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BV.2025.00003

Beiträge; teilweise Gutheissung; die im Reglement festgeschriebene Pauschalentschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren ist gesetzeswidrig.

Zürich SozVersG · 2025-04-17 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 11 Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozial versicherung sgericht,

GSVGer), dass

die

Klägerin

zur

Begründung

ihrer

Klage

im

Wesentlichen

ausführte

(Urk.

1),

die

Beklagte

habe

sich

ihr

per

1.

Januar

2021

zur

Durchführung

der

beruflichen

Vorsorge

angeschlossen,

sie

habe

aber

mit

Ausnahme

einer

Erstzahlung

zu

Vertrags abschluss

die

geschuldeten

Prämien

nie

beglichen,

weshalb

sie

die

Klägerin

-

den

Anschlussvertrag

per

3 1.

März

2022

gekündigt

habe, dass

gemäss

der

Klägerin

in

der

eingeklagten

Forderung

von

Fr.

9'309.80

Mahngebühren

in

Höhe

von

Fr.

50.

bzw.

Fr.

100.--,

Verwaltungs kosten/Vertrags auflösungs kosten

in

Höhe

von

Fr.

300. --

sowie

Gebühren

für

die

eingeleitete

Betreibung

in

Höhe

von

Fr.

300.

enthalten

seien,

welche

alle

ihre

Grundlagen

im

Kosten reglement

hätten, dass

die

Klägerin

darüber

hinaus

Fr.

1'250.

für

die

Rechtsöffnung

inklusive

materielles

Klagebegehren

geltend

macht, dass

die

Klägerin

die

Beklagte

auf

Fr.

9'309.80

nebst

Zins

zu

6

%

seit

3 1.

Dezember

2023

betrieben

hat

(Urk.

2/16,

Urk.

2/17), dass

die

Beklagte

soweit

ersichtlich

und

abgesehen

vom

ohne

Begründung

erhobenen

Rechtsvorschlag

(Urk.

2/ 17)

auch

vor-

beziehungsweise

ausserprozessual

den

Bestand

und/oder

die

Höhe

der

eingeklagten

Forderung

nicht

in

Zweifel

gezogen

hat, dass

der

Arbeitgeber

der

Vorsorgeeinrichtung

die

gesamten

Beiträge

schuldet

(Art.

66

Abs.

2

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

die

berufliche

Alters-,

Hinter lassenen-

und

Invalidenvorsorge,

BVG), dass

sich

die

eingeklagten

Beiträge

aus

den

Akten

ergeben

(insbesondere

Urk.

2/ 8,

Urk.

2/9,

Urk.

2/12)

und

keine

Anzeichen

für

falsche

Berechnungen

oder

dergleichen

bestehen, dass

die

in

der

eingeklagten

Forderung

in

Höhe

von

Fr.

9'309.80

enthaltenen

Fr.

200.--

Mahngebühren

(7.

Februar

2022,

3.

März

2022,

2 7.

Februar

2023;

Urk.

2/8,

Urk.

2/10,

Urk.

2/11,

Urk.

2/15)

ihre

Grundlage

ebenso

in

Ziffer

3.2

des

Kostenreglement s

der

Klägerin

(Urk.

2/ 6)

haben

wie

die

geltend

gemachten

Fr.

300.

für

das

Betreibungsbegehren

und

die

Fr.

300.

für

die

Vertragsauflösung, dass

die

geforderten

Verzugszinsen

ihre

Grundlage

in

Art.

66

Abs.

2

Satz

2

und

Abs.

4

BVG,

Art.

102

in

Verbindung

mit

Art.

104

Abs.

1

des

Obligationenrechts

(OR)

und

in

Ziffer.

2.3

lit.

f

der

Geschäftsbedingungen

sowie

in

Ziff.

2

des

Kostenreglements

der

Klägerin

(je

Urk.

2/ 6)

haben, dass

die

Pflicht

zur

Leistung

von

Verzugszinsen

auf

Verzugszinsen

ihre

Grundlage

in

der

Abrede,

die

Zahlungen

über

ein

Vertragskonto

abzuwickeln,

findet

(vgl.

Ziff.

2.3

lit.

c

der

Geschäftsbedingungen

und

Ziff.

2

des

Kostenreglements,

je

Urk.

2/ 6), dass

der

Beginn

des

Zinsenlaufs

für

die

Hauptforderung

auf

den

3 1.

Dezember

202 3

festzusetzen

ist,

da

die

Verzinsung

der

Beitragsschuld

im

Kontokorrent

bis

zu

diesem

Datum

berücksichtigt

wurde

(vgl.

Urk.

2/8), dass

die

Kosten

für

den

Zahlungsbefehl

vom

1.

März

2024

in

Höhe

von

Fr.

74.

(Urk.

2/17)

rechtsprechungsgemäss

nicht

im

vorliegenden

Verfahren

zugesprochen

werden

dürfen

(vgl.

Urteil

des

damaligen

Eidgenössischen

Versicherungsgerichts

B

61/00

vom

2 6.

September

2001

E.

5),

weil

der

Gläubiger

von

Gesetzes

wegen

berechtigt

ist,

diese

Kosten

von

den

Zahlungen

des

Schuldners

vorab

zu

erheben

(Art.

68

Abs.

2

des

Bundesgesetzes

über

Schuldbetreibung

und

Konkurs,

SchKG), dass

bezüglich

der

zusätzlich

eingeklagten

Fr.

1'250.--

(zzgl.

Verzugszinsen,

Urk.

1

S.

2)

sich

die

Klägerin

auf

Ziff.

3.2

des

Kostenreglements

beruft

(Urk.

2/6),

wonach

für

Aufwendungen

im

Zusammenhang

mit

Rechtsöffnungsbegehren

eine

Pauschalentschädigung

von

Fr.

1'250.--

erhoben

werden

könne

(Urk.

1

S.

6),

dass

die

entsprechenden

Reglementsbestimmung

Art.

73

Abs.

2

BVG

zuwider läuft,

wonach

Streitigkeiten

zwischen

Vorsorgeeinrichtungen,

Arbeitgebern

und

Anspruchsberechtigten

in

der

Regel

kostenlos

und

überdies

praxisgemäss

zugunsten

der

hoheitliche

Aufgaben

wahrnehmenden

Vorsorgeeinrichtungen

egal,

ob

anwaltlich

oder

sonst

wie

qualifiziert

vertreten

grundsätzlich

entschädigungsfrei

sind

(BGE

126

V

143

E.

4b), dass

die

Bemessung

der

einer

obsiegenden

Partei

zustehenden

Parteientschädigung

grundsätzlich

dem

kantonalen

(Prozess-)Recht

überlassen

ist

(vgl.

§

34

Abs.

3

GSVGer),

womit

für

die

reglementarische

Statuierung

pauschaler,

vom

prozessualen

Gebaren

und

Verfahrensausgang

unabhängiger

Entschädigungs pauschalen

zulasten

von

Arbeitgebern

(oder

Versicherten)

kein

Raum

bleibt,

dass

die

eingeklagten

Fr.

1'250.--

als

pauschaler

Ersatz

für

die

Aufwendungen

im

Zusammenhang

mit

Rechtsöffnungsbegehren

(zzgl.

Verzugszinsen)

der

Klägerin

damit

nicht

zuzusprechen

sind, dass

die

Beklagte

somit

in

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

zu

verpflichten

ist,

der

Klägerin

Fr.

9'309.80

zuzüglich

Zins

zu

6

%

seit

dem

3 1 .

Dezember

2023

zu

bezahlen,

und

der

in

der

Betreibung

Nr.

...

des

Betreibung samtes Zürich 9 erhobene

Rechtsvorschlag

(Zahlungsbefehl

vom

1.

März

2024,

Urk.

2/16)

in

vollem

Umfang

aufzuheben

ist, in

weiterer

Erwägung,

dass

das

unbegründete

Erheben

eines

Rechtsvorschlages

gegen

offensichtlich

zu

Recht

in

Betreibung

gesetzte

Beitragsforderungen

verbunden

mit

der

Säumigkeit

im

nachfolgenden

Prozess

nach

der

ständigen

Praxis

des

hiesigen

Gerichts

als

mutwilliges

Verhalten

im

Sinn

von

§

33

Abs.

2

GSVGer

zu

qualifizieren

ist,

weshalb

der

Beklagten

Kosten

für

das

vorliegende

Verfahren

in

der

Höhe

von

Fr.

5 00.--

aufzuerlegen

sind, dass

Trägerinnen

der

beruflichen

Vorsorge

gemäss

BVG

grundsätzlich

keinen

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung

haben

(BGE

126

V

143

E.

4 b),

vorliegend

jedoch

das

Verhalten

der

Beklagten

als

mutwillig

zu

qualifizieren

ist,

weshalb

sie

in

Anwendung

von

§

34

Abs.

1

GSVGer

zu

verpflichten

ist,

der

überwiegend

obsiegenden

Klägerin

eine

Parteientschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

5 00.

zu

bezahlen, erkennt

der

Einzelrichter: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

Fr.

9'309.80

nebst

Zins

zu

6

%

seit

dem

3 1.

Dezember

2023

zu

bezahlen,

und

es

wird

der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

...

des

Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl

vom

1.

März

2024)

aufgehoben.

Im

Übrigen

wird

die

Klage

abgewiesen. 2.

Der

Beklagten

werden

Gerichtskosten

von

Fr.

500.--

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beklagte

wird

verpflichtet,

der

Klägerin

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

500 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Advokat

Thomas

Käslin - X.___

GmbH - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich BV.2025.00003 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 17.

April

2025 in

Sachen Tellco

pk Bahnhofstrasse

4,

Postfach

434,

6430

Schwyz Klägerin vertreten

durch

Advokat

Thomas

Käslin advokatur

11 Leimenstrasse

4,

4051

Basel gegen X.___

GmbH c/o

Y.___ Beklagte Nach

Einsicht

in

die

Eingabe

der

Tellco

pk

vom

8.

Januar

20 2 5

(Urk.

1),

mit

welcher

sie

mit

folgendem

Rechtsbegehren

Klage

gegen

die

Y.___

GmbH

erhob: 1.

Es

sei

die

Beklagte

zur

Zahlung

von

Fr.

9'309.80

nebst

Zins

zu

6

%

seit

3 0.

Dezember

2023

sowie

von

Fr.

1'250.

nebst

Zins

zu

6

%

seit

Klageeinreichung

sowie

Betreibungskosten

von

Fr.

74.

zu

verurteilen. 2.

Es

sei

dementsprechend

in

der

Höhe

des

Betrages

von

Fr.

9'309.80

nebst

Zins

zu

6

%

seit

3 0.

Dezember

2023

in

der

Betreibung

Nr.

...

des

Betreibungsamtes Zürich 9 der

Rechtsvorschlag

zu

beseitigen

und

die

Rechts öffnung

zu

gewähren. 3.

Alles

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

zuzüglich

MWST

zu

Lasten

der

Beklagten. unter

dem

Hinweis,

dass

mit

Verfügung

vom

1 4.

Januar

2025

(Urk.

4)

die

Beklagte

aufgefordert

wurde,

zur

Klage

Stellung

zu

nehmen

und

allfällige

Beweismittel

einzureichen, dass

die

Verfügung

vom

1 4.

Januar

2025

der

Beklagten

an

ihrer

Domiziladresse

trotz

zwei maligem

Zustellversuch

nicht

zugestellt

werden

konnte

(Urk.

5

und

Urk.

6),

weshalb

die

Verfügung

im

März

2025

im

Amtsblatt

des

Kantons

B.___

publiziert

wurde

(Urk.

7), dass

die

Beklagte

innert

Frist

keine

Klageantwort

erstattet

hat,

sodass

androhungs gemäss

(Urk.

4)

Verzicht

darauf

anzunehmen

und

der

Entscheid

aufgrund

der

von

der

Klägerin

eingereichten

Akten

zu

fällen

ist, in

Erwägung, dass

die

Beurteilung

der

Klage

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

fällt,

da

der

Streit wert

Fr.

30'000.--

nicht

übersteigt

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozial versicherung sgericht,

GSVGer), dass

die

Klägerin

zur

Begründung

ihrer

Klage

im

Wesentlichen

ausführte

(Urk.

1),

die

Beklagte

habe

sich

ihr

per

1.

Januar

2021

zur

Durchführung

der

beruflichen

Vorsorge

angeschlossen,

sie

habe

aber

mit

Ausnahme

einer

Erstzahlung

zu

Vertrags abschluss

die

geschuldeten

Prämien

nie

beglichen,

weshalb

sie

die

Klägerin

-

den

Anschlussvertrag

per

3 1.

März

2022

gekündigt

habe, dass

gemäss

der

Klägerin

in

der

eingeklagten

Forderung

von

Fr.

9'309.80

Mahngebühren

in

Höhe

von

Fr.

50.

bzw.

Fr.

100.--,

Verwaltungs kosten/Vertrags auflösungs kosten

in

Höhe

von

Fr.

300. --

sowie

Gebühren

für

die

eingeleitete

Betreibung

in

Höhe

von

Fr.

300.

enthalten

seien,

welche

alle

ihre

Grundlagen

im

Kosten reglement

hätten, dass

die

Klägerin

darüber

hinaus

Fr.

1'250.

für

die

Rechtsöffnung

inklusive

materielles

Klagebegehren

geltend

macht, dass

die

Klägerin

die

Beklagte

auf

Fr.

9'309.80

nebst

Zins

zu

6

%

seit

3 1.

Dezember

2023

betrieben

hat

(Urk.

2/16,

Urk.

2/17), dass

die

Beklagte

soweit

ersichtlich

und

abgesehen

vom

ohne

Begründung

erhobenen

Rechtsvorschlag

(Urk.

2/ 17)

auch

vor-

beziehungsweise

ausserprozessual

den

Bestand

und/oder

die

Höhe

der

eingeklagten

Forderung

nicht

in

Zweifel

gezogen

hat, dass

der

Arbeitgeber

der

Vorsorgeeinrichtung

die

gesamten

Beiträge

schuldet

(Art.

66

Abs.

2

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

die

berufliche

Alters-,

Hinter lassenen-

und

Invalidenvorsorge,

BVG), dass

sich

die

eingeklagten

Beiträge

aus

den

Akten

ergeben

(insbesondere

Urk.

2/ 8,

Urk.

2/9,

Urk.

2/12)

und

keine

Anzeichen

für

falsche

Berechnungen

oder

dergleichen

bestehen, dass

die

in

der

eingeklagten

Forderung

in

Höhe

von

Fr.

9'309.80

enthaltenen

Fr.

200.--

Mahngebühren

(7.

Februar

2022,

3.

März

2022,

2 7.

Februar

2023;

Urk.

2/8,

Urk.

2/10,

Urk.

2/11,

Urk.

2/15)

ihre

Grundlage

ebenso

in

Ziffer

3.2

des

Kostenreglement s

der

Klägerin

(Urk.

2/ 6)

haben

wie

die

geltend

gemachten

Fr.

300.

für

das

Betreibungsbegehren

und

die

Fr.

300.

für

die

Vertragsauflösung, dass

die

geforderten

Verzugszinsen

ihre

Grundlage

in

Art.

66

Abs.

2

Satz

2

und

Abs.

4

BVG,

Art.

102

in

Verbindung

mit

Art.

104

Abs.

1

des

Obligationenrechts

(OR)

und

in

Ziffer.

2.3

lit.

f

der

Geschäftsbedingungen

sowie

in

Ziff.

2

des

Kostenreglements

der

Klägerin

(je

Urk.

2/ 6)

haben, dass

die

Pflicht

zur

Leistung

von

Verzugszinsen

auf

Verzugszinsen

ihre

Grundlage

in

der

Abrede,

die

Zahlungen

über

ein

Vertragskonto

abzuwickeln,

findet

(vgl.

Ziff.

2.3

lit.

c

der

Geschäftsbedingungen

und

Ziff.

2

des

Kostenreglements,

je

Urk.

2/ 6), dass

der

Beginn

des

Zinsenlaufs

für

die

Hauptforderung

auf

den

3 1.

Dezember

202 3

festzusetzen

ist,

da

die

Verzinsung

der

Beitragsschuld

im

Kontokorrent

bis

zu

diesem

Datum

berücksichtigt

wurde

(vgl.

Urk.

2/8), dass

die

Kosten

für

den

Zahlungsbefehl

vom

1.

März

2024

in

Höhe

von

Fr.

74.

(Urk.

2/17)

rechtsprechungsgemäss

nicht

im

vorliegenden

Verfahren

zugesprochen

werden

dürfen

(vgl.

Urteil

des

damaligen

Eidgenössischen

Versicherungsgerichts

B

61/00

vom

2 6.

September

2001

E.

5),

weil

der

Gläubiger

von

Gesetzes

wegen

berechtigt

ist,

diese

Kosten

von

den

Zahlungen

des

Schuldners

vorab

zu

erheben

(Art.

68

Abs.

2

des

Bundesgesetzes

über

Schuldbetreibung

und

Konkurs,

SchKG), dass

bezüglich

der

zusätzlich

eingeklagten

Fr.

1'250.--

(zzgl.

Verzugszinsen,

Urk.

1

S.

2)

sich

die

Klägerin

auf

Ziff.

3.2

des

Kostenreglements

beruft

(Urk.

2/6),

wonach

für

Aufwendungen

im

Zusammenhang

mit

Rechtsöffnungsbegehren

eine

Pauschalentschädigung

von

Fr.

1'250.--

erhoben

werden

könne

(Urk.

1

S.

6),

dass

die

entsprechenden

Reglementsbestimmung

Art.

73

Abs.

2

BVG

zuwider läuft,

wonach

Streitigkeiten

zwischen

Vorsorgeeinrichtungen,

Arbeitgebern

und

Anspruchsberechtigten

in

der

Regel

kostenlos

und

überdies

praxisgemäss

zugunsten

der

hoheitliche

Aufgaben

wahrnehmenden

Vorsorgeeinrichtungen

egal,

ob

anwaltlich

oder

sonst

wie

qualifiziert

vertreten

grundsätzlich

entschädigungsfrei

sind

(BGE

126

V

143

E.

4b), dass

die

Bemessung

der

einer

obsiegenden

Partei

zustehenden

Parteientschädigung

grundsätzlich

dem

kantonalen

(Prozess-)Recht

überlassen

ist

(vgl.

§

34

Abs.

3

GSVGer),

womit

für

die

reglementarische

Statuierung

pauschaler,

vom

prozessualen

Gebaren

und

Verfahrensausgang

unabhängiger

Entschädigungs pauschalen

zulasten

von

Arbeitgebern

(oder

Versicherten)

kein

Raum

bleibt,

dass

die

eingeklagten

Fr.

1'250.--

als

pauschaler

Ersatz

für

die

Aufwendungen

im

Zusammenhang

mit

Rechtsöffnungsbegehren

(zzgl.

Verzugszinsen)

der

Klägerin

damit

nicht

zuzusprechen

sind, dass

die

Beklagte

somit

in

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

zu

verpflichten

ist,

der

Klägerin

Fr.

9'309.80

zuzüglich

Zins

zu

6

%

seit

dem

3 1 .

Dezember

2023

zu

bezahlen,

und

der

in

der

Betreibung

Nr.

...

des

Betreibung samtes Zürich 9 erhobene

Rechtsvorschlag

(Zahlungsbefehl

vom

1.

März

2024,

Urk.

2/16)

in

vollem

Umfang

aufzuheben

ist, in

weiterer

Erwägung,

dass

das

unbegründete

Erheben

eines

Rechtsvorschlages

gegen

offensichtlich

zu

Recht

in

Betreibung

gesetzte

Beitragsforderungen

verbunden

mit

der

Säumigkeit

im

nachfolgenden

Prozess

nach

der

ständigen

Praxis

des

hiesigen

Gerichts

als

mutwilliges

Verhalten

im

Sinn

von

§

33

Abs.

2

GSVGer

zu

qualifizieren

ist,

weshalb

der

Beklagten

Kosten

für

das

vorliegende

Verfahren

in

der

Höhe

von

Fr.

5 00.--

aufzuerlegen

sind, dass

Trägerinnen

der

beruflichen

Vorsorge

gemäss

BVG

grundsätzlich

keinen

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung

haben

(BGE

126

V

143

E.

4 b),

vorliegend

jedoch

das

Verhalten

der

Beklagten

als

mutwillig

zu

qualifizieren

ist,

weshalb

sie

in

Anwendung

von

§

34

Abs.

1

GSVGer

zu

verpflichten

ist,

der

überwiegend

obsiegenden

Klägerin

eine

Parteientschädigung

in

der

Höhe

von

Fr.

5 00.

zu

bezahlen, erkennt

der

Einzelrichter: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Klage

wird

die

Beklagte

verpflichtet,

der

Klägerin

Fr.

9'309.80

nebst

Zins

zu

6

%

seit

dem

3 1.

Dezember

2023

zu

bezahlen,

und

es

wird

der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

...

des

Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl

vom

1.

März

2024)

aufgehoben.

Im

Übrigen

wird

die

Klage

abgewiesen. 2.

Der

Beklagten

werden

Gerichtskosten

von

Fr.

500.--

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beklagte

wird

verpflichtet,

der

Klägerin

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

500 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Advokat

Thomas

Käslin - X.___

GmbH - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler