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BV.2024.00059

Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen für die geschiedene Ehefrau ist zu verneinen.

Zürich SozVersG · 2026-01-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1971, war vom 1 6. Mai 2012 bis 1 2. August 2020 mit Z.___, geboren 1974, verheiratet (Urk.

2/ 2/ 1, Urk. 2/3). Z.___ arbeitete für die A.___ und war über diese bei der Pensionskasse Y.___ für die berufliche Vorsorge ver sichert (Urk. 2/10). Z.___ verstarb am 27 . Ju n i 202 3 (Urk. 2/2/ 2). Die Pensionskasse Y.___ richtete für den 2007 geborenen Sohn von X.___ und Y.___ ab dem 1. Juli 2023 Hinterlassenenleistungen gemäss Vor sorgereglement aus (Urk. 8/34). 1.2

Mit Schreiben vom 1. September 2023 teilte die Pensionskasse Y.___

X.___ mit, dass sie gemäss Vorsorge regle ment keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten habe, weil ihre Ehe mit Z.___ weniger als 10 Jahre gedauert habe . Ein Anspruch auf eine Partnerpension sei zu verneinen, weil sie mit Z.___ im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe (Urk. 8/17).

Die Einsprache von X.___ vom 9. September 2023 (Urk. 8/13) wies die Pensionskasse Y.___ mit Einspracheentscheid vom 2 8. September 2023 (Urk. 8/10) ab. Am 2 4. April 2024 stellte X.___ ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2024 hielt die Pensionskasse Y.___ daran fest, dass X.___

keinen Anspruch auf reglementarische Hinterlassen en leistungen habe (Urk. 8/1). 2.

2.1

Am 1 6 . Oktober 20 2 4 erhob X.___ gegen die Pensionskasse Y.___

Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr als Witwe des am

27. Juni 2023 verstor benen Versicherten, Z.___, ab 1. Juli

2023, die regle men tarischen Hinter bliebenenleistungen

auszurichten, insbesondere im Sinne eines Anspruches nach Scheidung gemäss Art. 35 des Vorsorgereglements unter Anrechnung der

vor ehelichen Lebensgemeinschaft, zuzüglich Verzugszins zu 5

% seit 1.

Juli

2023; even tualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 1.

Juli 2023

eine Lebens part nerrente (Partnerpension gemäss Vorsorgereglement) gestützt auf Art. 35a in Verbindung mit Art. 37 des Vorsorgereglements, zuzüglich Verzugszins zu 5

% seit 1. Juli 2023, zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zuzüglich MWST zu Lasten der Be-klagten . 2.2 Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 9 . J anuar 20 25, das s die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin abgewiesen werde (Urk. 7 S. 2). 2.3 Die Klägerin hielt mit Replik vom 1 4. Februar 2025 an ihre n Anträgen fest (Urk. 11 S. 4). Innert der mit Gerichtverfügung vom 2 4. Februar 2025 (Urk. 14, zugestellt am 2 7. Februar 2025, Urk.

15) angesetzten Frist ging beim Gericht keine Duplik der Beklagten ein. Dies wurde der Klägerin mit Verfügung vom 1 7. April 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweize rischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis).

Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 2/8), ist das hiesige Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) sachlich zuständig.

E. 2 .1

Die Klägerin liess im Wesentlichen vor bringen,

dass sie mit dem Verstorbenen vor der Ehe während fünf Jahren in einem Kon kubinat gelebt habe (Urk. 1 S. 2, S. 6). Zu Beginn hätten sie in B.___ gewohnt (Urk. 1 S. 3). Rund eineinhalb Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 2007 sei die Familie in die Schweiz gezogen (Urk. 1 S. 3). Am 1 6. Mai 2012 habe sie den Verstorbenen geheiratet (Urk. 2/2/1). Nach der Scheidung der Ehe

a m 1 2. August 2020 habe sie mit dem Ver storbenen weiterhin in den während der Ehe bewohnten Räumlich keiten gelebt und sie seien wieder Konkubinatspartner gewesen (Urk. 1 S. 3, S. 8) . Die Familien gemein schaft von Vater, Mutter und Sohn habe beinahe zweieinhalb Jahre Bestand gehabt (Urk. 1 S. 3) . Dann habe sie die gemeinsame Wohnung am 2 2. Dezember 2022

zum Schutz des minderjährigen Sohnes fluchtartig verlassen und sie sei mit ihm zu Verwand ten nach C.___ gezogen (Urk. 1 S. 9, Urk. 11 S.

E. 2.2 Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf Hinterlassenen leistungen

nach Scheidung gemäss Art. 35 des Vorsorgereglements

nicht ge geben

sei, weil die Ehe der Klägerin weniger als zehn Jahre gedauert habe .

Laut

Art. 34 Abs. 1 lit. c des Vorsorgereglements sei e ine Anrech nung einer vorhergehenden Lebensge mein schaft gemäss Art. 35a des Vorsorgereglements zwar bei der Ehe gattenpension vor gesehen .

Bezüglich des Anspruch s nach Schei dung gebe es jedoch keine entsprechende Regelung . Bei

L etzterem sei nur die Ehedauer

z u berücksichtigen (Urk.

E. 3 ) sei die Dauer ihrer Lebenspart nerschaft mit dem Ver storbenen an die Ehedauer anzurechnen, auch wenn dies gemäss dem Wortlaut des Reglements nicht explizit vorgesehen sei. Es könne nicht der vernünftige Sinn des Reglements sein, dass eine

Partnerin, die vor der Heirat bereits als Lebenspart nerin einen Anspruch auf eine Rente gehabt hätte, diesen Anspruch nach der Heirat respektive nach der Scheidung verliere (Urk. 1 S . 6). Selbst wenn ein An spruch auf Hinterlassenenleistungen nach Scheidung zu verneinen wäre, hätte sie zumindest Anspruch auf Leistungen gestützt auf Art. 35a in Verbindung mit Art. 37 des Vorsorgereglements.

D ie Beklagte habe die Anspruchs voraus setzun gen von Art. 37 des Vorsorge regle ments betreffend Leistungen an sonstige Hinterlassene verneint, weil der Verstorbene mit ihr nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft

gelebt habe und nicht wesentlich zu ihrem Unterhalt beigetragen habe (Urk. 1 S . 6) .

Es sei zwar richtig, dass mit ihrem Wegzug nach C.___ der gemeinsame Wohnsitz aus Gründen des Schutzes

de r

pers ö n lichen Integrität des minderjährigen Sohnes vorübergehend aufgehoben worden sei .

N ach der Rechtsprechung sei bei einer Lebensge mein schaft bis zum Tod des Versicherten aber keine ständige ungeteilte Wohnge mein schaft notwendig . Entscheidend sei vielmehr, ob sich die Partner einander Beistand und Unterstützung leisten.

Der Verstorbene habe sie spätestens seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes in erheblichem Mass unterstützt. Sie habe mit dem Verstorbenen während über 15 Jahren eine Ehe-, Lebens- und Elterngemeinschaft ge führt . Er habe ihr seine Unterstützung bis zu seinem Tod gewährt (Urk. 1 S. 9) .

E. 3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b).

Nach Art. 19 Abs. 3 BVG regelt der Bundesrat der Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre (Art. 20 Abs. 3 BVV 2). Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV (Art. 20 Abs. 4 BVV 2). 3 . 3

Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement ne ben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 BVG (überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte), Art. 19a BVG (eingetragene Partnerin oder einge tragener Partner) und Art. 20 BVG (Waisen) die folgenden begünstigte n Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen : - natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft ge führt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); - beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder des Ver storbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); - beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und lit. b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 3. 4

3. 4 .1

Gemäss Art. 34 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2023 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Beklagten haben ü berlebende Ehegatten und eingetragene Partner von verstorbenen Versicherten oder von Berechtigten auf Alters- oder Invalidenpensionen Anspruch auf eine Pension, wenn sie bei deren Tod

eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- sie kommen für den Unterhalt eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes auf (lit. a); - sie beziehen eine Rente der IV (lit. b); - sie haben das 4 0. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft hat mindestens 5 Jahre gedauert.

Eine all fällig e vorangegangene Lebensgemeinschaft gemäss Art. 35a

wird ange rechnet (lit. c) . 3. 4 .2

Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglements ist der geschiedene Ehegatte bezie hungsweise Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft dem verwit weten Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente zugesprochen wurde.

Ist die Ausrichtung der Unterhaltsrente im Scheidungsurteil zeitlich begrenzt worden, gilt der Pensionsanspruch nur bis zum Ablauf dieser Frist (Art. 35 Abs. 2 des Vorsorgereglements) .

Die Pension entspricht der Hälfte der Ehegattenpension. Übersteigt die Pension — allein oder zusammen mit Leistungen anderer Versicherungen — den Anspruch aus dem Scheidungsurteil, wird sie um den überschiessenden Teil gekürzt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur soweit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV (Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements) . 3. 4 .3

Gemäss Art. 35a Abs. 1 des Vorsorgereglements ist der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts dem verwitweten Ehegatten hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt, sofern folgende Zusatzbedingungen kumulativ erfüllt sind: - beide Partner sind weder verheiratet noch eingetragene Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft (lit. a); - die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden (lit. b); - die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde auf einem Musterformular der Pensionskasse schriftlich vereinbart und dieses zu Lebzeiten der beiden Partner der Pensionskasse zugestellt (lit. c). 3. 4 .4

Gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements werden a n Personen, die keinen An spruch gemäss den Artikeln 34 bis 36 des Vorsorgereglements

haben

— der hier nicht einschlägige Art.

36 des Vor sorgereglements regelt die Waisen- und Waisenzusatzpension —, beim Tod von Versicherten

oder von Berechtigen auf Alters- oder Invalidenpensionen auf Gesuch hin einmalige Leistungen oder

Pen sionen gewährt (Abs. 1) . Das Gesuch ist spätestens 3 Monate nach dem Tod einzu reichen.

Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anspruchsbedingungen sinngemäss erfüllt sind und die

Verstorbenen wesentlich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen haben (Abs. 2) .

Die Höhe der Leistungen darf Jene an Ehegatten beziehungsweise Waisen nicht übertreffen. Pensionen können

auch befristet werden (Abs. 3) .

E. 3.5.1 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finan zierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeits prinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2010 vom 2 5. Mai 2010 E. 2.2.2).

E. 3.5.2 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeein richtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem

Vertrauens prin zip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungs bedin gungen inne wohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Un klarheits

- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Ausle gungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammen hangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung wollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.2.2 mit Hin weisen).

E. 3.5.3 Die Geltung vorformulierter Vertragsbedingungen wird ferner durch die so ge nannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel einge schränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen) . Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Wendungen in vorformu lierten Vertragsbedin gungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen . Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Aus legungs mittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zwei fel nicht anders be sei tigt werden kann (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenom men, auf deren Vorhandensein die schwä chere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht ge sondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von all gemei nen

Ge schäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zu stimmt . Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustim menden im Zeit punkt des Ver tragsabschlusses (BGE 135 III 1 E. 2.1 mit Hin weisen). 4. 4. 1

4. 1 .1

Die Beklagte hat in ihrem Reglement in Art. 35 Abs. 1

— entsprechend Art. 20 Abs. 1 BVV 2 —

vorgesehen, dass der geschiedene Ehe gatte beziehungsweise Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente zugesprochen wurde. Die Klägerin war vom 16. Mai 2012 bis 12. August 2020 mit Verstorbenen ver heiratet (Urk. 2/2/1, Urk. 2/3) . Die Voraussetzung der mindestens 10-jährigen Ehedauer ist somit nicht erfüllt, weshalb die Klägerin gemäss dem hinreichend klaren Wortlaut des Reglements kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Scheidung hat. 4. 1 .2

Gemäss Reglement kann die Zeit einer der Ehe vorangegangenen Lebenspartner schaft nicht angerechnet werden . Bei der Ehegattenrente lässt das Reglement eine Anrech nung der voran gegangene n Lebensgemeinschaft zu (Art. 34 Abs. 1 lit. c des Vorsorge regle ments) .

Hierbei wird aber

eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 35a

des Vorsorgereglements betreffend Partnerpension vorausgesetzt. Selbst wenn angenommen würde — wofür sich im Reglementstext allerdings keine Anhaltspunkte finden —, dass auch bei den Hinterlassenenleistungen für den ge schie de nen Ehegatten eine An rechnung der Lebenspartnerschaft vor der Ehe zu erfolgen habe, könnte mithin nichts anderes als die Zeitdauer eine r Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 35a des Vorsor gereglements gemeint sei n . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorsorgeeinrichtung ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall Hinter lassenenl eistungen auslösen können. Sie möchte überdies in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten. Es ist ihr deshalb grundsätzlich erlaubt, die E rbringung von Hinterlassenenleistungen von reglementarischen (Zusatz-)Erfordernissen und die Geltendmachung des An spruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 vom 2 4. Mai 2017 vom E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) .

Die Beklagte hat mit ihrem Reglement solche Zusatzvoraussetzungen aufgestellt . Gemäss Art. 35a Abs. 2 lit. c des Vorsorge regle ment s ist die gegen seitige Unter stützungs pflicht auf einem Musterformular der Pensionskasse schriftlich zu vereinbar en. Das Formular ist der Beklagten sodann zu Lebzeiten der beiden Partner zu zu stell en . Es liegt unbestrittenermassen kein Formular vor, mit welcher der Verstor bene seine Unterstützungspflicht gegenüber der Klägerin erkl ärt hat . Da die Voraussetzung

von Art. 35a Abs. 2 lit. c des Vorsorgeregle ments nicht erfüllt ist, könnten die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten einer (vor und nach der Ehe) gelebten Partnerschaft mit dem Verstorbenen so oder anders nicht berück sichtig werden . Diesbezüglich können für den geschie denen Ehegatten sicherlich keine weniger strengen formelle Anforderungen als für den Lebenspartner und den Ehegatten gelten . 4. 1 .3

Der vorliegende Fall unterscheidet sich so mit wesentlich vom von der Klägerin angeführten Fall, welchen das Bundesgericht mit Urteil 9C_177/2010 vom 2 5. Mai 2010 beurteilt hatte . Das Bundesgericht erwog damals,

beim Lebens partner werde im Reglement unter anderem die Voraussetzung einer Lebens partnerschaft von fün f Jahren aufgestellt und beim Ehegatten sei es eine Ehe dauer von drei Jahren (E .

3 .1 des Urteils 9C_177/2010).

E s könne nicht der vernünftige Sinn des Reglements sein, dass der nunmehrige Ehegatte, der vor der Heirat bereits als Lebenspartner einen (anwartschaftlichen) Anspruch auf eine Rente gehabt hätte, diesen während drei Jahren nicht mehr habe und dann wieder erwerbe. Eine Person, welche suk zessive die Eigenschaften des Lebenspartner s

und der Ehefrau kom biniere und die längere der beiden Perioden erfülle, müsse auch Anspruch auf eine Rente habe n (E . 4.3. 3 des Urteils 9C_177/2010).

In jenem Fall gab es kein Formerfordernis einer Begünstigtenerklärung (vgl. E .

3 .1 des Urteils 9C_177/2010) . Anders als in jenem Fall lässt es sich bezüglich der Klägerin nicht sagen, dass sie zunächst einen Anspruch auf eine Lebenspart nerrente (Art. 35a des Vorsorgereglements) gehabt hätte — das erforderliche Formular

wurde, wie fest gehalten, nicht eingereicht —, und einen Anspruch auf reglemen tarischen Hinter lassenenleistungen nur wegen der zu kurzen Ehedauer verloren hatte. 4. 1 .4

Nach dem Gesagten erfüllte d ie Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen bezüglich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen somit weder die Vor aussetzungen für die Lebenspartnerin (Art. 35a des Vorsor gere glements)

noch der Ehe frau (Art. 34 des Vorsorgereglements) noch der geschie denen Ehefrau (Art. 35 des Vorsorgereglements) . 4. 2 4. 2 .1

Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen an sonstige Hinterlassene gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements hat. 4. 2 .2

Das Gesuch um Ausrichtungen von Leistungen an sonstige Hinterlassene ist innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person einzureichen (Art.

37 Abs.

1 letzter Satz des Vorsorgereglements). Z.___ verstarb am 27. Juni 2023 (Urk. 2/2/1). Am 10. Juli 2023 erkundigte sich die Klägerin unter Hinweis darauf, dass der Verstorbene der finanzielle Versorger gewesen sei, bei der Beklagten nach den ihr und ihrem Sohn zustehenden Hinterlassenenleistungen (Urk.

8/23). In der Folge übermittelte die Klägerin der Beklagte den am 14.

Juli 2023

ausgefüllten «Fragebogen Hinterlassenenleistungen» mit Beilage n (Urk.

8/ 19). Das Formular ging bei der Klägerin am 1 8. Juli 2023 ein (Urk.

E. 7 S. 3).

Das Gesuch wurde somit rechtzeitig gestellt. 4. 2 .3

Aufgrund des Wortlautes von Art. 37 Abs. 2 des Vorsorgereglements besteht sodann kein Zweifel daran, dass ein Anspruch auf Leistungen an sonstige Hinterlassene gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements nur dann besteht, wenn

die oder der

Verstorbene wesent lich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen ha t . Es steht fest, dass sich die Klägerin am 22. Dezember 2022 bei der Gemeinde D.___ nach C.___ abgemeldet hat (Urk.

2/6/3). Gemäss ihren eigenen Angaben hat die Klägerin damals die mit dem Verstorbenen bewohnte Wohnung verlassen und sie ist zu Ver wandten nach C.___ gezogen (E. 2.1). Zwar machte die Klägerin ebenfalls geltend, dass der Verstorbene ihr (weiterhin) monatlich Fr.

500.-- überwiesen habe (Urk.

E. 11 S. 2). Es ist möglich, dass die Klägerin, wie von ihr vorgebracht (Urk. 1 S. 3), zu anderen Zeiten ihres Lebens vom Ver stor benen in finanzieller Hinsicht wesentlich unter stützt wurde, im Zeit punkt seines Todes war dies gemäss ihren eigenen Angaben aber schon seit längere r Zeit nicht mehr der Fall.

Es besteht somit auch kein Anspruch auf Leistungen an sonstige Hinterlassene gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements. 5.

Nach dem Gesagten hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Hinter lassenenleistungen gemäss Vorsorgereglement somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Klage. 6 .

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine P arteie ntschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sara Brandon - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00059 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

29. Januar 2026 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon Anwaltskanzlei-in-Zuerich.ch Genossenschaftsstrasse 13, 8050 Zürich gegen Pensionskasse Y.___ Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1971, war vom 1 6. Mai 2012 bis 1 2. August 2020 mit Z.___, geboren 1974, verheiratet (Urk.

2/ 2/ 1, Urk. 2/3). Z.___ arbeitete für die A.___ und war über diese bei der Pensionskasse Y.___ für die berufliche Vorsorge ver sichert (Urk. 2/10). Z.___ verstarb am 27 . Ju n i 202 3 (Urk. 2/2/ 2). Die Pensionskasse Y.___ richtete für den 2007 geborenen Sohn von X.___ und Y.___ ab dem 1. Juli 2023 Hinterlassenenleistungen gemäss Vor sorgereglement aus (Urk. 8/34). 1.2

Mit Schreiben vom 1. September 2023 teilte die Pensionskasse Y.___

X.___ mit, dass sie gemäss Vorsorge regle ment keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten habe, weil ihre Ehe mit Z.___ weniger als 10 Jahre gedauert habe . Ein Anspruch auf eine Partnerpension sei zu verneinen, weil sie mit Z.___ im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe (Urk. 8/17).

Die Einsprache von X.___ vom 9. September 2023 (Urk. 8/13) wies die Pensionskasse Y.___ mit Einspracheentscheid vom 2 8. September 2023 (Urk. 8/10) ab. Am 2 4. April 2024 stellte X.___ ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2024 hielt die Pensionskasse Y.___ daran fest, dass X.___

keinen Anspruch auf reglementarische Hinterlassen en leistungen habe (Urk. 8/1). 2.

2.1

Am 1 6 . Oktober 20 2 4 erhob X.___ gegen die Pensionskasse Y.___

Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr als Witwe des am

27. Juni 2023 verstor benen Versicherten, Z.___, ab 1. Juli

2023, die regle men tarischen Hinter bliebenenleistungen

auszurichten, insbesondere im Sinne eines Anspruches nach Scheidung gemäss Art. 35 des Vorsorgereglements unter Anrechnung der

vor ehelichen Lebensgemeinschaft, zuzüglich Verzugszins zu 5

% seit 1.

Juli

2023; even tualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 1.

Juli 2023

eine Lebens part nerrente (Partnerpension gemäss Vorsorgereglement) gestützt auf Art. 35a in Verbindung mit Art. 37 des Vorsorgereglements, zuzüglich Verzugszins zu 5

% seit 1. Juli 2023, zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zuzüglich MWST zu Lasten der Be-klagten . 2.2 Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 9 . J anuar 20 25, das s die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin abgewiesen werde (Urk. 7 S. 2). 2.3 Die Klägerin hielt mit Replik vom 1 4. Februar 2025 an ihre n Anträgen fest (Urk. 11 S. 4). Innert der mit Gerichtverfügung vom 2 4. Februar 2025 (Urk. 14, zugestellt am 2 7. Februar 2025, Urk.

15) angesetzten Frist ging beim Gericht keine Duplik der Beklagten ein. Dies wurde der Klägerin mit Verfügung vom 1 7. April 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweize rischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis).

Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 2/8), ist das hiesige Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) sachlich zuständig. 2. 2 .1

Die Klägerin liess im Wesentlichen vor bringen,

dass sie mit dem Verstorbenen vor der Ehe während fünf Jahren in einem Kon kubinat gelebt habe (Urk. 1 S. 2, S. 6). Zu Beginn hätten sie in B.___ gewohnt (Urk. 1 S. 3). Rund eineinhalb Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 2007 sei die Familie in die Schweiz gezogen (Urk. 1 S. 3). Am 1 6. Mai 2012 habe sie den Verstorbenen geheiratet (Urk. 2/2/1). Nach der Scheidung der Ehe

a m 1 2. August 2020 habe sie mit dem Ver storbenen weiterhin in den während der Ehe bewohnten Räumlich keiten gelebt und sie seien wieder Konkubinatspartner gewesen (Urk. 1 S. 3, S. 8) . Die Familien gemein schaft von Vater, Mutter und Sohn habe beinahe zweieinhalb Jahre Bestand gehabt (Urk. 1 S. 3) . Dann habe sie die gemeinsame Wohnung am 2 2. Dezember 2022

zum Schutz des minderjährigen Sohnes fluchtartig verlassen und sie sei mit ihm zu Verwand ten nach C.___ gezogen (Urk. 1 S. 9, Urk. 11 S.

3 -4). Die Beklagte habe einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Schei dung gemäss

Art. 35 des Vorsorge regle ments ver n eint, weil ihre Ehe nicht min destens 10 Jahre gedauert habe (Urk. 1 S. 2, S. 6). Jedoch würde n weder der Wortlaut noch der Sinn von Art. 35 des Vor sorgereglements eine analoge An rech n ung der Lebensge mein schaft vor der Ehe ausschliessen (Urk. 11 S. 3).

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundes gerichts (Urteil 9C_177/2010 vom 2 5. Mai 2010 E . 4.3 . 3) sei die Dauer ihrer Lebenspart nerschaft mit dem Ver storbenen an die Ehedauer anzurechnen, auch wenn dies gemäss dem Wortlaut des Reglements nicht explizit vorgesehen sei. Es könne nicht der vernünftige Sinn des Reglements sein, dass eine

Partnerin, die vor der Heirat bereits als Lebenspart nerin einen Anspruch auf eine Rente gehabt hätte, diesen Anspruch nach der Heirat respektive nach der Scheidung verliere (Urk. 1 S . 6). Selbst wenn ein An spruch auf Hinterlassenenleistungen nach Scheidung zu verneinen wäre, hätte sie zumindest Anspruch auf Leistungen gestützt auf Art. 35a in Verbindung mit Art. 37 des Vorsorgereglements.

D ie Beklagte habe die Anspruchs voraus setzun gen von Art. 37 des Vorsorge regle ments betreffend Leistungen an sonstige Hinterlassene verneint, weil der Verstorbene mit ihr nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft

gelebt habe und nicht wesentlich zu ihrem Unterhalt beigetragen habe (Urk. 1 S . 6) .

Es sei zwar richtig, dass mit ihrem Wegzug nach C.___ der gemeinsame Wohnsitz aus Gründen des Schutzes

de r

pers ö n lichen Integrität des minderjährigen Sohnes vorübergehend aufgehoben worden sei .

N ach der Rechtsprechung sei bei einer Lebensge mein schaft bis zum Tod des Versicherten aber keine ständige ungeteilte Wohnge mein schaft notwendig . Entscheidend sei vielmehr, ob sich die Partner einander Beistand und Unterstützung leisten.

Der Verstorbene habe sie spätestens seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes in erheblichem Mass unterstützt. Sie habe mit dem Verstorbenen während über 15 Jahren eine Ehe-, Lebens- und Elterngemeinschaft ge führt . Er habe ihr seine Unterstützung bis zu seinem Tod gewährt (Urk. 1 S. 9) . 2.2

Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf Hinterlassenen leistungen

nach Scheidung gemäss Art. 35 des Vorsorgereglements

nicht ge geben

sei, weil die Ehe der Klägerin weniger als zehn Jahre gedauert habe .

Laut

Art. 34 Abs. 1 lit. c des Vorsorgereglements sei e ine Anrech nung einer vorhergehenden Lebensge mein schaft gemäss Art. 35a des Vorsorgereglements zwar bei der Ehe gattenpension vor gesehen .

Bezüglich des Anspruch s nach Schei dung gebe es jedoch keine entsprechende Regelung . Bei

L etzterem sei nur die Ehedauer

z u berücksichtigen (Urk. 7 S. 4) . Zudem würde s ie selbst dann nicht leistungs pflich tig, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Scheidung zu bejahen wäre. Gemäss Scheidungsurteil vom 1 2. August 2020 hätte der Verstorbene der Klägerin vom September 2022 bis August 2025 einen nachehelichen Unterhalt von

Fr. 1'000.-- pro Monat bezahlen müssen. Und in der Zeitperiode von September 2025 bis August 2027 hätte der Verstorbene der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500. -- leisten müssen . Da bereits die Witwenrente der AHV diesen Betrag übersteig e, besteh e gemäss Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements kein Leistungsanspruch, auch kein bis August 2027 befristeter, da die Pension — allein oder zusammen mit Leistungen anderer Versicherungen — den Anspruch aus dem Scheidungs urteil nicht übersteigen dürfe (Urk. 7 S. 5) .

Ein Anspruch auf eine Partnerpension gemäss Art. 35a des Vorsorgereglements

sei ebenso wenig gegeben . Ein Unter stützungsvertrag, wie ihn Art. 35a Abs. 1 lit. c des Vorsorgereglements forder e, sei bei ihr nie einge reicht worden . Folglich bestehe k ein

Leistungsanspruch, selbst wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben wären, was bestritten werde (Urk. 7 S. 5) . Und schliesslich müsse auch ein Anspruch von sonstige n Hinterlassene n gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements verneint werden . Damit eine geschiedene Ehe frau, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 35 des Vorsorge regle ments nicht erfüll e und auch keinen Anspruch auf eine Partner pension gemäss Art. 35a des Vorsorgereglements geltend machen könne, in den Genuss auf Leistungen an sonstige Hinterlassene gemäss Art. 37 des Vorsorge reglements komm e, m ü ss e sie mit dem Verstorbenen nach der Scheidung erneut in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben, welche bis zum Tod ununter brochen gedauert habe . Dies sei hier

nicht der Fall gewesen . Das Paar habe mit der Scheidung im Jahr 2020 seine Lebensgemeinschaft beendet. Die im Scheidungs urteil vereinbarte Wohnge meinschaft habe die Voraussetzungen für eine Lebens gemeinschaft, in dem sich das Paar gegenseitige Unterstützung zusicher e, nicht mehr erfüllt . Des Weiteren sei die Klägerin bereits Monate vor dem Tod des Verstorbenen nach C.___ gezogen . D ie Gründe für den Wegzug hätten keinen Einfluss auf einen allfälligen Leistungsanspruch (Urk. 7 S. 5) .

Den eingereichten Unterlagen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod oder zumindest in den letzten 2 Jahren vor seinem Ableben wesentlich zum Unterhalt der Klägerin beigetragen habe (Urk. 7 S. 6). Die Klägerin habe somit unter keinem Titel von Art. 34 bis 37 des Vorsorgereglements Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Urk. 7 S. 6) . 3. 3 .1

Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorge ein richtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1).

3.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b).

Nach Art. 19 Abs. 3 BVG regelt der Bundesrat der Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre (Art. 20 Abs. 3 BVV 2). Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV (Art. 20 Abs. 4 BVV 2). 3 . 3

Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement ne ben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 BVG (überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte), Art. 19a BVG (eingetragene Partnerin oder einge tragener Partner) und Art. 20 BVG (Waisen) die folgenden begünstigte n Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen : - natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft ge führt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); - beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder des Ver storbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); - beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und lit. b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 3. 4

3. 4 .1

Gemäss Art. 34 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2023 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Beklagten haben ü berlebende Ehegatten und eingetragene Partner von verstorbenen Versicherten oder von Berechtigten auf Alters- oder Invalidenpensionen Anspruch auf eine Pension, wenn sie bei deren Tod

eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- sie kommen für den Unterhalt eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes auf (lit. a); - sie beziehen eine Rente der IV (lit. b); - sie haben das 4 0. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft hat mindestens 5 Jahre gedauert.

Eine all fällig e vorangegangene Lebensgemeinschaft gemäss Art. 35a

wird ange rechnet (lit. c) . 3. 4 .2

Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglements ist der geschiedene Ehegatte bezie hungsweise Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft dem verwit weten Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente zugesprochen wurde.

Ist die Ausrichtung der Unterhaltsrente im Scheidungsurteil zeitlich begrenzt worden, gilt der Pensionsanspruch nur bis zum Ablauf dieser Frist (Art. 35 Abs. 2 des Vorsorgereglements) .

Die Pension entspricht der Hälfte der Ehegattenpension. Übersteigt die Pension — allein oder zusammen mit Leistungen anderer Versicherungen — den Anspruch aus dem Scheidungsurteil, wird sie um den überschiessenden Teil gekürzt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur soweit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV (Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements) . 3. 4 .3

Gemäss Art. 35a Abs. 1 des Vorsorgereglements ist der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts dem verwitweten Ehegatten hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt, sofern folgende Zusatzbedingungen kumulativ erfüllt sind: - beide Partner sind weder verheiratet noch eingetragene Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft (lit. a); - die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden (lit. b); - die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde auf einem Musterformular der Pensionskasse schriftlich vereinbart und dieses zu Lebzeiten der beiden Partner der Pensionskasse zugestellt (lit. c). 3. 4 .4

Gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements werden a n Personen, die keinen An spruch gemäss den Artikeln 34 bis 36 des Vorsorgereglements

haben

— der hier nicht einschlägige Art.

36 des Vor sorgereglements regelt die Waisen- und Waisenzusatzpension —, beim Tod von Versicherten

oder von Berechtigen auf Alters- oder Invalidenpensionen auf Gesuch hin einmalige Leistungen oder

Pen sionen gewährt (Abs. 1) . Das Gesuch ist spätestens 3 Monate nach dem Tod einzu reichen.

Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anspruchsbedingungen sinngemäss erfüllt sind und die

Verstorbenen wesentlich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen haben (Abs. 2) .

Die Höhe der Leistungen darf Jene an Ehegatten beziehungsweise Waisen nicht übertreffen. Pensionen können

auch befristet werden (Abs. 3) . 3.5

3.5.1

Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finan zierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeits prinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2010 vom 2 5. Mai 2010 E. 2.2.2). 3.5.2

Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeein richtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem

Vertrauens prin zip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungs bedin gungen inne wohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Un klarheits

- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Ausle gungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammen hangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung wollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.2.2 mit Hin weisen). 3.5.3

Die Geltung vorformulierter Vertragsbedingungen wird ferner durch die so ge nannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel einge schränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen) . Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Wendungen in vorformu lierten Vertragsbedin gungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen . Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Aus legungs mittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zwei fel nicht anders be sei tigt werden kann (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenom men, auf deren Vorhandensein die schwä chere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht ge sondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von all gemei nen

Ge schäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zu stimmt . Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustim menden im Zeit punkt des Ver tragsabschlusses (BGE 135 III 1 E. 2.1 mit Hin weisen). 4. 4. 1

4. 1 .1

Die Beklagte hat in ihrem Reglement in Art. 35 Abs. 1

— entsprechend Art. 20 Abs. 1 BVV 2 —

vorgesehen, dass der geschiedene Ehe gatte beziehungsweise Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente zugesprochen wurde. Die Klägerin war vom 16. Mai 2012 bis 12. August 2020 mit Verstorbenen ver heiratet (Urk. 2/2/1, Urk. 2/3) . Die Voraussetzung der mindestens 10-jährigen Ehedauer ist somit nicht erfüllt, weshalb die Klägerin gemäss dem hinreichend klaren Wortlaut des Reglements kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Scheidung hat. 4. 1 .2

Gemäss Reglement kann die Zeit einer der Ehe vorangegangenen Lebenspartner schaft nicht angerechnet werden . Bei der Ehegattenrente lässt das Reglement eine Anrech nung der voran gegangene n Lebensgemeinschaft zu (Art. 34 Abs. 1 lit. c des Vorsorge regle ments) .

Hierbei wird aber

eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 35a

des Vorsorgereglements betreffend Partnerpension vorausgesetzt. Selbst wenn angenommen würde — wofür sich im Reglementstext allerdings keine Anhaltspunkte finden —, dass auch bei den Hinterlassenenleistungen für den ge schie de nen Ehegatten eine An rechnung der Lebenspartnerschaft vor der Ehe zu erfolgen habe, könnte mithin nichts anderes als die Zeitdauer eine r Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 35a des Vorsor gereglements gemeint sei n . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorsorgeeinrichtung ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall Hinter lassenenl eistungen auslösen können. Sie möchte überdies in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten. Es ist ihr deshalb grundsätzlich erlaubt, die E rbringung von Hinterlassenenleistungen von reglementarischen (Zusatz-)Erfordernissen und die Geltendmachung des An spruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 vom 2 4. Mai 2017 vom E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) .

Die Beklagte hat mit ihrem Reglement solche Zusatzvoraussetzungen aufgestellt . Gemäss Art. 35a Abs. 2 lit. c des Vorsorge regle ment s ist die gegen seitige Unter stützungs pflicht auf einem Musterformular der Pensionskasse schriftlich zu vereinbar en. Das Formular ist der Beklagten sodann zu Lebzeiten der beiden Partner zu zu stell en . Es liegt unbestrittenermassen kein Formular vor, mit welcher der Verstor bene seine Unterstützungspflicht gegenüber der Klägerin erkl ärt hat . Da die Voraussetzung

von Art. 35a Abs. 2 lit. c des Vorsorgeregle ments nicht erfüllt ist, könnten die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten einer (vor und nach der Ehe) gelebten Partnerschaft mit dem Verstorbenen so oder anders nicht berück sichtig werden . Diesbezüglich können für den geschie denen Ehegatten sicherlich keine weniger strengen formelle Anforderungen als für den Lebenspartner und den Ehegatten gelten . 4. 1 .3

Der vorliegende Fall unterscheidet sich so mit wesentlich vom von der Klägerin angeführten Fall, welchen das Bundesgericht mit Urteil 9C_177/2010 vom 2 5. Mai 2010 beurteilt hatte . Das Bundesgericht erwog damals,

beim Lebens partner werde im Reglement unter anderem die Voraussetzung einer Lebens partnerschaft von fün f Jahren aufgestellt und beim Ehegatten sei es eine Ehe dauer von drei Jahren (E .

3 .1 des Urteils 9C_177/2010).

E s könne nicht der vernünftige Sinn des Reglements sein, dass der nunmehrige Ehegatte, der vor der Heirat bereits als Lebenspartner einen (anwartschaftlichen) Anspruch auf eine Rente gehabt hätte, diesen während drei Jahren nicht mehr habe und dann wieder erwerbe. Eine Person, welche suk zessive die Eigenschaften des Lebenspartner s

und der Ehefrau kom biniere und die längere der beiden Perioden erfülle, müsse auch Anspruch auf eine Rente habe n (E . 4.3. 3 des Urteils 9C_177/2010).

In jenem Fall gab es kein Formerfordernis einer Begünstigtenerklärung (vgl. E .

3 .1 des Urteils 9C_177/2010) . Anders als in jenem Fall lässt es sich bezüglich der Klägerin nicht sagen, dass sie zunächst einen Anspruch auf eine Lebenspart nerrente (Art. 35a des Vorsorgereglements) gehabt hätte — das erforderliche Formular

wurde, wie fest gehalten, nicht eingereicht —, und einen Anspruch auf reglemen tarischen Hinter lassenenleistungen nur wegen der zu kurzen Ehedauer verloren hatte. 4. 1 .4

Nach dem Gesagten erfüllte d ie Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen bezüglich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen somit weder die Vor aussetzungen für die Lebenspartnerin (Art. 35a des Vorsor gere glements)

noch der Ehe frau (Art. 34 des Vorsorgereglements) noch der geschie denen Ehefrau (Art. 35 des Vorsorgereglements) . 4. 2 4. 2 .1

Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen an sonstige Hinterlassene gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements hat. 4. 2 .2

Das Gesuch um Ausrichtungen von Leistungen an sonstige Hinterlassene ist innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person einzureichen (Art.

37 Abs.

1 letzter Satz des Vorsorgereglements). Z.___ verstarb am 27. Juni 2023 (Urk. 2/2/1). Am 10. Juli 2023 erkundigte sich die Klägerin unter Hinweis darauf, dass der Verstorbene der finanzielle Versorger gewesen sei, bei der Beklagten nach den ihr und ihrem Sohn zustehenden Hinterlassenenleistungen (Urk.

8/23). In der Folge übermittelte die Klägerin der Beklagte den am 14.

Juli 2023

ausgefüllten «Fragebogen Hinterlassenenleistungen» mit Beilage n (Urk.

8/ 19). Das Formular ging bei der Klägerin am 1 8. Juli 2023 ein (Urk. 7 S. 3).

Das Gesuch wurde somit rechtzeitig gestellt. 4. 2 .3

Aufgrund des Wortlautes von Art. 37 Abs. 2 des Vorsorgereglements besteht sodann kein Zweifel daran, dass ein Anspruch auf Leistungen an sonstige Hinterlassene gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements nur dann besteht, wenn

die oder der

Verstorbene wesent lich zum Unterhalt der Gesuchstellenden beigetragen ha t . Es steht fest, dass sich die Klägerin am 22. Dezember 2022 bei der Gemeinde D.___ nach C.___ abgemeldet hat (Urk.

2/6/3). Gemäss ihren eigenen Angaben hat die Klägerin damals die mit dem Verstorbenen bewohnte Wohnung verlassen und sie ist zu Ver wandten nach C.___ gezogen (E. 2.1). Zwar machte die Klägerin ebenfalls geltend, dass der Verstorbene ihr (weiterhin) monatlich Fr.

500.-- überwiesen habe (Urk. 11 S. 2). Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag genügte, um in

C.___

einen wesentlichen Teil der Lebens - haltungskosten zu bestreiten, und die Klägerin führte selber aus, dass sie in C.___ finanziell von ihren Ver wandten abhängi g gewesen sei (Urk. 11 S. 2). Es ist möglich, dass die Klägerin, wie von ihr vorgebracht (Urk. 1 S. 3), zu anderen Zeiten ihres Lebens vom Ver stor benen in finanzieller Hinsicht wesentlich unter stützt wurde, im Zeit punkt seines Todes war dies gemäss ihren eigenen Angaben aber schon seit längere r Zeit nicht mehr der Fall.

Es besteht somit auch kein Anspruch auf Leistungen an sonstige Hinterlassene gemäss Art. 37 des Vorsorgereglements. 5.

Nach dem Gesagten hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Hinter lassenenleistungen gemäss Vorsorgereglement somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Klage. 6 .

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine P arteie ntschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sara Brandon - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher