opencaselaw.ch

BV.2025.00013

Beiträge; säumige Beklagte; (nur) teilweise Gutheissung, da sich aus den Akten der Klägerin Gutschrift zugunsten der Beklagten ergibt.

Zürich SozVersG · 2025-04-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 März

2018

zur

Durchführung

der

beruflichen

Vorsorge

anschloss

(Anschlussvertrag,

Urk.

2/2), dass

die

Klägerin

den

Anschlussvertrag

mit

Wirkung

per

E. 3 0.

Juni

2024

auflöste

(Schreiben

vom

2

E. 3.3 des

Anschlussvertrag es,

Urk.

2/ 2), dass

si ch

aus

der

Beitragsrechnung

der

Klägerin

vom

3.

Oktober

2024

ergibt

(Urk.

2/22),

dass

sie

eine

rückwirkende

Mutation

vorgenommen

hat,

aus

welcher

sich

ein

n etto

G ut haben

der

Beklagten

in

Höhe

von

Fr.

782.65

ergibt

(Fr.

932.65

Fr.

150), dass

diese s

Guthaben

von

der

eingeklagten

Forderung

in

Abzug

zu

bringen

ist, dass

nach

dem

Gesagten

in

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

die

Beklagte

zu

verpflichten

ist,

der

Klägerin

Fr.

136'607.75

(Fr.

137'390.40

Fr.

782.65)

nebst

Zins

zu

5

%

seit

2 6.

Juli

202 4

und

Fr.

1’0 00.

Bearbeitungsgebühren

zu

bezahlen

und

der

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamts Illnau-Effretikon erhobene

Rechtsvorschlag

(Zahlungsbefehl

vom

1

E. 4 Mai

2024,

Urk.

2/ 17,

sowie

Anschlussvertrag

Ziffer

E. 5 %

seit

dem

2

E. 6 Juli

20 2 4

zuzüglich

Fr.

1’000.--

Bearbeitungsgebühren

in

Betreibung

gesetzt

hat

(Zahlungsbefehl

vom

1

E. 7 September

2024)

in

diesem

Umfang

aufgehoben. 2.

Der

Beklagten

werden

Gerichtskosten

von

Fr.

2’700 .--

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beklagte

wird

verpflichtet,

der

Klägerin

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

500 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - AXA

Leben

AG - X.___

AG - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer G erichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich BV.2025.00013 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 11.

April

2025 in

Sachen AXA

Stiftung

Berufliche

Vorsorge,

Winterthur c/o

AXA

Leben

AG General-Guisan-Strasse

40,

Postfach

300,

8401

Winterthur Klägerin Zustelladresse:

AXA

Leben

AG c/o

Legal

&

Compliance General-Guisan-Strasse

40,

Postfach

357,

8401

Winterthur gegen X.___

AG Beklagte Nach

Einsicht

in

die

Eingabe

der

AXA

Stiftung

Berufliche

Vorsorge,

Winterthur

vom

4.

Februar

2025

(Urk.

1),

mit

welcher

sie

mit

folgendem

Rechtsbegehren

Klage

gegen

die

X.___

AG

erhob: 1.

Die

Beklagte

sei

zu

verpflichten,

der

Klägerin

Fr.

137'390.40

nebst

Zins

zu

5

%

seit

2 6.

Juli

2024

und

Fr.

1'000.

Bearbeitungsgebühren

zu

bezahlen; 2.

Der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes Illnau-Effretikon vom

2 3.

September

2024

sei

in

diesem

Umfange

aufzuheben

und

der

Klägerin

die

definitive

Rechtsöffnung

zu

erteilen;

u nter

Kosten-

und

Entschädigungsfolge

zu

Lasten

der

Beklagten. unter

dem

Hinweis,

dass

die

Beklagte

mit

Verfügung

vom

1 1.

Februar

2025

(Urk.

3)

aufgefordert

wurde,

zur

Klage

Stellung

zu

nehmen

und

allfällige

Beweismittel

einzureichen, dass

die

Beklagte

innert

Frist

keine

Klageantwort

erstattet

hat

(vgl.

Urk.

4),

sodass

androhungsgemäss

(Urk.

3)

Verzicht

darauf

anzunehmen

und

der

Entscheid

aufgrund

der

von

der

Klägerin

eingereichten

Akten

zu

fällen

ist, in

Erwägung, dass

die

Beklagte

sich

der

Klägerin

per

1.

März

2018

zur

Durchführung

der

beruflichen

Vorsorge

anschloss

(Anschlussvertrag,

Urk.

2/2), dass

die

Klägerin

den

Anschlussvertrag

mit

Wirkung

per

3 0.

Juni

2024

auflöste

(Schreiben

vom

2 4.

Mai

2024,

Urk.

2/ 17,

sowie

Anschlussvertrag

Ziffer

3.3), dass

der

Arbeitgeber

der

Vorsorgeeinrichtung

die

gesamten

Beiträge

schuldet

(Art.

66

Abs.

2

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

die

berufliche

Alters-,

Hinter lassenen-

und

Invalidenvorsorge,

BVG), dass

die

im

vorliegenden

Verfahren

säumige

Beklagte

soweit

ersichtlich

und

abgesehen

vom

ohne

Begründung

erhobenen

Rechtsvorschlag

(Urk.

2/20)

auch

vor-

beziehungsweise

ausserprozessual

den

Bestand

und/oder

die

Höhe

der

eingeklagten

Forderung

nicht

in

Zweifel

gezogen

hat, dass

die

Klägerin

einen

Ausstand

in

Höhe

von

Fr.

137'390.40

zuzüglich

Zins

von

5

%

seit

dem

2 6.

Juli

20 2 4

zuzüglich

Fr.

1’000.--

Bearbeitungsgebühren

in

Betreibung

gesetzt

hat

(Zahlungsbefehl

vom

1 7.

September

2024,

Urk.

2/20), dass

sich

die

eingeklagte

Forderung

aus

dem

Beitragsausstand

inklusive

Zinsen

per

31.

Dezember

2023

in

Höhe

von

Fr.

1 01'050.65,

den

Beiträgen

2024

in

Höhe

von

Fr.

32'276.40,

Mahngebühren

in

Höhe

von

Fr.

100.--,

Kosten

für

die

Verlängerung

der

Zahlungsfrist

in

Höhe

von

Fr.

200.--,

Vertragsauflösungskosten

in

Höhe

von

Fr.

700.

sowie

aufgelaufene

Zinsen

bis

2 5.

Juli

2024

zusammen setzt

(Urk.

1,

Urk.

2/23), dass

sich

d er

Beitragsausstand

per

3 1.

Dezember

202 3

sowie

die

Beiträge

2024

aus

den

Akten

ergeben

(insbesondere

Urk.

2/5 -13,

Urk.

2/16,

Urk.

2/18,

Urk.

2/23)

und

keine

Anzeichen

für

falsche

Berechnungen

oder

dergleichen

bestehen, dass

die

Mahngebühren

in

Höhe

von

Fr.

100. --

(Urk.

2/14),

die

Kosten

für

die

Verlängerung

der

Zahlungsfrist

in

Höhe

von

200. --

(Urk.

2/17)

sowie

die

Vertragsauflösungskosten

in

Höhe

von

Fr.

700.--

ihre

Grundlage

im

Kosten reglement

der

Klägerin

haben

(Urk.

2/ 4

Ziff.

4

und

Ziff.

6), dass

dasselbe

für

die

in

Betreibung

gesetzten

(Urk.

2/ 20)

und

unter

dem

Titel

Bearbeitungsgebühren

eingeklagten

Fr.

1‘0 00.

für

das

Betreibungsbegehren

gilt

(Ziff.

4), dass

die

geforderten

Verzugszinsen

ihre

Grundlage

in

Art.

66

Abs.

2

Satz

2

und

Abs.

4

BVG,

Art.

102

in

Verbindung

mit

Art.

104

Abs.

1

des

Obligationenrechts

(OR)

und

Ziff.

3.3

des

Anschlussvertrages

(Urk.

2/ 2)

haben, dass

die

Pflicht

zur

Leistung

von

Verzugszinsen

auf

Verzugszinsen

ihre

Grundlage

in

der

Abrede,

die

Zahlungen

über

ein

Vertragskonto

abzuwickeln,

findet

(vgl.

Ziff.

3.3

des

Anschlussvertrag es,

Urk.

2/ 2), dass

si ch

aus

der

Beitragsrechnung

der

Klägerin

vom

3.

Oktober

2024

ergibt

(Urk.

2/22),

dass

sie

eine

rückwirkende

Mutation

vorgenommen

hat,

aus

welcher

sich

ein

n etto

G ut haben

der

Beklagten

in

Höhe

von

Fr.

782.65

ergibt

(Fr.

932.65

Fr.

150), dass

diese s

Guthaben

von

der

eingeklagten

Forderung

in

Abzug

zu

bringen

ist, dass

nach

dem

Gesagten

in

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

die

Beklagte

zu

verpflichten

ist,

der

Klägerin

Fr.

136'607.75

(Fr.

137'390.40

Fr.

782.65)

nebst

Zins

zu

5

%

seit

2 6.

Juli

202 4

und

Fr.

1’0 00.

Bearbeitungsgebühren

zu

bezahlen

und

der

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamts Illnau-Effretikon erhobene

Rechtsvorschlag

(Zahlungsbefehl

vom

1 7.

September

2024,

Urk.

2/ 20)

im

entsprechenden

Umfang

aufzuheben

ist, in

weiterer

Erwägung,

dass

das

unbegründete

Erheben

eines

Rechtsvorschlages

gegen

offensichtlich

zu

Recht

in

Betreibung

gesetzte

Beitragsforderungen

verbunden

mit

der

Säumigkeit

im

nachfolgenden

Prozess

nach

der

ständigen

Praxis

des

hiesigen

Gerichts

als

mutwilliges

Verhalten

im

Sinn

von

§

33

Abs.

2

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

zu

qualifizieren

ist,

weshalb

der

praktisch

vollständig

unterliegenden

Beklagten

Kosten

für

das

vorliegende

Verfahren

in

der

Höhe

von

Fr.

2’7 00.--

aufzuerlegen

sind, dass

Trägerinnen

der

beruflichen

Vorsorge

gemäss

BVG

grundsätzlich

keinen

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung

haben

(BGE

126

V

143

E.

4

mit

Hinweisen),

vorliegend

jedoch

das

Verhalten

der

Beklagten

als

mutwillig

zu

qualifizieren

ist,

weshalb

sie

in

Anwendung

von

§

34

Abs.

1

GSVGer

zu

verpflichten

ist,

der

weit gehend

obsiegenden

Klägerin

eine

Parteientschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

5 00.

zu

bezahlen, erkennt

das

Gericht: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

Fr.

136 ' 607 . 75

nebst

Zins

zu

5

%

seit

dem

2 6.

Juli

2024

zuzüglich

Fr.

1'000.--

Bearbeitungsgebühren

zu

bezahlen,

und

es

wird

der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

«…»

des

Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl

vom

1 7.

September

2024)

in

diesem

Umfang

aufgehoben. 2.

Der

Beklagten

werden

Gerichtskosten

von

Fr.

2’700 .--

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beklagte

wird

verpflichtet,

der

Klägerin

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

500 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - AXA

Leben

AG - X.___

AG - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer G erichtsschreiber HurstWyler