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BV.2024.00075

Leistungen aus Säule 3a. Rückweisung durch das Bundesgericht zur Berechnung des Anspruchs. Erwerbsunfähigkeitsgrad von 40 % aufgrund vertraglicher Bestimmungen nicht erreicht, trotz 50 % IV-Rente. Zeitlich befristete Prämienbefreiung. Kürzung Honorarnote.

Zürich SozVersG ·BV · 2026-05-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1970, schloss mit der Allianz Suisse Lebensver sicherungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) eine «Gemischte Lebensversiche rung mit periodischen Prämien, gebundene Vorsorge» mit Vertragsbeginn am 1. August 2014 (Police Nr. …) ab (Urk. 2/ 2/2), mit welcher ein Erlebensfallkapital von Fr. 65'123.--, zahlbar per 1. März 2034, sowie ein Todes fallkapital von Fr. 65'123.--, zahlbar bei Tod vor dem 1. März 2034, versichert wurden (S. 1 f. und S. 4). Zusätzlich wurde eine nicht indexierte Jahresrente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit von Fr. 12'000.-- einschliesslich Prämien befreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Wartefrist 720 bzw. 90 Tage) versichert (S. 4 f .).

Vom 6. Januar bis 3. März 2021 unterzog sich X.___ einer statio nären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Y.___ (Urk. 2/ 11/31/1-8). Die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung unter Angabe eines Burnouts bzw. einer akuten Depres sion mit Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit seit Mitte Oktober 2020 erfolgte am 2 6. Januar 2021 (Urk. 2/ 11/2).

Am 7. März 2022 (ScanInfo) ging bei der Allianz der Antrag der Versicherten auf Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit zufolge Depression ein (Urk. 2/ 7/1). Die Allianz holte in der Folge medizinische Unterlagen ein (Urk. 2/ 7/3 und Urk. 2/ 7/4) und teilte am 2 1. April 2022 mit, sie kündige den Versicherungsvertrag Nr.

… wegen Verletzung der Anzeigepflicht (Urk. 2/ 7/5). Mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2022 erhob die Versicherte Klage gegen die Allianz mit den Anträgen, (1) die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin rückwirkend wieder in die Einzellebensversicherungspolice … aufzunehmen und die ver traglichen Leistungen aus dem Vertrag auszurichten. (2) Insbesondere sei der Klä gerin Prämienbefreiung ab 1 0. Januar 2021 zu gewähren und es sei ihr eine Rente zu 50 % (Basis CHF 12 ’ 000.00 bei 100 %) ab 2. Oktober 2022 zuzusprechen, zuzüg lich 5 % Verzugszins ab Klageerhebung. Mit Urteil des hiesigen Gerichts BV.2022.00101 vom 1 5. Dezember 2023 wurde die Klage abgewiesen (Urk. 2/27) . Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_98/2024 vom 1 1. November 2024 in dem Sinne t eilweise g u t, als das Urteil vom 1 5. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das hie sige Gericht zurückgewiesen wurde (Urk. 1). 2.

In Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils wurde das Verfahren unter der Pro zessnummer BV.2024.00075 neu eröffnet und der Beklagten am 2 7. Dezember 2024 Frist angesetzt, um zum Umfang und zur Berechnung der Versicherungs leistungen Stellung zu nehmen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 5. März 2025 (Urk.

6) beantragte die Beklagte, die beiden Leistungsbegehren der Klägerin in ihrer Klage vom 2 2. Dezember 2022 (Rechtsbegehren 2 der Klägerin : Prämienbefreiung und Rente) seien vollständig abzuweisen (S. 2). Mit Eingabe vom 2 6. Mai 2025 (Urk. 14) teilte die Klägerin mit, dass sie an ihrem in der Klage vom 2 2. Dezember 2022 gestellten Antrag Ziffer 2 festhalte. Dies wurde der Beklagten am 2 8. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16) . Am 1 5. Juli 2025 reichte die Klägerin wei tere Unterlagen ein (Urk. 19 -20). Diese wurden der Beklagten am 1 6. Juli 2025 zugestellt (Urk. 21). Das Gericht zieht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 ). Die Wartefrist für Renten leistungen betrage bei der Klägerin gemäss Police 720 Tage. Demgemäss sei der frühestmögliche Beginn der Rentenleistungen auf den 7. März 2024 festzulegen.

E. 1.3 2

Die von der Klägerin abgeschlossene Zusatzversicherung sei eine Risikover sicherung zur Absicherung von finanziellen Folgen bei Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person infolge von Krankheit oder Unfall (Ziff.

1 ZB 1). Gradmesser einer möglichen Rente bilde daher die Erwerbsunfähigkeit . Gemäss Ziff. 3 ZB 1

liege Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge einer medizi nisch objektiv feststellbaren Krankheit, die nach

Inkrafttreten der Versicherung ausgebrochen sei, oder

eines Unfalles, der sich nach Inkrafttreten der Versi cherung ereignet habe,

und

zudem, wenn sie während der vereinbarten Wartefrist und darüber hinaus ganz oder teilweise

weder ihren Beruf noch eine andere zumut bare Erwerbstätigkeit auszuüben im Stande sei . Zumutbar sei eine Tätig keit, wenn sie der Lebensstellung und den Fähigkeiten der versicherten Person angemessen sei, auch wenn die hierfür benötigten Kenntnisse erst durch eine Umschulung

erworben werden müss t en. Damit die zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne der Zusatzbedingungen zur Zusatzversicherung qualifiziert werden könn e, bedürfe es einer beweiskräftigen medizinischen Beurteilungsgrundlage . Mit dem RAD-Bericht vom 2 5. Januar 2023 liege eine solche Beurteilungsgrundlage vor. Dabei sei

der Grad der Erwerbsunfähigkeit bei Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüb t en, aufgrund d es erlittenen Erwerbsausfalls zu ermitteln. Hierzu werde das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt ha be, mit demjenigen verglichen, welches die Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt ha be

oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch hätte erzielen könn en . Die Einbusse, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, ergebe den Grad der Erwerbs unfähigkeit.

Da der frühestmögliche Rentenbeginn der 7. März 2024 sei, sei der Erwerbsun fähigkeitsgrad ab diesem Zeitpunkt zu ermitteln.

Entsprechend Ziff. 3 ZB 1 sei das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen massgebend, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt ha be . Die Arbeitsunfähigkeit sei am 9. Oktober 2020 eingetreten, sodass zur Bestimmung des Valideneinkommen s das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen vor diesem Zeitpunkt relevant sei . Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der AHV habe das AHV-pflichtige Erwerbs einkommen im Jahr 2020 Fr. 126'816. -- betragen. Aufgrund der klaren Bemessungsgrundlage des Valideneinkommens gemäss Ziff. 3 ZB 1

sei keine Indexie rung

vorzunehmen. Als Invalideneinkommen gemäss Ziff. 3 ZB 1

sei das jenige Einkommen definiert, das die Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt habe oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch hätte erzielen kön n en . Im Jahr vor dem relevanten Zeitpunkt vom 7. März 2024, das heiss e im Jahr 2023,

habe die Klägerin gemäss IK-Auszug noch ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkommen in Höhe von Fr. 82'940.-- erzielt. Aufgrund der klaren Bemessungs grundlage des Invalideneinkommens in Ziff. 3 ZB 1

sei auch hier keine Indexie rung vorzunehmen. Für das Jahr 2024 sei davon auszugehen, dass die Klägerin ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der gleichen Höhe erzielt habe. Diese Annahme werde dadurch gestützt, dass sie in jedem Jahr seit Eintritt ihrer Arbeits unfähigkeit in der Lage gewesen sei, ein Einkommen

mindestens in dieser Höhe zu generieren. D a der Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34.59

% unter

40 % liege,

bestehe

damit kein Anspruch auf Rentenleistungen .

E. 3 1 .1

U nter dem Titel Geltendmachung des Leistungsanspruchs ist in Ziff.

E. 3.2.1 hiervor), weshalb drauf verwie sen werden kann. 3.

E. 3.2.2 Zur Ermittlung der Vergleichseinkommen stellte die Beklagte auf den IK- Auszug ab (Urk. 7). Diesen Angaben folgend erzielte die Klägerin folgende AHV pflichtige Erwerbseinkommen: 2014 Fr. 57'600.— A.___ GmbH 2015 Fr. 70'439.— A.___ GmbH 2016 Fr. 65'958.— A.___ GmbH 2017 Fr. 118'700.— A.___ GmbH 2018 Fr. 121'300.— A.___ GmbH 2019 Fr. 126'816.— A.___ GmbH 2020 Fr. 126'816.— A.___ GmbH 2021 Fr. 67'145.— A.___ GmbH 2022 Fr. 34'243.— IV-Taggeld 2022 Fr. 76'642.— A.___ GmbH 2023 Fr. 82'940.— A.___ GmbH Beim Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbs unfähigkeit erzielt hat (Valideneinkommen), stellte die Beklagte auf die AHV pflichtigen Einkommen von Fr. 126'816.--

ab, welche die Klägerin in den Jahren 2019 und 2020 erzielt hatte . Die se Vorgehensweise steht im Einklang mit den Vertragsbestimmungen. Das Vorbringen der Klägerin, im Gesundheitsfall hätte sie ein höheres Einkommen erzielt, ist bei vorliegend klare r

vertraglich festge legter Definition der Erwerbsunfähigkeit kein relevant es Argument . D a mit ist auch nicht massgebend, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2023 (Urk. 2/25) ohne Einkommensvergleich der Klägerin ab 1. November 2022 basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente zugesprochen hat .

G emäss erwähnter Vertragsb estimmung ist beim Invalideneinkommen bei Erwerbstäti gen definitionsgemäss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen zu berück sichtigen, das die Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt hat oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch hätte erzielen könne n . Die Beklagte stellte hierzu auf das gemeldete AHV - pflichtige Einkommen für das Jahr 2023 von Fr.

82'940. -- ab und ermittelte in Gegenüberstellung des Validenein kommen s

einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34.59 %

respektive von 34 %

mit dem Hinweis, dass der nicht gerundete Grad zu berücksichtigen ist (vgl.

E.

E. 3.3.1 Im Hinblick auf Prämienbefreiung

hält die Versicherungspolice unter Ziff. 2 ZB 2 fest (Urk. 2/2/ 3 S. 8): « Bei Erwerbsunfähigkeit der durch diese Zusatzversicherung versicherten Person infolge von Krankheit oder Unfall übernimmt Allianz Suisse nach Ablauf der in der Police festgehaltenen Wartefrist die Prämienzahlungen für die bestehende Haupt- und sämtliche Zusatzversicherungen. Die Höhe der Prämienbefreiung wird in Abhängigkeit des nicht gerun deten Grades der Erwerbsunfähigkeit gemäss nachstehender Skala festge legt. Beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit 70 % oder mehr, werden die vollen Leistungen erbracht, Beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als 40 %, besteht kein Anspruch auf Leistungen. » 3. 3 .2

Unter dem Titel Geltendmachung des Leistungsanspruchs ist in Ziff.

E. 3.3.3 Diese Bestimmung entspricht jener zur Geltendmachung von Rentenleistungen. Zum Antragsformular, welches bei der Beklagten am 7. März 2022 eingegangen ist, kann somit

auf vorstehende Ausführungen in E. 3.2.3

verwiesen werden. D amit ist auch bezüglich des Antrags auf Prämienverbilligung d as Datum der Wartefrist auf den 7. März 2022 festzulegen. Die v ertraglich gereg elte Wartefrist für die Prämienbefreiung beträgt 90 Tage (vgl. Urk. 2/2/ 2 S. 4). Im Hinblick auf die Vertragsbestimmung, wonach die Monate mit 30 Tagen zu berechnen sind, legte die Beklagte den Beginn des frühstens möglichen Anspruchs auf Prämienbefreiung übereinstimmend mit der vertraglichen Regelung damit zu

Recht auf das Datum vom 7. Juni 202 2

fest. 3. 3. 4

Die Höhe der Prämienbefreiung wird in Abhängigkeit des nicht gerundeten Gra des der Erwerbsunfähigkeit gemäss folgender Skala festgelegt (Urk. 2/2/ 3 S. 8). Grad der Erwerbsunfähigkeit Rentenhöhe unter 40 %

0 % ab 40 %

25 % ab 50 %

50 % ab 60 %

75 % ab 70 %

100 % » D abei definiert sich d ie Erwerbsunfähigkeit gemäss Ziff. 3 ZB 2

(Urk. 2/2/ 3 S. 8 f.) gleich wie bei den Rentenleistungen (vgl. E.

E. 3.5 Zur Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades stellte die Beklagte auch hier

auf den IK- Auszug

ab (Urk. 7) . Die gleiche Vorgehensweise wie bei der Beurteilung des Rentenanspruchs steht im Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen und erscheint mit nachfolgenden Ergänzungen gerechtfertigt .

Mit Blick auf die Prämienbefreiung ab 7. Juni 2022 ist d as AHV-pflichtige Erwerbs eink ommen 2021 von Fr. 67'145. -- massgebend (vgl. E. 3.2.2) . In Gegen überstellung des (Validen-) Einkommens von Fr.

126'816. -

- resultiert damit ein Erwerbsunfähigkeitsgrad für das Jahr 2022 von 47.05 %, womit eine Prämien be - freiung von 25 % resultiert . Im Jahr 2023 ist das Einkommen von Fr. 76'642. -, nicht aber das IV-Taggeld von Fr.

34'243. -- zu berücksichtigen, welches nicht als Erwerbseinkommen zu fassen ist . Für das Jahr 2023 resultiert daraus ein Erwerbsun fähigkeitsgrad von 39.56 % . Für das Jahr 2024 ermittelt sich abgestellt auf das im Jahr 2023 erzielte AHV-pflichtige Einkommen von Fr. 82'940. -- ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34.59 % . 3.

E. 3.6 Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 ZB2 ist auch für die Prämienbefreiung jeweils der nicht gerundete Grad der Erwerbsunfähigkeit massgebend. Dem gemäss besteht ein Anspruch der Klägerin auf Prämienbefreiung von 25 % für die Zeit vom 7. Juni bis 3 1. Dezember 202 2.

In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. 4.

4.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens. 4.2

M it Honorarnote vom 1 5. August 202 5 (Urk. 23) machte die Rechtsvertreterin der Klägerin einen Aufwand von 32 . 30 Stunden (Stundenansatz von Fr. 280.--) zuzüg lich Barauslagen von Fr. 273.-- geltend. Davon betreffen 16.67 Stunden das vorinstanzliche V erfahren, welches mit Urteil des Bundegericht s 9C_98/2024 vom 1 1. November 2024 abgeschlossen wurde und in welchem die Klägerin obsiegt hat in dem Sinne, dass der Versicherungsvertrag nicht gekündigt werden kann und sie grundsätzlich Anspruch auf die versicherten Leistungen hat, mithin nicht nur jene betreffend Erwerbsunfähigkeit .

Mit Blick auf die eingereichten Rechtsschriften (rund sieben Seiten begründete Klageschrift und auf drei Seiten begründet e Replik [ Urk. 2/1 und

Urk. 2/5]) inklusiv Aktenstudium erscheint der geltend gemachte Aufwand als überhöht. Insbesondere ist auch die Notwen digkeit der zahlreichen Telefonate,

E-Mail-Korrespondenzen mit der Klägerin, Rechtschutzversicherung und SVA nicht einsehbar. Der Aufwand für das vorinstanz liche Verfahren ist damit um vier Stunden zu kürzen und auf 12 .67 Stunden festzu legen .

Was den anwaltlichen Aufwand im vorliegende n Verfahren anbelangt, fällt ins Gewicht, dass die Klägerin mit ihren Anträgen fast vollständig unterliegt und es sich nur

um ein geringes und nur teilweises Obsiegen handelt, wofür der Klägerin keine Entschädigung zuzusprechen ist .

Der zu berücksichtigende Gesamtaufwand beläuft sich damit auf 1 2.67 Stunden, sodass beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3 ' 900 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . 4.3

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der fast vollständig obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 6 S. 2) - anders zu verfahren . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus der Police-Nr. …

Prämienbefreiung von 25 % für die Zeit vom 7. Juni bis 3 1. Dezember 2022 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub

E. 7.2 Abs. 1 und 2 ZB 2 Folgendes festgehalten (Urk. 2/2/ 3 S. 9): «Tritt eine Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall ein, muss der Versicherungsnehmer diese Allianz Suisse spätestens nach 90 Tagen mitteilen. Die für die Meldung erforderlichen Formulare (Anmeldung einer Erwerbsunfähigkeit, ärztliches Zeugnis) können bei Allianz Suisse bezo gen werden. Wird Allianz Suisse der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf dieser Frist von 90 Tagen gemeldet, beginnt die Wartefrist ab dem Datum an zu laufen, an dem die Meldung der Erwerbsunfähigkeit am Hauptsitz der Allianz Suisse eintrifft. […] Gemäss Abs. 10 wird für die Berechnung der Wartefrist und der versicher ten Leistungen der Monat zu 30 bzw. das Jahr zu 360 Tagen gezählt. »

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00075 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 6. Mai 2026 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG P LH RD Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG P LH RD Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1970, schloss mit der Allianz Suisse Lebensver sicherungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) eine «Gemischte Lebensversiche rung mit periodischen Prämien, gebundene Vorsorge» mit Vertragsbeginn am 1. August 2014 (Police Nr. …) ab (Urk. 2/ 2/2), mit welcher ein Erlebensfallkapital von Fr. 65'123.--, zahlbar per 1. März 2034, sowie ein Todes fallkapital von Fr. 65'123.--, zahlbar bei Tod vor dem 1. März 2034, versichert wurden (S. 1 f. und S. 4). Zusätzlich wurde eine nicht indexierte Jahresrente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit von Fr. 12'000.-- einschliesslich Prämien befreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Wartefrist 720 bzw. 90 Tage) versichert (S. 4 f .).

Vom 6. Januar bis 3. März 2021 unterzog sich X.___ einer statio nären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Y.___ (Urk. 2/ 11/31/1-8). Die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung unter Angabe eines Burnouts bzw. einer akuten Depres sion mit Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit seit Mitte Oktober 2020 erfolgte am 2 6. Januar 2021 (Urk. 2/ 11/2).

Am 7. März 2022 (ScanInfo) ging bei der Allianz der Antrag der Versicherten auf Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit zufolge Depression ein (Urk. 2/ 7/1). Die Allianz holte in der Folge medizinische Unterlagen ein (Urk. 2/ 7/3 und Urk. 2/ 7/4) und teilte am 2 1. April 2022 mit, sie kündige den Versicherungsvertrag Nr.

… wegen Verletzung der Anzeigepflicht (Urk. 2/ 7/5). Mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2022 erhob die Versicherte Klage gegen die Allianz mit den Anträgen, (1) die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin rückwirkend wieder in die Einzellebensversicherungspolice … aufzunehmen und die ver traglichen Leistungen aus dem Vertrag auszurichten. (2) Insbesondere sei der Klä gerin Prämienbefreiung ab 1 0. Januar 2021 zu gewähren und es sei ihr eine Rente zu 50 % (Basis CHF 12 ’ 000.00 bei 100 %) ab 2. Oktober 2022 zuzusprechen, zuzüg lich 5 % Verzugszins ab Klageerhebung. Mit Urteil des hiesigen Gerichts BV.2022.00101 vom 1 5. Dezember 2023 wurde die Klage abgewiesen (Urk. 2/27) . Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_98/2024 vom 1 1. November 2024 in dem Sinne t eilweise g u t, als das Urteil vom 1 5. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das hie sige Gericht zurückgewiesen wurde (Urk. 1). 2.

In Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils wurde das Verfahren unter der Pro zessnummer BV.2024.00075 neu eröffnet und der Beklagten am 2 7. Dezember 2024 Frist angesetzt, um zum Umfang und zur Berechnung der Versicherungs leistungen Stellung zu nehmen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 5. März 2025 (Urk.

6) beantragte die Beklagte, die beiden Leistungsbegehren der Klägerin in ihrer Klage vom 2 2. Dezember 2022 (Rechtsbegehren 2 der Klägerin : Prämienbefreiung und Rente) seien vollständig abzuweisen (S. 2). Mit Eingabe vom 2 6. Mai 2025 (Urk. 14) teilte die Klägerin mit, dass sie an ihrem in der Klage vom 2 2. Dezember 2022 gestellten Antrag Ziffer 2 festhalte. Dies wurde der Beklagten am 2 8. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16) . Am 1 5. Juli 2025 reichte die Klägerin wei tere Unterlagen ein (Urk. 19 -20). Diese wurden der Beklagten am 1 6. Juli 2025 zugestellt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im vor genannten Urteil 9C_98/2024 erwog das Bundesgericht (Urk. 1 E. 5), der Beschwerdeführerin (Klägerin) könne eine Anzeigepflichtverletzung nicht vorge worfen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin (Beklagte) zu Unrecht vom Lebensver sicherungsvertrag zurückgetreten sei . Die Beschwerdeführerin ha be im Klageverfahren die Ausrichtung einer konkret bezifferbaren Rente sowie Prämien befreiung je ab einem bestimmten Zeitpunkt beantragt. Die Vorinstanz ha be sich dazu - gestützt auf ihre damalige Rechtsauffassung konsequenterweise - nicht weiter geäussert. Diesbezüglich sei die Sache unter Aufhebung des kanto nalen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. 1. 2

Die Klägerin führte aus (Urk. 14 S. 2 f.), sie halte an dem in der Klage vom 22.

Dezember 2022 gestellten Antrag Ziffer 2 (« Insbesondere sei der Klägerin Prämien befreiung ab 1 0. Januar 2021 zu gewähren und es sei ihr eine Rente zu 50 %

[ Basis CHF 12’000.00 bei 100 % ] ab 2. Oktober 2022 zuzusprechen, zuzüg lich von 5 % Verzugszins ab Klageerhebung ») fest. Z ur Begründung erklärte sie, aus den in den Akten liegenden Arztberichte n gehe zweifelsfrei hervor, dass sie dauernd 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die mit Eingabe vom 2 6. Mai 2023 eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien beweiskräftig und die IV-Stelle habe ihr auch eine Rente zugesprochen. Dem Hinweis der Beklagten auf die Invaliden einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) sei zu ent geg n en, dass entsprechend davon ausgegangen werden müsse, dass ihr hypothe tische s Valideneinkommen bei Gesundheit beträchtlich höher ausfalle, als dies von der Beklagten berechnet worden sei. Im Weiteren habe sich auch ihr Gesundheitszustand nochmals verschlechtert und sie habe im Jahr 2024 viel weniger verdient. Zur Argumentation, dass sie sich verspätet angemeldet habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie

in der ganzen Zeit von der Allianz

Versicherung, Generalagentur Z.___, betreut w orden sei. Ü ber diese General agentur seien alle Verträge mit der Allianz Suisse abgeschlossen w orden und d iese habe auch alle Anmeldungen vorgenommen, sowohl an die Allianz Suisse

Taggeld wie auch an die Allianz Erwerbsunfähigkeit. Die Al lianz Suisse bzw. die Generalagentur Z.___ von Allianz Suisse habe deshalb gewusst, dass sie

a rbeits- und e rwerbsunfähig sei, und d ieses Wissen müsse sich die Beklagte anrechnen lassen. Falls die Generalagentur Z.___ vergessen habe, die Unterlagen intern weiterzuleiten bzw. die Beklagte zu informieren, könne ihr dies nicht angerechnet werden. Ansonsten würde die Generalagentur Z.___ für die verspätete Anmeldung haften. 1. 3

Die Beklagte hielt fest (Urk. 6 S. 2 ff.), nach Rückweisung durch das Bundes gericht sei nun der konkrete Rentenanspruch sowie der Anspruch auf Prämienbefreiung zu prüfen. 1.3.1

Gemäss Zusatzbedingungen zur Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit (nachfolgend ZB 1) infolge von Krankheit oder Unfall, Ausgabe 08.2010, Ziff. 2.1 schulde sie bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit nach Ablauf der in der Police festgehaltenen Wartefrist eine Rente. Ziffer 7.2 ZB 1

halte dazu fest, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit spä testens nach 90 Tagen mitteilen müsse. W enn der Beklagten der Eintritt der Erwerbs unfähigkeit nach Ablauf dieser Frist von 90 Tagen gemeldet werde, beginne die Wartefrist ab dem Datum zu laufen, an dem die Meldung der Erwerbs unfähigkeit am Hauptsitz der Beklagten eintreffe. Bei der Klägerin sei die Arbeitsunfähigkeit am 9. Oktober 2020 eingetreten . D as Antragsformular auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit und damit die erste Information über die Arbeits unfähigkeit der Klägerin sei aber erst am 7. März 2022 eingegangen. Da zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Meldung damit mehr als 90 Tage liegen würden, beginne die Wartefrist am 7. März 2022 zu laufen. Für die Berechnung der Wartefrist und der versicherten Leistungen werde der Monat zu 30 bzw. das Jahr zu 360 Tagen gezählt (Ziff. 7.2 ZB 1). Die Wartefrist für Renten leistungen betrage bei der Klägerin gemäss Police 720 Tage. Demgemäss sei der frühestmögliche Beginn der Rentenleistungen auf den 7. März 2024 festzulegen. 1.3. 2

Die von der Klägerin abgeschlossene Zusatzversicherung sei eine Risikover sicherung zur Absicherung von finanziellen Folgen bei Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person infolge von Krankheit oder Unfall (Ziff.

1 ZB 1). Gradmesser einer möglichen Rente bilde daher die Erwerbsunfähigkeit . Gemäss Ziff. 3 ZB 1

liege Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge einer medizi nisch objektiv feststellbaren Krankheit, die nach

Inkrafttreten der Versicherung ausgebrochen sei, oder

eines Unfalles, der sich nach Inkrafttreten der Versi cherung ereignet habe,

und

zudem, wenn sie während der vereinbarten Wartefrist und darüber hinaus ganz oder teilweise

weder ihren Beruf noch eine andere zumut bare Erwerbstätigkeit auszuüben im Stande sei . Zumutbar sei eine Tätig keit, wenn sie der Lebensstellung und den Fähigkeiten der versicherten Person angemessen sei, auch wenn die hierfür benötigten Kenntnisse erst durch eine Umschulung

erworben werden müss t en. Damit die zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne der Zusatzbedingungen zur Zusatzversicherung qualifiziert werden könn e, bedürfe es einer beweiskräftigen medizinischen Beurteilungsgrundlage . Mit dem RAD-Bericht vom 2 5. Januar 2023 liege eine solche Beurteilungsgrundlage vor. Dabei sei

der Grad der Erwerbsunfähigkeit bei Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüb t en, aufgrund d es erlittenen Erwerbsausfalls zu ermitteln. Hierzu werde das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt ha be, mit demjenigen verglichen, welches die Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt ha be

oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch hätte erzielen könn en . Die Einbusse, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, ergebe den Grad der Erwerbs unfähigkeit.

Da der frühestmögliche Rentenbeginn der 7. März 2024 sei, sei der Erwerbsun fähigkeitsgrad ab diesem Zeitpunkt zu ermitteln.

Entsprechend Ziff. 3 ZB 1 sei das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen massgebend, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt ha be . Die Arbeitsunfähigkeit sei am 9. Oktober 2020 eingetreten, sodass zur Bestimmung des Valideneinkommen s das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen vor diesem Zeitpunkt relevant sei . Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der AHV habe das AHV-pflichtige Erwerbs einkommen im Jahr 2020 Fr. 126'816. -- betragen. Aufgrund der klaren Bemessungsgrundlage des Valideneinkommens gemäss Ziff. 3 ZB 1

sei keine Indexie rung

vorzunehmen. Als Invalideneinkommen gemäss Ziff. 3 ZB 1

sei das jenige Einkommen definiert, das die Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt habe oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch hätte erzielen kön n en . Im Jahr vor dem relevanten Zeitpunkt vom 7. März 2024, das heiss e im Jahr 2023,

habe die Klägerin gemäss IK-Auszug noch ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkommen in Höhe von Fr. 82'940.-- erzielt. Aufgrund der klaren Bemessungs grundlage des Invalideneinkommens in Ziff. 3 ZB 1

sei auch hier keine Indexie rung vorzunehmen. Für das Jahr 2024 sei davon auszugehen, dass die Klägerin ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der gleichen Höhe erzielt habe. Diese Annahme werde dadurch gestützt, dass sie in jedem Jahr seit Eintritt ihrer Arbeits unfähigkeit in der Lage gewesen sei, ein Einkommen

mindestens in dieser Höhe zu generieren. D a der Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34.59

% unter

40 % liege,

bestehe

damit kein Anspruch auf Rentenleistungen . 1. 3 . 3

Gemäss Zusatzbedingungen zur Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall

(nachfolgend ZB2) seien gemäss Ziff. 2 ZB2 bei Erwerbs unfähigkeit infolge von Krankheit nach Ablauf der in der Police festge haltenen Wartefrist die Prämienzahlungen für die bestehende Haupt- und sämt liche Zusatzversicherungen zu übernehmen . Ziffer 7.2 ZB2 halte dazu fest, dass der Versicherungsnehmer ihr den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit spätestens nach 90 Tagen mitteilen müsse. Da das Antragsformular auf Leistungen erst am 7. März 2022 eingegangen sei, beginne die Wartefrist auch hier ab diesem Datum zu laufen und eine Prämienbefreiung sei ab dem 7. Juni 2022 zu gewähren, falls eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt vorlieg e . Zum Vorliegen d er Erwerbsunfähigkeit sei auf das Valideneinkommen von

Fr. 126'816. -- abzustellen. Im Jahr 2022 habe die Klägerin

gemäss IK-Auszug noch ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr.

110'885 .-- (Lohn Fr. 76 ’ 642. -- + IV-Taggeld Fr. 34'243. --) erzielt . Eine

Indexierung sei auch hier nicht vorzunehmen. Daraus ergebe sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12.56 % . Auch wenn für die Berechnung nur ein Einkommen von Fr. 76'642. -- berücksichtigt werde, ergäbe dies einen

Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39.56 % . Da gemäss Ziff. 2 ZB2 immer der ungerundete Grad der Erwerbsunfähigkeit mass gebend sei, sei auch bei dieser Berechnung die anspruchsbegründende Schwelle von 40 %

nicht erreicht.

Im Jahr 2023 habe die Klägerin gemäss IK-Auszug ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 82'940. -- erzielt . B ei ein em

Validen einkommen von Fr. 126'816. -- resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von 34.59 % . Für die Höhe des Erwerbsunfähigkeitsgrades im Jahr 2024 könne auf das V orste hende und eine Erwerbsunfähigkeit von 34.59 %

verwiesen werden, weshalb auch hier k ein Anspruch auf Prämienbefreiung bestehe. 2.

2.1

Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 des Bundes gesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, in der bis 3 1. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung, nachfolgend: a Art . 82 Abs. 2 BVG) respektive Art. 82 Abs. 1 lit a BVG (in der ab 1. Januar 2023 gelten den Fassung) . Z u prüfen ist dabei der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungs vertrag, « Gemischte Lebensversicherung mit periodischen Prämien, gebundene Vorsorge» mit Vertragsbeginn am 1.

August 2014 (Police Nr. …), welche n die Beklagte für d ie Jahre 20 21 bis 2024 verneint hat. 2.2

Auf einen Vertrag über die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach a Art . 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3 ist grundsätzlich das Bundes gesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsver tragsgesetz, VV G) anwendbar (BGE 141 V 405 E. 3.3 mit Hinweisen).

Allgemeine Geschäftsbedingungs (AGB) -Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklä rungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste

(BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.

In der Police-Nr. … (Urk. 2/2/2) gültig ab 1. August 2014 wird bezüg lich Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit

auf die Zusatzbe ding ung en –

Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall

– Ausgabe 08.2010 (nachfolgend ZB1 [ Urk. 2/ 2/3 S. 5- 7 ]) und bezüglich Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall

auf die Zusatzbedingungen Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall – Ausgabe 08.2010 (nachfolgend ZB2 [ Urk. 2/2

S. 8-10]) verwiesen (Urk. 2/2/2 S. 4 und S. 5) .

Die Zusatzbeding ung en waren der Klägerin im Zeit punkt der Antragsstellung bekannt, weshalb keine von der Vertragsdefinition losge löste Würdigung vorzunehmen ist (vgl. Urteil 9C_98/2024

E. 4.2.1 Abs. 2). 3. 1

3. 1 .1

U nter dem Titel Geltendmachung des Leistungsanspruchs ist in Ziff. 7.2 Abs. 1 und 2 ZB 1

Folgendes festgehalten (Urk. 2/2/ 3 S. 6) : - « Tritt eine Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall ein, muss der Versicherungsnehmer diese Allianz Suisse spätestens nach 90 Tagen mitteilen. Die für die Meldung erforderlichen Formulare (Anmeldung einer Erwerbsunfähigkeit, ärztliches Zeugnis) können bei Allianz Suisse bezo gen werden. - Wird Allianz Suisse der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf

dieser Frist von 90 Tagen gemeldet, beginnt die Wartefrist ab dem

Datum an zu laufen, an dem die Meldung der Erwerbsunfähigkeit

am Hauptsitz der Allianz Suisse eintrifft. Gemäss Abs. 10 wird für die Berechnung der Warte frist und der versicherten Leistungen der Monat zu 30 bzw. das Jahr zu 360 Tagen gezählt. […] - Für die Berechnung der Wartefrist und der versicherten Leistungen wird der Monat zu 30 bzw. das Jahr zu 360 Tagen gezählt.» 3. 1 .2

Ein Antrag sformular

auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit wurde von

der Klä gerin am 1 9. Februar 2022 unterzeichnet, wobei der Antrag gemäss ScanInfo bei der Beklagten am 7. März 2022 einging (Urk. 2/7/1). Ein e frühere Meldung mit dem hierfür erforderlichen Formular ist nicht aktenkundig und die Klägerin konnte dazu auch nichts beibringen. In ihre n

Rechtsschriften

wies sie auch wieder holt selbst auf ihre Anmeldung vom 19.

Februar 2022 hin (vgl. Urk. 2/1 S.

4 Ziff. 2, Urk. 2/30 S. 7 Ziff. 2). Aus dem V orbringen, über das Taggeld

s ei der Beklagten die Arbeits- und Erwerbsunfähig keit

bereits bekannt gewesen,

sodass von einem früheren Zeitpunkt auszugehen sei, vermag die Klägerin damit nichts zu ihren Gunsten herleiten. N ach dem klaren Wortlaut der Vertragsbestimmung stellte die Beklagte damit zu Recht auf den Eingang des Antragsformulars am 7. März 2022 ab, das die Klägerin am 1 9. Februar 2022 unterzeichnet hatte. Die Formschrift der Formularpflicht zur Anmeldung der Erwerbsunfähigkeit erscheint dabei nicht als überspitzt formalistisch, ist sie doch durch den Zweck gedeckt, die notwendigen Angaben zu erhalten. Dass die Generalagentur Z.___ von der Erwerbsunfähigkeit Kenntnis gehabt haben mag (Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 4), vermag hieran nichts zu ändern. Die Klägerin brachte nicht vor, vor dem 1 9. Februar 2022 konkret um Leistungen ersucht zu haben.

Im

erwähnten Antrag deklarierte die Klägerin eine durchgehende seit 1 2. Oktober 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % (Urk. 2/7/1 Ziff. 5). Den vorstehenden Ausführungen folgend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einer

M eldung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Frist von 90 Tagen ausgegangen ist und den Beginn der Wartefrist auf den Eingang des Antragsformulars festgelegt hat. Vertraglich geregelt ist im Weiteren die Wartefrist von 720 Tagen beim Bezug von Rentenleistungen (vgl. Urk. 2/2/ 2 S. 5). Im Hinblick auf die Vertragsbestimmung, wonach die Monate mit 30 Tagen zu berechnen sind, legte die Beklagte den Beginn des frühestens möglichen Renten anspruchs somit zu Recht auf das Datum vom 7. März 202 4 fest. 3.2 3.2.1

Zur Höhe der versicherten Rentenleistungen sieht die Versicherungspolice unter Ziff. 2 ZB1 Folgendes vor :

«Die Höhe der versicherten Rente ist in der Police festgehalten. Bei Erwerbsunfähigkeit der durch diese Zusatzversicherung versicherten Person wird die Rentenhöhe in Abhängigkeit des nicht gerundeten Grades der Erwerbsunfähigkeit gemäss nachstehender Skala festgelegt. Beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit 70 % oder mehr, werden die vollen Leis tungen erbracht. Beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als 40 %, besteht kein Anspruch auf Leistungen. Grad der Erwerbsunfähigkeit Rentenhöhe unter 40 %

0 % ab 40 %

25 % ab 50 %

50 % ab 60 %

75 % ab 70 %

100 % » Die Erwerbsunfähigkeit definiert Ziff. 3 ZB1 wie folgt: «Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer medizinisch objektiv feststellbaren Krankheit, die nach Inkrafttreten der Versicherung ausbrach, oder eines Unfalles, der sich nach Inkrafttreten der Versicherung ereignete, während der vereinbarten Wartefrist und dar über hinaus ganz oder teilweise weder ihren Beruf noch eine andere zumut bare Erwerbstätigkeit auszuüben i m Stande ist. Zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie der Lebensstellung und den Fähigkeiten der versi cherten Person angemessen ist, auch wenn die hierfür benötigten Kennt nisse erst durch eine Umschulung erworben werden müssen. […] Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind in jedem Fall ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Bei Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, wird der Grad der Erwerbs unfähigkeit aufgrund des erlittenen Erwerbsausfalls ermittelt. Hierzu wird das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat mit demjenigen ver glichen, das die Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch erzielen könnte. Die Einbusse, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen AHV-pflichtigen Erwerbs einkommens, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit. […] » 3.2.2

Zur Ermittlung der Vergleichseinkommen stellte die Beklagte auf den IK- Auszug ab (Urk. 7). Diesen Angaben folgend erzielte die Klägerin folgende AHV pflichtige Erwerbseinkommen: 2014 Fr. 57'600.— A.___ GmbH 2015 Fr. 70'439.— A.___ GmbH 2016 Fr. 65'958.— A.___ GmbH 2017 Fr. 118'700.— A.___ GmbH 2018 Fr. 121'300.— A.___ GmbH 2019 Fr. 126'816.— A.___ GmbH 2020 Fr. 126'816.— A.___ GmbH 2021 Fr. 67'145.— A.___ GmbH 2022 Fr. 34'243.— IV-Taggeld 2022 Fr. 76'642.— A.___ GmbH 2023 Fr. 82'940.— A.___ GmbH Beim Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbs unfähigkeit erzielt hat (Valideneinkommen), stellte die Beklagte auf die AHV pflichtigen Einkommen von Fr. 126'816.--

ab, welche die Klägerin in den Jahren 2019 und 2020 erzielt hatte . Die se Vorgehensweise steht im Einklang mit den Vertragsbestimmungen. Das Vorbringen der Klägerin, im Gesundheitsfall hätte sie ein höheres Einkommen erzielt, ist bei vorliegend klare r

vertraglich festge legter Definition der Erwerbsunfähigkeit kein relevant es Argument . D a mit ist auch nicht massgebend, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2023 (Urk. 2/25) ohne Einkommensvergleich der Klägerin ab 1. November 2022 basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente zugesprochen hat .

G emäss erwähnter Vertragsb estimmung ist beim Invalideneinkommen bei Erwerbstäti gen definitionsgemäss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen zu berück sichtigen, das die Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt hat oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch hätte erzielen könne n . Die Beklagte stellte hierzu auf das gemeldete AHV - pflichtige Einkommen für das Jahr 2023 von Fr.

82'940. -- ab und ermittelte in Gegenüberstellung des Validenein kommen s

einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34.59 %

respektive von 34 %

mit dem Hinweis, dass der nicht gerundete Grad zu berücksichtigen ist (vgl.

E. 3.2.1 hiervor) .

Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vertragsbestimmung erscheint diese Vorgehensweise ebenfalls korrekt.

Der Beklagten ist damit darin zu folgen, dass d er

Klägerin beim ermittelten Erwerbs unfähigkeitsgrad für das Jahr 2023 von unter 40 %

für das folgende Jahr 2024 keine Rentenleistungen auszurichten sind. Hinsichtlich des Renten anspruchs stellte die Beklagte für das laufende Jahr jeweils auf das AHV pflichtige Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug aus dem Vorjahr ab. Dies erscheint insofern angebracht, als die erzielten AHV-pflichtigen Erwerbs einkünfte im laufenden Jahr jeweils noch nicht bekannt sind.

Da mit ist auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe im Jahr 2024 ei nen gerin geren Lohn erzielt, wozu sie einen Lohnausweis vom 2 8. Februar 2025 über ein Einkommen von Fr.

52'000.-- der A.___ GmbH (Urk. 15) auf legte, für den vorliegend zu beurteilende n Zeitraum

nicht relevant . Diesbe zügliche Änderungen wären bei der Beklagten im Rahmen eines Revision sgesuch s geltend zu machen. 3.3

3.3.1

Im Hinblick auf Prämienbefreiung

hält die Versicherungspolice unter Ziff. 2 ZB 2 fest (Urk. 2/2/ 3 S. 8): « Bei Erwerbsunfähigkeit der durch diese Zusatzversicherung versicherten Person infolge von Krankheit oder Unfall übernimmt Allianz Suisse nach Ablauf der in der Police festgehaltenen Wartefrist die Prämienzahlungen für die bestehende Haupt- und sämtliche Zusatzversicherungen. Die Höhe der Prämienbefreiung wird in Abhängigkeit des nicht gerun deten Grades der Erwerbsunfähigkeit gemäss nachstehender Skala festge legt. Beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit 70 % oder mehr, werden die vollen Leistungen erbracht, Beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als 40 %, besteht kein Anspruch auf Leistungen. » 3. 3 .2

Unter dem Titel Geltendmachung des Leistungsanspruchs ist in Ziff. 7.2 Abs. 1 und 2 ZB 2 Folgendes festgehalten (Urk. 2/2/ 3 S. 9): «Tritt eine Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall ein, muss der Versicherungsnehmer diese Allianz Suisse spätestens nach 90 Tagen mitteilen. Die für die Meldung erforderlichen Formulare (Anmeldung einer Erwerbsunfähigkeit, ärztliches Zeugnis) können bei Allianz Suisse bezo gen werden. Wird Allianz Suisse der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf dieser Frist von 90 Tagen gemeldet, beginnt die Wartefrist ab dem Datum an zu laufen, an dem die Meldung der Erwerbsunfähigkeit am Hauptsitz der Allianz Suisse eintrifft. […] Gemäss Abs. 10 wird für die Berechnung der Wartefrist und der versicher ten Leistungen der Monat zu 30 bzw. das Jahr zu 360 Tagen gezählt. » 3.3.3

Diese Bestimmung entspricht jener zur Geltendmachung von Rentenleistungen. Zum Antragsformular, welches bei der Beklagten am 7. März 2022 eingegangen ist, kann somit

auf vorstehende Ausführungen in E. 3.2.3

verwiesen werden. D amit ist auch bezüglich des Antrags auf Prämienverbilligung d as Datum der Wartefrist auf den 7. März 2022 festzulegen. Die v ertraglich gereg elte Wartefrist für die Prämienbefreiung beträgt 90 Tage (vgl. Urk. 2/2/ 2 S. 4). Im Hinblick auf die Vertragsbestimmung, wonach die Monate mit 30 Tagen zu berechnen sind, legte die Beklagte den Beginn des frühstens möglichen Anspruchs auf Prämienbefreiung übereinstimmend mit der vertraglichen Regelung damit zu

Recht auf das Datum vom 7. Juni 202 2

fest. 3. 3. 4

Die Höhe der Prämienbefreiung wird in Abhängigkeit des nicht gerundeten Gra des der Erwerbsunfähigkeit gemäss folgender Skala festgelegt (Urk. 2/2/ 3 S. 8). Grad der Erwerbsunfähigkeit Rentenhöhe unter 40 %

0 % ab 40 %

25 % ab 50 %

50 % ab 60 %

75 % ab 70 %

100 % » D abei definiert sich d ie Erwerbsunfähigkeit gemäss Ziff. 3 ZB 2

(Urk. 2/2/ 3 S. 8 f.) gleich wie bei den Rentenleistungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor), weshalb drauf verwie sen werden kann. 3. 3.5

Zur Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades stellte die Beklagte auch hier

auf den IK- Auszug

ab (Urk. 7) . Die gleiche Vorgehensweise wie bei der Beurteilung des Rentenanspruchs steht im Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen und erscheint mit nachfolgenden Ergänzungen gerechtfertigt .

Mit Blick auf die Prämienbefreiung ab 7. Juni 2022 ist d as AHV-pflichtige Erwerbs eink ommen 2021 von Fr. 67'145. -- massgebend (vgl. E. 3.2.2) . In Gegen überstellung des (Validen-) Einkommens von Fr.

126'816. -

- resultiert damit ein Erwerbsunfähigkeitsgrad für das Jahr 2022 von 47.05 %, womit eine Prämien be - freiung von 25 % resultiert . Im Jahr 2023 ist das Einkommen von Fr. 76'642. -, nicht aber das IV-Taggeld von Fr.

34'243. -- zu berücksichtigen, welches nicht als Erwerbseinkommen zu fassen ist . Für das Jahr 2023 resultiert daraus ein Erwerbsun fähigkeitsgrad von 39.56 % . Für das Jahr 2024 ermittelt sich abgestellt auf das im Jahr 2023 erzielte AHV-pflichtige Einkommen von Fr. 82'940. -- ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34.59 % . 3. 3.6

Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 ZB2 ist auch für die Prämienbefreiung jeweils der nicht gerundete Grad der Erwerbsunfähigkeit massgebend. Dem gemäss besteht ein Anspruch der Klägerin auf Prämienbefreiung von 25 % für die Zeit vom 7. Juni bis 3 1. Dezember 202 2.

In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. 4.

4.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens. 4.2

M it Honorarnote vom 1 5. August 202 5 (Urk. 23) machte die Rechtsvertreterin der Klägerin einen Aufwand von 32 . 30 Stunden (Stundenansatz von Fr. 280.--) zuzüg lich Barauslagen von Fr. 273.-- geltend. Davon betreffen 16.67 Stunden das vorinstanzliche V erfahren, welches mit Urteil des Bundegericht s 9C_98/2024 vom 1 1. November 2024 abgeschlossen wurde und in welchem die Klägerin obsiegt hat in dem Sinne, dass der Versicherungsvertrag nicht gekündigt werden kann und sie grundsätzlich Anspruch auf die versicherten Leistungen hat, mithin nicht nur jene betreffend Erwerbsunfähigkeit .

Mit Blick auf die eingereichten Rechtsschriften (rund sieben Seiten begründete Klageschrift und auf drei Seiten begründet e Replik [ Urk. 2/1 und

Urk. 2/5]) inklusiv Aktenstudium erscheint der geltend gemachte Aufwand als überhöht. Insbesondere ist auch die Notwen digkeit der zahlreichen Telefonate,

E-Mail-Korrespondenzen mit der Klägerin, Rechtschutzversicherung und SVA nicht einsehbar. Der Aufwand für das vorinstanz liche Verfahren ist damit um vier Stunden zu kürzen und auf 12 .67 Stunden festzu legen .

Was den anwaltlichen Aufwand im vorliegende n Verfahren anbelangt, fällt ins Gewicht, dass die Klägerin mit ihren Anträgen fast vollständig unterliegt und es sich nur

um ein geringes und nur teilweises Obsiegen handelt, wofür der Klägerin keine Entschädigung zuzusprechen ist .

Der zu berücksichtigende Gesamtaufwand beläuft sich damit auf 1 2.67 Stunden, sodass beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3 ' 900 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . 4.3

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der fast vollständig obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 6 S. 2) - anders zu verfahren . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus der Police-Nr. …

Prämienbefreiung von 25 % für die Zeit vom 7. Juni bis 3 1. Dezember 2022 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub