Erwägungen (5 Absätze)
E. 22 Oktober 2025 in Sachen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen X.___ GmbH c/o Y.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) vom
E. 26 August 2025 (Urk.
1), mit welcher sie Klage gegen die X.___ GmbH erhob mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.
3'000.-- sowie Verfahrenskosten
von
Fr.
500.--
zu
bezahlen
und
es
sei
der
in
der
Betreibung
Nr.
… des Betreibungsamtes Dübendorf erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr.
3'500.-- aufzuheben und ihr hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2), sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten (Urk. 2-4); unter Hinweis darauf, dass,
die
X.___
GmbH
innert
der
ihr
mit
Verfügung
vom
E. 28 August
2025
(Urk.
3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete (vgl. Urk.
4), weshalb der Entscheid androhungsgemäss aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, d ass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe entgegen ihrer gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht sowie dem Unterstellungsentscheid vom 13.
Juni 2022 und trotz mehrmaliger Aufforderungen und Mahnungen keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 eingereicht, weshalb sie eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.
3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- schulde (Urk. 1 S. 5 ff.), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich
– auch vor- beziehungsweise
ausserprozessual
nie
Bestand
und/oder
Höhe
der
streitgegenständlichen
Forderung
in
Zweifel
gezogen
hat,
namentlich
nicht
gegen
ihre
Unterstellung unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) opponiert hat (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/6), dass die Beklagte gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dübendorf vom 23. Mai 2025 Rechtsvorschlag erhoben hat mit der Bemerkung «keine Mitarbeiter mehr» (Urk.
2/9), sie aber weder geltend machte noch belegte, dass dies bereits im Jahr 2023 der Fall war, dass die genannten Forderungsbeiträge ihre normative Grundlage in Art.
25 des allgemein verbindlich erklärten GAV FAR (Urk.
2/3) sowie in den Ziffern 3.3.2 und 6 der Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle der Klägerin haben (Urk.
2/10), welche Bestimmungen bei Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.
3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr.
500.-- pro Tatbestandsverletzung vorsehen, dass die eingeklagte Forderung folglich gemäss Akten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausgewiesen ist, dass die Beklagte demzufolge in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.
3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.--, mithin insgesamt Fr. 3'500.-- zu bezahlen, dass der in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Dübendorf erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 23.
Mai 2025, Urk.
2/9) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlags gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Forderung verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von §
E. 33 Abs.
2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr.
500.-- aufzuerlegen sind, dass der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (§
E. 34 Abs.
2 GSVGer; BGE 128 V 124 E.
5b) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entsprechenden Antrages der Klägerin (Urk.
1 S.
2) und des mutwilligen Verhaltens der Beklagten – von diesem Grundsatz abzuweichen, ist doch die Klägerin durch die unter dem Titel «Verfahrenskosten» geschuldete Umtriebsentschädigung für ihre Umtriebe angemessen entschädigt, erkennt die Einzelrichterin: 1.
In
Gutheissung
der
Klage
wird
die
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
eine
Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.
3'000.-- und Verfahrenskosten im Betrag von Fr.
500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 23.
Mai 2025) in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00064 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom
22. Oktober 2025 in Sachen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen X.___ GmbH c/o Y.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) vom
26. August 2025 (Urk.
1), mit welcher sie Klage gegen die X.___ GmbH erhob mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.
3'000.-- sowie Verfahrenskosten
von
Fr.
500.--
zu
bezahlen
und
es
sei
der
in
der
Betreibung
Nr.
… des Betreibungsamtes Dübendorf erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr.
3'500.-- aufzuheben und ihr hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2), sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten (Urk. 2-4); unter Hinweis darauf, dass,
die
X.___
GmbH
innert
der
ihr
mit
Verfügung
vom
28.
August
2025
(Urk.
3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete (vgl. Urk.
4), weshalb der Entscheid androhungsgemäss aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, d ass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe entgegen ihrer gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht sowie dem Unterstellungsentscheid vom 13.
Juni 2022 und trotz mehrmaliger Aufforderungen und Mahnungen keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 eingereicht, weshalb sie eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.
3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- schulde (Urk. 1 S. 5 ff.), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich
– auch vor- beziehungsweise
ausserprozessual
nie
Bestand
und/oder
Höhe
der
streitgegenständlichen
Forderung
in
Zweifel
gezogen
hat,
namentlich
nicht
gegen
ihre
Unterstellung unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) opponiert hat (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/6), dass die Beklagte gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dübendorf vom 23. Mai 2025 Rechtsvorschlag erhoben hat mit der Bemerkung «keine Mitarbeiter mehr» (Urk.
2/9), sie aber weder geltend machte noch belegte, dass dies bereits im Jahr 2023 der Fall war, dass die genannten Forderungsbeiträge ihre normative Grundlage in Art.
25 des allgemein verbindlich erklärten GAV FAR (Urk.
2/3) sowie in den Ziffern 3.3.2 und 6 der Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle der Klägerin haben (Urk.
2/10), welche Bestimmungen bei Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.
3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr.
500.-- pro Tatbestandsverletzung vorsehen, dass die eingeklagte Forderung folglich gemäss Akten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausgewiesen ist, dass die Beklagte demzufolge in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.
3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.--, mithin insgesamt Fr. 3'500.-- zu bezahlen, dass der in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Dübendorf erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 23.
Mai 2025, Urk.
2/9) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlags gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Forderung verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von §
33 Abs.
2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr.
500.-- aufzuerlegen sind, dass der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (§
34 Abs.
2 GSVGer; BGE 128 V 124 E.
5b) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entsprechenden Antrages der Klägerin (Urk.
1 S.
2) und des mutwilligen Verhaltens der Beklagten – von diesem Grundsatz abzuweichen, ist doch die Klägerin durch die unter dem Titel «Verfahrenskosten» geschuldete Umtriebsentschädigung für ihre Umtriebe angemessen entschädigt, erkennt die Einzelrichterin: 1.
In
Gutheissung
der
Klage
wird
die
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
eine
Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.
3'000.-- und Verfahrenskosten im Betrag von Fr.
500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 23.
Mai 2025) in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter