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BV.2025.00007

Der Kläger leidet an einer Persönlichkeitsstörung aufgrund derer er gemäss der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters im Erwerbsleben nie hat Fuss fassen können (40 bis 50 Temporärstellen). Bindungswirkung an den IV-Entscheid verneint, da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Sache des Gutachters ist und die IV-Stelle als Rechtsanwenderin mit ihrer eigenen (abweichenden) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ihre Befugnisse überschritten hat. (hängig)

Zürich SozVersG ·BV · 2026-06-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1991 in I.___ (CH) als Kind einer kroatischen Familie (Urk. 24/3/1, Urk. 24/34/2), erlangte i m Jahr 2005 das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 24/3/1).

Im selben Jahr reiste er mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Kroatien aus, wo er von 200 8 bis 20 11 eine Lehre als V erkäufer absolvierte (Urk. 24/3/4, Urk. 24/34/3, Urk. 24/68/1, Urk. 24/140/10, Urk. 24/183/2). Nach d er Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2011 war X.___ bis 2013 mit Unterbrüchen bei verschiedene Arbeits vermittlungsunternehmen tätig (Urk. 24/7, Urk. 24/140/13, Urk. 24/140/11). Vom 1 5. Januar 2014 bis 3 1. Oktober 2014 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 7. Juli 2014) war er bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum als Kom missionierer von Frischprodukten an ge stellt (Urk. 24/8/2-3, Urk. 24/8/6). Am 2. März 2015 meldete er sich unter Hin weis auf eine seit Juli 2014 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (de pressive Verstimmung, Ängste, Schmerzen, Müdigkeit und Konzentra tions schwierigkeiten, Urk. 24/3/4-5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 24/3).

Die IV-Stelle St. Gallen führte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch. Im Jahr 2017 zog X.___ erneut nach Kroatien (Urk. 24/51/1), weshalb die IV-Stelle St. Gallen sein IV- Dossier am 2. Juni 2017 zur Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Aus land übergab (Urk. 24/53).

Diese tätigte weitere Abklärungen. Der medizinische Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland

hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1 7. November 2017 fest, dass kein psychischer Gesund heitsschaden im Sinne der IV, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, vorliege (Urk. 24/79). Gestützt auf die se Beurteilung verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesslich am 1 9. Februar 2018, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 24/81).

Im Dezember 2018 verlegte X.___ seinen Wohnsitz wieder i n die Schweiz (Urk. 24/ 117 / 2) und er arbeitete hernach ab Mai 2019 für verschiedene Arbeitgeber, zumeist Personal vermittlung s unter nehmen, wobei die Arbeitsverhältnisse jeweils nur einige Monate andauerten

(Urk. 24/89) . Dazwischen bezog er Arbeitslosenents chä digung, wodurch er für die Risiken Tod und Invalidität bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in der beruflichen Vorsorge versichert war (Urk. 12 S. 3, Urk. 24/89, Urk. 24/117/3) .

V om 2 5. Februar bis 2 7. August 2021 arbeitete er

für die

Z.___ AG und war dadurch bei der Tellco pk berufsvorsorgever sichert (Urk. 12 S. 3, Urk. 17 S. 2). Vom 7. September 2021 bis 1 7. Dezember 2021 war er bei der FCT Trianon Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge versichert, weil er beim Personalvermittlungsunternehmen A.___ AG

angestellt war (Urk. 12 S. 3, Urk. 19 S . 2). Über die A.___ AG wurde er bei der B.___ AG als Chauffeur und Produktionsmitarbeiter mit einem 100%-Pensum eingesetzt (Urk. 14 S. 15, Urk. 24/88/6). Es folgte eine Festanstellung bei der B.___ AG

mit derselben Tätigkeit ab

1. Januar 2022 (Urk. 24/ 110/2) . In dieser Eigen schaft war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, versichert (Urk. 24/94, Urk. 24/110/7) . Die

B.___ AG

löste das Arbeitsverhältnis per 3 0. Juni 2022 (letzter effektiver Arbeitstag 7. April

2022, Urk. 24/110/7)

auf (Urk. 24/110/2). Am 9. September 2022 meldete sich X.___ unter Hin weis auf ein seit April 2022 bestehendes psychisches Leiden (rezidivierende depressive Störung, Urk. 24/88/6) erneut bei der IV-Stelle St. Gallen zum Leistungsbezug an (Urk. 24/88) . Nach durchgeführten Abklärungen kündigte sie X.___ mit Vorbescheid vom 1 3. Februar 2024 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. April 2023 an (Urk. 24/152). Dagegen erhob die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, am 2 6. März 2024 Einwand (Urk. 24/16 5). Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 24/168)

sprach die IV-Stelle St. Gallen X.___ mit Verfügungen vom

7. und 2 2. Mai 2024 wie vorbeschieden ab 1. April 2023 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 24/1 71, Urk. 24/175 - 176). 1.2

Hernach teilte AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, X.___ m it Schreiben vom 3 0. Mai 2024 mit, dass sie seinen Austritt aus dem Vorsorge ver hältnis per Ende des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG am 3 0. Juni 2022

durchführe. Eine Invalidenrente sei nicht geschuldet, da er bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, noch nicht bei ihr berufs vorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 2/29). Mit Schreiben vom 2 4. Oktober

2024 forderte X.___ von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, die Ausrichtung einer Invalidenrente . Dabei berief er sich im Wesent lichen auf die Bindungswirkung der IV-Verfügung. Er führte weiter aus, dass er vor der gemäss der IV-Stelle St. Gallen massgebenden Arbeitsunfähigkeit ab 7. April 2022 rund 14 Monate am Stück gearbeitet habe . Dadurch sei der zeitliche Zusam menhang zu eine r allfälligen früheren Arbeitsunfähigkeit so oder anders unter brochen worden (Urk. 2/30). Eine Einigung konnte in der Folge nicht gefunden werden (Urk. 2/31- 33). 2. 2.1

Mit Eingabe vom 1 6 . Januar 202 5 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die AXA Stiftung Beruf liche Vorsorge, Winterthur

(Beklagte 1), die Tellco pk (Beklagte 2), die FCT Trianon Sammelstiftung (Beklagte 3) u nd die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 4). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte 1 (eventualiter die Beklagte 2, subeventualiter die Beklagte 3, subsubeventualiter die Beklagte 4) sei zu verpflichten, dem Kläger rück wir kend auf den 1. April 2023 die gesetzlich und reglementarisch vor ge sehene volle und unbefristete IV-Rente (zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem Ein tritt der Rechtskraft des IV-Entscheids vom 8. April 2024) auszu richten . 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der (eventualiter resp. sub eventualiter resp. subsubeventualiter) Beklagten .» 2.2

2.2.1

Mit Klageantwort vom 2 0. Februar 2025 stellte d ie Beklagte 4

folgende s Rechts begehren (Urk. 1 2 S. 2) : « 1. Die Klage gegen die Beklagte 4 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter (1): Bei allfälliger Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 4 sei diese zu verpflichten, dem Kläger die obligatorischen und reglementa rischen Leistungen erst ab 6. April 2024 zuzüglich Zins in der Höhe des BVG-Zinses ab Klageanhebung auszurichten. 3 . Eventualiter (2): Bei al l fälliger Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 4 aufgrund eines Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits un fähigkeit im April 2021 oder im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 2 7. August

2021 sei die Klage auch gegen die Beklagte 2 gutzuheissen (doppelte Zustän digkeit) . 4. Unter Kostenfolge zulasten des Klägers . » 2. 2.2

Die Beklagte 1 erstatte te

am 25. Februar 2025 eine auf Abweisung der gegen sie erhobenen Klage schliessende Klageantwort (Urk. 1 4 S. 2) . 2. 2.3

Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 6. März 2025, dass die gegen sie erhobene Klage — unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kl ä gers — vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 17 S. 2). 2.2.4

Mit Klageantwort vom 1 7. März 2025 beantragte die Beklagte 3 Abweisung der Klage (Urk. 19 S. 1). 2.3

Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die IV-Stelle St. Gallen mit Eingabe vom 4 . April 202 5 (Urk. 23) die IV-Akten in Sachen des Klägers (Urk. 2 4) ein. 2. 4

Der Kläger sowie die Beklagten 1 und 2 hielten replicando (Urk. 26 S. 2) und duplicando (Urk. 34 S. 2, Urk. 35 S. 2) jeweils an ihren Anträgen fest. Die Beklagten 3 und 4 erklärten mit ihren Eingaben vom 1 9. beziehungsweise 2 0. Juni 2025 jeweils, dass s ie an ihren Anträgen festhalten und auf das Einreichen einer Duplik verzichten würde n (Urk. 32-33). D en Parteien wurden die Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 36). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Januar bis 6.

April 2022 sei der Kläger wiederum während mehr als drei Monaten zu 100 Stellenprozenten arbeitstätig gewesen. In jener Zeit sei der Kläger bei der Beklagten 1 für die berufliche Vor sorge versichert gewesen.

Dem Kläger sei beizupflichten, dass die Beklage 1 a m En t scheid der IV -Stelle St. Gallen gebunden sei. Nach dem Gesagten sei s ie (die Beklagte 2) zur Leistung einer Invali den rente offensichtlich nicht verpflichtet (Urk. 17 S. 3).

E. 3.4 Die Beklagte 3 führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger vom 7. bis 14.

Februar 2020 sowie vom 7.

September bis 31.

Dezember 2021 bei ihr berufsvorsorge versichert gewesen sei (Urk.

19 S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, habe gemäss der Verfügung der IV-Stelle St. Gallen erst am 7. April

2022 begonnen. Es sei von einer prinzipiellen Bindungswirkung der IV Ver fü gung auszugehen. Wenn die Bindungswirkung wider Erwarten verneint werde, so wäre sie nur dann leistungspflichtig, wenn es sich nachweisen liesse, dass der Kläger bereits während der Zeit, als er bei ihr versichert gewesen sei, zu min destens 20 Prozent in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt gewesen sei. Es gebe aber keine echtzeitlichen Berichte, welche dies belegen würden. Der Kläger habe seine diesbezüglichen Vorbringen nicht näher ausge führt (Urk.

19 S. 2). Zwar könne im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___

nachgelesen werde, dass die Konstanz und Durchhaltefähigkeit des Klägers wohl bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen seien (Urk.

19 S.

2-3). Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überle gungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festge legte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, würden nach der bundes gerichtlichen Recht spre chung zum Nachweis der massgeblichen Arbeitsun fähig keit aber nicht ausreichen (Urk.

19 S. 3). Da sie nach dem Ausgeführten nicht leistungspflichtig sei, sei die gegen sie erhobene Klage abzuweisen (Urk.

19 S. 3).

E. 3.5 Die Beklagte 4 brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Der Kläger habe vom 1.

Juni 2020 bis 31. Januar 2021, im Februar und April 2021, vom 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 und im September 2021 Taggelder der Arbeits losen ver sicherung bezogen. Während der Taggeldbezüge sei der Kläger bei ihr gegen die Risiken Tod und Invalidität in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen (Urk. 12 S. 3).

Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger i m April 2021 und im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 2 7. August 2021 aufgrund des bei der Z.___ AG erzielten Zwischenverdienstes sowohl bei der Beklagten 2 als auch bei ihr berufsvorsorge versichert gewesen sei (Doppelversicherung, Urk. 12 S. 4, S. 8).

Da die Beklagte

1 gehörig in das IV-Verfahren einbezogen worden sei, entfalte die IV-Verfügung

ihr gegenüber grundsätzlich Bindungswirkung. Die IV-An meldung vom 2 1. Septem ber 2022 sei zudem nicht verspätet erfolgt. Des Weiteren könne die Festsetzung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fähigkeit auf den 7. April 2022 durch die IV-Stelle aufgrund der Aktenlage nicht als offen sichtlich unhaltbar bezie hungsweise willkürlich qualifiziert werden (Urk. 12 S. 5).

Die Beklagte 4 brachte weiter vor, dass für die Zeitperiode vom 5. November 2020 bis 1 5. November

2020

eine kurze krank heits bedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % dokumentiert sei. Ansonsten g e be es f ür die Zeit, als der Kläger bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, weder in den Klagebeilagen noch in den IV-Akten echtzeitliche Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers festhalten würden. D amit stimm e auch überein, dass der Kläger während der Tag geldbezüge stets voll

vermittlungsfähig gewesen sei . Auch wenn solchen Zeiten der Vermittlungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht die gleiche Bedeu tung

beigemessen werde wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit, könn t en sie im merhin als Indiz für eine Arbeitsfähigkeit dienen, beziehungsweise sie würden grund sätz lich gegen die Annahme des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit

sprechen

(Urk. 12 S. 8) .

Selbst wenn der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich rele vanten Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer bei ihr eingetreten wäre, so wäre der zeitliche Konnex danach durch die ausgewiesene Arbeits fähig keit des Klägers zu 100 % im Rahmen seiner Arbeitsverhältnisse mit der Z.___ AG (2 5. Februar 2021 bis 2 7. August 2021) und der A.___ AG (7. September 2021 bis 1 7. Dezember 2021) als auch mit der B.___ AG (1. Januar 2022 bis 6. April 2022) unterbrochen worden

(Urk. 12 S.

9) .

Zur Begründung ihres Eventual antrages 1, dass sie die obligatorischen und regle mentarischen Leistungen (wenn überhaupt) erst ab 6. April 2024 ausrichten müsse, sei Folgendes festzuhalten:

Der Kläger habe ab Eintritt der Arbeits un fähigkeit vom 7. April 2022 zunächst durch die B.___ AG eine Lohn fortzahlung von 80 %

erhalten. Danach seien ihm von der Krankentag geld versicherung ab 7. Mai

2022 für 700 Tage Krankentaggelder im Umfang von 80 % des letzten Lohnes ausbezahlt w o rden,

wobei die Versicherungs prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig vom Kläger und der B.___ AG übernommen worden seien. Daher seien vorliegend die Voraussetzungen für den reglementarischen Rentenaufschub erfüllt. Eine allfällige von ihr zu erbringende Rentenleistung wäre deshalb erst nach Ablauf von 700 Tagen ab 7. Mai 2022 zuzusprechen und somit ab 6. April 2024 (Urk. 12 S. 10).

Und schliesslich sei noch zu berücksichtigen: Sollte nach Ansicht des Sozialver sicherungsgerichts die berufsvorsorge rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers im April 2021 oder im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 2 7. August 2021 eingetreten sein, so wäre neben ihr auch die Beklagte 2 als kumulativ zuständig zu qualifizieren, da der Kläger in diesem Zeitraum — wie ausgeführt — bei ihr und gleichzeitig bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen sei (doppelte Zuständigkeit, Urk. 12 S. 11).

E. 4.1 .11

Dr. C.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 2 9. Dezember 2023 die folgenden Diagnosen (Urk. 24/14 0 /18): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (impulsiver Typ) und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0) - Rezidivierend depressive Störung mit aktuell schwerer Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)

Dazu führte Dr. C.___ aus, dass beim Kläger für die Entwicklung der Per sönlichkeitsstörungen bereits während der Adoleszenz typische Grundsteine gelegt worden seien. Er habe unter der Rücksiedlung nach Kroatien während des Heranwachsens eine Entwurzelung aus dem eigentlichen heimat lichen schweize rischen Umfeld erfahren und er habe in der sozialen Umgebung Kroatiens nicht nur keinen Halt gefunden, sondern sei auch von Mitschülern, Lehrern, Familien angehörigen und Freunden oft ausgegrenzt worden. Weiterhin habe er mit dem Wegzug nach Kroatien einerseits die unmittelbare Präsenz seines Vaters und andererseits durch die depressive Reaktion der Mutter auf den Tod ihres Bruders hin auch deren anhaltende emotionale Präsenz verloren. Spätere trauma tisierende Erlebnisse insbesondere durch andere ethnische Gruppen am Arbeits platz sowie später im Gefängnis in Kroatien hätten den für seine Per sönlich keitsanteile typischen Erlebens- und Verhaltensstil geprägt. Es liege beim Kläger insbesondere eine Unausgeglichenheit in den Einstellungen und dem Ver halten in den Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahr nehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen vor. Das Ver haltensmuster sei andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt . Es sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. Die Störung habe sich bereits in der Kindheit und Jugend manifestiert. Sie führe zu erheblichem subjektive m Leiden. Sie gehe ferner mit erheblichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungs fähigkeit einher. Entsprechend lasse sich gut nachvollziehen, weshalb der Kläger weder privat noch beruflich wirklich Fuss fassen und anhalten d eine Konstanz habe erreichen können. Die zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung erkläre auch zum Teil, weshalb trotz ambulanter und tagesklinischer psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlungen keine relevante Besserung auf Symptom- und Funktionsebene eingesetzt habe (Urk. 24/ 140/ 19).

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass die beschriebene Persönlichkeitsstörung nahezu immer von einer rezidivierenden depressiven Störung begleitet werde. In Zusammenschau aller Befunde aus Aktenlage, Berichten von Vor- und aktuellen Behandlern, der aktuellen Exploration sowie der testpsychologischen Unter suchung habe der Kläger seit vielen Jahren immer wieder depressive Episoden erlebt, die hinsichtlich Qualität, Intensität und Dauer jeweils Kriterien für eine Major Depression erfüllen würden. Gegenwärtig liege beim Kläger eine schwer gradige Ausprägung vor. Psychotische Symptome würden nicht bestehen. Passive Todeswünsche seien jedoch vorhanden. Überschneidend mit der oben genannten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung müsse differentialdiagnostisch im Rahmen der bestehenden Depression insofern auch von einer atypischen depressiven Symptomatik ausgegangen werden, als der Kläger zumindest zum Teil eine gewisse affektive Reagibilität besitze, leicht reizbar sei und ein hohes Kränkungs potential aufweise (Urk. 24/ 140/ 19).

Dr. C.___ attestierte dem Kläger in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 24/124/21). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, dass seine Einschätzung mindestens seit dem 1. Juli 2022 (Zeitpunkt der letzten Kündigung) gelte. Im Hinblick auf die Konstanz beziehungsweise Durchhaltefähigkeit müsse davon ausgegangen wer den, dass diese bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei. Prospektiv könne in den nächsten ein bis zwei Jahren mit keiner solchen Stabi lisierung gerechnet werden, dass von einer Wiedererlangung einer Arbeits fähig keit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen wäre (Urk. 24/ 140/ 2 2).

Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer angepassten Tätigkeit führte

Dr. C.___

unter anderem aus, dass vor dem Hintergrund der damit einher gehenden Beeinträchtigungen, die über die ver gangenen Jahre kaum eine Ände rung erfahren hätten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Eingliederung im ersten Arbeits markt schlichtweg nicht denkbar sei . Der Kläger sei immer wieder nach relativ kurzer Zeit an seinem Unvermögen, ein anhaltend wertschätzendes und konstruktives Miteinander zu finden, gescheitert . Aus diesem Grund stehe für die nächsten ein b is zwei Jahre eine Intensivierung und Spezifizierung der psychia trischen und psychothera peu tischen Behandlung im Vordergrund (Urk. 24/ 140/ 22).

E. 4.1.1 Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Gutachten vor:

E. 4.1.3 Dr. D.___ hielt i m ärztlichen Bericht zur Eingliederung vom 8. April 2015 fest, dass der Kläger seit Juli 2014 unter depressiven Symptomen, intensiven Ängsten, inneren Spannungen, Antriebsminderung und Erschöpfung leide. Seit Ende des Jahres 2014 habe er zudem Probleme mit einer Dermoidzyste. Er müsse deswegen am 9. April 2015 ein weiteres Mal operiert werden (Urk. 24/15/1). Dr. D.___ stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 24/15/1): - Mittel- bis schwergradige Depression (ICD-10: F32.11, F32.2) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) - Karzinophobie (ICD-10: F40.2) - Dermoidzyste

Gemäss Dr. D.___

war der Kläger seit dem 1 8. Juli 2014 anhaltend arbeitsunfähig (Urk. 24/15/1).

E. 4.1.10 ). Wie den Ausführungen von Dr. D.___ im Schreiben vom 25. August

2022 an die psychiatrische Tages klinik G.___ zu entnehmen ist, hat der Kläger wegen seiner « Schwierigkeiten » die Kündigung erhalten (E. 4.1.7). I n ihrer Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit für die AXA Schweiz vom

26. August 2022 kann nachgelesen werden, dass das Arbeitsverhältnis mit der der B.___ AG aufgrund eines Arbeits platzkonfliktes aufgelöst worden sei (Urk. 24/140/9).

Und der Kläger selbst hat i n der psychiatrischen Tagesklinik

G.___

angegeben, dass er diese Stelle nach Differenzen mit dem Arbeitgeber ver loren habe (E.

4.1.9). Diese echtzeitlichen Angaben decken sich mit der späteren Beurteilung im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 29. Dezember 2023 (E. 4.1.11), wonach der Kläger bei der Eingliederung im ersten Arbeits markt immer wieder nach relativ kurzer Zeit an seinem Unver mögen, ein anhaltend wertschätzendes und konstruktives Miteinander zu finden, gescheitert sei .

Gemäss diesen medizinischen Beurteilung en kann auch die Tätigkeit bei der

B.___ AG ab

1. Januar

2022 nur als weitere r Versuch des Klägers,

sich in der Arbeitswelt zu etablieren,

angesehen werden . Dieser Versuch scheiterte wie schon die früheren und er scheiterte aus denselben Gründen . Trotz eines einem 100%-Pensum entsprechenden Lohnbezugs bei der B.___ AG

kann somit nicht von einer Arbeits tätigkeit, die zur Unterbrechung des zeit lichen Zusammenhangs geführt hat, gesprochen werden. Demnach ist die mass gebende Arbeitsun fähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, nicht eingetreten, als der Kläger ab dem 1. Januar 2022 bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war. Die Beklagte 1 muss dem Kläger folglich keine Invalidenrente ausrichten.

E. 4.2 3

In der Stellungnahme vom

8. April 2024 zum von der Beklagten am

2 6. März

2024 gegen den Vorbescheid vom 1 3. Februar 2024 (Urk. 24/15 1) erhobenen Ein wand (Urk. 24/165) führte die IV-Stelle St. Gallen aus, dass der Kläger vom 1. Januar 2022 bis 6. April 2022 in einem Ausmass von 100 % eine Erwerbs tätigkeit ausgeübt habe. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsun fähigkeit liege vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen sei (Art. 29 ter IVV). Der Unterbruch der Arbeitsfähigkeit bewirke, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeits unfähigkeit wieder von vorne zu laufen beginne. Somit sei aus IV-rechtlicher Sicht am 7. April 2022 als Beginn der langandauernden Arbeitsun fähigkeit fest zuhalten (Urk. 24/168/1).

E. 4.2.1 Es finden sich zudem die folgenden Ausführungen zum Rentenentscheid der IV Stelle St. Gallen bei den Akten :

E. 4.2.2 Die IV-Stelle St. Gallen führte am 1 2. Januar 2024 im Feststellungsblatt-Ren t e aus, dass sich Dr. C.___ im Gutachten vom 2 9. Dezember 2023 bei der Festlegung des Zeitpunktes des Beginns der aufgehobenen Arbeitsunfähigkeit respektive relevanten Verschlechterung gegenüber dem Referenzzeitpunkt auf den 1. Juli 2022 berufen habe. Als Begründung für die Wahl dieses Referenz datums habe Dr. C.___ spezifisch die erfolgte Kündi gung des Arbeitsverhältnisse angegeben. Dabei handle es sich jedoch um den Zeitpunkt, an welchem das Arbeitsverhältnis aufgehoben worden sei. Eine langandauernde Arbeitsun fähigkeit sei gemäss den Akten der Krankentag geldversicherung allerdings seit dem 7. April 2022 ausgewiesen, wobei der Versicherte am 6. April

2022 den letzten Arbeitstag vor dem krankheitsbedingten Ausfall gehabt habe . Weiter handle es sich bei dem 1. Juli 2022 gemäss Dr. C.___ um das spätestens zu berücksichtigende Referenzdatum, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass die Arbeitsfähigkeit bereits länger aufgehoben sei. Somit sei der 7. April 2022 als Referenzzeitpunkt heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Warte jahres bestehe ab April 2023 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 24/151/2).

E. 5.1 Es ist vorab festzuhalten, dass die Beklagte 1

in ihrem Reglement keinen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Invaliditätsbegriff (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, ATSG, Art. 28 IVG) definiert (vgl. Ziff. 20/1, Urk. 15/2 S. 1 0). Gleiches gilt für den Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der B.___ AG, welcher Bestandteil des Vorsorgereglementes i st und die detaillierten Bestim mungen betreffend Leistungen und deren Finanzierung enthält (vgl. Ziff. 1. 2 des Vorsorgeplanes) .

I n Ziffer 2.2.1 des Vorsorgeplans wurde festgehalten, dass die volle jährliche Invalidenrente der gesetzlichen Rente entspreche. Die Warte frist betrage 24 Monate (Urk. 15/1 S. 5). Soweit dem Entscheid der Invaliden versicherung Bindungswirkung zukommt, bezieht er sich hier so mit sowohl auf die obligatorischen wie auch auf die überobligatorischen Versicherungs leistun gen.

E. 5.2 Des Weiteren ist unbestritten, dass d ie Beklagte 1 in das invalidenversicherungs rechtliche Verfahren einbezogen

wurde . Sie hat gegen den Vorbescheid der IV Stelle St. Gallen vom 1 3. Februar 2024 (Urk. 24/152) am 2 6. März 2024 Einwand erhoben (Urk. 24/165). Die Verfügungen vom 7. und 2 2. Mai 2024, mit welchen dem Kläger ab 1. April 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, wurde der Beklagen 1 ebenfalls zugestellt (Urk. 24/175 /2, Urk. 24/ 176 /2).

Die Beklagte ist somit grundsätzlich an den IV-Entscheid gebunden.

E. 5.3.1 Für den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss IVG wird unter anderem vorausgesetzt, dass das sogenannte Wartejahr bestanden wird. Erforderlich ist, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Wartezeit bezieht sich somit auf die Arbeits un fähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, das heisst auf die durch den Gesundheits schaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Rz. 25 zu Art. 28 IVG). Dr. C.___ hielt in seinem schlüssigen und über zeu genden psychiatrischen Gutachten vom 29. Dezember 2023 fest, dass seine Ein schätzung, wonach der Klägerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeits un fähig sei, mindestens seit dem 1. Juli 2022 (Zeitpunkt der letzten Kündigung) gelte. Im Hinblick auf die Konstanz beziehungsweise Durchhaltefähigkeit müsse aber davon ausgegangen werden, dass diese bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei (E. 4.1.11).

E. 5.3.2 Die IV-Stelle eröffnete die Wartezeit a m 7. April 202 2. Zuvor hatte der Kläger vom 7. September bis 1 7. Dezember 2021 respektive vom 1. Januar bis 6. April ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100 % ausgeübt und nach dem 6. April war er bleibend erwerbsunfähig. Wie die Beklagte 1 in ihrer Klageantwort mit Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht vorbrachte, können unter bestimmten Voraussetzungen der Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebende Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auseinanderfallen. Tat sächlich wäre eine Anfechtung der Wartezeiteröffnung per 7. April 2022 durch die Beklagte 1 zum Scheitern verurteilt gewesen, da sich die IV-Stelle mit Erfolg hätte darauf berufen können, der Kläger habe vor dem 7. April 2022 mehr als einen Monat lang Vollzeit gearbeitet, womit ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 ter (IVV) vorlag.

E. 5.3.3 Damit stellt sich die Frage, ob der IV-rechtlich korrekte Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit am 7. April 2022 im vorliegenden Fall identisch ist mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die im berufsvorsorgerechtlichen Sinne zur Invalidität geführt hat, bzw. ob die je dreimonatige n Festanstellung en des Klägers bei der B.___ AG respektive der A.___ AG den Zusammenhang zu früheren Perioden der Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht unterbrochen hat.

Im Urteil 9C_127/2008 vom 1 1. August 2008 (E. 3.3) beurteilte das Bundesgericht den Fall einer Versicherten, die im Anschluss an das letzte Arbeitsverhältnis, das sie überforderte, gesundheitlich eingebrochen und invalid geworden ist. Eine Minderintelligenz und eine Persönlichkeitsstörung (ängstlich-unsicher, wenig belastbar, Selbstwertmangel) seien beinahe zwanzig Jahre lang mit einer Berufs tätigkeit vereinbar gewesen. Bei Antritt der letzten Anstellung sei jene Versicherte zwar bereits — einer konstitutionellen Prädisposition ähnlich —

« latent arbeits unfähig » gewesen. Die vorher gut kompensierten Defizite hätten sich aber über wiegend wahrscheinlich erst im Verlauf der letzten Anstellung leistungswirksam manifestiert. Damit war in jenem Präjudiz nicht von einer vorbestehenden, sondern von einer während der versicherten Beschäftigung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Anders verhält es sich in Fällen, in denen jegliche berufliche Belastung resp. Einbindung nach einer gewissen Zeit regelmässig zu schweren Krankheitssymptomen und einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt und selbst eine längerdauernde Phase der Erwerbstätigkeit keine gesundheitliche Erholung resp. weitgehende Wiederherstellung des Leistungsvermögens dokumentiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2021 vom 2 9. Juni 2022, E. 2.3.2 mit Hinweisen).

Die Frage ist jetzt, wie es sich im vorliegenden Fall verhält.

E. 5.4 Gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 7.

Februar 2023

hat der Kläger bei der B.___ AG

ab dem 1.

Januar 2022 in einem 100%-Pen sum als Produktionsmitarbeiter und Chauffeur

gear beitet (Urk.

24/110/ 2- 3) und einen Bruttolohn in der Höhe von Fr.

5'200.-- (Urk.

24/110/5)

erzielt. Ab dem 7. April 2022 war der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.

Juni

2022 zu 100

% arbeitsunfähig. Demnach arbeitete der Kläger bei der B.___ AG vor der neuerlichen Arbeitsun fähigkeit mit vollem Lohn während mehr als drei Monaten am Stück. Dies kann g emäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung (E.

2.3.1) ein gewichtiges Indiz für eine Unter brechung des zeit lichen Zusammenhangs darstellen, sofern sich eine dauerhafte Wie dererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt.

Es kann aber nicht unbesehen bleiben, dass der Kläger l aut den Angaben des behandelnden Psychiaters

Dr. D.___ im Arztbericht vom 16. Oktober 2023 seine Arbeitsstelle bei der B.___ AG nach « altem Muster » verloren hatte (E.

E. 5.5 Aufgrund in den vorliegenden medizinischen Akten erwähnten langjährigen schweren und gleichbleibenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Klä gers kann auch eine Leistungspflicht der Beklagten 2 und 3 ohne W eiteres ver neint werden, waren doch die Arbeitsverhältnisse bei der Z.___ AG 2 5. Februar bis 2 7. August 2021 (mit Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklag ten 2) und der A.___

AG v om 7. September bis 1 7. Dezember 2021 (mit Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklagten 3)

sehr kurz e Anstellungen bei Personalvermittlungsunternehmen . Davon kann der an einer Persönlichkeits störung leidenden Kläger in seiner unsteten Erwerbsbiografie eine Vielzahl vor weisen. Dr. C.___ hat festgehalten, dass der Kläger permanent seine Stellen gewechselt habe, bestimmt 40 - oder 50 - mal. Es hätten ihn immer alle genervt. Oft habe er sich bedroht gefüllt, oft habe man ihn aber einfach nur fertiggemacht. Es sei regelmässig zu Konflikten mit Handgreiflichkeiten gekom men. Manchmal habe er sich auch einfach nicht an die Regeln gehalten (Urk.

24/140/13).

Angesichts dessen ist es insbesondere nicht überwiegend wahr scheinlich, dass sich der Kläger just

während der Anstellung bei der A.___ AG v om 7. September bis 1 7. Dezember 2021, als er über dieses Personalver mitt lungsunternehmen bei der B.___ AG eingesetzt wurde

(Urk. 14 S. 15, Urk. 24/88/6),

stabilisiert hat, auch wenn es in der Folge ab 1. Januar 2022 zu einer Festanstellung bei der B.___ AG

gekommen ist (Urk. 24/110/2) . Die Beklagten 2 und 3 trifft somit ebenso wenig eine Leistungspflicht.

E. 5.6 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann schliesslich auch ein Eintritt der mass gebenden Arbeitsunfähigkeit in der Zeiten, als der Beschwerdeführer in der Zeitperiod e von

Juni 2020 September 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen hat (vgl. E. 3.5), ohne Weiterungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ver neint werden. Folglich ist auch die Beklagte 4 nicht leistungspflichtig.

E. 6 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.

E. 7 Die Beklagten sind als Vorsorgeeinrichtungen Trägerinnen der berufliche Vo r sorge, weshalb ihnen trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Max B. Berger - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Tellco pk - FCT Trianon Sammelstiftung - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1991 in I.___ (CH) als Kind einer kroatischen Familie ( Urk.  24/3/1 , Urk.  24/34/2 ) , erlangte i m Jahr 2005 das Schweizer Bürgerrecht ( Urk.  24/3/1). Im selben Jahr reiste er mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Kroatien aus, wo er von 200 8 bis 20 11 eine Lehre als V erkäufer absolvierte ( Urk.  24/3/4 , Urk.  24/34/3 , Urk.  24/68/1 , Urk.  24/140/10 , Urk.  24/183/2 ). Nach d er Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2011 war X.___ bis 2013 mit Unterbrüchen bei verschiedene Arbeits vermittlungsunternehmen tätig ( Urk.  24/7, Urk.  24/140/13 , Urk.  24/140/11 ). Vom 1
  2. Januar 2014 bis 3
  3. Oktober 2014 (letzter effektiver Arbeitstag: 1
  4. Juli 2014) war er bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum als Kom missionierer von Frischprodukten an ge stellt ( Urk.  24/8/2-3, Urk.  24/8/6). Am
  5. März 2015 meldete er sich unter Hin weis auf eine seit Juli 2014 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (de pressive Verstimmung, Ängste, Schmerzen, Müdigkeit und Konzentra tions schwierigkeiten , Urk.  24/3/4-5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  24/3). Die IV-Stelle St. Gallen führte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch. Im Jahr 2017 zog X.___ erneut nach Kroatien ( Urk.  24/51/1) , weshalb die IV-Stelle St. Gallen sein IV- Dossier am
  6. Juni 2017 zur Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Aus land übergab ( Urk.  24/53). Diese tätigte weitere Abklärungen. Der medizinische Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1
  7. November 2017 fest, dass kein psychischer Gesund heitsschaden im Sinne der IV, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, vorliege ( Urk.  24/79). Gestützt auf die se Beurteilung verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesslich am 1
  8. Februar 2018, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk.  24/81).      Im Dezember 2018 verlegte X.___ seinen Wohnsitz wieder i n die Schweiz ( Urk.  24/ 117 / 2 ) und er arbeitete hernach ab Mai 2019 für verschiedene Arbeitgeber, zumeist Personal vermittlung s unter nehmen , wobei die Arbeitsverhältnisse jeweils nur einige Monate andauerten ( Urk.  24/89) . Dazwischen bezog er Arbeitslosenents chä digung , wodurch er für die Risiken Tod und Invalidität bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in der beruflichen Vorsorge versichert war (Urk. 12 S. 3 , Urk.  24/89 , Urk.  24/117/3 ) . V om 2
  9. Februar bis 2
  10. August 2021 arbeitete er für die Z.___ AG und war dadurch bei der Tellco pk berufsvorsorgever sichert ( Urk.  12 S. 3, Urk.  17 S. 2). Vom
  11. September 2021 bis 1
  12. Dezember 2021 war er bei der FCT Trianon Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge versichert, weil er beim Personalvermittlungsunternehmen A.___ AG angestellt war ( Urk.  12 S. 3, Urk. 19 S . 2). Über die A.___ AG wurde er bei der B.___ AG als Chauffeur und Produktionsmitarbeiter mit einem 100%-Pensum eingesetzt ( Urk.  14 S. 15, Urk.  24/88/6 ). Es folgte eine Festanstellung bei der B.___ AG mit derselben Tätigkeit ab
  13. Januar 2022 ( Urk.  24/ 110/2 ) . In dieser Eigen schaft war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, versichert ( Urk.  24/94 , Urk.  24/110/7 ) . Die B.___ AG löste das Arbeitsverhältnis per 3
  14. Juni 2022 (letzter effektiver Arbeitstag
  15. April   2022, Urk.  24/110/7) auf ( Urk.  24/110/2 ). Am
  16. September 2022 meldete sich X.___ unter Hin weis auf ein seit April 2022 bestehendes psychisches Leiden (rezidivierende depressive Störung, Urk.  24/88/6) erneut bei der IV-Stelle St. Gallen zum Leistungsbezug an ( Urk.  24/88) . Nach durchgeführten Abklärungen kündigte sie X.___ mit Vorbescheid vom 1
  17. Februar 2024 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab
  18. April 2023 an ( Urk.  24/152). Dagegen erhob die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, am 2
  19. März 2024 Einwand ( Urk.  24/16 5 ). Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk.  24/168) sprach die IV-Stelle St. Gallen X.___ mit Verfügungen vom
  20. und 2
  21. Mai 2024 wie vorbeschieden ab
  22. April 2023 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk.  24/1 71 , Urk.  24/175 - 176 ). 1.2      Hernach teilte AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, X.___ m it Schreiben vom 3
  23. Mai 2024 mit, dass sie seinen Austritt aus dem Vorsorge ver hältnis per Ende des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG am 3
  24. Juni 2022 durchführe. Eine Invalidenrente sei nicht geschuldet, da er bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, noch nicht bei ihr berufs vorsorgeversichert gewesen sei ( Urk.  2/29). Mit Schreiben vom 2
  25. Oktober   2024 forderte X.___ von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, die Ausrichtung einer Invalidenrente . Dabei berief er sich im Wesent lichen auf die Bindungswirkung der IV-Verfügung. Er führte weiter aus, dass er vor der gemäss der IV-Stelle St. Gallen massgebenden Arbeitsunfähigkeit ab
  26. April 2022 rund 14 Monate am Stück gearbeitet habe . Dadurch sei der zeitliche Zusam menhang zu eine r allfälligen früheren Arbeitsunfähigkeit so oder anders unter brochen worden ( Urk.  2/30). Eine Einigung konnte in der Folge nicht gefunden werden ( Urk.  2/31- 33).
  27. 2.1      Mit Eingabe vom 1 6 .  Januar 202 5 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die AXA Stiftung Beruf liche Vorsorge, Winterthur ( Beklagte 1 ), die Tellco pk (Beklagte 2), die FCT Trianon Sammelstiftung (Beklagte 3) u nd die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 4 ). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): «
  28. Die Beklagte 1 (eventualiter die Beklagte 2, subeventualiter die Beklagte 3, subsubeventualiter die Beklagte 4) sei zu verpflichten, dem Kläger rück wir kend auf den
  29. April 2023 die gesetzlich und reglementarisch vor ge sehene volle und unbefristete IV-Rente (zuzüglich 5  % Verzugszinsen seit dem Ein tritt der Rechtskraft des IV-Entscheids vom
  30. April 2024) auszu richten .
  31. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der (eventualiter resp. sub eventualiter resp. subsubeventualiter) Beklagten .» 2.2      2.2.1      Mit Klageantwort vom 2
  32. Februar 2025 stellte d ie Beklagte 4 folgende s Rechts begehren (Urk. 1 2 S. 2 ) : «
  33. Die Klage gegen die Beklagte 4 sei vollumfänglich abzuweisen.
  34. Eventualiter (1): Bei allfälliger Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 4 sei diese zu verpflichten, dem Kläger die obligatorischen und reglementa rischen Leistungen erst ab
  35. April 2024 zuzüglich Zins in der Höhe des BVG-Zinses ab Klageanhebung auszurichten. 3 . Eventualiter (2): Bei al l fälliger Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 4 aufgrund eines Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits un fähigkeit im April 2021 oder im Zeitraum vom
  36. Juli 2021 bis 2
  37. August   2021 sei die Klage auch gegen die Beklagte 2 gutzuheissen (doppelte Zustän digkeit) .
  38. Unter Kostenfolge zulasten des Klägers . »
  39. 2.2      Die Beklagte 1 erstatte te am 25. Februar 2025 eine auf Abweisung der gegen sie erhobenen Klage schliessende Klageantwort (Urk. 1 4 S. 2) .
  40. 2.3      Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom
  41. März 2025, dass die gegen sie erhobene Klage — unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kl ä gers — vollumfänglich abzuweisen sei ( Urk.  17 S. 2). 2.2.4      Mit Klageantwort vom 1
  42. März 2025 beantragte die Beklagte 3 Abweisung der Klage ( Urk.  19 S. 1). 2.3      Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die IV-Stelle St. Gallen mit Eingabe vom 4 .  April 202 5 (Urk.  23 ) die IV-Akten in Sachen des Klägers (Urk. 2 4 ) ein.
  43. 4      Der Kläger sowie die Beklagten 1 und 2 hielten replicando ( Urk.  26 S. 2) und duplicando ( Urk.  34 S. 2, Urk.  35 S. 2) jeweils an ihren Anträgen fest. Die Beklagten 3 und 4 erklärten mit ihren Eingaben vom 1
  44. beziehungsweise 2
  45. Juni 2025 jeweils, dass s ie an ihren Anträgen festhalten und auf das Einreichen einer Duplik verzichten würde n ( Urk.  32-33). D en Parteien wurden die Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.  36).
  46. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  47. 1.1      Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen).      Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorge einrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweize rischen Zivilprozessordnung, ZPO) mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes zulässig (BGE 133 V 488 E. 4 .4.9 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4 ). 1.2      Weil die Beklagte 1 ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom 2
  48. März 2026 ), ist das angerufene Gericht örtlich und — gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) — sachlich zuständig.
  49. 2.1      Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG), sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter standen hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2      Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus — während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contra rio; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
  50. 3      2.3.1      Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden versicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.      Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeits unfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit ein zustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt is t (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).      Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und — kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit — ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch e drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähig keit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit ge wahrt sein, wenn eine dauer hafte berufliche Wiedereingliederung unwahr schein lich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein glie derungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeit gebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2024 vom 2. September 2025 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .3.2      Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinn fällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeits leistung erbringen konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2024 vom 2. September 2025 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
  51. 4      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).      Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).      Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter der Verordnung über die Invaliden versicherung IVV ) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hin weisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Ver fahren nach dem Bundesgesetz über die Invaliden versicherung ( IVG ) zu. Unter bleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorge einrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.5      Gemäss Art.  73 Abs.  2 Teilsatz 2 BVG stellt das Berufsvorsorgegericht den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser um fasst die Pflicht des Gerichts, im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstands von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 151 V 219 E. 6.3). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkt, wozu in erster Linie die Substanziierungspflicht gehört, nach welcher sowohl die wesentlichen Tatsachenbehauptungen als auch die - bestrei tungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.2; 138 V 86 E. 5.2.3; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_130/2025 vom 2
  52. Januar 2026 E. 4.2.1 m.w.H. ).
  53. 3.1      Der Kläger liess im Wesentlichen vorbringen, dass die IV-Stelle St. Gallen ihm mit Verfügung vom 1
  54. April 2024 eine volle Invalidenrente zugesprochen habe (Urk. 1 S. 10) . Die Beklagte 1 sei an diesen Entscheid gebunden , denn e s sei akten kundig, d ass die Beklagte 1 gehörig in das IV - Verfahren einbezogen worden sei . Ihr sei sowohl der Vorbescheid vom 1
  55. Januar 2024 als auch d ie Verfügung vom 1
  56. April 2024 zugestellt worden. Die IV - Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen . Diese Verfügung sei auch nicht offensichtlich u nhaltbar im Sinne der Rechtspre chung des Bundesgerichts zur Bindungswirkung (Urk. 1 S. 11) . I n der Festsetzung der Arbeits unfähigkeit auf den
  57. April 2023 resp ektive der Bejahung eines rück wirkenden Rentenanspruchs ab 1.   April 2023 (richtig: 2022) sei sicherlich keine Willkür zu erblicken (Urk. 1 S. 11 , Urk.   26 S.   5 ) . Viel mehr sei die Fest setzung der Rente auf den 1.   April 2023 aufgrund der am 7.   April 2022 einge tretenen Arbeitsun fähigkeit (unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist) als schlüssig zu betrachten (Urk.   1 S. 11).      Selbst wenn das angerufene Gericht die Bindungswirkung wider Erwarten ver neinen sollte, sei die Leistungspflicht der Beklagten 1 aufgrund der am 7.   April   2022 einge tretenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu bejahen (Urk. 1 S.   11) . Ent gegen der Auffassung der Beklagten 1 könne aufgrund de r Ausführun gen im von der IV-Stelle St. Gallen eingeholten psychiatrischen Gutachte n von Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Facharzt für Nervenheilkunde (D), vom 29. Dezember 2023 nicht auf eine bereits vor dem 7.   April 2022 bestehende Arbeitsunfähigkeit ge sch lossen werden . Dr.   C.___ habe nicht festgehalten, dass der Kläger bereits vor dem 7 .   April 2022 arbeitsunfähig gewesen sei. Aus der Aussage des Gutachters, dass die Konstanz und Durchhaltefähigkeit des Klägers bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben sei, könne höchstens auf eine seit Jahren bestehende gesund heit liche Beeinträchtigung desselben geschlossen werden . E ine gesundheitliche Beeinträchtigung könne nicht mit einer eigentlichen Arbeitsunfähigkeit gleich gesetzt werden. Die Beklagte 1 müsste vorliegend (echtzeitlich) beweisen, dass der Kläger bereits vor April 2022 im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu mindestens 20  % beein trächtigt gewesen sei und dass diese Arbeitsunfähigkeit mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden sachlich übereinstimm e (Urk. 1 S.   12). Da die Beklagte eine solche Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vor dem 7.   April 2022 nicht belegen könne, sei frühestens ab April 2022 von einer (invali disierenden) Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk.   1 S. 12-13). Hinzu komme, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit, die früher bestanden habe, und der Zeit , als der Kläger aufgrund der Tätigkeit für die B.___ AG bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, so oder anders durch die Arbeitstätigkeit des Klägers von Ende Februar 2021 bis Anfang April 2022 mit einer fast 14-monatigen fortwährend ausgeübten Tätigkeit in einem 100%-Pensum unterbrochen worden wäre. Die Tätigkeit für die B.___ AG hätte für sich allein bereits eine Unterbrechung des Kausalzusam men hangs bewirkt, da angesichts des vom Kläger dort ausgeübten Arbeits pensums von 100  % nicht von einem blossen Arbeitsversuch gesprochen werden könne (Urk.   1 S. 13) .      Sollte das Sozialversicherungsgericht anders als angenommen infolge vorbe stehender Arbeitsunfähigkeit des Klägers respektive mangels Unterbruchs des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und rentenbegründen der Invalidität eine Leistungspflicht der Beklagten 1 verneinen, sei die volle IV Rente von einer der übrigen beklagten Pensionskassen zu erbringen: Wenn die (hypothetische) Arbeitsunfähigkeit , die zur Invalidität geführt habe, in die Zeit periode vom 22.   Januar bis 30.   Mai 2019 oder vom 7.   Februar bis 5.   März   2020 oder vom 7.   September bis am 31.   Dezember 2021 falle, wäre die Beklagte 3 zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente verpflichtet. Wäre eine im Zeitraum vom 25.   Februar bis
  58. September 2021 eingetretene Arbeitsunfähigkeit massgebend, so müsste die Beklagte 2 die Invaliden leistungen erbringen Und schliesslich wäre die Beklagte 4 zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit in eine Phase , während welcher der Kläger Arbeitslosengelder bezogen habe, falle (Urk.   1 S.   13) . 3.2      Die Beklagte 1 brachte im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der Bindungswirkung des IV-Entscheids grundsätzlich gegeben seien, da die IV-Stelle St. Gallen sie ins Vorbescheidverfahren einbezogen habe (Urk.   14 S.   12) . Es müsse aber berücksichtigt werden , dass unter bestimmten Voraus setzungen der Be ginn der Wartezeit gemäss Art.   28 Abs.   1 lit.   b IVG und der im Sinne von Art.   23 lit.   a BVG massgebende Zeitpunkt des Eintritts der invalidisie renden Arbeitsunfähigkeit auseinanderfallen könn t en. Gemäss der Rechtspre chung des Bundesgericht s (Urteil 9C_616/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 5.2 m.w.H.) sei dies etwa dann der Fall, wenn e in Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit nur so lange gedauert habe , dass die Schwelle der Wesentlichkeit im Sinne von Art.  28 Abs.  1 lit. b IVG i n V erbindung m it Art.   29 ter IVV (volle Arbeitsfähigkeit während mindestens 30 aufeinander folgende n Tagen) überschritten sei , nicht aber auch jene zum Unterbruch des zeitlichen Konnexes , welcher bei der Prüfung im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren massgebend sei ( Urk.  1 4 S. 1 2 ). Im Falle des Kläger s habe es sich dementsprechend verhalten. Er sei be i der B.___ AG insgesamt in der Zeit vom
  59. September 2021 bis
  60. April 2022 tätig gewesen . Damit habe er für diese Arbeitgeberin mehr als einen Monat am Stück gearbeitet . Indes sei darin keine den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Arbeits fähigkeit im Sinne von Art.  23 BVG zu sehen. In den medizinischen Berichten seien die Persönlichkeitsstörung(en) des Klägers ü bereinstimmend als Ursache für dessen Streitereien und häufige Arbeitsplatz wechsel genannt worden . Seit dem Jahr 2015 sei be im Kläger eine Persönlich keitsstörung, verbunden mit depres siven Zuständen, die untherapierbar sei , diagnostiziert worden . D er RAD habe in seinem Bericht vom 2
  61. Mai 2017 zur Untersuchung vom 1
  62. Mai 2017 fest ge halten , dass beim Kläger aufgrund einer vermutlich frühen Störung der Persön lichkeitsentwicklung mit reduzierten Ressourcen für die Lebens bewäl tigung zu rechnen sei. Diese Prognose habe sich in der Folge bestätigt . Die mangelnde Stabilität des Klägers, die sich beruflich und privat zeigenden Ausein ander setzungen, Zeiten von Arbeitsun fähigkeit unterbrochen durch lediglich kurz dauernde und häufig wechselnde Anstellungen, die im Streit oder aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ge endet hätt en, würden sich wie ein roter Faden durch die Biografie des Klägers ziehen ( Urk.  14 S. 12 , Urk.  35 S. 6 ) . Der psychiatrische Gut achter Dr.  C.___ habe schlüssig und nachvollziehbar aus geführt , dass die Kooperationsprobleme des Klägers am Arbeitsplatz vor dem Hintergrund des beschriebenen Störungs bildes überwiegend krankheitsbedingt seien. Diese Kooperationsprobleme würden die ausgeprägten interaktione l len Schwierigkeiten des Klägers auch im Rahmen der beruflichen Entwicklung hinreichend erklären . Über die vergangenen Jahre hätten die Beeinträchtigungen kaum eine Änderung erfahren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Konstanz und Durch haltefähigkeit bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben seien ( Urk.  14 S.   12) . Anhand der Akten l a sse es sich ohne Weiteres sagen, dass d er Kläger bis lang noch keine Arbeitsstelle für längere Zeit habe behalten können ( Urk.  14 S.   1 3 ) . Die aus der einer Therapie nicht zugänglichen Persönlichkeitsstörung erge ben d en erheblichen Einschränkungen in einem relevanten Umfang (mindestens 50  % ) seien seit dem Jahr 2015 an d auernd vorhanden gewesen ( Urk.  14 S.   13 14). Auch bei der B.___ AG hätten sich nach Festanstellung per
  63. Januar 2022 nach kurzer Zeit Streitigkeiten ergeben und der Kläger sei bereits ab
  64. April 2022 wieder arbeitsunfähig gewesen ( Urk.  35 S. 7). Es müsse ferner bedacht werden, dass die IV -Stelle St. Gallen den Beginn der Warte zeit am
  65. April 2022 eröffnet und die Rente nach Ablauf des Wartejahres ab April 2023 gewährt habe . Invalidenver sicherungsrechtlich wäre eine Anfech tung dieser Rentenzusprechung zum Scheitern verurteilt gewesen ( Urk.  14 S. 1 4 , Urk.  35 S. 6 ) , d enn die IV hätte sich darauf berufen können, der Kläger habe (vor dem
  66. April 2022) mehr als einen Monat gearbeitet, weshalb die Wartezeit (bezüglich Zeiten der Arbeits unfähigkeit vor dem
  67. April 2023) unterbrochen worden sei ( Art.  29 ter IVV) . Aus diese n Gr ünden sei die Eröffnung der Wartezeit durch die IV für sie nicht bindend ( Urk.  14 S. 1 4 ) . Weil der Kläger n ach dem Ausgeführten b ei Versicherungsbeginn bei ihr (
  68. Januar 2022) bereits in relevantem Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sei sie nicht leistungspflichtig ( Urk.  14 S. 1 4 ) . 3.3      Die Beklagte 2 brachte im Wesentlichen vor, es sei bekannt, dass sich Persön lich keitsstörungen im Verlauf des Lebens immer mehr manifestieren würden. Bei diesen Krankheitsbildern sei es praktisch nicht möglich, im Nachhinein mit naturwissenschaftlicher Ge nauigkeit festzulegen, wann genau der Krank heitswert erreicht worden sei. Es könne daher insbesondere auch nicht gesagt werden, wann genau eine Arbeits unfähigkeit von mehr als 80  % erreicht worden sei. In der Praxis müsse deshalb auf gewisse äussere Umstände abgestellt werden. Mass gebend sei die bundes gerichtliche Rechtsprechung, wonach der zeitliche Zusammenhang unterbrochen werde, wenn die versicherte Person während mindestens drei Monaten in einem Pensum von mehr als 80  % arbeite (Urk.   34 S.   2). Bei ihr sei der Kläger vom 2
  69. Februar bis 2
  70. August 2021 versichert ge wesen ( Urk.  17 S. 2). Daraufhin sei er während der Zeit vom 7.   September bis 17.   Dezember 2021 bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Beklagten 3 berufsvor sorge ver sichert gewesen. In jenem Arbeitsverhältnis sei er während mehr als drei Monaten zu 100   % tätig gewesen, womit der zeitliche Zusammenhang zwischen einer all fälligen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 2
  71. Februar bis 27.   August 2021 und der späteren Invalidität unterbrochen worden sei . I m Übrigen sei der zeitliche Zusammenhang danach noch einmal unterbrochen worden: Im Zeit raum vom
  72. Januar bis 6.   April 2022 sei der Kläger wiederum während mehr als drei Monaten zu 100 Stellenprozenten arbeitstätig gewesen. In jener Zeit sei der Kläger bei der Beklagten 1 für die berufliche Vor sorge versichert gewesen. Dem Kläger sei beizupflichten, dass die Beklage 1 a m En t scheid der IV -Stelle St. Gallen gebunden sei. Nach dem Gesagten sei s ie (die Beklagte 2) zur Leistung einer Invali den rente offensichtlich nicht verpflichtet ( Urk.  17 S. 3). 3.4      Die Beklagte 3 führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger vom
  73. bis 14.   Februar 2020 sowie vom 7.   September bis 31.   Dezember 2021 bei ihr berufsvorsorge versichert gewesen sei (Urk.   19 S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, habe gemäss der Verfügung der IV-Stelle St. Gallen erst am
  74. April   2022 begonnen. Es sei von einer prinzipiellen Bindungswirkung der IV Ver fü gung auszugehen. Wenn die Bindungswirkung wider Erwarten verneint werde, so wäre sie nur dann leistungspflichtig, wenn es sich nachweisen liesse, dass der Kläger bereits während der Zeit, als er bei ihr versichert gewesen sei, zu min destens 20 Prozent in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt gewesen sei. Es gebe aber keine echtzeitlichen Berichte, welche dies belegen würden. Der Kläger habe seine diesbezüglichen Vorbringen nicht näher ausge führt (Urk.   19 S. 2). Zwar könne im psychiatrischen Gutachten von Dr.  C.___ nachgelesen werde, dass die Konstanz und Durchhaltefähigkeit des Klägers wohl bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen seien (Urk.   19 S.   2-3). Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überle gungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festge legte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, würden nach der bundes gerichtlichen Recht spre chung zum Nachweis der massgeblichen Arbeitsun fähig keit aber nicht ausreichen (Urk.   19 S. 3). Da sie nach dem Ausgeführten nicht leistungspflichtig sei, sei die gegen sie erhobene Klage abzuweisen (Urk.   19 S. 3). 3.5      Die Beklagte 4 brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Der Kläger habe vom 1.   Juni 2020 bis 31. Januar 2021, im Februar und April 2021, vom 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 und im September 2021 Taggelder der Arbeits losen ver sicherung bezogen. Während der Taggeldbezüge sei der Kläger bei ihr gegen die Risiken Tod und Invalidität in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen (Urk. 12 S. 3). Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger i m April 2021 und im Zeitraum vom
  75. Juli 2021 bis 2
  76. August 2021 aufgrund des bei der Z.___ AG erzielten Zwischenverdienstes sowohl bei der Beklagten 2 als auch bei ihr berufsvorsorge versichert gewesen sei (Doppelversicherung , Urk. 12 S. 4 , S. 8 ).      Da die Beklagte   1 gehörig in das IV-Verfahren einbezogen worden sei , entfalte die IV-Verfügung ihr gegenüber grundsätzlich Bindungswirkung. Die IV-An meldung vom 2
  77. Septem ber 2022 sei zudem nicht verspätet erfolgt. Des Weiteren könne die Festsetzung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fähigkeit auf den
  78. April 2022 durch die IV-Stelle aufgrund der Aktenlage nicht als offen sichtlich unhaltbar bezie hungsweise willkürlich qualifiziert werden ( Urk. 12 S. 5 ).      Die Beklagte 4 brachte weiter vor, dass für die Zeitperiode vom
  79. November 2020 bis 1
  80. November 2020 eine kurze krank heits bedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100  % dokumentiert sei. Ansonsten g e be es f ür die Zeit, als der Kläger bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, weder in den Klagebeilagen noch in den IV-Akten echtzeitliche Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers festhalten würden. D amit stimm e auch überein, dass der Kläger während der Tag geldbezüge stets voll vermittlungsfähig gewesen sei . Auch wenn solchen Zeiten der Vermittlungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht die gleiche Bedeu tung beigemessen werde wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit, könn t en sie im merhin als Indiz für eine Arbeitsfähigkeit dienen, beziehungsweise sie würden grund sätz lich gegen die Annahme des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sprechen ( Urk. 12 S. 8 ) . Selbst wenn der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich rele vanten Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer bei ihr eingetreten wäre , so wäre der zeitliche Konnex danach durch die ausgewiesene Arbeits fähig keit des Klägers zu 100  % im Rahmen seiner Arbeitsverhältnisse mit der Z.___ AG (2
  81. Februar 2021 bis 2
  82. August 2021) und der A.___ AG (
  83. September 2021 bis 1
  84. Dezember 2021) als auch mit der B.___ AG (
  85. Januar 2022 bis
  86. April 2022) unterbrochen worden ( Urk. 12 S.   9 ) .      Zur Begründung ihres Eventual antrages 1 , dass sie die obligatorischen und regle mentarischen Leistungen (wenn überhaupt) erst ab
  87. April 2024 ausrichten müsse, sei Folgendes festzuhalten: Der Kläger habe ab Eintritt der Arbeits un fähigkeit vom
  88. April 2022 zunächst durch die B.___ AG eine Lohn fortzahlung von 80  % erhalten. Danach seien ihm von der Krankentag geld versicherung ab
  89. Mai 2022 für 700 Tage Krankentaggelder im Umfang von 80  % des letzten Lohnes ausbezahlt w o rden, wobei die Versicherungs prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig vom Kläger und der B.___ AG übernommen worden seien. Daher seien vorliegend die Voraussetzungen für den reglementarischen Rentenaufschub erfüllt. Eine allfällige von ihr zu erbringende Rentenleistung wäre deshalb erst nach Ablauf von 700 Tagen ab
  90. Mai 2022 zuzusprechen und somit ab
  91. April 2024 (Urk. 12 S. 10 ).      Und schliesslich sei noch zu berücksichtigen: Sollte nach Ansicht des Sozialver sicherungsgerichts die berufsvorsorge rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers im April 2021 oder im Zeitraum vom
  92. Juli 2021 bis 2
  93. August 2021 eingetreten sein, so wäre neben ihr auch die Beklagte 2 als kumulativ zuständig zu qualifizieren, da der Kläger in diesem Zeitraum — wie ausgeführt — bei ihr und gleichzeitig bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen sei (doppelte Zuständigkeit, Urk. 12 S. 11 ).
  94. 4.1      4.1.1      Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Gutachten vor:
  95. 1. 2      In der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zuhanden der CSS Versicherungen vom 23. Februar 2015 führte der behandelnde Psychiater des Klägers, Dr. med. D.___ , Psychiatrie/Psychotherapie, zum Verlauf sei t seinem letzten Bericht vom 2
  96. September 2014 unter anderem aus, dass der Kläger weiterhin in seiner Behandlung sei. Er sei bis jetzt zu den psychotherapeutischen Gesprächen ge kommen und habe auch die vorgeschriebenen Medikamente eingenommen. Der Kläger sei affektiv immer sehr labil gewesen. Er habe unter depressiven Symp tomen gelitten. Er habe auch immer unter intensiven Ängsten gelitten. Er sei im Antrieb vermindert, lust- und interesselos, habe sich vor der Zukunft gefürchtet und habe häufig keinen Ausweg aus seiner Situation gesehen, wodurch er zeit weise suizidal geworden sei. Der Zustand habe sich durch somatische Symp tome noch verschlechtert (Urk. 24/49/1). 4.1.3      Dr.  D.___ hielt i m ärztlichen Bericht zur Eingliederung vom
  97. April 2015 fest, dass der Kläger seit Juli 2014 unter depressiven Symptomen, intensiven Ängsten, inneren Spannungen, Antriebsminderung und Erschöpfung leide. Seit Ende des Jahres 2014 habe er zudem Probleme mit einer Dermoidzyste. Er müsse deswegen am
  98. April 2015 ein weiteres Mal operiert werden ( Urk.  24/15/1). Dr.  D.___ stellte die folgenden Diagnosen ( Urk.  24/15/1): - Mittel- bis schwergradige Depression (ICD-10: F32.11, F32.2) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) - Karzinophobie (ICD-10: F40.2) - Dermoidzyste      Gemäss Dr.  D.___ war der Kläger seit dem 1
  99. Juli 2014 anhaltend arbeitsunfähig ( Urk.  24/15/1).
  100. 1. 4      Im Arztbericht vom 1
  101. Mai 2016 führte Dr.  D.___ insbesondere aus , dass die Prognose beim Kläger ungewiss sei. Beim Kläger handle es sich um eine Person mit schwerer neurotischer Entwicklung, die eine selbstunsichere Persönlichkeits störung zeige. Er befinde sich schon lange in einem depressiven Zustand und zeige phasenweise eine stärkere Tendenz zur Spielsucht. Darüber hinaus hätten in den letzten zwei Jahren intensive körperliche Probleme bestanden, die den Kläger, neben den psychischen Leiden in eine soziale Isolation geführt hätten. Trotzdem habe er in Bezug auf sein Alter Ressourcen für eine Entwicklung und eine Korrektur seiner seit der Kindheit bestehenden Defizite ( Urk.  24/34/3).
  102. 1. 5      E.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (AT), vom regio nalen ärztlichen Dienst Ostschweiz, äusserte sich i m ärztlichen Bericht zur RAD-Abklärung vom 1
  103. Mai 2017 dahingehend, dass der Kläger nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2011 verschiedene Stellen innegehabt habe, zuletzt bei Y.___ , wo er eine handgreifliche Auseinandersetzung mit einer Mitarbeitergruppe gehabt habe. Hierauf habe er eine depressive Angst und Bedrohungsgefühle ent wickelt und er sei arbeitsunfähig geworden. Gleichzeitig sei eine langfristige, aber nicht maligne Hauterkrankung aufgetreten, auf die der Kläger übermässig ängst lich reagiert habe. Eine Spielsucht sei als Folge einer ängstlichen Rückzugs tendenz hinzugekommen. Dies müsse aber hinterfragt werden, denn der Kläger habe angegeben, dass er an einer Casino-Spielsucht gelitten habe.      Die RAD-Psychiaterin hielt weiter fest, dass sich bei der Untersuchung im Quer schnitt/Kurzkontakt von 45 Minuten ein mittelgradig depressives Zustands bild vor dem Hintergrund multipler psychosozialer Probleme (fraglich ethnisches Konfliktpotential, laufende Scheidung in Kroatien, verweigertes Besuchsrecht der im letzten Jahr geborenen Tochter, Abmeldung des Wohnsitzes in der Schweiz und Rückkehr zur unterstützenden Mutter nach Kroatien, Schul denbelastung) gezeigt habe . Beim Kläger sei aufgrund einer vermutlich frühen Störung der Persön lichkeitsentwicklung mit reduzierten Ressourcen in der Lebensbewältigung zu rechnen. Aktuell sei von einer ca. 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus gesund heit lichen Gründen auszugehen Aufgrund der IV-fremden Faktoren bestehe jedoch kein Erwerbspotential ( Urk.  24/51/3).
  104. 1. 6      Dr.  med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, RAD - Arzt IV-Stelle für Versicherte im Ausland, führte am 1
  105. November 2017 aus, dass der Kläger in seiner Heimat (gemeint ist Kroatien) keine Psychotherapie verfolge und auch keine Psychopharmaka mehr ein nehme . Die Fachärztin für Psychiatrie (in Kroatien) habe in ihrem Bericht vom 1
  106. September 2017 eine Anpassungs stö rung diagnostiziert. Sie habe jedoch nicht ausgeführt, an was die Anpassung ge stört sei. In Frage kämen etwa der neue Wohnort und die schwierige Situation. Die Ärztin habe dem Kläger eine homöopathische Dosis eines sehr leichten neuro leptischen Beruhigungsmedikamentes verschrieben . Die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung sei nirgends erörtert worden. Der Kläger habe aufgrund von Auseinandersetzungen mit Albanern am Arbeitsplatz massive Probleme ent wickelt, die zur Kündigung ge führt hätten. Es sei zur Scheidung gekommen. Der Kläger sei — als Schweizer Bürger — nach Kroatien zurückgekehrt. Dort könne er keinen Fuss mehr fassen. Er lebe isoliert bei seiner Mutter und seiner Schwester. Die im Bericht vom 1
  107. September 2017 genannten Befunde und Diagnosen würden derzeit keine schwer wiegende psychiatrische Störung mehr begründen. Das Hauptproblem sei, dass der Kläger anscheinend keine Arbeit mehr finde. Auch das letzte Arbeitsverhältnis sei wieder gekündigt worden. Hier bestehe kein psychiatrischer Gesund heits schaden im Sinne der IV, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte ( Urk.  24/ 79).
  108. 1. 7      Mit Schreiben vom 2
  109. August 2022 bat Dr.  D.___ die psychiatrische Tagesklinik G.___ , den Kläger zur Behandlung aufzunehmen. Dazu führte Dr.  D.___ unter anderem aus, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit liege , leide . Der Kläger sei schon 2014 für eine Weile in seiner Behandlung gewesen. Damals habe neben der Depression auch eine Spielsucht vorgelegen und der Kläger habe auch unter körperlichen Symptomen (Caudaler Pilonidalsinus) gelitten, was ihn schwer be lastet habe. Später habe sich sein Zustand gebessert, obwohl auch zeit weise psychische Probleme bestanden hätten, jedoch in geringerem Ausmass. Ende 2021 sei der Kläger wieder tiefer depressiv geworden. Er habe sich zu nehmend unsicher gefühlt, sei innerlich angespannt und zeitweise total erschöpft gewesen. Er habe unter intensiven Zukunftsängsten gelitten und sei unsicher gewesen, ob er die Aufgabe als Vater von zwei Kindern werde leisten können. Er habe viel grübeln müssen und habe Albträume gehabt . Der Kläger habe in der letzten Zeit regelmässig gearbeitet. Wegen seiner Schwierigkeiten habe er jedoch die Kündigung erhalten , so dass er jetzt arbeitslos sei . Durch die Thera pie (bei Dr.  D.___ ) sei es zu keiner Besserung gekommen. Der Kläger sei immer noch nieder ge schlagen, im Antrieb vermindert und weiterhin von negativen Zwangs gedan ken und Zukunftsängsten geplagt und äussere negative Gedanken. Er ziehe sich auch zunehmend von der Umgebung zurü ck. Er ( Dr.  D.___ ) sehe daher eine Behandlung in der Tagesklinik als angezeigt an ( Urk.  24/96/1).
  110. 1. 8      In ihrer Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit für die AXA Schweiz vom 2
  111. August 2022 (entnommen aus der Aktenzusammenfassung im psychiatrischen Gutachten von Dr.  C.___ vom 2
  112. Dezember 2023, Urk.  24/140/9-10) hielt Dr.  H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Kläger habe angegeben, dass ihm die letzte Anstellung als LKW-Chauffeur (bei der B.___ AG ) aufgrund eines Arbeits platz konfliktes (Postgänge, nicht bezahlte Überstunden, Führerausweis entzug auf grund Überladung des LKWs) per 3
  113. Juni 2022 gekündigt worden sei ( Urk.  24/140/9).      Dr.  H.___ führte die Diagnosen rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig mittel bis schwergradiger Episode und selbstunsichere Persönlichkeit an ( Urk.  24/140/9). Dazu hielt sie unter anderem fest, dass die Diagnosen die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Auslösende Faktoren seien wiederholt Konflikte am Arbeitsplatz, psychosoziale Belastungen, Schulden und Existenz ängste. Langfristig sollte das Ziel sein, den jungen Kläger wieder erfolgreich und dauerhaft ins Berufsleben zu integrieren, unter Berücksichtigung der zeitlebens erhöhten Vulnerabilität für eine erneute depressive Dekompensation ( Urk.  24/140/10).
  114. 1. 9      Im Arztbericht der G.___ vom
  115. Juni 2023 wurde unter anderem festgehalten, dass der Kläger vom 1
  116. Januar bis 1
  117. Mai 2023 in teilstationärer Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik G.___ gewesen sei ( Urk.  24/117/2). Der Kläger habe angegeben , dass er an sich ein sehr leistungs fähiger Arbeiter sei, es habe am Arbeitsplatz jedoch regelmässig unüber brückbare inter aktionelle Schwierigkeiten gegeben. S eine letzte Anstellung als Chauffeur bei der B.___ AG habe er nach fünf bis sechs Monaten nach Differenzen mit dem Arbeitgeber verloren ( Urk.  24/117/3) . Bei Klinikaustritt sei eine leichte Stim mungsaufhellung bei nach wie vor ausgeprägte n interaktionelle n Einschrän kungen zu verzeichnen gewesen. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, sein Denkmuster in ein dem Gegenüber passendes Verhalten flexibel einzuordnen. Aufgrund dessen komme er in eine hohe emotionale Anspannung, welche i h n rasch handlungsunfähig mache ( Urk.  24/117/3). Der Kläger werde innert nütz licher Frist keine Arbeitsfähigkeit erreichen. Er bedürfe künftig längerer intensiver Psychotherapie ( Urk.  24/117/3).
  118. 1. 10      Dr.  D.___ hielt im Arztbericht vom 1
  119. Oktober 2023 unter anderem fest, dass der Kläger seit dem 2
  120. April 2022 wieder in seiner Behandlung sei ( Urk.  24/124/3). Der Kläger habe nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2018 (vgl. Urk.  24/117/2) wieder (im Erwerbsleben) Fuss fassen wollen. Er habe auf ver schiedenen Stellen gearbeitet, es sei jedoch immer zu Schwierigkeiten gekom men. Er sei seel isch mit der Situation überfordert gewesen, sei manchmal tiefer depres siv geworden. Am meisten Probleme habe ihm aber seine niedrige Toleranz schwelle bereitet, wegen welchen es regelmässig zu Auseinander setzun gen mit dem Arbeitgeber und mit der Arbeitsumgebung gekommen sei, was jeweils zur Kün digung geführt habe. Der Kläger sei Ende 2021 depressiv geworden, sei innerlich angespannt gewesen und habe gemäss altem Muster seine Arbeitsstelle verloren. Er sei seit April 2022 nicht mehr arbeitsfähig. Er ( Dr.  D.___ ) habe einen depres siven Zustand mit starker Anspannung und Ängsten festge stellt . Er habe des wegen Antidepressiva und Anxiolytika verordnet. Der Kläger sei auch regel mässig zu den psychotherapeutischen Gesprächen gekommen. Da sein Zustand trotz der Therapie für längere Zeit unverändert geblieben sei, habe er ihn in die Tagesklinik G.___ überwiesen. Dort sei er vom 1
  121. Januar bis 1
  122. Mai 2023 in Behandlung gewesen. Er sei in einem leicht gebesserten Zustand ent lassen worden. Danach sei die Behandlung bei ihm fortgesetzt worden. Der Kläger sei immer noch niedergeschlagen, häufig sehr ängstlich und er bekomme Panik, weil er keine klare Zukunft sehe. Er befürchte, dass er wegen seiner verminderten affektiven Toleranz gar nicht imstande sei, die Arbeitsbelastung zu ertragen ( Urk.  24/ 124/ 4). Dr.  D.___ hielt weiter fest, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit ungünstig sei. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Phasen, ausgeprägter interaktioneller Schwierigkeiten und innerer Unsicherheit sei mit einer lang dauernden Arbeits unfähigkeit zu rechnen ( Urk.  24/124/5). 4.1 .11      Dr.  C.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 2
  123. Dezember 2023 die folgenden Diagnosen ( Urk.  24/14 0 /18): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (impulsiver Typ) und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0) - Rezidivierend depressive Störung mit aktuell schwerer Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)      Dazu führte Dr.  C.___ aus, dass beim Kläger für die Entwicklung der Per sönlichkeitsstörungen bereits während der Adoleszenz typische Grundsteine gelegt worden seien. Er habe unter der Rücksiedlung nach Kroatien während des Heranwachsens eine Entwurzelung aus dem eigentlichen heimat lichen schweize rischen Umfeld erfahren und er habe in der sozialen Umgebung Kroatiens nicht nur keinen Halt gefunden, sondern sei auch von Mitschülern, Lehrern, Familien angehörigen und Freunden oft ausgegrenzt worden. Weiterhin habe er mit dem Wegzug nach Kroatien einerseits die unmittelbare Präsenz seines Vaters und andererseits durch die depressive Reaktion der Mutter auf den Tod ihres Bruders hin auch deren anhaltende emotionale Präsenz verloren. Spätere trauma tisierende Erlebnisse insbesondere durch andere ethnische Gruppen am Arbeits platz sowie später im Gefängnis in Kroatien hätten den für seine Per sönlich keitsanteile typischen Erlebens- und Verhaltensstil geprägt. Es liege beim Kläger insbesondere eine Unausgeglichenheit in den Einstellungen und dem Ver halten in den Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahr nehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen vor. Das Ver haltensmuster sei andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt . Es sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. Die Störung habe sich bereits in der Kindheit und Jugend manifestiert. Sie führe zu erheblichem subjektive m Leiden. Sie gehe ferner mit erheblichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungs fähigkeit einher. Entsprechend lasse sich gut nachvollziehen, weshalb der Kläger weder privat noch beruflich wirklich Fuss fassen und anhalten d eine Konstanz habe erreichen können. Die zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung erkläre auch zum Teil, weshalb trotz ambulanter und tagesklinischer psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlungen keine relevante Besserung auf Symptom- und Funktionsebene eingesetzt habe ( Urk.  24/ 140/ 19).      Dr.  C.___ hielt weiter fest, dass die beschriebene Persönlichkeitsstörung nahezu immer von einer rezidivierenden depressiven Störung begleitet werde. In Zusammenschau aller Befunde aus Aktenlage, Berichten von Vor- und aktuellen Behandlern, der aktuellen Exploration sowie der testpsychologischen Unter suchung habe der Kläger seit vielen Jahren immer wieder depressive Episoden erlebt, die hinsichtlich Qualität, Intensität und Dauer jeweils Kriterien für eine Major Depression erfüllen würden. Gegenwärtig liege beim Kläger eine schwer gradige Ausprägung vor. Psychotische Symptome würden nicht bestehen. Passive Todeswünsche seien jedoch vorhanden. Überschneidend mit der oben genannten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung müsse differentialdiagnostisch im Rahmen der bestehenden Depression insofern auch von einer atypischen depressiven Symptomatik ausgegangen werden, als der Kläger zumindest zum Teil eine gewisse affektive Reagibilität besitze, leicht reizbar sei und ein hohes Kränkungs potential aufweise ( Urk.  24/ 140/ 19).      Dr.  C.___ attestierte dem Kläger in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  24/124/21). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr.  C.___ fest, dass seine Einschätzung mindestens seit dem
  124. Juli 2022 (Zeitpunkt der letzten Kündigung) gelte. Im Hinblick auf die Konstanz beziehungsweise Durchhaltefähigkeit müsse davon ausgegangen wer den, dass diese bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei. Prospektiv könne in den nächsten ein bis zwei Jahren mit keiner solchen Stabi lisierung gerechnet werden, dass von einer Wiedererlangung einer Arbeits fähig keit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen wäre ( Urk.  24/ 140/ 2 2 ).      Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer angepassten Tätigkeit führte Dr.  C.___ unter anderem aus , dass vor dem Hintergrund der damit einher gehenden Beeinträchtigungen, die über die ver gangenen Jahre kaum eine Ände rung erfahren hätten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Eingliederung im ersten Arbeits markt schlichtweg nicht denkbar sei . Der Kläger sei immer wieder nach relativ kurzer Zeit an seinem Unvermögen, ein anhaltend wertschätzendes und konstruktives Miteinander zu finden , gescheitert . Aus diesem Grund stehe für die nächsten ein b is zwei Jahre eine Intensivierung und Spezifizierung der psychia trischen und psychothera peu tischen Behandlung im Vordergrund ( Urk.  24/ 140/ 22).
  125. 2      4.2.1      Es finden sich zudem die folgenden Ausführungen zum Rentenentscheid der IV Stelle St. Gallen bei den Akten : 4.2.2      Die IV-Stelle St. Gallen führte am 1
  126. Januar 2024 im Feststellungsblatt-Ren t e aus, dass sich Dr.  C.___ im Gutachten vom 2
  127. Dezember 2023 bei der Festlegung des Zeitpunktes des Beginns der aufgehobenen Arbeitsunfähigkeit respektive relevanten Verschlechterung gegenüber dem Referenzzeitpunkt auf den
  128. Juli 2022 berufen habe. Als Begründung für die Wahl dieses Referenz datums habe Dr.  C.___ spezifisch die erfolgte Kündi gung des Arbeitsverhältnisse angegeben. Dabei handle es sich jedoch um den Zeitpunkt, an welchem das Arbeitsverhältnis aufgehoben worden sei. Eine langandauernde Arbeitsun fähigkeit sei gemäss den Akten der Krankentag geldversicherung allerdings seit dem
  129. April 2022 ausgewiesen, wobei der Versicherte am
  130. April   2022 den letzten Arbeitstag vor dem krankheitsbedingten Ausfall gehabt habe . Weiter handle es sich bei dem
  131. Juli 2022 gemäss Dr.  C.___ um das spätestens zu berücksichtigende Referenzdatum, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass die Arbeitsfähigkeit bereits länger aufgehoben sei. Somit sei der
  132. April 2022 als Referenzzeitpunkt heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Warte jahres bestehe ab April 2023 Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk.  24/151/2). 4.2. 3      In der Stellungnahme vom
  133. April 2024 zum von der Beklagten am 2
  134. März   2024 gegen den Vorbescheid vom 1
  135. Februar 2024 ( Urk.  24/15 1 ) erhobenen Ein wand ( Urk.  24/165) führte die IV-Stelle St. Gallen aus, dass der Kläger vom
  136. Januar 2022 bis
  137. April 2022 in einem Ausmass von 100  % eine Erwerbs tätigkeit ausgeübt habe. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsun fähigkeit liege vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen sei ( Art.  29 ter IVV). Der Unterbruch der Arbeitsfähigkeit bewirke, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeits unfähigkeit wieder von vorne zu laufen beginne. Somit sei aus IV-rechtlicher Sicht am
  138. April 2022 als Beginn der langandauernden Arbeitsun fähigkeit fest zuhalten ( Urk.  24/168/1).
  139. 5.1      Es ist vorab festzuhalten, dass die Beklagte 1 in ihrem Reglement keinen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Invaliditätsbegriff (vgl. Art.  8 Abs.  1 i.V.m. Art.  7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, ATSG , Art.  28 IVG ) definiert (vgl. Ziff.  20/1, Urk.  15/2 S. 1 0 ). Gleiches gilt für den Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der B.___ AG , welcher Bestandteil des Vorsorgereglementes i st und die detaillierten Bestim mungen betreffend Leistungen und deren Finanzierung enthält (vgl. Ziff.
  140. 2 des Vorsorgeplanes) . I n Ziffer 2.2.1 des Vorsorgeplans wurde festgehalten, dass die volle jährliche Invalidenrente der gesetzlichen Rente entspreche. Die Warte frist betrage 24 Monate ( Urk.  15/1 S. 5). Soweit dem Entscheid der Invaliden versicherung Bindungswirkung zukommt, bezieht er sich hier so mit sowohl auf die obligatorischen wie auch auf die überobligatorischen Versicherungs leistun gen. 5.2      Des Weiteren ist unbestritten, dass d ie Beklagte 1 in das invalidenversicherungs rechtliche Verfahren einbezogen wurde . Sie hat gegen den Vorbescheid der IV Stelle St. Gallen vom 1
  141. Februar 2024 ( Urk.  24/152) am 2
  142. März 2024 Einwand erhoben ( Urk.  24/165). Die Verfügungen vom
  143. und 2
  144. Mai 2024, mit welchen dem Kläger ab
  145. April 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, wurde der Beklagen 1 ebenfalls zugestellt ( Urk.  24/175 /2, Urk.  24/ 176 /2 ).      Die Beklagte ist somit grundsätzlich an den IV-Entscheid gebunden. 5.3      5.3.1      Für den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss IVG wird unter anderem vorausgesetzt, dass das sogenannte Wartejahr bestanden wird. Erforderlich ist, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Wartezeit bezieht sich somit auf die Arbeits un fähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, das heisst auf die durch den Gesundheits schaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Rz. 25 zu Art. 28 IVG). Dr.  C.___ hielt in seinem schlüssigen und über zeu genden psychiatrischen Gutachten vom 29. Dezember 2023 fest, dass seine Ein schätzung, wonach der Klägerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeits un fähig sei, mindestens seit dem 1. Juli 2022 (Zeitpunkt der letzten Kündigung) gelte. Im Hinblick auf die Konstanz beziehungsweise Durchhaltefähigkeit müsse aber davon ausgegangen werden, dass diese bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei (E. 4.1.11). 5.3.2      Die IV-Stelle eröffnete die Wartezeit a m
  146. April 202
  147. Zuvor hatte der Kläger vom
  148. September bis 1
  149. Dezember 2021 respektive vom
  150. Januar bis
  151. April ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100  % ausgeübt und nach dem
  152. April war er bleibend erwerbsunfähig. Wie die Beklagte 1 in ihrer Klageantwort mit Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht vorbrachte, können unter bestimmten Voraussetzungen der Beginn der Wartezeit gemäss Art.  28 Abs.  1 lit. b IVG und der im Sinne von Art.  23 lit. a BVG massgebende Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auseinanderfallen. Tat sächlich wäre eine Anfechtung der Wartezeiteröffnung per
  153. April 2022 durch die Beklagte 1 zum Scheitern verurteilt gewesen, da sich die IV-Stelle mit Erfolg hätte darauf berufen können, der Kläger habe vor dem
  154. April 2022 mehr als einen Monat lang Vollzeit gearbeitet, womit ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.  29 ter (IVV) vorlag. 5.3.3      Damit stellt sich die Frage, ob der IV-rechtlich korrekte Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit am
  155. April 2022 im vorliegenden Fall identisch ist mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die im berufsvorsorgerechtlichen Sinne zur Invalidität geführt hat, bzw. ob die je dreimonatige n Festanstellung en des Klägers bei der B.___ AG respektive der A.___ AG den Zusammenhang zu früheren Perioden der Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht unterbrochen hat.      Im Urteil 9C_127/2008 vom 1
  156. August 2008 (E. 3.3) beurteilte das Bundesgericht den Fall einer Versicherten, die im Anschluss an das letzte Arbeitsverhältnis, das sie überforderte, gesundheitlich eingebrochen und invalid geworden ist. Eine Minderintelligenz und eine Persönlichkeitsstörung (ängstlich-unsicher, wenig belastbar, Selbstwertmangel) seien beinahe zwanzig Jahre lang mit einer Berufs tätigkeit vereinbar gewesen. Bei Antritt der letzten Anstellung sei jene Versicherte zwar bereits — einer konstitutionellen Prädisposition ähnlich — « latent arbeits unfähig » gewesen. Die vorher gut kompensierten Defizite hätten sich aber über wiegend wahrscheinlich erst im Verlauf der letzten Anstellung leistungswirksam manifestiert. Damit war in jenem Präjudiz nicht von einer vorbestehenden, sondern von einer während der versicherten Beschäftigung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Anders verhält es sich in Fällen, in denen jegliche berufliche Belastung resp. Einbindung nach einer gewissen Zeit regelmässig zu schweren Krankheitssymptomen und einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt und selbst eine längerdauernde Phase der Erwerbstätigkeit keine gesundheitliche Erholung resp. weitgehende Wiederherstellung des Leistungsvermögens dokumentiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2021 vom 2
  157. Juni 2022, E. 2.3.2 mit Hinweisen).      Die Frage ist jetzt, wie es sich im vorliegenden Fall verhält. 5.4      Gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 7.   Februar 2023 hat der Kläger bei der B.___ AG ab dem 1.   Januar 2022 in einem 100%-Pen sum als Produktionsmitarbeiter und Chauffeur gear beitet (Urk.   24/110/ 2- 3) und einen Bruttolohn in der Höhe von Fr.   5'200.-- (Urk.   24/110/5) erzielt. Ab dem
  158. April 2022 war der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.   Juni   2022 zu 100   % arbeitsunfähig. Demnach arbeitete der Kläger bei der B.___ AG vor der neuerlichen Arbeitsun fähigkeit mit vollem Lohn während mehr als drei Monaten am Stück. Dies kann g emäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung (E.   2.3.1) ein gewichtiges Indiz für eine Unter brechung des zeit lichen Zusammenhangs darstellen , sofern sich eine dauerhafte Wie dererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Es kann aber nicht unbesehen bleiben, dass der Kläger l aut den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr.  D.___ im Arztbericht vom 16. Oktober 2023 seine Arbeitsstelle bei der B.___ AG nach « altem Muster » verloren hatte (E.   4.1.10 ). Wie den Ausführungen von Dr.  D.___ im Schreiben vom 25. August   2022 an die psychiatrische Tages klinik G.___ zu entnehmen ist , hat der Kläger wegen seiner « Schwierigkeiten » die Kündigung erhalten (E. 4.1.7). I n ihrer Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit für die AXA Schweiz vom
  159. August 2022 kann nachgelesen werden , dass das Arbeitsverhältnis mit der der B.___ AG aufgrund eines Arbeits platzkonfliktes aufgelöst worden sei (Urk. 24/140/9). Und der Kläger selbst hat i n der psychiatrischen Tagesklinik G.___ angegeben, dass er diese Stelle nach Differenzen mit dem Arbeitgeber ver loren habe (E.   4.1.9). Diese echtzeitlichen Angaben decken sich mit der späteren Beurteilung im psychiatrischen Gutachten von Dr.  C.___ vom 29. Dezember 2023 (E. 4.1.11), wonach der Kläger bei der Eingliederung im ersten Arbeits markt immer wieder nach relativ kurzer Zeit an seinem Unver mögen, ein anhaltend wertschätzendes und konstruktives Miteinander zu finden, gescheitert sei . Gemäss diesen medizinischen Beurteilung en kann auch die Tätigkeit bei der B.___ AG ab
  160. Januar   2022 nur als weitere r Versuch des Klägers , sich in der Arbeitswelt zu etablieren, angesehen werden . Dieser Versuch scheiterte wie schon die früheren und er scheiterte aus denselben Gründen . Trotz eines einem 100%-Pensum entsprechenden Lohnbezugs bei der B.___ AG kann somit nicht von einer Arbeits tätigkeit, die zur Unterbrechung des zeit lichen Zusammenhangs geführt hat, gesprochen werden. Demnach ist die mass gebende Arbeitsun fähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, nicht eingetreten, als der Kläger ab dem
  161. Januar 2022 bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war. Die Beklagte 1 muss dem Kläger folglich keine Invalidenrente ausrichten. 5.5      Aufgrund in den vorliegenden medizinischen Akten erwähnten langjährigen schweren und gleichbleibenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Klä gers kann auch eine Leistungspflicht der Beklagten 2 und 3 ohne W eiteres ver neint werden, waren doch die Arbeitsverhältnisse bei der Z.___ AG 2
  162. Februar bis 2
  163. August 2021 (mit Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklag ten 2) und der A.___ AG v om
  164. September bis 1
  165. Dezember 2021 (mit Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklagten 3) sehr kurz e Anstellungen bei Personalvermittlungsunternehmen . Davon kann der an einer Persönlichkeits störung leidenden Kläger in seiner unsteten Erwerbsbiografie eine Vielzahl vor weisen. Dr.  C.___ hat festgehalten, dass der Kläger permanent seine Stellen gewechselt habe, bestimmt 40 - oder 50 - mal. Es hätten ihn immer alle genervt. Oft habe er sich bedroht gefüllt, oft habe man ihn aber einfach nur fertiggemacht. Es sei regelmässig zu Konflikten mit Handgreiflichkeiten gekom men. Manchmal habe er sich auch einfach nicht an die Regeln gehalten (Urk.   24/140/13). Angesichts dessen ist es insbesondere nicht überwiegend wahr scheinlich, dass sich der Kläger just während der Anstellung bei der A.___ AG v om
  166. September bis 1
  167. Dezember 2021 , als er über dieses Personalver mitt lungsunternehmen bei der B.___ AG eingesetzt wurde ( Urk.  14 S. 15, Urk.  24/88/6) , stabilisiert hat, auch wenn es in der Folge ab
  168. Januar 2022 zu einer Festanstellung bei der B.___ AG gekommen ist ( Urk.  24/110/2) . Die Beklagten 2 und 3 trifft somit ebenso wenig eine Leistungspflicht. 5.6      Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann schliesslich auch ein Eintritt der mass gebenden Arbeitsunfähigkeit in der Zeiten , als der Beschwerdeführer in der Zeitperiod e von Juni 2020 September 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen hat (vgl. E. 3.5) , ohne Weiterungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ver neint werden. Folglich ist auch die Beklagte 4 nicht leistungspflichtig.
  169. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
  170. Die Beklagten sind als Vorsorgeeinrichtungen Trägerinnen der berufliche Vo r sorge, weshalb ihnen trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zusteht ( §  34 Abs.  2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt:
  171. Die Klage wird abgewiesen.
  172. Das Verfahren ist kostenlos.
  173. Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  174. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Max B. Berger - Rechtsanwältin Dr.  Elisabeth Glättli - Tellco pk - FCT Trianon Sammelstiftung - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen
  175. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00007

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 3. Juni 2026 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger Advokatur Berger AG Amthausgasse 1, 3011 Bern gegen 1.

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur 2.

Tellco pk Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6430 Schwyz 3.

FCT Trianon Sammelstiftung rue du Nant 8, 1207 Genève 4.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli Probst Partner AG Rechtsanwälte Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1991 in I.___ (CH) als Kind einer kroatischen Familie (Urk. 24/3/1, Urk. 24/34/2), erlangte i m Jahr 2005 das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 24/3/1).

Im selben Jahr reiste er mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Kroatien aus, wo er von 200 8 bis 20 11 eine Lehre als V erkäufer absolvierte (Urk. 24/3/4, Urk. 24/34/3, Urk. 24/68/1, Urk. 24/140/10, Urk. 24/183/2). Nach d er Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2011 war X.___ bis 2013 mit Unterbrüchen bei verschiedene Arbeits vermittlungsunternehmen tätig (Urk. 24/7, Urk. 24/140/13, Urk. 24/140/11). Vom 1 5. Januar 2014 bis 3 1. Oktober 2014 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 7. Juli 2014) war er bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum als Kom missionierer von Frischprodukten an ge stellt (Urk. 24/8/2-3, Urk. 24/8/6). Am 2. März 2015 meldete er sich unter Hin weis auf eine seit Juli 2014 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (de pressive Verstimmung, Ängste, Schmerzen, Müdigkeit und Konzentra tions schwierigkeiten, Urk. 24/3/4-5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 24/3).

Die IV-Stelle St. Gallen führte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch. Im Jahr 2017 zog X.___ erneut nach Kroatien (Urk. 24/51/1), weshalb die IV-Stelle St. Gallen sein IV- Dossier am 2. Juni 2017 zur Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Aus land übergab (Urk. 24/53).

Diese tätigte weitere Abklärungen. Der medizinische Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland

hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1 7. November 2017 fest, dass kein psychischer Gesund heitsschaden im Sinne der IV, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, vorliege (Urk. 24/79). Gestützt auf die se Beurteilung verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesslich am 1 9. Februar 2018, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 24/81).

Im Dezember 2018 verlegte X.___ seinen Wohnsitz wieder i n die Schweiz (Urk. 24/ 117 / 2) und er arbeitete hernach ab Mai 2019 für verschiedene Arbeitgeber, zumeist Personal vermittlung s unter nehmen, wobei die Arbeitsverhältnisse jeweils nur einige Monate andauerten

(Urk. 24/89) . Dazwischen bezog er Arbeitslosenents chä digung, wodurch er für die Risiken Tod und Invalidität bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in der beruflichen Vorsorge versichert war (Urk. 12 S. 3, Urk. 24/89, Urk. 24/117/3) .

V om 2 5. Februar bis 2 7. August 2021 arbeitete er

für die

Z.___ AG und war dadurch bei der Tellco pk berufsvorsorgever sichert (Urk. 12 S. 3, Urk. 17 S. 2). Vom 7. September 2021 bis 1 7. Dezember 2021 war er bei der FCT Trianon Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge versichert, weil er beim Personalvermittlungsunternehmen A.___ AG

angestellt war (Urk. 12 S. 3, Urk. 19 S . 2). Über die A.___ AG wurde er bei der B.___ AG als Chauffeur und Produktionsmitarbeiter mit einem 100%-Pensum eingesetzt (Urk. 14 S. 15, Urk. 24/88/6). Es folgte eine Festanstellung bei der B.___ AG

mit derselben Tätigkeit ab

1. Januar 2022 (Urk. 24/ 110/2) . In dieser Eigen schaft war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, versichert (Urk. 24/94, Urk. 24/110/7) . Die

B.___ AG

löste das Arbeitsverhältnis per 3 0. Juni 2022 (letzter effektiver Arbeitstag 7. April

2022, Urk. 24/110/7)

auf (Urk. 24/110/2). Am 9. September 2022 meldete sich X.___ unter Hin weis auf ein seit April 2022 bestehendes psychisches Leiden (rezidivierende depressive Störung, Urk. 24/88/6) erneut bei der IV-Stelle St. Gallen zum Leistungsbezug an (Urk. 24/88) . Nach durchgeführten Abklärungen kündigte sie X.___ mit Vorbescheid vom 1 3. Februar 2024 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. April 2023 an (Urk. 24/152). Dagegen erhob die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, am 2 6. März 2024 Einwand (Urk. 24/16 5). Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 24/168)

sprach die IV-Stelle St. Gallen X.___ mit Verfügungen vom

7. und 2 2. Mai 2024 wie vorbeschieden ab 1. April 2023 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 24/1 71, Urk. 24/175 - 176). 1.2

Hernach teilte AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, X.___ m it Schreiben vom 3 0. Mai 2024 mit, dass sie seinen Austritt aus dem Vorsorge ver hältnis per Ende des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG am 3 0. Juni 2022

durchführe. Eine Invalidenrente sei nicht geschuldet, da er bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, noch nicht bei ihr berufs vorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 2/29). Mit Schreiben vom 2 4. Oktober

2024 forderte X.___ von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, die Ausrichtung einer Invalidenrente . Dabei berief er sich im Wesent lichen auf die Bindungswirkung der IV-Verfügung. Er führte weiter aus, dass er vor der gemäss der IV-Stelle St. Gallen massgebenden Arbeitsunfähigkeit ab 7. April 2022 rund 14 Monate am Stück gearbeitet habe . Dadurch sei der zeitliche Zusam menhang zu eine r allfälligen früheren Arbeitsunfähigkeit so oder anders unter brochen worden (Urk. 2/30). Eine Einigung konnte in der Folge nicht gefunden werden (Urk. 2/31- 33). 2. 2.1

Mit Eingabe vom 1 6 . Januar 202 5 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die AXA Stiftung Beruf liche Vorsorge, Winterthur

(Beklagte 1), die Tellco pk (Beklagte 2), die FCT Trianon Sammelstiftung (Beklagte 3) u nd die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 4). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte 1 (eventualiter die Beklagte 2, subeventualiter die Beklagte 3, subsubeventualiter die Beklagte 4) sei zu verpflichten, dem Kläger rück wir kend auf den 1. April 2023 die gesetzlich und reglementarisch vor ge sehene volle und unbefristete IV-Rente (zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem Ein tritt der Rechtskraft des IV-Entscheids vom 8. April 2024) auszu richten . 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der (eventualiter resp. sub eventualiter resp. subsubeventualiter) Beklagten .» 2.2

2.2.1

Mit Klageantwort vom 2 0. Februar 2025 stellte d ie Beklagte 4

folgende s Rechts begehren (Urk. 1 2 S. 2) : « 1. Die Klage gegen die Beklagte 4 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter (1): Bei allfälliger Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 4 sei diese zu verpflichten, dem Kläger die obligatorischen und reglementa rischen Leistungen erst ab 6. April 2024 zuzüglich Zins in der Höhe des BVG-Zinses ab Klageanhebung auszurichten. 3 . Eventualiter (2): Bei al l fälliger Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 4 aufgrund eines Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits un fähigkeit im April 2021 oder im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 2 7. August

2021 sei die Klage auch gegen die Beklagte 2 gutzuheissen (doppelte Zustän digkeit) . 4. Unter Kostenfolge zulasten des Klägers . » 2. 2.2

Die Beklagte 1 erstatte te

am 25. Februar 2025 eine auf Abweisung der gegen sie erhobenen Klage schliessende Klageantwort (Urk. 1 4 S. 2) . 2. 2.3

Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 6. März 2025, dass die gegen sie erhobene Klage — unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kl ä gers — vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 17 S. 2). 2.2.4

Mit Klageantwort vom 1 7. März 2025 beantragte die Beklagte 3 Abweisung der Klage (Urk. 19 S. 1). 2.3

Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die IV-Stelle St. Gallen mit Eingabe vom 4 . April 202 5 (Urk. 23) die IV-Akten in Sachen des Klägers (Urk. 2 4) ein. 2. 4

Der Kläger sowie die Beklagten 1 und 2 hielten replicando (Urk. 26 S. 2) und duplicando (Urk. 34 S. 2, Urk. 35 S. 2) jeweils an ihren Anträgen fest. Die Beklagten 3 und 4 erklärten mit ihren Eingaben vom 1 9. beziehungsweise 2 0. Juni 2025 jeweils, dass s ie an ihren Anträgen festhalten und auf das Einreichen einer Duplik verzichten würde n (Urk. 32-33). D en Parteien wurden die Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 36). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen).

Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorge einrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweize rischen Zivilprozessordnung, ZPO) mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes zulässig (BGE 133 V 488 E. 4 .4.9; Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). 1.2

Weil die Beklagte 1 ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom 2 0. März 2026), ist das angerufene Gericht örtlich und — gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) — sachlich zuständig. 2. 2.1

Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG), sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter standen hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus — während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contra rio; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2. 3

2.3.1

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden versicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeits unfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit ein zustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt is t (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und — kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit — ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch e drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähig keit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit ge wahrt sein, wenn eine dauer hafte berufliche Wiedereingliederung unwahr schein lich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein glie derungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeit gebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2024 vom 2. September 2025 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .3.2

Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinn fällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeits leistung erbringen konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2024 vom 2. September 2025 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2. 4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invaliden versicherung IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hin weisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Ver fahren nach dem Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) zu. Unter bleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorge einrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.5

Gemäss Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 2 BVG stellt das Berufsvorsorgegericht den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser um fasst die Pflicht des Gerichts, im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstands von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 151 V 219 E. 6.3). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkt, wozu in erster Linie die Substanziierungspflicht gehört, nach welcher sowohl die wesentlichen Tatsachenbehauptungen als auch die - bestrei tungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.2; 138 V 86 E. 5.2.3; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_130/2025 vom 2 6. Januar 2026 E. 4.2.1 m.w.H.). 3. 3.1

Der Kläger liess im Wesentlichen vorbringen, dass die IV-Stelle St. Gallen ihm mit Verfügung vom 1 6. April 2024 eine volle Invalidenrente zugesprochen habe

(Urk. 1 S.

10) . Die Beklagte 1 sei an diesen Entscheid gebunden, denn e s sei akten kundig, d ass die Beklagte 1 gehörig in das IV - Verfahren einbezogen worden sei . Ihr sei sowohl der Vorbescheid vom 1 3. Januar 2024 als auch d ie

Verfügung vom 1 6. April 2024 zugestellt worden. Die IV - Verfügung

sei in Rechtskraft erwachsen .

Diese Verfügung sei auch nicht offensichtlich u nhaltbar im Sinne der Rechtspre chung des Bundesgerichts zur Bindungswirkung

(Urk. 1 S. 11) .

I n der Festsetzung der Arbeits unfähigkeit auf

den 7. April 2023 resp ektive der Bejahung eines rück wirkenden Rentenanspruchs ab 1.

April 2023 (richtig: 2022)

sei sicherlich keine Willkür zu erblicken

(Urk. 1 S. 11, Urk.

26 S.

5) . Viel mehr sei die Fest setzung der Rente auf den 1.

April 2023 aufgrund der am 7.

April 2022 einge tretenen Arbeitsun fähigkeit (unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist) als schlüssig zu betrachten

(Urk.

1 S. 11).

Selbst wenn das angerufene Gericht die Bindungswirkung wider Erwarten ver neinen sollte, sei die Leistungspflicht der Beklagten 1 aufgrund der am 7.

April

2022 einge tretenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu bejahen

(Urk. 1 S.

11) . Ent gegen der Auffassung der Beklagten 1 könne aufgrund de r Ausführun gen im von der IV-Stelle St. Gallen eingeholten

psychiatrischen Gutachte n von

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Facharzt für Nervenheilkunde (D), vom 29. Dezember 2023

nicht auf eine bereits vor dem 7.

April 2022 bestehende Arbeitsunfähigkeit ge sch lossen werden . Dr.

C.___ habe

nicht festgehalten, dass der Kläger bereits vor dem 7 .

April 2022 arbeitsunfähig gewesen sei. Aus der Aussage des Gutachters, dass die Konstanz und Durchhaltefähigkeit des Klägers bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben sei, könne höchstens auf eine seit Jahren bestehende gesund heit liche Beeinträchtigung desselben geschlossen werden . E ine gesundheitliche Beeinträchtigung könne nicht mit einer eigentlichen Arbeitsunfähigkeit gleich gesetzt werden. Die Beklagte 1 müsste vorliegend (echtzeitlich) beweisen, dass der Kläger bereits vor April 2022 im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu mindestens 20 % beein trächtigt gewesen sei und dass diese Arbeitsunfähigkeit mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden sachlich übereinstimm e

(Urk. 1 S.

12). Da die Beklagte eine solche Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vor dem 7.

April 2022 nicht belegen könne, sei frühestens ab April 2022 von einer (invali disierenden) Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk.

1 S. 12-13).

Hinzu komme, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit, die früher bestanden habe, und der Zeit, als der Kläger aufgrund der Tätigkeit für die B.___ AG bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, so oder anders durch die Arbeitstätigkeit des Klägers von Ende Februar 2021 bis Anfang April 2022 mit einer fast 14-monatigen fortwährend ausgeübten Tätigkeit in einem 100%-Pensum unterbrochen worden wäre. Die Tätigkeit für die B.___ AG hätte für sich allein bereits eine Unterbrechung des Kausalzusam men hangs bewirkt, da angesichts des vom Kläger dort ausgeübten Arbeits pensums von 100 % nicht von einem blossen Arbeitsversuch gesprochen werden könne (Urk.

1 S. 13) .

Sollte das Sozialversicherungsgericht anders als angenommen infolge vorbe stehender Arbeitsunfähigkeit des Klägers respektive mangels Unterbruchs des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und rentenbegründen der Invalidität eine Leistungspflicht der Beklagten 1 verneinen, sei die volle IV Rente von einer der übrigen beklagten Pensionskassen zu erbringen:

Wenn die (hypothetische) Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, in die Zeit periode vom 22.

Januar bis 30.

Mai 2019 oder vom 7.

Februar bis 5.

März

2020 oder vom 7.

September bis am 31.

Dezember 2021 falle, wäre die Beklagte 3 zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente verpflichtet. Wäre eine im Zeitraum vom 25.

Februar bis 6.

September 2021 eingetretene Arbeitsunfähigkeit massgebend, so müsste die Beklagte 2 die Invaliden leistungen erbringen Und schliesslich wäre die Beklagte 4 zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit in eine Phase, während welcher der Kläger Arbeitslosengelder bezogen habe, falle (Urk.

1 S.

13) . 3.2

Die Beklagte 1 brachte im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der Bindungswirkung des IV-Entscheids grundsätzlich gegeben seien, da die IV-Stelle St. Gallen sie ins Vorbescheidverfahren einbezogen habe (Urk.

14 S.

12) .

Es müsse aber berücksichtigt werden, dass unter bestimmten Voraus setzungen der

Be ginn der Wartezeit gemäss Art.

28 Abs.

1 lit.

b IVG und der im Sinne von Art.

23

lit.

a BVG massgebende Zeitpunkt des Eintritts der invalidisie renden Arbeitsunfähigkeit auseinanderfallen könn t en.

Gemäss der Rechtspre chung des

Bundesgericht s (Urteil 9C_616/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 5.2 m.w.H.)

sei dies etwa dann der Fall, wenn e in Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit nur so lange gedauert habe, dass die

Schwelle der Wesentlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i n V erbindung m it Art.

29 ter IVV (volle Arbeitsfähigkeit während mindestens 30 aufeinander folgende n Tagen) überschritten sei, nicht aber auch jene zum Unterbruch des zeitlichen Konnexes, welcher bei der Prüfung im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren massgebend sei

(Urk. 1 4 S. 1 2). Im Falle des Kläger s habe es sich dementsprechend verhalten. Er sei be i der B.___ AG

insgesamt

in der Zeit vom 8. September 2021 bis 7. April 2022 tätig gewesen . Damit habe er für diese Arbeitgeberin mehr als einen Monat am Stück gearbeitet . Indes sei darin keine den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Arbeits fähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG zu sehen.

In den medizinischen Berichten seien die Persönlichkeitsstörung(en) des Klägers ü bereinstimmend als Ursache für dessen Streitereien und häufige Arbeitsplatz wechsel genannt worden .

Seit dem Jahr 2015 sei be im Kläger eine Persönlich keitsstörung, verbunden mit depres siven Zuständen, die untherapierbar sei, diagnostiziert worden . D er RAD habe in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2017 zur Untersuchung vom 1 8. Mai 2017 fest ge halten, dass beim Kläger aufgrund einer vermutlich frühen Störung der Persön lichkeitsentwicklung mit reduzierten Ressourcen für die Lebens bewäl tigung zu rechnen sei. Diese Prognose habe sich in der Folge bestätigt .

Die mangelnde Stabilität des Klägers, die sich beruflich und privat zeigenden Ausein ander setzungen, Zeiten von Arbeitsun fähigkeit unterbrochen durch lediglich kurz dauernde und häufig wechselnde Anstellungen, die im Streit oder aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ge endet hätt en, würden sich wie ein roter Faden durch die Biografie des Klägers ziehen

(Urk. 14 S. 12, Urk. 35 S. 6) . Der psychiatrische Gut achter Dr. C.___ habe schlüssig und nachvollziehbar aus geführt, dass die Kooperationsprobleme des Klägers am Arbeitsplatz vor dem Hintergrund des beschriebenen Störungs bildes überwiegend krankheitsbedingt seien. Diese Kooperationsprobleme

würden die ausgeprägten interaktione l len Schwierigkeiten des Klägers auch im Rahmen der beruflichen Entwicklung

hinreichend erklären . Über die vergangenen Jahre hätten die Beeinträchtigungen kaum eine Änderung erfahren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Konstanz und Durch haltefähigkeit bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben seien (Urk. 14 S.

12) .

Anhand der Akten l a sse es sich ohne Weiteres sagen, dass d er Kläger bis lang noch keine Arbeitsstelle für längere Zeit habe behalten können

(Urk. 14 S.

1 3) . Die aus der einer Therapie nicht zugänglichen Persönlichkeitsstörung erge ben d en erheblichen Einschränkungen in einem relevanten Umfang (mindestens 50 %) seien seit dem Jahr 2015 an d auernd vorhanden gewesen (Urk. 14 S.

13 14).

Auch bei der B.___ AG hätten sich nach Festanstellung per 1. Januar 2022 nach kurzer Zeit Streitigkeiten ergeben und der Kläger sei

bereits ab 7. April 2022 wieder arbeitsunfähig gewesen (Urk. 35 S. 7). Es müsse ferner bedacht werden, dass die

IV -Stelle St. Gallen den Beginn der Warte zeit am 7. April 2022 eröffnet und die Rente nach Ablauf des Wartejahres ab April 2023

gewährt habe . Invalidenver sicherungsrechtlich wäre

eine Anfech tung dieser Rentenzusprechung zum Scheitern verurteilt gewesen

(Urk. 14 S. 1 4, Urk. 35 S. 6), d enn die IV hätte sich darauf berufen können, der Kläger habe (vor dem 7. April 2022) mehr

als einen Monat gearbeitet, weshalb die Wartezeit (bezüglich Zeiten der Arbeits unfähigkeit vor dem 7. April 2023) unterbrochen worden sei (Art. 29 ter IVV) . Aus diese n Gr ünden

sei die Eröffnung der Wartezeit durch die IV für sie nicht bindend (Urk. 14 S. 1 4) . Weil der Kläger n ach dem Ausgeführten b ei Versicherungsbeginn bei ihr (1. Januar 2022) bereits in relevantem Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sei sie nicht leistungspflichtig (Urk. 14 S. 1 4) . 3.3

Die Beklagte 2 brachte im Wesentlichen vor, es sei bekannt, dass sich Persön lich keitsstörungen im Verlauf des Lebens immer mehr manifestieren würden. Bei diesen Krankheitsbildern sei es praktisch nicht möglich, im Nachhinein mit naturwissenschaftlicher Ge nauigkeit festzulegen, wann genau der Krank heitswert erreicht worden sei. Es könne daher insbesondere auch nicht gesagt werden, wann genau eine Arbeits unfähigkeit von mehr als 80 % erreicht worden sei. In der Praxis müsse deshalb auf gewisse äussere Umstände abgestellt werden. Mass gebend sei die bundes gerichtliche Rechtsprechung, wonach der zeitliche Zusammenhang unterbrochen werde, wenn die versicherte Person während mindestens drei Monaten in einem Pensum von mehr als 80 % arbeite (Urk.

34 S.

2). Bei ihr sei

der Kläger vom 2 5. Februar bis 2 7. August 2021 versichert ge wesen (Urk. 17 S. 2). Daraufhin sei er während der Zeit vom 7.

September bis 17.

Dezember 2021

bei der A.___ AG

angestellt und dadurch bei der Beklagten 3 berufsvor sorge ver sichert gewesen. In jenem Arbeitsverhältnis sei er während mehr als drei Monaten zu 100

% tätig gewesen, womit der zeitliche Zusammenhang zwischen einer all fälligen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 2 5. Februar bis 27.

August 2021

und der späteren Invalidität unterbrochen worden sei . I m Übrigen sei der zeitliche Zusammenhang danach noch einmal unterbrochen worden:

Im Zeit raum vom 1.

Januar bis 6.

April 2022 sei der Kläger wiederum während mehr als drei Monaten zu 100 Stellenprozenten arbeitstätig gewesen. In jener Zeit sei der Kläger bei der Beklagten 1 für die berufliche Vor sorge versichert gewesen.

Dem Kläger sei beizupflichten, dass die Beklage 1 a m En t scheid der IV -Stelle St. Gallen gebunden sei. Nach dem Gesagten sei s ie (die Beklagte 2) zur Leistung einer Invali den rente offensichtlich nicht verpflichtet (Urk. 17 S. 3). 3.4

Die Beklagte 3 führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger vom 7. bis 14.

Februar 2020 sowie vom 7.

September bis 31.

Dezember 2021 bei ihr berufsvorsorge versichert gewesen sei (Urk.

19 S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, habe gemäss der Verfügung der IV-Stelle St. Gallen erst am 7. April

2022 begonnen. Es sei von einer prinzipiellen Bindungswirkung der IV Ver fü gung auszugehen. Wenn die Bindungswirkung wider Erwarten verneint werde, so wäre sie nur dann leistungspflichtig, wenn es sich nachweisen liesse, dass der Kläger bereits während der Zeit, als er bei ihr versichert gewesen sei, zu min destens 20 Prozent in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt gewesen sei. Es gebe aber keine echtzeitlichen Berichte, welche dies belegen würden. Der Kläger habe seine diesbezüglichen Vorbringen nicht näher ausge führt (Urk.

19 S. 2). Zwar könne im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___

nachgelesen werde, dass die Konstanz und Durchhaltefähigkeit des Klägers wohl bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen seien (Urk.

19 S.

2-3). Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überle gungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festge legte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, würden nach der bundes gerichtlichen Recht spre chung zum Nachweis der massgeblichen Arbeitsun fähig keit aber nicht ausreichen (Urk.

19 S. 3). Da sie nach dem Ausgeführten nicht leistungspflichtig sei, sei die gegen sie erhobene Klage abzuweisen (Urk.

19 S. 3). 3.5

Die Beklagte 4 brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Der Kläger habe vom 1.

Juni 2020 bis 31. Januar 2021, im Februar und April 2021, vom 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 und im September 2021 Taggelder der Arbeits losen ver sicherung bezogen. Während der Taggeldbezüge sei der Kläger bei ihr gegen die Risiken Tod und Invalidität in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen (Urk. 12 S. 3).

Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger i m April 2021 und im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 2 7. August 2021 aufgrund des bei der Z.___ AG erzielten Zwischenverdienstes sowohl bei der Beklagten 2 als auch bei ihr berufsvorsorge versichert gewesen sei (Doppelversicherung, Urk. 12 S. 4, S. 8).

Da die Beklagte

1 gehörig in das IV-Verfahren einbezogen worden sei, entfalte die IV-Verfügung

ihr gegenüber grundsätzlich Bindungswirkung. Die IV-An meldung vom 2 1. Septem ber 2022 sei zudem nicht verspätet erfolgt. Des Weiteren könne die Festsetzung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fähigkeit auf den 7. April 2022 durch die IV-Stelle aufgrund der Aktenlage nicht als offen sichtlich unhaltbar bezie hungsweise willkürlich qualifiziert werden (Urk. 12 S. 5).

Die Beklagte 4 brachte weiter vor, dass für die Zeitperiode vom 5. November 2020 bis 1 5. November

2020

eine kurze krank heits bedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % dokumentiert sei. Ansonsten g e be es f ür die Zeit, als der Kläger bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, weder in den Klagebeilagen noch in den IV-Akten echtzeitliche Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers festhalten würden. D amit stimm e auch überein, dass der Kläger während der Tag geldbezüge stets voll

vermittlungsfähig gewesen sei . Auch wenn solchen Zeiten der Vermittlungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht die gleiche Bedeu tung

beigemessen werde wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit, könn t en sie im merhin als Indiz für eine Arbeitsfähigkeit dienen, beziehungsweise sie würden grund sätz lich gegen die Annahme des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit

sprechen

(Urk. 12 S. 8) .

Selbst wenn der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich rele vanten Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer bei ihr eingetreten wäre, so wäre der zeitliche Konnex danach durch die ausgewiesene Arbeits fähig keit des Klägers zu 100 % im Rahmen seiner Arbeitsverhältnisse mit der Z.___ AG (2 5. Februar 2021 bis 2 7. August 2021) und der A.___ AG (7. September 2021 bis 1 7. Dezember 2021) als auch mit der B.___ AG (1. Januar 2022 bis 6. April 2022) unterbrochen worden

(Urk. 12 S.

9) .

Zur Begründung ihres Eventual antrages 1, dass sie die obligatorischen und regle mentarischen Leistungen (wenn überhaupt) erst ab 6. April 2024 ausrichten müsse, sei Folgendes festzuhalten:

Der Kläger habe ab Eintritt der Arbeits un fähigkeit vom 7. April 2022 zunächst durch die B.___ AG eine Lohn fortzahlung von 80 %

erhalten. Danach seien ihm von der Krankentag geld versicherung ab 7. Mai

2022 für 700 Tage Krankentaggelder im Umfang von 80 % des letzten Lohnes ausbezahlt w o rden,

wobei die Versicherungs prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig vom Kläger und der B.___ AG übernommen worden seien. Daher seien vorliegend die Voraussetzungen für den reglementarischen Rentenaufschub erfüllt. Eine allfällige von ihr zu erbringende Rentenleistung wäre deshalb erst nach Ablauf von 700 Tagen ab 7. Mai 2022 zuzusprechen und somit ab 6. April 2024 (Urk. 12 S. 10).

Und schliesslich sei noch zu berücksichtigen: Sollte nach Ansicht des Sozialver sicherungsgerichts die berufsvorsorge rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers im April 2021 oder im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 2 7. August 2021 eingetreten sein, so wäre neben ihr auch die Beklagte 2 als kumulativ zuständig zu qualifizieren, da der Kläger in diesem Zeitraum — wie ausgeführt — bei ihr und gleichzeitig bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen sei (doppelte Zuständigkeit, Urk. 12 S. 11). 4. 4.1

4.1.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Gutachten vor: 4. 1. 2

In der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zuhanden der CSS Versicherungen

vom 23. Februar 2015 führte der behandelnde Psychiater des Klägers, Dr. med. D.___, Psychiatrie/Psychotherapie, zum Verlauf sei t seinem letzten Bericht vom 2 1. September 2014 unter anderem aus, dass der Kläger weiterhin in seiner Behandlung sei. Er sei bis jetzt zu den psychotherapeutischen Gesprächen ge kommen und habe auch die vorgeschriebenen Medikamente eingenommen. Der Kläger sei affektiv immer sehr labil gewesen. Er habe unter depressiven Symp tomen gelitten. Er habe auch immer unter intensiven Ängsten gelitten. Er sei im Antrieb vermindert, lust- und interesselos, habe sich vor der Zukunft gefürchtet und habe häufig keinen Ausweg aus seiner Situation gesehen, wodurch er zeit weise suizidal geworden sei. Der Zustand habe sich durch somatische Symp tome noch verschlechtert (Urk. 24/49/1). 4.1.3

Dr. D.___ hielt i m ärztlichen Bericht zur Eingliederung vom 8. April 2015 fest, dass der Kläger seit Juli 2014 unter depressiven Symptomen, intensiven Ängsten, inneren Spannungen, Antriebsminderung und Erschöpfung leide. Seit Ende des Jahres 2014 habe er zudem Probleme mit einer Dermoidzyste. Er müsse deswegen am 9. April 2015 ein weiteres Mal operiert werden (Urk. 24/15/1). Dr. D.___ stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 24/15/1): - Mittel- bis schwergradige Depression (ICD-10: F32.11, F32.2) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) - Karzinophobie (ICD-10: F40.2) - Dermoidzyste

Gemäss Dr. D.___

war der Kläger seit dem 1 8. Juli 2014 anhaltend arbeitsunfähig (Urk. 24/15/1). 4. 1. 4

Im Arztbericht vom 1 1. Mai 2016 führte

Dr. D.___ insbesondere aus, dass die Prognose beim Kläger ungewiss sei. Beim Kläger handle es sich um eine Person mit schwerer neurotischer Entwicklung, die eine selbstunsichere Persönlichkeits störung zeige. Er befinde sich schon lange in einem depressiven Zustand und zeige phasenweise eine stärkere Tendenz zur Spielsucht. Darüber hinaus hätten in den letzten zwei Jahren intensive körperliche Probleme bestanden, die den Kläger, neben den psychischen Leiden in eine soziale Isolation geführt hätten. Trotzdem habe er in Bezug auf sein Alter Ressourcen für eine Entwicklung und eine Korrektur seiner seit der Kindheit bestehenden Defizite (Urk. 24/34/3). 4. 1. 5

E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (AT), vom regio nalen ärztlichen Dienst Ostschweiz, äusserte sich i m ärztlichen Bericht zur RAD-Abklärung vom 1 8. Mai 2017 dahingehend, dass der Kläger nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2011 verschiedene Stellen innegehabt habe, zuletzt bei Y.___, wo er eine handgreifliche Auseinandersetzung mit einer Mitarbeitergruppe gehabt habe. Hierauf habe er eine depressive Angst und Bedrohungsgefühle ent wickelt und er sei arbeitsunfähig geworden. Gleichzeitig sei eine langfristige, aber nicht maligne Hauterkrankung aufgetreten, auf die der Kläger übermässig ängst lich reagiert habe. Eine Spielsucht sei als Folge einer ängstlichen Rückzugs tendenz hinzugekommen. Dies müsse aber hinterfragt werden, denn der Kläger habe angegeben, dass er an einer Casino-Spielsucht gelitten habe.

Die RAD-Psychiaterin hielt weiter fest, dass sich bei der Untersuchung im Quer schnitt/Kurzkontakt von 45 Minuten ein mittelgradig depressives Zustands bild vor dem Hintergrund multipler psychosozialer Probleme (fraglich ethnisches Konfliktpotential, laufende Scheidung in Kroatien, verweigertes Besuchsrecht der im letzten Jahr geborenen Tochter, Abmeldung des Wohnsitzes in der Schweiz und Rückkehr zur unterstützenden Mutter nach Kroatien, Schul denbelastung) gezeigt habe . Beim Kläger sei aufgrund einer vermutlich frühen Störung der Persön lichkeitsentwicklung mit reduzierten Ressourcen in der Lebensbewältigung zu rechnen. Aktuell sei von einer ca. 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus gesund heit lichen Gründen auszugehen Aufgrund der IV-fremden Faktoren bestehe jedoch kein Erwerbspotential (Urk. 24/51/3). 4. 1. 6

Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, RAD - Arzt IV-Stelle für Versicherte im Ausland, führte am 1 7. November 2017 aus, dass der Kläger in seiner Heimat (gemeint ist Kroatien) keine Psychotherapie verfolge und auch keine Psychopharmaka mehr ein nehme . Die Fachärztin für Psychiatrie (in Kroatien) habe in ihrem Bericht vom 1 8. September 2017 eine Anpassungs stö rung diagnostiziert. Sie habe jedoch nicht ausgeführt, an was die Anpassung ge stört sei. In Frage kämen etwa der neue Wohnort und die schwierige Situation. Die Ärztin habe dem Kläger eine homöopathische Dosis eines sehr leichten neuro leptischen Beruhigungsmedikamentes verschrieben . Die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung sei nirgends erörtert worden. Der Kläger habe aufgrund von Auseinandersetzungen mit Albanern am Arbeitsplatz massive Probleme ent wickelt, die zur Kündigung ge führt hätten. Es sei zur Scheidung gekommen. Der Kläger sei — als Schweizer Bürger — nach Kroatien zurückgekehrt. Dort könne er keinen Fuss mehr fassen. Er lebe isoliert bei seiner Mutter und seiner Schwester. Die im Bericht vom 1 8. September 2017 genannten Befunde und Diagnosen würden derzeit keine schwer wiegende psychiatrische Störung mehr begründen. Das Hauptproblem sei, dass der Kläger anscheinend keine Arbeit mehr finde. Auch das letzte Arbeitsverhältnis sei wieder gekündigt worden. Hier bestehe kein psychiatrischer Gesund heits schaden im Sinne der IV, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte (Urk. 24/ 79). 4. 1. 7

Mit Schreiben vom 2 5. August 2022 bat Dr. D.___ die psychiatrische Tagesklinik G.___, den Kläger zur Behandlung aufzunehmen. Dazu führte Dr. D.___ unter anderem aus, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit liege, leide . Der Kläger sei schon 2014 für eine Weile in seiner Behandlung gewesen. Damals habe neben der Depression auch eine Spielsucht vorgelegen und der Kläger habe auch unter körperlichen Symptomen (Caudaler Pilonidalsinus) gelitten, was ihn schwer be lastet habe. Später habe sich sein Zustand gebessert, obwohl auch zeit weise psychische Probleme bestanden hätten, jedoch in geringerem Ausmass. Ende 2021 sei der Kläger wieder tiefer depressiv geworden. Er habe sich zu nehmend unsicher gefühlt, sei innerlich angespannt und zeitweise total erschöpft gewesen. Er habe unter intensiven Zukunftsängsten gelitten und sei unsicher gewesen, ob er die Aufgabe als Vater von zwei Kindern werde leisten können. Er habe viel grübeln müssen und habe Albträume gehabt . Der Kläger habe in der letzten Zeit regelmässig gearbeitet. Wegen seiner Schwierigkeiten habe er jedoch die Kündigung erhalten, so dass er jetzt arbeitslos sei . Durch die Thera pie (bei Dr. D.___) sei es zu keiner Besserung gekommen. Der Kläger sei immer noch nieder ge schlagen, im Antrieb vermindert und weiterhin von negativen Zwangs gedan ken und Zukunftsängsten geplagt und äussere negative Gedanken. Er ziehe sich auch zunehmend von der Umgebung zurü ck. Er (Dr. D.___) sehe daher eine Behandlung in der Tagesklinik als angezeigt an (Urk. 24/96/1). 4. 1. 8

In ihrer Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit für die AXA Schweiz vom 2 6. August 2022 (entnommen aus der Aktenzusammenfassung im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 2 9. Dezember 2023, Urk. 24/140/9-10) hielt Dr. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Kläger habe angegeben, dass ihm die letzte Anstellung als LKW-Chauffeur (bei der B.___ AG) aufgrund eines Arbeits platz konfliktes (Postgänge, nicht bezahlte Überstunden, Führerausweis entzug auf grund Überladung des LKWs) per 3 0. Juni 2022 gekündigt worden sei (Urk. 24/140/9).

Dr. H.___ führte die Diagnosen rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig mittel bis schwergradiger Episode und selbstunsichere Persönlichkeit an (Urk. 24/140/9). Dazu hielt sie unter anderem fest, dass die Diagnosen die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Auslösende Faktoren seien wiederholt Konflikte am Arbeitsplatz, psychosoziale Belastungen, Schulden und Existenz ängste. Langfristig sollte das Ziel sein, den jungen Kläger wieder erfolgreich und dauerhaft ins Berufsleben zu integrieren, unter Berücksichtigung der zeitlebens erhöhten Vulnerabilität für eine erneute depressive Dekompensation (Urk. 24/140/10). 4. 1. 9

Im Arztbericht der G.___ vom 6. Juni 2023 wurde unter anderem festgehalten, dass der Kläger vom 1 6. Januar bis 1 2. Mai 2023 in teilstationärer Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik G.___ gewesen sei (Urk. 24/117/2). Der Kläger habe angegeben, dass er an sich ein sehr leistungs fähiger Arbeiter sei, es habe am Arbeitsplatz jedoch regelmässig unüber brückbare inter aktionelle Schwierigkeiten gegeben. S eine letzte Anstellung als Chauffeur bei der B.___ AG

habe er nach fünf bis sechs Monaten nach Differenzen mit dem Arbeitgeber verloren (Urk. 24/117/3) .

Bei Klinikaustritt sei eine leichte Stim mungsaufhellung bei nach wie vor ausgeprägte n interaktionelle n Einschrän kungen zu verzeichnen gewesen. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, sein Denkmuster in ein dem Gegenüber passendes Verhalten flexibel einzuordnen. Aufgrund dessen komme er in eine hohe emotionale Anspannung, welche i h n rasch handlungsunfähig mache (Urk. 24/117/3). Der Kläger werde innert nütz licher Frist keine Arbeitsfähigkeit erreichen. Er bedürfe künftig längerer intensiver Psychotherapie (Urk. 24/117/3). 4. 1. 10

Dr. D.___ hielt im Arztbericht vom 1 6. Oktober 2023

unter anderem fest, dass der Kläger seit dem 2 6. April 2022 wieder in seiner Behandlung sei (Urk. 24/124/3). Der Kläger habe nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2018 (vgl. Urk. 24/117/2) wieder (im Erwerbsleben) Fuss fassen wollen. Er habe auf ver schiedenen Stellen gearbeitet, es sei jedoch immer zu Schwierigkeiten gekom men. Er sei seel isch mit der Situation überfordert gewesen, sei manchmal tiefer depres siv geworden. Am meisten Probleme habe ihm aber seine niedrige Toleranz schwelle bereitet, wegen welchen es regelmässig zu Auseinander setzun gen mit dem Arbeitgeber und mit der Arbeitsumgebung gekommen sei, was jeweils zur Kün digung geführt habe. Der Kläger sei Ende 2021 depressiv geworden, sei innerlich angespannt gewesen und habe gemäss altem Muster seine Arbeitsstelle verloren. Er sei seit April 2022 nicht mehr arbeitsfähig. Er (Dr. D.___) habe einen depres siven Zustand mit starker Anspannung und Ängsten festge stellt . Er habe des wegen Antidepressiva und Anxiolytika verordnet. Der Kläger sei auch regel mässig zu den psychotherapeutischen Gesprächen gekommen. Da sein Zustand trotz der Therapie für längere Zeit unverändert geblieben sei, habe er ihn in die Tagesklinik G.___

überwiesen. Dort sei er vom 1 6. Januar bis 1 5. Mai 2023 in Behandlung gewesen. Er sei in einem leicht gebesserten Zustand ent lassen worden. Danach sei die Behandlung bei ihm fortgesetzt worden. Der Kläger sei immer noch niedergeschlagen, häufig sehr ängstlich und er bekomme Panik, weil er keine klare Zukunft sehe. Er befürchte, dass er wegen seiner verminderten affektiven Toleranz gar nicht imstande sei, die Arbeitsbelastung zu ertragen (Urk. 24/ 124/ 4).

Dr. D.___ hielt weiter fest, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit ungünstig sei. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Phasen, ausgeprägter interaktioneller Schwierigkeiten und innerer Unsicherheit sei mit einer lang dauernden Arbeits unfähigkeit zu rechnen (Urk. 24/124/5). 4.1 .11

Dr. C.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 2 9. Dezember 2023 die folgenden Diagnosen (Urk. 24/14 0 /18): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (impulsiver Typ) und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0) - Rezidivierend depressive Störung mit aktuell schwerer Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)

Dazu führte Dr. C.___ aus, dass beim Kläger für die Entwicklung der Per sönlichkeitsstörungen bereits während der Adoleszenz typische Grundsteine gelegt worden seien. Er habe unter der Rücksiedlung nach Kroatien während des Heranwachsens eine Entwurzelung aus dem eigentlichen heimat lichen schweize rischen Umfeld erfahren und er habe in der sozialen Umgebung Kroatiens nicht nur keinen Halt gefunden, sondern sei auch von Mitschülern, Lehrern, Familien angehörigen und Freunden oft ausgegrenzt worden. Weiterhin habe er mit dem Wegzug nach Kroatien einerseits die unmittelbare Präsenz seines Vaters und andererseits durch die depressive Reaktion der Mutter auf den Tod ihres Bruders hin auch deren anhaltende emotionale Präsenz verloren. Spätere trauma tisierende Erlebnisse insbesondere durch andere ethnische Gruppen am Arbeits platz sowie später im Gefängnis in Kroatien hätten den für seine Per sönlich keitsanteile typischen Erlebens- und Verhaltensstil geprägt. Es liege beim Kläger insbesondere eine Unausgeglichenheit in den Einstellungen und dem Ver halten in den Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahr nehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen vor. Das Ver haltensmuster sei andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt . Es sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. Die Störung habe sich bereits in der Kindheit und Jugend manifestiert. Sie führe zu erheblichem subjektive m Leiden. Sie gehe ferner mit erheblichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungs fähigkeit einher. Entsprechend lasse sich gut nachvollziehen, weshalb der Kläger weder privat noch beruflich wirklich Fuss fassen und anhalten d eine Konstanz habe erreichen können. Die zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung erkläre auch zum Teil, weshalb trotz ambulanter und tagesklinischer psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlungen keine relevante Besserung auf Symptom- und Funktionsebene eingesetzt habe (Urk. 24/ 140/ 19).

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass die beschriebene Persönlichkeitsstörung nahezu immer von einer rezidivierenden depressiven Störung begleitet werde. In Zusammenschau aller Befunde aus Aktenlage, Berichten von Vor- und aktuellen Behandlern, der aktuellen Exploration sowie der testpsychologischen Unter suchung habe der Kläger seit vielen Jahren immer wieder depressive Episoden erlebt, die hinsichtlich Qualität, Intensität und Dauer jeweils Kriterien für eine Major Depression erfüllen würden. Gegenwärtig liege beim Kläger eine schwer gradige Ausprägung vor. Psychotische Symptome würden nicht bestehen. Passive Todeswünsche seien jedoch vorhanden. Überschneidend mit der oben genannten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung müsse differentialdiagnostisch im Rahmen der bestehenden Depression insofern auch von einer atypischen depressiven Symptomatik ausgegangen werden, als der Kläger zumindest zum Teil eine gewisse affektive Reagibilität besitze, leicht reizbar sei und ein hohes Kränkungs potential aufweise (Urk. 24/ 140/ 19).

Dr. C.___ attestierte dem Kläger in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 24/124/21). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, dass seine Einschätzung mindestens seit dem 1. Juli 2022 (Zeitpunkt der letzten Kündigung) gelte. Im Hinblick auf die Konstanz beziehungsweise Durchhaltefähigkeit müsse davon ausgegangen wer den, dass diese bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei. Prospektiv könne in den nächsten ein bis zwei Jahren mit keiner solchen Stabi lisierung gerechnet werden, dass von einer Wiedererlangung einer Arbeits fähig keit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen wäre (Urk. 24/ 140/ 2 2).

Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer angepassten Tätigkeit führte

Dr. C.___

unter anderem aus, dass vor dem Hintergrund der damit einher gehenden Beeinträchtigungen, die über die ver gangenen Jahre kaum eine Ände rung erfahren hätten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Eingliederung im ersten Arbeits markt schlichtweg nicht denkbar sei . Der Kläger sei immer wieder nach relativ kurzer Zeit an seinem Unvermögen, ein anhaltend wertschätzendes und konstruktives Miteinander zu finden, gescheitert . Aus diesem Grund stehe für die nächsten ein b is zwei Jahre eine Intensivierung und Spezifizierung der psychia trischen und psychothera peu tischen Behandlung im Vordergrund (Urk. 24/ 140/ 22). 4. 2

4.2.1

Es finden sich zudem die folgenden Ausführungen zum Rentenentscheid der IV Stelle St. Gallen bei den Akten : 4.2.2

Die IV-Stelle St. Gallen führte am 1 2. Januar 2024 im Feststellungsblatt-Ren t e aus, dass sich Dr. C.___ im Gutachten vom 2 9. Dezember 2023 bei der Festlegung des Zeitpunktes des Beginns der aufgehobenen Arbeitsunfähigkeit respektive relevanten Verschlechterung gegenüber dem Referenzzeitpunkt auf den 1. Juli 2022 berufen habe. Als Begründung für die Wahl dieses Referenz datums habe Dr. C.___ spezifisch die erfolgte Kündi gung des Arbeitsverhältnisse angegeben. Dabei handle es sich jedoch um den Zeitpunkt, an welchem das Arbeitsverhältnis aufgehoben worden sei. Eine langandauernde Arbeitsun fähigkeit sei gemäss den Akten der Krankentag geldversicherung allerdings seit dem 7. April 2022 ausgewiesen, wobei der Versicherte am 6. April

2022 den letzten Arbeitstag vor dem krankheitsbedingten Ausfall gehabt habe . Weiter handle es sich bei dem 1. Juli 2022 gemäss Dr. C.___ um das spätestens zu berücksichtigende Referenzdatum, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass die Arbeitsfähigkeit bereits länger aufgehoben sei. Somit sei der 7. April 2022 als Referenzzeitpunkt heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Warte jahres bestehe ab April 2023 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 24/151/2). 4.2. 3

In der Stellungnahme vom

8. April 2024 zum von der Beklagten am

2 6. März

2024 gegen den Vorbescheid vom 1 3. Februar 2024 (Urk. 24/15 1) erhobenen Ein wand (Urk. 24/165) führte die IV-Stelle St. Gallen aus, dass der Kläger vom 1. Januar 2022 bis 6. April 2022 in einem Ausmass von 100 % eine Erwerbs tätigkeit ausgeübt habe. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsun fähigkeit liege vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen sei (Art. 29 ter IVV). Der Unterbruch der Arbeitsfähigkeit bewirke, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeits unfähigkeit wieder von vorne zu laufen beginne. Somit sei aus IV-rechtlicher Sicht am 7. April 2022 als Beginn der langandauernden Arbeitsun fähigkeit fest zuhalten (Urk. 24/168/1). 5. 5.1

Es ist vorab festzuhalten, dass die Beklagte 1

in ihrem Reglement keinen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Invaliditätsbegriff (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, ATSG, Art. 28 IVG) definiert (vgl. Ziff. 20/1, Urk. 15/2 S. 1 0). Gleiches gilt für den Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der B.___ AG, welcher Bestandteil des Vorsorgereglementes i st und die detaillierten Bestim mungen betreffend Leistungen und deren Finanzierung enthält (vgl. Ziff. 1. 2 des Vorsorgeplanes) .

I n Ziffer 2.2.1 des Vorsorgeplans wurde festgehalten, dass die volle jährliche Invalidenrente der gesetzlichen Rente entspreche. Die Warte frist betrage 24 Monate (Urk. 15/1 S. 5). Soweit dem Entscheid der Invaliden versicherung Bindungswirkung zukommt, bezieht er sich hier so mit sowohl auf die obligatorischen wie auch auf die überobligatorischen Versicherungs leistun gen. 5.2

Des Weiteren ist unbestritten, dass d ie Beklagte 1 in das invalidenversicherungs rechtliche Verfahren einbezogen

wurde . Sie hat gegen den Vorbescheid der IV Stelle St. Gallen vom 1 3. Februar 2024 (Urk. 24/152) am 2 6. März 2024 Einwand erhoben (Urk. 24/165). Die Verfügungen vom 7. und 2 2. Mai 2024, mit welchen dem Kläger ab 1. April 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, wurde der Beklagen 1 ebenfalls zugestellt (Urk. 24/175 /2, Urk. 24/ 176 /2).

Die Beklagte ist somit grundsätzlich an den IV-Entscheid gebunden. 5.3

5.3.1

Für den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss IVG wird unter anderem vorausgesetzt, dass das sogenannte Wartejahr bestanden wird. Erforderlich ist, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Wartezeit bezieht sich somit auf die Arbeits un fähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, das heisst auf die durch den Gesundheits schaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Rz. 25 zu Art. 28 IVG). Dr. C.___ hielt in seinem schlüssigen und über zeu genden psychiatrischen Gutachten vom 29. Dezember 2023 fest, dass seine Ein schätzung, wonach der Klägerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeits un fähig sei, mindestens seit dem 1. Juli 2022 (Zeitpunkt der letzten Kündigung) gelte. Im Hinblick auf die Konstanz beziehungsweise Durchhaltefähigkeit müsse aber davon ausgegangen werden, dass diese bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei (E. 4.1.11). 5.3.2

Die IV-Stelle eröffnete die Wartezeit a m 7. April 202 2. Zuvor hatte der Kläger vom 7. September bis 1 7. Dezember 2021 respektive vom 1. Januar bis 6. April ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100 % ausgeübt und nach dem 6. April war er bleibend erwerbsunfähig. Wie die Beklagte 1 in ihrer Klageantwort mit Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht vorbrachte, können unter bestimmten Voraussetzungen der Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebende Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auseinanderfallen. Tat sächlich wäre eine Anfechtung der Wartezeiteröffnung per 7. April 2022 durch die Beklagte 1 zum Scheitern verurteilt gewesen, da sich die IV-Stelle mit Erfolg hätte darauf berufen können, der Kläger habe vor dem 7. April 2022 mehr als einen Monat lang Vollzeit gearbeitet, womit ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 ter (IVV) vorlag. 5.3.3

Damit stellt sich die Frage, ob der IV-rechtlich korrekte Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit am 7. April 2022 im vorliegenden Fall identisch ist mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die im berufsvorsorgerechtlichen Sinne zur Invalidität geführt hat, bzw. ob die je dreimonatige n Festanstellung en des Klägers bei der B.___ AG respektive der A.___ AG den Zusammenhang zu früheren Perioden der Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht unterbrochen hat.

Im Urteil 9C_127/2008 vom 1 1. August 2008 (E. 3.3) beurteilte das Bundesgericht den Fall einer Versicherten, die im Anschluss an das letzte Arbeitsverhältnis, das sie überforderte, gesundheitlich eingebrochen und invalid geworden ist. Eine Minderintelligenz und eine Persönlichkeitsstörung (ängstlich-unsicher, wenig belastbar, Selbstwertmangel) seien beinahe zwanzig Jahre lang mit einer Berufs tätigkeit vereinbar gewesen. Bei Antritt der letzten Anstellung sei jene Versicherte zwar bereits — einer konstitutionellen Prädisposition ähnlich —

« latent arbeits unfähig » gewesen. Die vorher gut kompensierten Defizite hätten sich aber über wiegend wahrscheinlich erst im Verlauf der letzten Anstellung leistungswirksam manifestiert. Damit war in jenem Präjudiz nicht von einer vorbestehenden, sondern von einer während der versicherten Beschäftigung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Anders verhält es sich in Fällen, in denen jegliche berufliche Belastung resp. Einbindung nach einer gewissen Zeit regelmässig zu schweren Krankheitssymptomen und einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt und selbst eine längerdauernde Phase der Erwerbstätigkeit keine gesundheitliche Erholung resp. weitgehende Wiederherstellung des Leistungsvermögens dokumentiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2021 vom 2 9. Juni 2022, E. 2.3.2 mit Hinweisen).

Die Frage ist jetzt, wie es sich im vorliegenden Fall verhält. 5.4

Gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 7.

Februar 2023

hat der Kläger bei der B.___ AG

ab dem 1.

Januar 2022 in einem 100%-Pen sum als Produktionsmitarbeiter und Chauffeur

gear beitet (Urk.

24/110/ 2- 3) und einen Bruttolohn in der Höhe von Fr.

5'200.-- (Urk.

24/110/5)

erzielt. Ab dem 7. April 2022 war der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.

Juni

2022 zu 100

% arbeitsunfähig. Demnach arbeitete der Kläger bei der B.___ AG vor der neuerlichen Arbeitsun fähigkeit mit vollem Lohn während mehr als drei Monaten am Stück. Dies kann g emäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung (E.

2.3.1) ein gewichtiges Indiz für eine Unter brechung des zeit lichen Zusammenhangs darstellen, sofern sich eine dauerhafte Wie dererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt.

Es kann aber nicht unbesehen bleiben, dass der Kläger l aut den Angaben des behandelnden Psychiaters

Dr. D.___ im Arztbericht vom 16. Oktober 2023 seine Arbeitsstelle bei der B.___ AG nach « altem Muster » verloren hatte (E.

4.1.10). Wie den Ausführungen von Dr. D.___ im Schreiben vom 25. August

2022 an die psychiatrische Tages klinik G.___ zu entnehmen ist, hat der Kläger wegen seiner « Schwierigkeiten » die Kündigung erhalten (E. 4.1.7). I n ihrer Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit für die AXA Schweiz vom

26. August 2022 kann nachgelesen werden, dass das Arbeitsverhältnis mit der der B.___ AG aufgrund eines Arbeits platzkonfliktes aufgelöst worden sei (Urk. 24/140/9).

Und der Kläger selbst hat i n der psychiatrischen Tagesklinik

G.___

angegeben, dass er diese Stelle nach Differenzen mit dem Arbeitgeber ver loren habe (E.

4.1.9). Diese echtzeitlichen Angaben decken sich mit der späteren Beurteilung im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 29. Dezember 2023 (E. 4.1.11), wonach der Kläger bei der Eingliederung im ersten Arbeits markt immer wieder nach relativ kurzer Zeit an seinem Unver mögen, ein anhaltend wertschätzendes und konstruktives Miteinander zu finden, gescheitert sei .

Gemäss diesen medizinischen Beurteilung en kann auch die Tätigkeit bei der

B.___ AG ab

1. Januar

2022 nur als weitere r Versuch des Klägers,

sich in der Arbeitswelt zu etablieren,

angesehen werden . Dieser Versuch scheiterte wie schon die früheren und er scheiterte aus denselben Gründen . Trotz eines einem 100%-Pensum entsprechenden Lohnbezugs bei der B.___ AG

kann somit nicht von einer Arbeits tätigkeit, die zur Unterbrechung des zeit lichen Zusammenhangs geführt hat, gesprochen werden. Demnach ist die mass gebende Arbeitsun fähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, nicht eingetreten, als der Kläger ab dem 1. Januar 2022 bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war. Die Beklagte 1 muss dem Kläger folglich keine Invalidenrente ausrichten. 5.5

Aufgrund in den vorliegenden medizinischen Akten erwähnten langjährigen schweren und gleichbleibenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Klä gers kann auch eine Leistungspflicht der Beklagten 2 und 3 ohne W eiteres ver neint werden, waren doch die Arbeitsverhältnisse bei der Z.___ AG 2 5. Februar bis 2 7. August 2021 (mit Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklag ten 2) und der A.___

AG v om 7. September bis 1 7. Dezember 2021 (mit Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklagten 3)

sehr kurz e Anstellungen bei Personalvermittlungsunternehmen . Davon kann der an einer Persönlichkeits störung leidenden Kläger in seiner unsteten Erwerbsbiografie eine Vielzahl vor weisen. Dr. C.___ hat festgehalten, dass der Kläger permanent seine Stellen gewechselt habe, bestimmt 40 - oder 50 - mal. Es hätten ihn immer alle genervt. Oft habe er sich bedroht gefüllt, oft habe man ihn aber einfach nur fertiggemacht. Es sei regelmässig zu Konflikten mit Handgreiflichkeiten gekom men. Manchmal habe er sich auch einfach nicht an die Regeln gehalten (Urk.

24/140/13).

Angesichts dessen ist es insbesondere nicht überwiegend wahr scheinlich, dass sich der Kläger just

während der Anstellung bei der A.___ AG v om 7. September bis 1 7. Dezember 2021, als er über dieses Personalver mitt lungsunternehmen bei der B.___ AG eingesetzt wurde

(Urk. 14 S. 15, Urk. 24/88/6),

stabilisiert hat, auch wenn es in der Folge ab 1. Januar 2022 zu einer Festanstellung bei der B.___ AG

gekommen ist (Urk. 24/110/2) . Die Beklagten 2 und 3 trifft somit ebenso wenig eine Leistungspflicht. 5.6

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann schliesslich auch ein Eintritt der mass gebenden Arbeitsunfähigkeit in der Zeiten, als der Beschwerdeführer in der Zeitperiod e von

Juni 2020 September 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen hat (vgl. E. 3.5), ohne Weiterungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ver neint werden. Folglich ist auch die Beklagte 4 nicht leistungspflichtig. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.

7.

Die Beklagten sind als Vorsorgeeinrichtungen Trägerinnen der berufliche Vo r sorge, weshalb ihnen trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Max B. Berger - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Tellco pk - FCT Trianon Sammelstiftung - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher