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BV.2025.00018

BV-Beitragsfall.

Zürich SozVersG · 2025-09-09 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 S. 1) rechtsprechungs gemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. Sep tem ber 2001 E.

5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). 3.2.5

Aufgrund der vorliegenden Akten ist somit eine Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 8'653.40 (inkl. der Mahngebühr im Betrag von Fr. 3 00.--) nebst Zins zu 5 % ab 1 9. Juli 2024 ( Urk. 2/9) sowie Fr. 500.-- ( Umtriebsentschädigung für das Betreibungsbegehren, ohne Zins) ausgewiesen. Laut Zahlungsbefehl vom 23.

Juli 2024 hat die Klägerin eine «Forderung vom 19.07.2024» im Betrag von Fr.

9'104.85 in Betreibung gesetzt. Sie führte im vorliegenden Verfahren aber nicht näher aus, wie sich diese Forderung zusammensetzt und der Betrag von Fr.

9'104.85 ist anhand der eingereichten Akten nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin bezüglich ihrer Forderung eine Substantiierungspflicht trifft (E. 2.3) und sie dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, muss das Sozialver sicherungsgericht keine weiteren Abklärung tätigen. 4.

Demnach ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 8'653.40 nebst Zins zu 5 % seit 1 9. Juli 2024 sowie Fr. 500.--

zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungs amtes Zürich 2 (Zahlungs befehl vom 23 . Juli 2024 ) ist im Umfang von Fr. 8'653.40 nebst Zins zu 5 % seit

19. Juli 2024

aufzuheben . Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Für mit dem Urteil im vorliegenden Verfahren zugesprochenen Forderung in der Höhe Fr.

500.-- ( Umtriebsent schä di gung für das Betreibungsbegehren, E.

3.2.2 ) kann im Betreibungsverfahren Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 2 keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil die Klägerin die Forderung in der Höhe von Fr. 500.-- gemäss Zahlungs befehl vom 23. Juli 2024 (Urk. 2/9) nicht in Betrei bung gesetzt hat. 5.

Der Klägerin steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu

( § 34 Abs. 2 GSVGer ; BGE 128 V 124 E. 5b). Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin

Fr. 8'653.40 nebst Zins zu 5 % seit 1 9. Juli 2024 sowie Fr. 500.--

zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungs amtes Zürich 2 (Zahlungs befehl vom 23 . Juli 2024 ) wir d im Umfang von Fr. 8'653.40 nebst Zins zu 5 % seit 1 9. Juli 2024 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Servisa Sammelstiftung - X.___ AG in Liquidation - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00018 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

9. September 2025 in Sachen Servisa Sammelstiftung c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4052 Basel Klägerin gegen X.___ AG in Liquidation Beklagte 1.

1.1

Mit Eingabe vom 1 4. Februar 2025 erhob die

Servisa

Sammelstiftung Klage gegen die

X.___ AG in Liquidation (Urk. 1) . Sie beantragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 9'104.85 plus Zins zu 5.00 % seit 19.07.2024 auf der Kapitalforderung, Umtriebsent schä digungen vo n CHF 500.00 sowie Betreibungskosten von CHF 74.00 zu bezahlen . 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. «…» ) des Betreibungsamts Zürich 2 ZH sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten . » 1.2

Der Verwaltungsrat und Liquidator der Beklagte n, Y.___ , führte mit Klageantwort vom 7.

April 2025 zunächst aus , dass die Beklagte die Pflicht zur Leistung der Pensionskassenbeiträge grundsätz lich in keiner Weise in Frage stelle (Urk. 9 S. 1) . Hernach hielt er im Wesentlichen fest, dass d ie Beklagte die Lohn zahlungen im Februar 2024 komplett eingestellt habe , womit ab diesem Zeitpunkt keine lohnbasierten Beiträge in die Pensionskasse mehr fällig geworden seien (Urk.

9 S. 1 ) . Der beigelegten Korrespondenz mit dem Kundenbetreuer bei der Z.___ im Januar/Februar 2024 (Urk.

10) könne entnommen werden, dass die Einstellung der Lohnzahlungen auch der Klägerin mitgeteilt worden sei (Urk. 9 S. 1-2). Damals habe er die Klägerin auch um eine detaillierte Zusammenstellung der Beitragszahlungen und allfälliger noch offener Forde rungen gebeten. Für den Fall, dass noch Forderungen offen seien, habe er um die Möglichkeit einer Abzahlungsvereinbarung gebeten . Darauf habe er von der Klägerin keine Antwort erhalten. Er müsse aber auch einräumen, dass er es infolge gesund heitlicher Schwierigkeiten in der Folge verpasst habe, bezüglich dieser Sache noch einmal bei der Klägerin nachzuhaken (Urk. 9 S. 2). 1.3

Die Klägerin hielt mit Replik vom 2 0. Juni 2025 im Wesentlichen fest, dass sie die ihr gemeldeten Austritte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten stets nachgeführt habe. Zunächst habe ihr Y.___ den Dienst aus tritt einer Mitarbeiterin per 1. November 2023 gemeldet (Urk. 14 S. 1). Dies habe sie am 23. Februar 2024 berücksichtigt (Urk. 14 S. 1, Urk. 15/10) und die Risiko- und Sparprämien mit der Rechnung vom selben Tag rückwirkend ange passt (Urk. 14 S. 1, Urk. 2/5). Den Austritt von Y.___ habe sie nach Eingang seiner E-Mail-Nachricht vom 6. Mai 2024 (Urk. 15/11) gemäss der abgegebenen Mutationsmeldung (Urk. 15/12) am 8. Mai 2024 verar beitet (Urk. 15/13). Die Risiko- und Sparprämien seien mit der Rech nung vom selben Tag rückwirkend angepasst worden (Urk. 15/14). Es könne sein, dass sie

seine früheren Mitteilungen nicht erhalten habe , weil

Y.___

damals mit der Z.___ korrespondiert habe . Es stehe aber fest, dass sie letztlich alle Mutationsmeldungen erfasst und diese rückwirkend verar beitet habe (Urk. 14 S. 1). 1.4

Hierzu führte Y.___ für die Beklagte mit Duplik vom 7. April 2025 im Wesentlichen aus, dass diese ihren Mitteilungspflichten nachge kommen sei (Urk. 18 S. 2). Da keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien, habe auch keine Beitragspflicht gegenüber der Klägerin mehr bestanden (Urk. 18 S. 1). 1.5

Mit Gerichtsverfügung vom 11. August 2025 wurde der Klägerin eine Kopie der Duplik zugestellt ( Urk. 19). 2.

2.1

2.1.1

Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich ( Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 2 8. August 2025 ). Das angerufene Ge richt ist für die Beurtei lung der vorlie gen den Klage örtlich ( Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter las senen- und Invalidenvorsorge, BVG) und — gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) — sachlich zuständig. 2.1.2

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1 S. 2), fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 2.2

Laut Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Die Vor sorge einrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen verlangen. 2.3

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. Im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterscheide n sich Inhalt und Tragweite der Mitwirkungspflicht der Parteien nicht nach dem Streit gegen stand. Ob es um Beiträge , Leistungen oder Schadenersatz geht, die Behauptungs- und Bestreitungspflicht b leibt sich grundsätzlich gleich. Mithin gilt für den Schaden ersatzprozess wie für

den Beitragsprozess, dass die Forderung soweit zu substan t iieren ist, dass sie überprüft werden kann. Darüber hinaus ist der einge klagte Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten , wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den jenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.

3.1

Die Beklagte hat sich der Klägerin mit dem am 30 . Dezember 2017 /2

5. Januar 20 18 unterzeichneten Anschlussvertrag mit Wirkung ab dem 1. Oktober 20 17 zur Durchführung der beruflichen Vor sorge angeschlossen (Urk. 2/ 3 ). Der Vertrag wurde von der Klägerin am 1 9 . Juli 2024 rückwirkend per 1. Juli 2024 aufgelöst (Urk. 2/ 4 ). 3.2

3.2.1

Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, sie sei ihren Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis (Anschlussvertrag vom

30. Dezem ber 2017/25. Januar 2018 , Urk. 2/ 3 ) vollum fänglich nachgekommen, indem sie für jede Person, welche von der Beklagten zur Aufnahme in die Personalvorsorge angemeldet worden sei, bei spä teren Gehaltsmutationen und bei Überweisungen und entsprechenden Gut schriften von Freizügigkeits leistungen jeweils einen Vor sorgeausweis zu h anden der versicher ten Person sowie einen Sammelausweis und eine Beitragsrechnung zu h anden der Beklagten übermittelt habe (Urk.

1 S.

2-3) . Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren mit den eingereichten Rech nungen vom 23.

Februar 2024 und 8.

Mai 2024 samt den dazugehörigen Beitragsauf stellungen

(Urk. 2/5, Urk.

15/14) sowie dem Kontoauszug vom 19.

November 2024 ( Urk. 2/7) belegt, dass sie sämtliche Muta tionen der Lohn summe berück sichtigt hat : Mit der Gutschrift aufgrund des Austritts der Mit arbeiterin der Beklag ten per 1. November 2023 ( Urk. 2/5) hat die Klägerin ihre Beitragsfor derung von Fr.

2'158.40 auf Fr.

1'639.70 reduziert

(Urk. 2/7) . Der Austritt von Y.___ per 1.

März 2024 hatte sodann zur Folge, dass die Klägerin in ihrer Buchhaltung die für die Zeit vom 1.

März bis 31. Dezember 2024 zu erhebenden Beiträge wieder gestrichen und anstelle von Fr.

3'589.40 noch Fr.

534.40 in Rechnung gestellt

hat

( Urk. 2/7) .

Dem Kontoauszug ( Urk. 2/7) ist somit zu entnehmen, dass die Klägerin ihre Forderung aufgrund der früheren Meldung reduziert hat und nach Erhalt der Meldung betreffend Wegfall des Lohnes von Y.___ für die Zeit ab 1. März 2024 keine Beiträge mehr gefordert hat.

Allerdings war am 1. März 2024 noch eine Forderung aus früheren unbezahlt gebliebenen Beitrags rechnungen offen, so dass damals auch mit den Gutschriften aus den Mutationen der Lohnsumme ein Saldo zu Lasten der Beklagten im Betrag von Fr.

8'915.10 bestand ( Urk. 2/7 ).

Alsdann verbuchte die Klägerin im Inkasso konto der Beklagten

zu deren Gunsten am 10.

September 2024 rückwirkend per 1.

Januar 2024 eine Gutschrift in der Höhe von Fr.

261.7 0. Diese Gutschrift resul tierte

aus den Zuschüssen des Sicherheitsfonds für das Abrechnungsjahr 2023 (Urk.

2/7). Unter Berücksichtigung dieser Gutschrift reduzierte sich im Inkasso konto der Saldo zu Lasten der Beklagten auf Fr. 8'653.40 (Urk. 2/7). 3. 2.2

Im Betrag von Fr.

8'653.40 enthalten sind die Kosten für die Mahnung im Betrag vom Fr.

300.--, welche der Beklagten am 6.

Februar 2024 in Rechnung gestellt wurden (Urk.

2 /7-8). Diese Umtriebsentschädigung hat ihre Grundlage in Ziffer 2.1 des Kostenreglements vom 1. Januar 2014 (Urk. 2/3 S. 5) , welches inte grierten Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (Urk. 2/3 S. 4 ). Hinzu kommt die von der Klägerin mit der Klage vom 14. Februar 2025 geforderte Umtriebs ent schädigung für das Anheben der Betreibung (vgl. den Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2024 in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 2, Urk. 2/9). Gemäss Ziffer 2.1 des Kostenreglements vom 1. Januar 2014 kann die Klägerin der Beklagten für ein Betreibungsbegehren Fr. 500.-- in Rechnung stellen (Urk. 2/3 S. 5). Die eingeklagten Umtriebsentschädigungen sind folglich nicht zu beanstanden. 3.2.3

Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages (Urk. 2/ 3 S. 2-3 ) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR). Hier gilt ein Verzugszinssatz von 5 % (vgl. Urk. 2/ 7 ). 3.2.4

Und schliesslich ist festzuhalten, dass die Kosten im Betrag von Fr. 74. -- für den Zahlungsbefehl vom 1

2. Januar 2024 (Urk. 2/ 9 S. 1) rechtsprechungs gemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. Sep tem ber 2001 E.

5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). 3.2.5

Aufgrund der vorliegenden Akten ist somit eine Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 8'653.40 (inkl. der Mahngebühr im Betrag von Fr. 3 00.--) nebst Zins zu 5 % ab 1 9. Juli 2024 ( Urk. 2/9) sowie Fr. 500.-- ( Umtriebsentschädigung für das Betreibungsbegehren, ohne Zins) ausgewiesen. Laut Zahlungsbefehl vom 23.

Juli 2024 hat die Klägerin eine «Forderung vom 19.07.2024» im Betrag von Fr.

9'104.85 in Betreibung gesetzt. Sie führte im vorliegenden Verfahren aber nicht näher aus, wie sich diese Forderung zusammensetzt und der Betrag von Fr.

9'104.85 ist anhand der eingereichten Akten nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin bezüglich ihrer Forderung eine Substantiierungspflicht trifft (E. 2.3) und sie dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, muss das Sozialver sicherungsgericht keine weiteren Abklärung tätigen. 4.

Demnach ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 8'653.40 nebst Zins zu 5 % seit 1 9. Juli 2024 sowie Fr. 500.--

zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungs amtes Zürich 2 (Zahlungs befehl vom 23 . Juli 2024 ) ist im Umfang von Fr. 8'653.40 nebst Zins zu 5 % seit

19. Juli 2024

aufzuheben . Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Für mit dem Urteil im vorliegenden Verfahren zugesprochenen Forderung in der Höhe Fr.

500.-- ( Umtriebsent schä di gung für das Betreibungsbegehren, E.

3.2.2 ) kann im Betreibungsverfahren Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 2 keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil die Klägerin die Forderung in der Höhe von Fr. 500.-- gemäss Zahlungs befehl vom 23. Juli 2024 (Urk. 2/9) nicht in Betrei bung gesetzt hat. 5.

Der Klägerin steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu

( § 34 Abs. 2 GSVGer ; BGE 128 V 124 E. 5b). Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin

Fr. 8'653.40 nebst Zins zu 5 % seit 1 9. Juli 2024 sowie Fr. 500.--

zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungs amtes Zürich 2 (Zahlungs befehl vom 23 . Juli 2024 ) wir d im Umfang von Fr. 8'653.40 nebst Zins zu 5 % seit 1 9. Juli 2024 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Servisa Sammelstiftung - X.___ AG in Liquidation - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHübscher