Sachverhalt
1.
Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___ schloss sich zwecks Durch führung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. … vom 28. Juni 2022 rückwirkend per 1. M ärz 2022 der Sammel stif tung Vita an (Urk. 2/ 1 ).
Nachdem die Sammelstiftung Vita die X.___ GmbH infolge Bei tragsausstände seit dem 3. April 2023 mehrfach gemahnt hatte (Urk. 2/ 8), löste sie mit Schreiben vom
16. August 2024 den Anschlussvertrag Nr. … per 31. August 2024 auf (Urk. 2/10). Aufgrund der unbezahlt gebliebenen Schluss rech nung vom 3. Oktober 2024 (Urk. 2/11) lei tete die Sammelstiftung Vita so dann am
13. November 2024 über den Betrag von Fr. 1 1 ' 280 .8 0 beim Be treibungs amt der Stadt Y.___ die Be trei bung gegen die X.___ GmbH ein (Zahlungsbefehl vom
13. No vem ber 2024 , Urk. 2/ 12 ), wogegen diese am
21. November 2024 Rechtsvorschlag er hob (Urk. 2/ 12 ). 2.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 erhob die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand in der Höhe von Fr. 10'795.85
plus Zins zu 5 % seit 1. November 2024 , den bis 31. Oktober 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 184.95 sowie die vertraglichen Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Zudem sei der in der Be treibung Nr. ... beim Betreibungsamt der Stadt Y.___ erhobene Rechts vorschlag vollumfänglich zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1).
Die Beklagte erstattete innert der mit Verfügung vom
20. Dezember 2024 (Urk. 3) – erste erfolglose Zustellung per Gerichtsurkunde am
24. Dezember 2024 (Urk. 4) , zweite Zustellung per A-Post mit Schreiben vom 7. Januar 2025 (Urk. 5)
– ange setzten Frist keine Klageantwort. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete, ist da von auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungs ge mäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (vgl. Urk. 3). 2. 2.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. 2.2
Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, indem die Beklagte seit
3. April 2023 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe, habe sie die einschlägigen Bestimmungen des BVG wie auch die Regelung gemäss An schlussvertrag verletzt, weshalb ein Gesetzes- und Vertragsvorstoss vorliege, des sen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien (Urk. 1). 2.3
Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (vgl. Urk. 2/ 7 und 2/ 9 ), ebenso ist den Akten die Ausstands-Aufstellung der Jahre 2023 und 2024 (per
31. August 2024 ) zu entnehmen, wel che die Beitragsforderungen – einschliesslich der Kosten für den Zahlungsplan so wie die Vertragsauflösungskosten – zusätzlich belegt (Urk. 2/ 6 ).
Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung auch vor- be zie hungs weise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten dem ge gen über nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes der Stadt Y.___ ohne An gabe von Gründen erhoben ( vgl. Urk. 2/12). 2.4
Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten für den Zahlungs plan in der Höhe von Fr. 250.-- , die Mahnkosten von Fr. 600.-- sowie die Ver trags auflösungskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/ 6 und 2/ 11) haben ihre rechtliche Grundlage in den Zif fern 2.1 und 3 des Kostenreglementes vom 1. Ja nuar 2010, welches inte grier ten Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (Urk. 2/1 S. 4), und sind folglich nicht zu beanstanden, was gleichermassen für die eingeklagten Inkasso mass nah me kosten im Umfang von Fr. 300.-- gilt (vgl. die im Zahlungsbefehl vom
13. No vem ber 2024 aufgeführten Betreibungsspesen , Urk. 2/ 12) , welche unter Zif fer 2.2 des Kostenreglementes fallen. 2.5 2. 5.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgestiftung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Ziffer 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1 S. 3) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) , da in Zif f er 9.3 des Vorsorgereglements, Ausgabe 1/2022 (Urk. 2/3), zwar der Ver zugs zins satz gemäss FZG, nicht hingegen der BVG-Verzugszinssatz geregelt ist . Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 5 % sind daher nicht zu be an stan den (vgl. auch Urk. 2/6). 2.5.2
Zu beachten ist, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG nur für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen erhoben werden können. Die Bestimmung umfasst zwar auch die ordentlichen Verwaltungskosten (BGE 124 II 570 E.
2f; Art. 65 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ BVV 2 ] ), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Bei träge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finanzieren sind. Davon nicht er fasst werden hingegen ausserordentliche administrative Umtriebe, die einzig und allein zu Lasten der säumigen Arbeitgeber gehen. Nichts Anderes ist den Ge setzes material i en zu Art. 66 BVG zu entnehmen (vgl. hierzu im Detail Urteil des Bun desgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Für die geltend ge machten Verzugszinsen auf Mahnkosten im Jahr 20 23 von Fr. 100.-- und im Jahr 20 24 von insgesamt Fr. 500.--, die Kosten des Zahlungsplans von Fr. 250.-- und die Kosten für die Vertragsauflösung
von Fr. 500.-- (vgl. die Aufstellungen über die Ausstände der Jahre 2023 und 2024 [Urk. 2/6 S.
1]) besteht somit weder eine ge setzliche noch eine reglementarische
Grundlage. 2.5.3
Des Weiteren dürfen auf Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR). Da weder gemäss Anschlussvertrag (Urk. 2/1, insbesondere Ziff ern 6 und 10) noch gemäss Vorsorgereglement ( Urk. 2/3) eine Konto korrent ab rede vereinbart wurde , kann offen bleiben , ob im BVG-Bereich die Führung ei nes Prämien-Konto korrents möglich ist, was im Urteil des Bundes ver wal tungs ge richts C-2381/2006 vom 27.
Juli 2007 E. 7.3.1 bejaht wurde («Im BVG-Bereich ist die Führung eines Prämien-Kontokorrents möglich. Dabei werden Vertrags zin sen im Rahmen eines Kontokorrents gestützt auf Art. 117 Abs. 2 OR nach der Saldo ziehung und Anerkennung des Saldos durch den Schuldner noviert . Damit ver lieren sie ihren Charakter als Vertragszinsen, so dass Art. 105 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung kommt»).
Für die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Ver zugszinsen 2023 von Fr. 41.3 5
(Urk. 2/6 , 2023 S.
2; die per 2024 ausgewiesenen Zinsen von Fr. 184.95 sind im Saldo von Fr. 10'795.85 nicht miteinberechnet [2024 S.
2]) besteht somit ebenfalls weder eine gesetzliche noch eine reglemen ta rische
Grundlage. 2.5.4
Zuzusprechen ist der b eantragte Verzugszins von 5 % seit dem 1. November 2024 somit auf dem Betrag von Fr. 9' 4 04.50 (Fr. 10'795.85.-- abzüglich ausserordent li che Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 1' 3 50. -- [E.
2.5.2] und abzüglich Ver zugs zins von Fr. 41.35 [E.
2.5.3] ) . 3. 3.1
Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Be trei bung Nr. ... des Betreibungsamtes der Stadt Y.___ (Zahlungs be fehl vom 13. November 2024, Urk. 2/12) ist demzufolge im Betrag von Fr. 10'795.85 zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr.
9' 4 04.50
seit 1. November 2024, den bis 31. Oktober 2024 auf gelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 184.95 sowie den Inkassomassnahmekos ten von Fr. 300.-- aufzuheben. 3.2
Die Betreibungskosten von Fr. 104.-- (Urk. 2/12) sind von Gesetzes wegen ge schuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegen stand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu er teilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2) , was von der Klägerin zu Recht nicht beantragt wurde . 4. 4.1
Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren kostenlos.
Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Folglich sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800 .-- auf zu er legen. 4.2
Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qua lifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der teilweise obsiegenden Klägerin eine Pro zess entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl . Barauslagen und MWST) zu be zahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'795.85 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 9'404.50 seit dem
1. November 2024 zuzüglich der aufgelaufenen Zin sen in der Höhe von Fr. 184.95 sowie Fr. 300.-- Inkasso mass nah me kosten zu be zah len , und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
...
des Betrei bungs amtes der Stadt Y.___ (Zahlungsbefehl vom
13. November 2024 ) in die sem Umfang auf gehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerBöhme
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 ' 280 .8 0 beim Be treibungs amt der Stadt Y.___ die Be trei bung gegen die X.___ GmbH ein (Zahlungsbefehl vom
13. No vem ber 2024 , Urk. 2/ 12 ), wogegen diese am
21. November 2024 Rechtsvorschlag er hob (Urk. 2/ 12 ).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete, ist da von auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungs ge mäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (vgl. Urk. 3).
E. 2 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 erhob die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand in der Höhe von Fr. 10'795.85
plus Zins zu 5 % seit 1. November 2024 , den bis 31. Oktober 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 184.95 sowie die vertraglichen Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Zudem sei der in der Be treibung Nr. ... beim Betreibungsamt der Stadt Y.___ erhobene Rechts vorschlag vollumfänglich zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1).
Die Beklagte erstattete innert der mit Verfügung vom
20. Dezember 2024 (Urk. 3) – erste erfolglose Zustellung per Gerichtsurkunde am
24. Dezember 2024 (Urk. 4) , zweite Zustellung per A-Post mit Schreiben vom 7. Januar 2025 (Urk. 5)
– ange setzten Frist keine Klageantwort. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
E. 2.2 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, indem die Beklagte seit
3. April 2023 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe, habe sie die einschlägigen Bestimmungen des BVG wie auch die Regelung gemäss An schlussvertrag verletzt, weshalb ein Gesetzes- und Vertragsvorstoss vorliege, des sen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien (Urk. 1).
E. 2.3 Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (vgl. Urk. 2/
E. 2.4 Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten für den Zahlungs plan in der Höhe von Fr. 250.-- , die Mahnkosten von Fr. 600.-- sowie die Ver trags auflösungskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/ 6 und 2/ 11) haben ihre rechtliche Grundlage in den Zif fern 2.1 und 3 des Kostenreglementes vom 1. Ja nuar 2010, welches inte grier ten Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (Urk. 2/1 S. 4), und sind folglich nicht zu beanstanden, was gleichermassen für die eingeklagten Inkasso mass nah me kosten im Umfang von Fr. 300.-- gilt (vgl. die im Zahlungsbefehl vom
13. No vem ber 2024 aufgeführten Betreibungsspesen , Urk. 2/ 12) , welche unter Zif fer 2.2 des Kostenreglementes fallen.
E. 2.5 2. 5.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgestiftung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Ziffer 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1 S. 3) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) , da in Zif f er
E. 2.5.2 Zu beachten ist, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG nur für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen erhoben werden können. Die Bestimmung umfasst zwar auch die ordentlichen Verwaltungskosten (BGE 124 II 570 E.
2f; Art. 65 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ BVV 2 ] ), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Bei träge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finanzieren sind. Davon nicht er fasst werden hingegen ausserordentliche administrative Umtriebe, die einzig und allein zu Lasten der säumigen Arbeitgeber gehen. Nichts Anderes ist den Ge setzes material i en zu Art. 66 BVG zu entnehmen (vgl. hierzu im Detail Urteil des Bun desgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Für die geltend ge machten Verzugszinsen auf Mahnkosten im Jahr 20 23 von Fr. 100.-- und im Jahr 20 24 von insgesamt Fr. 500.--, die Kosten des Zahlungsplans von Fr. 250.-- und die Kosten für die Vertragsauflösung
von Fr. 500.-- (vgl. die Aufstellungen über die Ausstände der Jahre 2023 und 2024 [Urk. 2/6 S.
1]) besteht somit weder eine ge setzliche noch eine reglementarische
Grundlage.
E. 2.5.3 Des Weiteren dürfen auf Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR). Da weder gemäss Anschlussvertrag (Urk. 2/1, insbesondere Ziff ern 6 und 10) noch gemäss Vorsorgereglement ( Urk. 2/3) eine Konto korrent ab rede vereinbart wurde , kann offen bleiben , ob im BVG-Bereich die Führung ei nes Prämien-Konto korrents möglich ist, was im Urteil des Bundes ver wal tungs ge richts C-2381/2006 vom 27.
Juli 2007 E. 7.3.1 bejaht wurde («Im BVG-Bereich ist die Führung eines Prämien-Kontokorrents möglich. Dabei werden Vertrags zin sen im Rahmen eines Kontokorrents gestützt auf Art. 117 Abs. 2 OR nach der Saldo ziehung und Anerkennung des Saldos durch den Schuldner noviert . Damit ver lieren sie ihren Charakter als Vertragszinsen, so dass Art. 105 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung kommt»).
Für die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Ver zugszinsen 2023 von Fr. 41.3 5
(Urk. 2/6 , 2023 S.
2; die per 2024 ausgewiesenen Zinsen von Fr. 184.95 sind im Saldo von Fr. 10'795.85 nicht miteinberechnet [2024 S.
2]) besteht somit ebenfalls weder eine gesetzliche noch eine reglemen ta rische
Grundlage.
E. 2.5.4 Zuzusprechen ist der b eantragte Verzugszins von 5 % seit dem 1. November 2024 somit auf dem Betrag von Fr. 9' 4 04.50 (Fr. 10'795.85.-- abzüglich ausserordent li che Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 1' 3 50. -- [E.
2.5.2] und abzüglich Ver zugs zins von Fr. 41.35 [E.
2.5.3] ) . 3. 3.1
Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Be trei bung Nr. ... des Betreibungsamtes der Stadt Y.___ (Zahlungs be fehl vom 13. November 2024, Urk. 2/12) ist demzufolge im Betrag von Fr. 10'795.85 zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr.
9' 4 04.50
seit 1. November 2024, den bis 31. Oktober 2024 auf gelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 184.95 sowie den Inkassomassnahmekos ten von Fr. 300.-- aufzuheben. 3.2
Die Betreibungskosten von Fr. 104.-- (Urk. 2/12) sind von Gesetzes wegen ge schuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegen stand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu er teilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2) , was von der Klägerin zu Recht nicht beantragt wurde . 4. 4.1
Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren kostenlos.
Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Folglich sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800 .-- auf zu er legen. 4.2
Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qua lifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der teilweise obsiegenden Klägerin eine Pro zess entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl . Barauslagen und MWST) zu be zahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'795.85 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 9'404.50 seit dem
1. November 2024 zuzüglich der aufgelaufenen Zin sen in der Höhe von Fr. 184.95 sowie Fr. 300.-- Inkasso mass nah me kosten zu be zah len , und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
...
des Betrei bungs amtes der Stadt Y.___ (Zahlungsbefehl vom
13. November 2024 ) in die sem Umfang auf gehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerBöhme
E. 7 und 2/
E. 9 ), ebenso ist den Akten die Ausstands-Aufstellung der Jahre 2023 und 2024 (per
31. August 2024 ) zu entnehmen, wel che die Beitragsforderungen – einschliesslich der Kosten für den Zahlungsplan so wie die Vertragsauflösungskosten – zusätzlich belegt (Urk. 2/ 6 ).
Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung auch vor- be zie hungs weise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten dem ge gen über nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes der Stadt Y.___ ohne An gabe von Gründen erhoben ( vgl. Urk. 2/12).
E. 9.3 des Vorsorgereglements, Ausgabe 1/2022 (Urk. 2/3), zwar der Ver zugs zins satz gemäss FZG, nicht hingegen der BVG-Verzugszinssatz geregelt ist . Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 5 % sind daher nicht zu be an stan den (vgl. auch Urk. 2/6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00079
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
24. Februar 2025 in S achen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ GmbH Beklagte Sachverhalt: 1.
Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___ schloss sich zwecks Durch führung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. … vom 28. Juni 2022 rückwirkend per 1. M ärz 2022 der Sammel stif tung Vita an (Urk. 2/ 1 ).
Nachdem die Sammelstiftung Vita die X.___ GmbH infolge Bei tragsausstände seit dem 3. April 2023 mehrfach gemahnt hatte (Urk. 2/ 8), löste sie mit Schreiben vom
16. August 2024 den Anschlussvertrag Nr. … per 31. August 2024 auf (Urk. 2/10). Aufgrund der unbezahlt gebliebenen Schluss rech nung vom 3. Oktober 2024 (Urk. 2/11) lei tete die Sammelstiftung Vita so dann am
13. November 2024 über den Betrag von Fr. 1 1 ' 280 .8 0 beim Be treibungs amt der Stadt Y.___ die Be trei bung gegen die X.___ GmbH ein (Zahlungsbefehl vom
13. No vem ber 2024 , Urk. 2/ 12 ), wogegen diese am
21. November 2024 Rechtsvorschlag er hob (Urk. 2/ 12 ). 2.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 erhob die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand in der Höhe von Fr. 10'795.85
plus Zins zu 5 % seit 1. November 2024 , den bis 31. Oktober 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 184.95 sowie die vertraglichen Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Zudem sei der in der Be treibung Nr. ... beim Betreibungsamt der Stadt Y.___ erhobene Rechts vorschlag vollumfänglich zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1).
Die Beklagte erstattete innert der mit Verfügung vom
20. Dezember 2024 (Urk. 3) – erste erfolglose Zustellung per Gerichtsurkunde am
24. Dezember 2024 (Urk. 4) , zweite Zustellung per A-Post mit Schreiben vom 7. Januar 2025 (Urk. 5)
– ange setzten Frist keine Klageantwort. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete, ist da von auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungs ge mäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (vgl. Urk. 3). 2. 2.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. 2.2
Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, indem die Beklagte seit
3. April 2023 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe, habe sie die einschlägigen Bestimmungen des BVG wie auch die Regelung gemäss An schlussvertrag verletzt, weshalb ein Gesetzes- und Vertragsvorstoss vorliege, des sen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien (Urk. 1). 2.3
Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (vgl. Urk. 2/ 7 und 2/ 9 ), ebenso ist den Akten die Ausstands-Aufstellung der Jahre 2023 und 2024 (per
31. August 2024 ) zu entnehmen, wel che die Beitragsforderungen – einschliesslich der Kosten für den Zahlungsplan so wie die Vertragsauflösungskosten – zusätzlich belegt (Urk. 2/ 6 ).
Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung auch vor- be zie hungs weise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten dem ge gen über nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes der Stadt Y.___ ohne An gabe von Gründen erhoben ( vgl. Urk. 2/12). 2.4
Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten für den Zahlungs plan in der Höhe von Fr. 250.-- , die Mahnkosten von Fr. 600.-- sowie die Ver trags auflösungskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/ 6 und 2/ 11) haben ihre rechtliche Grundlage in den Zif fern 2.1 und 3 des Kostenreglementes vom 1. Ja nuar 2010, welches inte grier ten Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (Urk. 2/1 S. 4), und sind folglich nicht zu beanstanden, was gleichermassen für die eingeklagten Inkasso mass nah me kosten im Umfang von Fr. 300.-- gilt (vgl. die im Zahlungsbefehl vom
13. No vem ber 2024 aufgeführten Betreibungsspesen , Urk. 2/ 12) , welche unter Zif fer 2.2 des Kostenreglementes fallen. 2.5 2. 5.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgestiftung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Ziffer 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1 S. 3) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) , da in Zif f er 9.3 des Vorsorgereglements, Ausgabe 1/2022 (Urk. 2/3), zwar der Ver zugs zins satz gemäss FZG, nicht hingegen der BVG-Verzugszinssatz geregelt ist . Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 5 % sind daher nicht zu be an stan den (vgl. auch Urk. 2/6). 2.5.2
Zu beachten ist, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG nur für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen erhoben werden können. Die Bestimmung umfasst zwar auch die ordentlichen Verwaltungskosten (BGE 124 II 570 E.
2f; Art. 65 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ BVV 2 ] ), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Bei träge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finanzieren sind. Davon nicht er fasst werden hingegen ausserordentliche administrative Umtriebe, die einzig und allein zu Lasten der säumigen Arbeitgeber gehen. Nichts Anderes ist den Ge setzes material i en zu Art. 66 BVG zu entnehmen (vgl. hierzu im Detail Urteil des Bun desgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Für die geltend ge machten Verzugszinsen auf Mahnkosten im Jahr 20 23 von Fr. 100.-- und im Jahr 20 24 von insgesamt Fr. 500.--, die Kosten des Zahlungsplans von Fr. 250.-- und die Kosten für die Vertragsauflösung
von Fr. 500.-- (vgl. die Aufstellungen über die Ausstände der Jahre 2023 und 2024 [Urk. 2/6 S.
1]) besteht somit weder eine ge setzliche noch eine reglementarische
Grundlage. 2.5.3
Des Weiteren dürfen auf Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR). Da weder gemäss Anschlussvertrag (Urk. 2/1, insbesondere Ziff ern 6 und 10) noch gemäss Vorsorgereglement ( Urk. 2/3) eine Konto korrent ab rede vereinbart wurde , kann offen bleiben , ob im BVG-Bereich die Führung ei nes Prämien-Konto korrents möglich ist, was im Urteil des Bundes ver wal tungs ge richts C-2381/2006 vom 27.
Juli 2007 E. 7.3.1 bejaht wurde («Im BVG-Bereich ist die Führung eines Prämien-Kontokorrents möglich. Dabei werden Vertrags zin sen im Rahmen eines Kontokorrents gestützt auf Art. 117 Abs. 2 OR nach der Saldo ziehung und Anerkennung des Saldos durch den Schuldner noviert . Damit ver lieren sie ihren Charakter als Vertragszinsen, so dass Art. 105 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung kommt»).
Für die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Ver zugszinsen 2023 von Fr. 41.3 5
(Urk. 2/6 , 2023 S.
2; die per 2024 ausgewiesenen Zinsen von Fr. 184.95 sind im Saldo von Fr. 10'795.85 nicht miteinberechnet [2024 S.
2]) besteht somit ebenfalls weder eine gesetzliche noch eine reglemen ta rische
Grundlage. 2.5.4
Zuzusprechen ist der b eantragte Verzugszins von 5 % seit dem 1. November 2024 somit auf dem Betrag von Fr. 9' 4 04.50 (Fr. 10'795.85.-- abzüglich ausserordent li che Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 1' 3 50. -- [E.
2.5.2] und abzüglich Ver zugs zins von Fr. 41.35 [E.
2.5.3] ) . 3. 3.1
Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Be trei bung Nr. ... des Betreibungsamtes der Stadt Y.___ (Zahlungs be fehl vom 13. November 2024, Urk. 2/12) ist demzufolge im Betrag von Fr. 10'795.85 zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr.
9' 4 04.50
seit 1. November 2024, den bis 31. Oktober 2024 auf gelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 184.95 sowie den Inkassomassnahmekos ten von Fr. 300.-- aufzuheben. 3.2
Die Betreibungskosten von Fr. 104.-- (Urk. 2/12) sind von Gesetzes wegen ge schuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegen stand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu er teilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2) , was von der Klägerin zu Recht nicht beantragt wurde . 4. 4.1
Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren kostenlos.
Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Folglich sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800 .-- auf zu er legen. 4.2
Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qua lifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der teilweise obsiegenden Klägerin eine Pro zess entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl . Barauslagen und MWST) zu be zahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'795.85 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 9'404.50 seit dem
1. November 2024 zuzüglich der aufgelaufenen Zin sen in der Höhe von Fr. 184.95 sowie Fr. 300.-- Inkasso mass nah me kosten zu be zah len , und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
...
des Betrei bungs amtes der Stadt Y.___ (Zahlungsbefehl vom
13. November 2024 ) in die sem Umfang auf gehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerBöhme