Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1955 und dipl. Ing. Agronomin ETH, erlitt am 8. Februar 2002 einen Fahrradunfall, wobei sie sich ein Schädelhirntrauma mit occipitaler Kalottenfraktur links, Kontusionsblutungen intracerebral frontal und temporal rechts sowie eine kleine Subarachnoidalblutung rechts sowie ein Hirn ödem rechts zuzog (Urk. 14/8 und Urk. 14/9). Am 1. April 2003 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 14/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 1 1. August 2004 und 1 7. Januar 2005 mit Wirkung ab dem 1 . Februar 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 14/3 3 und Urk. 14/53; Verfügungsteil 2, Urk. 14/26; vgl.
auch Verfügung vom 1 9. Juli 2004, Urk. 14/31). Nachdem die Versicherte hiergegen Einsprache erhob en hatte (Urk. 14/37 und Urk. 14/56) tätigte die IV Stelle weitere Abklä rungen . Mit Einspracheentscheid vom 16. November bzw. 15. Dezember 2005
hi e s s die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten vom 8. Februar 2003 bis 3 1. Dezember 2003 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 14/68, 14/71, Urk.
14/77, Urk. 14/78).
Die zuständige Unfallversicherung tätigte ebenfalls medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2007 ab dem 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine Rente zu (Urk. 14/84).
Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen im Jahr 2007 und 2012 teilte die IV-Stelle jeweils mit, dass keine anspruchsbeeinflussende Ände rung des Invaliditätsgrades festgestellt worden sei (Urk. 14/91; Urk. 14/101). 1 . 2
Die Pensionskasse Y.___ teilte der Versicherten mit Rentenbe scheid vom 2 8. November 2007 mit, dass sie Anspruch auf eine monatliche Invaliden rente von Fr. 1'440.90 zuzüglich zwei Kinderrenten in Höhe von je Fr. 240.15 habe, aufgrund der Überentschädigungsberechnung werde allerdings keine Rente ausbezahlt (Urk. 10/1-2). Die Y.___
nahm in den darauffolgenden Jahren
– ab 2013 jährlich - Überentschädigungsberechnungen vor und teilte jeweils mit, dass infolge Überentschädigung keine Leistungen ausgerichtet würden (vgl. Urk. 11/7; Urk. 11/9-11, Urk. 11/18, Urk. 11/21, Urk. 11/23, Urk. 11/26, Urk. 11/28, Urk. 11/30, Urk. 11/32, Urk. 11/34, Urk. 11/41-43). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2021 monierte die Versicherte die Überentschädigungs berechnung und ersuchte um Ausrichtung der ungekürzten Invalidenrente (Urk. 2/7). Die Versicherte und die Y.___ fanden keine Einigung (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/6, Urk. 2/8). 2 .
Mit Eingabe vom 1 4. November 2024 erhob die Versicherte Klage am hiesigen Gericht gegen die Y.___ und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten von min destens Fr. 17'290.-- pro Jahr ab spätestens 1. Dezember 2019 zuzusprechen, zuzüg lich Zins zu 5 % ab Klageerhebung. Die Beklagte sei des Weiteren zu ver pflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetz liche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begrün den. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gelegenheit, nach Edition der gesam ten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 2 7. Februar 2025 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 9/1 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-4, Urk. 11/1-43). Nach Einholen der Akten der IV Stelle durch das Gericht (Urk. 14/1-112) hielt die Klägerin in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 19). Mit Duplik vom 2 3. September 2025 schloss die Beklagte unverändert auf Abweisung der Klage (Urk. 23), worüber die Klägerin am 2 4. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Klägerin brachte vor (Urk. 1), dass die Überentschädigungsberechnung falsch sei, da ab dem Jahr 2006 von einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen sei. Die Beklagte begründe die Annahme einer 50%igen Arbeitstätigkeit damit, dass die Söhne der Klägerin am 1 0. September 2004 21 bzw. 19 Jahre alt gewesen seien. Es lägen keine Gründe vor, dass sie dies später geändert hätte. Hierzu sei festzu halten, dass sich die IV-Verfügung auf die Haushaltsabklärung aus dem Jahr 2003 stütze. Zu diesem Zeitpunkt hätten beide Söhne noch zu Hause gelebt . Die Klä gerin sei wichtigste Betreuungs- und Bezugsperson gewesen und habe noch Unterhalts zahlungen für die Söhne erhalten. Sie habe angegeben, dass sie weiter hin 50 % arbeiten würde - woraus aber nicht geschlossen werden könne, dass dies unverändert so geblieben wäre . Ohnehin sei mit Blick auf das von der Unfallver sicherung in Auftrag gegebene Gutachten sowie die neuropsy chologische Abklärung aus dem Jahr 2005 fraglich, wie aussagekräftig der Haushaltsabklärungs bericht gewesen sei. Die Klägerin habe sich gegen die Qualifi kation der Invalidenversicherung nicht gewehrt, da sie gedacht habe, diese ändere nicht s an ihren Einkünften. Allerdings bestünden zahlreiche Hinweise, dass sie voll gearbeitet hätte: Sie habe dies im Jahr 2006 beim Gutachter ange geben. Auch aus dem Bericht des Schadensaussendienstes der Allianz gehe hervor, dass die Klägerin vorgehabt hätte, voll zu arbeiten. Auch sei sie vor dem Unfall sehr engagiert gewesen. Dazu komme, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung Fr. 2'856.-- Unterhaltszahlungen monatlich erhalten habe. Nach deren Wegfall hätte sie ihr Pensum erhöht, um diesen Verlust auszu gleichen. Dies sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar dann anzu nehmen, wenn keine konkreten Hinweise auf eine Pensumserhöhung vorgelegen hätten
- umso mehr m ü ss e dies vorliegend zur Anwendung kommen. Entspre chend sei der mutmasslich entgangene Verdienst ab dem Jahr 2006 anhand des doppelten versicherten Verdienstes festzusetzen und aufgrund der Nominallohn erhöhung anzupassen. Bei entsprechender Berechnung sei die gesamte Leistung in Höhe von mindestens Fr. 17'290.80 jährlich geschuldet. 1.2
Mit Klageantwort vom 2 7. Februar 2025 brachte die Beklagte vor (Urk. 9/1), dass für alle Forderungen auf Rentenleistungen, welche vor dem 1 4. November 2019 fällig geworden seien, die Verjährungseinrede erhoben werde. Die Klägerin habe der Beklagten im März 2020 mitgeteilt, dass sie seit dem 1. März 2020 pensioniert sei und sie nicht einverstanden sei, dass sie nach der Pensionierung keine Leistun gen erhalte. Gemäss gesetzlicher und reglementarischer Bestimmungen könne die Beklagte Leistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen glei cher Art und Zweckbestimmung und anrechenbaren Einkünften 100 % des mutmass lich entgangenen Verdienstes überstiegen. Gestützt auf die Angaben der Klägerin gegenüber der Invalidenversicherung, so insbesondere anlässlich der Haushaltsabklärung, sei davon auszugehen, dass sie weiterhin in einem 50% Pensum tätig gewesen wäre. Die Söhne seien kurz nach der Haushaltsabklärung ausgezogen und es sei damit überwiegend wahrscheinlich, dass sie schon zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung selbständiger gewesen seien, als dies heute gel tend gemacht werde. Auch habe die damalige Rechtsvertreterin eine Änderung der Qualifikation weder in den erhobenen Einsprachen noch in den darauffolgenden Revisionen geltend gemacht, was ein weiterer wichtiger Anhaltspunkt dafür sei, dass sie unverändert 50 % gearbeitet hätte. Das Vorbringen, ihre Angaben von damals hätten keine Aussagekraft aufgrund des damaligen Gesundheitszustandes, schlage fehl, da sie vertreten gewesen sei. Auch die statistischen Daten über die Erwerbstätigkeit von Müttern ab dem 5 5. Altersjahr zeigten eine Abnahme der Erwerbstätigkeit. Würde man die Tätigkeit bei der Z.___ hinzurechnen, hätte sie bereits im Zeitpunkt des Unfalles eine Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 55-60 %
ausgeübt, sei bei der Beklagten allerdings nur für 50 % versichert gewesen. Die Unterhaltszahlungen für die Kinder seien ebenso nicht zu berücksichtigen, da diese nicht den Lebensunterhalt der Klägerin, sondern jenen der Kinder gedeckt habe. Der Ehegattenunterhalt habe ab August 2000 maximal Fr. 1'000.-- betra gen und sei allenfalls schon vor dem Unfall aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit teil weise weggefallen. Seien die Unterhaltszahlungen erst ab 2008 weggefallen, sei fraglich, warum die Klägerin dann nicht bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden sei und eine Änderung der finanziellen Situation mitgeteilt habe. Des Weiteren zeige auch die Erwerbsbiografie, dass sie seit Abschluss des Studiums durchwegs Teilzeit und immer auch bei der Z.___ gearbeitet habe - und zwar auch vor Heirat und Geburt der Kinder. Entsprechend sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie dies später geändert hätte. Es fehle damit an konkreten Anhaltspunkten für die Wiederaufnahme einer vollen Tätigkeit. Der Verzugszins richte sich nach dem Reglem en t und betrage ab Anhebung der Klage per November 2024 2.25 % . 1.3
Replicando brachte die Klägerin vor (Urk. 19), dass es bei Folgen von Schädel-Hirn-Trauma/Frontalhirnverletzungen/kognitiven Störungen wichtig sei, dass eine begleitete Haushaltsabklärung erfolge, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Gutachter der A.___ Klinik hielten fest, dass die Klägerin voll arbeiten würde, wäre sie nicht gesundheitlich angeschlagen. Die Klägerin habe während der Haushaltsabklärung unter kognitiven Störungen gelitten, die der Abklärerin unerkannt geblieben seien. Auch dass die damalige Rechtsvertreterin keine volle Arbeitstätigkeit geltend gemacht habe, ändere daran nichts, da auch diese sich vom beschriebenen Anschein funktionaler Normalität habe täuschen lassen. Auch statistisch gesehen sei eine volle Erwerbstätigkeit nach Wegfall der Betreuungs pflichten der Klägerin anzunehmen, da sie eine tertiäre Ausbildung habe. Nach der Scheidung 1995 habe sie die Söhne betreut, zu 50 % sowie in einem Neben pensum gearbeitet und freiwillige Tätigkeiten im familiären und sozialen Umfeld wahrgenommen, so dass dies mit einem vollzeitnahen Pensum vergleichbar sei. Bei Wegfallen des Betreuungsaufwandes hätte sie entsprechend ihr Pensum auf 100 % erhöht. Auch die Änderungen der Aufgaben beim bisherigen Arbeitgeber (neu Reisetätigkeit, wiederkehrende Kursleitungen) lasse auf eine Pensumser höhung schliessen. Sie habe bereits vor ihrer Heirat im Jahre 1982 im Landwirt schaftlichen Betrieb ihres späteren Ehemanns mitgearbeitet.
Die Unterhaltszahlungen für die Söhne hätten darüber hinaus das Haushalts budget effektiv entlastet, womit der Wegfall zu einer finanziellen Lücke geführt habe, die eine Pensumserhöhung notwendig gemacht hätte. 1.4
Die Beklagte ergänzte in ihrer Duplik vom 2 3. September 2025 (Urk. 23), dass weder die IV-Stelle noch die damalige Rechtsvertretung eine ärztlich begleitete Haushaltsabklärung für notwendig erachteten, womit dies rund 20 Jahre später auch nicht bemängelt werden könne. Die Aussage der Klägerin im Rahmen des Gutachtens, dass sie eine Steigerung der Arbeit nach Auszug der Söhne geplant habe, sei eine Schilderung ihrerseits und keine medizinische Begründung. Zum Zeitpunkt des Unfalles seien die Kinder bereits 17 und 19 Jahre alt gewesen und eine Steigerung des Pensums sei aus den Akten nicht ersichtlich. Damit sei davon auszugehen, dass sie bewusst 50 % gearbeitet habe. Konkrete Anhaltspunkte für eine Pensumserhöhung l ä gen keine vor. Auch sei sie vor der Hochzeit nie zu 100
% erwerbstätig gewesen. Dafür spr e che auch das lange Zuwarten der Geltend machung einer Pensumserhöhung. 2. Vorab ist auf die von der Beklagten geltend gemachte teilweise Verjährung der von der Klägerin spätestens ab 1. Dezember 2019 geforderten Leistungen einzu gehen. 2.1
Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG, vgl. Art. 70 Abs. 2
des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund, VRAB, SR 172.220.141.1) . Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweize rischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 3 1. März 2011 E. 4.3). 2 .2 Ein Verjährungsverzicht der Beklagten oder eine die Verjährung unterbrechende Handlung geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wird seitens der Klägerin nicht geltend gemacht. Entsprechend erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung für alle vor dem 1 4. November 2019 (fünf Jahre vor Klageerhebung) fällig gewordenen Rentenleistungen zu Recht (Urk. 9/1 S. 2). 3 .
3 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangs rechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Die vorliegend mit Klage vom 1 4. November 2024 ab spätestens
1. Dezember 2019 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3 .2 3 .2.1
Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vorsorge einrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgan ge nen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleich artigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts (ATSG) Anwendung. 3.2.2
Art. 24 BVV 2 in der seit Januar 2017 bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invaliden leistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädi genden Ereignisses ausrich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenum wandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versiche rungen; c. Taggelder aus frei willigen Versicherungen, wenn diese min destens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 3.2.3
Hat die versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht, so darf die Vorsorge einrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit:
a.
Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG);
b.
Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG); oder
c.
vergleichbaren ausländischen Leistungen.
Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Insbesondere muss sie Leistungs kürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 20 Absätze 2 ter und 2 quater UVG und Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen .
Die gekürzten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leis tungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Artikeln 24 und 25 BVG
(Art. 24a BVV 2 in der von Januar 2017 bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Fassung). 3 . 2. 4
Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungs mässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkür-verbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Feb ruar 2014 E. 5.2). 3.2.5
Gemäss Art. 77 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbe ziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB, SR 172.220.141.1)
sind f ür die Überentschädigungs berechnung die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinter lassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von Y.___ zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechen baren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Ver dienstes nicht übersteigen (Art. 77 Abs. 1 VRAB).
Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsin validenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt (Art. 77 Abs. 2 VRAB). 3.3
Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (respektive Art. 24 Abs. 1 BVV 2) auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbsein kommen nach Art. 24 Abs. 1 lit . d BVV 2, weshalb das von den IV Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorge rechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist.
Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutba rerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzu weichen, wenn - seitens der versicherten Person nachzuweisende - persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeits markt die Verwertung der (invalidenversicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeits fähigkeit erschweren respektive verunmöglichen (BGE 144 V 166 E.
3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.4
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Per son zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (BGE 144 I 28 E. 2.4). 3.5
Im Verfahren nach Art. 73 BVG gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 139 V 176 E. 5.3). Entsprechend hat das Gericht seinen Entscheid
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan forderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 4 . Zu prüfen bleibt damit eine allfällige Überentschädigung ab dem 1 4. November 201 9. 4 .1 Die Klägerin ist seit dem am 8. Februar 2002 erlittenen Fahrradunfall gesund heitlich eingeschränkt und bezog vom 8. Februar 2003 bis 3 1. Dezember 2003 eine ganze und seit dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente
der Invalidenver sicherung bei einem Invaliditätsgrad von 67.75 %
(Urk. 14/68). Dies blieb seitens der Parteien unbestritten. Ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten ist weiter, dass die Klägerin seit 1. Juni 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67.75 % bzw. 63 % und 62 % Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklag ten hat (vgl. Urk. 10/1-2; Urk. 14/68, Urk. 14/90; Urk. 14/10 0).
4 .2 Bestritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Beklagte die Auszahlung derselben infolge Über entschädigung zu Recht verweigert hat. Dabei blieb die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unbestritten (Urk. 1, vgl. auch Feststellungsblatt vom 2 6. Januar 2004, Urk. 14/24), was der Rechts- und Aktenlage entspricht.
4 . 3 Die Klägerin machte geltend, die Überentschädigungsberechnung sei falsch, da sie entgegen der Annahme der Invalidenversicherung und der Beklagten seit 2006 als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, womit der mutmasslich entgangene Ver dienst anhand eines vollen Pensums der zuletzt ausgeübten Tätigkeit festzusetzen sei. 4.3.1 Die IV-Stelle qualifizierte die Klägerin gestützt auf den Haushaltsabklärungs bericht vom 1 6. Januar 2004 als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 14/23; Urk. 14/26; Urk. 14/68). Anlässlich der Haus haltabklärung vom 1 9. November 2003 gab die Klägerin an, dass sie bei Gesund heit im gleichen Rahmen wie vor dem Unfall beim ehemaligen Arbeitgeber in einem 50%-Pensum tätig wäre. Der ältere Sohn, geboren 1983, war zu diesem Zeitpunkt im Ausland und im Anschluss daran in der Rekrutenschule. Der jüngere Sohn, geboren 1985, besuchte die Kantonsschule und kam über Mittag nicht nach Hause (Urk. 14/23). Gemäss Angaben der Klägerin anlässlich der neuropsychologischen Unter suchung vom 4. und 1 7. September 2002 war sie bis anhin jeweils befristet ange stellt gewesen in einem Pensum von 50 %, wobei vor dem Unfall eine Festan stellung zur Diskussion gestanden habe. Eine Pensumssteigerung erwähnte sie dabei nicht (Urk. 14/9/6). Entsprechendes führte sie auch gegenüber dem Schaden aussendienst der Unfallversicherung aus (Urk. 14/11/3). Aus den Angaben der damaligen Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 5. Juni 2003 geht keine geplante oder vorbesprochene Pensumserhöhung hervor, sondern sie vermerkte lediglich, dass die Klägerin seit dem Unfall ihr Pflichtenheft nicht mehr erfüllen könne und die Weiterbeschäftigung im Hinblick auf eine Gene sung erfolgt sei (Urk. 14/13/4; vgl. auch Schreiben vom 2 5. August und 9. September 2004, Urk. 14/34 und Urk. 14/36). Die Klägerin war seit März 2004 anwaltlich vertreten (Urk. 14/28-29). Weder die Rechtsvertreterin noch die Klägerin selbst bemängelten die Qualifikation der IV Stelle im Rahmen des Verfahrens, welches zur erstmaligen Rentenzusprache führte (vgl. Urk 14/28; Einsprache n vom 1 0. September 2004 und 1 6. Februar 2005, Urk. 14/37 und Urk. 14/56). Auch i m Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen im Jahr 2007 und 2012 bemängelte die Klägerin die Qualifikation nicht und die IV-Stelle teilte jeweils mit, dass keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt worden sei (Urk. 14/ 90- 91; Urk. 14/ 100- 101). 4.3.2 Die Klägerin schloss ihr Studium 1979 ab und heiratete 198 2. 1983 und 1985 kamen ihre Söhne zur Welt. In den Jahren 1979 bis 1982 erzielte sie jährliche Einkommen zwischen
Fr. 4'365 .--
und Fr. 40'225.-- (IK-Auszug vom 9. April 2003, Urk. 14/7). Damit ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sie vor der Hochzeit bzw. der Geburt der Söhne kein volle s Pensum ausgeübt hatte. Soweit sie geltend macht, sie habe vor der Heirat im Betrieb ihres späteren Ehemanns mitgearbeitet, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche – aufgrund der Akten allerdings unbewiesene und nach so langer Zeit auch nicht mehr beweis bare Tätigkeit – keine versicherte Tätigkeit gewesen wäre. Sie müsste daher in jeglicher Hinsicht unberücksichtigt bleiben. 4 . 3.3 Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 1 0. Februar 2020 mit, dass die Invaliden rente ab dem 1. März 2020 in eine Altersrente umgewandelt werde und nahm eine Überentschädigungsberechnung vor (Urk. 11/32). Die Klägerin liess sich in der Folge am 3 0. Juni 2021 vernehmen und teilte erstmals
- nach über 15 Jahren Rentenbezug - mit, dass sie mit dieser Überentschädigungsberechnung nicht einver standen sei, da sie als voll erwerbstätig zu qualifizieren gewesen wäre (Urk. 11/35). 4.3.4 Zusammenfassend arbeitete die Klägerin vor der Hochzeit ebenfalls nicht in einem vollen Pensum und gab gegenüber der IV-Stelle an, dass sie weiterhin in einem Pensum von 50 % gearbeitet hätte. Dies obwohl die Söhne sowohl im Unfall zeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung bereits Teenager bzw. junge Erwachsene waren.
Hinzu kommt, dass sowohl im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache, bei welcher sie auch noch anwaltlich vertreten war, als auch im Rahmen der Rentenre visionen die Statusfrage unbemängelt
blieb. Erst nach erfolgter Pensionierung und Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente monierte die Klägerin die Qualifikation erstmals, obwohl die Änderung der Qualifikation zu einer Voller werbstätigkeit im Gesundheitsfall bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung und im Rahmen der Überentschä digungsberechnung zu einem höheren mutmasslich entgangenen Verdienst geführt hätte, womit eine Kürzung wegen Überentschädigung entfallen wäre. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person sich die invalidenver sicherungsrechtliche Betrachtungsweise – vorbehältlich einer offen sichtlichen Unhaltbarkeit – entgegenhalten lassen muss, soweit diese für die Fest legung des Anspruchs auf eine IV-Rente der Invalidenversicherung entscheidend war und die Vorsorgeeinrichtung – wie im vorliegenden Fall – darauf abstellt (BGE 130 V 274 Erw. 3.1). Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Klägerin im Gesundheits fall in einem Pensum von 50 %
weitergearbeitet hätte. 4.4 Die Vorbringen der Klägerin vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen: 4.4.1 Die Klägerin brachte im Rahmen der Klage vor, dass im Zeitpunkt des Unfalles die Söhne noch 16 und 18 Jahre alt gewesen seien und beide noch Hilfe und Beistand der Mutter gebraucht hätten. Zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung habe sie noch hohe Unterhaltszahlungen erhalten und sie habe nicht verstanden, dass es einen Unterschied gemacht hätte, wieviel sie später im Gesundheitsfalle gearbeitet hätte (vgl. E. 1) .
Hierzu ist festzuhalten, dass beide Söhne bereits ein Alter erreicht hatten, in welchem sie zumindest in zeitlicher Hinsicht keine umfassende Betreuung der Klä gerin mehr benötigten. Ein Sohn war des Weiteren im Zeitpunkt der Haushalts abklärung bereits im Ausland bzw. danach in der Rekrutenschule, womit all tägliche Aufgaben der Klägerin nicht mehr angefallen sind (vgl.
Urk. 14/23). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Unterhaltszahlungen zugunsten der Söhne zwar wie vorgebracht das Haushaltsbudget entlasteten, dieses aber auch bedeu tend höher ist, solange die Kinder darin leben. Ob die Klägerin vor dem Unfall aufgrund ihrer angerechneten Erwerbstätigkeit überhaupt noch einen persön lichen Unterhaltsbeitrag erhielt, ist aufgrund der mangelnden Aktenlage nicht beurteilbar, kann aber offen
bleiben (vgl.
Urk. 14/2/3). 4.4.2 Die Klägerin brachte des Weiteren vor, dass fragwürdig sei, inwieweit der Haushaltsabklä rungsbericht bei den Einschränkungen der Klägerin aussage kräftig gewesen sei, da im Gutachten der A.___ Klinik vom 2 3. Oktober 2006 ein komplexes Einschränkungsmuster bestätigt werde (Urk. 1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Haushaltsabklärung im November 2003 stattfand. In der neuropsychologischen Beurteilung von C.___, Neuropsychologin, vom September 2002 lagen sechs Monate nach dem Unfall lediglich noch wenige Defizite vor (Urk. 14/9/5 ff.). Auch in der neuropsy chologischen Untersuchung vom 3 1. Januar 2005 des B.___ lagen leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen vor, welche zu einer Attestierung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit führten (Urk. 14/62/1 3
f.). Damit ist gestützt auf die zeitlich näher liegenden neuropsychologischen Untersuchungen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin nicht in der Lage g ewesen ist, bei der Haushaltsab klärung adäquat mitzuwirken. Dazu kommt, dass die Fähigkeit der Klägerin zur Durchführung einer Haushalts abklärung weder von der Klägerin, der Abklärungsperson noch der damaligen Rechtsvertreterin in Frage gestellt wurden. Damit schlägt dieses Vorbringen fehl. 4.4.3
Die Klägerin machte geltend, dass aus dem Gutachten der A.___ Klinik her vorgehe, dass sie 100 % gearbeitet hätte und verweist darauf, dass sie gegenüber den Gutachtern angegeben habe, dass sie eine Steigerung der Arbeit geplant habe, nachdem die Söhne mittlerweile ETH-Studenten seien (vgl. Urk. 1 S. 10; Urk. 14/8 8 / 13) : Im Gutachten wurde allerdings lediglich festgehalten, dass sie nach der Scheidung zu 50 % als Agronomin tätig gewesen sei, ein Haus gekauft und den Haushalt geführt habe. Sie habe ihren Söhnen eine akademische Lauf bahn ermöglichen wollen. Von sich aus seien alle Voraussetzungen gegeben, um eine volle Betätigung neben der Verpflichtung im Haushalt zu erreichen.
Dies e Passage zeigt weder konkrete Anhaltspunkte noch einen klaren Willen der Klägerin, sondern gibt die Interpretation der Gutachter wieder.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin lassen auch ihre Angaben im Bericht des Schadensaussendienstes der Allianz auf nichts anderes schliessen, so gab sie dort lediglich an, dass eine fixe Anstellung geplant gewesen sei (vgl.
Urk. 14/11/3). 4.5
Anzufügen bleibt, dass das Heranziehen von statistischen Daten eine Pensumser höhung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, da die vorliegenden Akten hinreichend klare Schlüsse erlauben . 4.6
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Überentschädigungsberechnung der Klägerin wird des Weiteren nicht substan tiiert bestritten und es liegen keine An ha ltspunkte vor, dass sie nicht kor rekt wäre. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass.
Die Beklagte verweigerte damit infolge Überentschädigung zu Recht die der Klä gerin grundsätzlich zustehende Invaliden- und Altersrente, womit die Klage abzu weisen ist . Ausführungen zu allfälligen Verzugszinsen erübrigen sich damit. 5 . 5 .1
Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garan tiert und de r unterliegenden Kläger in keine mutwillige oder leichtsinnige Prozess führung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichts kosten zu erheben. 5 .2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten de r Kläger in zuzusprechen. Sie hat eine solche denn auch nicht verlangt.
De r Kläger in steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 . Februar 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 14/3
E. 1.1 Die Klägerin brachte vor (Urk. 1), dass die Überentschädigungsberechnung falsch sei, da ab dem Jahr 2006 von einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen sei. Die Beklagte begründe die Annahme einer 50%igen Arbeitstätigkeit damit, dass die Söhne der Klägerin am 1 0. September 2004 21 bzw. 19 Jahre alt gewesen seien. Es lägen keine Gründe vor, dass sie dies später geändert hätte. Hierzu sei festzu halten, dass sich die IV-Verfügung auf die Haushaltsabklärung aus dem Jahr 2003 stütze. Zu diesem Zeitpunkt hätten beide Söhne noch zu Hause gelebt . Die Klä gerin sei wichtigste Betreuungs- und Bezugsperson gewesen und habe noch Unterhalts zahlungen für die Söhne erhalten. Sie habe angegeben, dass sie weiter hin 50 % arbeiten würde - woraus aber nicht geschlossen werden könne, dass dies unverändert so geblieben wäre . Ohnehin sei mit Blick auf das von der Unfallver sicherung in Auftrag gegebene Gutachten sowie die neuropsy chologische Abklärung aus dem Jahr 2005 fraglich, wie aussagekräftig der Haushaltsabklärungs bericht gewesen sei. Die Klägerin habe sich gegen die Qualifi kation der Invalidenversicherung nicht gewehrt, da sie gedacht habe, diese ändere nicht s an ihren Einkünften. Allerdings bestünden zahlreiche Hinweise, dass sie voll gearbeitet hätte: Sie habe dies im Jahr 2006 beim Gutachter ange geben. Auch aus dem Bericht des Schadensaussendienstes der Allianz gehe hervor, dass die Klägerin vorgehabt hätte, voll zu arbeiten. Auch sei sie vor dem Unfall sehr engagiert gewesen. Dazu komme, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung Fr. 2'856.-- Unterhaltszahlungen monatlich erhalten habe. Nach deren Wegfall hätte sie ihr Pensum erhöht, um diesen Verlust auszu gleichen. Dies sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar dann anzu nehmen, wenn keine konkreten Hinweise auf eine Pensumserhöhung vorgelegen hätten
- umso mehr m ü ss e dies vorliegend zur Anwendung kommen. Entspre chend sei der mutmasslich entgangene Verdienst ab dem Jahr 2006 anhand des doppelten versicherten Verdienstes festzusetzen und aufgrund der Nominallohn erhöhung anzupassen. Bei entsprechender Berechnung sei die gesamte Leistung in Höhe von mindestens Fr. 17'290.80 jährlich geschuldet.
E. 1.2 Mit Klageantwort vom 2 7. Februar 2025 brachte die Beklagte vor (Urk. 9/1), dass für alle Forderungen auf Rentenleistungen, welche vor dem 1 4. November 2019 fällig geworden seien, die Verjährungseinrede erhoben werde. Die Klägerin habe der Beklagten im März 2020 mitgeteilt, dass sie seit dem 1. März 2020 pensioniert sei und sie nicht einverstanden sei, dass sie nach der Pensionierung keine Leistun gen erhalte. Gemäss gesetzlicher und reglementarischer Bestimmungen könne die Beklagte Leistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen glei cher Art und Zweckbestimmung und anrechenbaren Einkünften 100 % des mutmass lich entgangenen Verdienstes überstiegen. Gestützt auf die Angaben der Klägerin gegenüber der Invalidenversicherung, so insbesondere anlässlich der Haushaltsabklärung, sei davon auszugehen, dass sie weiterhin in einem 50% Pensum tätig gewesen wäre. Die Söhne seien kurz nach der Haushaltsabklärung ausgezogen und es sei damit überwiegend wahrscheinlich, dass sie schon zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung selbständiger gewesen seien, als dies heute gel tend gemacht werde. Auch habe die damalige Rechtsvertreterin eine Änderung der Qualifikation weder in den erhobenen Einsprachen noch in den darauffolgenden Revisionen geltend gemacht, was ein weiterer wichtiger Anhaltspunkt dafür sei, dass sie unverändert 50 % gearbeitet hätte. Das Vorbringen, ihre Angaben von damals hätten keine Aussagekraft aufgrund des damaligen Gesundheitszustandes, schlage fehl, da sie vertreten gewesen sei. Auch die statistischen Daten über die Erwerbstätigkeit von Müttern ab dem 5 5. Altersjahr zeigten eine Abnahme der Erwerbstätigkeit. Würde man die Tätigkeit bei der Z.___ hinzurechnen, hätte sie bereits im Zeitpunkt des Unfalles eine Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 55-60 %
ausgeübt, sei bei der Beklagten allerdings nur für 50 % versichert gewesen. Die Unterhaltszahlungen für die Kinder seien ebenso nicht zu berücksichtigen, da diese nicht den Lebensunterhalt der Klägerin, sondern jenen der Kinder gedeckt habe. Der Ehegattenunterhalt habe ab August 2000 maximal Fr. 1'000.-- betra gen und sei allenfalls schon vor dem Unfall aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit teil weise weggefallen. Seien die Unterhaltszahlungen erst ab 2008 weggefallen, sei fraglich, warum die Klägerin dann nicht bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden sei und eine Änderung der finanziellen Situation mitgeteilt habe. Des Weiteren zeige auch die Erwerbsbiografie, dass sie seit Abschluss des Studiums durchwegs Teilzeit und immer auch bei der Z.___ gearbeitet habe - und zwar auch vor Heirat und Geburt der Kinder. Entsprechend sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie dies später geändert hätte. Es fehle damit an konkreten Anhaltspunkten für die Wiederaufnahme einer vollen Tätigkeit. Der Verzugszins richte sich nach dem Reglem en t und betrage ab Anhebung der Klage per November 2024 2.25 % .
E. 1.3 Replicando brachte die Klägerin vor (Urk. 19), dass es bei Folgen von Schädel-Hirn-Trauma/Frontalhirnverletzungen/kognitiven Störungen wichtig sei, dass eine begleitete Haushaltsabklärung erfolge, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Gutachter der A.___ Klinik hielten fest, dass die Klägerin voll arbeiten würde, wäre sie nicht gesundheitlich angeschlagen. Die Klägerin habe während der Haushaltsabklärung unter kognitiven Störungen gelitten, die der Abklärerin unerkannt geblieben seien. Auch dass die damalige Rechtsvertreterin keine volle Arbeitstätigkeit geltend gemacht habe, ändere daran nichts, da auch diese sich vom beschriebenen Anschein funktionaler Normalität habe täuschen lassen. Auch statistisch gesehen sei eine volle Erwerbstätigkeit nach Wegfall der Betreuungs pflichten der Klägerin anzunehmen, da sie eine tertiäre Ausbildung habe. Nach der Scheidung 1995 habe sie die Söhne betreut, zu 50 % sowie in einem Neben pensum gearbeitet und freiwillige Tätigkeiten im familiären und sozialen Umfeld wahrgenommen, so dass dies mit einem vollzeitnahen Pensum vergleichbar sei. Bei Wegfallen des Betreuungsaufwandes hätte sie entsprechend ihr Pensum auf 100 % erhöht. Auch die Änderungen der Aufgaben beim bisherigen Arbeitgeber (neu Reisetätigkeit, wiederkehrende Kursleitungen) lasse auf eine Pensumser höhung schliessen. Sie habe bereits vor ihrer Heirat im Jahre 1982 im Landwirt schaftlichen Betrieb ihres späteren Ehemanns mitgearbeitet.
Die Unterhaltszahlungen für die Söhne hätten darüber hinaus das Haushalts budget effektiv entlastet, womit der Wegfall zu einer finanziellen Lücke geführt habe, die eine Pensumserhöhung notwendig gemacht hätte.
E. 1.4 Die Beklagte ergänzte in ihrer Duplik vom 2 3. September 2025 (Urk. 23), dass weder die IV-Stelle noch die damalige Rechtsvertretung eine ärztlich begleitete Haushaltsabklärung für notwendig erachteten, womit dies rund 20 Jahre später auch nicht bemängelt werden könne. Die Aussage der Klägerin im Rahmen des Gutachtens, dass sie eine Steigerung der Arbeit nach Auszug der Söhne geplant habe, sei eine Schilderung ihrerseits und keine medizinische Begründung. Zum Zeitpunkt des Unfalles seien die Kinder bereits 17 und 19 Jahre alt gewesen und eine Steigerung des Pensums sei aus den Akten nicht ersichtlich. Damit sei davon auszugehen, dass sie bewusst 50 % gearbeitet habe. Konkrete Anhaltspunkte für eine Pensumserhöhung l ä gen keine vor. Auch sei sie vor der Hochzeit nie zu 100
% erwerbstätig gewesen. Dafür spr e che auch das lange Zuwarten der Geltend machung einer Pensumserhöhung. 2. Vorab ist auf die von der Beklagten geltend gemachte teilweise Verjährung der von der Klägerin spätestens ab 1. Dezember 2019 geforderten Leistungen einzu gehen. 2.1
Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG, vgl. Art. 70 Abs. 2
des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund, VRAB, SR 172.220.141.1) . Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweize rischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.3 Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 1 0. Februar 2020 mit, dass die Invaliden rente ab dem 1. März 2020 in eine Altersrente umgewandelt werde und nahm eine Überentschädigungsberechnung vor (Urk. 11/32). Die Klägerin liess sich in der Folge am 3 0. Juni 2021 vernehmen und teilte erstmals
- nach über 15 Jahren Rentenbezug - mit, dass sie mit dieser Überentschädigungsberechnung nicht einver standen sei, da sie als voll erwerbstätig zu qualifizieren gewesen wäre (Urk. 11/35). 4.3.4 Zusammenfassend arbeitete die Klägerin vor der Hochzeit ebenfalls nicht in einem vollen Pensum und gab gegenüber der IV-Stelle an, dass sie weiterhin in einem Pensum von 50 % gearbeitet hätte. Dies obwohl die Söhne sowohl im Unfall zeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung bereits Teenager bzw. junge Erwachsene waren.
Hinzu kommt, dass sowohl im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache, bei welcher sie auch noch anwaltlich vertreten war, als auch im Rahmen der Rentenre visionen die Statusfrage unbemängelt
blieb. Erst nach erfolgter Pensionierung und Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente monierte die Klägerin die Qualifikation erstmals, obwohl die Änderung der Qualifikation zu einer Voller werbstätigkeit im Gesundheitsfall bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung und im Rahmen der Überentschä digungsberechnung zu einem höheren mutmasslich entgangenen Verdienst geführt hätte, womit eine Kürzung wegen Überentschädigung entfallen wäre. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person sich die invalidenver sicherungsrechtliche Betrachtungsweise – vorbehältlich einer offen sichtlichen Unhaltbarkeit – entgegenhalten lassen muss, soweit diese für die Fest legung des Anspruchs auf eine IV-Rente der Invalidenversicherung entscheidend war und die Vorsorgeeinrichtung – wie im vorliegenden Fall – darauf abstellt (BGE 130 V 274 Erw. 3.1). Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Klägerin im Gesundheits fall in einem Pensum von 50 %
weitergearbeitet hätte. 4.4 Die Vorbringen der Klägerin vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen: 4.4.1 Die Klägerin brachte im Rahmen der Klage vor, dass im Zeitpunkt des Unfalles die Söhne noch 16 und 18 Jahre alt gewesen seien und beide noch Hilfe und Beistand der Mutter gebraucht hätten. Zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung habe sie noch hohe Unterhaltszahlungen erhalten und sie habe nicht verstanden, dass es einen Unterschied gemacht hätte, wieviel sie später im Gesundheitsfalle gearbeitet hätte (vgl. E. 1) .
Hierzu ist festzuhalten, dass beide Söhne bereits ein Alter erreicht hatten, in welchem sie zumindest in zeitlicher Hinsicht keine umfassende Betreuung der Klä gerin mehr benötigten. Ein Sohn war des Weiteren im Zeitpunkt der Haushalts abklärung bereits im Ausland bzw. danach in der Rekrutenschule, womit all tägliche Aufgaben der Klägerin nicht mehr angefallen sind (vgl.
Urk. 14/23). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Unterhaltszahlungen zugunsten der Söhne zwar wie vorgebracht das Haushaltsbudget entlasteten, dieses aber auch bedeu tend höher ist, solange die Kinder darin leben. Ob die Klägerin vor dem Unfall aufgrund ihrer angerechneten Erwerbstätigkeit überhaupt noch einen persön lichen Unterhaltsbeitrag erhielt, ist aufgrund der mangelnden Aktenlage nicht beurteilbar, kann aber offen
bleiben (vgl.
Urk. 14/2/3). 4.4.2 Die Klägerin brachte des Weiteren vor, dass fragwürdig sei, inwieweit der Haushaltsabklä rungsbericht bei den Einschränkungen der Klägerin aussage kräftig gewesen sei, da im Gutachten der A.___ Klinik vom 2 3. Oktober 2006 ein komplexes Einschränkungsmuster bestätigt werde (Urk. 1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Haushaltsabklärung im November 2003 stattfand. In der neuropsychologischen Beurteilung von C.___, Neuropsychologin, vom September 2002 lagen sechs Monate nach dem Unfall lediglich noch wenige Defizite vor (Urk. 14/9/5 ff.). Auch in der neuropsy chologischen Untersuchung vom 3 1. Januar 2005 des B.___ lagen leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen vor, welche zu einer Attestierung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit führten (Urk. 14/62/1 3
f.). Damit ist gestützt auf die zeitlich näher liegenden neuropsychologischen Untersuchungen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin nicht in der Lage g ewesen ist, bei der Haushaltsab klärung adäquat mitzuwirken. Dazu kommt, dass die Fähigkeit der Klägerin zur Durchführung einer Haushalts abklärung weder von der Klägerin, der Abklärungsperson noch der damaligen Rechtsvertreterin in Frage gestellt wurden. Damit schlägt dieses Vorbringen fehl. 4.4.3
Die Klägerin machte geltend, dass aus dem Gutachten der A.___ Klinik her vorgehe, dass sie 100 % gearbeitet hätte und verweist darauf, dass sie gegenüber den Gutachtern angegeben habe, dass sie eine Steigerung der Arbeit geplant habe, nachdem die Söhne mittlerweile ETH-Studenten seien (vgl. Urk. 1 S. 10; Urk. 14/8
E. 3.4 Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Per son zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (BGE 144 I 28 E. 2.4).
E. 3.5 Im Verfahren nach Art. 73 BVG gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 139 V 176 E. 5.3). Entsprechend hat das Gericht seinen Entscheid
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan forderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 4 . Zu prüfen bleibt damit eine allfällige Überentschädigung ab dem 1 4. November 201 9. 4 .1 Die Klägerin ist seit dem am 8. Februar 2002 erlittenen Fahrradunfall gesund heitlich eingeschränkt und bezog vom 8. Februar 2003 bis 3 1. Dezember 2003 eine ganze und seit dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente
der Invalidenver sicherung bei einem Invaliditätsgrad von 67.75 %
(Urk. 14/68). Dies blieb seitens der Parteien unbestritten. Ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten ist weiter, dass die Klägerin seit 1. Juni 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67.75 % bzw. 63 % und 62 % Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklag ten hat (vgl. Urk. 10/1-2; Urk. 14/68, Urk. 14/90; Urk. 14/10 0).
4 .2 Bestritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Beklagte die Auszahlung derselben infolge Über entschädigung zu Recht verweigert hat. Dabei blieb die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unbestritten (Urk. 1, vgl. auch Feststellungsblatt vom 2 6. Januar 2004, Urk. 14/24), was der Rechts- und Aktenlage entspricht.
4 . 3 Die Klägerin machte geltend, die Überentschädigungsberechnung sei falsch, da sie entgegen der Annahme der Invalidenversicherung und der Beklagten seit 2006 als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, womit der mutmasslich entgangene Ver dienst anhand eines vollen Pensums der zuletzt ausgeübten Tätigkeit festzusetzen sei. 4.3.1 Die IV-Stelle qualifizierte die Klägerin gestützt auf den Haushaltsabklärungs bericht vom 1 6. Januar 2004 als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 14/23; Urk. 14/26; Urk. 14/68). Anlässlich der Haus haltabklärung vom 1 9. November 2003 gab die Klägerin an, dass sie bei Gesund heit im gleichen Rahmen wie vor dem Unfall beim ehemaligen Arbeitgeber in einem 50%-Pensum tätig wäre. Der ältere Sohn, geboren 1983, war zu diesem Zeitpunkt im Ausland und im Anschluss daran in der Rekrutenschule. Der jüngere Sohn, geboren 1985, besuchte die Kantonsschule und kam über Mittag nicht nach Hause (Urk. 14/23). Gemäss Angaben der Klägerin anlässlich der neuropsychologischen Unter suchung vom 4. und 1 7. September 2002 war sie bis anhin jeweils befristet ange stellt gewesen in einem Pensum von 50 %, wobei vor dem Unfall eine Festan stellung zur Diskussion gestanden habe. Eine Pensumssteigerung erwähnte sie dabei nicht (Urk. 14/9/6). Entsprechendes führte sie auch gegenüber dem Schaden aussendienst der Unfallversicherung aus (Urk. 14/11/3). Aus den Angaben der damaligen Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 5. Juni 2003 geht keine geplante oder vorbesprochene Pensumserhöhung hervor, sondern sie vermerkte lediglich, dass die Klägerin seit dem Unfall ihr Pflichtenheft nicht mehr erfüllen könne und die Weiterbeschäftigung im Hinblick auf eine Gene sung erfolgt sei (Urk. 14/13/4; vgl. auch Schreiben vom 2 5. August und 9. September 2004, Urk. 14/34 und Urk. 14/36). Die Klägerin war seit März 2004 anwaltlich vertreten (Urk. 14/28-29). Weder die Rechtsvertreterin noch die Klägerin selbst bemängelten die Qualifikation der IV Stelle im Rahmen des Verfahrens, welches zur erstmaligen Rentenzusprache führte (vgl. Urk 14/28; Einsprache n vom 1 0. September 2004 und 1 6. Februar 2005, Urk. 14/37 und Urk. 14/56). Auch i m Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen im Jahr 2007 und 2012 bemängelte die Klägerin die Qualifikation nicht und die IV-Stelle teilte jeweils mit, dass keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt worden sei (Urk. 14/ 90- 91; Urk. 14/ 100- 101). 4.3.2 Die Klägerin schloss ihr Studium 1979 ab und heiratete 198 2. 1983 und 1985 kamen ihre Söhne zur Welt. In den Jahren 1979 bis 1982 erzielte sie jährliche Einkommen zwischen
Fr. 4'365 .--
und Fr. 40'225.-- (IK-Auszug vom 9. April 2003, Urk. 14/7). Damit ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sie vor der Hochzeit bzw. der Geburt der Söhne kein volle s Pensum ausgeübt hatte. Soweit sie geltend macht, sie habe vor der Heirat im Betrieb ihres späteren Ehemanns mitgearbeitet, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche – aufgrund der Akten allerdings unbewiesene und nach so langer Zeit auch nicht mehr beweis bare Tätigkeit – keine versicherte Tätigkeit gewesen wäre. Sie müsste daher in jeglicher Hinsicht unberücksichtigt bleiben. 4 .
E. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 3 1. März 2011 E. 4.3). 2 .2 Ein Verjährungsverzicht der Beklagten oder eine die Verjährung unterbrechende Handlung geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wird seitens der Klägerin nicht geltend gemacht. Entsprechend erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung für alle vor dem 1 4. November 2019 (fünf Jahre vor Klageerhebung) fällig gewordenen Rentenleistungen zu Recht (Urk. 9/1 S. 2). 3 .
3 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangs rechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Die vorliegend mit Klage vom 1 4. November 2024 ab spätestens
1. Dezember 2019 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3 .2 3 .2.1
Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vorsorge einrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgan ge nen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleich artigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts (ATSG) Anwendung. 3.2.2
Art. 24 BVV 2 in der seit Januar 2017 bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invaliden leistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädi genden Ereignisses ausrich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenum wandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versiche rungen; c. Taggelder aus frei willigen Versicherungen, wenn diese min destens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 3.2.3
Hat die versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht, so darf die Vorsorge einrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit:
a.
Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG);
b.
Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG); oder
c.
vergleichbaren ausländischen Leistungen.
Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Insbesondere muss sie Leistungs kürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 20 Absätze 2 ter und 2 quater UVG und Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen .
Die gekürzten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leis tungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Artikeln 24 und 25 BVG
(Art. 24a BVV 2 in der von Januar 2017 bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Fassung). 3 . 2. 4
Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungs mässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkür-verbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Feb ruar 2014 E. 5.2). 3.2.5
Gemäss Art. 77 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbe ziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB, SR 172.220.141.1)
sind f ür die Überentschädigungs berechnung die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinter lassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von Y.___ zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechen baren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Ver dienstes nicht übersteigen (Art. 77 Abs. 1 VRAB).
Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsin validenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt (Art. 77 Abs. 2 VRAB).
E. 8 /
E. 13 ) : Im Gutachten wurde allerdings lediglich festgehalten, dass sie nach der Scheidung zu 50 % als Agronomin tätig gewesen sei, ein Haus gekauft und den Haushalt geführt habe. Sie habe ihren Söhnen eine akademische Lauf bahn ermöglichen wollen. Von sich aus seien alle Voraussetzungen gegeben, um eine volle Betätigung neben der Verpflichtung im Haushalt zu erreichen.
Dies e Passage zeigt weder konkrete Anhaltspunkte noch einen klaren Willen der Klägerin, sondern gibt die Interpretation der Gutachter wieder.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin lassen auch ihre Angaben im Bericht des Schadensaussendienstes der Allianz auf nichts anderes schliessen, so gab sie dort lediglich an, dass eine fixe Anstellung geplant gewesen sei (vgl.
Urk. 14/11/3). 4.5
Anzufügen bleibt, dass das Heranziehen von statistischen Daten eine Pensumser höhung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, da die vorliegenden Akten hinreichend klare Schlüsse erlauben . 4.6
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Überentschädigungsberechnung der Klägerin wird des Weiteren nicht substan tiiert bestritten und es liegen keine An ha ltspunkte vor, dass sie nicht kor rekt wäre. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass.
Die Beklagte verweigerte damit infolge Überentschädigung zu Recht die der Klä gerin grundsätzlich zustehende Invaliden- und Altersrente, womit die Klage abzu weisen ist . Ausführungen zu allfälligen Verzugszinsen erübrigen sich damit. 5 . 5 .1
Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garan tiert und de r unterliegenden Kläger in keine mutwillige oder leichtsinnige Prozess führung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichts kosten zu erheben. 5 .2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten de r Kläger in zuzusprechen. Sie hat eine solche denn auch nicht verlangt.
De r Kläger in steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00071 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
14. Januar 2026 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Pensionskasse Y.___ Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1955 und dipl. Ing. Agronomin ETH, erlitt am 8. Februar 2002 einen Fahrradunfall, wobei sie sich ein Schädelhirntrauma mit occipitaler Kalottenfraktur links, Kontusionsblutungen intracerebral frontal und temporal rechts sowie eine kleine Subarachnoidalblutung rechts sowie ein Hirn ödem rechts zuzog (Urk. 14/8 und Urk. 14/9). Am 1. April 2003 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 14/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 1 1. August 2004 und 1 7. Januar 2005 mit Wirkung ab dem 1 . Februar 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 14/3 3 und Urk. 14/53; Verfügungsteil 2, Urk. 14/26; vgl.
auch Verfügung vom 1 9. Juli 2004, Urk. 14/31). Nachdem die Versicherte hiergegen Einsprache erhob en hatte (Urk. 14/37 und Urk. 14/56) tätigte die IV Stelle weitere Abklä rungen . Mit Einspracheentscheid vom 16. November bzw. 15. Dezember 2005
hi e s s die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten vom 8. Februar 2003 bis 3 1. Dezember 2003 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 14/68, 14/71, Urk.
14/77, Urk. 14/78).
Die zuständige Unfallversicherung tätigte ebenfalls medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2007 ab dem 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine Rente zu (Urk. 14/84).
Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen im Jahr 2007 und 2012 teilte die IV-Stelle jeweils mit, dass keine anspruchsbeeinflussende Ände rung des Invaliditätsgrades festgestellt worden sei (Urk. 14/91; Urk. 14/101). 1 . 2
Die Pensionskasse Y.___ teilte der Versicherten mit Rentenbe scheid vom 2 8. November 2007 mit, dass sie Anspruch auf eine monatliche Invaliden rente von Fr. 1'440.90 zuzüglich zwei Kinderrenten in Höhe von je Fr. 240.15 habe, aufgrund der Überentschädigungsberechnung werde allerdings keine Rente ausbezahlt (Urk. 10/1-2). Die Y.___
nahm in den darauffolgenden Jahren
– ab 2013 jährlich - Überentschädigungsberechnungen vor und teilte jeweils mit, dass infolge Überentschädigung keine Leistungen ausgerichtet würden (vgl. Urk. 11/7; Urk. 11/9-11, Urk. 11/18, Urk. 11/21, Urk. 11/23, Urk. 11/26, Urk. 11/28, Urk. 11/30, Urk. 11/32, Urk. 11/34, Urk. 11/41-43). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2021 monierte die Versicherte die Überentschädigungs berechnung und ersuchte um Ausrichtung der ungekürzten Invalidenrente (Urk. 2/7). Die Versicherte und die Y.___ fanden keine Einigung (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/6, Urk. 2/8). 2 .
Mit Eingabe vom 1 4. November 2024 erhob die Versicherte Klage am hiesigen Gericht gegen die Y.___ und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten von min destens Fr. 17'290.-- pro Jahr ab spätestens 1. Dezember 2019 zuzusprechen, zuzüg lich Zins zu 5 % ab Klageerhebung. Die Beklagte sei des Weiteren zu ver pflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetz liche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begrün den. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gelegenheit, nach Edition der gesam ten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 2 7. Februar 2025 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 9/1 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-4, Urk. 11/1-43). Nach Einholen der Akten der IV Stelle durch das Gericht (Urk. 14/1-112) hielt die Klägerin in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 19). Mit Duplik vom 2 3. September 2025 schloss die Beklagte unverändert auf Abweisung der Klage (Urk. 23), worüber die Klägerin am 2 4. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Klägerin brachte vor (Urk. 1), dass die Überentschädigungsberechnung falsch sei, da ab dem Jahr 2006 von einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen sei. Die Beklagte begründe die Annahme einer 50%igen Arbeitstätigkeit damit, dass die Söhne der Klägerin am 1 0. September 2004 21 bzw. 19 Jahre alt gewesen seien. Es lägen keine Gründe vor, dass sie dies später geändert hätte. Hierzu sei festzu halten, dass sich die IV-Verfügung auf die Haushaltsabklärung aus dem Jahr 2003 stütze. Zu diesem Zeitpunkt hätten beide Söhne noch zu Hause gelebt . Die Klä gerin sei wichtigste Betreuungs- und Bezugsperson gewesen und habe noch Unterhalts zahlungen für die Söhne erhalten. Sie habe angegeben, dass sie weiter hin 50 % arbeiten würde - woraus aber nicht geschlossen werden könne, dass dies unverändert so geblieben wäre . Ohnehin sei mit Blick auf das von der Unfallver sicherung in Auftrag gegebene Gutachten sowie die neuropsy chologische Abklärung aus dem Jahr 2005 fraglich, wie aussagekräftig der Haushaltsabklärungs bericht gewesen sei. Die Klägerin habe sich gegen die Qualifi kation der Invalidenversicherung nicht gewehrt, da sie gedacht habe, diese ändere nicht s an ihren Einkünften. Allerdings bestünden zahlreiche Hinweise, dass sie voll gearbeitet hätte: Sie habe dies im Jahr 2006 beim Gutachter ange geben. Auch aus dem Bericht des Schadensaussendienstes der Allianz gehe hervor, dass die Klägerin vorgehabt hätte, voll zu arbeiten. Auch sei sie vor dem Unfall sehr engagiert gewesen. Dazu komme, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung Fr. 2'856.-- Unterhaltszahlungen monatlich erhalten habe. Nach deren Wegfall hätte sie ihr Pensum erhöht, um diesen Verlust auszu gleichen. Dies sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar dann anzu nehmen, wenn keine konkreten Hinweise auf eine Pensumserhöhung vorgelegen hätten
- umso mehr m ü ss e dies vorliegend zur Anwendung kommen. Entspre chend sei der mutmasslich entgangene Verdienst ab dem Jahr 2006 anhand des doppelten versicherten Verdienstes festzusetzen und aufgrund der Nominallohn erhöhung anzupassen. Bei entsprechender Berechnung sei die gesamte Leistung in Höhe von mindestens Fr. 17'290.80 jährlich geschuldet. 1.2
Mit Klageantwort vom 2 7. Februar 2025 brachte die Beklagte vor (Urk. 9/1), dass für alle Forderungen auf Rentenleistungen, welche vor dem 1 4. November 2019 fällig geworden seien, die Verjährungseinrede erhoben werde. Die Klägerin habe der Beklagten im März 2020 mitgeteilt, dass sie seit dem 1. März 2020 pensioniert sei und sie nicht einverstanden sei, dass sie nach der Pensionierung keine Leistun gen erhalte. Gemäss gesetzlicher und reglementarischer Bestimmungen könne die Beklagte Leistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen glei cher Art und Zweckbestimmung und anrechenbaren Einkünften 100 % des mutmass lich entgangenen Verdienstes überstiegen. Gestützt auf die Angaben der Klägerin gegenüber der Invalidenversicherung, so insbesondere anlässlich der Haushaltsabklärung, sei davon auszugehen, dass sie weiterhin in einem 50% Pensum tätig gewesen wäre. Die Söhne seien kurz nach der Haushaltsabklärung ausgezogen und es sei damit überwiegend wahrscheinlich, dass sie schon zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung selbständiger gewesen seien, als dies heute gel tend gemacht werde. Auch habe die damalige Rechtsvertreterin eine Änderung der Qualifikation weder in den erhobenen Einsprachen noch in den darauffolgenden Revisionen geltend gemacht, was ein weiterer wichtiger Anhaltspunkt dafür sei, dass sie unverändert 50 % gearbeitet hätte. Das Vorbringen, ihre Angaben von damals hätten keine Aussagekraft aufgrund des damaligen Gesundheitszustandes, schlage fehl, da sie vertreten gewesen sei. Auch die statistischen Daten über die Erwerbstätigkeit von Müttern ab dem 5 5. Altersjahr zeigten eine Abnahme der Erwerbstätigkeit. Würde man die Tätigkeit bei der Z.___ hinzurechnen, hätte sie bereits im Zeitpunkt des Unfalles eine Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 55-60 %
ausgeübt, sei bei der Beklagten allerdings nur für 50 % versichert gewesen. Die Unterhaltszahlungen für die Kinder seien ebenso nicht zu berücksichtigen, da diese nicht den Lebensunterhalt der Klägerin, sondern jenen der Kinder gedeckt habe. Der Ehegattenunterhalt habe ab August 2000 maximal Fr. 1'000.-- betra gen und sei allenfalls schon vor dem Unfall aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit teil weise weggefallen. Seien die Unterhaltszahlungen erst ab 2008 weggefallen, sei fraglich, warum die Klägerin dann nicht bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden sei und eine Änderung der finanziellen Situation mitgeteilt habe. Des Weiteren zeige auch die Erwerbsbiografie, dass sie seit Abschluss des Studiums durchwegs Teilzeit und immer auch bei der Z.___ gearbeitet habe - und zwar auch vor Heirat und Geburt der Kinder. Entsprechend sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie dies später geändert hätte. Es fehle damit an konkreten Anhaltspunkten für die Wiederaufnahme einer vollen Tätigkeit. Der Verzugszins richte sich nach dem Reglem en t und betrage ab Anhebung der Klage per November 2024 2.25 % . 1.3
Replicando brachte die Klägerin vor (Urk. 19), dass es bei Folgen von Schädel-Hirn-Trauma/Frontalhirnverletzungen/kognitiven Störungen wichtig sei, dass eine begleitete Haushaltsabklärung erfolge, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Gutachter der A.___ Klinik hielten fest, dass die Klägerin voll arbeiten würde, wäre sie nicht gesundheitlich angeschlagen. Die Klägerin habe während der Haushaltsabklärung unter kognitiven Störungen gelitten, die der Abklärerin unerkannt geblieben seien. Auch dass die damalige Rechtsvertreterin keine volle Arbeitstätigkeit geltend gemacht habe, ändere daran nichts, da auch diese sich vom beschriebenen Anschein funktionaler Normalität habe täuschen lassen. Auch statistisch gesehen sei eine volle Erwerbstätigkeit nach Wegfall der Betreuungs pflichten der Klägerin anzunehmen, da sie eine tertiäre Ausbildung habe. Nach der Scheidung 1995 habe sie die Söhne betreut, zu 50 % sowie in einem Neben pensum gearbeitet und freiwillige Tätigkeiten im familiären und sozialen Umfeld wahrgenommen, so dass dies mit einem vollzeitnahen Pensum vergleichbar sei. Bei Wegfallen des Betreuungsaufwandes hätte sie entsprechend ihr Pensum auf 100 % erhöht. Auch die Änderungen der Aufgaben beim bisherigen Arbeitgeber (neu Reisetätigkeit, wiederkehrende Kursleitungen) lasse auf eine Pensumser höhung schliessen. Sie habe bereits vor ihrer Heirat im Jahre 1982 im Landwirt schaftlichen Betrieb ihres späteren Ehemanns mitgearbeitet.
Die Unterhaltszahlungen für die Söhne hätten darüber hinaus das Haushalts budget effektiv entlastet, womit der Wegfall zu einer finanziellen Lücke geführt habe, die eine Pensumserhöhung notwendig gemacht hätte. 1.4
Die Beklagte ergänzte in ihrer Duplik vom 2 3. September 2025 (Urk. 23), dass weder die IV-Stelle noch die damalige Rechtsvertretung eine ärztlich begleitete Haushaltsabklärung für notwendig erachteten, womit dies rund 20 Jahre später auch nicht bemängelt werden könne. Die Aussage der Klägerin im Rahmen des Gutachtens, dass sie eine Steigerung der Arbeit nach Auszug der Söhne geplant habe, sei eine Schilderung ihrerseits und keine medizinische Begründung. Zum Zeitpunkt des Unfalles seien die Kinder bereits 17 und 19 Jahre alt gewesen und eine Steigerung des Pensums sei aus den Akten nicht ersichtlich. Damit sei davon auszugehen, dass sie bewusst 50 % gearbeitet habe. Konkrete Anhaltspunkte für eine Pensumserhöhung l ä gen keine vor. Auch sei sie vor der Hochzeit nie zu 100
% erwerbstätig gewesen. Dafür spr e che auch das lange Zuwarten der Geltend machung einer Pensumserhöhung. 2. Vorab ist auf die von der Beklagten geltend gemachte teilweise Verjährung der von der Klägerin spätestens ab 1. Dezember 2019 geforderten Leistungen einzu gehen. 2.1
Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG, vgl. Art. 70 Abs. 2
des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund, VRAB, SR 172.220.141.1) . Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweize rischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 3 1. März 2011 E. 4.3). 2 .2 Ein Verjährungsverzicht der Beklagten oder eine die Verjährung unterbrechende Handlung geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wird seitens der Klägerin nicht geltend gemacht. Entsprechend erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung für alle vor dem 1 4. November 2019 (fünf Jahre vor Klageerhebung) fällig gewordenen Rentenleistungen zu Recht (Urk. 9/1 S. 2). 3 .
3 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangs rechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). Die vorliegend mit Klage vom 1 4. November 2024 ab spätestens
1. Dezember 2019 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3 .2 3 .2.1
Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vorsorge einrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgan ge nen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleich artigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts (ATSG) Anwendung. 3.2.2
Art. 24 BVV 2 in der seit Januar 2017 bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invaliden leistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädi genden Ereignisses ausrich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenum wandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versiche rungen; c. Taggelder aus frei willigen Versicherungen, wenn diese min destens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 3.2.3
Hat die versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht, so darf die Vorsorge einrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit:
a.
Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG);
b.
Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG); oder
c.
vergleichbaren ausländischen Leistungen.
Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Insbesondere muss sie Leistungs kürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 20 Absätze 2 ter und 2 quater UVG und Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen .
Die gekürzten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leis tungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Artikeln 24 und 25 BVG
(Art. 24a BVV 2 in der von Januar 2017 bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Fassung). 3 . 2. 4
Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungs mässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkür-verbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Feb ruar 2014 E. 5.2). 3.2.5
Gemäss Art. 77 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbe ziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB, SR 172.220.141.1)
sind f ür die Überentschädigungs berechnung die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinter lassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von Y.___ zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechen baren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Ver dienstes nicht übersteigen (Art. 77 Abs. 1 VRAB).
Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsin validenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt (Art. 77 Abs. 2 VRAB). 3.3
Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (respektive Art. 24 Abs. 1 BVV 2) auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbsein kommen nach Art. 24 Abs. 1 lit . d BVV 2, weshalb das von den IV Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorge rechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist.
Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutba rerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzu weichen, wenn - seitens der versicherten Person nachzuweisende - persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeits markt die Verwertung der (invalidenversicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeits fähigkeit erschweren respektive verunmöglichen (BGE 144 V 166 E.
3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.4
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Per son zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (BGE 144 I 28 E. 2.4). 3.5
Im Verfahren nach Art. 73 BVG gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 139 V 176 E. 5.3). Entsprechend hat das Gericht seinen Entscheid
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan forderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 4 . Zu prüfen bleibt damit eine allfällige Überentschädigung ab dem 1 4. November 201 9. 4 .1 Die Klägerin ist seit dem am 8. Februar 2002 erlittenen Fahrradunfall gesund heitlich eingeschränkt und bezog vom 8. Februar 2003 bis 3 1. Dezember 2003 eine ganze und seit dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente
der Invalidenver sicherung bei einem Invaliditätsgrad von 67.75 %
(Urk. 14/68). Dies blieb seitens der Parteien unbestritten. Ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten ist weiter, dass die Klägerin seit 1. Juni 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67.75 % bzw. 63 % und 62 % Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklag ten hat (vgl. Urk. 10/1-2; Urk. 14/68, Urk. 14/90; Urk. 14/10 0).
4 .2 Bestritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Beklagte die Auszahlung derselben infolge Über entschädigung zu Recht verweigert hat. Dabei blieb die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unbestritten (Urk. 1, vgl. auch Feststellungsblatt vom 2 6. Januar 2004, Urk. 14/24), was der Rechts- und Aktenlage entspricht.
4 . 3 Die Klägerin machte geltend, die Überentschädigungsberechnung sei falsch, da sie entgegen der Annahme der Invalidenversicherung und der Beklagten seit 2006 als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, womit der mutmasslich entgangene Ver dienst anhand eines vollen Pensums der zuletzt ausgeübten Tätigkeit festzusetzen sei. 4.3.1 Die IV-Stelle qualifizierte die Klägerin gestützt auf den Haushaltsabklärungs bericht vom 1 6. Januar 2004 als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 14/23; Urk. 14/26; Urk. 14/68). Anlässlich der Haus haltabklärung vom 1 9. November 2003 gab die Klägerin an, dass sie bei Gesund heit im gleichen Rahmen wie vor dem Unfall beim ehemaligen Arbeitgeber in einem 50%-Pensum tätig wäre. Der ältere Sohn, geboren 1983, war zu diesem Zeitpunkt im Ausland und im Anschluss daran in der Rekrutenschule. Der jüngere Sohn, geboren 1985, besuchte die Kantonsschule und kam über Mittag nicht nach Hause (Urk. 14/23). Gemäss Angaben der Klägerin anlässlich der neuropsychologischen Unter suchung vom 4. und 1 7. September 2002 war sie bis anhin jeweils befristet ange stellt gewesen in einem Pensum von 50 %, wobei vor dem Unfall eine Festan stellung zur Diskussion gestanden habe. Eine Pensumssteigerung erwähnte sie dabei nicht (Urk. 14/9/6). Entsprechendes führte sie auch gegenüber dem Schaden aussendienst der Unfallversicherung aus (Urk. 14/11/3). Aus den Angaben der damaligen Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 5. Juni 2003 geht keine geplante oder vorbesprochene Pensumserhöhung hervor, sondern sie vermerkte lediglich, dass die Klägerin seit dem Unfall ihr Pflichtenheft nicht mehr erfüllen könne und die Weiterbeschäftigung im Hinblick auf eine Gene sung erfolgt sei (Urk. 14/13/4; vgl. auch Schreiben vom 2 5. August und 9. September 2004, Urk. 14/34 und Urk. 14/36). Die Klägerin war seit März 2004 anwaltlich vertreten (Urk. 14/28-29). Weder die Rechtsvertreterin noch die Klägerin selbst bemängelten die Qualifikation der IV Stelle im Rahmen des Verfahrens, welches zur erstmaligen Rentenzusprache führte (vgl. Urk 14/28; Einsprache n vom 1 0. September 2004 und 1 6. Februar 2005, Urk. 14/37 und Urk. 14/56). Auch i m Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen im Jahr 2007 und 2012 bemängelte die Klägerin die Qualifikation nicht und die IV-Stelle teilte jeweils mit, dass keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt worden sei (Urk. 14/ 90- 91; Urk. 14/ 100- 101). 4.3.2 Die Klägerin schloss ihr Studium 1979 ab und heiratete 198 2. 1983 und 1985 kamen ihre Söhne zur Welt. In den Jahren 1979 bis 1982 erzielte sie jährliche Einkommen zwischen
Fr. 4'365 .--
und Fr. 40'225.-- (IK-Auszug vom 9. April 2003, Urk. 14/7). Damit ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sie vor der Hochzeit bzw. der Geburt der Söhne kein volle s Pensum ausgeübt hatte. Soweit sie geltend macht, sie habe vor der Heirat im Betrieb ihres späteren Ehemanns mitgearbeitet, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche – aufgrund der Akten allerdings unbewiesene und nach so langer Zeit auch nicht mehr beweis bare Tätigkeit – keine versicherte Tätigkeit gewesen wäre. Sie müsste daher in jeglicher Hinsicht unberücksichtigt bleiben. 4 . 3.3 Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 1 0. Februar 2020 mit, dass die Invaliden rente ab dem 1. März 2020 in eine Altersrente umgewandelt werde und nahm eine Überentschädigungsberechnung vor (Urk. 11/32). Die Klägerin liess sich in der Folge am 3 0. Juni 2021 vernehmen und teilte erstmals
- nach über 15 Jahren Rentenbezug - mit, dass sie mit dieser Überentschädigungsberechnung nicht einver standen sei, da sie als voll erwerbstätig zu qualifizieren gewesen wäre (Urk. 11/35). 4.3.4 Zusammenfassend arbeitete die Klägerin vor der Hochzeit ebenfalls nicht in einem vollen Pensum und gab gegenüber der IV-Stelle an, dass sie weiterhin in einem Pensum von 50 % gearbeitet hätte. Dies obwohl die Söhne sowohl im Unfall zeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung bereits Teenager bzw. junge Erwachsene waren.
Hinzu kommt, dass sowohl im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache, bei welcher sie auch noch anwaltlich vertreten war, als auch im Rahmen der Rentenre visionen die Statusfrage unbemängelt
blieb. Erst nach erfolgter Pensionierung und Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente monierte die Klägerin die Qualifikation erstmals, obwohl die Änderung der Qualifikation zu einer Voller werbstätigkeit im Gesundheitsfall bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung und im Rahmen der Überentschä digungsberechnung zu einem höheren mutmasslich entgangenen Verdienst geführt hätte, womit eine Kürzung wegen Überentschädigung entfallen wäre. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person sich die invalidenver sicherungsrechtliche Betrachtungsweise – vorbehältlich einer offen sichtlichen Unhaltbarkeit – entgegenhalten lassen muss, soweit diese für die Fest legung des Anspruchs auf eine IV-Rente der Invalidenversicherung entscheidend war und die Vorsorgeeinrichtung – wie im vorliegenden Fall – darauf abstellt (BGE 130 V 274 Erw. 3.1). Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Klägerin im Gesundheits fall in einem Pensum von 50 %
weitergearbeitet hätte. 4.4 Die Vorbringen der Klägerin vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen: 4.4.1 Die Klägerin brachte im Rahmen der Klage vor, dass im Zeitpunkt des Unfalles die Söhne noch 16 und 18 Jahre alt gewesen seien und beide noch Hilfe und Beistand der Mutter gebraucht hätten. Zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung habe sie noch hohe Unterhaltszahlungen erhalten und sie habe nicht verstanden, dass es einen Unterschied gemacht hätte, wieviel sie später im Gesundheitsfalle gearbeitet hätte (vgl. E. 1) .
Hierzu ist festzuhalten, dass beide Söhne bereits ein Alter erreicht hatten, in welchem sie zumindest in zeitlicher Hinsicht keine umfassende Betreuung der Klä gerin mehr benötigten. Ein Sohn war des Weiteren im Zeitpunkt der Haushalts abklärung bereits im Ausland bzw. danach in der Rekrutenschule, womit all tägliche Aufgaben der Klägerin nicht mehr angefallen sind (vgl.
Urk. 14/23). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Unterhaltszahlungen zugunsten der Söhne zwar wie vorgebracht das Haushaltsbudget entlasteten, dieses aber auch bedeu tend höher ist, solange die Kinder darin leben. Ob die Klägerin vor dem Unfall aufgrund ihrer angerechneten Erwerbstätigkeit überhaupt noch einen persön lichen Unterhaltsbeitrag erhielt, ist aufgrund der mangelnden Aktenlage nicht beurteilbar, kann aber offen
bleiben (vgl.
Urk. 14/2/3). 4.4.2 Die Klägerin brachte des Weiteren vor, dass fragwürdig sei, inwieweit der Haushaltsabklä rungsbericht bei den Einschränkungen der Klägerin aussage kräftig gewesen sei, da im Gutachten der A.___ Klinik vom 2 3. Oktober 2006 ein komplexes Einschränkungsmuster bestätigt werde (Urk. 1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Haushaltsabklärung im November 2003 stattfand. In der neuropsychologischen Beurteilung von C.___, Neuropsychologin, vom September 2002 lagen sechs Monate nach dem Unfall lediglich noch wenige Defizite vor (Urk. 14/9/5 ff.). Auch in der neuropsy chologischen Untersuchung vom 3 1. Januar 2005 des B.___ lagen leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen vor, welche zu einer Attestierung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit führten (Urk. 14/62/1 3
f.). Damit ist gestützt auf die zeitlich näher liegenden neuropsychologischen Untersuchungen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin nicht in der Lage g ewesen ist, bei der Haushaltsab klärung adäquat mitzuwirken. Dazu kommt, dass die Fähigkeit der Klägerin zur Durchführung einer Haushalts abklärung weder von der Klägerin, der Abklärungsperson noch der damaligen Rechtsvertreterin in Frage gestellt wurden. Damit schlägt dieses Vorbringen fehl. 4.4.3
Die Klägerin machte geltend, dass aus dem Gutachten der A.___ Klinik her vorgehe, dass sie 100 % gearbeitet hätte und verweist darauf, dass sie gegenüber den Gutachtern angegeben habe, dass sie eine Steigerung der Arbeit geplant habe, nachdem die Söhne mittlerweile ETH-Studenten seien (vgl. Urk. 1 S. 10; Urk. 14/8 8 / 13) : Im Gutachten wurde allerdings lediglich festgehalten, dass sie nach der Scheidung zu 50 % als Agronomin tätig gewesen sei, ein Haus gekauft und den Haushalt geführt habe. Sie habe ihren Söhnen eine akademische Lauf bahn ermöglichen wollen. Von sich aus seien alle Voraussetzungen gegeben, um eine volle Betätigung neben der Verpflichtung im Haushalt zu erreichen.
Dies e Passage zeigt weder konkrete Anhaltspunkte noch einen klaren Willen der Klägerin, sondern gibt die Interpretation der Gutachter wieder.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin lassen auch ihre Angaben im Bericht des Schadensaussendienstes der Allianz auf nichts anderes schliessen, so gab sie dort lediglich an, dass eine fixe Anstellung geplant gewesen sei (vgl.
Urk. 14/11/3). 4.5
Anzufügen bleibt, dass das Heranziehen von statistischen Daten eine Pensumser höhung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, da die vorliegenden Akten hinreichend klare Schlüsse erlauben . 4.6
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Überentschädigungsberechnung der Klägerin wird des Weiteren nicht substan tiiert bestritten und es liegen keine An ha ltspunkte vor, dass sie nicht kor rekt wäre. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass.
Die Beklagte verweigerte damit infolge Überentschädigung zu Recht die der Klä gerin grundsätzlich zustehende Invaliden- und Altersrente, womit die Klage abzu weisen ist . Ausführungen zu allfälligen Verzugszinsen erübrigen sich damit. 5 . 5 .1
Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garan tiert und de r unterliegenden Kläger in keine mutwillige oder leichtsinnige Prozess führung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichts kosten zu erheben. 5 .2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten de r Kläger in zuzusprechen. Sie hat eine solche denn auch nicht verlangt.
De r Kläger in steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova