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BV.2024.00068

Beiträge; keine Klageantwort

Zürich SozVersG · 2025-01-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer), dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), dass die Beklagte sich ihr per 1. April 2021 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen habe und seit dem 1 8. Oktober 2024 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe, dass die Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 1) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG), dass die eingeklagten Fr. 16'861.15 neben ausstehenden Beitragszahlungen Vertrags auflösungskosten von Fr. 700 .-- (3 0. Juni 202 4), Kosten für das Erstellen eines Zahlungsplans von Fr. 250.-- (2 9. April 2024) sowie Mahnspesen (Urk. 2/8) umfassen (vgl. Urk. 2/ 6), dass die Vertragsauflösungskosten, die Kosten für den Zahlungsplan und die Mah n kosten im Kostenreglement der Klägerin ihre Grundlage haben (Urk. 2/1 Ziff. 2.1 und Ziff. 3), dass dasselbe für die in Betreibung gesetzten (Urk. 2/1 1) und unter dem Titel vertragliche Inkassomassnahmekosten eingeklagten Fr. 300.-- Betreibungsspesen gilt (Ziff.

2.2), dass sich aus den von der Klägerin eingereichten Akten ergibt, dass die Beklagte am 18.

September sowie am 1 8. Oktober 2024 Zahlungen in Höhe von total Fr. 4'000.

leistete, mithin noch ein Ausstand in Höhe von Fr. 12'861.15 besteht (Urk. 2/6), dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Ziff.

E. 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) haben, dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrag, Urk. 2/1), dass nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin 12'861.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2024, zuzüglich Fr. 272.25 Zins bis 3 1. August 2024 und Fr. 300. Betreibungsspesen zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. «…»

des Betreibungsamts Schlieren / Urdorf erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1 7. September 2024, Urk. 2/1 1) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und der Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge entgegen ihrem Antrag keine P artei entschädigung zuzusprechen ist (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), ist doch das Verhalten der Beklagten angesichts des teilweise Obsiegens nicht als mutwillig zu beurteilen, erkennt der Einzelrichter: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'861.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2024 zuzüglich Fr. 272.25 Zins bis 3 1. August 2024 und Fr. 300. Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 1 7. September 2024) im entsprechenden Umfang aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00068 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

17. Januar 2025 in Sachen Sammelstiftung Vita Klägerin gegen X.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe der Sammelstiftung Vita vom 2 4. Oktober 20 2 4 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob: 1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 16'861.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2024, zuzüglich Fr. 272.25 Zins bis 3 1. August 202 4 und vertragliche Inkassomassnahme kosten zu bezahlen. 2.

Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Schlieren / Urdorf erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. unter dem Hinweis, dass mit Verfügung vom 1 2. November 2024 (Urk.

3) die Beklagte aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat (vgl. Urk. 4), sodass androhungsgemäss (Urk.

3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid auf grund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streit wert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer), dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), dass die Beklagte sich ihr per 1. April 2021 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen habe und seit dem 1 8. Oktober 2024 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe, dass die Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 1) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG), dass die eingeklagten Fr. 16'861.15 neben ausstehenden Beitragszahlungen Vertrags auflösungskosten von Fr. 700 .-- (3 0. Juni 202 4), Kosten für das Erstellen eines Zahlungsplans von Fr. 250.-- (2 9. April 2024) sowie Mahnspesen (Urk. 2/8) umfassen (vgl. Urk. 2/ 6), dass die Vertragsauflösungskosten, die Kosten für den Zahlungsplan und die Mah n kosten im Kostenreglement der Klägerin ihre Grundlage haben (Urk. 2/1 Ziff. 2.1 und Ziff. 3), dass dasselbe für die in Betreibung gesetzten (Urk. 2/1 1) und unter dem Titel vertragliche Inkassomassnahmekosten eingeklagten Fr. 300.-- Betreibungsspesen gilt (Ziff.

2.2), dass sich aus den von der Klägerin eingereichten Akten ergibt, dass die Beklagte am 18.

September sowie am 1 8. Oktober 2024 Zahlungen in Höhe von total Fr. 4'000.

leistete, mithin noch ein Ausstand in Höhe von Fr. 12'861.15 besteht (Urk. 2/6), dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Ziff.

12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) haben, dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrag, Urk. 2/1), dass nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin 12'861.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2024, zuzüglich Fr. 272.25 Zins bis 3 1. August 2024 und Fr. 300. Betreibungsspesen zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. «…»

des Betreibungsamts Schlieren / Urdorf erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1 7. September 2024, Urk. 2/1 1) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und der Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge entgegen ihrem Antrag keine P artei entschädigung zuzusprechen ist (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), ist doch das Verhalten der Beklagten angesichts des teilweise Obsiegens nicht als mutwillig zu beurteilen, erkennt der Einzelrichter: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'861.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2024 zuzüglich Fr. 272.25 Zins bis 3 1. August 2024 und Fr. 300. Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 1 7. September 2024) im entsprechenden Umfang aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler