Sachverhalt
1.
Y.___, geboren im
April 1967, kündigte nach längeren Perioden mit Arbeitsunfähig keit seine Anstellung als unselbständig Erwerbstätiger per 3 0. April 2013 und arbeitete ab
1. Mai 2013 als einziger Mitarbeiter der X.___ GmbH . Im Rahmen seiner Anstellung bei der X.___ GmbH war er bei der AXA Stiftung Beruf liche Vorsorge, Winterthur (folgend: AXA BVG), berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3). Der Versicherte war im Rahmen seiner Tätigkeit für die X.___ GmbH nach kurzer Zeit nicht oder nicht voll arbeitsfähig und die AXA BVG verneinte ihre Leistungspflicht für die Folgen der Arbeitsunfähigkeit, woraufhin der Versi cherte die ihm von der AXA BVG entrichteten Invalidenrenten für die Jahre 2019-2021 zurückzahlte (Schrei b en vom 2 3. Februar 2021, Urk. 2/6).
Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten führte die AXA BVG Ende 2020 seinen Austritt rückwirkend per 1 9. Februar 2014 durch. Da die X.___ GmbH sonst niemanden angemeldet hatte, hob die AXA BVG den Anschluss vertrag im Februar 2021 rückwirkend auf. Die ab Austritt bis 3 1. Dezember 2018 geleisteten Beiträge der X.___ GmbH betrugen nach Abzug von Kosten in Höhe von Fr. 1'200.-- Fr. 53'340.55 zugunsten der X.___ GmbH . Dieser Betrag wurde der X.___ ohne vorgängige Verrechnung mit der von der AXA BVG geleisteten Prämienbefreiung
am 1 8. Februar 2021 überwiesen (vgl. Urk. 2/ 7-9). In der Folge verlangte die AXA BVG die im Rahmen der Prämienbefreiung geleisteten Beiträge von der X.___ GmbH
zurück (vgl. Urk. 2/10) . Mit Zahlungsbefehl vom 1 9. Dezember 2023 setzte die AXA BVG die geleisteten Beiträge der Prämien befreiung sowie Bearbeitungsgebühren in Höhe von Fr. 53'228.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1 0. November 2023 sowie Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühren in Betreibung, woraufhin die X.___ GmbH Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/11). 2.
Mit Eingabe vom 5. November 2024 erhob die AXA BVG Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 53'228.80 zzgl. Verzugszins seit 1 0. November 2023 und Fr. 903.30 zzgl. Zins zu 5 % seit 1 9. Dezember 2023 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. «…» des Betreibungsamtes Rafzerfeld vom 1 9. Dezember 2023 sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 4. Januar 2025 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Replicando hielt die Klägerin an ihren Anträ gen fest (Urk. 11). Mit Duplik vom 3 0. April 2025 hielt die Beklagte an der Abwei sung der Klage fest, worüber die Klägerin mit Verfügung vom 7. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Klägerin brachte vor, dass der Anschlussvertrag im Februar 2021 rückwirkend aufgehoben worden sei. Die ab Austritt bis 3 1. Dezember 2018 geleisteten Bei träge (Risiko-, Kosten - und Sparbeiträge) hätten Fr. 54'540.55 betragen. Nach Abzug der Kosten für die Aufhebung und die Weiterführung des leeren Vertrages habe sich ein Betrag von Fr. 53'430.55 zugunsten der Beklagten ergeben, welcher ihr mit Valuta 1 8. Februar 2021 versehentlich überwiesen wurde, ohne dass er mit der von der Klägerin geleisteten Prämienbefreiung verrechnet worden sei. Diese Gutschrift sei zu Unrecht erfolgt, da die Prämien aufgrund der Bestim mungen über die Prämienbefreiung seit dem 1 6. März 2014 (drei Monate nach Arbeitsunfähigkeit) von der Klägerin übernommen worden seien. Wegen einer Umstellung der Buchhaltung sei die Rückforderung erst am 2 6. Mai 2021 ver bucht worden, und somit erst nach Überweisung. Entsprechend sei die Auszah lung zu Unrecht erfolgt, womit sie gemäss Art. 35a BVG zurückzuerstatten seien. Die Rückforderung sei weder verjährt noch verwirkt, darum sei die Klage gutzu heissen (Urk. 1).
E. 1.2 Art. 35a BVG besagte in der zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung (a Art . 35a BVG) Folgendes:
« 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückfor derung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.»
Am 1. Januar 2021 trat eine neue Fassung von Art. 35a BVG in Kraft. Diese lautet wie folgt:
« 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückfor derung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeein richtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.» 2 .
E. 1.3 Da es sich bei der klageweise geltend gemachten Rückforderung um zwischen dem 1 6. März 2014 und 3 1. Dezember 2018 (vgl. hierzu Urk. 2/7, Urk. 1 S. 5) im Rahmen der Prämienbefreiung geleisteten Beiträge der Klägerin handelt (Risiko, Kosten- und Spa r beiträge), welche unbestrittenermassen erst nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 35a BVG zurückgefordert wurden, stellt sich die Frage nach dem auf den Sachverhalt anwendbaren Recht.
In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob die anwend bare Rechtsgrundlage Kollisionsnormen enthält. Fehlen solche, kommen allgemeine Grundsätze zur Anwendung. Diesbezüglich besagt der intertemporale Hauptsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beur teilen sind. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (etwa: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hin weisen). Nach Rechtsprechung und Lehre sind die Verjährungs- oder Verwirkungs bestimmungen des neuen Rechts sodann auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Die unter altem Recht abgelaufene Zeit ist dabei an die neue Frist anzurechnen (BGE 134 V 353 E. 3.2 und 4.1, 131 V 425 E. 3.2 und 5.2).
Der Übergang von der Verjährungs- zur Verwirkungsfrist in Art. 35a BVG ist in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung des BVG nicht geregelt. Eine ent sprechende Bestimmung enthalten auch das ATSG und das Zivilgesetzbuch (ZGB) nicht. Es ist daher auf die dargelegten allgemeinen intertemporalen Grundsätze zurückzugreifen. Demnach gilt a Art . 35a BVG bis zum Inkrafttreten von Art. 35a BVG per 1. Januar 202 1. Ab diesem Zeitpunkt kommt Art. 35a BVG zur Anwen dung, dies auch auf vor dem 1. Januar 2021 entstandene und fällig gewordene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche (BGE 150 V 89 E. 3.2.1). 2.
E. 1.4 Für die Unterbrechung respektive Wahrung der relativen Frist von a Art . 35a BVG gelangte Art. 135 OR (analog) zur Anwendung . Diese Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch unter neuem Recht anwendbar (BGE 150 V 89 E. 3.3.2). Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung, durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schieds gericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Art. 135 OR). 2 . 2 2.2.1 Gemäss Ziffer 3 2 des Vorsorgereglements der Klägerin (Urk. 2/ 13) fordert die Klä gerin zu Unrecht bezogene Leistungen samt Zins zurück. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn die versicherte Person bzw. Begünstigten gut gläubig waren und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. 2.2.2 Der gute Glauben ist grundsätzlich zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Die in Bezug auf die Rückerstattung von Leis tungen anderer Sozialversicherungsträger ergangene Rechtsprechung zum guten Glauben, welche sich auf Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) stützt, ist grundsätzlich bei der Auslegung von Art. 35a BVG zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 6; vgl. auch Kahil -Wolff Hummer, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialver sicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, N. 9 zu Art. 35a BVG).
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraus setzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts pflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungs pflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umstän den auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Auf merksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .). 3 . 3 .1
Vorab festzuhalten ist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 53'228.80 gestützt auf die Vorbringen der Klägerin sowie die eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 1, Urk. 2/7-10) nachvollziehbar ist. D ie Beklagte erhob hier gegen unbegründeten Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2/11) . D uplicando
bestritt sie die Forderung – machte allerdings keinerlei Ausführungen, inwieweit eine falsche Berechnung erfolgt sein könnte oder die Forderung in ihrer Höhe falsch sein könnte (Urk. 15) 3 .2
Die ausbezahlten Leistungen beziehen sich auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung von a Art . 35a BVG .
A llerdings kann die Frist für die Rück forderung von Leistungen nicht laufen, solange diese nicht konkret erbracht w u r den, oder – mit anderen Worten – das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht bezahlten wiederkehrenden Leistungen kann nicht ablaufen, bevor die Versicherungseinrichtung diese Leistungen auszahlt (BGE 150 V 89 E. 3.3.1).
Die Auszahlung der Leistung erfolgte am 1 8. Februar 2021, womit die dreijährige Frist des ab dem 1. Januar 2021 gültigen Art. 35a BVG zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2 und E. 3). Die dreijährige Frist wurde durch Erheben der Betreibung und Zahlungsbefehl vom 1 9. Dezember 2023 unterbrochen (E. 2. 1 .4; Urk. 2/11). Ent sprechend ist die Forderung weder verjährt noch verwirkt .
E. 2 Ziff.
E. 2.1.1 Die Rückforderung ist im Bereich der beruflichen Vorsorge durch Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) geregelt. Die Bestimmung ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs.
E. 4 .3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin von der Beklagten zu Recht die Rückzahlung des zu Unrecht ausgerichteten Betrags von Fr. 53'228.80 fordert.
E. 5 .2
Die von der Klägerin beantragten Fr. 800. -- Bearbeitungsgebühren werden nicht substantiiert begründet und es findet sich keine reglementarische Grundlage in den im Recht liegenden Vorsorgereglementen (vgl. Urk. 2/4, Urk. 2/13) . Ent sprechend sind sie nicht zuzusprechen.
Die Kosten für den Zahlungsbefehl vom 1 9. Dezember 2023 in Höhe von Fr. 103.30 (Urk. 2/ 11) dürfen rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Ver fahren zugesprochen werden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) .
E. 6 .
Die Beklagte ist damit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 53'228.80 zuzüglich Zins zu 5 % ab 1 0. November 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag vom 1 2. Januar 2024 in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Rafzerfeld vom 1 9. Dezember 2023 zu besei tigen.
Es ist der Klägerin überlassen, mit der Beklagten eine Abzahlungsvereinbarung abzuschliessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.
53'228.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1 0. November 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag vom 1 2. Januar 2024 in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Rafzerfeld vom 1 9. Dezember 2023 beseitigt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00065 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
11. März 2026 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli Probst Partner AG Rechtsanwälte Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur gegen X.___ GmbH Beklagte Sachverhalt: 1.
Y.___, geboren im
April 1967, kündigte nach längeren Perioden mit Arbeitsunfähig keit seine Anstellung als unselbständig Erwerbstätiger per 3 0. April 2013 und arbeitete ab
1. Mai 2013 als einziger Mitarbeiter der X.___ GmbH . Im Rahmen seiner Anstellung bei der X.___ GmbH war er bei der AXA Stiftung Beruf liche Vorsorge, Winterthur (folgend: AXA BVG), berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3). Der Versicherte war im Rahmen seiner Tätigkeit für die X.___ GmbH nach kurzer Zeit nicht oder nicht voll arbeitsfähig und die AXA BVG verneinte ihre Leistungspflicht für die Folgen der Arbeitsunfähigkeit, woraufhin der Versi cherte die ihm von der AXA BVG entrichteten Invalidenrenten für die Jahre 2019-2021 zurückzahlte (Schrei b en vom 2 3. Februar 2021, Urk. 2/6).
Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten führte die AXA BVG Ende 2020 seinen Austritt rückwirkend per 1 9. Februar 2014 durch. Da die X.___ GmbH sonst niemanden angemeldet hatte, hob die AXA BVG den Anschluss vertrag im Februar 2021 rückwirkend auf. Die ab Austritt bis 3 1. Dezember 2018 geleisteten Beiträge der X.___ GmbH betrugen nach Abzug von Kosten in Höhe von Fr. 1'200.-- Fr. 53'340.55 zugunsten der X.___ GmbH . Dieser Betrag wurde der X.___ ohne vorgängige Verrechnung mit der von der AXA BVG geleisteten Prämienbefreiung
am 1 8. Februar 2021 überwiesen (vgl. Urk. 2/ 7-9). In der Folge verlangte die AXA BVG die im Rahmen der Prämienbefreiung geleisteten Beiträge von der X.___ GmbH
zurück (vgl. Urk. 2/10) . Mit Zahlungsbefehl vom 1 9. Dezember 2023 setzte die AXA BVG die geleisteten Beiträge der Prämien befreiung sowie Bearbeitungsgebühren in Höhe von Fr. 53'228.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1 0. November 2023 sowie Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühren in Betreibung, woraufhin die X.___ GmbH Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/11). 2.
Mit Eingabe vom 5. November 2024 erhob die AXA BVG Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 53'228.80 zzgl. Verzugszins seit 1 0. November 2023 und Fr. 903.30 zzgl. Zins zu 5 % seit 1 9. Dezember 2023 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. «…» des Betreibungsamtes Rafzerfeld vom 1 9. Dezember 2023 sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 4. Januar 2025 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Replicando hielt die Klägerin an ihren Anträ gen fest (Urk. 11). Mit Duplik vom 3 0. April 2025 hielt die Beklagte an der Abwei sung der Klage fest, worüber die Klägerin mit Verfügung vom 7. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Klägerin brachte vor, dass der Anschlussvertrag im Februar 2021 rückwirkend aufgehoben worden sei. Die ab Austritt bis 3 1. Dezember 2018 geleisteten Bei träge (Risiko-, Kosten - und Sparbeiträge) hätten Fr. 54'540.55 betragen. Nach Abzug der Kosten für die Aufhebung und die Weiterführung des leeren Vertrages habe sich ein Betrag von Fr. 53'430.55 zugunsten der Beklagten ergeben, welcher ihr mit Valuta 1 8. Februar 2021 versehentlich überwiesen wurde, ohne dass er mit der von der Klägerin geleisteten Prämienbefreiung verrechnet worden sei. Diese Gutschrift sei zu Unrecht erfolgt, da die Prämien aufgrund der Bestim mungen über die Prämienbefreiung seit dem 1 6. März 2014 (drei Monate nach Arbeitsunfähigkeit) von der Klägerin übernommen worden seien. Wegen einer Umstellung der Buchhaltung sei die Rückforderung erst am 2 6. Mai 2021 ver bucht worden, und somit erst nach Überweisung. Entsprechend sei die Auszah lung zu Unrecht erfolgt, womit sie gemäss Art. 35a BVG zurückzuerstatten seien. Die Rückforderung sei weder verjährt noch verwirkt, darum sei die Klage gutzu heissen (Urk. 1). 1.2
Die Beklagte brachte demgegenüber vor, dass die Klägerin der Beklagten selbst mitgeteilt habe, dass sie Anspruch auf die Auszahlung habe. Auch nach telefo nischer Nachfrage sei versichert worden, dass die Auszahlung korrekt sei. Erst Monate später sei eine Rückforderung erfolgt, womit die Leistungen nicht mehr hätten zurückbezahlt werden können (Urk. 8). 1.3
Mit Replik vom 2 7. Februar 2025 ergänzte die Klägerin, dass die Beklagte auf die erstmalige Rückforderung am 2 6. Mai 2021 nicht reagiert habe. Erst auf die Betrei bung vom 1 9. Dezember 2023 habe sich die Beklagte vernehmen lassen und mitgeteilt, sie habe damals auf den «möglichen Berechnungsfehler betreffend Rente» aufmerksam gemacht. Die Beklagte habe Nachforschungen angestellt und intern weder eine Telefonnotiz noch eine andere Prüfung der Angelegenheit gefun den. Entsprechend werde bestritten, dass die Beklagte eine Meldung gemacht habe . Auch sei die Rückforderung bereits drei Monate nach Auszahlung erfolgt, inwieweit in diesem Zeitraum eine Rückerstattung verunmöglicht gewesen sein sollte, werde nicht dargelegt. Auch habe der Geschäftsführer und Gesell schafter zweifellos Kenntnis davon gehabt, dass die Beiträge während seiner Invali dität nicht von der Beklagten, sondern von der Klägerin bezahlt worden seien. Ein Irrtum der Beklagten sei auszuschliessen. Damit sei sie nicht gutgläubig gewesen, wobei der gute Glaube spätestens mit der Rückforderung am 2 6. Mai 2021 zerstört gewesen wäre. Des Weiteren wäre dies ohnehin nur relevant im Rahmen eines Erlasses der Rückforderung, wofür aber die Voraussetzungen nicht erfüllt seien und von der Beklagten auch nicht dargelegt würden (Urk. 11). 1.4
Duplicando führte die Klägerin aus, sie bestreite die Forderung. Der Geschäfts führer erinnere sich an ein Gespräch mit einer Stelle in Schaffhausen. Die dama lige Abrechnung habe ein Guthaben ausgewiesen und es habe kein Grund bestan den, an der Rechtmässigkeit der Auszahlung zu zweifeln. Es treffe zu, dass er nicht auf die Rückforderung reagiert habe, allerdings bestreite er, dass diese bereits nach drei Monaten erfolgt sei, dies könne auch seitens der Klägerin nicht belegt werden. Die damalige finanzielle Lage habe keine Handlungsoptionen offen gelassen . Die Invalidenrente, die der Geschäftsführer privat bezogen habe, habe er umgehend zurückbezahlt, was belege, dass er keine ungerechtfertigten Zahlungen wolle. Die Zahlung sei für betriebliche Verpflichtungen verwendet worden, entsprechend sei eine Rückzahlung nicht mehr möglich gewesen. Dies sei in gutem Glauben geschehen, da auch telefonisch die Rechtmässigkeit bestä tigt worden sei. Das Unternehmen sei nur durch die Rückforderung in Schieflage geraten. Sie hätten in gutem Glauben darauf vertraut, dass die Auszahlung zu Recht geschehen sei. Entsprechend sei die Klage abzuweisen (Urk. 15). 2.
2.1 2.1.1
Die Rückforderung ist im Bereich der beruflichen Vorsorge durch Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) geregelt. Die Bestimmung ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). Sie bezieht sich nach ihrer Zielsetzung und systematischen Stellung auf Vorsorgeleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Eine Rückforderung kann bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug erfolgen (BGE 142 V 358 E. 6.1 f. mit Hinweisen, 142 V 20 E. 3.2.1). Ein Rückkommenstitel (prozessuale Revision oder Wiedererwägung) wird nicht vorausgesetzt, nachdem eine Vorsorgeeinrichtung entgegen der dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) unterstehenden Sozialversicherungs träger keine Verfügungen erlassen kann und ihre (Rückforderungs-)Ansprüche klageweise geltend machen muss (BGE 150 V 89 E. 3.1.1). 2 . 1.2
Art. 35a BVG besagte in der zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung (a Art . 35a BVG) Folgendes:
« 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückfor derung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.»
Am 1. Januar 2021 trat eine neue Fassung von Art. 35a BVG in Kraft. Diese lautet wie folgt:
« 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückfor derung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeein richtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.» 2 . 1.3
Da es sich bei der klageweise geltend gemachten Rückforderung um zwischen dem 1 6. März 2014 und 3 1. Dezember 2018 (vgl. hierzu Urk. 2/7, Urk. 1 S. 5) im Rahmen der Prämienbefreiung geleisteten Beiträge der Klägerin handelt (Risiko, Kosten- und Spa r beiträge), welche unbestrittenermassen erst nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 35a BVG zurückgefordert wurden, stellt sich die Frage nach dem auf den Sachverhalt anwendbaren Recht.
In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob die anwend bare Rechtsgrundlage Kollisionsnormen enthält. Fehlen solche, kommen allgemeine Grundsätze zur Anwendung. Diesbezüglich besagt der intertemporale Hauptsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beur teilen sind. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (etwa: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hin weisen). Nach Rechtsprechung und Lehre sind die Verjährungs- oder Verwirkungs bestimmungen des neuen Rechts sodann auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Die unter altem Recht abgelaufene Zeit ist dabei an die neue Frist anzurechnen (BGE 134 V 353 E. 3.2 und 4.1, 131 V 425 E. 3.2 und 5.2).
Der Übergang von der Verjährungs- zur Verwirkungsfrist in Art. 35a BVG ist in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung des BVG nicht geregelt. Eine ent sprechende Bestimmung enthalten auch das ATSG und das Zivilgesetzbuch (ZGB) nicht. Es ist daher auf die dargelegten allgemeinen intertemporalen Grundsätze zurückzugreifen. Demnach gilt a Art . 35a BVG bis zum Inkrafttreten von Art. 35a BVG per 1. Januar 202 1. Ab diesem Zeitpunkt kommt Art. 35a BVG zur Anwen dung, dies auch auf vor dem 1. Januar 2021 entstandene und fällig gewordene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche (BGE 150 V 89 E. 3.2.1). 2. 1.4 Für die Unterbrechung respektive Wahrung der relativen Frist von a Art . 35a BVG gelangte Art. 135 OR (analog) zur Anwendung . Diese Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch unter neuem Recht anwendbar (BGE 150 V 89 E. 3.3.2). Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung, durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schieds gericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Art. 135 OR). 2 . 2 2.2.1 Gemäss Ziffer 3 2 des Vorsorgereglements der Klägerin (Urk. 2/ 13) fordert die Klä gerin zu Unrecht bezogene Leistungen samt Zins zurück. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn die versicherte Person bzw. Begünstigten gut gläubig waren und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. 2.2.2 Der gute Glauben ist grundsätzlich zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Die in Bezug auf die Rückerstattung von Leis tungen anderer Sozialversicherungsträger ergangene Rechtsprechung zum guten Glauben, welche sich auf Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) stützt, ist grundsätzlich bei der Auslegung von Art. 35a BVG zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 6; vgl. auch Kahil -Wolff Hummer, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialver sicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, N. 9 zu Art. 35a BVG).
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraus setzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts pflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungs pflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umstän den auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Auf merksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H .). 3 . 3 .1
Vorab festzuhalten ist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 53'228.80 gestützt auf die Vorbringen der Klägerin sowie die eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 1, Urk. 2/7-10) nachvollziehbar ist. D ie Beklagte erhob hier gegen unbegründeten Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2/11) . D uplicando
bestritt sie die Forderung – machte allerdings keinerlei Ausführungen, inwieweit eine falsche Berechnung erfolgt sein könnte oder die Forderung in ihrer Höhe falsch sein könnte (Urk. 15) 3 .2
Die ausbezahlten Leistungen beziehen sich auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung von a Art . 35a BVG .
A llerdings kann die Frist für die Rück forderung von Leistungen nicht laufen, solange diese nicht konkret erbracht w u r den, oder – mit anderen Worten – das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht bezahlten wiederkehrenden Leistungen kann nicht ablaufen, bevor die Versicherungseinrichtung diese Leistungen auszahlt (BGE 150 V 89 E. 3.3.1).
Die Auszahlung der Leistung erfolgte am 1 8. Februar 2021, womit die dreijährige Frist des ab dem 1. Januar 2021 gültigen Art. 35a BVG zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2 und E. 3). Die dreijährige Frist wurde durch Erheben der Betreibung und Zahlungsbefehl vom 1 9. Dezember 2023 unterbrochen (E. 2. 1 .4; Urk. 2/11). Ent sprechend ist die Forderung weder verjährt noch verwirkt . 4 . 4 .1
Die Beklagte führte aus, sie sei gutgläubig gewesen, da von der Klägerin telefo nisch bestätigt worden sei, dass die Auszahlung korrekt erfolgt sei. Erst Monate später sei mitgeteilt worden, das s eine irrtümliche Auszahlung erfolgt sei. Da keine zeitnahe Korrektur erfolgt sei, hätten die Leistungen nicht zurückbezahlt werden können (Urk. 8). Es werde auch bestritten, dass eine Rückforderung bereits drei Monate nach Auszahlung erfolgt sei (Urk. 12).
4 .2
Der Versicherte Y.___ war Geschäftsführer und nebst seiner Frau auch einziger Gesellschafter der Beklagten. Er
hätte bei angemessener Sorgfalt wissen müssen, dass die Klägerin die letzten Jahre im Rahmen der Beitragsbefreiung für die Prämien aufgekommen war. Dokumente, die eine telefonische oder schrift liche Auskunft der Klägerin, welche die Richtigkeit der Auszahlung betrifft, bele gen würde n, liegen keine im Recht . Die Beweislosigkeit geht zu Lasten der Beklag ten, womit die Rückforderung zu Recht erfolgte.
Die Rückforderung erfolgte des Weiteren überwiegend wahrscheinlich zeitnah am 2 6. Mai 2021 und wurde am 1 0. August 2021 erstmals gemahnt (Urk. 2/10; Urk. 2/7). Zwischen Auszahlung am 1 8. Februar und der Rückforderung am 2 6. Mai 2021 vergingen damit lediglich rund drei Monate.
Die Beklagte war entsprechend nicht gutgläubig in Bezug auf die Auszahlung 4 .3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin von der Beklagten zu Recht die Rückzahlung des zu Unrecht ausgerichteten Betrags von Fr. 53'228.80 fordert. 5 . 5 .1
Die Klägerin verlangt auf dem von der Beklagten zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 5 3'228.80 Zins in Höhe von 5 % seit 1 9. Dezember 2023 (Urk. 1 S. 2). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 festgehalten hat, ist eine Rückforderung gemäss Art. 35a BVG grundsätzlich zu verzin sen. Der von der Klägerin beantragte Start des Zinsenlaufs ist dabei ebenso wenig zu beanstanden wie die geltend gemachte Zinshöhe (Art. 104 Abs. 1 OR; BGE 145 V 18 E. 5.2.1).
5 .2
Die von der Klägerin beantragten Fr. 800. -- Bearbeitungsgebühren werden nicht substantiiert begründet und es findet sich keine reglementarische Grundlage in den im Recht liegenden Vorsorgereglementen (vgl. Urk. 2/4, Urk. 2/13) . Ent sprechend sind sie nicht zuzusprechen.
Die Kosten für den Zahlungsbefehl vom 1 9. Dezember 2023 in Höhe von Fr. 103.30 (Urk. 2/ 11) dürfen rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Ver fahren zugesprochen werden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) . 6 .
Die Beklagte ist damit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 53'228.80 zuzüglich Zins zu 5 % ab 1 0. November 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag vom 1 2. Januar 2024 in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Rafzerfeld vom 1 9. Dezember 2023 zu besei tigen.
Es ist der Klägerin überlassen, mit der Beklagten eine Abzahlungsvereinbarung abzuschliessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.
53'228.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1 0. November 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag vom 1 2. Januar 2024 in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Rafzerfeld vom 1 9. Dezember 2023 beseitigt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova