Sachverhalt
1.
1.1
Der
am
24.
September
19 6 5
geborene
X.___
war
vom
1.
Oktober
2000
bis
zum
31.
Oktober
2001
bei
der
Y.___
AG
angestellt.
Vom
1.
November
20 0 1
bis
zum
31.
Juli
2003
übte
er
keine
Beschäftigung
respektive
keine
dem
Gesamtarbeitsvertrag
für
den
flexiblen
Altersrücktritt
im
Bauhauptgewerbe
(GAV
FAR)
unterstellte
Beschäftigung
aus.
Vom
1 .
August
2003
bis
am
28.
Februar
2015
war
er
bei
der
Z.___
AG
tätig.
In
der
Folge
bezog
er
Arbeitslosen entschädigung
und
war
im
Zwischenverdienst
bei
der
A.___
tätig.
Ab
dem
1.
Juni
2016
bis
zum
30.
September
2025
arbeitete
er
schliesslich
bei
der
B.___
GmbH
(Urk.
2/1
S.
2,
Urk.
2/2
S.
2,
Urk.
8/9).
1.2
Am
12.
Februar
2025
(Posteingang)
stellte
X.___
gegenüber
der
Stiftung
für
den
flexiblen
Altersrücktritt
im
Bauhauptgewerbe
(FAR)
ein
Leistungsgesuch
(Urk.
2/1) .
Dieses
wurde
von
der
FAR
Auszahlungsstelle
am
25.
Juni
2025
abge lehnt
mit
der
Begründung,
X.___
gehöre
zum
leitenden
Personal
der
B.___
GmbH .
Diese
Tätigkeit
sei
nicht
dem
GAV
FAR
unterstellt,
weshalb
er
in
den
letzten
sieben
Jahren
vor
dem
beantragten
Rentenbeginn
keine
ununter brochene,
dem
GAV
FAR
unterstellte
Beschäftigung
ausgeübt
habe
(Urk.
2/2).
Der
Ausschuss
Rekurse
des
Stiftungsrates
FAR
bestätigte
mit
Entscheid
vom
10.
September
2025
die
Ablehnung
des
Leistungsgesuchs
(Urk.
2/4). 2.
Mit
Eingabe
vom
3.
Oktober
2025
(Poststempel)
erhob
der
nunmehr
anwaltlich
vertretene
X.___
Klage
gegen
die
Stiftung
FAR
mit
folgendem
Rechts begehren
(Urk.
1
S.
2):
«1.
Es
sei
die
Beklagte
zu
verpflichten,
dem
Kläger
die
ihm
gemäss
GAV
FAR
bzw.
Reglement
FAR
zustehenden
Leistungen,
namentlich
eine
ordentliche
Überbrückungsrente
im
Sinne
von
Art.
16
GAV
FAR
beziehungsweise
Art.
15
Regl
FAR
ab
dem
Zeitpunkt
der
definitiven
Aufgabe
der
Erwerbstätigkeit
per
1.
Oktober
2025
und
zuzüglich
5
%
Zins,
aus zurichten.
2.
Alles
unter
Entschädigungs-
und
Kostenfolgen
und
zusätzlich
Mehr
wertsteuerzusatz
zu
Lasten
der
Beklagten.»
Mit
Klageantwort
vom
24.
November
2025
beantragte
die
Stiftung
FAR
die
voll umfängliche
Abweisung
der
Klage,
unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
zulasten
des
Klägers
(Urk.
7
S.
2).
Mit
Verfügung
vom
25.
November
2025
wurde
ein
zweiter
Schriftenwechsel
angeordnet
(Urk.
9),
in
dessen
Rahmen
die
Parteien
an
ihren
Rechtsbegehren
festhielten
(Replik
vom
16.
Januar
2026
[Urk.
11],
Duplik
vom
16.
Februar
2026
[Urk.
15]).
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Oktober
2025
(Urk.
1
S.
2)
unter
anderem
bei
den
Bauunternehmen
Y.___
AG,
der
Z.___
AG,
Hoch
und
Tiefbau,
und
der
B.___
GmbH
angestellt
(vgl.
Sachverhalt
Ziff.
1.1).
Dabei
handelt(e)
es
sich
allesamt
um
Bauunternehmen,
welche
gemäss
Handelsregister
insbesondere
die
Ausführung
von
Hoch-
und
Tiefbauarbeiten
bezweckten
(Urk.
2/7,
www.zefix.ch).
E. 1.3 hiervor)
Hinsicht
unbestritten
und
durch
die
eingereichten
Akten
ausgewiesen.
So
war
der
Kläger
in
den
letzten
25
Jahren
vor
dem
Leistungsgesuch
per
E. 1.5 %
zu
verzinsen;
aus
den
effektiven
Rückzah lungen
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr.
30'000.--
(vgl.
Lohnkonto
2024
[Urk.
8/15]
und
Lohnabrechnungen
Januar
bis
September
2025
[Urk.
2/8])
ergibt
sich
jedoch,
dass
faktisch
keine
Zinsleistungen
erbracht
wurden.
Auch
dieser
Umstand
erscheint
mit
der
behaupteten
Stellung
als
Vorarbeiter
ohne
leitende
Funktion
nur
schwer
vereinbar . 3 .6 Die
dargelegten
Umstände
lassen
in
ihrer
Gesamtheit
mit
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
darauf
schliessen,
dass
der
Kläger
bei
der
B.___
GmbH
nicht
ausschliesslich
als
Vorarbeiter
tätig
war,
sondern
ihm
im
Rahmen
dieser
Anstellung
auch
eine
leitende
Funktion
zuteil
wurde.
Dass
der
Kläger
für
die
B.___
GmbH
als
Vorarbeiter
auf
der
Baustelle
gearbeitet
hat,
schliesst
dies
nicht
aus:
Mit
der
Zusatzvereinbarung
VIII
zum
GAV
FAR
vom
7.
Oktober
2013
(in
Kraft
seit
1.
Januar
2014)
wurde
Art.
3
Abs.
3
des
GAV
FAR
dahingehend
präzisiert,
dass
das
leitende,
das
technische
und
kaufmännische
Personal
dem
GAV
selbst
dann
nicht
unterstehe,
wenn
es
im
gleichen
Betrieb
oder
in
der
gleichen
Unternehmensgruppe
eine
voll-
oder
teilzeitliche
Tätigkeit
im
Sinne
von
Abs.
1
des
Art.
3
ausübe.
Damit
wurde
klar
zum
Ausdruck
gebracht,
dass
leiten des
Personal,
selbst
wenn
es
auf
einer
Baustelle
aktiv
und
körperlich
anstrengende
Arbeiten
ausführe,
aus
dem
Geltungsbereich
des
GAV
FAR
ausscheiden
solle
(Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
vom
E. 2.1 Fraglich
und
zu
prüfen
bleibt,
ob
der
Kläger
in
den
persönlichen
Geltungsbereich
des
GAV
FAR
fällt.
Nach
der
allgemeinen
Regel
des
Zivilgesetzbuches
(ZGB),
wonach
derjenige
das
Vorhandensein
einer
Tatsache
zu
beweisen
hat,
der
aus
ihr
Rechte
ableiten
will,
liegt
die
Beweislast
für
den
persönlichen
Geltungsbereich
und
somit
die
Anwendbarkeit
des
GAV
FAR
beim
Kläge r,
der
Beklagten
steht
der
Gegenbeweis
offen .
E. 2.2 .1
hiervor).
3 .2.2
Diesbezüglich
machte
der
Kläger
in
seiner
Klage
geltend,
gemäss
Arbeitsvertrag
vom
10.
Juni
2016
sei
er
als
Vorarbeiter
bei
der
B.___
GmbH
angestellt
gewesen.
Diese
Unternehmung
gehöre
seinem
Sohn
C.___,
welcher
als
alleiniger
Inhaber,
Geschäftsführer
und
Gesellschafter
mit
Einzelunterschrift
im
Handelsregister
eingetragen
sei.
Der
Kläger
sei
nie
im
Handelsregister
eingetragen
gewesen
und
halte
auch
keine
Beteiligung
an
der
Gesellschaft .
Er
habe
zuletzt
einen
Monatslohn
von
Fr.
6'983.20
brutto
erhalten,
wobei
unter
den
Abzügen
FAR-Beiträge
von
E. 2.2.1 Dass
Vorarbeiter
grundsätzlich
vom
persönlichen
Geltungsbereich
des
GAV
FAR
erfasst
sind,
ist
ausgewiesen
und
unbestritten.
Gemäss
Art.
3
Abs.
3
GAV
FAR
gilt
der
GAV
FAR
jedoch
nicht
für
das
leitende
Personal,
das
technische
und
kaufmännische
Personal
sowie
das
Kantinen-
und
Reinigungspersonal
eines
unterstellten
Betriebes.
Zum
leitenden
Personal
gehören
Bauführer
sowie
unter
anderem
jede
Person,
die
im
Handelsregister
als
Prokurist,
Geschäftsführer,
Gesellschafter,
Direktor,
Betriebsinhaber,
Verwaltungsrat
oder
in
ähnlicher
Funk tion
eingetragen
ist
oder
einen
wesentlichen
Einfluss
auf
den
Gang
des
Unter nehmens
ausüben
kann.
Diese
Personen
sind
dem
GAV
selbst
dann
nicht
unter stellt,
wenn
sie
im
gleichen
Betrieb
oder
in
der
gleichen
Unternehmensgruppe
eine
voll-
oder
teilzeitliche
Tätigkeit
im
Sinne
von
Art.
3
Abs.
1
GAV
FAR
aus üben.
Ein
wesentlicher
Einfluss
auf
den
Gang
des
Unternehmens
wird
vermutet,
wenn
eine
Person
an
einem
Betrieb
oder
an
einem
den
Betrieb
beherrschenden
Unternehmen
eine
Beteiligung
von
mehr
als
20
%
hält.
2 .2.2
Gemäss
Art.
14
Abs.
1
GAV
FAR
kann
der
Arbeitnehmende
eine
Über brückungs rente
beanspruchen,
wenn
er
kumulativ
das
6 0.
Altersjahr
vollendet
hat
(lit.
a),
das
ordentliche
AHV-Alter
noch
nicht
erreicht
hat
(lit.
b),
während
mindestens
20
Jahren
innerhalb
der
letzten
25
Jahre
und
davon
die
letzten
sieben
Jahre
vor
dem
Leistungsbezug
ununterbrochen
in
einem
Betrieb
gemäss
Geltungsbereich
GAV
FAR
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(lit.
c)
und
die
Erwerbstätigkeit
unter
Vorbehalt
von
Artikel
15
definitiv
aufgibt
(lit.
d) .
E. 2.25 %
ausgewiesen
seien.
Sein
durchschnittliches
Gehalt
habe
somit
demjenigen
eines
Vorarbeiters
entsprochen,
welcher
gemäss
Art.
41
des
Landesmantelvertrages
für
das
schweizerische
Bauhauptgewerbe
(LMV
Bau hauptgewerbe)
mindestens
einen
Basislohn
von
Fr.
6'340.--
pro
Monat
erzielen
sollte .
Hinzu
komme
eine
monatliche
Spesenentschädigung
von
Fr.
320.--,
welche
dem
Auslagenersatz
für
die
Mittagessenentschädigung
gemäss
Art.
60
LMV
entspreche.
Die
Fahrspesenpauschale
von
Fr.
600.--
richte
sich
sodann
nach
Art.
54
und
60
LMV
Bauhauptgewerbe
(Urk.
1
S.
4
f.).
Der
Kläger
sei
auf
der
von
einem
Bekannten
erstellten
Homepage
versehentlich
als
Geschäftsführer
aufge führt
worden
(Urk.
1
S.
5).
Dasselbe
gelte
auch
für
die
Berufsbezeichnung
im
Leis tungsgesuch
als
«Geschäftsführer/Polier»
(Urk.
1
S.
6).
Er
sei
in
Nordmazedonien
geboren
und
habe
dort
die
Grundschule
besucht.
Nach
der
obligatorischen
Schul zeit
sei
er
in
seiner
Heimat
als
Maurer
und
Vorarbeiter
auf
dem
Bau
tätig
gewesen.
Entsprechend
könne
er
kaum
schreiben
und
beherrsche
die
deutsche
Sprache
nur
beschränkt.
Er
sei
bereits
deshalb
nicht
in
der
Lage,
eine
Führungsposition
ein zunehmen.
Schriftliche
Arbeiten
könne
er
nicht
allein
erledigen,
weshalb
er
eine
Bekannte
mit
dem
Ausfüllen
des
Leistungsgesuches
betraut
habe.
Er
habe
dieses
zwar
unterschrieben,
aber
nicht
verstanden,
dass
er
als
Geschäftsführer
bezeichnet
worden
sei.
Auch
die
Berufsbezeichnung
als
Polier
sei
nicht
korrekt,
sei
er
doch
immer
als
Vorarbeiter
tätig
gewesen
(Urk.
1
S.
6
f.).
Die
B.___
GmbH
bestehe
auch
bis
heute
(Anmerkung
des
Gerichts:
Zeitpunkt
der
Klage erhebung)
aus
dem
Geschäftsführer
C.___,
dem
Kläger
als
Vorarbeiter
und
zwei
weiteren
Mitarbeitern.
Der
Kläger
sei
vollzeitlich
auf
den
Baustellen
als
Vorarbeiter
tätig
und
beziehe
einen
entsprechenden
Lohn.
Wäre
der
Kläger
als
Geschäftsführer
tätig
gewesen,
hätte
man
auf
seinem
Monatslohn
auch
keine
FAR-Beiträge
abgezogen.
Er
habe
nie
irgendwelchen
Einfluss
auf
den
Gang
des
von
seinem
Sohn
geführten
Unternehmens
ausgeübt.
Auch
die
mit
der
Gesell schaft
zusammenarbeitenden
Architekturbüros
sowie
eine
Unternehmung
für
Baumanagement
würden
bestätigen,
dass
der
Kläger
während
seiner
gesamten
Tätigkeit
für
schwere
und
körperlich
anspruchsvolle
Aussenarbeiten
eingesetzt
worden
sei
(Urk.
1
S.
7).
Insgesamt
stehe
ihm
ein
Anspruch
auf
eine
Über brückungsrente
der
Beklagten
zu,
da
er
vom
persönlichen
Geltungsbereich
des
GAV
FAR
erfasst
werde
(Urk.
1
S.
10).
3 .2.3
Dem
hielt
die
Beklagte
in
ihrer
Klageantwort
entgegen,
der
Kläger
habe
in
seinem
Leistungsgesuch
selbst
deklariert,
bei
der
B.___
als
«Geschäftsführer/Polier»
tätig
gewesen
zu
sein.
Dabei
handle
es
sich
um
eine
erste,
spontane
Sachverhaltsschil derung,
welcher
im
Sinne
einer
Aussage
der
ersten
Stunde
besonderes
hohe
Glaubhaftigkeit
zukomme.
Hinzu
komme,
dass
im
Zeitpunkt
der
Prüfung
des
Gesuchs
durch
die
FAR-Auszahlungsstelle
auf
der
Website
des
Unternehmens
der
Kläger
als
Geschäftsführer
und
der
Sohn
als
Inhaber
aufgeführt
worden
seien.
Der
Umstand,
dass
ein
Bekannter
der
Familie
die
Homepage
erstellt
und
dabei
den
Kläger
als
Geschäftsführer
genannt
habe,
zeige,
dass
der
Kläger
zumindest
den
Anschein
gemacht
haben
müsse,
diese
Rolle
innezuhaben
(Urk.
7
S.
5
f.).
Der
Kläger
sei
seit
1990
in
der
Schweiz,
weshalb
davon
ausgegangen
werden
könne,
dass
er
in
der
Lage
sei,
Kunden
und
Angestellte
zu
verstehen
und
sich
mit
ihnen
mündlich
zu
verständigen
(Urk.
7
S.
6).
Die
B.___
GmbH
sei
nur
gerade
zwei
Monate,
nachdem
der
Kläger
arbeitslos
geworden
sei,
gegründet
worden.
Zu
diesem
Zeitpunkt
sei
der
Kläger
51
Jahre
alt
gewesen,
wobei
ihm
bewusst
gewesen
sein
müsse,
dass
die
Tätigkeit
in
den
letzten
sieben
Jahren
vor
dem
FAR-Rentenbeginn
entscheidend
sei.
Der
Unterstellungsprozess
sei
sodann
auch
durch
die
Selbstanzeige
des
Unternehmens
in
Gang
gesetzt
worden.
Dies
bestärke
den
Verdacht,
dass
die
B.___
GmbH
ausschliesslich
für
den
Kläger
gegrün det
worden
sei,
um
ihm
eine
FAR-Überbrückungsrente
zu
sichern
(Urk.
7
S.
7).
Der
Sitz
der
B.___
GmbH
sei
ab
April
2016
bis
am
2.
Februar
2021
an
der
Wohnadresse
des
Klägers
gewesen.
Damit
habe
er
unmittelbare
Einsicht
in
sämtliche
Belange
der
GmbH
gehabt
und
habe
auch
direkt
Einfluss
auf
die
Geschäfte
und
Unternehmensentscheide
nehmen
können
(Urk.
7
S.
7
f.).
Insge samt
gehöre
der
Kläger
zum
leitenden
Personal,
weshalb
ihm
die
Zeit,
die
er
bei
der
B.___
GmbH
tätig
gewesen
sei,
nicht
angerechnet
werden
könne.
Daran
würden
auch
die
vom
Kläger
eingereichten
Bestätigungen
verschiedener
Unternehmungen
nicht s
ändern,
wonach
er
während
seiner
gesamten
Tätigkeit
stets
in
schweren
und
körperlich
anspruchsvollen
Aussenarbeiten
eingesetzt
gewesen
sei.
So
scheide
leitendes
Personal
gemäss
Art.
3
Abs.
3
GAV
FAR
selbst
dann
aus
dem
Geltungsbereich
aus,
wenn
es
sich
auf
einer
Baustelle
aktiv
betätige
und
körperlich
anstrengende
Arbeit
verrichte
(Urk.
7
S.
8).
Der
Kläger
habe
auch
in
finanzieller
Hinsicht
eine
Sonderstellung
im
Unternehmen
innegehabt.
Der
Mindestlohn
für
Vorarbeiter
gemäss
LMV
Bauhauptgewerbe
betrage
Fr.
6'340.--
pro
Monat
und
d er
Durchschnittsl ohn
für
Vorarbeiter
(Alter:
60
Jahre,
Dienst alter:
9
Jahre,
tätig
im
Kanton
St.
Gallen,
Ausbildung:
obligatorische
Schule)
liege
bei
Fr.
7'010.--
monatlich.
Der
Kläger
habe
in
den
Jahren
2020
bis
2024
durch schnittlich
einen
Monatslohn
von
Fr.
8'204. --
erzielt,
womit
sein
Lohn
den
marktüblichen
Lohn
deutlich
überstiegen
habe
(Urk.
7
S.
9).
Zusätzlich
habe
der
Kläger
jeweils
eine
Mittagsentschädigung
in
unregelmässiger
Höhe
sowie
übrige
Pauschalspesen
von
Fr.
600.--
monatlich
erhalten.
Üblicherweise
würden
Pauschal spesen
rund
E. 3 .
3 .1
Der
Kläger
beantragt
die
Zusprache
einer
ordentlichen
Überbrückungsrente
(Art.
14
Abs.
1
GAV
FAR,
Art.
15
Reglement
FAR)
der
Beklagten.
Mit
Blick
darauf,
dass
der
Kläger
seinen
Leistungsanspruch
ab
dem
1.
Oktober
2025
geltend
macht
(Urk.
1
S.
2)
und
am
24.
September
1965
geboren
wurde,
ist
die
Anspruchsvoraussetzung
der
Vollendung
des
60.
Altersjahres
gemäss
Art.
14
Abs.
1
lit.
a
GAV
FAR
unbestrittenermassen
erfüllt.
Angesichts
des
ordentlichen
AHV-Rentenalters
(Referenzalter)
von
65
Jahren
(Art.
21
Abs.
1
des
Bundes gesetz es
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
[ AHVG ])
hat
dies
auch
für
die
Anspruchsvoraussetzung
von
Art.
14
Abs.
1
lit.
b
GAV
FAR
zu
gelten.
Zu
prüfen
ist,
ob
der
Kläger
die
Voraussetzung
der
Beschäftigungsdauer
gemäss
Art.
14
Abs.
1
lit.
c
GAV
FAR
erfüllt. 3 .2 3 .2.1
Die
vom
1.
Juni
2016
bis
am
30.
September
2025
andauernde
Anstellung
des
Klägers
bei
der
B.___
GmbH
beschlägt
die
Zeitspanne
der
letzten
sieben
Jahre
vor
dem
beantragten
Leistungsbezug.
Ein
Anspruch
auf
eine
(ordentliche)
Überbrückungsrente
gegenüber
der
Beklagten
fällt
dementsprechend
nur
dann
in
Betracht,
falls
der
Kläger
bei
Ausübung
seiner
Tätigkeit
für
die
B.___
GmbH
vom
persönlichen
Geltungsbereich
erfasst
w a r
(vgl.
E.
E. 3.5 %
bis
E. 7.2 %
seines
Bruttolohnes
ausgemacht,
was
ein
weiterer
Hinweis
darauf
sei,
dass
der
Kläger
eine
Sonderstellung
in
der
Unterneh mung
gehabt
habe
(Urk.
7
S.
9
f.).
In
den
Jahren
2021,
2023
und
2024
habe
der
Kläger
sodann
Bonuszahlungen
erhalten,
welche
für
leistungs-
bzw.
gewinn unabhängige
Lohnanteile
sprächen,
die
bei
leitendem
Personal
üblich
seien.
Aus
den
bei
der
Beklagten
gemeldeten
Löhnen
gehe
zudem
hervor,
dass
der
Kläger
in
allen
Jahren
den
mit
Abstand
höchsten
Lohn
aller
Mitarbeiter
der
B.___
GmbH
erzielt
habe
(Urk.
7
S.
10).
In
der
Lohnabrechnung
des
Monats
August
2025
seien
10
bezogene
und
20
verfügbare
Ferientage
deklariert
worden.
Gemäss
Lohnabrechnung
des
Monats
September
2025
sei
dem
Kläger
jedoch
eine
Ent schädigung
für
30
Tage
Ferien
ausbezahlt
worden.
Eine
solche
Zusatzzahlung
lasse
sich
nur
mit
einer
Stellung
als
Geschäftsführer
vereinbaren
(Urk.
7
S.
10
f.).
Schliesslich
habe
der
Kläger
von
der
B.___
GmbH
ein
Darlehen
im
Umfang
von
Fr.
30'000.--
erhalten,
was
ebenfalls
für
eine
Stellung
als
Geschäfts führer
spreche
(Urk.
7
S.
11). 3 .2.4
In
seiner
Replik
führte
der
Kläger
ergänzend
aus,
sowohl
er
als
auch
sein
Sohn
würden
an
der
«…»
in
O.___
wohnen.
Bei
der
Liegenschaft
handle
es
sich
um
ein
Mehrfamilienhaus,
welches
über
mehrere
getrennte
Brief kästen
verfüge.
Sämtliche
Korrespondenz
sei
immer
von
seinem
Sohn
geöffnet
und
beantwortet
worden
(Urk.
11
S.
10).
Seine
Hausärztin
habe
bestätigt,
dass
seine
seit
2008
bestehenden
Rückenbeschwerden
durch
die
jahrelange
schwere
körperliche
Arbeit
auf
der
Baustelle
wesentlich
verstärkt
worden
seien.
Zudem
habe
er
am
1.
März
2024
einen
Arbeitsunfall
erlitten,
wobei
ihm
eine
schwere
Betonplatte
auf
die
Hand
gefallen
sei.
Auch
dies
zeige
klar,
dass
es
sich
beim
Kläger
um
einen
«klassischen
Bauarbeiter»
handle
(Urk.
11
S.
12).
Zudem
habe
er
bereits
bei
der
Z.___
AG
im
Jahr
2014
Fr.
7 ’ 480.--
pro
Monat
und
damit
einen
höheren
Bruttolohn
als
bei
der
B.___
GmbH
erzielt
(Urk.
11
S.
13).
Gemäss
Lohnrechner
bewege
sich
der
monatliche
Bruttomonatslohn
für
einen
mit
dem
Kläger
vergleichbaren
Arbeitnehmer
im
Kanton
Zürich
zwischen
Fr.
6' 3 90.--
bis
Fr.
7'910.--,
womit
sich
der
Lohn
des
Klägers
in
der
Mitte
befinde
(Urk.
11
S.
14).
Auch
andere
Mitarbeiter
hätten
Spesenentschädigungen
erhalten
und
er
habe
diesbezüglich
keine
Sonderstellung
in
der
Unternehmung
gehabt
(Urk.
11
S.
15
f.).
Neben
dem
Kläger
und
dem
Geschäftsführer
C.___
seien
nur
noch
ein
bis
zwei
weitere
Mitarbeiter
für
die
Unternehmung
tätig
gewesen.
Dass
ein
anderer
Mitarbeiter
im
Jahr
2022
einen
viel
niedrigeren
Lohn
als
der
Kläger
gehabt
habe,
lasse
sich
dadurch
erklären,
dass
Ersterer
als
Mitar beiter
der
Fachklasse
C
im
Stundenlohn
tätig
gewesen
sei.
Ein
anderer
Mitarbeiter
mit
einem
monatlichen
Grundlohn
von
Fr.
6'160.--
sei
sodann
fast
20
Jahre
jün ger
als
der
Kläger
und
in
der
Lohnklasse
A
tätig
(Urk.
11
S.
16
f.).
Die
Vergütung
von
30
Ferientagen
am
Ende
des
Arbeitsverhältnisses
beruhe
auf
einer
fehler haften
Berechnung
des
Treuhandbüros
und
habe
nichts
mit
einer
Sonderzahlung
zu
tun
(Urk.
11
S.
17).
Aus
dem
Darlehen
könne
schliesslich
nichts
in
Bezug
auf
seine
Stellung
in
der
Gesellschaft
abgeleitet
werden.
So
enthalte
der
Darlehens vertrag
vom
19.
Juni
2024
eine
Rückzahlungsverpflichtung
bis
zum
30.
September
202 5.
Zudem
sei
das
Darlehen
mit
einer
Verzinsung
von
E. 9 Februar
2025
angab,
als
«Geschäftsführer/Polier»
bei
der
B.___
GmbH
tätig
gewesen
zu
sein
(Urk.
2/1).
Soweit
er
hierzu
vorbrachte,
die
Berufsbezeichnung
beruhe
auf
einem
Missverständnis
zwischen
ihm
und
der
ihn
bei m
Ausfüllen
des
Lei stungsgesuch s
unterstützenden
Bekannten
(Urk.
1
S.
6),
ist
dieses
Vorbringen
als
Schutzbehauptung
zu
werten.
Selbst
wenn
er
-
wie
von
ihm
geltend
gemacht
(Urk.
1
S.
6)
-
trotz
seines
langjährigen
Aufenthalts
in
der
Schweiz
(Urk.
1
S.
6;
Urk.
11
S.
20)
nur
über
sehr
eingeschränkte
Deutsch kenntnisse
verfügen
sollte,
ist
davon
auszugehen,
dass
ihm
die
Begriffe
«Geschäftsführer»,
«Polier»
und
«Vorarbeiter»
aufgrund
seiner
langjährigen
Tätig keit
im
Baugewerbe
(Urk.
1
S.
6)
geläufig
waren .
Vor
diesem
Hintergrund
erscheint
es
wenig
glaubhaft,
dass
ihm
bei
der
Unterzeichnung
des
Leistungs gesuchs
nicht
aufgefallen
sein
will,
dass
seine
Bekannte
eine
unzutreffende
Berufsbezeichnung
verwendet
ha t t e .
In
diesem
Zusammenhang
ist
denn
auch
zu
berücksichtigen,
dass
den
sogenannten
spontanen
«Aussagen
der
ersten
Stunde»
–
wozu
auch
die
Angaben
im
Leistungsgesuch
zählen
–
in
beweismässiger
Hin sicht
grösseres
Gewicht
zukommt
als
späteren
Darstellungen,
die
bewusst
oder
unbewusst
von
nachträglichen
Überlegungen
versicherungsrechtlicher
oder
ande rer
Art
beeinflusst
sein
können
(BGE
143
V
168
E.
5.2.2,
121
V
45
E.
2a,
je
m.w.H.).
Entsprechend
vermag
der
Kläger
auch
aus
dem
Schreiben
seiner
Bekann ten
vom
8.
Januar
2026,
in
welchem
diese
ausführte,
die
Bezeichnung
des
Klägers
als
Geschäftsführer
sei
fehlerhaft
gewesen
(Urk.
12/16),
nichts
für
sich
zu
gewin nen . 3 . 4
Gegen
die
Darstellung
des
Klägers
spricht
sodann,
dass
er
(mindestens)
vom
22.
August
2024
(vgl.
Urk.
16)
bis
jedenfalls
zum
Zeitpunkt
des
Ablehnungs entscheids
durch
die
Auszahlungsstelle
FAR
vom
25.
Juni
2025
–
in
welchem
ausdrücklich
auf
die
entsprechenden
Angaben
auf
der
Homepage
Bezug
genom men
wurde
(vgl.
Urk.
2/2)
–
auf
der
Homepage
der
B.___
GmbH
als
Geschäftsführer
mit
seiner
eigenen,
auch
privat
verwendeten
Handynummer
auf geführt
worden
war.
Sein
Einwand,
er
sei
auf
der
von
einem
Bekannten
erstellten
Homepage
versehentlich
in
dieser
Funktion
aufgeführt
worden
(Urk.
1
S.
5),
erscheint
wenig
überzeugend,
zumal
kaum
anzunehmen
ist,
dass
dieser
(angeb liche)
Fehler
weder
bei
der
Aufschaltung
der
Homepage
noch
in
der
Folgezeit
dem
Kläger
oder
dessen
Sohn
aufgefallen
wäre.
Zudem
erfordert
die
Überprüfung
der
entsprechenden
Angaben
-
entgegen
seiner
Auffassung
(Urk.
11
S.
6)
-
keine
besonderen
Computerkenntnisse.
Dass
der
Kläger
über
«keinerlei
Computerkennt nisse
verfügt»
(Urk.
11
S.
6)
wird
auch
dadurch
in
Frage
gestellt,
dass
er
über
eine
eigene,
private
E-Mail-Adresse
verfügt
(Urk.
2/3) . 3 . 5 3 .5.1 Zu
berücksichtigen
ist
sodann
Folgendes:
Gemäss
Auszügen
aus
dem
Lohnkonto
(Urk.
8/15)
erzielte
der
Kläger
in
den
Jahren
2021
bis
202 4
im
Durchschnitt
folgende
monatliche
Einkommen
(inkl.
1 3.
Monatslohn,
exkl.
Bonus
und
Spesen
[dazu
nachfolgend
E.
3 .5.2
und
3 .5. 4 ]) :
Fr.
7'533.--
im
Jahr
2021
(Fr.
90'400.55
:
12),
Fr.
7'453.--
im
Jahr
2022
(Fr.
89'440.--
:
12),
Fr.
8'040.--
im
Jahr
2023
(Fr.
96'488.--
:
12)
und
Fr.
7'903.--
im
Jahr
2024
(Fr.
94'844.--
:
12).
Im
Jahr
2025
erzielte
der
Kläger
gemäss
den
Lohnabrechnungen
für
die
Monate
Januar
bis
September
(Urk.
2/8)
sodann
ein
durchschnittliches
monatliches
Einkommen
(inkl.
E. 13 Monatslohn
und
Ferienentschädigung)
von
Fr.
8’725 .--
(Fr.
7 8 ' 520.80
:
9). 3 .5.2 Neben
dem
Bruttolohn
erhielt
der
Kläger
jeweils
eine
Entschädigung
für
das
Mittag essen
in
unregelmässiger
Höhe
sowie
monatliche
Auto-Pauschalspesen
in
Höhe
von
Fr.
600.--
(vgl.
Lohnkonti
2021-2024
[Urk.
8/15]
und
Lohnabrechnun gen
Januar
bis
September
2025
[Urk.
2/8]).
Die
Beklagte
hielt
insbesondere
in
Bezug
auf
Letztere
dafür,
dass
diese
angesichts
ihrer
Höhe
als
Lohnbestandteil
zu
qualifizieren
seien
(Urk.
7
S.
10).
Der
Kläger
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt,
dabei
handle
es
sich
um
Auslagenersatz
und
berief
sich
auf
Art.
54
und
60
LMV
Bauhauptgewerbe
(Urk.
1
S.
5,
Urk.
11
S .
15
f.). Der
nicht
allgemeinverbindlich
erklärte
Art.
54
Abs.
1
LMV
Bauhauptgewerbe
bestimmt,
dass
die
Reisezeit
für
Hin-
und
Rückfahrt
ab
und
zur
Sammelstelle
nicht
zur
Jahresarbeitszeit
gemäss
Art.
24
LMV
zählt
und
zum
Grundlohn
zu
ent schädigen
ist,
soweit
sie
30
Minuten
im
Tag
übersteigt.
Hingegen
zählt
der
Weg
vom
Anstellungsort
(Firmensitz)
zum
Arbeitsort
(Baustelle)
bereits
als
Arbeitszeit,
und
die
vorgenannte
Bestimmung
gelangt
nur
zur
Anwendung,
wenn
der
Arbeit geber
die
Angestellten
von
einem
Sammelort
aus
zur
Baustelle
befördert
(vgl.
Kommentar
zum
LMV
2012-2015
S.
141).
Daraus
erscheint
als
überwiegend
wahrscheinlich,
dass
es
sich
bei
der
Entschädigung
gemäss
Art.
54
LMV
nicht
um
Auslagenersatz,
sondern
eher
um
einen
Lohnbestandteil
handelt,
was
auch
durch
die
systematische
Einordnung
der
Bestimmung
unter
dem
Titel
«8.
Lohnzu schläge»
bestätigt
wird
(vgl.
dazu
auch
Rz.
2002
der
Wegleitung
über
den
mass gebenden
Lohn
in
der
AHV,
IV
und
EO
[WML]
in
der
ab
1.
Januar
2025
gültig
gewesenen
Fassung,
wonach
Entschädigungen
zum
Ausgleich
der
mit
der
Funktion
oder
dem
Arbeitsort
verbundenen
Inkonvenienzen
wie
beispielsweise
Entschädigungen
für
Reisezeit
zum
massgebenden
Lohn
gehören).
Vor
diesem
Hintergrund
fällt
ins
Gewicht,
dass
der
Kläger
selbst
vorbrachte,
die
Fahrspesen pauschale
sei
von
seiner
Arbeitgeberin
eingeführt
worden,
um
den
Arbeit nehmer n
die
Führung
eines
Fahrtenbuchs
über
gefahrene
Kilometer
und
Fahr zeiten
zu
ersparen
(Urk.
1
S.
5).
Dies
spricht
dafür,
dass
mit
der
Pauschale
nicht
nur
effektive
Auslagen
für
Fahrtkilometer
abgegolten
werden
sollten,
sondern
auch
der
mit
den
Fahrten
verbundene
Zeitaufwand.
Insoweit
bestehen
Anhalts punkte
dafür,
dass
zumindest
ein
Teil
der
Pauschale
als
Entschädigung
für
Reise zeit
und
damit
als
Lohnbestandteil
zu
qualifizieren
ist. Selbst
wenn
man
zugunsten
des
Klägers
davon
ausgehen
wollte,
dass
damit
kein
Zeitaufwand,
sondern
ausschliesslich
gefahrene
Kilometer
pauschal
abgegolten
werden
sollten,
gilt
es
zu
berücksichtigen,
dass
der
allgemeinverbindlich
erklärte
Art.
60
Abs.
3
LMV
Bauhauptgewerbe
eine
Entschädigung
von
mindestens
Fr.
0. 6 0
pro
Kilometer
(ab
1.1.2023:
F r.
0. 7 0
[in
dieser
Höhe
a llgemeinverbindlich
ab
1.5.2023 ])
lediglich
für
den
Fall
vorsieht,
dass
Arbeitnehmende
auf
ausdrück liche
Anordnung
des
Betriebes
ihren
Privatwagen
für
Dienstfahrten
benutzen.
Vorliegend
begründete
der
Kläger
die
im
Vergleich
zu
anderen
Mitarbeitern
höhere
Fahrspesenpauschale
damit,
er
habe
jeweils
einen
längeren
Weg
zurück gelegt,
da
er
Material
bei
der
Unternehmung
abgeholt
und
zu
den
jeweiligen
Bau stellen
transportiert
habe
(Urk.
11
S.
15).
Da
es
wenig
wahrscheinlich
erscheint,
dass
er
für
solche
Materialtransporte
seinen
Privatwagen
verwendete,
bestehen
erhebliche
Zweifel
daran,
dass
die
Fahrspesenpauschale
tatsächlich
der
Abgeltung
effektiver
Auslagen
diente.
Mithin
ist
anzunehmen,
dass
ihr
zumindest
teilweise
Lohncharakter
zukam.
Für
l etztere
Annahme
spricht
denn
auch
der
Umstand,
dass
die
Pauschalspesen
trotz
entsprechender
Pflicht
(vgl.
Rz.
55
ff.
der
Wegleitung
zum
Ausfüllen
des
Lohnausweises
bzw.
der
Rentenbescheinigung,
gültig
ab
1.
Januar
2025)
nicht
i n
den
Lohnausweis en
deklariert
wurden
(Urk.
2/9).
Insgesamt
bestehen
gewichtige
Anhaltspunkte
dafür,
dass
es
sich
bei
der
Fahr spesenpauschale
zumindest
teilweise
nicht
um
einen
blossen
Auslagenersatz,
sondern
um
einen
(verdeckten)
Lohnbestandteil
handelte.
Mithin
ist
davon
aus zugehen,
dass
das
effektive
durchschnittliche
Monatseinkommen
des
Klägers
um
einige
hundert
Franken
höher
war
als
die
vorstehend
in
E.
3 .5.1
aufgeführten
monatlichen
Durchschnittseinkommen.
Daran
vermag
entgegen
der
Ansicht
des
Klägers
nichts
zu
ändern,
dass
er
bereits
bei
der
Z.___
AG
eine
Pauschal entschädigung
für
Spesen
im
Umfang
von
Fr.
300.--
erhalten
habe
(Urk.
11
S.
16).
Aus
den
vom
Kläger
ins
Recht
gelegten
Lohnabrechnung en
(Urk.
12/22)
ergibt
sich
vielmehr,
dass
es
sich
dabei
um
die
allgemeinverbindlich
erklärte
Mittagessensentschädigung
von
Art.
60
Abs.
2
LMV
(Ansatz
von
Fr.
15.--
pro
Tag;
ab
1.1.2017:
Fr.
16.--)
handelte,
welche
er
auch
bei
der
B.___
GmbH
zusätzlich
zur
Fahrspesenpauschale
erhielt.
3 .5.3 Die
in
E.
3. 5.1
aufgeführten
monatlichen
Einkommen
übersteigen
den
Median wert
gemäss
dem
statistischen
Lohnrechner
des
Bundesamtes
für
Statistik
für
in
der
Hochbaubranche
angestellte
Personen
mit
dem
Profil
des
Klägers
von
Fr.
6'815.--
im
Jahr
2022
(inkl.
1 3.
Monatslohn;
vgl.
Salarium
-
Statistischer
Lohnrechner
2022,
Branche
41
Hochbau,
Region
Zürich,
Berufsgruppe
71
Bau-
und
Ausbaufach kräfte
sowie
verwandte
Berufe,
ausgenommen
Elektriker,
ohne
Kaderfunktion,
ohne
abgeschlossene
Berufsausbildung,
Alter
60,
Dienstjahre
9,
weniger
als
20
Beschäftigte,
Schweizer
Nationalität;
abrufbar
unter
https://www.salarium.bfs.admin.ch/;
vgl.
auch
Urk.
18)
deutlich;
dies
gilt
umso
mehr
unter
Berücksichtigung
eines
allfälligen
verdeckten
Lohnbestandteils
in
Form
von
Fahrspesen
(vgl.
vorstehend
E.
3 .5.2) .
Be i
einer
Person
mit
einer
Niederlassungs bewilligung
C,
wie
dies
beim
Kläger
zutrifft,
beträgt
der
Median wert
Fr.
6'655.--
(inkl.
1 3.
Monatslohn;
Urk.
18).
Der
genannten
Statistik
lässt
sich
sodann
entnehmen,
dass
25
%
der
in
der
Hochbaubranche
angestellten
Personen
mit
dem
Profil
des
Klägers
mehr
als
Fr.
7'430.--
(Fr.
7'256.--
mit
Niederlassungs bewilligung
C)
verdienten
(Urk.
18).
Ein
Betrag,
der
vom
Kläger
in
den
Jahren
2021
und
2022
(ohne
Berücksichtigung
eines
verdeckten
Lohn bestandteils)
zwar
nur
knapp,
in
den
Jahren
2023
bis
2025
jedoch
deutlich
über troffen
wurde.
Auch
im
Vergleich
zu
den
vom
Kläger
ins
Recht
gelegten
statisti schen
Werten
(Urk.
12/23)
zeigt
sich,
dass
die
von
ihm
erzielten
monatlichen
Einkommen
selbst
ohne
Berücksichtigung
eines
allfälligen
verdeckten
Lohn bestand teils
(vgl.
vorstehend
E.
3 .5.2)
deutlich
über
dem
mittleren
Monatslohn
für
Hoch-
und
Tiefbau
Vorarbeiter
von
Fr.
7'160.--
im
Jahr
2025
(13
x
brutto,
inklusive
Bonus;
basierend
auf
der
Lohnstrukturerhebung
2022
des
Bundesamtes
für
Statistik
unter
Berücksichtigung
des
Branchen-Lohnwachstums
seit
2022
von
3,4
%)
lagen.
Diese
Umstände
lassen
an
seiner
Darstellung
einer
Anstellung
als
Vorarbeiter
ohne
leitende
Funktion
zweifeln. 3 .5. 4 Dies
gilt
umso
mehr,
als
der
Kläger
im
Jahr
2021
in
den
Monaten
August
und
November
eine
Bonus-Auszahlung
von
jeweils
Fr.
10'000.--
erhielt
(vgl.
Lohn konto
2021,
Urk.
8/15),
was
sich
nur
schwerlich
mit
einer
Tätigkeit
als
Vorarbeiter
ohne
leitende
Funktion
in
Einklang
bringen
lässt.
Dies
gilt
in
gleicher
Weise
im
Hinblick
auf
das
dem
Kläger
seitens
der
Gesellschaft
gewährte
Darlehen
in
der
beträchtlichen
Höhe
von
Fr.
30'000.--
(vgl.
Dar l ehensvertrag,
Urk.
12/31).
Zwar
war
dieses
gemäss
Vertrag
mit
E. 17 Januar
2019
BV.2016.00048
E.
3.4.4).
Vor
diesem
Hintergrund
vermag
der
Kläger
auch
aus
den
von
ihm
eingereichten
Arbeitsbestätigungen
der
D.___
AG,
der
E.___
GmbH
sowie
der
F.___
AG
(Urk.
2/12-14)
nichts
für
sich
zu
gewinnen .
Diesen
lässt
sich
zwar
entnehmen,
dass
der
Kläger
während
seiner
Tätigkeit
stets
in
schweren
und
körperlich
anspruchsvollen
Aussen arbeiten
eingesetzt
worden
sei.
Allerdings
geben
sie
keinen
Aufschluss
darüber,
in
welchem
Zeitraum
er
im
Auftrag
der
vorgenannten
Unternehmen
tätig
war,
was
ihre
Aussagekraft
schmälert.
Zudem
wird
damit
nicht
ausgeschlossen,
dass
der
Kläger
daneben
auch
in
leitender
Position
für
die
B.___
GmbH
tätig
war.
4 . Nach
dem
Dargelegten
ist
ein
Anspruch
des
Klägers
auf
eine
Überbrückungsrente
der
Beklagten
zu
verneinen,
da
er
im
massgebenden
Zeitraum
bei
der
B.___
GmbH
eine
leitende
Stellung
ausübte
und
entsprechend
vom
persön lichen
Geltungsbereich
des
GAV
FAR
nicht
erfasst
war
(Art.
3
Abs.
3).
Dies
hat
die
Abweisung
der
Klage
zur
Folge. 5 . Der
Beklagten
steht
in
ihrer
Funktion
als
Trägerin
der
beruflichen
Vorsorge
keine
Prozessentschädigung
zu
(BGE
128
V
124
E.
5b).
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Klage
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Rafaela
Stadelmann
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
18 - Stiftung
für
den
flexiblen
Altersrücktritt
im
Bauhauptgewerbe
(FAR)
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
18 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich BV.2025.00075 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 2 6.
Mai
2026 in
Sachen X.___ Kläger vertreten
durch
Rechtsanwältin
Rafaela
Stadelmann Scheuchzerstrasse
28,
8006
Zürich gegen Stiftung
für
den
flexiblen
Altersrücktritt
im
Bauhauptgewerbe
(FAR) Obstgartenstrasse
19,
8006
Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
Der
am
24.
September
19 6 5
geborene
X.___
war
vom
1.
Oktober
2000
bis
zum
31.
Oktober
2001
bei
der
Y.___
AG
angestellt.
Vom
1.
November
20 0 1
bis
zum
31.
Juli
2003
übte
er
keine
Beschäftigung
respektive
keine
dem
Gesamtarbeitsvertrag
für
den
flexiblen
Altersrücktritt
im
Bauhauptgewerbe
(GAV
FAR)
unterstellte
Beschäftigung
aus.
Vom
1 .
August
2003
bis
am
28.
Februar
2015
war
er
bei
der
Z.___
AG
tätig.
In
der
Folge
bezog
er
Arbeitslosen entschädigung
und
war
im
Zwischenverdienst
bei
der
A.___
tätig.
Ab
dem
1.
Juni
2016
bis
zum
30.
September
2025
arbeitete
er
schliesslich
bei
der
B.___
GmbH
(Urk.
2/1
S.
2,
Urk.
2/2
S.
2,
Urk.
8/9).
1.2
Am
12.
Februar
2025
(Posteingang)
stellte
X.___
gegenüber
der
Stiftung
für
den
flexiblen
Altersrücktritt
im
Bauhauptgewerbe
(FAR)
ein
Leistungsgesuch
(Urk.
2/1) .
Dieses
wurde
von
der
FAR
Auszahlungsstelle
am
25.
Juni
2025
abge lehnt
mit
der
Begründung,
X.___
gehöre
zum
leitenden
Personal
der
B.___
GmbH .
Diese
Tätigkeit
sei
nicht
dem
GAV
FAR
unterstellt,
weshalb
er
in
den
letzten
sieben
Jahren
vor
dem
beantragten
Rentenbeginn
keine
ununter brochene,
dem
GAV
FAR
unterstellte
Beschäftigung
ausgeübt
habe
(Urk.
2/2).
Der
Ausschuss
Rekurse
des
Stiftungsrates
FAR
bestätigte
mit
Entscheid
vom
10.
September
2025
die
Ablehnung
des
Leistungsgesuchs
(Urk.
2/4). 2.
Mit
Eingabe
vom
3.
Oktober
2025
(Poststempel)
erhob
der
nunmehr
anwaltlich
vertretene
X.___
Klage
gegen
die
Stiftung
FAR
mit
folgendem
Rechts begehren
(Urk.
1
S.
2):
«1.
Es
sei
die
Beklagte
zu
verpflichten,
dem
Kläger
die
ihm
gemäss
GAV
FAR
bzw.
Reglement
FAR
zustehenden
Leistungen,
namentlich
eine
ordentliche
Überbrückungsrente
im
Sinne
von
Art.
16
GAV
FAR
beziehungsweise
Art.
15
Regl
FAR
ab
dem
Zeitpunkt
der
definitiven
Aufgabe
der
Erwerbstätigkeit
per
1.
Oktober
2025
und
zuzüglich
5
%
Zins,
aus zurichten.
2.
Alles
unter
Entschädigungs-
und
Kostenfolgen
und
zusätzlich
Mehr
wertsteuerzusatz
zu
Lasten
der
Beklagten.»
Mit
Klageantwort
vom
24.
November
2025
beantragte
die
Stiftung
FAR
die
voll umfängliche
Abweisung
der
Klage,
unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
zulasten
des
Klägers
(Urk.
7
S.
2).
Mit
Verfügung
vom
25.
November
2025
wurde
ein
zweiter
Schriftenwechsel
angeordnet
(Urk.
9),
in
dessen
Rahmen
die
Parteien
an
ihren
Rechtsbegehren
festhielten
(Replik
vom
16.
Januar
2026
[Urk.
11],
Duplik
vom
16.
Februar
2026
[Urk.
15]).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Der
Schweizerische
Baumeisterverband
(SBV),
die
GBI
Gewerkschaft
Bau
&
Industrie
(heute:
Unia)
sowie
die
Gewerkschaft
SYNA
schlossen
am
12.
November
2002
den
Gesamtarbeitsvertrag
für
den
flexiblen
Altersrücktritt
im
Bauhaupt gewerbe
(GAV
FAR)
ab,
mit
dessen
Vollzug
die
Stiftung
FAR
betraut
ist.
Durch
Beschluss
des
Bundesrates
vom
5.
Juni
2003
wurde
der
GAV
FAR
teilweise
allgemeinverbindlich
erklärt.
Seit
dem
30.
Sep tember
2003
ist
auch
der
Verband
Baukader
Schweiz
Vertragspartei.
Die
nachträglichen
Zusatzvereinbarungen
1 13
wurden
ebenfalls
allgemeinver bindlich
erklärt,
die
letzte
Zusatzvereinbarung
per
1.
April
202 5.
Gestützt
auf
den
GAV
FAR
(Urk.
8/8)
hat
die
Stiftung
FAR
ein
Reglement
erlassen,
welches
ausführende
Bestimmungen
enthält
(Reglement
FAR;
Urk.
8/8).
Die
letzte
Änderung
trat
ebenfalls
am
1.
April
2025
in
Kraft. 1.2
In
räumlicher
Hinsicht
gilt
der
GAV
FAR
nach
dessen
Art.
1
Abs.
1
und
Abs.
3
für
das
gesamte
Gebiet
der
schweizerischen
Eidgenossenschaft,
mit
Ausnahme
der
Betriebe
mit
Sitz
im
Kanton
Wallis. 1.3
In
betrieblicher
Hinsicht
gilt
der
GAV
FAR
gemäss
dessen
Art.
2
Abs.
1
für
alle
inländischen
und
ausländischen
in
der
Schweiz
tätigen
Betriebe
beziehungsweise
für
deren
Betriebsteile
sowie
für
Subunternehmer
und
selbständige
Akkordanten,
die
Arbeitnehmer
beschäftigen,
welche
gewerblich
tätig
sind.
Insbesondere
gilt
er
für
Unternehmen,
welche
Tätigkeiten
im
Bauhauptgewerbe
ausüben
(lit.
a-i;
vgl.
auch
Abs.
2
zu
den
hier
nicht
interessierenden
Ausnahmen).
1.4
Die
Anwendbarkeit
des
GAV
FAR
ist
vorliegend
sowohl
in
räumlicher
(E.
1.2
hiervor)
als
auch
in
betrieblicher
(E.
1.3
hiervor)
Hinsicht
unbestritten
und
durch
die
eingereichten
Akten
ausgewiesen.
So
war
der
Kläger
in
den
letzten
25
Jahren
vor
dem
Leistungsgesuch
per
1.
Oktober
2025
(Urk.
1
S.
2)
unter
anderem
bei
den
Bauunternehmen
Y.___
AG,
der
Z.___
AG,
Hoch
und
Tiefbau,
und
der
B.___
GmbH
angestellt
(vgl.
Sachverhalt
Ziff.
1.1).
Dabei
handelt(e)
es
sich
allesamt
um
Bauunternehmen,
welche
gemäss
Handelsregister
insbesondere
die
Ausführung
von
Hoch-
und
Tiefbauarbeiten
bezweckten
(Urk.
2/7,
www.zefix.ch).
2. 2.1
Fraglich
und
zu
prüfen
bleibt,
ob
der
Kläger
in
den
persönlichen
Geltungsbereich
des
GAV
FAR
fällt.
Nach
der
allgemeinen
Regel
des
Zivilgesetzbuches
(ZGB),
wonach
derjenige
das
Vorhandensein
einer
Tatsache
zu
beweisen
hat,
der
aus
ihr
Rechte
ableiten
will,
liegt
die
Beweislast
für
den
persönlichen
Geltungsbereich
und
somit
die
Anwendbarkeit
des
GAV
FAR
beim
Kläge r,
der
Beklagten
steht
der
Gegenbeweis
offen . 2.2 2.2.1
Dass
Vorarbeiter
grundsätzlich
vom
persönlichen
Geltungsbereich
des
GAV
FAR
erfasst
sind,
ist
ausgewiesen
und
unbestritten.
Gemäss
Art.
3
Abs.
3
GAV
FAR
gilt
der
GAV
FAR
jedoch
nicht
für
das
leitende
Personal,
das
technische
und
kaufmännische
Personal
sowie
das
Kantinen-
und
Reinigungspersonal
eines
unterstellten
Betriebes.
Zum
leitenden
Personal
gehören
Bauführer
sowie
unter
anderem
jede
Person,
die
im
Handelsregister
als
Prokurist,
Geschäftsführer,
Gesellschafter,
Direktor,
Betriebsinhaber,
Verwaltungsrat
oder
in
ähnlicher
Funk tion
eingetragen
ist
oder
einen
wesentlichen
Einfluss
auf
den
Gang
des
Unter nehmens
ausüben
kann.
Diese
Personen
sind
dem
GAV
selbst
dann
nicht
unter stellt,
wenn
sie
im
gleichen
Betrieb
oder
in
der
gleichen
Unternehmensgruppe
eine
voll-
oder
teilzeitliche
Tätigkeit
im
Sinne
von
Art.
3
Abs.
1
GAV
FAR
aus üben.
Ein
wesentlicher
Einfluss
auf
den
Gang
des
Unternehmens
wird
vermutet,
wenn
eine
Person
an
einem
Betrieb
oder
an
einem
den
Betrieb
beherrschenden
Unternehmen
eine
Beteiligung
von
mehr
als
20
%
hält.
2 .2.2
Gemäss
Art.
14
Abs.
1
GAV
FAR
kann
der
Arbeitnehmende
eine
Über brückungs rente
beanspruchen,
wenn
er
kumulativ
das
6 0.
Altersjahr
vollendet
hat
(lit.
a),
das
ordentliche
AHV-Alter
noch
nicht
erreicht
hat
(lit.
b),
während
mindestens
20
Jahren
innerhalb
der
letzten
25
Jahre
und
davon
die
letzten
sieben
Jahre
vor
dem
Leistungsbezug
ununterbrochen
in
einem
Betrieb
gemäss
Geltungsbereich
GAV
FAR
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(lit.
c)
und
die
Erwerbstätigkeit
unter
Vorbehalt
von
Artikel
15
definitiv
aufgibt
(lit.
d) .
3 .
3 .1
Der
Kläger
beantragt
die
Zusprache
einer
ordentlichen
Überbrückungsrente
(Art.
14
Abs.
1
GAV
FAR,
Art.
15
Reglement
FAR)
der
Beklagten.
Mit
Blick
darauf,
dass
der
Kläger
seinen
Leistungsanspruch
ab
dem
1.
Oktober
2025
geltend
macht
(Urk.
1
S.
2)
und
am
24.
September
1965
geboren
wurde,
ist
die
Anspruchsvoraussetzung
der
Vollendung
des
60.
Altersjahres
gemäss
Art.
14
Abs.
1
lit.
a
GAV
FAR
unbestrittenermassen
erfüllt.
Angesichts
des
ordentlichen
AHV-Rentenalters
(Referenzalter)
von
65
Jahren
(Art.
21
Abs.
1
des
Bundes gesetz es
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
[ AHVG ])
hat
dies
auch
für
die
Anspruchsvoraussetzung
von
Art.
14
Abs.
1
lit.
b
GAV
FAR
zu
gelten.
Zu
prüfen
ist,
ob
der
Kläger
die
Voraussetzung
der
Beschäftigungsdauer
gemäss
Art.
14
Abs.
1
lit.
c
GAV
FAR
erfüllt. 3 .2 3 .2.1
Die
vom
1.
Juni
2016
bis
am
30.
September
2025
andauernde
Anstellung
des
Klägers
bei
der
B.___
GmbH
beschlägt
die
Zeitspanne
der
letzten
sieben
Jahre
vor
dem
beantragten
Leistungsbezug.
Ein
Anspruch
auf
eine
(ordentliche)
Überbrückungsrente
gegenüber
der
Beklagten
fällt
dementsprechend
nur
dann
in
Betracht,
falls
der
Kläger
bei
Ausübung
seiner
Tätigkeit
für
die
B.___
GmbH
vom
persönlichen
Geltungsbereich
erfasst
w a r
(vgl.
E.
2.2 .1
hiervor).
3 .2.2
Diesbezüglich
machte
der
Kläger
in
seiner
Klage
geltend,
gemäss
Arbeitsvertrag
vom
10.
Juni
2016
sei
er
als
Vorarbeiter
bei
der
B.___
GmbH
angestellt
gewesen.
Diese
Unternehmung
gehöre
seinem
Sohn
C.___,
welcher
als
alleiniger
Inhaber,
Geschäftsführer
und
Gesellschafter
mit
Einzelunterschrift
im
Handelsregister
eingetragen
sei.
Der
Kläger
sei
nie
im
Handelsregister
eingetragen
gewesen
und
halte
auch
keine
Beteiligung
an
der
Gesellschaft .
Er
habe
zuletzt
einen
Monatslohn
von
Fr.
6'983.20
brutto
erhalten,
wobei
unter
den
Abzügen
FAR-Beiträge
von
2.25
%
ausgewiesen
seien.
Sein
durchschnittliches
Gehalt
habe
somit
demjenigen
eines
Vorarbeiters
entsprochen,
welcher
gemäss
Art.
41
des
Landesmantelvertrages
für
das
schweizerische
Bauhauptgewerbe
(LMV
Bau hauptgewerbe)
mindestens
einen
Basislohn
von
Fr.
6'340.--
pro
Monat
erzielen
sollte .
Hinzu
komme
eine
monatliche
Spesenentschädigung
von
Fr.
320.--,
welche
dem
Auslagenersatz
für
die
Mittagessenentschädigung
gemäss
Art.
60
LMV
entspreche.
Die
Fahrspesenpauschale
von
Fr.
600.--
richte
sich
sodann
nach
Art.
54
und
60
LMV
Bauhauptgewerbe
(Urk.
1
S.
4
f.).
Der
Kläger
sei
auf
der
von
einem
Bekannten
erstellten
Homepage
versehentlich
als
Geschäftsführer
aufge führt
worden
(Urk.
1
S.
5).
Dasselbe
gelte
auch
für
die
Berufsbezeichnung
im
Leis tungsgesuch
als
«Geschäftsführer/Polier»
(Urk.
1
S.
6).
Er
sei
in
Nordmazedonien
geboren
und
habe
dort
die
Grundschule
besucht.
Nach
der
obligatorischen
Schul zeit
sei
er
in
seiner
Heimat
als
Maurer
und
Vorarbeiter
auf
dem
Bau
tätig
gewesen.
Entsprechend
könne
er
kaum
schreiben
und
beherrsche
die
deutsche
Sprache
nur
beschränkt.
Er
sei
bereits
deshalb
nicht
in
der
Lage,
eine
Führungsposition
ein zunehmen.
Schriftliche
Arbeiten
könne
er
nicht
allein
erledigen,
weshalb
er
eine
Bekannte
mit
dem
Ausfüllen
des
Leistungsgesuches
betraut
habe.
Er
habe
dieses
zwar
unterschrieben,
aber
nicht
verstanden,
dass
er
als
Geschäftsführer
bezeichnet
worden
sei.
Auch
die
Berufsbezeichnung
als
Polier
sei
nicht
korrekt,
sei
er
doch
immer
als
Vorarbeiter
tätig
gewesen
(Urk.
1
S.
6
f.).
Die
B.___
GmbH
bestehe
auch
bis
heute
(Anmerkung
des
Gerichts:
Zeitpunkt
der
Klage erhebung)
aus
dem
Geschäftsführer
C.___,
dem
Kläger
als
Vorarbeiter
und
zwei
weiteren
Mitarbeitern.
Der
Kläger
sei
vollzeitlich
auf
den
Baustellen
als
Vorarbeiter
tätig
und
beziehe
einen
entsprechenden
Lohn.
Wäre
der
Kläger
als
Geschäftsführer
tätig
gewesen,
hätte
man
auf
seinem
Monatslohn
auch
keine
FAR-Beiträge
abgezogen.
Er
habe
nie
irgendwelchen
Einfluss
auf
den
Gang
des
von
seinem
Sohn
geführten
Unternehmens
ausgeübt.
Auch
die
mit
der
Gesell schaft
zusammenarbeitenden
Architekturbüros
sowie
eine
Unternehmung
für
Baumanagement
würden
bestätigen,
dass
der
Kläger
während
seiner
gesamten
Tätigkeit
für
schwere
und
körperlich
anspruchsvolle
Aussenarbeiten
eingesetzt
worden
sei
(Urk.
1
S.
7).
Insgesamt
stehe
ihm
ein
Anspruch
auf
eine
Über brückungsrente
der
Beklagten
zu,
da
er
vom
persönlichen
Geltungsbereich
des
GAV
FAR
erfasst
werde
(Urk.
1
S.
10).
3 .2.3
Dem
hielt
die
Beklagte
in
ihrer
Klageantwort
entgegen,
der
Kläger
habe
in
seinem
Leistungsgesuch
selbst
deklariert,
bei
der
B.___
als
«Geschäftsführer/Polier»
tätig
gewesen
zu
sein.
Dabei
handle
es
sich
um
eine
erste,
spontane
Sachverhaltsschil derung,
welcher
im
Sinne
einer
Aussage
der
ersten
Stunde
besonderes
hohe
Glaubhaftigkeit
zukomme.
Hinzu
komme,
dass
im
Zeitpunkt
der
Prüfung
des
Gesuchs
durch
die
FAR-Auszahlungsstelle
auf
der
Website
des
Unternehmens
der
Kläger
als
Geschäftsführer
und
der
Sohn
als
Inhaber
aufgeführt
worden
seien.
Der
Umstand,
dass
ein
Bekannter
der
Familie
die
Homepage
erstellt
und
dabei
den
Kläger
als
Geschäftsführer
genannt
habe,
zeige,
dass
der
Kläger
zumindest
den
Anschein
gemacht
haben
müsse,
diese
Rolle
innezuhaben
(Urk.
7
S.
5
f.).
Der
Kläger
sei
seit
1990
in
der
Schweiz,
weshalb
davon
ausgegangen
werden
könne,
dass
er
in
der
Lage
sei,
Kunden
und
Angestellte
zu
verstehen
und
sich
mit
ihnen
mündlich
zu
verständigen
(Urk.
7
S.
6).
Die
B.___
GmbH
sei
nur
gerade
zwei
Monate,
nachdem
der
Kläger
arbeitslos
geworden
sei,
gegründet
worden.
Zu
diesem
Zeitpunkt
sei
der
Kläger
51
Jahre
alt
gewesen,
wobei
ihm
bewusst
gewesen
sein
müsse,
dass
die
Tätigkeit
in
den
letzten
sieben
Jahren
vor
dem
FAR-Rentenbeginn
entscheidend
sei.
Der
Unterstellungsprozess
sei
sodann
auch
durch
die
Selbstanzeige
des
Unternehmens
in
Gang
gesetzt
worden.
Dies
bestärke
den
Verdacht,
dass
die
B.___
GmbH
ausschliesslich
für
den
Kläger
gegrün det
worden
sei,
um
ihm
eine
FAR-Überbrückungsrente
zu
sichern
(Urk.
7
S.
7).
Der
Sitz
der
B.___
GmbH
sei
ab
April
2016
bis
am
2.
Februar
2021
an
der
Wohnadresse
des
Klägers
gewesen.
Damit
habe
er
unmittelbare
Einsicht
in
sämtliche
Belange
der
GmbH
gehabt
und
habe
auch
direkt
Einfluss
auf
die
Geschäfte
und
Unternehmensentscheide
nehmen
können
(Urk.
7
S.
7
f.).
Insge samt
gehöre
der
Kläger
zum
leitenden
Personal,
weshalb
ihm
die
Zeit,
die
er
bei
der
B.___
GmbH
tätig
gewesen
sei,
nicht
angerechnet
werden
könne.
Daran
würden
auch
die
vom
Kläger
eingereichten
Bestätigungen
verschiedener
Unternehmungen
nicht s
ändern,
wonach
er
während
seiner
gesamten
Tätigkeit
stets
in
schweren
und
körperlich
anspruchsvollen
Aussenarbeiten
eingesetzt
gewesen
sei.
So
scheide
leitendes
Personal
gemäss
Art.
3
Abs.
3
GAV
FAR
selbst
dann
aus
dem
Geltungsbereich
aus,
wenn
es
sich
auf
einer
Baustelle
aktiv
betätige
und
körperlich
anstrengende
Arbeit
verrichte
(Urk.
7
S.
8).
Der
Kläger
habe
auch
in
finanzieller
Hinsicht
eine
Sonderstellung
im
Unternehmen
innegehabt.
Der
Mindestlohn
für
Vorarbeiter
gemäss
LMV
Bauhauptgewerbe
betrage
Fr.
6'340.--
pro
Monat
und
d er
Durchschnittsl ohn
für
Vorarbeiter
(Alter:
60
Jahre,
Dienst alter:
9
Jahre,
tätig
im
Kanton
St.
Gallen,
Ausbildung:
obligatorische
Schule)
liege
bei
Fr.
7'010.--
monatlich.
Der
Kläger
habe
in
den
Jahren
2020
bis
2024
durch schnittlich
einen
Monatslohn
von
Fr.
8'204. --
erzielt,
womit
sein
Lohn
den
marktüblichen
Lohn
deutlich
überstiegen
habe
(Urk.
7
S.
9).
Zusätzlich
habe
der
Kläger
jeweils
eine
Mittagsentschädigung
in
unregelmässiger
Höhe
sowie
übrige
Pauschalspesen
von
Fr.
600.--
monatlich
erhalten.
Üblicherweise
würden
Pauschal spesen
rund
3.5
%
bis
4.5
%
des
Jahresbruttolohnes
betragen .
Beim
Kläger
hätten
sie
indes
mehr
als
7.2
%
seines
Bruttolohnes
ausgemacht,
was
ein
weiterer
Hinweis
darauf
sei,
dass
der
Kläger
eine
Sonderstellung
in
der
Unterneh mung
gehabt
habe
(Urk.
7
S.
9
f.).
In
den
Jahren
2021,
2023
und
2024
habe
der
Kläger
sodann
Bonuszahlungen
erhalten,
welche
für
leistungs-
bzw.
gewinn unabhängige
Lohnanteile
sprächen,
die
bei
leitendem
Personal
üblich
seien.
Aus
den
bei
der
Beklagten
gemeldeten
Löhnen
gehe
zudem
hervor,
dass
der
Kläger
in
allen
Jahren
den
mit
Abstand
höchsten
Lohn
aller
Mitarbeiter
der
B.___
GmbH
erzielt
habe
(Urk.
7
S.
10).
In
der
Lohnabrechnung
des
Monats
August
2025
seien
10
bezogene
und
20
verfügbare
Ferientage
deklariert
worden.
Gemäss
Lohnabrechnung
des
Monats
September
2025
sei
dem
Kläger
jedoch
eine
Ent schädigung
für
30
Tage
Ferien
ausbezahlt
worden.
Eine
solche
Zusatzzahlung
lasse
sich
nur
mit
einer
Stellung
als
Geschäftsführer
vereinbaren
(Urk.
7
S.
10
f.).
Schliesslich
habe
der
Kläger
von
der
B.___
GmbH
ein
Darlehen
im
Umfang
von
Fr.
30'000.--
erhalten,
was
ebenfalls
für
eine
Stellung
als
Geschäfts führer
spreche
(Urk.
7
S.
11). 3 .2.4
In
seiner
Replik
führte
der
Kläger
ergänzend
aus,
sowohl
er
als
auch
sein
Sohn
würden
an
der
«…»
in
O.___
wohnen.
Bei
der
Liegenschaft
handle
es
sich
um
ein
Mehrfamilienhaus,
welches
über
mehrere
getrennte
Brief kästen
verfüge.
Sämtliche
Korrespondenz
sei
immer
von
seinem
Sohn
geöffnet
und
beantwortet
worden
(Urk.
11
S.
10).
Seine
Hausärztin
habe
bestätigt,
dass
seine
seit
2008
bestehenden
Rückenbeschwerden
durch
die
jahrelange
schwere
körperliche
Arbeit
auf
der
Baustelle
wesentlich
verstärkt
worden
seien.
Zudem
habe
er
am
1.
März
2024
einen
Arbeitsunfall
erlitten,
wobei
ihm
eine
schwere
Betonplatte
auf
die
Hand
gefallen
sei.
Auch
dies
zeige
klar,
dass
es
sich
beim
Kläger
um
einen
«klassischen
Bauarbeiter»
handle
(Urk.
11
S.
12).
Zudem
habe
er
bereits
bei
der
Z.___
AG
im
Jahr
2014
Fr.
7 ’ 480.--
pro
Monat
und
damit
einen
höheren
Bruttolohn
als
bei
der
B.___
GmbH
erzielt
(Urk.
11
S.
13).
Gemäss
Lohnrechner
bewege
sich
der
monatliche
Bruttomonatslohn
für
einen
mit
dem
Kläger
vergleichbaren
Arbeitnehmer
im
Kanton
Zürich
zwischen
Fr.
6' 3 90.--
bis
Fr.
7'910.--,
womit
sich
der
Lohn
des
Klägers
in
der
Mitte
befinde
(Urk.
11
S.
14).
Auch
andere
Mitarbeiter
hätten
Spesenentschädigungen
erhalten
und
er
habe
diesbezüglich
keine
Sonderstellung
in
der
Unternehmung
gehabt
(Urk.
11
S.
15
f.).
Neben
dem
Kläger
und
dem
Geschäftsführer
C.___
seien
nur
noch
ein
bis
zwei
weitere
Mitarbeiter
für
die
Unternehmung
tätig
gewesen.
Dass
ein
anderer
Mitarbeiter
im
Jahr
2022
einen
viel
niedrigeren
Lohn
als
der
Kläger
gehabt
habe,
lasse
sich
dadurch
erklären,
dass
Ersterer
als
Mitar beiter
der
Fachklasse
C
im
Stundenlohn
tätig
gewesen
sei.
Ein
anderer
Mitarbeiter
mit
einem
monatlichen
Grundlohn
von
Fr.
6'160.--
sei
sodann
fast
20
Jahre
jün ger
als
der
Kläger
und
in
der
Lohnklasse
A
tätig
(Urk.
11
S.
16
f.).
Die
Vergütung
von
30
Ferientagen
am
Ende
des
Arbeitsverhältnisses
beruhe
auf
einer
fehler haften
Berechnung
des
Treuhandbüros
und
habe
nichts
mit
einer
Sonderzahlung
zu
tun
(Urk.
11
S.
17).
Aus
dem
Darlehen
könne
schliesslich
nichts
in
Bezug
auf
seine
Stellung
in
der
Gesellschaft
abgeleitet
werden.
So
enthalte
der
Darlehens vertrag
vom
19.
Juni
2024
eine
Rückzahlungsverpflichtung
bis
zum
30.
September
202 5.
Zudem
sei
das
Darlehen
mit
einer
Verzinsung
von
1.5
%
gewährt
worden
und
der
Kläger
habe
dieses
vollumfänglich
zurückbezahlt
(Urk.
11
S.
17
f.).
3 .2.5
In
ihrer
Duplik
hielt
di e
Beklagte
ergänzend
im
Wesentlichen
fest,
die
Erklärung
des
Klägers,
wonach
andere
Mitarbeiter
tiefere
oder
gar
keine
Pauschalspesen
erhalten
hätten,
da
sie
einen
kürzeren
Weg
gehabt
hätten
respektive
zu
Hause
abgeholt
worden
seien,
verfange
nicht.
So
werde
gemäss
Art.
23
i.V.m.
Art.
54
und
60
LMV
Bauhauptgewerbe
die
Wegzeit
zwischen
Arbeitsort
(i.d.R.
Anstel lungsort
bzw.
Firmensitz)
und
Einsatzort
entschädigt,
weshalb
die
Entschädigung
für
alle
Mitarbeitenden
gleich
hoch
ausfallen
müsste
(Urk.
15
S.
7
f.).
In
Bezug
auf
das
Darlehen
sei
zwar
auf
dem
Papier
eine
Verzinsung
vereinbart
worden,
gemäss
den
Lohnabrechnungen
seien
dem
Kläger
die
Zinsen
aber
vollumfänglich
erlassen
worden .
Bei
einem
zinsfreien
Darlehen
handle
es
sich
um
einen
reinen
Lohnvorteil
(Urk.
15
S.
10).
3 . 3
Der
Darstellung
des
Klägers,
wonach
er
bei
der
B.___
GmbH
lediglich
als
Vorarbeiter
ohne
leitende
Funktion
angestellt
gewesen
sei,
steht
zunächst
ent gegen,
dass
er
in
sein em
von
ihm
handschriftlich
unterzeichneten
Leistungs gesuch
vom
9.
Februar
2025
angab,
als
«Geschäftsführer/Polier»
bei
der
B.___
GmbH
tätig
gewesen
zu
sein
(Urk.
2/1).
Soweit
er
hierzu
vorbrachte,
die
Berufsbezeichnung
beruhe
auf
einem
Missverständnis
zwischen
ihm
und
der
ihn
bei m
Ausfüllen
des
Lei stungsgesuch s
unterstützenden
Bekannten
(Urk.
1
S.
6),
ist
dieses
Vorbringen
als
Schutzbehauptung
zu
werten.
Selbst
wenn
er
-
wie
von
ihm
geltend
gemacht
(Urk.
1
S.
6)
-
trotz
seines
langjährigen
Aufenthalts
in
der
Schweiz
(Urk.
1
S.
6;
Urk.
11
S.
20)
nur
über
sehr
eingeschränkte
Deutsch kenntnisse
verfügen
sollte,
ist
davon
auszugehen,
dass
ihm
die
Begriffe
«Geschäftsführer»,
«Polier»
und
«Vorarbeiter»
aufgrund
seiner
langjährigen
Tätig keit
im
Baugewerbe
(Urk.
1
S.
6)
geläufig
waren .
Vor
diesem
Hintergrund
erscheint
es
wenig
glaubhaft,
dass
ihm
bei
der
Unterzeichnung
des
Leistungs gesuchs
nicht
aufgefallen
sein
will,
dass
seine
Bekannte
eine
unzutreffende
Berufsbezeichnung
verwendet
ha t t e .
In
diesem
Zusammenhang
ist
denn
auch
zu
berücksichtigen,
dass
den
sogenannten
spontanen
«Aussagen
der
ersten
Stunde»
–
wozu
auch
die
Angaben
im
Leistungsgesuch
zählen
–
in
beweismässiger
Hin sicht
grösseres
Gewicht
zukommt
als
späteren
Darstellungen,
die
bewusst
oder
unbewusst
von
nachträglichen
Überlegungen
versicherungsrechtlicher
oder
ande rer
Art
beeinflusst
sein
können
(BGE
143
V
168
E.
5.2.2,
121
V
45
E.
2a,
je
m.w.H.).
Entsprechend
vermag
der
Kläger
auch
aus
dem
Schreiben
seiner
Bekann ten
vom
8.
Januar
2026,
in
welchem
diese
ausführte,
die
Bezeichnung
des
Klägers
als
Geschäftsführer
sei
fehlerhaft
gewesen
(Urk.
12/16),
nichts
für
sich
zu
gewin nen . 3 . 4
Gegen
die
Darstellung
des
Klägers
spricht
sodann,
dass
er
(mindestens)
vom
22.
August
2024
(vgl.
Urk.
16)
bis
jedenfalls
zum
Zeitpunkt
des
Ablehnungs entscheids
durch
die
Auszahlungsstelle
FAR
vom
25.
Juni
2025
–
in
welchem
ausdrücklich
auf
die
entsprechenden
Angaben
auf
der
Homepage
Bezug
genom men
wurde
(vgl.
Urk.
2/2)
–
auf
der
Homepage
der
B.___
GmbH
als
Geschäftsführer
mit
seiner
eigenen,
auch
privat
verwendeten
Handynummer
auf geführt
worden
war.
Sein
Einwand,
er
sei
auf
der
von
einem
Bekannten
erstellten
Homepage
versehentlich
in
dieser
Funktion
aufgeführt
worden
(Urk.
1
S.
5),
erscheint
wenig
überzeugend,
zumal
kaum
anzunehmen
ist,
dass
dieser
(angeb liche)
Fehler
weder
bei
der
Aufschaltung
der
Homepage
noch
in
der
Folgezeit
dem
Kläger
oder
dessen
Sohn
aufgefallen
wäre.
Zudem
erfordert
die
Überprüfung
der
entsprechenden
Angaben
-
entgegen
seiner
Auffassung
(Urk.
11
S.
6)
-
keine
besonderen
Computerkenntnisse.
Dass
der
Kläger
über
«keinerlei
Computerkennt nisse
verfügt»
(Urk.
11
S.
6)
wird
auch
dadurch
in
Frage
gestellt,
dass
er
über
eine
eigene,
private
E-Mail-Adresse
verfügt
(Urk.
2/3) . 3 . 5 3 .5.1 Zu
berücksichtigen
ist
sodann
Folgendes:
Gemäss
Auszügen
aus
dem
Lohnkonto
(Urk.
8/15)
erzielte
der
Kläger
in
den
Jahren
2021
bis
202 4
im
Durchschnitt
folgende
monatliche
Einkommen
(inkl.
1 3.
Monatslohn,
exkl.
Bonus
und
Spesen
[dazu
nachfolgend
E.
3 .5.2
und
3 .5. 4 ]) :
Fr.
7'533.--
im
Jahr
2021
(Fr.
90'400.55
:
12),
Fr.
7'453.--
im
Jahr
2022
(Fr.
89'440.--
:
12),
Fr.
8'040.--
im
Jahr
2023
(Fr.
96'488.--
:
12)
und
Fr.
7'903.--
im
Jahr
2024
(Fr.
94'844.--
:
12).
Im
Jahr
2025
erzielte
der
Kläger
gemäss
den
Lohnabrechnungen
für
die
Monate
Januar
bis
September
(Urk.
2/8)
sodann
ein
durchschnittliches
monatliches
Einkommen
(inkl.
13.
Monatslohn
und
Ferienentschädigung)
von
Fr.
8’725 .--
(Fr.
7 8 ' 520.80
:
9). 3 .5.2 Neben
dem
Bruttolohn
erhielt
der
Kläger
jeweils
eine
Entschädigung
für
das
Mittag essen
in
unregelmässiger
Höhe
sowie
monatliche
Auto-Pauschalspesen
in
Höhe
von
Fr.
600.--
(vgl.
Lohnkonti
2021-2024
[Urk.
8/15]
und
Lohnabrechnun gen
Januar
bis
September
2025
[Urk.
2/8]).
Die
Beklagte
hielt
insbesondere
in
Bezug
auf
Letztere
dafür,
dass
diese
angesichts
ihrer
Höhe
als
Lohnbestandteil
zu
qualifizieren
seien
(Urk.
7
S.
10).
Der
Kläger
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt,
dabei
handle
es
sich
um
Auslagenersatz
und
berief
sich
auf
Art.
54
und
60
LMV
Bauhauptgewerbe
(Urk.
1
S.
5,
Urk.
11
S .
15
f.). Der
nicht
allgemeinverbindlich
erklärte
Art.
54
Abs.
1
LMV
Bauhauptgewerbe
bestimmt,
dass
die
Reisezeit
für
Hin-
und
Rückfahrt
ab
und
zur
Sammelstelle
nicht
zur
Jahresarbeitszeit
gemäss
Art.
24
LMV
zählt
und
zum
Grundlohn
zu
ent schädigen
ist,
soweit
sie
30
Minuten
im
Tag
übersteigt.
Hingegen
zählt
der
Weg
vom
Anstellungsort
(Firmensitz)
zum
Arbeitsort
(Baustelle)
bereits
als
Arbeitszeit,
und
die
vorgenannte
Bestimmung
gelangt
nur
zur
Anwendung,
wenn
der
Arbeit geber
die
Angestellten
von
einem
Sammelort
aus
zur
Baustelle
befördert
(vgl.
Kommentar
zum
LMV
2012-2015
S.
141).
Daraus
erscheint
als
überwiegend
wahrscheinlich,
dass
es
sich
bei
der
Entschädigung
gemäss
Art.
54
LMV
nicht
um
Auslagenersatz,
sondern
eher
um
einen
Lohnbestandteil
handelt,
was
auch
durch
die
systematische
Einordnung
der
Bestimmung
unter
dem
Titel
«8.
Lohnzu schläge»
bestätigt
wird
(vgl.
dazu
auch
Rz.
2002
der
Wegleitung
über
den
mass gebenden
Lohn
in
der
AHV,
IV
und
EO
[WML]
in
der
ab
1.
Januar
2025
gültig
gewesenen
Fassung,
wonach
Entschädigungen
zum
Ausgleich
der
mit
der
Funktion
oder
dem
Arbeitsort
verbundenen
Inkonvenienzen
wie
beispielsweise
Entschädigungen
für
Reisezeit
zum
massgebenden
Lohn
gehören).
Vor
diesem
Hintergrund
fällt
ins
Gewicht,
dass
der
Kläger
selbst
vorbrachte,
die
Fahrspesen pauschale
sei
von
seiner
Arbeitgeberin
eingeführt
worden,
um
den
Arbeit nehmer n
die
Führung
eines
Fahrtenbuchs
über
gefahrene
Kilometer
und
Fahr zeiten
zu
ersparen
(Urk.
1
S.
5).
Dies
spricht
dafür,
dass
mit
der
Pauschale
nicht
nur
effektive
Auslagen
für
Fahrtkilometer
abgegolten
werden
sollten,
sondern
auch
der
mit
den
Fahrten
verbundene
Zeitaufwand.
Insoweit
bestehen
Anhalts punkte
dafür,
dass
zumindest
ein
Teil
der
Pauschale
als
Entschädigung
für
Reise zeit
und
damit
als
Lohnbestandteil
zu
qualifizieren
ist. Selbst
wenn
man
zugunsten
des
Klägers
davon
ausgehen
wollte,
dass
damit
kein
Zeitaufwand,
sondern
ausschliesslich
gefahrene
Kilometer
pauschal
abgegolten
werden
sollten,
gilt
es
zu
berücksichtigen,
dass
der
allgemeinverbindlich
erklärte
Art.
60
Abs.
3
LMV
Bauhauptgewerbe
eine
Entschädigung
von
mindestens
Fr.
0. 6 0
pro
Kilometer
(ab
1.1.2023:
F r.
0. 7 0
[in
dieser
Höhe
a llgemeinverbindlich
ab
1.5.2023 ])
lediglich
für
den
Fall
vorsieht,
dass
Arbeitnehmende
auf
ausdrück liche
Anordnung
des
Betriebes
ihren
Privatwagen
für
Dienstfahrten
benutzen.
Vorliegend
begründete
der
Kläger
die
im
Vergleich
zu
anderen
Mitarbeitern
höhere
Fahrspesenpauschale
damit,
er
habe
jeweils
einen
längeren
Weg
zurück gelegt,
da
er
Material
bei
der
Unternehmung
abgeholt
und
zu
den
jeweiligen
Bau stellen
transportiert
habe
(Urk.
11
S.
15).
Da
es
wenig
wahrscheinlich
erscheint,
dass
er
für
solche
Materialtransporte
seinen
Privatwagen
verwendete,
bestehen
erhebliche
Zweifel
daran,
dass
die
Fahrspesenpauschale
tatsächlich
der
Abgeltung
effektiver
Auslagen
diente.
Mithin
ist
anzunehmen,
dass
ihr
zumindest
teilweise
Lohncharakter
zukam.
Für
l etztere
Annahme
spricht
denn
auch
der
Umstand,
dass
die
Pauschalspesen
trotz
entsprechender
Pflicht
(vgl.
Rz.
55
ff.
der
Wegleitung
zum
Ausfüllen
des
Lohnausweises
bzw.
der
Rentenbescheinigung,
gültig
ab
1.
Januar
2025)
nicht
i n
den
Lohnausweis en
deklariert
wurden
(Urk.
2/9).
Insgesamt
bestehen
gewichtige
Anhaltspunkte
dafür,
dass
es
sich
bei
der
Fahr spesenpauschale
zumindest
teilweise
nicht
um
einen
blossen
Auslagenersatz,
sondern
um
einen
(verdeckten)
Lohnbestandteil
handelte.
Mithin
ist
davon
aus zugehen,
dass
das
effektive
durchschnittliche
Monatseinkommen
des
Klägers
um
einige
hundert
Franken
höher
war
als
die
vorstehend
in
E.
3 .5.1
aufgeführten
monatlichen
Durchschnittseinkommen.
Daran
vermag
entgegen
der
Ansicht
des
Klägers
nichts
zu
ändern,
dass
er
bereits
bei
der
Z.___
AG
eine
Pauschal entschädigung
für
Spesen
im
Umfang
von
Fr.
300.--
erhalten
habe
(Urk.
11
S.
16).
Aus
den
vom
Kläger
ins
Recht
gelegten
Lohnabrechnung en
(Urk.
12/22)
ergibt
sich
vielmehr,
dass
es
sich
dabei
um
die
allgemeinverbindlich
erklärte
Mittagessensentschädigung
von
Art.
60
Abs.
2
LMV
(Ansatz
von
Fr.
15.--
pro
Tag;
ab
1.1.2017:
Fr.
16.--)
handelte,
welche
er
auch
bei
der
B.___
GmbH
zusätzlich
zur
Fahrspesenpauschale
erhielt.
3 .5.3 Die
in
E.
3. 5.1
aufgeführten
monatlichen
Einkommen
übersteigen
den
Median wert
gemäss
dem
statistischen
Lohnrechner
des
Bundesamtes
für
Statistik
für
in
der
Hochbaubranche
angestellte
Personen
mit
dem
Profil
des
Klägers
von
Fr.
6'815.--
im
Jahr
2022
(inkl.
1 3.
Monatslohn;
vgl.
Salarium
-
Statistischer
Lohnrechner
2022,
Branche
41
Hochbau,
Region
Zürich,
Berufsgruppe
71
Bau-
und
Ausbaufach kräfte
sowie
verwandte
Berufe,
ausgenommen
Elektriker,
ohne
Kaderfunktion,
ohne
abgeschlossene
Berufsausbildung,
Alter
60,
Dienstjahre
9,
weniger
als
20
Beschäftigte,
Schweizer
Nationalität;
abrufbar
unter
https://www.salarium.bfs.admin.ch/;
vgl.
auch
Urk.
18)
deutlich;
dies
gilt
umso
mehr
unter
Berücksichtigung
eines
allfälligen
verdeckten
Lohnbestandteils
in
Form
von
Fahrspesen
(vgl.
vorstehend
E.
3 .5.2) .
Be i
einer
Person
mit
einer
Niederlassungs bewilligung
C,
wie
dies
beim
Kläger
zutrifft,
beträgt
der
Median wert
Fr.
6'655.--
(inkl.
1 3.
Monatslohn;
Urk.
18).
Der
genannten
Statistik
lässt
sich
sodann
entnehmen,
dass
25
%
der
in
der
Hochbaubranche
angestellten
Personen
mit
dem
Profil
des
Klägers
mehr
als
Fr.
7'430.--
(Fr.
7'256.--
mit
Niederlassungs bewilligung
C)
verdienten
(Urk.
18).
Ein
Betrag,
der
vom
Kläger
in
den
Jahren
2021
und
2022
(ohne
Berücksichtigung
eines
verdeckten
Lohn bestandteils)
zwar
nur
knapp,
in
den
Jahren
2023
bis
2025
jedoch
deutlich
über troffen
wurde.
Auch
im
Vergleich
zu
den
vom
Kläger
ins
Recht
gelegten
statisti schen
Werten
(Urk.
12/23)
zeigt
sich,
dass
die
von
ihm
erzielten
monatlichen
Einkommen
selbst
ohne
Berücksichtigung
eines
allfälligen
verdeckten
Lohn bestand teils
(vgl.
vorstehend
E.
3 .5.2)
deutlich
über
dem
mittleren
Monatslohn
für
Hoch-
und
Tiefbau
Vorarbeiter
von
Fr.
7'160.--
im
Jahr
2025
(13
x
brutto,
inklusive
Bonus;
basierend
auf
der
Lohnstrukturerhebung
2022
des
Bundesamtes
für
Statistik
unter
Berücksichtigung
des
Branchen-Lohnwachstums
seit
2022
von
3,4
%)
lagen.
Diese
Umstände
lassen
an
seiner
Darstellung
einer
Anstellung
als
Vorarbeiter
ohne
leitende
Funktion
zweifeln. 3 .5. 4 Dies
gilt
umso
mehr,
als
der
Kläger
im
Jahr
2021
in
den
Monaten
August
und
November
eine
Bonus-Auszahlung
von
jeweils
Fr.
10'000.--
erhielt
(vgl.
Lohn konto
2021,
Urk.
8/15),
was
sich
nur
schwerlich
mit
einer
Tätigkeit
als
Vorarbeiter
ohne
leitende
Funktion
in
Einklang
bringen
lässt.
Dies
gilt
in
gleicher
Weise
im
Hinblick
auf
das
dem
Kläger
seitens
der
Gesellschaft
gewährte
Darlehen
in
der
beträchtlichen
Höhe
von
Fr.
30'000.--
(vgl.
Dar l ehensvertrag,
Urk.
12/31).
Zwar
war
dieses
gemäss
Vertrag
mit
1.5
%
zu
verzinsen;
aus
den
effektiven
Rückzah lungen
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr.
30'000.--
(vgl.
Lohnkonto
2024
[Urk.
8/15]
und
Lohnabrechnungen
Januar
bis
September
2025
[Urk.
2/8])
ergibt
sich
jedoch,
dass
faktisch
keine
Zinsleistungen
erbracht
wurden.
Auch
dieser
Umstand
erscheint
mit
der
behaupteten
Stellung
als
Vorarbeiter
ohne
leitende
Funktion
nur
schwer
vereinbar . 3 .6 Die
dargelegten
Umstände
lassen
in
ihrer
Gesamtheit
mit
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
darauf
schliessen,
dass
der
Kläger
bei
der
B.___
GmbH
nicht
ausschliesslich
als
Vorarbeiter
tätig
war,
sondern
ihm
im
Rahmen
dieser
Anstellung
auch
eine
leitende
Funktion
zuteil
wurde.
Dass
der
Kläger
für
die
B.___
GmbH
als
Vorarbeiter
auf
der
Baustelle
gearbeitet
hat,
schliesst
dies
nicht
aus:
Mit
der
Zusatzvereinbarung
VIII
zum
GAV
FAR
vom
7.
Oktober
2013
(in
Kraft
seit
1.
Januar
2014)
wurde
Art.
3
Abs.
3
des
GAV
FAR
dahingehend
präzisiert,
dass
das
leitende,
das
technische
und
kaufmännische
Personal
dem
GAV
selbst
dann
nicht
unterstehe,
wenn
es
im
gleichen
Betrieb
oder
in
der
gleichen
Unternehmensgruppe
eine
voll-
oder
teilzeitliche
Tätigkeit
im
Sinne
von
Abs.
1
des
Art.
3
ausübe.
Damit
wurde
klar
zum
Ausdruck
gebracht,
dass
leiten des
Personal,
selbst
wenn
es
auf
einer
Baustelle
aktiv
und
körperlich
anstrengende
Arbeiten
ausführe,
aus
dem
Geltungsbereich
des
GAV
FAR
ausscheiden
solle
(Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
vom
17.
Januar
2019
BV.2016.00048
E.
3.4.4).
Vor
diesem
Hintergrund
vermag
der
Kläger
auch
aus
den
von
ihm
eingereichten
Arbeitsbestätigungen
der
D.___
AG,
der
E.___
GmbH
sowie
der
F.___
AG
(Urk.
2/12-14)
nichts
für
sich
zu
gewinnen .
Diesen
lässt
sich
zwar
entnehmen,
dass
der
Kläger
während
seiner
Tätigkeit
stets
in
schweren
und
körperlich
anspruchsvollen
Aussen arbeiten
eingesetzt
worden
sei.
Allerdings
geben
sie
keinen
Aufschluss
darüber,
in
welchem
Zeitraum
er
im
Auftrag
der
vorgenannten
Unternehmen
tätig
war,
was
ihre
Aussagekraft
schmälert.
Zudem
wird
damit
nicht
ausgeschlossen,
dass
der
Kläger
daneben
auch
in
leitender
Position
für
die
B.___
GmbH
tätig
war.
4 . Nach
dem
Dargelegten
ist
ein
Anspruch
des
Klägers
auf
eine
Überbrückungsrente
der
Beklagten
zu
verneinen,
da
er
im
massgebenden
Zeitraum
bei
der
B.___
GmbH
eine
leitende
Stellung
ausübte
und
entsprechend
vom
persön lichen
Geltungsbereich
des
GAV
FAR
nicht
erfasst
war
(Art.
3
Abs.
3).
Dies
hat
die
Abweisung
der
Klage
zur
Folge. 5 . Der
Beklagten
steht
in
ihrer
Funktion
als
Trägerin
der
beruflichen
Vorsorge
keine
Prozessentschädigung
zu
(BGE
128
V
124
E.
5b).
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Klage
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Rafaela
Stadelmann
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
18 - Stiftung
für
den
flexiblen
Altersrücktritt
im
Bauhauptgewerbe
(FAR)
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
18 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter