opencaselaw.ch

BV.2025.00063

Beitragsforderung, keine Klageantwort eingereicht.

Zürich SozVersG · 2025-11-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer),

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag vom 19 . Januar 202 2 (Urk. 2/ 2) per 1. Mai 2021 bis zur Kündigung per 30. Juni 202 3

(Urk. 2/13) zur Durchführung der beruflichen Vor sorge angeschlossene – Beklagte habe ab dem 3. Quartal 202 2

bis und mit

dem 2. Quartal 202 3

die fälligen Vorsorgebeiträge von Fr.

1'838.20, zuzüglich Ver zugszins von Fr. 21.10, Verwaltungskosten von Fr.

200.-- sowie Mahn

- und Betrei bungs kosten

von Fr. 900.-- und Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 74.-

nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 3' 033 . 3 0 schuldig geblieben,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 5) –

nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten aus gewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen vom

8 .

September 202 2 (Urk. 2/ 1 8), vom 8. Dezember 202 2 (Urk. 2/1 9), vom 5. Januar 2023

(Urk. 2/ 20), vom 9. März 202 3 (Urk. 2/ 21),

vom 8. Juni 2023 (Urk. 2/22), vom

5. September 2024 (Urk. 2/23) und vom 13. Juni 2025 (Urk. 2/24) sowie den Kon toauszug vom 1 8. August 2025 (Urk. 2/

E. 12 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/ 25),

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 22 des Kostenreglements (Urk. 2/26) sowie Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 i.V.m . Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri schen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht,

OR) haben,

die Kosten von Fr. 74.-- für den Zahlungsbefehl vom 2 8. Oktober 2024 (Urk. 2/15) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugespro chen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG),

demzufolge die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 2 ’ 9 59 . 30 zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erho bene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 2 8 . Oktober 2024, Urk. 2/1 5) in diesem Umfang aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 500 .-- auf zuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt die Einzelrichterin: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.

2’959.30 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom

28. Oktober 2024) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beklagten auferlegt . Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Asga Pensionskasse Genossenschaft - X._ __ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00063 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 7. November 2025 in Sachen Asga Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen Klägerin gegen X.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 1 8. August 2025, mit welcher die Asga Pensionskasse Genossenschaft, St. Gallen, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 2): «1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 3’033.30 zu bezahlen; 2.

es sei der Rechtsvorschlag vom 1 5. November 2024 in der Betreibung Nr.

… des Betreibungsamtes der Winterthur-Stadt aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 2 2. August 2025 (Urk. 3)

zugestellt am 2 9. August 2025 (Urk. 4)

– angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzu nehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, dass

die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer),

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag vom 19 . Januar 202 2 (Urk. 2/ 2) per 1. Mai 2021 bis zur Kündigung per 30. Juni 202 3

(Urk. 2/13) zur Durchführung der beruflichen Vor sorge angeschlossene – Beklagte habe ab dem 3. Quartal 202 2

bis und mit

dem 2. Quartal 202 3

die fälligen Vorsorgebeiträge von Fr.

1'838.20, zuzüglich Ver zugszins von Fr. 21.10, Verwaltungskosten von Fr.

200.-- sowie Mahn

- und Betrei bungs kosten

von Fr. 900.-- und Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 74.-

nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 3' 033 . 3 0 schuldig geblieben,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 5) –

nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten aus gewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen vom

8 .

September 202 2 (Urk. 2/ 1 8), vom 8. Dezember 202 2 (Urk. 2/1 9), vom 5. Januar 2023

(Urk. 2/ 20), vom 9. März 202 3 (Urk. 2/ 21),

vom 8. Juni 2023 (Urk. 2/22), vom

5. September 2024 (Urk. 2/23) und vom 13. Juni 2025 (Urk. 2/24) sowie den Kon toauszug vom 1 8. August 2025 (Urk. 2/ 12) hinzuweisen ist, die von der Klägerin erhobenen Nebenkosten (Verwaltungskosten, Kosten für Mahnung und Betreibung)

auf Art. 2 und Art. 12 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/ 25),

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 22 des Kostenreglements (Urk. 2/26) sowie Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 i.V.m . Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri schen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht,

OR) haben,

die Kosten von Fr. 74.-- für den Zahlungsbefehl vom 2 8. Oktober 2024 (Urk. 2/15) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugespro chen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG),

demzufolge die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 2 ’ 9 59 . 30 zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erho bene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 2 8 . Oktober 2024, Urk. 2/1 5) in diesem Umfang aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 500 .-- auf zuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt die Einzelrichterin: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.

2’959.30 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom

28. Oktober 2024) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beklagten auferlegt . Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Asga Pensionskasse Genossenschaft - X._ __ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennNef