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BV.2025.00002

Abweisung der Klage und Widerklage, keine Rentenauszahlungen ausstehend, keine Kostentragungspflicht des Klägers für Nachforschungsaufträge bei der Post.

Zürich SozVersG · 2025-05-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom

30. Dezember 2024 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die BVG-Rente für den Monat Juli 2024 und die darauf folgenden Monate auszuzahlen . Zudem sei sie zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Urk. 1). Auf Aufforderung des Gerichts teilte der in Kosovo wohnhafte Kläger am 4. Februar 2025 dem Gericht eine Zustelladresse in der Schweiz mit (Urk. 3, Urk. 8). D ie BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in der Klageantwort vom 6. Februar 2025 auf Abweisung der Klage. Gleichzeitig beantragte sie im Sinne einer Widerklage , der Kläger sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr. 180.-- zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Februar 2025, aufgrund der von ihr veranlassten Nachforschungsaufträgen bei der Z.___ AG , welche aufgrund der Klage des Klägers h ätten ausgeführt werden müssen (Urk. 6 S. 2). Der Kläger stellte in der Replik vom 27. Februar 2025 den Antrag auf Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage (Urk. 11). Die Beklagte hielt in der Duplik vom 31. März 2025 an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 liess sich der Kläger nochmals zur Sache vernehmen (Urk. 17). 2.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage

in die

einzelrichter l iche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ).

2. 2.1

Der Kläger macht klageweise sinngemäss im Wesentlichen geltend, er beziehe eine BVG-Altersrente der Beklagten. Allerdings werde diese ihm seit Juli 2024 a ufgrund von Auszahlungsstreitigkeiten nicht mehr überwiesen. Die Beklagte sei daher zur Zahlung der geschuldeten BVG-Altersrenten zu verpflichten (Urk. 1, Urk. 11, Urk. 17). 2.2

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Kläger ab Juli 2024 die BVG-Altersrente nicht mehr habe überwiesen werden können. Grund sei, dass die von ihm bei ihr hinterlegte Bankverbindung ab Juni 2024 nicht mehr aktuell gewesen sei. Über die Änderung der IBAN-Nummer habe der Kläger sie in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht informiert . Im August 2024 habe er dann Kontakt mit ihr aufgenommen und ihr die nunmehr korrekte IBAN-Nummer mitgeteilt. Als die gültige Bankverbindung vorgelegen habe, sei sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger vollumfänglich nachgekommen und habe ihm die Rente für das 3. Quartal 2024, das 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 überwiesen, wie sich aus den Gutschriftsanzeigen vom 26. September 2024, 27. September 2024 und 24. Dezember 2024 ergebe. Ein relevanter Zahlungs verzug ihrerseits liege somit nicht vor, weshalb die Klage abzuweisen sei. Zur Klärung der unbegründeten Forderung habe sie sich gezwungen gesehen,

der Z.___ AG am 24. Januar 2025 drei Nachforschungsaufträge zu erteilen , um die einwandfreie Zahlung der Rente an die Bank des Klägers in Kosovo ( A.___ ) nachweisen zu können. Die für diese Abklärung angefallen Kosten von Fr. 180.-- seien durch das Verhalten des Klägers verursacht worden und deshalb ihm aufzuerlegen (Urk. 6, Urk. 14). 3.

Der Kläger, geboren 1943, bezieht eine BVG-Altersrente der Beklagten. Im Jahr 2024 betrug sie Fr. 7'266.60. Die Rentenzahlungen erfolgen jeweils quartalsweise am Anfang des Quartals (Urk. 15/20). Im Juli 2024 stellte der Kläger fest, dass ihm die BVG-Rente nicht wie gewohnt überwiesen worden war (vgl. Urk. 2/7 /1 ). Mit E-Mail vom

20. August 2024 wandte er sich an die Beklagte, um eine Erklärung zur ausbleibenden Rentenzahlung zu erhalten (Urk. 2/7/2). Die Beklag te hatte ih m bereits zuvor mit Schreiben vom

16. August 2024 mitgeteilt, dass eine Auszahlung der Altersrente nur mit einer aktualisierten Bankverbindung möglich sei (Urk. 7/2). Auf das E-Mail vom 20. August 2024 hin forderte die Beklagte den Kläger am 5. September 2024 erneut zur Bekanntgabe einer aktuellen IBAN-Nummer auf (Urk. 2/7/13) . Die zunächst von ihm angegebene IBAN-Nummer war nicht gültig

(vgl. Urk. 2/7/4; Urk. 7/5) . Am 13. September 2024 teilte er dann die korrekte IBAN-Nummer mit (Urk. 7/6). M it Valutadatum vom 26. September 2024 überwies die Beklagte die Rente für das 4. Quartal 2024 und mit Valutadatum vom 27. September 2024 nachträglich auch die Rente für das 3. Quartal 2024, jeweils in der Höhe von Fr. 1'816.65, jedoch umgerechnet und ausbezahlt in Euro (Urk. 7/8, Urk. 7/9 ; vgl. auch Urk. 7/ 1 1, Urk. 7/12 ). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 gelangte der Kläger erneut an die Beklagte und forderte eine Erklärung für die Einstellung seiner Altersrente. Er betonte, dass er trotz mehrfacher schriftlicher Anfragen und der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen keine Antwort erhalten habe (Urk. 2/8). Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 und wies darauf hin, dass die Renten für das 3. und 4. Quartal 2024 inzwischen aus be zahlt worden seien. Die Verzögerung der Rentenzahlung für das 3. Quartal sei einerseits auf die fehlende Zahlstelle und anderseits auf technische Probleme zurückzuführen gewesen (Urk. 7/7). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Er bemängelte, dass er von der Beklagten nichts gehört habe. Sie habe ihn nach vor nicht darüber aufgeklärt, weshalb sie die Rentenzahlungen eingestellt habe (Urk. 2/9). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2024 verwies die Beklagte auf ihr Schreiben vom 23. Oktober 2024 und hielt fest, dass nun alle Renten ausbezahlt worden sei (Urk. 2/7/ 15 ). Schliesslich überwies s ie

mit Valutadatum vom 24.

Dezember 2024 die Altersrente für das 1. Quartal 2025 (Urk. 7/10, vgl. auch Urk. 7/13) . 4. 4.1

Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Klagerhebung die Rentenzahlungen für das 3. Quartal 2024, das 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 von der Beklagten geleistet worden waren. Die Rentenzahlungen für das 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 ergingen rechtzeitig. Einzig die Überweisung für das 3. Quartal 2024 erfolgte verzögert erst am 2 7 . September 2024. Was genau der Grund für die Verzögerung war, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Zwar teilte der Kläger der Beklagten im September 2024 - wohl mit E- Mail vom 6 . September 2024 (Urk. 2/7/ 11 , vgl. auch Urk. 6 S. 5, Urk.

7/5) - zwischenzeitlich eine falsche IBAN-Nummer mit. Doch handelt es sich bei der IBAN-Nummer ( … ) , auf welche die Beklagte die Überweisungen für das

3. Quartal 2024, das 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 leistete (Urk. 7/6-13), um dieselbe, die für die früheren Zahlungen verwendet worden war (Urk. 14 S. 3). Dem Kläger kann daher keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. 4.2

Zur IBAN-Nummer (…) bestehen für das Jahr 2024 zwei Kontoauszüge , beide ausgestellt von der A.___. Sie enthalten unterschiedliche Verbuchungen. Der eine Kontoauszug betrifft die Kontoführung in Schweizer Franken (Urk. 2/2A), der andere die Kontoführung in Euro (Urk. 2/2B). Im in Schweizer Franken geführten Konto ist die Überweisung der Beklagten für das 2. Quartal 2024 vermerkt (Fr. 1'8 0 2. 79 bzw. Fr. 1' 793 . 06 nach Abzug von Fr. 9.73 , Valutadatum vom 25. März 2024; Urk. 2/2A). Im in Euro geführte n Konto finden sich die Überweisungen für das 3. Quartal 2024 (Euro 1'875.33, Valutadatum vom 27. September 2024), das 4. Quartal 2024 (Euro 1'885.85, Valutadatum vom 26. September 2024) und das 1. Quartal 2025 (Euro 1'906.83, Valutadatum 24. Dezember 2024: Urk. 2/2 B ). 4.3

Der Kläger reichte die besagten Kontoauszüge mit der Klage ein. Mit hinrei chender Aufmerksamkeit hätte er erkennen können, dass inzwischen sämtliche Rentenzahlungen erfolgt waren. Soweit er im vorliegenden Verfahren geltend macht, er habe die Schreiben der Beklagten vom

16. August 2024 und 23. Oktober 2024 nicht erhalten (Urk. 11, Urk. 17) , vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Schreiben waren an die korrekte Adresse in Kosovo adressiert, wenngleich sie darüber hinaus den unzutreffenden Zusatz « Republic

of

Serbia » enthielten (Urk. 7/2, Urk. 7/7 ; vgl. auch Urk. 7/17 und Urk. 7/18 ). Vor allem aber hatte der Kläger selbst im Falle einer unterbliebenen Zustellung keine Nachteile zu gewärtigen. Im Zuge des E-Mailverkehrs vom 5. bis 12. September 2024 erhielt der Kläger die Informationen, die das Schreiben vom 16. August 2024 enthielt (Urk. 2/7/3-5+ 11+ 13, Urk. 7/2 ) . Des Weiteren ist unbestritten, dass der Kläger das E-Mail der Beklagten vom 5. Dezember 2024 erhielt (Urk. 2/7/ 1 5). Darin hielt die Beklagte fest, dass nun alle Renten aus be zahlt seien, und verwies auf ihr Schreiben vom 23. Oktober 2023. Sofern dem Kläger dieses nicht bekannt gewesen war, wäre es ihm ohne Weiteres offen gestanden, nachzufragen . 4. 4

Nach dem Gesagten erweist sich die Klage offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. Unklar ist, unter welchem Titel der Kläger eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- verlangt. Sofern damit eine Prozessentschädigung gemeint ist (vgl.

Urk. 1 S. 3), ist festzuhalten, dass ihm eine solche aufgrund des Verfahrens aus gangs nicht zusteht. Sofern er eine Entschädigung für materiellen, körper lichen und geistigen Schaden will (Urk. 1 S. 1), ist auf die Klage nicht einzutreten. Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als kantonale Instanz über Streitig keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberech tigten (Art.

73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (BGE 141 V 605 E. 3.2.1), was in Bezug auf eine Entschädigung für materiellen, körperlichen und geistigen Schaden zu verneinen ist. 5.

Zur Widerklage ist festzuhalten, dass wie erwähnt bereits aus den Klagebeilagen 2/2A und 2/2B ersichtlich war, dass bei Klageerhebung sämtlich geschuldeten Rentenleistungen inzwischen geleistet worden waren , und demzufolge die Klage somit abzuweisen ist . Die Nachforschungsaufträge (Urk. 7/ 8-10 ) waren zwar nützlich , aber nicht notwendig . Die Voraussetzungen für die Überbindung der Auslagen für die Nachforschungsaufträge von Fr. 180.-- an den Kläger (§ 52 GSVGer

i.V.m . Art. 95 Abs. 3 lit . a der Zivilprozessordnung [ ZPO ] ) sind daher nicht gegeben. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Widerklage wird abgewiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage eine r Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber KüblerSonderegger

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom

30. Dezember 2024 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die BVG-Rente für den Monat Juli 2024 und die darauf folgenden Monate auszuzahlen . Zudem sei sie zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Urk. 1). Auf Aufforderung des Gerichts teilte der in Kosovo wohnhafte Kläger am 4. Februar 2025 dem Gericht eine Zustelladresse in der Schweiz mit (Urk. 3, Urk. 8). D ie BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in der Klageantwort vom 6. Februar 2025 auf Abweisung der Klage. Gleichzeitig beantragte sie im Sinne einer Widerklage , der Kläger sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr. 180.-- zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Februar 2025, aufgrund der von ihr veranlassten Nachforschungsaufträgen bei der Z.___ AG , welche aufgrund der Klage des Klägers h ätten ausgeführt werden müssen (Urk.

E. 6 S. 2). Der Kläger stellte in der Replik vom 27. Februar 2025 den Antrag auf Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage (Urk. 11). Die Beklagte hielt in der Duplik vom 31. März 2025 an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 liess sich der Kläger nochmals zur Sache vernehmen (Urk. 17). 2.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage

in die

einzelrichter l iche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ).

2. 2.1

Der Kläger macht klageweise sinngemäss im Wesentlichen geltend, er beziehe eine BVG-Altersrente der Beklagten. Allerdings werde diese ihm seit Juli 2024 a ufgrund von Auszahlungsstreitigkeiten nicht mehr überwiesen. Die Beklagte sei daher zur Zahlung der geschuldeten BVG-Altersrenten zu verpflichten (Urk. 1, Urk. 11, Urk. 17). 2.2

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Kläger ab Juli 2024 die BVG-Altersrente nicht mehr habe überwiesen werden können. Grund sei, dass die von ihm bei ihr hinterlegte Bankverbindung ab Juni 2024 nicht mehr aktuell gewesen sei. Über die Änderung der IBAN-Nummer habe der Kläger sie in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht informiert . Im August 2024 habe er dann Kontakt mit ihr aufgenommen und ihr die nunmehr korrekte IBAN-Nummer mitgeteilt. Als die gültige Bankverbindung vorgelegen habe, sei sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger vollumfänglich nachgekommen und habe ihm die Rente für das 3. Quartal 2024, das 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 überwiesen, wie sich aus den Gutschriftsanzeigen vom 26. September 2024, 27. September 2024 und 24. Dezember 2024 ergebe. Ein relevanter Zahlungs verzug ihrerseits liege somit nicht vor, weshalb die Klage abzuweisen sei. Zur Klärung der unbegründeten Forderung habe sie sich gezwungen gesehen,

der Z.___ AG am 24. Januar 2025 drei Nachforschungsaufträge zu erteilen , um die einwandfreie Zahlung der Rente an die Bank des Klägers in Kosovo ( A.___ ) nachweisen zu können. Die für diese Abklärung angefallen Kosten von Fr. 180.-- seien durch das Verhalten des Klägers verursacht worden und deshalb ihm aufzuerlegen (Urk. 6, Urk. 14). 3.

Der Kläger, geboren 1943, bezieht eine BVG-Altersrente der Beklagten. Im Jahr 2024 betrug sie Fr. 7'266.60. Die Rentenzahlungen erfolgen jeweils quartalsweise am Anfang des Quartals (Urk. 15/20). Im Juli 2024 stellte der Kläger fest, dass ihm die BVG-Rente nicht wie gewohnt überwiesen worden war (vgl. Urk. 2/7 /1 ). Mit E-Mail vom

20. August 2024 wandte er sich an die Beklagte, um eine Erklärung zur ausbleibenden Rentenzahlung zu erhalten (Urk. 2/7/2). Die Beklag te hatte ih m bereits zuvor mit Schreiben vom

16. August 2024 mitgeteilt, dass eine Auszahlung der Altersrente nur mit einer aktualisierten Bankverbindung möglich sei (Urk. 7/2). Auf das E-Mail vom 20. August 2024 hin forderte die Beklagte den Kläger am 5. September 2024 erneut zur Bekanntgabe einer aktuellen IBAN-Nummer auf (Urk. 2/7/13) . Die zunächst von ihm angegebene IBAN-Nummer war nicht gültig

(vgl. Urk. 2/7/4; Urk. 7/5) . Am 13. September 2024 teilte er dann die korrekte IBAN-Nummer mit (Urk. 7/6). M it Valutadatum vom 26. September 2024 überwies die Beklagte die Rente für das 4. Quartal 2024 und mit Valutadatum vom 27. September 2024 nachträglich auch die Rente für das 3. Quartal 2024, jeweils in der Höhe von Fr. 1'816.65, jedoch umgerechnet und ausbezahlt in Euro (Urk. 7/8, Urk. 7/9 ; vgl. auch Urk. 7/ 1 1, Urk. 7/12 ). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 gelangte der Kläger erneut an die Beklagte und forderte eine Erklärung für die Einstellung seiner Altersrente. Er betonte, dass er trotz mehrfacher schriftlicher Anfragen und der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen keine Antwort erhalten habe (Urk. 2/8). Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 und wies darauf hin, dass die Renten für das 3. und 4. Quartal 2024 inzwischen aus be zahlt worden seien. Die Verzögerung der Rentenzahlung für das 3. Quartal sei einerseits auf die fehlende Zahlstelle und anderseits auf technische Probleme zurückzuführen gewesen (Urk. 7/7). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Er bemängelte, dass er von der Beklagten nichts gehört habe. Sie habe ihn nach vor nicht darüber aufgeklärt, weshalb sie die Rentenzahlungen eingestellt habe (Urk. 2/9). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2024 verwies die Beklagte auf ihr Schreiben vom 23. Oktober 2024 und hielt fest, dass nun alle Renten ausbezahlt worden sei (Urk. 2/7/ 15 ). Schliesslich überwies s ie

mit Valutadatum vom 24.

Dezember 2024 die Altersrente für das 1. Quartal 2025 (Urk. 7/10, vgl. auch Urk. 7/13) . 4. 4.1

Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Klagerhebung die Rentenzahlungen für das 3. Quartal 2024, das 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 von der Beklagten geleistet worden waren. Die Rentenzahlungen für das 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 ergingen rechtzeitig. Einzig die Überweisung für das 3. Quartal 2024 erfolgte verzögert erst am 2

E. 7 . September 2024. Was genau der Grund für die Verzögerung war, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Zwar teilte der Kläger der Beklagten im September 2024 - wohl mit E- Mail vom 6 . September 2024 (Urk. 2/7/

E. 11 , vgl. auch Urk. 6 S. 5, Urk.

7/5) - zwischenzeitlich eine falsche IBAN-Nummer mit. Doch handelt es sich bei der IBAN-Nummer ( … ) , auf welche die Beklagte die Überweisungen für das

3. Quartal 2024, das 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 leistete (Urk. 7/6-13), um dieselbe, die für die früheren Zahlungen verwendet worden war (Urk. 14 S. 3). Dem Kläger kann daher keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. 4.2

Zur IBAN-Nummer (…) bestehen für das Jahr 2024 zwei Kontoauszüge , beide ausgestellt von der A.___. Sie enthalten unterschiedliche Verbuchungen. Der eine Kontoauszug betrifft die Kontoführung in Schweizer Franken (Urk. 2/2A), der andere die Kontoführung in Euro (Urk. 2/2B). Im in Schweizer Franken geführten Konto ist die Überweisung der Beklagten für das 2. Quartal 2024 vermerkt (Fr. 1'8 0 2. 79 bzw. Fr. 1' 793 . 06 nach Abzug von Fr. 9.73 , Valutadatum vom 25. März 2024; Urk. 2/2A). Im in Euro geführte n Konto finden sich die Überweisungen für das 3. Quartal 2024 (Euro 1'875.33, Valutadatum vom 27. September 2024), das 4. Quartal 2024 (Euro 1'885.85, Valutadatum vom 26. September 2024) und das 1. Quartal 2025 (Euro 1'906.83, Valutadatum 24. Dezember 2024: Urk. 2/2 B ). 4.3

Der Kläger reichte die besagten Kontoauszüge mit der Klage ein. Mit hinrei chender Aufmerksamkeit hätte er erkennen können, dass inzwischen sämtliche Rentenzahlungen erfolgt waren. Soweit er im vorliegenden Verfahren geltend macht, er habe die Schreiben der Beklagten vom

E. 16 August 2024 und 23. Oktober 2024 nicht erhalten (Urk. 11, Urk. 17) , vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Schreiben waren an die korrekte Adresse in Kosovo adressiert, wenngleich sie darüber hinaus den unzutreffenden Zusatz « Republic

of

Serbia » enthielten (Urk. 7/2, Urk. 7/7 ; vgl. auch Urk. 7/17 und Urk. 7/18 ). Vor allem aber hatte der Kläger selbst im Falle einer unterbliebenen Zustellung keine Nachteile zu gewärtigen. Im Zuge des E-Mailverkehrs vom 5. bis 12. September 2024 erhielt der Kläger die Informationen, die das Schreiben vom 16. August 2024 enthielt (Urk. 2/7/3-5+ 11+ 13, Urk. 7/2 ) . Des Weiteren ist unbestritten, dass der Kläger das E-Mail der Beklagten vom 5. Dezember 2024 erhielt (Urk. 2/7/ 1 5). Darin hielt die Beklagte fest, dass nun alle Renten aus be zahlt seien, und verwies auf ihr Schreiben vom 23. Oktober 2023. Sofern dem Kläger dieses nicht bekannt gewesen war, wäre es ihm ohne Weiteres offen gestanden, nachzufragen . 4. 4

Nach dem Gesagten erweist sich die Klage offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. Unklar ist, unter welchem Titel der Kläger eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- verlangt. Sofern damit eine Prozessentschädigung gemeint ist (vgl.

Urk. 1 S. 3), ist festzuhalten, dass ihm eine solche aufgrund des Verfahrens aus gangs nicht zusteht. Sofern er eine Entschädigung für materiellen, körper lichen und geistigen Schaden will (Urk. 1 S. 1), ist auf die Klage nicht einzutreten. Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als kantonale Instanz über Streitig keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberech tigten (Art.

73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (BGE 141 V 605 E. 3.2.1), was in Bezug auf eine Entschädigung für materiellen, körperlichen und geistigen Schaden zu verneinen ist. 5.

Zur Widerklage ist festzuhalten, dass wie erwähnt bereits aus den Klagebeilagen 2/2A und 2/2B ersichtlich war, dass bei Klageerhebung sämtlich geschuldeten Rentenleistungen inzwischen geleistet worden waren , und demzufolge die Klage somit abzuweisen ist . Die Nachforschungsaufträge (Urk. 7/ 8-10 ) waren zwar nützlich , aber nicht notwendig . Die Voraussetzungen für die Überbindung der Auslagen für die Nachforschungsaufträge von Fr. 180.-- an den Kläger (§ 52 GSVGer

i.V.m . Art. 95 Abs. 3 lit . a der Zivilprozessordnung [ ZPO ] ) sind daher nicht gegeben. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Widerklage wird abgewiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage eine r Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber KüblerSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00002 V. Kammer Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

27. Mai 2025 in Sachen X.___ Kläger Zustelladresse: Y.___ gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

Mit Eingabe vom

30. Dezember 2024 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die BVG-Rente für den Monat Juli 2024 und die darauf folgenden Monate auszuzahlen . Zudem sei sie zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Urk. 1). Auf Aufforderung des Gerichts teilte der in Kosovo wohnhafte Kläger am 4. Februar 2025 dem Gericht eine Zustelladresse in der Schweiz mit (Urk. 3, Urk. 8). D ie BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in der Klageantwort vom 6. Februar 2025 auf Abweisung der Klage. Gleichzeitig beantragte sie im Sinne einer Widerklage , der Kläger sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr. 180.-- zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Februar 2025, aufgrund der von ihr veranlassten Nachforschungsaufträgen bei der Z.___ AG , welche aufgrund der Klage des Klägers h ätten ausgeführt werden müssen (Urk. 6 S. 2). Der Kläger stellte in der Replik vom 27. Februar 2025 den Antrag auf Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage (Urk. 11). Die Beklagte hielt in der Duplik vom 31. März 2025 an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 liess sich der Kläger nochmals zur Sache vernehmen (Urk. 17). 2.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage

in die

einzelrichter l iche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ).

2. 2.1

Der Kläger macht klageweise sinngemäss im Wesentlichen geltend, er beziehe eine BVG-Altersrente der Beklagten. Allerdings werde diese ihm seit Juli 2024 a ufgrund von Auszahlungsstreitigkeiten nicht mehr überwiesen. Die Beklagte sei daher zur Zahlung der geschuldeten BVG-Altersrenten zu verpflichten (Urk. 1, Urk. 11, Urk. 17). 2.2

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Kläger ab Juli 2024 die BVG-Altersrente nicht mehr habe überwiesen werden können. Grund sei, dass die von ihm bei ihr hinterlegte Bankverbindung ab Juni 2024 nicht mehr aktuell gewesen sei. Über die Änderung der IBAN-Nummer habe der Kläger sie in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht informiert . Im August 2024 habe er dann Kontakt mit ihr aufgenommen und ihr die nunmehr korrekte IBAN-Nummer mitgeteilt. Als die gültige Bankverbindung vorgelegen habe, sei sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger vollumfänglich nachgekommen und habe ihm die Rente für das 3. Quartal 2024, das 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 überwiesen, wie sich aus den Gutschriftsanzeigen vom 26. September 2024, 27. September 2024 und 24. Dezember 2024 ergebe. Ein relevanter Zahlungs verzug ihrerseits liege somit nicht vor, weshalb die Klage abzuweisen sei. Zur Klärung der unbegründeten Forderung habe sie sich gezwungen gesehen,

der Z.___ AG am 24. Januar 2025 drei Nachforschungsaufträge zu erteilen , um die einwandfreie Zahlung der Rente an die Bank des Klägers in Kosovo ( A.___ ) nachweisen zu können. Die für diese Abklärung angefallen Kosten von Fr. 180.-- seien durch das Verhalten des Klägers verursacht worden und deshalb ihm aufzuerlegen (Urk. 6, Urk. 14). 3.

Der Kläger, geboren 1943, bezieht eine BVG-Altersrente der Beklagten. Im Jahr 2024 betrug sie Fr. 7'266.60. Die Rentenzahlungen erfolgen jeweils quartalsweise am Anfang des Quartals (Urk. 15/20). Im Juli 2024 stellte der Kläger fest, dass ihm die BVG-Rente nicht wie gewohnt überwiesen worden war (vgl. Urk. 2/7 /1 ). Mit E-Mail vom

20. August 2024 wandte er sich an die Beklagte, um eine Erklärung zur ausbleibenden Rentenzahlung zu erhalten (Urk. 2/7/2). Die Beklag te hatte ih m bereits zuvor mit Schreiben vom

16. August 2024 mitgeteilt, dass eine Auszahlung der Altersrente nur mit einer aktualisierten Bankverbindung möglich sei (Urk. 7/2). Auf das E-Mail vom 20. August 2024 hin forderte die Beklagte den Kläger am 5. September 2024 erneut zur Bekanntgabe einer aktuellen IBAN-Nummer auf (Urk. 2/7/13) . Die zunächst von ihm angegebene IBAN-Nummer war nicht gültig

(vgl. Urk. 2/7/4; Urk. 7/5) . Am 13. September 2024 teilte er dann die korrekte IBAN-Nummer mit (Urk. 7/6). M it Valutadatum vom 26. September 2024 überwies die Beklagte die Rente für das 4. Quartal 2024 und mit Valutadatum vom 27. September 2024 nachträglich auch die Rente für das 3. Quartal 2024, jeweils in der Höhe von Fr. 1'816.65, jedoch umgerechnet und ausbezahlt in Euro (Urk. 7/8, Urk. 7/9 ; vgl. auch Urk. 7/ 1 1, Urk. 7/12 ). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 gelangte der Kläger erneut an die Beklagte und forderte eine Erklärung für die Einstellung seiner Altersrente. Er betonte, dass er trotz mehrfacher schriftlicher Anfragen und der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen keine Antwort erhalten habe (Urk. 2/8). Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 und wies darauf hin, dass die Renten für das 3. und 4. Quartal 2024 inzwischen aus be zahlt worden seien. Die Verzögerung der Rentenzahlung für das 3. Quartal sei einerseits auf die fehlende Zahlstelle und anderseits auf technische Probleme zurückzuführen gewesen (Urk. 7/7). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Er bemängelte, dass er von der Beklagten nichts gehört habe. Sie habe ihn nach vor nicht darüber aufgeklärt, weshalb sie die Rentenzahlungen eingestellt habe (Urk. 2/9). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2024 verwies die Beklagte auf ihr Schreiben vom 23. Oktober 2024 und hielt fest, dass nun alle Renten ausbezahlt worden sei (Urk. 2/7/ 15 ). Schliesslich überwies s ie

mit Valutadatum vom 24.

Dezember 2024 die Altersrente für das 1. Quartal 2025 (Urk. 7/10, vgl. auch Urk. 7/13) . 4. 4.1

Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Klagerhebung die Rentenzahlungen für das 3. Quartal 2024, das 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 von der Beklagten geleistet worden waren. Die Rentenzahlungen für das 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 ergingen rechtzeitig. Einzig die Überweisung für das 3. Quartal 2024 erfolgte verzögert erst am 2 7 . September 2024. Was genau der Grund für die Verzögerung war, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Zwar teilte der Kläger der Beklagten im September 2024 - wohl mit E- Mail vom 6 . September 2024 (Urk. 2/7/ 11 , vgl. auch Urk. 6 S. 5, Urk.

7/5) - zwischenzeitlich eine falsche IBAN-Nummer mit. Doch handelt es sich bei der IBAN-Nummer ( … ) , auf welche die Beklagte die Überweisungen für das

3. Quartal 2024, das 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 leistete (Urk. 7/6-13), um dieselbe, die für die früheren Zahlungen verwendet worden war (Urk. 14 S. 3). Dem Kläger kann daher keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. 4.2

Zur IBAN-Nummer (…) bestehen für das Jahr 2024 zwei Kontoauszüge , beide ausgestellt von der A.___. Sie enthalten unterschiedliche Verbuchungen. Der eine Kontoauszug betrifft die Kontoführung in Schweizer Franken (Urk. 2/2A), der andere die Kontoführung in Euro (Urk. 2/2B). Im in Schweizer Franken geführten Konto ist die Überweisung der Beklagten für das 2. Quartal 2024 vermerkt (Fr. 1'8 0 2. 79 bzw. Fr. 1' 793 . 06 nach Abzug von Fr. 9.73 , Valutadatum vom 25. März 2024; Urk. 2/2A). Im in Euro geführte n Konto finden sich die Überweisungen für das 3. Quartal 2024 (Euro 1'875.33, Valutadatum vom 27. September 2024), das 4. Quartal 2024 (Euro 1'885.85, Valutadatum vom 26. September 2024) und das 1. Quartal 2025 (Euro 1'906.83, Valutadatum 24. Dezember 2024: Urk. 2/2 B ). 4.3

Der Kläger reichte die besagten Kontoauszüge mit der Klage ein. Mit hinrei chender Aufmerksamkeit hätte er erkennen können, dass inzwischen sämtliche Rentenzahlungen erfolgt waren. Soweit er im vorliegenden Verfahren geltend macht, er habe die Schreiben der Beklagten vom

16. August 2024 und 23. Oktober 2024 nicht erhalten (Urk. 11, Urk. 17) , vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Schreiben waren an die korrekte Adresse in Kosovo adressiert, wenngleich sie darüber hinaus den unzutreffenden Zusatz « Republic

of

Serbia » enthielten (Urk. 7/2, Urk. 7/7 ; vgl. auch Urk. 7/17 und Urk. 7/18 ). Vor allem aber hatte der Kläger selbst im Falle einer unterbliebenen Zustellung keine Nachteile zu gewärtigen. Im Zuge des E-Mailverkehrs vom 5. bis 12. September 2024 erhielt der Kläger die Informationen, die das Schreiben vom 16. August 2024 enthielt (Urk. 2/7/3-5+ 11+ 13, Urk. 7/2 ) . Des Weiteren ist unbestritten, dass der Kläger das E-Mail der Beklagten vom 5. Dezember 2024 erhielt (Urk. 2/7/ 1 5). Darin hielt die Beklagte fest, dass nun alle Renten aus be zahlt seien, und verwies auf ihr Schreiben vom 23. Oktober 2023. Sofern dem Kläger dieses nicht bekannt gewesen war, wäre es ihm ohne Weiteres offen gestanden, nachzufragen . 4. 4

Nach dem Gesagten erweist sich die Klage offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. Unklar ist, unter welchem Titel der Kläger eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- verlangt. Sofern damit eine Prozessentschädigung gemeint ist (vgl.

Urk. 1 S. 3), ist festzuhalten, dass ihm eine solche aufgrund des Verfahrens aus gangs nicht zusteht. Sofern er eine Entschädigung für materiellen, körper lichen und geistigen Schaden will (Urk. 1 S. 1), ist auf die Klage nicht einzutreten. Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als kantonale Instanz über Streitig keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberech tigten (Art.

73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (BGE 141 V 605 E. 3.2.1), was in Bezug auf eine Entschädigung für materiellen, körperlichen und geistigen Schaden zu verneinen ist. 5.

Zur Widerklage ist festzuhalten, dass wie erwähnt bereits aus den Klagebeilagen 2/2A und 2/2B ersichtlich war, dass bei Klageerhebung sämtlich geschuldeten Rentenleistungen inzwischen geleistet worden waren , und demzufolge die Klage somit abzuweisen ist . Die Nachforschungsaufträge (Urk. 7/ 8-10 ) waren zwar nützlich , aber nicht notwendig . Die Voraussetzungen für die Überbindung der Auslagen für die Nachforschungsaufträge von Fr. 180.-- an den Kläger (§ 52 GSVGer

i.V.m . Art. 95 Abs. 3 lit . a der Zivilprozessordnung [ ZPO ] ) sind daher nicht gegeben. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Widerklage wird abgewiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage eine r Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber KüblerSonderegger