Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die ihr mit Anschlussvertrag Nr. «…»
vom 1 6. März 2023 (Urk. 2/1) mit Ver tragsbeginn per
1. März 2023
zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ange schlossen e Beklagte
schulde ihr aus d em Vorsorgeverhältnis, welches per
E. 3 1. Mai 202
E. 4 gekündigt worden sei
(Urk. 2/
E. 9 ), den eingeklagten Betrag von
Fr. 3'034.35, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024, zuzüglich Fr. 42.90 Zins bis 3 1. Juli 2024, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr den genannten Betrag zuzüg lich Kosten für Inkassomassnahme zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/
E. 10 ]) aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 500. -- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt d er Einzelrichter: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
Fr. 3'034.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024, zuzüglich Fr. 42.90 Zins bis 3 1. Juli 2024 und Fr.
300. -- Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 1 5. August 2024) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen und: - Veröffentlichung im Amtsblatt sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00070 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
6. Dezember 2024 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in
die Eingabe der Sammelstiftung Vita vom 14. November 202 4 (Urk. 1), mit welcher
sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH
erhob: « 1.
Es sei
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitrags ausstand von CHF
3'034.35, nebst Zins zu 5 % seit
dem 01.08. 2024, zuzüglich CHF 42.90 Zins bis 31. 07. 2024 und vertragliche Inkasso massnahmenkosten zu bezahlen.
2.
Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3.
Alle s unter Kosten
- und Entschädigungs folge zu Lasten der Beklag ten. », sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter dem Hinweis darauf, dass der Beklagten die Verfügung vom 2 6. November 202 4 (Urk. 3), mit der sie aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und all fällige Beweismittel einzureichen, an ihrer Domiziladresse nicht zugestellt werden konnte, mit weiterem Hinweis d arauf, dass die Beklagte ihr (rechtliches) Domizil gemäss aktuel lem Handelsregisterauszug (Urk. 6) an der Y.___- strasse in
Z.___ hat, ihr aber dort - wie ausgeführt - keine Postsendungen zugestellt werden können (vgl. Urk. 4),
die Adresse der Beklagte n
auch gemäss Internetrecherche gültig ist (vgl. Urk. 5),
aufgrund
vorliegender Lage davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Zustel lung von Postsendungen aller Art grundsätzlich verunmöglicht, weshalb eine Zustellungsvereitelung vorliegt und demzufolge die Verfügung vom 26 . November 2024 als zugestellt zu gelten hat,
die Beklagte nach dem Gesagten als säumig zu betrachten ist; in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000. -- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die ihr mit Anschlussvertrag Nr. «…»
vom 1 6. März 2023 (Urk. 2/1) mit Ver tragsbeginn per
1. März 2023
zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ange schlossen e Beklagte
schulde ihr aus d em Vorsorgeverhältnis, welches per 3 1. Mai 202 4 gekündigt worden sei
(Urk. 2/ 9), den eingeklagten Betrag von
Fr. 3'034.35, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024, zuzüglich Fr. 42.90 Zins bis 3 1. Juli 2024, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr den genannten Betrag zuzüg lich Kosten für Inkassomassnahme zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 10) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat,
d er eingeklagte Ausstand durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Schlussabrechnung vom 2. Juli 2024 (Urk. 2/9) und den Auszug aus dem Prämienkonto
per
31 . Juli 202 4 (Urk. 2/5) hinzuweisen ist,
auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen von 5 % aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ergibt,
die ebenfalls geforderte n
Kosten für Inkassoma ss nahme (Betreibungsspesen)
von Fr. 3 00. -- in Ziff. 2.2 des Kostenreglements der Klägerin (Anhang von Urk. 2/1) ihre Grundlage haben, demzufolge die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klä gerin Fr. 3'034.35, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024, zuzüglich Fr.
42.90 Zins bis 3 1. Juli 2024 und Fr. 3 00. -- Betreibungsspesen z u bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1 5 . August 202 4 [Urk. 2/ 10 ]) aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 500. -- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt d er Einzelrichter: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
Fr. 3'034.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024, zuzüglich Fr. 42.90 Zins bis 3 1. Juli 2024 und Fr.
300. -- Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 1 5. August 2024) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen und: - Veröffentlichung im Amtsblatt sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef