Erwägungen (3 Absätze)
E. 11 Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozial versicherung sgericht,
GSVGer), dass
die
Klägerin
zur
Begründung
ihrer
Klage
im
Wesentlichen
ausführte
(Urk.
1),
die
Beklagte
habe
sich
ihr
per
1.
Januar
2021
zur
Durchführung
der
beruflichen
Vorsorge
angeschlossen,
sie
habe
aber
mit
Ausnahme
einer
Erstzahlung
zu
Vertrags abschluss
die
geschuldeten
Prämien
nie
beglichen,
weshalb
sie
–
die
Klägerin
-
den
Anschlussvertrag
per
3 1.
März
2022
gekündigt
habe, dass
gemäss
der
Klägerin
in
der
eingeklagten
Forderung
von
Fr.
9'309.80
Mahngebühren
in
Höhe
von
Fr.
50.
bzw.
Fr.
100.--,
Verwaltungs kosten/Vertrags auflösungs kosten
in
Höhe
von
Fr.
300. --
sowie
Gebühren
für
die
eingeleitete
Betreibung
in
Höhe
von
Fr.
300.
enthalten
seien,
welche
alle
ihre
Grundlagen
im
Kosten reglement
hätten, dass
die
Klägerin
darüber
hinaus
Fr.
1'250.
für
die
Rechtsöffnung
inklusive
materielles
Klagebegehren
geltend
macht, dass
die
Klägerin
die
Beklagte
auf
Fr.
9'309.80
nebst
Zins
zu
6
%
seit
3 1.
Dezember
2023
betrieben
hat
(Urk.
2/16,
Urk.
2/17), dass
die
Beklagte
–
soweit
ersichtlich
und
abgesehen
vom
ohne
Begründung
erhobenen
Rechtsvorschlag
(Urk.
2/ 17)
–
auch
vor-
beziehungsweise
ausserprozessual
den
Bestand
und/oder
die
Höhe
der
eingeklagten
Forderung
nicht
in
Zweifel
gezogen
hat, dass
der
Arbeitgeber
der
Vorsorgeeinrichtung
die
gesamten
Beiträge
schuldet
(Art.
66
Abs.
2
Satz
1
des
Bundesgesetzes
über
die
berufliche
Alters-,
Hinter lassenen-
und
Invalidenvorsorge,
BVG), dass
sich
die
eingeklagten
Beiträge
aus
den
Akten
ergeben
(insbesondere
Urk.
2/ 8,
Urk.
2/9,
Urk.
2/12)
und
keine
Anzeichen
für
falsche
Berechnungen
oder
dergleichen
bestehen, dass
die
in
der
eingeklagten
Forderung
in
Höhe
von
Fr.
9'309.80
enthaltenen
Fr.
200.--
Mahngebühren
(7.
Februar
2022,
3.
März
2022,
2 7.
Februar
2023;
Urk.
2/8,
Urk.
2/10,
Urk.
2/11,
Urk.
2/15)
ihre
Grundlage
ebenso
in
Ziffer
3.2
des
Kostenreglement s
der
Klägerin
(Urk.
2/ 6)
haben
wie
die
geltend
gemachten
Fr.
300.
für
das
Betreibungsbegehren
und
die
Fr.
300.
für
die
Vertragsauflösung, dass
die
geforderten
Verzugszinsen
ihre
Grundlage
in
Art.
66
Abs.
2
Satz
2
und
Abs.
4
BVG,
Art.
102
in
Verbindung
mit
Art.
104
Abs.
1
des
Obligationenrechts
(OR)
und
in
Ziffer.
2.3
lit.
f
der
Geschäftsbedingungen
sowie
in
Ziff.
2
des
Kostenreglements
der
Klägerin
(je
Urk.
2/ 6)
haben, dass
die
Pflicht
zur
Leistung
von
Verzugszinsen
auf
Verzugszinsen
ihre
Grundlage
in
der
Abrede,
die
Zahlungen
über
ein
Vertragskonto
abzuwickeln,
findet
(vgl.
Ziff.
2.3
lit.
c
der
Geschäftsbedingungen
und
Ziff.
2
des
Kostenreglements,
je
Urk.
2/ 6), dass
der
Beginn
des
Zinsenlaufs
für
die
Hauptforderung
auf
den
3 1.
Dezember
202 3
festzusetzen
ist,
da
die
Verzinsung
der
Beitragsschuld
im
Kontokorrent
bis
zu
diesem
Datum
berücksichtigt
wurde
(vgl.
Urk.
2/8), dass
die
Kosten
für
den
Zahlungsbefehl
vom
1.
März
2024
in
Höhe
von
Fr.
74.
(Urk.
2/17)
rechtsprechungsgemäss
nicht
im
vorliegenden
Verfahren
zugesprochen
werden
dürfen
(vgl.
Urteil
des
damaligen
Eidgenössischen
Versicherungsgerichts
B
61/00
vom
2 6.
September
2001
E.
5),
weil
der
Gläubiger
von
Gesetzes
wegen
berechtigt
ist,
diese
Kosten
von
den
Zahlungen
des
Schuldners
vorab
zu
erheben
(Art.
68
Abs.
2
des
Bundesgesetzes
über
Schuldbetreibung
und
Konkurs,
SchKG), dass
bezüglich
der
zusätzlich
eingeklagten
Fr.
1'250.--
(zzgl.
Verzugszinsen,
Urk.
1
S.
2)
sich
die
Klägerin
auf
Ziff.
3.2
des
Kostenreglements
beruft
(Urk.
2/6),
wonach
für
Aufwendungen
im
Zusammenhang
mit
Rechtsöffnungsbegehren
eine
Pauschalentschädigung
von
Fr.
1'250.--
erhoben
werden
könne
(Urk.
1
S.
6),
dass
die
entsprechenden
Reglementsbestimmung
Art.
73
Abs.
2
BVG
zuwider läuft,
wonach
Streitigkeiten
zwischen
Vorsorgeeinrichtungen,
Arbeitgebern
und
Anspruchsberechtigten
in
der
Regel
kostenlos
und
überdies
praxisgemäss
zugunsten
der
hoheitliche
Aufgaben
wahrnehmenden
Vorsorgeeinrichtungen
–
egal,
ob
anwaltlich
oder
sonst
wie
qualifiziert
vertreten
–
grundsätzlich
entschädigungsfrei
sind
(BGE
126
V
143
E.
4b), dass
die
Bemessung
der
einer
obsiegenden
Partei
zustehenden
Parteientschädigung
grundsätzlich
dem
kantonalen
(Prozess-)Recht
überlassen
ist
(vgl.
§
34
Abs.
3
GSVGer),
womit
für
die
reglementarische
Statuierung
pauschaler,
vom
prozessualen
Gebaren
und
Verfahrensausgang
unabhängiger
Entschädigungs pauschalen
zulasten
von
Arbeitgebern
(oder
Versicherten)
kein
Raum
bleibt,
dass
die
eingeklagten
Fr.
1'250.--
als
pauschaler
Ersatz
für
die
Aufwendungen
im
Zusammenhang
mit
Rechtsöffnungsbegehren
(zzgl.
Verzugszinsen)
der
Klägerin
damit
nicht
zuzusprechen
sind, dass
die
Beklagte
somit
in
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
zu
verpflichten
ist,
der
Klägerin
Fr.
9'309.80
zuzüglich
Zins
zu
6
%
seit
dem
3 1 .
Dezember
2023
zu
bezahlen,
und
der
in
der
Betreibung
Nr.
...
des
Betreibung samtes Zürich 9 erhobene
Rechtsvorschlag
(Zahlungsbefehl
vom
1.
März
2024,
Urk.
2/16)
in
vollem
Umfang
aufzuheben
ist, in
weiterer
Erwägung,
dass
das
unbegründete
Erheben
eines
Rechtsvorschlages
gegen
offensichtlich
zu
Recht
in
Betreibung
gesetzte
Beitragsforderungen
verbunden
mit
der
Säumigkeit
im
nachfolgenden
Prozess
nach
der
ständigen
Praxis
des
hiesigen
Gerichts
als
mutwilliges
Verhalten
im
Sinn
von
§
33
Abs.
2
GSVGer
zu
qualifizieren
ist,
weshalb
der
Beklagten
Kosten
für
das
vorliegende
Verfahren
in
der
Höhe
von
Fr.
5 00.--
aufzuerlegen
sind, dass
Trägerinnen
der
beruflichen
Vorsorge
gemäss
BVG
grundsätzlich
keinen
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung
haben
(BGE
126
V
143
E.
4 b),
vorliegend
jedoch
das
Verhalten
der
Beklagten
als
mutwillig
zu
qualifizieren
ist,
weshalb
sie
in
Anwendung
von
§
34
Abs.
1
GSVGer
zu
verpflichten
ist,
der
überwiegend
obsiegenden
Klägerin
eine
Parteientschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
5 00.
zu
bezahlen, erkennt
der
Einzelrichter: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
wird
die
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
Fr.
9'309.80
nebst
Zins
zu
6
%
seit
dem
3 1.
Dezember
2023
zu
bezahlen,
und
es
wird
der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
...
des
Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl
vom
1.
März
2024)
aufgehoben.
Im
Übrigen
wird
die
Klage
abgewiesen. 2.
Der
Beklagten
werden
Gerichtskosten
von
Fr.
500.--
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beklagte
wird
verpflichtet,
der
Klägerin
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
500 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Advokat
Thomas
Käslin - X.___
GmbH - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich BV.2025.00003 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 17.
April
2025 in
Sachen Tellco
pk Bahnhofstrasse
4,
Postfach
434,
6430
Schwyz Klägerin vertreten
durch
Advokat
Thomas
Käslin advokatur
11 Leimenstrasse
4,
4051
Basel gegen X.___
GmbH c/o
Y.___ Beklagte Nach
Einsicht
in
die
Eingabe
der
Tellco
pk
vom
8.
Januar
20 2 5
(Urk.
1),
mit
welcher
sie
mit
folgendem
Rechtsbegehren
Klage
gegen
die
Y.___
GmbH
erhob: 1.
Es
sei
die
Beklagte
zur
Zahlung
von
Fr.
9'309.80
nebst
Zins
zu
6
%
seit
3 0.
Dezember
2023
sowie
von
Fr.
1'250.
nebst
Zins
zu
6
%
seit
Klageeinreichung
sowie
Betreibungskosten
von
Fr.
74.
zu
verurteilen. 2.
Es
sei
dementsprechend
in
der
Höhe
des
Betrages
von
Fr.
9'309.80
nebst
Zins
zu
6
%
seit
3 0.
Dezember
2023
in
der
Betreibung
Nr.
...
des
Betreibungsamtes Zürich 9 der
Rechtsvorschlag
zu
beseitigen
und
die
Rechts öffnung
zu
gewähren. 3.
Alles
unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
zuzüglich
MWST
zu
Lasten
der
Beklagten. unter
dem
Hinweis,
dass
mit
Verfügung
vom
1 4.
Januar
2025
(Urk.
4)
die
Beklagte
aufgefordert
wurde,
zur
Klage
Stellung
zu
nehmen
und
allfällige
Beweismittel
einzureichen, dass
die
Verfügung
vom
1 4.
Januar
2025
der
Beklagten
an
ihrer
Domiziladresse
trotz
zwei maligem
Zustellversuch
nicht
zugestellt
werden
konnte
(Urk.
5
und
Urk.
6),
weshalb
die
Verfügung
im
März
2025
im
Amtsblatt
des
Kantons
B.___
publiziert
wurde
(Urk.
7), dass
die
Beklagte
innert
Frist
keine
Klageantwort
erstattet
hat,
sodass
androhungs gemäss
(Urk.
4)
Verzicht
darauf
anzunehmen
und
der
Entscheid
aufgrund
der
von
der
Klägerin
eingereichten
Akten
zu
fällen
ist, in
Erwägung, dass
die
Beurteilung
der
Klage
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
fällt,
da
der
Streit wert
Fr.
30'000.--
nicht
übersteigt
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozial versicherung sgericht,
GSVGer), dass
die
Klägerin
zur
Begründung
ihrer
Klage
im
Wesentlichen
ausführte
(Urk.
1),
die
Beklagte
habe
sich
ihr
per
1.
Januar
2021
zur
Durchführung
der
beruflichen
Vorsorge
angeschlossen,
sie
habe
aber
mit
Ausnahme
einer
Erstzahlung
zu
Vertrags abschluss
die
geschuldeten
Prämien
nie
beglichen,
weshalb
sie
–
die
Klägerin
-
den
Anschlussvertrag
per
3 1.
März
2022
gekündigt
habe, dass
gemäss
der
Klägerin
in
der
eingeklagten
Forderung
von
Fr.
9'309.80
Mahngebühren
in
Höhe
von
Fr.
50.
bzw.
Fr.
100.--,
Verwaltungs kosten/Vertrags auflösungs kosten
in
Höhe
von
Fr.
300. --
sowie
Gebühren
für
die
eingeleitete
Betreibung
in
Höhe
von
Fr.
300.
enthalten
seien,
welche
alle
ihre
Grundlagen
im
Kosten reglement
hätten, dass
die
Klägerin
darüber
hinaus
Fr.
1'250.
für
die
Rechtsöffnung
inklusive
materielles
Klagebegehren
geltend
macht, dass
die
Klägerin
die
Beklagte
auf
Fr.
9'309.80
nebst
Zins
zu
6
%
seit
3 1.
Dezember
2023
betrieben
hat
(Urk.
2/16,
Urk.
2/17), dass
die
Beklagte
–
soweit
ersichtlich
und
abgesehen
vom
ohne
Begründung
erhobenen
Rechtsvorschlag
(Urk.
2/ 17)
–
auch
vor-
beziehungsweise
ausserprozessual
den
Bestand
und/oder
die
Höhe
der
eingeklagten
Forderung
nicht
in
Zweifel
gezogen
hat, dass
der
Arbeitgeber
der
Vorsorgeeinrichtung
die
gesamten
Beiträge
schuldet
(Art.
66
Abs.
2
Satz
1
des
Bundesgesetzes
über
die
berufliche
Alters-,
Hinter lassenen-
und
Invalidenvorsorge,
BVG), dass
sich
die
eingeklagten
Beiträge
aus
den
Akten
ergeben
(insbesondere
Urk.
2/ 8,
Urk.
2/9,
Urk.
2/12)
und
keine
Anzeichen
für
falsche
Berechnungen
oder
dergleichen
bestehen, dass
die
in
der
eingeklagten
Forderung
in
Höhe
von
Fr.
9'309.80
enthaltenen
Fr.
200.--
Mahngebühren
(7.
Februar
2022,
3.
März
2022,
2 7.
Februar
2023;
Urk.
2/8,
Urk.
2/10,
Urk.
2/11,
Urk.
2/15)
ihre
Grundlage
ebenso
in
Ziffer
3.2
des
Kostenreglement s
der
Klägerin
(Urk.
2/ 6)
haben
wie
die
geltend
gemachten
Fr.
300.
für
das
Betreibungsbegehren
und
die
Fr.
300.
für
die
Vertragsauflösung, dass
die
geforderten
Verzugszinsen
ihre
Grundlage
in
Art.
66
Abs.
2
Satz
2
und
Abs.
4
BVG,
Art.
102
in
Verbindung
mit
Art.
104
Abs.
1
des
Obligationenrechts
(OR)
und
in
Ziffer.
2.3
lit.
f
der
Geschäftsbedingungen
sowie
in
Ziff.
2
des
Kostenreglements
der
Klägerin
(je
Urk.
2/ 6)
haben, dass
die
Pflicht
zur
Leistung
von
Verzugszinsen
auf
Verzugszinsen
ihre
Grundlage
in
der
Abrede,
die
Zahlungen
über
ein
Vertragskonto
abzuwickeln,
findet
(vgl.
Ziff.
2.3
lit.
c
der
Geschäftsbedingungen
und
Ziff.
2
des
Kostenreglements,
je
Urk.
2/ 6), dass
der
Beginn
des
Zinsenlaufs
für
die
Hauptforderung
auf
den
3 1.
Dezember
202 3
festzusetzen
ist,
da
die
Verzinsung
der
Beitragsschuld
im
Kontokorrent
bis
zu
diesem
Datum
berücksichtigt
wurde
(vgl.
Urk.
2/8), dass
die
Kosten
für
den
Zahlungsbefehl
vom
1.
März
2024
in
Höhe
von
Fr.
74.
(Urk.
2/17)
rechtsprechungsgemäss
nicht
im
vorliegenden
Verfahren
zugesprochen
werden
dürfen
(vgl.
Urteil
des
damaligen
Eidgenössischen
Versicherungsgerichts
B
61/00
vom
2 6.
September
2001
E.
5),
weil
der
Gläubiger
von
Gesetzes
wegen
berechtigt
ist,
diese
Kosten
von
den
Zahlungen
des
Schuldners
vorab
zu
erheben
(Art.
68
Abs.
2
des
Bundesgesetzes
über
Schuldbetreibung
und
Konkurs,
SchKG), dass
bezüglich
der
zusätzlich
eingeklagten
Fr.
1'250.--
(zzgl.
Verzugszinsen,
Urk.
1
S.
2)
sich
die
Klägerin
auf
Ziff.
3.2
des
Kostenreglements
beruft
(Urk.
2/6),
wonach
für
Aufwendungen
im
Zusammenhang
mit
Rechtsöffnungsbegehren
eine
Pauschalentschädigung
von
Fr.
1'250.--
erhoben
werden
könne
(Urk.
1
S.
6),
dass
die
entsprechenden
Reglementsbestimmung
Art.
73
Abs.
2
BVG
zuwider läuft,
wonach
Streitigkeiten
zwischen
Vorsorgeeinrichtungen,
Arbeitgebern
und
Anspruchsberechtigten
in
der
Regel
kostenlos
und
überdies
praxisgemäss
zugunsten
der
hoheitliche
Aufgaben
wahrnehmenden
Vorsorgeeinrichtungen
–
egal,
ob
anwaltlich
oder
sonst
wie
qualifiziert
vertreten
–
grundsätzlich
entschädigungsfrei
sind
(BGE
126
V
143
E.
4b), dass
die
Bemessung
der
einer
obsiegenden
Partei
zustehenden
Parteientschädigung
grundsätzlich
dem
kantonalen
(Prozess-)Recht
überlassen
ist
(vgl.
§
34
Abs.
3
GSVGer),
womit
für
die
reglementarische
Statuierung
pauschaler,
vom
prozessualen
Gebaren
und
Verfahrensausgang
unabhängiger
Entschädigungs pauschalen
zulasten
von
Arbeitgebern
(oder
Versicherten)
kein
Raum
bleibt,
dass
die
eingeklagten
Fr.
1'250.--
als
pauschaler
Ersatz
für
die
Aufwendungen
im
Zusammenhang
mit
Rechtsöffnungsbegehren
(zzgl.
Verzugszinsen)
der
Klägerin
damit
nicht
zuzusprechen
sind, dass
die
Beklagte
somit
in
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
zu
verpflichten
ist,
der
Klägerin
Fr.
9'309.80
zuzüglich
Zins
zu
6
%
seit
dem
3 1 .
Dezember
2023
zu
bezahlen,
und
der
in
der
Betreibung
Nr.
...
des
Betreibung samtes Zürich 9 erhobene
Rechtsvorschlag
(Zahlungsbefehl
vom
1.
März
2024,
Urk.
2/16)
in
vollem
Umfang
aufzuheben
ist, in
weiterer
Erwägung,
dass
das
unbegründete
Erheben
eines
Rechtsvorschlages
gegen
offensichtlich
zu
Recht
in
Betreibung
gesetzte
Beitragsforderungen
verbunden
mit
der
Säumigkeit
im
nachfolgenden
Prozess
nach
der
ständigen
Praxis
des
hiesigen
Gerichts
als
mutwilliges
Verhalten
im
Sinn
von
§
33
Abs.
2
GSVGer
zu
qualifizieren
ist,
weshalb
der
Beklagten
Kosten
für
das
vorliegende
Verfahren
in
der
Höhe
von
Fr.
5 00.--
aufzuerlegen
sind, dass
Trägerinnen
der
beruflichen
Vorsorge
gemäss
BVG
grundsätzlich
keinen
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung
haben
(BGE
126
V
143
E.
4 b),
vorliegend
jedoch
das
Verhalten
der
Beklagten
als
mutwillig
zu
qualifizieren
ist,
weshalb
sie
in
Anwendung
von
§
34
Abs.
1
GSVGer
zu
verpflichten
ist,
der
überwiegend
obsiegenden
Klägerin
eine
Parteientschädigung
in
der
Höhe
von
Fr.
5 00.
zu
bezahlen, erkennt
der
Einzelrichter: 1.
In
teilweiser
Gutheissung
der
Klage
wird
die
Beklagte
verpflichtet,
der
Klägerin
Fr.
9'309.80
nebst
Zins
zu
6
%
seit
dem
3 1.
Dezember
2023
zu
bezahlen,
und
es
wird
der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
...
des
Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl
vom
1.
März
2024)
aufgehoben.
Im
Übrigen
wird
die
Klage
abgewiesen. 2.
Der
Beklagten
werden
Gerichtskosten
von
Fr.
500.--
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beklagte
wird
verpflichtet,
der
Klägerin
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
500 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Advokat
Thomas
Käslin - X.___
GmbH - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler