Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 März
2018
zur
Durchführung
der
beruflichen
Vorsorge
anschloss
(Anschlussvertrag,
Urk.
2/2), dass
die
Klägerin
den
Anschlussvertrag
mit
Wirkung
per
E. 3.3 des
Anschlussvertrag es,
Urk.
2/ 2), dass
si ch
aus
der
Beitragsrechnung
der
Klägerin
vom
3.
Oktober
2024
ergibt
(Urk.
2/22),
dass
sie
eine
rückwirkende
Mutation
vorgenommen
hat,
aus
welcher
sich
ein
n etto
G ut haben
der
Beklagten
in
Höhe
von
Fr.
782.65
ergibt
(Fr.
932.65
–
Fr.
150), dass
diese s
Guthaben
von
der
eingeklagten
Forderung
in
Abzug
zu
bringen
ist, dass
nach
dem
Gesagten
in
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
die
Beklagte
zu
verpflichten
ist,
der
Klägerin
Fr.
136'607.75
(Fr.
137'390.40
–
Fr.
782.65)
nebst
Zins
zu
5
%
seit
2 6.
Juli
202 4
und
Fr.
1’0 00.
Bearbeitungsgebühren
zu
bezahlen
und
der
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamts Illnau-Effretikon erhobene
Rechtsvorschlag
(Zahlungsbefehl
vom
1
E. 7 September
2024)
in
diesem
Umfang
aufgehoben. 2.
Der
Beklagten
werden
Gerichtskosten
von
Fr.
2’700 .--
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beklagte
wird
verpflichtet,
der
Klägerin
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
500 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - AXA
Leben
AG - X.___
AG - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer G erichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich BV.2025.00013 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 11.
April
2025 in
Sachen AXA
Stiftung
Berufliche
Vorsorge,
Winterthur c/o
AXA
Leben
AG General-Guisan-Strasse
40,
Postfach
300,
8401
Winterthur Klägerin Zustelladresse:
AXA
Leben
AG c/o
Legal
&
Compliance General-Guisan-Strasse
40,
Postfach
357,
8401
Winterthur gegen X.___
AG Beklagte Nach
Einsicht
in
die
Eingabe
der
AXA
Stiftung
Berufliche
Vorsorge,
Winterthur
vom
4.
Februar
2025
(Urk.
1),
mit
welcher
sie
mit
folgendem
Rechtsbegehren
Klage
gegen
die
X.___
AG
erhob: 1.
Die
Beklagte
sei
zu
verpflichten,
der
Klägerin
Fr.
137'390.40
nebst
Zins
zu
5
%
seit
2 6.
Juli
2024
und
Fr.
1'000.
Bearbeitungsgebühren
zu
bezahlen; 2.
Der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes Illnau-Effretikon vom
2 3.
September
2024
sei
in
diesem
Umfange
aufzuheben
und
der
Klägerin
die
definitive
Rechtsöffnung
zu
erteilen;
u nter
Kosten-
und
Entschädigungsfolge
zu
Lasten
der
Beklagten. unter
dem
Hinweis,
dass
die
Beklagte
mit
Verfügung
vom
1 1.
Februar
2025
(Urk.
3)
aufgefordert
wurde,
zur
Klage
Stellung
zu
nehmen
und
allfällige
Beweismittel
einzureichen, dass
die
Beklagte
innert
Frist
keine
Klageantwort
erstattet
hat
(vgl.
Urk.
4),
sodass
androhungsgemäss
(Urk.
3)
Verzicht
darauf
anzunehmen
und
der
Entscheid
aufgrund
der
von
der
Klägerin
eingereichten
Akten
zu
fällen
ist, in
Erwägung, dass
die
Beklagte
sich
der
Klägerin
per
1.
März
2018
zur
Durchführung
der
beruflichen
Vorsorge
anschloss
(Anschlussvertrag,
Urk.
2/2), dass
die
Klägerin
den
Anschlussvertrag
mit
Wirkung
per
3 0.
Juni
2024
auflöste
(Schreiben
vom
2 4.
Mai
2024,
Urk.
2/ 17,
sowie
Anschlussvertrag
Ziffer
3.3), dass
der
Arbeitgeber
der
Vorsorgeeinrichtung
die
gesamten
Beiträge
schuldet
(Art.
66
Abs.
2
Satz
1
des
Bundesgesetzes
über
die
berufliche
Alters-,
Hinter lassenen-
und
Invalidenvorsorge,
BVG), dass
die
im
vorliegenden
Verfahren
säumige
Beklagte
–
soweit
ersichtlich
und
abgesehen
vom
ohne
Begründung
erhobenen
Rechtsvorschlag
(Urk.
2/20)
–
auch
vor-
beziehungsweise
ausserprozessual
den
Bestand
und/oder
die
Höhe
der
eingeklagten
Forderung
nicht
in
Zweifel
gezogen
hat, dass
die
Klägerin
einen
Ausstand
in
Höhe
von
Fr.
137'390.40
zuzüglich
Zins
von
5
%
seit
dem
2 6.
Juli
20 2 4
zuzüglich
Fr.
1’000.--
Bearbeitungsgebühren
in
Betreibung
gesetzt
hat
(Zahlungsbefehl
vom
1 7.
September
2024,
Urk.
2/20), dass
sich
die
eingeklagte
Forderung
aus
dem
Beitragsausstand
inklusive
Zinsen
per
31.
Dezember
2023
in
Höhe
von
Fr.
1 01'050.65,
den
Beiträgen
2024
in
Höhe
von
Fr.
32'276.40,
Mahngebühren
in
Höhe
von
Fr.
100.--,
Kosten
für
die
Verlängerung
der
Zahlungsfrist
in
Höhe
von
Fr.
200.--,
Vertragsauflösungskosten
in
Höhe
von
Fr.
700.
sowie
aufgelaufene
Zinsen
bis
2 5.
Juli
2024
zusammen setzt
(Urk.
1,
Urk.
2/23), dass
sich
d er
Beitragsausstand
per
3 1.
Dezember
202 3
sowie
die
Beiträge
2024
aus
den
Akten
ergeben
(insbesondere
Urk.
2/5 -13,
Urk.
2/16,
Urk.
2/18,
Urk.
2/23)
und
keine
Anzeichen
für
falsche
Berechnungen
oder
dergleichen
bestehen, dass
die
Mahngebühren
in
Höhe
von
Fr.
100. --
(Urk.
2/14),
die
Kosten
für
die
Verlängerung
der
Zahlungsfrist
in
Höhe
von
200. --
(Urk.
2/17)
sowie
die
Vertragsauflösungskosten
in
Höhe
von
Fr.
700.--
ihre
Grundlage
im
Kosten reglement
der
Klägerin
haben
(Urk.
2/ 4
Ziff.
4
und
Ziff.
6), dass
dasselbe
für
die
in
Betreibung
gesetzten
(Urk.
2/ 20)
und
unter
dem
Titel
Bearbeitungsgebühren
eingeklagten
Fr.
1‘0 00.
für
das
Betreibungsbegehren
gilt
(Ziff.
4), dass
die
geforderten
Verzugszinsen
ihre
Grundlage
in
Art.
66
Abs.
2
Satz
2
und
Abs.
4
BVG,
Art.
102
in
Verbindung
mit
Art.
104
Abs.
1
des
Obligationenrechts
(OR)
und
Ziff.
3.3
des
Anschlussvertrages
(Urk.
2/ 2)
haben, dass
die
Pflicht
zur
Leistung
von
Verzugszinsen
auf
Verzugszinsen
ihre
Grundlage
in
der
Abrede,
die
Zahlungen
über
ein
Vertragskonto
abzuwickeln,
findet
(vgl.
Ziff.
3.3
des
Anschlussvertrag es,
Urk.
2/ 2), dass
si ch
aus
der
Beitragsrechnung
der
Klägerin
vom
3.
Oktober
2024
ergibt
(Urk.
2/22),
dass
sie
eine
rückwirkende
Mutation
vorgenommen
hat,
aus
welcher
sich
ein
n etto
G ut haben
der
Beklagten
in
Höhe
von
Fr.
782.65
ergibt
(Fr.
932.65
–
Fr.
150), dass
diese s
Guthaben
von
der
eingeklagten
Forderung
in
Abzug
zu
bringen
ist, dass
nach
dem
Gesagten
in
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
die
Beklagte
zu
verpflichten
ist,
der
Klägerin
Fr.
136'607.75
(Fr.
137'390.40
–
Fr.
782.65)
nebst
Zins
zu
5
%
seit
2 6.
Juli
202 4
und
Fr.
1’0 00.
Bearbeitungsgebühren
zu
bezahlen
und
der
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamts Illnau-Effretikon erhobene
Rechtsvorschlag
(Zahlungsbefehl
vom
1 7.
September
2024,
Urk.
2/ 20)
im
entsprechenden
Umfang
aufzuheben
ist, in
weiterer
Erwägung,
dass
das
unbegründete
Erheben
eines
Rechtsvorschlages
gegen
offensichtlich
zu
Recht
in
Betreibung
gesetzte
Beitragsforderungen
verbunden
mit
der
Säumigkeit
im
nachfolgenden
Prozess
nach
der
ständigen
Praxis
des
hiesigen
Gerichts
als
mutwilliges
Verhalten
im
Sinn
von
§
33
Abs.
2
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
zu
qualifizieren
ist,
weshalb
der
praktisch
vollständig
unterliegenden
Beklagten
Kosten
für
das
vorliegende
Verfahren
in
der
Höhe
von
Fr.
2’7 00.--
aufzuerlegen
sind, dass
Trägerinnen
der
beruflichen
Vorsorge
gemäss
BVG
grundsätzlich
keinen
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung
haben
(BGE
126
V
143
E.
4
mit
Hinweisen),
vorliegend
jedoch
das
Verhalten
der
Beklagten
als
mutwillig
zu
qualifizieren
ist,
weshalb
sie
in
Anwendung
von
§
34
Abs.
1
GSVGer
zu
verpflichten
ist,
der
weit gehend
obsiegenden
Klägerin
eine
Parteientschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
5 00.
zu
bezahlen, erkennt
das
Gericht: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
wird
die
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
Fr.
136 ' 607 . 75
nebst
Zins
zu
5
%
seit
dem
2 6.
Juli
2024
zuzüglich
Fr.
1'000.--
Bearbeitungsgebühren
zu
bezahlen,
und
es
wird
der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl
vom
1 7.
September
2024)
in
diesem
Umfang
aufgehoben. 2.
Der
Beklagten
werden
Gerichtskosten
von
Fr.
2’700 .--
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beklagte
wird
verpflichtet,
der
Klägerin
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
500 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - AXA
Leben
AG - X.___
AG - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer G erichtsschreiber HurstWyler