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BV.2025.00064

GAV FAR; Konventionalstrafe, weil keine Lohnsummenmeldung eingereicht wurde; keine Klageantwort.

Zürich SozVersG · 2025-10-22 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 22 Oktober 2025 in Sachen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen X.___ GmbH c/o Y.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) vom

E. 26 August 2025 (Urk.

1), mit welcher sie Klage gegen die X.___ GmbH erhob mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.

3'000.-- sowie Verfahrenskosten

von

Fr.

500.--

zu

bezahlen

und

es

sei

der

in

der

Betreibung

Nr.

… des Betreibungsamtes Dübendorf erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr.

3'500.-- aufzuheben und ihr hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2), sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten (Urk. 2-4); unter Hinweis darauf, dass,

die

X.___

GmbH

innert

der

ihr

mit

Verfügung

vom

E. 28 August

2025

(Urk.

3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete (vgl. Urk.

4), weshalb der Entscheid androhungsgemäss aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, d ass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe entgegen ihrer gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht sowie dem Unterstellungsentscheid vom 13.

Juni 2022 und trotz mehrmaliger Aufforderungen und Mahnungen keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 eingereicht, weshalb sie eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.

3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- schulde (Urk. 1 S. 5 ff.), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich

– auch vor- beziehungsweise

ausserprozessual

nie

Bestand

und/oder

Höhe

der

streitgegenständlichen

Forderung

in

Zweifel

gezogen

hat,

namentlich

nicht

gegen

ihre

Unterstellung unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) opponiert hat (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/6), dass die Beklagte gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dübendorf vom 23. Mai 2025 Rechtsvorschlag erhoben hat mit der Bemerkung «keine Mitarbeiter mehr» (Urk.

2/9), sie aber weder geltend machte noch belegte, dass dies bereits im Jahr 2023 der Fall war, dass die genannten Forderungsbeiträge ihre normative Grundlage in Art.

25 des allgemein verbindlich erklärten GAV FAR (Urk.

2/3) sowie in den Ziffern 3.3.2 und 6 der Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle der Klägerin haben (Urk.

2/10), welche Bestimmungen bei Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.

3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr.

500.-- pro Tatbestandsverletzung vorsehen, dass die eingeklagte Forderung folglich gemäss Akten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausgewiesen ist, dass die Beklagte demzufolge in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.

3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.--, mithin insgesamt Fr. 3'500.-- zu bezahlen, dass der in der Betreibung Nr.

… des Betreibungsamtes Dübendorf erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 23.

Mai 2025, Urk.

2/9) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlags gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Forderung verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von §

E. 33 Abs.

2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr.

500.-- aufzuerlegen sind, dass der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (§

E. 34 Abs.

2 GSVGer; BGE 128 V 124 E.

5b) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entsprechenden Antrages der Klägerin (Urk.

1 S.

2) und des mutwilligen Verhaltens der Beklagten – von diesem Grundsatz abzuweichen, ist doch die Klägerin durch die unter dem Titel «Verfahrenskosten» geschuldete Umtriebsentschädigung für ihre Umtriebe angemessen entschädigt, erkennt die Einzelrichterin: 1.

In

Gutheissung

der

Klage

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

eine

Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.

3'000.-- und Verfahrenskosten im Betrag von Fr.

500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

… des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 23.

Mai 2025) in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00064 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom

22. Oktober 2025 in Sachen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen X.___ GmbH c/o Y.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) vom

26. August 2025 (Urk.

1), mit welcher sie Klage gegen die X.___ GmbH erhob mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.

3'000.-- sowie Verfahrenskosten

von

Fr.

500.--

zu

bezahlen

und

es

sei

der

in

der

Betreibung

Nr.

… des Betreibungsamtes Dübendorf erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr.

3'500.-- aufzuheben und ihr hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2), sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten (Urk. 2-4); unter Hinweis darauf, dass,

die

X.___

GmbH

innert

der

ihr

mit

Verfügung

vom

28.

August

2025

(Urk.

3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete (vgl. Urk.

4), weshalb der Entscheid androhungsgemäss aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, d ass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe entgegen ihrer gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht sowie dem Unterstellungsentscheid vom 13.

Juni 2022 und trotz mehrmaliger Aufforderungen und Mahnungen keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 eingereicht, weshalb sie eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.

3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- schulde (Urk. 1 S. 5 ff.), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich

– auch vor- beziehungsweise

ausserprozessual

nie

Bestand

und/oder

Höhe

der

streitgegenständlichen

Forderung

in

Zweifel

gezogen

hat,

namentlich

nicht

gegen

ihre

Unterstellung unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) opponiert hat (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/6), dass die Beklagte gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dübendorf vom 23. Mai 2025 Rechtsvorschlag erhoben hat mit der Bemerkung «keine Mitarbeiter mehr» (Urk.

2/9), sie aber weder geltend machte noch belegte, dass dies bereits im Jahr 2023 der Fall war, dass die genannten Forderungsbeiträge ihre normative Grundlage in Art.

25 des allgemein verbindlich erklärten GAV FAR (Urk.

2/3) sowie in den Ziffern 3.3.2 und 6 der Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle der Klägerin haben (Urk.

2/10), welche Bestimmungen bei Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.

3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr.

500.-- pro Tatbestandsverletzung vorsehen, dass die eingeklagte Forderung folglich gemäss Akten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausgewiesen ist, dass die Beklagte demzufolge in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.

3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.--, mithin insgesamt Fr. 3'500.-- zu bezahlen, dass der in der Betreibung Nr.

… des Betreibungsamtes Dübendorf erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 23.

Mai 2025, Urk.

2/9) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlags gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Forderung verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von §

33 Abs.

2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr.

500.-- aufzuerlegen sind, dass der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (§

34 Abs.

2 GSVGer; BGE 128 V 124 E.

5b) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entsprechenden Antrages der Klägerin (Urk.

1 S.

2) und des mutwilligen Verhaltens der Beklagten – von diesem Grundsatz abzuweichen, ist doch die Klägerin durch die unter dem Titel «Verfahrenskosten» geschuldete Umtriebsentschädigung für ihre Umtriebe angemessen entschädigt, erkennt die Einzelrichterin: 1.

In

Gutheissung

der

Klage

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

eine

Konventionalstrafe in der Höhe von Fr.

3'000.-- und Verfahrenskosten im Betrag von Fr.

500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

… des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 23.

Mai 2025) in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSauter