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BV.2025.00005

Unbegründet Rechtsvorschlag erhoben, Klageschrift nicht abgeholt und auch nach Publikation im Amtsblatt keine Klageantwort eingereicht. Mutwilligkeit. Auferlegung der Prozesskosten und PE. Gutheissung.Beitragsforderung ausgewiesen, dass-Entscheid.

Zürich SozVersG · 2025-04-29 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 7 . respektive 30.

Mai 2017 (Urk. 2/1) ab dem 1.

März

2017

zur

Durchführung

der

beruflichen

Vorsorge

angeschlos sene

Beklagte

habe seit dem 16 . November 2023 die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins sowie Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr.

1 0' 534.35 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflich ten sei, ihr diesen

Betrag

zuzüglich

Zins

zu

5

%

seit

1.

Oktober

2024

und

Zins

bis

30.

Sep tember

2024

von

Fr.

227.30

sowie

vertragliche

Inkassomassnahmenskosten

zu

bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10 S. 2) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von total Fr.

500. --

(vgl.

Urk. 2/9) für die am 15.

März und 1 5 . April 202 4 versandten Mahnungen (Urk.

2/ 7/1-2), die Vertragsauf lösungs kosten von Fr.

500. --

(vgl. Urk.

2/

E. 9 ) sowie die ver traglichen Inkassomassnahmenskosten (Betreibungsbegehren Fr. 300.--) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk.

2/1 S. 6),

die

eingeklagte

Beitragsforderung

(inklusive

Nebenkosten)

in

der

Höhe

von

Fr.

1 0' 534 . 35 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Auf stellung der Ausstände de s Jahre 202 3 und 202 4 (Urk.

2/5), die Schluss abrechnung

vom

30 .

August

202 4

(Urk.

2/9)

sowie

den

Zahlungsbefehl

vom

22 .

Oktober

202 4 (Urk.

2/10) hinzuweisen ist,

keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die

geforderten

Verzugszinsen

ihre

Grundlage

in

Art.

66

Abs.

2

Satz

2

und

Abs.

4

BVG sowie Art.

102 in Verbindung mit Art.

104 Abs.

1 des Bundesgesetzes betref fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obli gationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 1 0' 534.35 zuzüglich Zins zu 5

% seit 1.

Oktober 202 4 und Zins vom 1.

Januar bis 3 0 . September 202 4 von Fr. 227 . 3 0 sowie vertragliche Inkassomassnahmens kosten von Fr. 300.-- zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon erhobene Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom 22 . Oktober 202 4, Urk. 2/10 S. 2) aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass

das

unbegründete

Erheben

eines

Rechtsvorschlages

gegen

offensichtlich

zu

Recht

in

Betreibung

gesetzte

Beitragsforderungen

verbunden

mit

der

Säumigkeit

im

nachfolgenden

Prozess

nach

der

ständigen

Praxis

des

hiesigen

Gerichts

als

mut williges Verhalten im Sinne von §

33 Abs.

2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der

Beklagten

die

Kosten

des

vorliegenden

Verfahrens

in

der

Höhe

von

Fr.

8 00.--

aufzuerlegen sind,

nach §

34 Abs.

2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von §

34 Abs.

1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Pro zess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt der Einzelrichter : 1.

In

Gutheissung

der

Klage

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

Fr.

1 0' 534 . 35

zuzüglich

Zins

zu

5

%

seit

1.

Oktober

2024

und

Zins

vom

1.

Januar

bis

30.

Septem ber 2024 von Fr. 227 . 3 0 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22 . Oktober 202 4) aufgehoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00005 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

29. April 2025 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ AG Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom

10. Januar 2025 (Urk. 1), mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (S. 2): «1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 10'534.35, nebst Zins zu 5

% seit dem 01. 10 .202 4, zuzüglich CHF

227.30 Zins

bis

3 0 .0 9 .202 4

und

vertragliche

Inkassomassnahmenskosten

zu

bezahlen. 2.

Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon erho bene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis

darauf,

dass

die Beklagte

mit Verfügung vom

15. Januar 2025 (Urk.

3) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,

die Verfügung vom

15. Januar 2025

(Urk.

3) von

der Beklagten an ihrer

Domiziladresse

nicht zugestellt werden konnte

(Urk.

4), weshalb

die Verfügung

am

22.

Januar 2025

im

Amtsblatt

des Kantons Zürich publiziert

und

eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt

wurde (Urk. 5), mit weiterem Hinweis darauf,

dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht recht zeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 1 7 . respektive 30.

Mai 2017 (Urk. 2/1) ab dem 1.

März

2017

zur

Durchführung

der

beruflichen

Vorsorge

angeschlos sene

Beklagte

habe seit dem 16 . November 2023 die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins sowie Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr.

1 0' 534.35 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflich ten sei, ihr diesen

Betrag

zuzüglich

Zins

zu

5

%

seit

1.

Oktober

2024

und

Zins

bis

30.

Sep tember

2024

von

Fr.

227.30

sowie

vertragliche

Inkassomassnahmenskosten

zu

bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10 S. 2) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von total Fr.

500. --

(vgl.

Urk. 2/9) für die am 15.

März und 1 5 . April 202 4 versandten Mahnungen (Urk.

2/ 7/1-2), die Vertragsauf lösungs kosten von Fr.

500. --

(vgl. Urk.

2/ 9) sowie die ver traglichen Inkassomassnahmenskosten (Betreibungsbegehren Fr. 300.--) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk.

2/1 S. 6),

die

eingeklagte

Beitragsforderung

(inklusive

Nebenkosten)

in

der

Höhe

von

Fr.

1 0' 534 . 35 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Auf stellung der Ausstände de s Jahre 202 3 und 202 4 (Urk.

2/5), die Schluss abrechnung

vom

30 .

August

202 4

(Urk.

2/9)

sowie

den

Zahlungsbefehl

vom

22 .

Oktober

202 4 (Urk.

2/10) hinzuweisen ist,

keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die

geforderten

Verzugszinsen

ihre

Grundlage

in

Art.

66

Abs.

2

Satz

2

und

Abs.

4

BVG sowie Art.

102 in Verbindung mit Art.

104 Abs.

1 des Bundesgesetzes betref fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obli gationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 1 0' 534.35 zuzüglich Zins zu 5

% seit 1.

Oktober 202 4 und Zins vom 1.

Januar bis 3 0 . September 202 4 von Fr. 227 . 3 0 sowie vertragliche Inkassomassnahmens kosten von Fr. 300.-- zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon erhobene Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom 22 . Oktober 202 4, Urk. 2/10 S. 2) aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass

das

unbegründete

Erheben

eines

Rechtsvorschlages

gegen

offensichtlich

zu

Recht

in

Betreibung

gesetzte

Beitragsforderungen

verbunden

mit

der

Säumigkeit

im

nachfolgenden

Prozess

nach

der

ständigen

Praxis

des

hiesigen

Gerichts

als

mut williges Verhalten im Sinne von §

33 Abs.

2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der

Beklagten

die

Kosten

des

vorliegenden

Verfahrens

in

der

Höhe

von

Fr.

8 00.--

aufzuerlegen sind,

nach §

34 Abs.

2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von §

34 Abs.

1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Pro zess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt der Einzelrichter : 1.

In

Gutheissung

der

Klage

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

Fr.

1 0' 534 . 35

zuzüglich

Zins

zu

5

%

seit

1.

Oktober

2024

und

Zins

vom

1.

Januar

bis

30.

Septem ber 2024 von Fr. 227 . 3 0 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22 . Oktober 202 4) aufgehoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais