der

Kläger

und

in

der

Lohnklasse

A

tätig

(Urk.

11

S.

16

f.).

Die

Vergütung

von

30

Ferientagen

am

Ende

des

Arbeitsverhältnisses

beruhe

auf

einer

fehler haften

Berechnung

des

Treuhandbüros

und

habe

nichts

mit

einer

Sonderzahlung

zu

tun

(Urk.

11

S.

17).

Aus

dem

Darlehen

könne

schliesslich

nichts

in

Bezug

auf

seine

Stellung

in

der

Gesellschaft

abgeleitet

werden.

So

enthalte

der

Darlehens vertrag

vom

19.

Juni

2024

eine

Rückzahlungsverpflichtung

bis

zum

30.

September

202 5.

Zudem

sei

das

Darlehen

mit

einer

Verzinsung

von

1.5

%

gewährt

worden

und

der

Kläger

habe

dieses

vollumfänglich

zurückbezahlt

(Urk.

11

S.

17

f.).

3 .2.5

In

ihrer

Duplik

hielt

di e

Beklagte

ergänzend

im

Wesentlichen

fest,

die

Erklärung

des

Klägers,

wonach

andere

Mitarbeiter

tiefere

oder

gar

keine

Pauschalspesen

erhalten

hätten,

da

sie

einen

kürzeren

Weg

gehabt

hätten

respektive

zu

Hause

abgeholt

worden

seien,

verfange

nicht.

So

werde

gemäss

Art.

23

i.V.m.

Art.

54

und

60

LMV

Bauhauptgewerbe

die

Wegzeit

zwischen

Arbeitsort

(i.d.R.

Anstel lungsort

bzw.

Firmensitz)

und

Einsatzort

entschädigt,

weshalb

die

Entschädigung

für

alle

Mitarbeitenden

gleich

hoch

ausfallen

müsste

(Urk.

15

S.

7

f.).

In

Bezug

auf

das

Darlehen

sei

zwar

auf

dem

Papier

eine

Verzinsung

vereinbart

worden,

gemäss

den

Lohnabrechnungen

seien

dem

Kläger

die

Zinsen

aber

vollumfänglich

erlassen

worden .

Bei

einem

zinsfreien

Darlehen

handle

es

sich

um

einen

reinen

Lohnvorteil

(Urk.

15

S.

10).

3 . 3

Der

Darstellung

des

Klägers,

wonach

er

bei

der

B.___

GmbH

lediglich

als

Vorarbeiter

ohne

leitende

Funktion

angestellt

gewesen

sei,

steht

zunächst

ent gegen,

dass

er

in

sein em

von

ihm

handschriftlich

unterzeichneten

Leistungs gesuch

vom

9.

Februar

2025

angab,

als

«Geschäftsführer/Polier»

bei

der

B.___

GmbH

tätig

gewesen

zu

sein

(Urk.

2/1).

Soweit

er

hierzu

vorbrachte,

die

Berufsbezeichnung

beruhe

auf

einem

Missverständnis

zwischen

ihm

und

der

ihn

bei m

Ausfüllen

des

Lei stungsgesuch s

unterstützenden

Bekannten

(Urk.

1

S.

6),

ist

dieses

Vorbringen

als

Schutzbehauptung

zu

werten.

Selbst

wenn

er

-

wie

von

ihm

geltend

gemacht

(Urk.

1

S.

6)

-

trotz

seines

langjährigen

Aufenthalts

in

der

Schweiz

(Urk.

1

S.

6;

Urk.

11

S.

20)

nur

über

sehr

eingeschränkte

Deutsch kenntnisse

verfügen

sollte,

ist

davon

auszugehen,

dass

ihm

die

Begriffe

«Geschäftsführer»,

«Polier»

und

«Vorarbeiter»

aufgrund

seiner

langjährigen

Tätig keit

im

Baugewerbe

(Urk.

1

S.

6)

geläufig

waren .

Vor

diesem

Hintergrund

erscheint

es

wenig

glaubhaft,

dass

ihm

bei

der

Unterzeichnung

des

Leistungs gesuchs

nicht

aufgefallen

sein

will,

dass

seine

Bekannte

eine

unzutreffende

Berufsbezeichnung

verwendet

ha t t e .

In

diesem

Zusammenhang

ist

denn

auch

zu

berücksichtigen,

dass

den

sogenannten

spontanen

«Aussagen

der

ersten

Stunde»

–

wozu

auch

die

Angaben

im

Leistungsgesuch

zählen

–

in

beweismässiger

Hin sicht

grösseres

Gewicht

zukommt

als

späteren

Darstellungen,

die

bewusst

oder

unbewusst

von

nachträglichen

Überlegungen

versicherungsrechtlicher

oder

ande rer

Art

beeinflusst

sein

können

(BGE

143

V

168

E.

5.2.2,

121

V

45

E.

2a,

je

m.w.H.).

Entsprechend

vermag

der

Kläger

auch

aus

dem

Schreiben

seiner

Bekann ten

vom

8.

Januar

2026,

in

welchem

diese

ausführte,

die

Bezeichnung

des

Klägers

als

Geschäftsführer

sei

fehlerhaft

gewesen

(Urk.

12/16),

nichts

für

sich

zu

gewin nen . 3 . 4

Gegen

die

Darstellung

des

Klägers

spricht

sodann,

dass

er

(mindestens)

vom

22.

August

2024

(vgl.

Urk.

16)

bis

jedenfalls

zum

Zeitpunkt

des

Ablehnungs entscheids

durch

die

Auszahlungsstelle

FAR

vom

25.

Juni

2025

–

in

welchem

ausdrücklich

auf

die

entsprechenden

Angaben

auf

der

Homepage

Bezug

genom men

wurde

(vgl.

Urk.

2/2)

–

auf

der

Homepage

der

B.___

GmbH

als

Geschäftsführer

mit

seiner

eigenen,

auch

privat

verwendeten

Handynummer

auf geführt

worden

war.

Sein

Einwand,

er

sei

auf

der

von

einem

Bekannten

erstellten

Homepage

versehentlich

in

dieser

Funktion

aufgeführt

worden

(Urk.

1

S.

5),

erscheint

wenig

überzeugend,

zumal

kaum

anzunehmen

ist,

dass

dieser

(angeb liche)

Fehler

weder

bei

der

Aufschaltung

der

Homepage

noch

in

der

Folgezeit

dem

Kläger

oder

dessen

Sohn

aufgefallen

wäre.

Zudem

erfordert

die

Überprüfung

der

entsprechenden

Angaben

-

entgegen

seiner

Auffassung

(Urk.

11

S.

6)

-

keine

besonderen

Computerkenntnisse.

Dass

der

Kläger

über

«keinerlei

Computerkennt nisse

verfügt»

(Urk.

11

S.

6)

wird

auch

dadurch

in

Frage

gestellt,

dass

er

über

eine

eigene,

private

E-Mail-Adresse

verfügt

(Urk.

2/3) . 3 . 5 3 .5.1 Zu

berücksichtigen

ist

sodann

Folgendes:

Gemäss

Auszügen

aus

dem

Lohnkonto

(Urk.

8/15)

erzielte

der

Kläger

in

den

Jahren

2021

bis

202 4

im

Durchschnitt

folgende

monatliche

Einkommen

(inkl.

1 3.

Monatslohn,

exkl.

Bonus

und

Spesen

[dazu

nachfolgend

E.

3 .5.2

und

3 .5. 4 ]) :

Fr.

7'533.--

im

Jahr

2021

(Fr.

90'400.55

:

12),

Fr.

7'453.--

im

Jahr

2022

(Fr.

89'440.--

:

12),

Fr.

8'040.--

im

Jahr

2023

(Fr.

96'488.--

:

12)

und

Fr.

7'903.--

im

Jahr

2024

(Fr.

94'844.--

:

12).

Im

Jahr

2025

erzielte

der

Kläger

gemäss

den

Lohnabrechnungen

für

die

Monate

Januar

bis

September

(Urk.

2/8)

sodann

ein

durchschnittliches

monatliches

Einkommen

(inkl.

13.

Monatslohn

und

Ferienentschädigung)

von

Fr.

8’725 .--

(Fr.

7 8 ' 520.80

:

9). 3 .5.2 Neben

dem

Bruttolohn

erhielt

der

Kläger

jeweils

eine

Entschädigung

für

das

Mittag essen

in

unregelmässiger

Höhe

sowie

monatliche

Auto-Pauschalspesen

in

Höhe

von

Fr.

600.--

(vgl.

Lohnkonti

2021-2024

[Urk.

8/15]

und

Lohnabrechnun gen

Januar

bis

September

2025

[Urk.

2/8]).

Die

Beklagte

hielt

insbesondere

in

Bezug

auf

Letztere

dafür,

dass

diese

angesichts

ihrer

Höhe

als

Lohnbestandteil

zu

qualifizieren

seien

(Urk.

7

S.

10).

Der

Kläger

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt,

dabei

handle

es

sich

um

Auslagenersatz

und

berief

sich

auf

Art.

54

und

60

LMV

Bauhauptgewerbe

(Urk.

1

S.

5,

Urk.

11

S .

15

f.). Der

nicht

allgemeinverbindlich

erklärte

Art.

54

Abs.

1

LMV

Bauhauptgewerbe

bestimmt,

dass

die

Reisezeit

für

Hin-

und

Rückfahrt

ab

und

zur

Sammelstelle

nicht

zur

Jahresarbeitszeit

gemäss

Art.

24

LMV

zählt

und

zum

Grundlohn

zu

ent schädigen

ist,

soweit

sie

30

Minuten

im

Tag

übersteigt.

Hingegen

zählt

der

Weg

vom

Anstellungsort

(Firmensitz)

zum

Arbeitsort

(Baustelle)

bereits

als

Arbeitszeit,

und

die

vorgenannte

Bestimmung

gelangt

nur

zur

Anwendung,

wenn

der

Arbeit geber

die

Angestellten

von

einem

Sammelort

aus

zur

Baustelle

befördert

(vgl.

Kommentar

zum

LMV

2012-2015

S.

141).

Daraus

erscheint

als

überwiegend

wahrscheinlich,

dass

es

sich

bei

der

Entschädigung

gemäss

Art.

54

LMV

nicht

um

Auslagenersatz,

sondern

eher

um

einen

Lohnbestandteil

handelt,

was

auch

durch

die

systematische

Einordnung

der

Bestimmung

unter

dem

Titel

«8.

Lohnzu schläge»

bestätigt

wird

(vgl.

dazu

auch

Rz.

2002

der

Wegleitung

über

den

mass gebenden

Lohn

in

der

AHV,

IV

und

EO

[WML]

in

der

ab

1.

Januar

2025

gültig

gewesenen

Fassung,

wonach

Entschädigungen

zum

Ausgleich

der

mit

der

Funktion

oder

dem

Arbeitsort

verbundenen

Inkonvenienzen

wie

beispielsweise

Entschädigungen

für

Reisezeit

zum

massgebenden

Lohn

gehören).

Vor

diesem

Hintergrund

fällt

ins

Gewicht,

dass

der

Kläger

selbst

vorbrachte,

die

Fahrspesen pauschale

sei

von

seiner

Arbeitgeberin

eingeführt

worden,

um

den

Arbeit nehmer n

die

Führung

eines

Fahrtenbuchs

über

gefahrene

Kilometer

und

Fahr zeiten

zu

ersparen

(Urk.

1

S.

5).

Dies

spricht

dafür,

dass

mit

der

Pauschale

nicht

nur

effektive

Auslagen

für

Fahrtkilometer

abgegolten

werden

sollten,

sondern

auch

der

mit

den

Fahrten

verbundene

Zeitaufwand.

Insoweit

bestehen

Anhalts punkte

dafür,

dass

zumindest

ein

Teil

der

Pauschale

als

Entschädigung

für

Reise zeit

und

damit

als

Lohnbestandteil

zu

qualifizieren

ist. Selbst

wenn

man

zugunsten

des

Klägers

davon

ausgehen

wollte,

dass

damit

kein

Zeitaufwand,

sondern

ausschliesslich

gefahrene

Kilometer

pauschal

abgegolten

werden

sollten,

gilt

es

zu

berücksichtigen,

dass

der

allgemeinverbindlich

erklärte

Art.

60

Abs.

3

LMV

Bauhauptgewerbe

eine

Entschädigung

von

mindestens

Fr.

0. 6 0

pro

Kilometer

(ab

1.1.2023:

F r.

0. 7 0

[in

dieser

Höhe

a llgemeinverbindlich

ab

1.5.2023 ])

lediglich

für

den

Fall

vorsieht,

dass

Arbeitnehmende

auf

ausdrück liche

Anordnung

des

Betriebes

ihren

Privatwagen

für

Dienstfahrten

benutzen.

Vorliegend

begründete

der

Kläger

die

im

Vergleich

zu

anderen

Mitarbeitern

höhere

Fahrspesenpauschale

damit,

er

habe

jeweils

einen

längeren

Weg

zurück gelegt,

da

er

Material

bei

der

Unternehmung

abgeholt

und

zu

den

jeweiligen

Bau stellen

transportiert

habe

(Urk.

11

S.

15).

Da

es

wenig

wahrscheinlich

erscheint,

dass

er

für

solche

Materialtransporte

seinen

Privatwagen

verwendete,

bestehen

erhebliche

Zweifel

daran,

dass

die

Fahrspesenpauschale

tatsächlich

der

Abgeltung

effektiver

Auslagen

diente.

Mithin

ist

anzunehmen,

dass

ihr

zumindest

teilweise

Lohncharakter

zukam.

Für

l etztere

Annahme

spricht

denn

auch

der

Umstand,

dass

die

Pauschalspesen

trotz

entsprechender

Pflicht

(vgl.

Rz.

55

ff.

der

Wegleitung

zum

Ausfüllen

des

Lohnausweises

bzw.

der

Rentenbescheinigung,

gültig

ab

1.

Januar

2025)

nicht

i n

den

Lohnausweis en

deklariert

wurden

(Urk.

2/9).

Insgesamt

bestehen

gewichtige

Anhaltspunkte

dafür,

dass

es

sich

bei

der

Fahr spesenpauschale

zumindest

teilweise

nicht

um

einen

blossen

Auslagenersatz,

sondern

um

einen

(verdeckten)

Lohnbestandteil

handelte.

Mithin

ist

davon

aus zugehen,

dass

das

effektive

durchschnittliche

Monatseinkommen

des

Klägers

um

einige

hundert

Franken

höher

war

als

die

vorstehend

in

E.

3 .5.1

aufgeführten

monatlichen

Durchschnittseinkommen.

Daran

vermag

entgegen

der

Ansicht

des

Klägers

nichts

zu

ändern,

dass

er

bereits

bei

der

Z.___

AG

eine

Pauschal entschädigung

für

Spesen

im

Umfang

von

Fr.

300.--

erhalten

habe

(Urk.

11

S.

16).

Aus

den

vom

Kläger

ins

Recht

gelegten

Lohnabrechnung en

(Urk.

12/22)

ergibt

sich

vielmehr,

dass

es

sich

dabei

um

die

allgemeinverbindlich

erklärte

Mittagessensentschädigung

von

Art.

60

Abs.

2

LMV

(Ansatz

von

Fr.

15.--

pro

Tag;

ab

1.1.2017:

Fr.

16.--)

handelte,

welche

er

auch

bei

der

B.___

GmbH

zusätzlich

zur

Fahrspesenpauschale

erhielt.

3 .5.3 Die

in

E.

3. 5.1

aufgeführten

monatlichen

Einkommen

übersteigen

den

Median wert

gemäss

dem

statistischen

Lohnrechner

des

Bundesamtes

für

Statistik

für

in

der

Hochbaubranche

angestellte

Personen

mit

dem

Profil

des

Klägers

von

Fr.

6'815.--

im

Jahr

2022

(inkl.

1 3.

Monatslohn;

vgl.

Salarium

-

Statistischer

Lohnrechner

2022,

Branche

41

Hochbau,

Region

Zürich,

Berufsgruppe

71

Bau-

und

Ausbaufach kräfte

sowie

verwandte

Berufe,

ausgenommen

Elektriker,

ohne

Kaderfunktion,

ohne

abgeschlossene

Berufsausbildung,

Alter

60,

Dienstjahre

9,

weniger

als

20

Beschäftigte,

Schweizer

Nationalität;

abrufbar

unter

https://www.salarium.bfs.admin.ch/;

vgl.

auch

Urk.

18)

deutlich;

dies

gilt

umso

mehr

unter

Berücksichtigung

eines

allfälligen

verdeckten

Lohnbestandteils

in

Form

von

Fahrspesen

(vgl.

vorstehend

E.

3 .5.2) .

Be i

einer

Person

mit

einer

Niederlassungs bewilligung

C,

wie

dies

beim

Kläger

zutrifft,

beträgt

der

Median wert

Fr.

6'655.--

(inkl.

1 3.

Monatslohn;

Urk.

18).

Der

genannten

Statistik

lässt

sich

sodann

entnehmen,

dass

25

%

der

in

der

Hochbaubranche

angestellten

Personen

mit

dem

Profil

des

Klägers

mehr

als

Fr.

7'430.--

(Fr.

7'256.--

mit

Niederlassungs bewilligung

C)

verdienten

(Urk.

18).

Ein

Betrag,

der

vom

Kläger

in

den

Jahren

2021

und

2022

(ohne

Berücksichtigung

eines

verdeckten

Lohn bestandteils)

zwar

nur

knapp,

in

den

Jahren

2023

bis

2025

jedoch

deutlich

über troffen

wurde.

Auch

im

Vergleich

zu

den

vom

Kläger

ins

Recht

gelegten

statisti schen

Werten

(Urk.

12/23)

zeigt

sich,

dass

die

von

ihm

erzielten

monatlichen

Einkommen

selbst

ohne

Berücksichtigung

eines

allfälligen

verdeckten

Lohn bestand teils

(vgl.

vorstehend

E.

3 .5.2)

deutlich

über

dem

mittleren

Monatslohn

für

Hoch-

und

Tiefbau

Vorarbeiter

von

Fr.

7'160.--

im

Jahr

2025

(13

x

brutto,

inklusive

Bonus;

basierend

auf

der

Lohnstrukturerhebung

2022

des

Bundesamtes

für

Statistik

unter

Berücksichtigung

des

Branchen-Lohnwachstums

seit

2022

von

3,4

%)

lagen.

Diese

Umstände

lassen

an

seiner

Darstellung

einer

Anstellung

als

Vorarbeiter

ohne

leitende

Funktion

zweifeln. 3 .5. 4 Dies

gilt

umso

mehr,

als

der

Kläger

im

Jahr

2021

in

den

Monaten

August

und

November

eine

Bonus-Auszahlung

von

jeweils

Fr.

10'000.--

erhielt

(vgl.

Lohn konto

2021,

Urk.

8/15),

was

sich

nur

schwerlich

mit

einer

Tätigkeit

als

Vorarbeiter

ohne

leitende

Funktion

in

Einklang

bringen

lässt.

Dies

gilt

in

gleicher

Weise

im

Hinblick

auf

das

dem

Kläger

seitens

der

Gesellschaft

gewährte

Darlehen

in

der

beträchtlichen

Höhe

von

Fr.

30'000.--

(vgl.

Dar l ehensvertrag,

Urk.

12/31).

Zwar

war

dieses

gemäss

Vertrag

mit

1.5

%

zu

verzinsen;

aus

den

effektiven

Rückzah lungen

in

der

Höhe

von

insgesamt

Fr.

30'000.--

(vgl.

Lohnkonto

2024

[Urk.

8/15]

und

Lohnabrechnungen

Januar

bis

September

2025

[Urk.

2/8])

ergibt

sich

jedoch,

dass

faktisch

keine

Zinsleistungen

erbracht

wurden.

Auch

dieser

Umstand

erscheint

mit

der

behaupteten

Stellung

als

Vorarbeiter

ohne

leitende

Funktion

nur

schwer

vereinbar . 3 .6 Die

dargelegten

Umstände

lassen

in

ihrer

Gesamtheit

mit

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

darauf

schliessen,

dass

der

Kläger

bei

der

B.___

GmbH

nicht

ausschliesslich

als

Vorarbeiter

tätig

war,

sondern

ihm

im

Rahmen

dieser

Anstellung

auch

eine

leitende

Funktion

zuteil

wurde.

Dass

der

Kläger

für

die

B.___

GmbH

als

Vorarbeiter

auf

der

Baustelle

gearbeitet

hat,

schliesst

dies

nicht

aus:

Mit

der

Zusatzvereinbarung

VIII

zum

GAV

FAR

vom

7.

Oktober

2013

(in

Kraft

seit

1.

Januar

2014)

wurde

Art.

3

Abs.

3

des

GAV

FAR

dahingehend

präzisiert,

dass

das

leitende,

das

technische

und

kaufmännische

Personal

dem

GAV

selbst

dann

nicht

unterstehe,

wenn

es

im

gleichen

Betrieb

oder

in

der

gleichen

Unternehmensgruppe

eine

voll-

oder

teilzeitliche

Tätigkeit

im

Sinne

von

Abs.

1

des

Art.

3

ausübe.

Damit

wurde

klar

zum

Ausdruck

gebracht,

dass

leiten des

Personal,

selbst

wenn

es

auf

einer

Baustelle

aktiv

und

körperlich

anstrengende

Arbeiten

ausführe,

aus

dem

Geltungsbereich

des

GAV

FAR

ausscheiden

solle

(Urteil

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

vom

17.

Januar

2019

BV.2016.00048

E.

3.4.4).

Vor

diesem

Hintergrund

vermag

der

Kläger

auch

aus

den

von

ihm

eingereichten

Arbeitsbestätigungen

der

D.___

AG,

der

E.___

GmbH

sowie

der

F.___

AG

(Urk.

2/12-14)

nichts

für

sich

zu

gewinnen .

Diesen

lässt

sich

zwar

entnehmen,

dass

der

Kläger

während

seiner

Tätigkeit

stets

in

schweren

und

körperlich

anspruchsvollen

Aussen arbeiten

eingesetzt

worden

sei.

Allerdings

geben

sie

keinen

Aufschluss

darüber,

in

welchem

Zeitraum

er

im

Auftrag

der

vorgenannten

Unternehmen

tätig

war,

was

ihre

Aussagekraft

schmälert.

Zudem

wird

damit

nicht

ausgeschlossen,

dass

der

Kläger

daneben

auch

in

leitender

Position

für

die

B.___

GmbH

tätig

war.

4 . Nach

dem

Dargelegten

ist

ein

Anspruch

des

Klägers

auf

eine

Überbrückungsrente

der

Beklagten

zu

verneinen,

da

er

im

massgebenden

Zeitraum

bei

der

B.___

GmbH

eine

leitende

Stellung

ausübte

und

entsprechend

vom

persön lichen

Geltungsbereich

des

GAV

FAR

nicht

erfasst

war

(Art.

3

Abs.

3).

Dies

hat

die

Abweisung

der

Klage

zur

Folge. 5 . Der

Beklagten

steht

in

ihrer

Funktion

als

Trägerin

der

beruflichen

Vorsorge

keine

Prozessentschädigung

zu

(BGE

128

V

124

E.

5b).

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Klage

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Rafaela

Stadelmann

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

18 - Stiftung

für

den

flexiblen

Altersrücktritt

im

Bauhauptgewerbe

(FAR)

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

18 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter