Erwägungen (5 Absätze)
E. 15 Juli 2025 in Sachen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Klägerin Zustelladresse: Allianz Suisse O BT I/BRM Postfach, 8010 Zürich gegen X.___ AG Beklagte 1.
1.1
Mit Eingabe vom 24. April 2025 (Urk. 1) erhob die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Klage gegen die X.___ AG . Sie beantragte, die Beklagte sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ver pflichten, ihr den Betrag von Fr. 13 ’ 112 . 1 5 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 202 5 sowie die vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). 1.2
Mit Verfügung vom 2 9. April 2025 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt ( Urk. 3). Nachdem die eingeschrieben versandte Postsendung auch nach dem zweiten Zustellversuch von der Post mit dem Vermerk nicht «nicht abgeholt» retourniert wurde ( Urk. 7), wurde die Verfügung am 3 0. Mai 2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert ( Urk. 8). Am 2. Juni 2025 meldete sich der Verwal tungsrat der Beklagten telefonisch beim Gericht und bat um die Zustellung der Verfügung vom 2 9. April 2025 samt Beilagen ( Urk. 9), was gleichentags unter Hinweis auf die laufende Frist erfolgte ( Urk. 10). Daraufhin teilte der Ver wal tungsrat der Beklagten dem Gericht am 4. Juni 2025 mit, dass er die Postsendung des Gerichts erhalten habe ( Urk. 13).
Die Beklagte liess sich aber in der Folge innert Frist nicht mehr vernehmen. Demnach ist — wie mit Verfügung vom 2 9. April 2025 für den Säumnisfall angedroht ( Urk. 3 S. 2) — davon auszugehen, dass die Beklagte auf eine Stellung nahme verzichtet, und es ist der Entscheid aufgrund der von der Klägerin einge reichten Akten zu fällen. 2.
2.1
2.1.1
Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich ( Urk.
2/2 ). Das ange ru fene Ge richt ist für die Beur tei lung der vorlie gen den Klage örtlich (Art.
73 Abs.
3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter las senen- und Invalidenvorsorge, BVG) und — ge stützt auf §
2 Abs.
2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )
— sachlich zuständig. 2.1.2
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1 S. 2), fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 2.2
Laut Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Die Vorsorge einrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen ver langen. 2.3
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. Im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterscheide n sich Inhalt und Tragweite der Mitwirkungspflicht der Parteien nicht nach dem Streit gegen stand. Ob es um Beiträge , Leistungen oder Schadenersatz geht, die Behauptungs- und Bestreitungspflicht b leibt sich grundsätzlich gleich. Mithin gilt für den Schaden ersatzprozess wie für
den Beitragsprozess, dass die Forderung soweit zu substan t iieren ist, dass sie überprüft werden kann. Darüber hinaus ist der einge klagte Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten , wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den jenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, for schen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.
3.1
Die Beklagte hat sich der Klägerin mit dem am 1 0 . /24 Mai 20 22 unter zeichneten Anschlussvertrag
respektive der Offerte und Antrag auf Durchführung der beruflichen Vorsorge und Besondere Reglementsbestimmungen mit Vorsorgeplan ( OA ) mit Wirkung ab dem 1. Mai
E. 22 zur Durchfüh rung der beruf lichen Vor sorge angeschlossen (Urk. 2/4) . Der Vertrag wurde von der Klägerin am 12.
No vember 2024 per 3 1. Dezember 2024 aufgelöst ( Urk. 2/30-31). 3.2
Mit dem Vertragsabschluss wurden die allgemeine n Bestimmungen der Klägerin zur Führung des Prämienkontos sowie zu besonderen Kosten, welche in der in der Offerte und Antrag (Anhang OA , Urk. 2/4 S. 7 ) sowie den An schluss bedingungen (Ziff.
14.2 und 15.1.4 , Urk. 2/6 ) erwähnt sind und diese r gemäss der Klägerin bei Ver tragsabschluss beigelegt wurden (Urk.
1 S.
3) zum Vertrags bestandteil. Laut Ziffer
14.2 der Anschlussbedingungen wird für jeden Arbeit geber gem äss den Bestimmungen für das Prämienkonto ein verzinsbares Konto korrent geführt ( Urk. 2/6 S. 6). Gemäss Ziffer 5 der Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 2/ 8 ) gelten Rechnungen und Kontoauszüge als vom Arbeit geber anerkannt, sofern sie nicht spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt ge genüber der Klägerin schriftlich beanstandet werden (vgl. auch Leander D.
Loacker in: BSK-OR I, 7. Aufl. 20 20 , N .
15 zu Art. 117). Gemäss den Ausfüh rungen der Klägerin machte die Beklagte währen d der Vertragsdauer zwar Än de run gen der Lohnsummen geltend , die zu Prämienanpassungen geführt hätten
(Urk.
1 S.
10). Sie habe sich aber zur Prämienzahlung bereit erklärt. Im April 2023 habe sie um einen Zahlungsaufschub gebeten (Urk.
1 S.
13 , Urk.
2/21 ).
Die Ratenzahlungsver einbarung sei jedoch nicht eingehalten worden ( Urk.
1 S.
10). Mit ihrer Klage reichte
die
Klägerin
überdies
die
an
die
Beklagten
adressierten
Rechnungen,
Mahn schreiben , Betreibungen und Kontoauszüge ein ( Urk.
2/15-24, Urk.
2/27-29). Die Beklagte hat nach Lage der Akten weder die Beitrags-/Prämienberechnungen in Zweifel gezogen noch die regelmässig zugestellten Beitragsabrechnungen und die konkret in Rechnung ge stellten Beiträge bestritten. Beim letzten der aufgelegten Konto auszüge, demjenigen per Auflösung des Anschlussvertrages am 31.
Dezem ber 20
E. 24 (Urk.
2/30-31) bestand ein Saldo zugunsten der Klägerin in der Höhe von Fr.
13’112.15 (Urk.
2/ 2 9). Dies entspricht der von der Klägerin eingeklagten Forderung ( Urk.
1 S. 2) . 3.3
D ie von der Klägerin in ihre Gesamtforderung integrierten vertraglich verein barten Kostenbeiträge für
Mahn- und Betreibungskosten ( vgl. Urk. 2/
E. 25 ) finden ihre Stütze im Kosten reglement (Urk. 2/ 9 ) , wel ches ebenfalls integrieren der Bestandteil des Anschlussvertrages bildet ( E. 3.2 vorstehend ) . Anders verhält es sich bezüglich der Kosten im Betrag von Fr. 73.30.-- für den Zahlungsbefehl des Beitreibungsamtes Zürich 9 vom 6. Juli 2023 mit welchem die Klägerin eine Forderung von Fr. 4'514.95.-- (entsprechend dem Prämiensaldo 1.1.-31.12.2022) samt Zins zu 3.75 seit 1. Januar 2023 und Umtriebsspesen in der Höhe von Fr.
500.-- in Betreibung setzte ( Urk. 2/23 S. 1). Gegen diese Betreibung hat die Beklagte am 1 8. August 2023 Rechtsvorschlag erhoben ( Urk. 2/23 S. 2). Nach Lage der Akten hat die Klägerin in jener Betreibung dann aber keine Rechtsöff nung verlangt (vgl.
Urk. 1 S. 11 ) . Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 können somit nicht auf die Beklagte überwälzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 3.4
3.4.1
Was die geltend gemachten Verzugszinsen betrifft, so ist zunächst darauf hinzu weisen, dass gemäss den Bestimmungen für das Prämienkonto ( Kontokorrent, Urk. 2/8 ) die Prä mien grundsätzlich am 1. Januar des Versicherungsjahres fällig werden (Ziff. 1 Abs. 1) und ein verbleibender Restbetrag spätestens vor Ablauf des Ver sicherungs jahres zu überweisen ist, so dass das per 31. Dezember ab ge schlossene Prämienkonto keinen Saldo zulasten des Arbeitgebers aufweist (Ziff. 5 Abs. 4). Sodann hat
die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein verzinsliches Kontokorrent abzuwickeln (Ziff. 4.1 der Bestimmungen für das Prämienkonto , Urk. 2/ 8 ). Dies gilt als zulässige Abweichung von der —
dispositiven (vgl. Corinne Widmer Lüchinger/Wolfgang Wiegand, in: BSK-OR I, 7. Aufl., 20 20 , N. 6 zu Art. 105, vgl. BGE 131 III 12 E. 9.3)
— gesetzlichen Regelung zum Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 des Obligationen rechts, OR). 3.4.2
Zum Zinssatz ist festzuhalten, dass der Schuldner gemäss Art. 104 Abs. 1 OR, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen hat, selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen. Auch hiervon können die Vertragsparteien mit ihrer vertraglichen Regelung abweichen, das heisst sie können höhere oder tiefere Verzugszinsen vereinbaren ( Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., N. 7 zu Art. 104 OR mit weiteren Hinweisen). Zwar führte die Klägerin aus, dass hier der Verzugszins von 5 % gemäss Art.
104 Abs.
1 OR zur Anwendung komme ( Urk. 1 S. 12). Gemäss dem der Beklagten am 23.
April 2025 zugestellten Kontoauszug per 31.
Dezember 2024 beträgt der Zinssatz für Debitoren (seit 1.7.2020) aber 3.75 % ( Urk. 2/29; bei der am 6. Juli 2023 in Betreibung gesetzten Forderung forderte die Klägerin ebenfalls Zinsen von 3.75 % , Urk. 2/23 S. 1). Die Parteien sind somit von der gesetzlichen Regelung abgewichen, weshalb ein Zinssatz in der Höhe von 3.75 % zur Anwen dung kommt .
D ie Zinsen sind ab 1. Januar 202 5 geschuldet ( vgl. Urk. 2/30-31 ) .
4.
B ezüglich der zusätzlich einge klagten Fr. 1'500.-- stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass diese ihre Grundlage im ebenfalls Vertragsbestandteil bildenden Kostenreglement hätten (Urk. 1 S.
13). Dem ist entgegenzuhalten, dass die entsprechenden B estimmung in Ziffer 3 des Kostenreglements, wonach die Klägerin für das Klageverfahren mindestens einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 1'500.-- erheb en kann ( Urk. 2/9), Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider läuft , wonach Streitig keiten zwische n Vorsorgeein rich tun gen, Arbeit gebern und Anspruchs berech tigten in der Regel (vorbehält lich mut williger oder leichtsinniger Prozess führung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 143 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Auf gaben wahr nehmenden Vorsorge einrichtungen grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 124 E. 5b, 128 V 323). Zudem sind sowohl die Voraussetzungen als auch d ie Bemessung der einer obsiegen den Partei zustehenden Partei ent schä digun g letztlich dem kan tonalen (Pro zess )Recht überlassen (vgl. § 34 GSVGer ), womit für die reglemen tarische Statuierung pauschaler, vom prozessu alen Gebaren und Ver fahrens aus gang un abhängiger Entschädigungspauschalen zu la sten von Arbeit gebern (oder Ver si cherten) kein Raum bleibt .
Die eingeklagten Fr. 1'500.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendu ngen im Zusammenhang mit dem Klagebegehren können der Klägerin somit nicht zuge sprochen werden. 5.
Demnach ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 13’038.85
( Fr. 13’112.15 minus Fr. 73.30) nebst Zins zu 3.75 % seit 1. Januar 202 5
zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 6.
Der Klägerin steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu
( § 34 Abs. 2 GSVGer ; BGE 128 V 124 E. 5b). Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 13’038.85 nebst Zins zu 3.75 % seit
1. Januar 202 5 zu bezahlen. Im Übrigen wird d ie Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Allianz Suisse - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00033 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
15. Juli 2025 in Sachen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Klägerin Zustelladresse: Allianz Suisse O BT I/BRM Postfach, 8010 Zürich gegen X.___ AG Beklagte 1.
1.1
Mit Eingabe vom 24. April 2025 (Urk. 1) erhob die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Klage gegen die X.___ AG . Sie beantragte, die Beklagte sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ver pflichten, ihr den Betrag von Fr. 13 ’ 112 . 1 5 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 202 5 sowie die vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). 1.2
Mit Verfügung vom 2 9. April 2025 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt ( Urk. 3). Nachdem die eingeschrieben versandte Postsendung auch nach dem zweiten Zustellversuch von der Post mit dem Vermerk nicht «nicht abgeholt» retourniert wurde ( Urk. 7), wurde die Verfügung am 3 0. Mai 2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert ( Urk. 8). Am 2. Juni 2025 meldete sich der Verwal tungsrat der Beklagten telefonisch beim Gericht und bat um die Zustellung der Verfügung vom 2 9. April 2025 samt Beilagen ( Urk. 9), was gleichentags unter Hinweis auf die laufende Frist erfolgte ( Urk. 10). Daraufhin teilte der Ver wal tungsrat der Beklagten dem Gericht am 4. Juni 2025 mit, dass er die Postsendung des Gerichts erhalten habe ( Urk. 13).
Die Beklagte liess sich aber in der Folge innert Frist nicht mehr vernehmen. Demnach ist — wie mit Verfügung vom 2 9. April 2025 für den Säumnisfall angedroht ( Urk. 3 S. 2) — davon auszugehen, dass die Beklagte auf eine Stellung nahme verzichtet, und es ist der Entscheid aufgrund der von der Klägerin einge reichten Akten zu fällen. 2.
2.1
2.1.1
Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich ( Urk.
2/2 ). Das ange ru fene Ge richt ist für die Beur tei lung der vorlie gen den Klage örtlich (Art.
73 Abs.
3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter las senen- und Invalidenvorsorge, BVG) und — ge stützt auf §
2 Abs.
2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )
— sachlich zuständig. 2.1.2
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1 S. 2), fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 2.2
Laut Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Die Vorsorge einrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen ver langen. 2.3
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. Im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterscheide n sich Inhalt und Tragweite der Mitwirkungspflicht der Parteien nicht nach dem Streit gegen stand. Ob es um Beiträge , Leistungen oder Schadenersatz geht, die Behauptungs- und Bestreitungspflicht b leibt sich grundsätzlich gleich. Mithin gilt für den Schaden ersatzprozess wie für
den Beitragsprozess, dass die Forderung soweit zu substan t iieren ist, dass sie überprüft werden kann. Darüber hinaus ist der einge klagte Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten , wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den jenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, for schen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.
3.1
Die Beklagte hat sich der Klägerin mit dem am 1 0 . /24 Mai 20 22 unter zeichneten Anschlussvertrag
respektive der Offerte und Antrag auf Durchführung der beruflichen Vorsorge und Besondere Reglementsbestimmungen mit Vorsorgeplan ( OA ) mit Wirkung ab dem 1. Mai 20 22 zur Durchfüh rung der beruf lichen Vor sorge angeschlossen (Urk. 2/4) . Der Vertrag wurde von der Klägerin am 12.
No vember 2024 per 3 1. Dezember 2024 aufgelöst ( Urk. 2/30-31). 3.2
Mit dem Vertragsabschluss wurden die allgemeine n Bestimmungen der Klägerin zur Führung des Prämienkontos sowie zu besonderen Kosten, welche in der in der Offerte und Antrag (Anhang OA , Urk. 2/4 S. 7 ) sowie den An schluss bedingungen (Ziff.
14.2 und 15.1.4 , Urk. 2/6 ) erwähnt sind und diese r gemäss der Klägerin bei Ver tragsabschluss beigelegt wurden (Urk.
1 S.
3) zum Vertrags bestandteil. Laut Ziffer
14.2 der Anschlussbedingungen wird für jeden Arbeit geber gem äss den Bestimmungen für das Prämienkonto ein verzinsbares Konto korrent geführt ( Urk. 2/6 S. 6). Gemäss Ziffer 5 der Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 2/ 8 ) gelten Rechnungen und Kontoauszüge als vom Arbeit geber anerkannt, sofern sie nicht spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt ge genüber der Klägerin schriftlich beanstandet werden (vgl. auch Leander D.
Loacker in: BSK-OR I, 7. Aufl. 20 20 , N .
15 zu Art. 117). Gemäss den Ausfüh rungen der Klägerin machte die Beklagte währen d der Vertragsdauer zwar Än de run gen der Lohnsummen geltend , die zu Prämienanpassungen geführt hätten
(Urk.
1 S.
10). Sie habe sich aber zur Prämienzahlung bereit erklärt. Im April 2023 habe sie um einen Zahlungsaufschub gebeten (Urk.
1 S.
13 , Urk.
2/21 ).
Die Ratenzahlungsver einbarung sei jedoch nicht eingehalten worden ( Urk.
1 S.
10). Mit ihrer Klage reichte
die
Klägerin
überdies
die
an
die
Beklagten
adressierten
Rechnungen,
Mahn schreiben , Betreibungen und Kontoauszüge ein ( Urk.
2/15-24, Urk.
2/27-29). Die Beklagte hat nach Lage der Akten weder die Beitrags-/Prämienberechnungen in Zweifel gezogen noch die regelmässig zugestellten Beitragsabrechnungen und die konkret in Rechnung ge stellten Beiträge bestritten. Beim letzten der aufgelegten Konto auszüge, demjenigen per Auflösung des Anschlussvertrages am 31.
Dezem ber 20 24 (Urk.
2/30-31) bestand ein Saldo zugunsten der Klägerin in der Höhe von Fr.
13’112.15 (Urk.
2/ 2 9). Dies entspricht der von der Klägerin eingeklagten Forderung ( Urk.
1 S. 2) . 3.3
D ie von der Klägerin in ihre Gesamtforderung integrierten vertraglich verein barten Kostenbeiträge für
Mahn- und Betreibungskosten ( vgl. Urk. 2/ 25 ) finden ihre Stütze im Kosten reglement (Urk. 2/ 9 ) , wel ches ebenfalls integrieren der Bestandteil des Anschlussvertrages bildet ( E. 3.2 vorstehend ) . Anders verhält es sich bezüglich der Kosten im Betrag von Fr. 73.30.-- für den Zahlungsbefehl des Beitreibungsamtes Zürich 9 vom 6. Juli 2023 mit welchem die Klägerin eine Forderung von Fr. 4'514.95.-- (entsprechend dem Prämiensaldo 1.1.-31.12.2022) samt Zins zu 3.75 seit 1. Januar 2023 und Umtriebsspesen in der Höhe von Fr.
500.-- in Betreibung setzte ( Urk. 2/23 S. 1). Gegen diese Betreibung hat die Beklagte am 1 8. August 2023 Rechtsvorschlag erhoben ( Urk. 2/23 S. 2). Nach Lage der Akten hat die Klägerin in jener Betreibung dann aber keine Rechtsöff nung verlangt (vgl.
Urk. 1 S. 11 ) . Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 können somit nicht auf die Beklagte überwälzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 3.4
3.4.1
Was die geltend gemachten Verzugszinsen betrifft, so ist zunächst darauf hinzu weisen, dass gemäss den Bestimmungen für das Prämienkonto ( Kontokorrent, Urk. 2/8 ) die Prä mien grundsätzlich am 1. Januar des Versicherungsjahres fällig werden (Ziff. 1 Abs. 1) und ein verbleibender Restbetrag spätestens vor Ablauf des Ver sicherungs jahres zu überweisen ist, so dass das per 31. Dezember ab ge schlossene Prämienkonto keinen Saldo zulasten des Arbeitgebers aufweist (Ziff. 5 Abs. 4). Sodann hat
die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein verzinsliches Kontokorrent abzuwickeln (Ziff. 4.1 der Bestimmungen für das Prämienkonto , Urk. 2/ 8 ). Dies gilt als zulässige Abweichung von der —
dispositiven (vgl. Corinne Widmer Lüchinger/Wolfgang Wiegand, in: BSK-OR I, 7. Aufl., 20 20 , N. 6 zu Art. 105, vgl. BGE 131 III 12 E. 9.3)
— gesetzlichen Regelung zum Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 des Obligationen rechts, OR). 3.4.2
Zum Zinssatz ist festzuhalten, dass der Schuldner gemäss Art. 104 Abs. 1 OR, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen hat, selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen. Auch hiervon können die Vertragsparteien mit ihrer vertraglichen Regelung abweichen, das heisst sie können höhere oder tiefere Verzugszinsen vereinbaren ( Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., N. 7 zu Art. 104 OR mit weiteren Hinweisen). Zwar führte die Klägerin aus, dass hier der Verzugszins von 5 % gemäss Art.
104 Abs.
1 OR zur Anwendung komme ( Urk. 1 S. 12). Gemäss dem der Beklagten am 23.
April 2025 zugestellten Kontoauszug per 31.
Dezember 2024 beträgt der Zinssatz für Debitoren (seit 1.7.2020) aber 3.75 % ( Urk. 2/29; bei der am 6. Juli 2023 in Betreibung gesetzten Forderung forderte die Klägerin ebenfalls Zinsen von 3.75 % , Urk. 2/23 S. 1). Die Parteien sind somit von der gesetzlichen Regelung abgewichen, weshalb ein Zinssatz in der Höhe von 3.75 % zur Anwen dung kommt .
D ie Zinsen sind ab 1. Januar 202 5 geschuldet ( vgl. Urk. 2/30-31 ) .
4.
B ezüglich der zusätzlich einge klagten Fr. 1'500.-- stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass diese ihre Grundlage im ebenfalls Vertragsbestandteil bildenden Kostenreglement hätten (Urk. 1 S.
13). Dem ist entgegenzuhalten, dass die entsprechenden B estimmung in Ziffer 3 des Kostenreglements, wonach die Klägerin für das Klageverfahren mindestens einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 1'500.-- erheb en kann ( Urk. 2/9), Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider läuft , wonach Streitig keiten zwische n Vorsorgeein rich tun gen, Arbeit gebern und Anspruchs berech tigten in der Regel (vorbehält lich mut williger oder leichtsinniger Prozess führung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 143 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Auf gaben wahr nehmenden Vorsorge einrichtungen grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 124 E. 5b, 128 V 323). Zudem sind sowohl die Voraussetzungen als auch d ie Bemessung der einer obsiegen den Partei zustehenden Partei ent schä digun g letztlich dem kan tonalen (Pro zess )Recht überlassen (vgl. § 34 GSVGer ), womit für die reglemen tarische Statuierung pauschaler, vom prozessu alen Gebaren und Ver fahrens aus gang un abhängiger Entschädigungspauschalen zu la sten von Arbeit gebern (oder Ver si cherten) kein Raum bleibt .
Die eingeklagten Fr. 1'500.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendu ngen im Zusammenhang mit dem Klagebegehren können der Klägerin somit nicht zuge sprochen werden. 5.
Demnach ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 13’038.85
( Fr. 13’112.15 minus Fr. 73.30) nebst Zins zu 3.75 % seit 1. Januar 202 5
zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 6.
Der Klägerin steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu
( § 34 Abs. 2 GSVGer ; BGE 128 V 124 E. 5b). Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 13’038.85 nebst Zins zu 3.75 % seit
1. Januar 202 5 zu bezahlen. Im Übrigen wird d ie Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Allianz Suisse - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHübscher