Erwägungen (2 Absätze)
E. 7 . respektive 30.
Mai 2017 (Urk. 2/1) ab dem 1.
März
2017
zur
Durchführung
der
beruflichen
Vorsorge
angeschlos sene
Beklagte
habe seit dem 16 . November 2023 die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins sowie Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr.
1 0' 534.35 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflich ten sei, ihr diesen
Betrag
zuzüglich
Zins
zu
5
%
seit
1.
Oktober
2024
und
Zins
bis
30.
Sep tember
2024
von
Fr.
227.30
sowie
vertragliche
Inkassomassnahmenskosten
zu
bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10 S. 2) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von total Fr.
500. --
(vgl.
Urk. 2/9) für die am 15.
März und 1 5 . April 202 4 versandten Mahnungen (Urk.
2/ 7/1-2), die Vertragsauf lösungs kosten von Fr.
500. --
(vgl. Urk.
2/
E. 9 ) sowie die ver traglichen Inkassomassnahmenskosten (Betreibungsbegehren Fr. 300.--) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk.
2/1 S. 6),
die
eingeklagte
Beitragsforderung
(inklusive
Nebenkosten)
in
der
Höhe
von
Fr.
1 0' 534 . 35 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Auf stellung der Ausstände de s Jahre 202 3 und 202 4 (Urk.
2/5), die Schluss abrechnung
vom
30 .
August
202 4
(Urk.
2/9)
sowie
den
Zahlungsbefehl
vom
22 .
Oktober
202 4 (Urk.
2/10) hinzuweisen ist,
keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die
geforderten
Verzugszinsen
ihre
Grundlage
in
Art.
66
Abs.
2
Satz
2
und
Abs.
4
BVG sowie Art.
102 in Verbindung mit Art.
104 Abs.
1 des Bundesgesetzes betref fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obli gationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 1 0' 534.35 zuzüglich Zins zu 5
% seit 1.
Oktober 202 4 und Zins vom 1.
Januar bis 3 0 . September 202 4 von Fr. 227 . 3 0 sowie vertragliche Inkassomassnahmens kosten von Fr. 300.-- zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon erhobene Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom 22 . Oktober 202 4, Urk. 2/10 S. 2) aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass
das
unbegründete
Erheben
eines
Rechtsvorschlages
gegen
offensichtlich
zu
Recht
in
Betreibung
gesetzte
Beitragsforderungen
verbunden
mit
der
Säumigkeit
im
nachfolgenden
Prozess
nach
der
ständigen
Praxis
des
hiesigen
Gerichts
als
mut williges Verhalten im Sinne von §
33 Abs.
2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der
Beklagten
die
Kosten
des
vorliegenden
Verfahrens
in
der
Höhe
von
Fr.
8 00.--
aufzuerlegen sind,
nach §
34 Abs.
2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von §
34 Abs.
1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Pro zess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt der Einzelrichter : 1.
In
Gutheissung
der
Klage
wird
die
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
Fr.
1 0' 534 . 35
zuzüglich
Zins
zu
5
%
seit
1.
Oktober
2024
und
Zins
vom
1.
Januar
bis
30.
Septem ber 2024 von Fr. 227 . 3 0 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22 . Oktober 202 4) aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00005 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
29. April 2025 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ AG Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom
10. Januar 2025 (Urk. 1), mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (S. 2): «1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 10'534.35, nebst Zins zu 5
% seit dem 01. 10 .202 4, zuzüglich CHF
227.30 Zins
bis
3 0 .0 9 .202 4
und
vertragliche
Inkassomassnahmenskosten
zu
bezahlen. 2.
Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon erho bene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis
darauf,
dass
die Beklagte
mit Verfügung vom
15. Januar 2025 (Urk.
3) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,
die Verfügung vom
15. Januar 2025
(Urk.
3) von
der Beklagten an ihrer
Domiziladresse
nicht zugestellt werden konnte
(Urk.
4), weshalb
die Verfügung
am
22.
Januar 2025
im
Amtsblatt
des Kantons Zürich publiziert
und
eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt
wurde (Urk. 5), mit weiterem Hinweis darauf,
dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht recht zeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 1 7 . respektive 30.
Mai 2017 (Urk. 2/1) ab dem 1.
März
2017
zur
Durchführung
der
beruflichen
Vorsorge
angeschlos sene
Beklagte
habe seit dem 16 . November 2023 die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins sowie Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr.
1 0' 534.35 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflich ten sei, ihr diesen
Betrag
zuzüglich
Zins
zu
5
%
seit
1.
Oktober
2024
und
Zins
bis
30.
Sep tember
2024
von
Fr.
227.30
sowie
vertragliche
Inkassomassnahmenskosten
zu
bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10 S. 2) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von total Fr.
500. --
(vgl.
Urk. 2/9) für die am 15.
März und 1 5 . April 202 4 versandten Mahnungen (Urk.
2/ 7/1-2), die Vertragsauf lösungs kosten von Fr.
500. --
(vgl. Urk.
2/ 9) sowie die ver traglichen Inkassomassnahmenskosten (Betreibungsbegehren Fr. 300.--) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk.
2/1 S. 6),
die
eingeklagte
Beitragsforderung
(inklusive
Nebenkosten)
in
der
Höhe
von
Fr.
1 0' 534 . 35 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Auf stellung der Ausstände de s Jahre 202 3 und 202 4 (Urk.
2/5), die Schluss abrechnung
vom
30 .
August
202 4
(Urk.
2/9)
sowie
den
Zahlungsbefehl
vom
22 .
Oktober
202 4 (Urk.
2/10) hinzuweisen ist,
keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die
geforderten
Verzugszinsen
ihre
Grundlage
in
Art.
66
Abs.
2
Satz
2
und
Abs.
4
BVG sowie Art.
102 in Verbindung mit Art.
104 Abs.
1 des Bundesgesetzes betref fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obli gationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 1 0' 534.35 zuzüglich Zins zu 5
% seit 1.
Oktober 202 4 und Zins vom 1.
Januar bis 3 0 . September 202 4 von Fr. 227 . 3 0 sowie vertragliche Inkassomassnahmens kosten von Fr. 300.-- zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon erhobene Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom 22 . Oktober 202 4, Urk. 2/10 S. 2) aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass
das
unbegründete
Erheben
eines
Rechtsvorschlages
gegen
offensichtlich
zu
Recht
in
Betreibung
gesetzte
Beitragsforderungen
verbunden
mit
der
Säumigkeit
im
nachfolgenden
Prozess
nach
der
ständigen
Praxis
des
hiesigen
Gerichts
als
mut williges Verhalten im Sinne von §
33 Abs.
2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der
Beklagten
die
Kosten
des
vorliegenden
Verfahrens
in
der
Höhe
von
Fr.
8 00.--
aufzuerlegen sind,
nach §
34 Abs.
2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von §
34 Abs.
1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Pro zess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt der Einzelrichter : 1.
In
Gutheissung
der
Klage
wird
die
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
Fr.
1 0' 534 . 35
zuzüglich
Zins
zu
5
%
seit
1.
Oktober
2024
und
Zins
vom
1.
Januar
bis
30.
Septem ber 2024 von Fr. 227 . 3 0 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22 . Oktober 202 4) aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais